Dienstag, März 29, 2011

Drohende Steuernachzahlungen auf Veräußerungsgewinne bei Leasingfonds

Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) drohen bei verschiedenen Leasingfonds Steuernachzahlungen in Millionenhöhe. Betroffen sind insbesondere Fonds, bei denen Ankauf, Vermietung und Verkauf in einem einheitlichen Geschäftskonzept verklammert sind.

Hierzu reicht es laut BFH Beschluss vom 24.09.2010 (Az. IV B 34/10) bereits aus, wenn laut Prospekt der angesetzte Verkaufspreis sicherstellte, dass die zunächst prospektierten Verluste ausgeglichen werden. "In diesen Fällen liegt bei Verkauf der Leasinggüter laut BFH kein steuerbegünstigter Aufgabegewinn, sondern ein laufender, der "normalen" Besteuerung zu unterwerfender, Gewinn vor.

Als Folge unterliegt der Veräußerungsgewinn auf Ebene der Gesellschaft der Gewerbesteuer und die Gewinnzuweisung ist beim Gesellschafter nicht nach §§ 16, 34 EStG (Freibetrag von 45,0 TEUR, 56 prozentiger Steuersatz) begünstigt", erklärt Marco Buttler, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei KWAG. Dass bei einer Verklammerung von Ankauf, Vermietung und Verkauf in einem einheitlichen Geschäftskonzept erzielte Veräußerungsgewinne im Einzelfall nicht begünstigt sein können, war zumindest seit 1997 bekannt (FG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 1996, V 115/94, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1997, S. 475).

Ein Grundsatzurteil des BFH in ähnlicher Sache erging 2007 (BFH Urteil vom 26.06.2007 - IV R 49/04). Spätestens jedoch mit Veröffentlichung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen am 01.04.2009 zu obigem Thema war bekannt, dass die Finanzverwaltung so gelagerte Fälle zum Nachteil der Steuerpflichtigen entscheiden wird. Besonders prekär: Die Folgen werden zumeist erst nach Auflösung der Fonds offenbar und führen zu unerwarteten Belastungen der Anleger. Zuletzt haben die Anleger der BBV Leasing-Fonds GmbH & Co. Athene KG i. L. sowie BBV Leasing-Fonds GmbH & Co. Nestor KG i. L. Anfang März 2011 die Aufforderung erhalten, wieder Geld in Millionenhöhe in ihre schon in Auflösung befindlichen Fonds zu pumpen, um Gewerbesteuernachzahlungen zu leisten (Quelle: FONDS professionell).

Fraglich ist im Einzelfall, ob die steuerlichen Risiken im Prospekt und/oder vom Vermittler ausreichend dargestellt worden sind. Immerhin hat die Besteuerung der Veräußerungsgewinne maßgeblichen Einfluss auf die Rentabilität eines Leasingfonds: Im schlechtesten Fall kann sich bei einer Aberkennung der Steuerbegünstigung die Steuerlast auf den Veräußerungsgewinn annähernd verdoppeln. Zudem sind Steuernachzahlungen nach Ablauf von 15 Monaten nach Entstehung - nicht Festsetzung - mit rund 6,0 Prozent p. a. zu verzinsen. Hier wären Zinsen durch geeignete Maßnahmen vermeidbar gewesen.

"Bei Verwirklichung dieser sehr konkreten steuerlichen Risiken würden die wirtschaftlichen Prognoseberechnungen nicht ansatzweise eintreffen. Bisherige Gewinne und Steuervorteile der Anleger würden nicht nur unter den steuerlichen Belastungen leiden, sondern im Zweifel zu deutlichen Verlusten des investierten Kapitals führen", so Marco Buttler.

Für weitere Informationen können sich Fondsanleger über Ausstiegsmöglichkeiten informieren und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Fondsbeteiligung Rückabwicklung anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marco Buttler

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Premium Management Immobilien Anlagen: Schadensersatzansprüche gegen Bankberater drohen zu verjähren.

Eine sichere Kapitalanlage mit regelmäßigen Erträgen sollte es vielfach sein, tatsächlich wurde es ein großes Verlustgeschäft. Die Rede ist von Anlegern, die in den offenen Immobilienfonds Premium Management Immobilien Anlagen (WKN A0ND6C) investiert haben, weil sie oftmals eine sichere Anlage ohne Verlustrisiken suchten und sich hierzu von Banken beraten ließen, die den Fonds empfahl.

Diese Anleger haben im Einzelfall durchaus realistische Chancen erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank durchzusetzen.

Oftmals fehlte jeglicher Hinweis seitens der Berater darauf, dass der Fonds geschlossen und die Anteilsrücknahme ausgesetzt werden kann, wie dies passiert ist. Ein weiterer Ansatz für eine Erfolg versprechende Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann sich daraus ergeben, dass der Bankberater nicht über die von der Bank für die Vermittlung der Anlage vereinnahmten Provisionen aufgeklärt hat. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte erklärt, dass der Anleger ohne diese Information nicht beurteilen kann, ob ihm eine bestimmte Kapitalanlage empfohlen wurde, weil der Berater davon ausging, dass die Anlage wirklich für den Anleger gut geeignet ist oder aber ob der Berater dass Provisionsinteresse des Bankhauses über die Interessen des Kunden gestellt hat. Aufgrund dieses Interessenkonflikts hat der Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit im Zusammenhang mit anderen Kapitalanlagen wiederholt bestätigt, dass Bankberater über die vom Bankhaus vereinnahmte Provision aufklären müssen. Rechtsanwalt Bombosch geht davon aus, dass diese Rechtsprechung auch auf diesen Fonds zu übertragen ist, weil die Interessenlage identisch ist wie in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen.

Die in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche wären gerichtet auf eine Rückabwicklung des Anteilserwerbs: der Anleger erhält sein eingesetztes Kapital zurück, die Bank erhält im Gegenzug die Rechte an den Fondsanteilen.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Bombosch empfiehlt daher allen betroffenen Anlegern, sich rechtlich beraten zu lassen. Eine Verjährung etwaiger Ansprüche tritt im ungünstigsten Fall bereits drei Jahre nach Zeichnung der Fondsbeteiligung ein. Verfügt der Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen derartigen Fällen die mit einer Anspruchsprüfung und -durchsetzung verbundenen Kosten erklärt Rechtsanwalt Bombosch weiter.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Premium Management Immobilien Anlagen" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Pongs & Zahn AG: Insolvenzverfahren eröffnet. Was Anleger jetzt wissen müssen.

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat mit Beschluss vom 23.03.2011 (36p IN 5893/10) endgültig das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pongs & Zahn AG eröffnet. Der Berliner Rechtsanwalt Prof. Rolf Rattunde wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Vorstand der in Berlin sitzenden Pongs & Zahn AG hatte am 23.12.2010 vor dem Amtsgericht Charlottenburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft beantragt. Eine Begründung des Vorstandes der Pongs & Zahn AG für diese radikale Maßnahme liegt bisher nicht vor. Allerdings steckte die Gesellschaft bereits seit geraumer Zeit in ernsten Schwierigkeiten. Zuletzt erweckte die Gesellschaft Aufmerksamkeit, als sie den Anleihegläubigern (WKN 556 869) am 25.05.2009 mitteilte, dass die Zinszahlungen möglicherweise zukünftig nicht mehr bedient werden könnten. Als Grund führte man die anhaltende schwierige Entwicklung der Konjunktur an und teilte mit, dass man deshalb negative Konsequenzen für die nachhaltige Sicherung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft befürchte. Zur Verbesserung der Liquiditätslage versuchte der Vorstand durch die Einberufung von Gesellschafterversammlungen den Zinsanspruch und den Rückzahlungsanspruch aus der Anleihe bis (mindestens) 2014 zu stunden. Die Anleihebedingungen wurden zwar entsprechend geändert. Trotzdem hat das am Ende nicht mehr gereicht.

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg fordert die Anleger auf, ihre Forderungen bis zum 10.07.2011 beim Insolvenzverwalter anzumelden. "Dabei müssen die Anleger einiges beachten. Damit die Forderung als erstrangige Forderung (§ 38 InsO) zur Tabelle genommen wird, ist es von größter Wichtigkeit, dass der Anleger alle Tatsachen benennt und den Anspruch richtig begründet. Anderenfalls droht die Gefahr, dass die Forderung nur als nachrangig zur Insolvenztabelle genommen wird.", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Gröpper Köpke Rechtsanwälte.

"Wichtig ist, dass auch alle Anleger, die die Wertpapiere bereits verkauft haben, den Verlust ebenfalls als Schaden geltend machen und zur Insolvenztabelle als Forderung anmelden können.", laut Frau Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Cátia Sofia das Neves Sequeira von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Gröpper Köpke Rechtsanwälte.

Nachrangige Forderungen werden erst nach allen anderen Insolvenzforderungen bedient. Aufgrund dessen, dass im Falle einer Insolvenz naturgemäß nicht hinreichend Geld vorhanden ist, um alle Forderungen zu befriedigen, besteht die Gefahr, dass die Anleger, deren Forderungen nur als nachrangige Forderungen zur Insolvenztabelle genommen worden sind, leer ausgehen. Deshalb rät Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Cátia Sofia das Neves Sequeira allen Anlegern, die Forderung von einem spezialisierten Rechtsanwalt anmelden zu lassen.

Rechtsanwältin Cátia Sofia das Neves Sequeira: "Wir empfehlen den betroffenen Anlegern nicht nur Ihre Forderung zur Insolvenztabelle der Pongs & Zahn AG anzumelden, sondern auch durch einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob Schadensersatzansprüche direkt gegen die damaligen Unternehmensverantwortlichen geltend gemacht werden können." Dem Vorstand der Gesellschaft wird unter anderem die unrichtige Prospektierung durch die Einstellung nicht vollständig werthaltiger Forderungen in die Bilanzen vorgeworfen. "Sollte dies dem Vorstand bekannt gewesen sein, so haftet er als Verantwortlicher grundsätzlich gegenüber den Anleihegläubigern", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Pongs & Zahn AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

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Montag, März 28, 2011

GARBE Logimac AG - Zustimmung zur Sanierungsvereinbarung? - Viele Anleger sind stark verunsichert!

Die Anleger der GARBE Logimac AG sollen sich bis zum 01. April 2011 entscheiden, ob Sie einer Sanierungsvereinbarung betreffend die Garbe Holding AG & Co KG und deren Gläubigern zustimmen. Mit dieser Zustimmung würden die Anleger auf 85,8 % des ungesichert(!) an die GARBE Holding AG & Co. KG ausgereichten Darlehens verzichten!

Völlig unklar ist nach wie vor, warum überhaupt ein unbesichertes Darlehen - noch dazu in dieser Größenordnung - an die offensichtlich bereits zum Zeitpunkt der Darlehensausreichung in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindliche Muttergesellschaft Garbe Holding AG & Co. KG ausgereicht wurde.

Hintergrund ist, das die GARBE Logimac AG im Jahr 2008 einen Beschluss fassen ließ, nach dem in der Vergangenheit freie Mittel - so die Garbe Logimac AG in Ihrem Anschrieben an die Anleger vom 25.02.2011- unter anderem für die Gewährung von (unbesicherten) Darlehen an mit der GARBE Logimac AG verbundene Unternehmen - die GARBE Holding AG & Co. KG und die 21. GARBE Logimac Logistik Grundbesitz GmbH & Co. KG - verwand werden sollten. Für die aus und im Zusammenhang mit dieser Darlehensgewährung an die nunmehr GARBE Holding GmbH & Co. KG resultierende Forderung musste im Geschäftsjahr 2009 eine Wertberichtigung vorgenommen werden, da das an die GARBE Holding AG & Co. KG ausgereichte unbesicherte Darlehen von zwischenzeitlich rund ? 25 Mio. (Darlehensvaluta nebst zwischenzeitlich aufgelaufener Zinsen lt. Garbe Logimac AG) wohl ganz oder weitgehend uneinbringlich ist. Auch hinsichtlich des an die 21. GARBE Logimac Logistik Grundbesitz GmbH & Co. KG ausgereichte Darlehen musste eine Wertberichtigung in Höhe von rund drei Millionen Euro vorgenommen werden.

Aus diesem Grund sollen die Anleger nunmehr ihre Zustimmung zum Abschluss einer Sanierungsvereinbarung dahingehend erteilen, dass die Garbe Logimac AG gegenüber der Garbe Holding AG & Co. KG auf 85,8 % der ungesicherten Darlehensforderung verzichtet.

Den von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegern wird geraten, die Zustimmung zu verweigern und aktiv mit "Nein" zu stimmen.

"Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte prüft derzeit, in wie weit gegen die Garbe Logimac AG bzw. die übrigen Verantwortlichen hinsichtlich der Auskehrung der Darlehens im Jahr 2008, u.a. an die Garbe Holding AG & Co. KG Ansprüche geltend gemacht werden können. Hierzu wird insbesondere geprüft, ob die Ausreichung von Darlehen in dieser Größenordnung zugunsten der Muttergesellschaft zum Einen vom Gesellschaftszweck gedeckt war und zudem aufgrund der in 2008 bestehenden wirtschaftlichen Situation bei der Garbe Holding AG & Co. KG hätte ungesichert erfolgen dürfen." erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz.

Anleger, die sich an der Garbe Logimac AG beteiligt haben, sollten darüber hinaus von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen lassen, ob Ihnen auch Ansprüche aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung zustehen, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „GARBE Logimac AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Maklerbüro Horn & Horn (Frankfurt/Oder): Anklageerhebung vor dem LG Frankfurt/Oder!

Mutmaßliches Schneeballsystem. Anklageerhebung gegen Verantwortliche des Maklerbüros Horn & Horn vor dem LG Frankfurt/Oder.

Gegen die Verantwortliche des Maklerbüros Horn & Horn aus Frankfurt an der Oder, Michaela H., die sich seit einiger Zeit in Untersuchungshaft befindet, wurde inzwischen Anklage von der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder erhoben, ein Termin vor dem Landgericht Frankfurt an der Oder findet z.B. am Donnerstag, den 31.03.2011 um 14.30 Uhr vor dem Landgericht Frankfurt/Oder in Saal 007 statt. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth wird bei der Verhandlung anwesend sein.

Das Maklerbüro Horn und Horn aus Frankfurt an der Oder versprach Anlegern teilweise im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages 8 % Zinsen für ihre Geldanlage, jedoch nicht pro Jahr, sondern pro Monat! Pro Jahr sollten somit ca. 95 % Rendite erwirtschaftet werden, teilweise wurde hier von den Verantwortlichen des Maklerbüros Horn & Horn angegeben, dass die Rendite dadurch erwirtschaftet werden sollte, dass bei den Banken, bei denen die Gelder angelegt werden sollten, höhere Zinsen ausgehandelt werden sollten.

Die Gelder dürften von der Verantwortlichen nach den Vermutungen der Staatsanwaltschaft in großem Umfang veruntreut worden sein, es dürfte ein reines Schneeballsystem betrieben worden sein. Der Gesamtschaden dürfte sich bisherigen Erkenntnissen zufolge auf mehrere Mio. ? belaufen.

"Sofern sich die Vorwürfe erhärten sollten, würden wir mit einem Strafmaß zwischen 5 und 8 Jahren Freiheitsstrafe für die Verantwortliche rechnen," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth ist vor einiger Zeit auch gelungen, eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 380.250,60 Euro auf dem hälftigen Miteigentumsanteil der Verantwortlichen an der Immobilie eintragen zu lassen, die Zwangsversteigerung der Immobilie wurde inzwischen eingeleitet.

Betroffene Anleger sollten dabei berücksichtigen, dass im Rahmen eines möglicherweise erforderlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens das sog. "Prioritätsprinzip" gilt, das heißt, wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Auch bleibt abzuwarten, ob es der Staatsanwaltschaft gelingen wird, weitere Vermögenswerte sicherzustellen, auf die Geschädigte unter anderem ebenfalls zugreifen könnten.

Betroffene Anleger des Maklerbüros Horn & Horn aus Frankfurt an der Oder können sich der Interessengemeinschaft "Maklerbüro Horn & Horn" im BSZ e.V. anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth



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Freitag, März 25, 2011

Univerma AG: BSZ e.V.-Vertrauensanwälte beantragen Akteneinsicht!

BaFin leitet Ermittlungen ein. Geschädigte schließen sich im BSZ e.V. zusammen!

Die Univerma AG ging Mitte August 2010 an die Wiener Börse. Anfang September 2010 erfolgte außerdem die Aufnahme in den Entry Standard der Börse Frankfurt. Allerdings wurden die Univerma-Aktien bereits Mitte November 2010 (mit Ablauf zum 31.12.2010) wieder aus dem Handel der Wiener Börse genommen.

Nach der Notierungsaufnahme in Frankfurt hielt sich der Univerma-Kurs relativ konstant bei ca. 60 €, um ab dem 28.12.2010 steil abzustürzen, aktuell notieren die Aktien mit deutlich unter 10 €.
Zahlreiche Anleger erlitten durch den Kurssturz erhebliche Verluste.

Da diverse Anzeichen vorhanden sind, dass bei dem Kurssturz nicht alles mit rechten Dingen zuging, hat der BSZ e.V. eine Interessengemeinschaft „Univerma AG“ ins Leben gerufen, der sich geschädigte Univerma-Anleger anschließen können, um gemeinsam zu prüfen, ob nicht mögliche Schadensersatzansprüche wegen des Kurssturzes und der damit einhergehenden Verluste möglich sind.

Inzwischen hat, wie der BSZ e.V. in Erfahrung bringen konnte, die deutsche Finanzaufsicht BaFin Ermittlungen wegen eventueller Unregelmäßigkeiten bei dem Kurssturz aufgenommen. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte werden daher in der nächsten Zeit auch Akteneinsicht bei der BaFin beantragen, um weitere Erkenntnisse für die geschädigten UNIVERMA-Anleger zu erhalten.

Geschädigte Anleger, die bei dem Kurssturz Verluste erlitten haben, können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „UNIVERMA“ anschließen, um ihre Interessen zu bündeln.

Bildquelle: ©Rainer Sturm/PIXELIO    http://www.pixelio.de/



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Immobilienfonds: Krise ohne Ende?

Angeblich wertbeständige Anlagen im Niedergang

Die Reihe der zeitweiligen Fondsschließungen reißt nicht ab. Nach einem Bericht von SPIEGEL ONLINE vom 21.03.2011 musste der von Volksbanken vertriebene Fonds UniImmo Global bis auf Weiteres die Rücknahme von Fondseinteilen einstellen. Diese Maßnahme wird als Folge der jüngsten Katastrophen in Japan beschrieben.

Es kristallisiert sich immer mehr heraus, dass die Krise auch bei den Immobilienfonds keineswegs auf Einzelfälle und außergewöhnliche Abläufe beschränkt, sondern die Empfindlichkeit dieser Anlageform ein struktureller Mangel ist. Im Gegensatz zu Aktien findet sich für Immobilien kein Markt im Sinne einer Börse und ist ein Notverkauf nur unter erheblichen finanziellen Abschlägen möglich. Die angebliche Zauberformel der Wertbeständigkeit einer Immobilienanlage einerseits, stetiger Verfügbarkeit darin investierter Gelder andererseits, stellt sich, wie so viele andere Versprechungen auch, letztlich als leere Vertriebsfloskel heraus.

Das wiederum unterstreicht einmal mehr die Erfahrung, dass provisionsbelastete Anlagen gleich unter mehreren Gesichtspunkten für der Seriösität von Kreditinstituten vertrauende Anleger eine fatale Falle sind. Wirklich werthaltige Anlagen brauchen keine „Verkaufsschmierung“. Mit ihr lassen sich sogar Flops verkaufen wie geschmiert.

Seit 1996 widmet sich die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf, Rechtsanwälte, mit Erfolg der Vertretung Kick Back geschädigter Anleger. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt mahnt: „Schieben Sie Beanstandungen nicht länger vor sich her. In vielen Fällen droht mit Ablauf des 31.12.2011 der Eintritt einer absoluten Verjährung und gehen Schadensersatzansprüche, die mit sehr guten Aussichten auf Erfolg geltend gemacht werden könnten, endgültig verloren.“

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Immobilien Fonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, März 24, 2011

DOBA-Fonds MTC München und Berlin, Rhinstr. 100 KG: Landgerichtsurteil rechtskräftig - Schadensersatz für Anleger

Am 20. April 2010 hatte das Landgericht München I einem Kläger aus Erlenbach am Main Schadensersatz zugesprochen. Er hatte sich mit 60.000,00 DM an der DOBA Grund Beteiligungs GmbH & Co. Objekte MTC München und Berlin, Rhinstr. 100 KG, beteiligt. Dieses Urteil - 28 O 12912/09 - ist jetzt rechtskräftig geworden, da die Beklagten, die Gründungskommanditisten BBL Bau und Bauland GmbH und DOBA Grund Beteiligungs GmbH, die Berufung nach entsprechenden Hinweisen des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München zurückgenommen haben.

Das Landgericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass der Fondsprospekt irreführende Angaben enthalte. Insbesondere die Erläuterungen zur Ermittlung des Kaufpreises seien für Anleger nicht verständlich. In einem weiteren Verfahren, das vom 8. Zivilsenats des Oberlandesgericht München verhandelt wird, hat dieser Senat aktuell angekündigt, die Berufung der beklagten Gründungskommanditistinnen durch Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg biete.

Anleger des MTC Fonds haben daher sehr gute rechtliche Argumente und Chancen auf Schadensersatz. Wer noch Schadensersatzansprüche verfolgen möchte, sollte allerdings zeitnah tätig werden, denn diese Ansprüche verjähren zum Jahresende 2011. „Dies gilt im Übrigen“, so Fachanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann von hrp, „für alle Beteiligungen des grauen Kapitalmarkts, die vor 2002 abgeschlossen worden sind.“ Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hrp empfiehlt daher allen Anlegern, noch in diesem Jahr aktiv zu werden und ihre Ansprüche rechtlich prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „DOBA-Immobilienfonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann

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Mittwoch, März 23, 2011

Bundesgerichtshof entscheidet über die Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft

Der für Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter eines insolventen Immobilienfonds in der Form einer Kommanditgesellschaft von Anlegern des Fonds aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin Rückzahlung von Ausschüttungen verlangen kann, soweit dadurch die Einlagen der Anleger zurückgewährt wurden.

Die Anleger, die sich über eine Treuhandkommanditistin an den Falk-Fonds Nr. 68 und Q 1 beteiligt hatten, erhielten jährliche Ausschüttungen in Höhe von ca. 5 % ihrer über die Treuhänderin geleisteten Einlagen. In den acht Verfahren, in denen der Bundesgerichtshof heute seine Urteile verkündet hat, waren die Klagen, mit denen der Insolvenzverwalter von den Anlegern Rückzahlung der Ausschüttungen verlangt hat, von einzelnen Land- und Oberlandesgerichten abgewiesen worden, bei anderen hatten sie (teilweise) Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat die Klagen überwiegend für begründet erachtet. Bei den den Falk-Fonds Q 1 betreffenden Verfahren hat der Bundesgerichtshof dem Kläger jeweils einen Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher Ausschüttungen zuerkannt. Dieser Fonds hatte von Anfang an Verluste erwirtschaftet, so dass durch alle Ausschüttungen die über die Treuhandkommanditistin gezahlten Einlagen der Anleger wieder zurückgewährt wurden und dadurch die Haftung zunächst der Treuhandkommanditistin und in deren Folge auch die Haftung der Anleger für Verbindlichkeiten des Fonds gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wieder ausgelöst wurde. Der Falk-Fonds Nr. 68 hatte dagegen in den Anfangsjahren Gewinne erwirtschaftet, so dass die Ausschüttungen nicht vollständig zurückbezahlt werden müssen.

Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht bestätigt, dass die gesetzliche Haftung des Kommanditisten für Schulden der Gesellschaft in Höhe seiner Einlage unmittelbar nur die Treuhänderin trifft. Diese kann jedoch verlangen, dass die Anleger sie von ihrer Haftung freistellen. Aufgrund der an den Insolvenzverwalter abgetretenen Freistellungsansprüche der Treuhandkommanditistin sind die Anleger diesem zur Zahlung in Höhe der Ausschüttungen verpflichtet, soweit diese zur Rückgewähr der Kommanditeinlagen geführt haben. Die Abtretung verstößt weder gegen ein gesetzliches noch gegen ein vertragliches Abtretungsverbot. Den von den Anlegern erhobenen Einwand der Verjährung sowie die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen hat der Bundesgerichtshof für nicht durchgreifend erachtet.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 045/2011 vom 22.03.2011 des Bunfdesgerichtshofs

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Fonds" anschließen.

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BGH urteilt zu Beratungspflichten von Banken

Mit Urteil vom 22. März 2011 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe nach eigener Pressemitteilung über die Beratungspflichten der Banken bei sogenannten Zinssatz-Swap-Geschäften entschieden und die Bank zu Schadensersatz verurteilt.

Danach hat sich die beratende Bank pflichtwidrig verhalten, weil sie über besondere Umstände, die über das reine Gewinnerzielungsinteresse hinaus gingen, nicht aufgeklärt hatte. Diese Umstände waren hier, dass die beratende Bank die Risikostruktur des Anlagegeschäfts bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet hatte.

Zudem verwies das Gericht darauf, dass aufgrund des besonders hochkomplex strukturierten und riskanten Anlageprodukts auch eine gesteigerte Anforderung an die Beratung der Bank zu stellen war.
Insoweit bestätigt der Bundesgerichtshof über den entschiedenen Fall hinaus, dass sich die Beratungsanforderungen für Finanzvermittler und -berater an der Komplexität der Finanzanlage und der Höhe des speziellen Risikos auszurichten haben, andernfalls eine Haftung für die Fehlberatung erfolgen kann. Die Aufklärung durch den Anlageberater soll gewährleisten, dass der Anleger hinsichtlich des Anlagerisikos den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die beratende Bank.

Nach Presseberichten der Financial Times Deutschland vom 23. März 2011 kann das Urteil des BGH zu einer neuen Klageflut gegen deutsche Banken führen. So hatten vor allem Kommunen und Unternehmen gleichartige riskante Zinssatz-Swap-Geschäfte von Banken empfohlen bekommen und hohe Verluste hinnehmen müssen.

Ob Schadensersatzansprüche bestehen, bedarf jedoch einer Einzelfallprüfung, die sich am Inhalt der jeweiligen Beratung im Bezug auf das angebotene Anlageprodukt orientieren muss. Auch die für Altfälle bestehende relativ kurze kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 3 Jahren kann einer erfolgreichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Banken entgegen stehen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Deutsche Bank- riskante Zinsgeschäfte" anschließen.

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Dienstag, März 22, 2011

Beluga-Insolvenzen drücken Fondsschiffe unter Wasser.

Im Zuge der Beluga-Krise fahren jetzt zahlreiche Schiffe bei anderen Reedereien, jedoch zu deutlich niedrigeren Charterraten als geplant. Dies kann den Anlegern von Schiffsfonds erhebliche Einbußen bringen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Rechtsanwälte hat sich die aktuelle Situation der MS Fabian (ex Beluga Gratification) und der MS Svenja (ex Beluga Graduation) sowie der MS Beluga Fairy näher angesehen. Hamburger Emissionshäuser wie HCI Capital, Ownership oder Elbe Emissionshaus haben bereits kurz vor dem Insolvenzantrag der Beluga Chartering GmbH und der Beluga Shipping GmbH bestehende Charterverträge ihrer Fondsschiffe mit der Beluga Chartering GmbH fristlos gekündigt und die Schiffe an andere Reedereien verchartert. Die neuen Charterraten sollen zum Teil ganz erheblich unter den Raten liegen, die den Prognoserechnungen der Fonds und damit den in Aussicht gestellten Renditen für die Anleger zu Grunde liegen.

Das Elbe Emissionshaus hat laut eines Berichtes im Hamburger Abendblatt zwei Schiffe, nach Informationen der KWAG die MS Fabian (ex Beluga Gratification) und MS Svenja (ex Beluga Graduation), zu einer Charterrate von täglich 7.900 Euro an die BBC Chartering & Logistik in Leer verchartert. Prospektiert war eine Charterrate von 12.600 Euro für die gesamte Fondslaufzeit (bis 2027). Würde die Charterrate von 7.900 Euro pro Tag bis zum Ende der Fondslaufzeit unverändert bleiben, so ergäbe sich für die Anleger der MS Fabian bei unverändertem Verkaufserlös für das Schiff in 2027 (8,1 Millionen Euro) ein Verlust von insgesamt 3,9 Millionen Euro, das entspricht 28 Prozent ihrer Einlage inklusive Agio von 5 Prozent. Da der erzielbare Verkaufserlös aber nicht unerheblich von dem Ertragswert des Schiffes und damit von der zum Verkaufszeitpunkt erzielbaren Charterrate abhängt, ist auch ein Verkaufserlös von nur 6,6 Millionen Euro vorstellbar, wenn zum Beispiel die im Vergleich zum Prospekt niedrigeren Charterraten den Verkaufspreis zu 50 Prozent beeinflussen. "Der Verlust der Anleger betrüge in diesem Fall 5,4 Millionen Euro oder 39 Prozent des Kapitals", erklärt Jan-Henning Ahrens, BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Auf dem Weg bis zum Verkauf des Schiffes bei Fondsende im Jahr 2027 müssten die Anleger vermutlich mit ihrem Geld noch eine Schuldendienstlücke von etwa 3 Millionen Euro ausfüllen, weil die Reederei-Überschüsse nicht für die Zinszahlungen und Tilgungsleistungen ausreichen; das sind etwa 21 Prozent des eingezahlten Kapitals.

Das HCI-Schiff MS Beluga Fairy ist nach Informationen aus Schifffahrtskreisen gegenwärtig für eine Tagescharter von 8.700 US-Dollar beschäftigt, was bei einem Kurs von 1,40 USDollar für 1 Euro einer Charterrate von 6.214 Euro entspricht. Prospektiert war für die MS Beluga Fairy eine Charterrate von 9.750 Euro bis 2016 und danach von 9.500 Euro bis zum Fondsende. Die neue Charterrate für die MS Beluga Fairy würde bei Fortbestehen bis zum Fondsende im Jahr 2026 und unverändertem Verkaufspreis des Schiffes zu einem Verlust von 9,6 Millionen Euro oder 117 Prozent des Eigenkapitals führen. Bei angepasstem Verkaufspreis (s.o.) ergäbe sich sogar ein Verlust von 10,6 Millionen Euro oder 130 Prozent des Eigenkapitals.

"Im Anblick dieser Zahlen, wenn sie von den Fondshäusern mitgeteilt werden, können die Anleger nur hoffen, dass in Zukunft höhere Charterraten erzielt werden", so Ahrens. "Um aus dem Engagement in die MS Beluga Fairy ohne Kapitalverlust herauszukommen, müsste die Charterrate von jetzt bis zum Fondsende durchschnittlich 8.339 Euro pro Tag betragen, das sind 34 Prozent mehr, als gegenwärtig erzielt wird.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "Schiffsfonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Erneut Medienfonds im Visier: KALEDO Dritte Productions GmbH & Co. KG steht vor der Rückabwicklung von fehlgeschlagenen Fondsanlagen in Milliardenhöhe.

Die BSZ E.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte in Düsseldorf hat die Vertretung von Anlegern des Medienfonds KALEDO Dritte Productions GmbH & Co. KG übernommen. Wegen des unbefriedigenden Verlaufs der Anlage sehen sich die Anleger geschädigt. Beklagt wird die Münchner Privatbank Merck Finck & Co. Die Vorwürfe, so die Düsseldorfer Kanzlei, beruhen dabei wie so oft auf den typischen Abläufen in der Beratung im Vorfeld der Investition.

Immer wieder ist festzustellen, dass Banken, Sparkassen und deren Beratungsunternehmen Fehler bei der Beratung in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds machen. Kann eine fehlerhafte oder mangelnde Beratung nachgewiesen werden, sind die Unternehmen schadenersatzpflichtig. In vielen Fällen trifft die Haftung auch die Initiatoren und Gründungsgesellschafter. Kaum ein Anleger, der vor dem Entschluss in eine Anlage zu investieren von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsanlagen sitzen bleiben. Auch milliardenschwere Anlagen, die fehlschlugen, können rückabgewickelt werden.

Je schneller sich Geschädigte entschließen etwas zu unternehmen, desto eher können sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen kommen. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und dem Ersatz von Folgekosten, besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten. Der BSZ weißt noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass für Anlagen aus dem Jahr 2001 oder aus den Jahren davor eine absolute Verjährungsfrist gilt. Diese Frist endet mit dem 31. Dezember 2011.
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "KALEDO" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, März 21, 2011

Schiffsfonds in der Krise: MS „Santa P-Schiffe“ GmbH & Co. KG

Anleger werden zur Abstimmung über Nachschusszahlungen aufgefordert.

Mit Schreiben vom 4. März 2011 wurden die Gesellschafter des Schiffsfonds MS „Santa P-Schiffe“ GmbH & Co. KG durch die Treuhandgesellschaft des Fonds aufgefordert, über die Zahlung von weiteren Einlagen abzustimmen. Die Höhe der Zahlung soll sich demnach auf 10,8 Prozent des Kommanditkapitals belaufen. Diese Nachzahlungsaufforderung stellt keinen Einzelfall dar. Auch andere Gesellschaften wandten sich in den letzten Monaten an ihre Anleger und forderten diese zur Leistung von Nachzahlungen auf.

„Betroffene Anleger befinden sich in einer schwierigen Situation. Wenn sie die im Raum stehende  Nachzahlung nicht leisten, besteht das Risiko, das sie auch das bereits investierte Kapital aufgrund einer etwaigen Insolvenz der Schiffsgesellschaft verlieren. Andererseits haben Anleger aber auch keine Garantie, dass eine Nachzahlung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Fonds führt“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Schiffsfondsgeschädigte vertritt. „Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben.“

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die für die Anleger bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann man sich auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Nutze machen. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Innenprovisionen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.  Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Luber rät daher den betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Schiffsfonds" anschließen.

Bildquelle: ©Manuela Micheluzzi-Gorski/PIXELIO   http://www.pixelio.de/



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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, März 19, 2011

Dreiländerfonds – 2011 letzte Möglichkeit Schadensersatzansprüche geltend zu machen

In den Medien häufen sich derzeit die Berichte über geschädigte Anleger, denen vor 10 bis 18 Jahren Beteiligungen an verschiedenen Dreiländerfonds (z.B. DLF 93/14, 94/17, 97/22, 97/26, 98/29, etc.) empfohlen bekommen haben. Laut Medienberichterstattung sollen es insgesamt rund 35.000 geschädigte Anleger sein.

Vielen dieser Anleger wurden von verschiedenen Anlageberatern und Beratungsfirmen die Beteiligung am Dreiländerfonds als sichere Altersvorsorge angepriesen. In einigen Fällen hatten die Anleger selbst nicht das entsprechende Eigenkapital zur Verfügung, so dass vom Berater sogar die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung des Dreiländerfonds empfohlen wurde.

Die Anleger stehen nunmehr vor der Situation, dass sie mit erheblichen Wertverlusten bei Ihrer Beteiligung rechnen müssen und teilweise beträchtliche Darlehenslasten zu tragen haben.

In vielen Fällen kommen für die Anleger Schadensersatzansprüche gegen den jeweiligen Berater in Betracht. Bei finanzierten Beteiligungen sind auch Ansprüche gegen die darlehensgebende Bank denkbar. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die mehrere hundert Verfahren in der Vergangenheit bezüglich Dreiländerfonds gegen Berater und Banken geführt hat, konnte in einer sehr großen Zahl für Anleger Verurteilungen der Berater und Banken sowie günstige Vergleiche erreichen.

Jedoch ist zu beachten, dass die Schadensersatzansprüche mit Ablauf des Jahres 2011 endgültig verjähren werden. Nach dem 31.12.2011 sind jegliche Ansprüche auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit den Dreiländerfonds wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar.

Somit ist prinzipiell jedem Anleger von Dreiländerfondsbeteiligungen, der nicht bereits einen Rechtsanwalt zur Prüfung und gegebenenfalls zur Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragt hat, dringend zu empfehlen, noch in diesem Jahr frühzeitig einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt aufzusuchen, um sich eine Beurteilung der Erfolgsaussichten seines Falles geben zu lassen und erforderlichenfalls verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Dreiländer Fonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner, LL.M.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

CAPITAL GARANTIEFONDS 02 – Bilanz 2009- Trendwende oder Talfahrt?

Die seit 2007 geschlossene Fondsgesellschaft CAPITAL GARANTIEFONDS 02 mit Sitz in Augsburg hat von mehreren hundert Anlegern ca. 14 Mio. € eingesammelt. Laut Anlagekonzept im Treuhandmodell soll das Kapital neben einer Kapitalsicherung zur Renditeerbringung über eine externe Vermögensverwaltungsgesellschaft hauptsächlich in Aktieninvestments verwaltet werden.

Die Jahresbilanz 2008 des Fonds wies bereits erhebliche Verluste aus den Vorjahren von über 5 Mio. € aus, allein im Jahr 2008 betrug der Jahresfehlbetrag 871.854,21 €. Der BSZ e.V. hatte bereits im April 2010 unter „Capital Garantiefonds 02 -Verlustreiche Jahresbilanz 2008“ ausführlich berichtet.
Nun brüstet sich die Fondsgeschäftsführung auf ihrer Homepage mit einem Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2009. Aber was steckt dahinter?

„Nach den der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei MHG Rechtsanwälte vorliegenden Erkenntnissen ist das Betriebsergebnis des Fonds für das Geschäftsjahr 2009 auch wieder negativ. Mit der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Fonds wurde erneut ein Verlust erwirtschaftet. Der Wert der Finanzanlagen, die das Fondsvermögen letztendlich darstellen und mit denen die Rendite zukünftig erwirtschaftet werden sollen, ist danach in 2009 weiter um ca. 270.000,- € abgeschmolzen. Der nun ausgewiesene Bilanzgewinn von ca. 50.000,- € konnte nur durch Einbuchen eines sogenannten außerordentlichen Ertrags dargestellt werden.“ so kommentiert BSZ-Vertrauensanwalt Steffen Hielscher der Kanzlei MHG aus Jena das veröffentlichte Jahresergebnis.

Die Kanzlei vertritt mehrere Anleger der Fondsgesellschafter gegen die Fondsgesellschaft, die Treuhänderin und auch Vermittler. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher: „Im Ergebnis muss daher festgestellt werden, dass eine Trendwende sich auch aus diesem Jahresergebnis für uns nicht ablesen lässt. Insbesondere der Verlust weiteren Anlagevermögens stellt sich für uns als besorgniserregend dar, da die Finanzanlagen die Arbeitsgrundlage eines Investmentfonds sind. Jeder Wertverlust hier bedeutet, dass zukünftig weniger Kapital zur Verfügung steht, mit dem gearbeitet werden kann.“

Was die Zukunft für die Anleger des CAPITAL GARANTIEFONDS 02 wirklich bringt, bleibt auch angesichts aktueller Entwicklungen an den Aktienbörsen fraglich. Die ursprünglich den Anlegern in Aussicht gestellten monatliche Ausschüttungen jedenfalls dürften wohl in einem überschaubaren Zeitraum nicht erfolgen. „Damit stellt sich mir die Frage, warum ein Anleger überhaupt noch an diesem Fonds festhalten soll“ meint Rechtsanwalt Steffen Hielscher.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Capital Garantiefonds 02" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, März 18, 2011

Falk Fonds 66: weiterer Erfolg für geschädigte Anleger

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte erstreiten eine Schadensersatzzahlung gegenüber der Sparkasse Bochum.

Anleger der diversen Falk Fonds (u.a. Falk Fonds 58, 60,64, 66, 71, 72, 74, 76, 78 sowie Falk Zinsfonds), denen der Abschluss der Falk Fonds Beteiligung im Rahmen eines Beratungsgesprächs vermittelt wurde, haben nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte gegen die jeweiligen Vermittler, bzw. die dahinter stehende Beratungsgesellschaft, bzw. gegen die beratene Bank noch eine Chance ihren Schaden ganz oder zumindest teilweise ersetzt zu bekommen. Sie müssen allerdings in den allermeisten Fällen bis spätestens Ende 2011 verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen, sonst sind Schadensersatzansprüche nicht mehr durchsetzbar.

Im vorliegenden Fall hat der von CLLB Rechtsanwälten vertretene Anleger auf Empfehlung der Sparkasse Bochum eine Beteiligung am Falk Fonds 66 über den Nominalwert von DM 100.000,00 gezeichnet. Der Anleger hat die Sparkasse Bochum nach Scheitern einer außergerichtlichen Lösung auf Zahlung von Schadensersatz verklagt. Der Sparkasse Bochum wurde vorgeworfen, nicht ordnungsgemäß über die verschiedenen Ausfallrisiken bei einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds aufgeklärt worden zu sein. Ferner wurde der Sparkasse Bochum vorgeworfen, nicht über das erhebliche eigene wirtschaftliche Interesse an der Vermittlung von Falk Fonds-Beteiligungen aufgeklärt zu haben. Auf Anregung des Landgerichts Bochum wurde schließlich ein Vergleich dahingehend geschlossen, dass die Sparkasse Bochum dem Anleger einen Betrag von € 30.000,00 bezahlt und dabei die Beteiligung am Falk Fonds 66 beim Anleger verbleibt. Ferner verbleiben beim Anleger die von ihm erzielten Steuervorteile.

Dieses Verfahren sowie zahlreiche weitere von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte betreute Verfahren zeigen, dass es für den geschädigten Falk Fonds-Anleger sinnvoll sein kann, seine Rechte auf Schadensersatz prüfen zu lassen.

Allerdings ist zu beachten, dass mit Ablauf des Jahres 2011 bei Falk Fonds-Beteiligungen, die vor dem 01.01.2002 erworben wurden, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren werden. Somit ist allen Falk Fonds-Anlegern, die nicht bereits ihre Schadensersatzansprüche bei auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Anwaltskanzleien geprüft haben, bzw. etwaig schon ihre Schadensersatzansprüche geltend gemacht haben, dringend anzuraten, noch im laufe des Jahres 2011 ihre Ansprüche prüfen zu lassen und bei Bestehen von Erfolgsaussichten auch verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Falk Fonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

BGH zeigt Commerzbank die Grenzen auf

VIP Medienfonds Prozesse für geschädigte Anleger vor positivem Abschluss. Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung im Sinne einer weiteren, ganz erheblichen Stärkung der Position geschädigter Kapitalanleger, die auf den Rat von Kreditinstituten hin Fondsanlagen, wie insbesondere geschlossene Fonds, getätigt haben.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, wirkt erneut an einem vor einem erfolgreichen Abschluss stehenden Prozess gegen die Commerzbank AG mit. Mit Beschluss vom 09.03.2011 stellt der für die Bankrechtsprechung zuständige XI. Zivilsenat die einstimmige Zurückweisung einer Revision der Commerzbank AG u. a. wegen Aussichtslosigkeit in Aussicht und nutzt die Gelegenheit, wichtige Klarstellungen seiner Rückvergütungsrechtsprechung vorzunehmen. Der Inhalt der von der Fachwelt mit Spannung erwarteten Entscheidung entspricht überwiegend der rechtlichen Einschätzung, die Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf bereits von Beginn der VIP Medienfondsverfahren seiner Kanzlei an für eine Vielzahl von Geschädigten in den Vordergrund der Argumentation gestellt hat. Der BGH hat das Ende der VIP Prozesse im Sinne insbesondere von der Commerzbank getäuschter Kunden eingeläutet.

Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung im Sinne einer weiteren, ganz erheblichen Stärkung der Position geschädigter Kapitalanleger, die auf den Rat von Kreditinstituten hin Fondsanlagen, wie insbesondere geschlossene Fonds, getätigt haben.

Der BGH unterstreicht, dass eine Bank in Konstellationen, wie der Beteiligung an Fondsanlagen, regelmäßig als Anlageberaterin auftritt. Er nimmt die Gelegenheit wahr, von einigen Instanzgerichten und Teilen der Literatur als missverständlich angesehene frühere Ausführungen zum Thema Rückvergütungen klarzustellen. Der XI. Zivilsenat erweitert die Definition dieses Begriffs ausdrücklich auf umsatzabhängige Provisionen jeder Art, die aus offen ausgewiesenen Provisionen, wie Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen, gezahlt werden.

Erneut hebt er zur Begründung des Pflichtvorwurfs gegen die Kreditwirtschaft darauf ab, dass die nicht ausreichende Aufklärung über umsatzabhängige Zuwendungen zu Fehlvorstellungen des Anlegers über das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage führt. Deutlich macht der Bundesgerichtshof weiter, dass die sich aus der Thematik ergebenden Pflichten von Banken und Sparkassen sich nicht darin erschöpfen, den Anleger damit zu konfrontieren, dass die Bank Rückvergütungen erhält, sondern zusätzlich die ungefragte Offenlegung der Höhe erforderlich ist. Ausdrücklich hält er fest an der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens und postuliert eine Beweislastumkehr zu Lasten der Kreditinstitute. Sie müssen danach konkrete Umstände des Einzelfalls vortragen, die zu dem ausnahmsweisen Schluss führen könnten, der ausreichend aufgeklärte Anleger habe trotz der - wie wir sie bezeichnen - Schmiergeldzahlungen die Beteiligung zeichnen wollen. Auf den Einzelfall bezogen geht er auch von einer falschen Darstellung der Kapitalgarantie beim Fonds VIP 3 aus.

Der Bundesgerichtshof macht u. a. deutlich, dass eine formale Betrachtung seiner bisherigen Rechtsprechung nicht seine Billigung finden wird und erinnert an die eigentliche Grundlage der Kick Back Rechtsprechung. Er sieht die Kreditwirtschaft ohne wenn und aber als verpflichtet an, auf Interessenkonflikte hinzuweisen, wenn als "Belohnung" für den herbeigeführten Anlageentschluss umsatzabhängige Provisionen fließen und unterstreicht das Postulat der Neutralität der Beratung.

Seine Rechtsprechung ist über den entschiedenen Fall hinaus für alle VIP Prozesse von erheblicher Bedeutung. Sie wird, wenn u. a. die Commerzbank sich einsichtig zeigt, dazu führen, dass alle Anleger, die einen noch nicht beendeten Rechtsstreit führen, angemessene Schadensersatzleistungen erhalten haben werden, weit bevor die mit großem medialen Rummel propagierten "Generalvergleiche" zu Zahlungen führen können.

Der Beschluss sollte aber nicht nur für die VIP Medienfonds Kunden einen erfreulichen Abschluss einer gegen verbissenen Widerstand der Commerzbank AG geführten Prozessreihe bilden, sondern ist auch ein deutliches Signal für alle anderen Anleger, die nach einer Beratung durch ein Kreditinstitut finanzielle Verluste insbesondere bei Fondsanlagen, aber auch Zertifikaten und ähnlichen "Produkten", erlitten haben. Sie sollten sich nicht länger mit Vertröstungen und leeren Versprechungen abspeisen lassen, sondern sobald wie möglich die Hilfe eines mit der Thematik tatsächlich vertrauten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Für Schäden u. a. aus Fehlberatungen, die im Jahre 2001 oder früher erfolgten, droht mit Ablauf des 31.12.2011 die absolute Verjährung. Wenn es nicht zu einem einschneidenden Umschwung im Bewusstsein geschädigter Anleger kommt, werden Vermögenswerte in Milliardenhöhe für alle Zeiten verloren seien.

Verlauf der VIP Verfahren

Die BSZ e.V. An legerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat erstmals 2007 die Vertretung von Kunden der Commerzbank AG, Frankfurt a. M., übernommen, die auf deren dringende Empfehlung hin Beteiligungen an der Film- und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG und der teilweise kreditfinanzierten Film- und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG gezeichnet und in deren Verlauf erhebliche Verluste nebst der rückwirkenden Nichtanerkennung in Aussicht gestellter "Steuervorteile" erlitten hatten.

Von Beginn der Verfahren an wurde außergerichtlich und bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bundesweit vor Gericht der Schwerpunkt der Argumentation gelegt auf die Kick Back Thematik. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf hat seit 1996 als, soweit ersichtlich, erster Rechtsanwalt in Deutschland die von depotführenden Banken an Vermögensverwalter geleisteten "Umsatzbeteiligungen" zum Anlass für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Kreditinstitute genommen und einen grundlegenden Beitrag geleistet zur einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die deutsche Übersetzung des Fachbegriffs Kick Back ist "Schmiergeld".

Die erste Klageerhebung für Mandantschaft der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, erfolgte am 14.06.2007. Am 25.10.2007 leitete die 22. Zivilkammer des Landgerichts München I in einem von Rechtsanwalt Jens Graf übernommenen Rechtsstreit die Wende in der bis dahin überwiegend ablehnenden Haltung erstinstanzlicher Gerichte in den Commerzbank VIP Fällen ein. Sie eröffnete, der Argumentation von Rechtsanwalt Jens Graf folgend, der Commerzbank erstmals, ihre Schadensersatzpflicht ohne Durchführung einer Beweisaufnahme zu bejahen, weil über an sie fließende umsatzabhängige Rückvergütungen nicht vor den jeweiligen Anlageentschlüssen in den Fonds VIP 3 und VIP 4 aufgeklärt worden sei. Ihr Vorsitzender prophezeite dem Terminsvertreter der Commerzbank, das werde zukünftig die Grundlage für den Regelfall der Verurteilung sein.

Das Oberlandesgericht München bestätigte 2008 im Ergebnis die Niederlage der Commerzbank und der in diesem Zusammenhang, soweit ersichtlich, erstmals mit dem Thema VIP Medienfonds befasste BGH wies 2009 die Nichtzulassungsbeschwerde des Kreditinstituts ohne Begründung zurück. Aus heutiger Sicht entsteht der Eindruck, als habe nach Bekanntwerden der Entscheidung des LG München I die Vortragstechnik der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, in den Kollegenkreisen, denen sie noch nicht bekannt war, schnell Schule gemacht. Den "Ritterschlag" für diese Prozesstaktik liefert der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss vom 09.03.2011.

VIP Filmfonds:

Über 8.000 Anleger haben in den Jahren 2003 und 2004 in den Medienfonds VIP 3 und 4 Anlagen in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro getätigt. In den überwiegenden Fällen ging dem Beitritt zu den Filmfonds die Beratung durch ein Kreditinstitut voraus, häufig die Commerzbank. Im Herbst 2005 wurde der Initiator der Filmfonds in Untersuchungshaft genommen und zwischenzeitlich zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Gefolge dieses Steuerprozesses kam es zur Aufhebung von Grundlagenbescheiden des Betriebsstättenfinanzamts mit der Folge rückwirkender Änderung der Verlustabzugsfähigkeit. Den VIP Anlegern drohen Steuerrückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe.

Am Vertrieb der Fonds VIP und 3 und 4 beteiligte Banken, Sparkassen und freie Berater erhielten umsatzabhängige Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe. Über diese Praxis wurden die Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor Abgabe der Beitrittserklärungen nicht informiert.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick Back" anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, März 17, 2011

Beluga Chartering GmbH – um 10 Uhr 15 war die Stunde Null - Anleger müssen um ihr Kapital fürchten

Am 16. März 2011, um 10 Uhr 15 wurde beim Amtsgericht Bremen für die Beluga Chartering GmbH ein Insolvenzantrag gestellt. Nach Informationen des Amtsgerichts Bremen liegt derzeit weder für die Beluga Shipping GmbH noch für die Beluga Fleet Management GmbH ein Insolvenzantrag vor.

Da die Beluga Shipping für viele Beluga-Schiffe Patronatserklärungen bezüglich der Charterratenzahlungen durch die Beluga Chartering GmbH abgegeben hat, besteht Grund zu der Annahme, dass die Insolvenz der Beluga Chartering GmbH nur der Anfang ist und die Insolvenz der Muttergesellschaft Beluga Shipping GmbH folgen könnte.

Die Ereignisse rund um die Beluga Reederei überschlagen sich immer weiter. Nachdem HCI, wie gestern bekannt wurde, 20 Schiffe bei Beluga abgezogen hat, stellt sich nunmehr die Frage, ob die Beluga Reederei überhaupt noch zu retten ist. Ohne Schiffe keine Einnahmen. Für die tausenden Anleger, die ihr Geld in Schiffsfonds der Beluga Reederei investiert haben, könnte die Änderung des Charterers zu empfindlichen Einbußen führen. Wie bereits im Beispiel der MS Flirtation exemplarisch dargestellt, würde ein Wegfall des „Garantie-Charterers“ dazu führen, dass das betreffende Schiff auf dem freien Markt verchartert werden müsste. Diese Tatsache würde sich unmittelbar auf die Performance des Schiffes auswirken, weil nur noch marktgängige Charterraten für die Beschäftigung des Schiffes eingenommen werden würden. Aufgrund dessen würde das gesamte Zahlenwerk des Fonds ins Wanken geraten. Bei der bereits benannten MS Flirtation ist ein Verlust von 82 Prozent des eingesetzten Eigenkapitals denkbar und nicht auszuschließen. Zur Verhinderung dieser Entwicklung und in Anbetracht bereits rückständiger Charterraten für einige seiner Fondschiffe hat das Hamburger Emissionshaus HCI gestern die Charterverträge für seine an die Beluga Chartering GmbH vercharterten Schiffe fristlos gekündigt und will sie anderweitig am Markt unterbringen. Wie die HCI Treuhand GmbH ihren Fondsanlegern mitteilt, befürchtet sie, dass die Patronatserklärung der Beluga Shipping GmbH nicht werthaltig ist. In weiteren Ausführungen an die Anleger beurteilt sie das Marktsegment für Schwergutschiffe zwar aktuell schwächer, sieht aber noch ein akzeptables Ratenniveau als gegeben an. Das Schreiben enthält auch einen Hinweis auf „vorgenommene Charterratenreduzierungen bei einigen Schiffen“.

Die Aussage „akzeptables Ratenniveau“ lässt anklingen, dass das derzeitige Charterratenniveau unter dem liegt, was mit der Beluga Chartering GmbH vereinbart war. Bei der Vercharterung der von Beluga abgezogenen Schiffe auf dem freien Markt kann das Ertragsniveau der Fonds, an denen Beluga-Schiffe beteiligt sind, ins Wanken geraten. Wie bereits am Beispiel des Schiffsfonds MS Beluga Flirtation von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Rechtsanwälte dargestellt, würden niedrigere Raten als die von Beluga Chartering zugesagten zu massiven Verlusten der Fonds führen; Verluste bis zu 82 Prozent der Einlage sind nicht auszuschließen.

Ungeachtet der Tatsache, dass das eingesetzte Kapital möglicherweise verloren geht bzw. stark geschmälert werden könnte, sind auch Ausschüttungen an die Anleger derzeit kaum zu erwarten.
Darüber hinaus sind die Anleger in weiterer Hinsicht bezüglich ihres Vermögens gefährdet:

Zunächst ist festzustellen, dass in nahezu allen Schiffsfonds sogenannte „gewinnunabhängige Ausschüttungen“ verabredet werden. Das bedeutet, dass der Anleger bereits kurz nach Zeichnung der Beteiligung Teile seines eingesetzten Kapitals zurück bekommt, die allerdings nicht aus Gewinnen stammen, die mit dem Schiff erwirtschaftet sind. Es handelt sich vielmehr um Teilrückzahlungen des vom Anleger erbrachten Eigenkapitals. Da der Anleger jedoch mit seinem eingebrachten Kapital – zumindest bis zur Höhe der Hafteinlage – haften muss, steht zu erwarten, dass die von ihm zuvor vereinnahmten „Ausschüttungen“ wieder an die Schiffsgesellschaft zurückgeführt werden müssen.

Das gilt umso mehr, wenn der Fonds in die Krise gerät. Spätestens bei Insolvenz der Fondsgesellschaft wird der Anleger gemäß der Vorschriften der Paragrafen 171 ff HGB vom Insolvenzverwalter aufgefordert, das Haftkapital wieder aufzufüllen Ungeachtet der Tatsache, dass das eingesetzte Kapital möglicherweise verloren bzw. stark geschmälert werden würde, erfolgen natürlich keine entsprechenden Ausschüttungen.

Daneben gibt es eine weitere Problematik, die sich in fast allen Schiffsfinanzierungsverträgen befindet, die sogenannte „Loan to Value“-Klausel: Die schiffsfinanzierende Bank bewertet bei Kreditgewährung den Wert des Schiffes, da das Schiff als Sicherheit für den gewährten Kredit gilt. Sinkt der Wert des Schiffes, weil die erzielbaren Frachtraten sinken, könnte die kreditfinanzierende Bank theoretisch unter Bezugnahme auf die vorgenannte Klausel die Bereitstellung neuer Sicherheiten verlangen. Kommt die Fondsgesellschaft oder ein Dritter dieser Aufforderung nicht nach, besteht in rechtlicher Hinsicht die Möglichkeit für die kreditgewährende Bank, den Schiffskredit zu kündigen. Die Rechtsfolge aus dieser Kündigung wäre die Verwertung der Sicherheiten, das würde bedeuten, das Schiff würde am Markt veräußert werden. Vor dem Hintergrund der noch immer aktuellen Schifffahrtskrise kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein gegenwärtig am Markt zu erzielender Veräußerungspreis nicht ausreicht, um die Bankschulden zu decken. Dies hätte unweigerlich zur Konsequenz, dass das gesamte Kommanditkapital der Anleger verloren wäre.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG begrüßt ausdrücklich die Aktivitäten der Emissionshäuser zum Schutz der Anleger. Gleichwohl ist sie der Auffassung, dass es durchaus sinnvoll wäre, wenn auch die Interessen der Kleinanleger in einer solchen Interessengemeinschaft ausreichend berücksichtigt werden würden. Wir fordern daher die Aufnahme einer ausgewiesenen Spezialistenkanzlei für Anlegerrechte in die Interessengemeinschaft.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Schiffsfonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt