Dienstag, September 07, 2010

Apollo Media GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG – erhebliche Schadensersatzzahlungen für Anleger

Anleger schließen Vergleiche mit der VR-Bank Aalen eG über Schadensersatzzahlungen von € 19.500,00; € 15.000,00 und nochmals € 19.500,00. In drei weiteren Verfahren konnten die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte zugunsten der von ihr vertretenen Anleger der ApolloMedia GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG erhebliche Schadensersatzzahlungen durchsetzen.

Geltend gemacht wurden in allen drei Fällen Schadensersatzansprüche, weil die Anleger vor der jeweils nach Beratung durch Mitarbeiter der VR-Bank Aalen eG erfolgten Anlageentscheidung nicht darüber aufgeklärt worden waren, das das Budesaufsichtsamt für das Versicherungswesen bereits 1997 und 1998 vor dem Erlösausfallversicherer New England Iternational Surety Inc. (NEIS) gewarnt hatte.

Alle drei Anleger hatten jeweils Beteiligungen mit einer Beteiligungssumme von € 20.000,00 gezeichnet. Die beiden Anleger, welche ihre Beteiligung jeweils über ein Darlehen finanziert hatten, haben nunmehr in einem Vergleich jeweils Schadensersatzzahlungen in Höhe von € 19.500,00 mit der VR-Bank Aalen eG vereinbart, derjenige Anleger, der seine Beteiligung aus Eigenmitteln finanziert hatte, erhielt nunmehr eine Schadensersatzzahlung in Höhe von € 15.000,00.

Bereits mit Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 16.04.2009, Az.: 4 O 196 / 08 hatte das Landgericht Ellwangen die VR-Bank Aalen eG zugunsten eines von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegers zum Schadensersatz verurteilt, weil die Bank den Anleger nicht auf die negative Pressemitteilung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 24.1.1997 aufmerksam gemacht hatte.

Das Urteil reiht sich in eine Vielzahl, zwischenzeitlich von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte zugunsten von Anlegern der diversen ApolloMedia Fonds erstrittenen Gerichtsentscheidungen ein, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Sofern Anleger der Apollo Media Fonds 3, 4 und 5 von ihren Beratern nicht darüber aufgeklärt wurden, dass das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen bereits mit Pressemitteilung vom 24.01.1997 vor der Erlösausfallversicherung NEIS gewarnt hatte, besteht nach Auffassung des Landgerichts Ellwangen, des Landgerichts Düsseldorf, des Oberlandegerichts Hamm sowie des Oberlandesgerichts Köln Anspruch auf vollen Schadenersatz.

Anlegern der Apollo Media Fonds 3, 4 und 5 ist daher nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der die 3 Anleger in den nunmehr per Vergleich abgeschlossenen Verfahren vertrat, dringend anzuraten, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen zu lassen.

Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Apollo Medienfonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertarauensanwalt Dr. Henning Leitz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montranus Medienfonds: Steuernachzahlungen und mögliche Ansprüche

Anlegern der Montranus Medienfonds der Hannover Leasing GmbH & Co. KG drohen neben Steuernachzahlungen auch Verluste. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Medienfondsanleger vertritt, informiert über mögliche Handlungsoptionen.

Im Juli 2010 wurden beispielsweise die Anleger der Montranus Beteiligungs- GmbH & Co. Verwaltungs- KG (Hannover Leasing Fonds Nr. 143) darüber in Kenntnis gesetzt, dass von den Finanzbehörden geänderte Feststellungsbescheide erlassen werden. Dies bedeutet, dass auf die Anleger dieses Fonds aktuell Steuernachzahlungen zukommen werden.

Die gleiche Problematik, nämlich die Aberkennung steuerlicher Verlustzuweisungen droht auch jenen Anlegern, die sich am Beteiligungsangebot 158, Montranus Zweite Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG bzw. am Beteiligungsangebot Nr. 166, Montranus Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG beteiligt haben.

Hinsichtlich der steuerlichen Situation empfiehlt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich den Anlegern grundsätzlich, die vom Finanzamt geforderten Steuern zu bezahlen, sofern liquide Mittel vorhanden sind. Dies insbesondere deshalb, weil die Steuerschuld regelmäßig mit einem Zinssatz von 6 % p. a. zu verzinsen ist und nur durch eine Zahlung der weitere Zinslauf gestoppt werden kann.

Doch dies ist nicht die einzige Hiobsbotschaft für die Anleger. Ferner besteht die Gefahr, dass die Anleger auch im Rahmen ihrer Fondsbeteiligung Kapitalverluste hinnehmen müssen. Beim Medienfonds Montranus II ist beispielsweise nach Informationen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte am Laufzeitende mit einem Verlust von über 20 % zu rechnen. Für die Anleger, die in diese Fonds investiert haben, stellt sich nun die Frage, wie sie sich verhalten sollen.

Hinsichtlich der Steuernachzahlungen ist, wie oben bereits dargestellt anzuraten, diese bei vorhandener Liquidität zu bedienen. Ansonsten sind mögliche Schadensersatzansprüche einer Prüfung zu unterziehen. In nicht wenigen Fällen, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, ist die Beratung, die zu einem Medienfondserwerb führte, nicht ordnungsgemäß verlaufen.

Anlageberater müssen die Anleger im Rahmen der Beratung über die wesentlichen Risiken, wie beispielsweise ein Verlustrisiko, die eingeschränkte Handelbarkeit oder über steuerrechtliche Risiken ordnungsgemäß informieren. Darüber hinaus muss zumindest von Banken über Kick Back Zahlungen, also versteckte Provisionszahlungen, aufgeklärt werden.

Unterbleibt eine derartige Aufklärung, so machen sich die Anlageberater bzw. die dahinter stehenden Beratungsinstitute/ Banken grundsätzlich schadensersatzpflichtig.

Darüber hinaus besteht für Montranus Anleger unter Umständen die Möglichkeit auch gegen die Helaba Dublin Landesbank Hessen Thüringen International vorzugehen, da die bei den betroffenen Beteiligungen verwendete Widerrufsbelehrung des Kreditinstitutes nicht ordnungsgemäß gewesen sein dürfte. Anlegern der Montranus Medienfonds ist daher anzuraten, sich an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Film- und Medienfonds/Montranus" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Görlitz hat nach Pressemitteilung der Sächsischen Zeitung den Londoner Investmentbanker Oliver Ehrenberg, Gründer der Fa. Integro Capital Partner, wegen Betrugs nach nur einem Prozesstag zu sechseinhalb Jahren Gefängnis verurteilt.

Das Gericht sah es nach umfassendem Geständnis des Angeklagten als erwiesen an, dass sich Ehrenberg in 360 Betrugsfällen einen Vermögensvorteil von 7,2 Millionen Euro ergaunert hat. Ohne das Geständnis wäre eine härtere Verurteilung zu erwarten gewesen.

Über das Strafverfahren gegen Oliver Ehrenberg hinaus ermittelt die Staatsanwaltschaft auch gegen Hintermänner und Vermittler. So wird in dem komplexen Firmenverbund der Betrüger in der Schweiz, den Niederlanden und Großbritannien weiteres Geld vermutet.

Für die betroffenen Anleger, die im Schnitt 20.000,- € verloren haben und damit oftmals ihre gesamte Altersvorsorge aufs Spiel gesetzt haben, müssen nun zusehen, wie und gegen wen sie Erfolg versprechenden Regress nehmen können. Die Staatsanwaltschaft soll zwar ca. 750000 € sichergestellt haben, doch jeder Anleger muss sich selbst um Schadensersatz bemühen, da keine automatische Verteilung wie in einem Insolvenzverfahren nach Forderungsanmeldung geschieht. Auch die Anlagevermittler könnten sich Schadensersatzansprüchen der geprellten Anleger gegenüber sehen.

Die Vertrauensanwälte des BSZ e.V. haben in der Vergangenheit bereits oftmals Schadensersatz gegen Anlagevermittler und Initiatoren von Betrugsmaschen für geschädigte Anleger gerichtlich erstritten.

Über die Möglichkeiten zur schnellen Titelerlangung und weiteren Anspruchsmöglichkeiten werden Mitglieder der BSZ Interessengemeinschaft Integro Capital durch die BSZ e.V. Vertrauensanwälte rasch und kompetent informiert.

Bildquelle: ©Gefängnismauer I /PIXELIO                  http://www.pixelio.de/


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ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG – Eine Sorge weniger!

Rechtschutzversicherungen übernehmen in vielen Fällen die Kosten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen!

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte von CLLB Rechtsanwälte wurden von einer Reihe von geschädigten Anlegern der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG mit der Durchsetzung der - nach den Angaben der Anleger – diesen zustehenden Schadenersatzansprüchen aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung beauftragt. Die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG befindet sich derzeit in der Liquidation.

Zu allem Überfluss werden die Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG in der letzten Zeit durch einen Rechtsanwalt und ein Inkassounternehmen zur Rückzahlung der den Anlegern zugeflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen aufgefordert.

„Oftmals werden die Kosten für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Anlageberatung bei der Zeichnung von atypisch stillen Beteiligungen an der ALAG Auto-Mobil GmbH durch die Rechtsschutzversicherungen übernommen“ so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Hösler von der Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Sofern die Rechtsschutzversicherungen eintrittspflichtig sind, wird in den meisten Fällen problemlos die Deckungszusage für die Wahrnehmung der Interessen unserer Mandanten auf unsere Anfrage hin erteilt.“ erläutert Rechtsanwalt Hösler weiter.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte haben bereits eine Vielzahl von Klagen sowohl gegen die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG selbst als auch gegen die Berater bzw. die Beratungsgesellschaften, aufgrund deren Empfehlung die notleidenden Beteiligungen abgeschlossen wurden, eingereicht. Ziel des Einsatzes der CLLB Rechtsanwälte ist die komplette Rückabwicklung der jeweiligen Beteiligungen.

Die Rückabwicklung hätte zur Folge, dass die geschädigten Anleger der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG Ihre bisher erbrachten Einlagen zurück erhalten und auch keine weiteren Zahlungen gegenüber der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG leisten müssten. Es konnten bereits Vergleiche mit den Beratern bzw. den Beratungsgesellschaften abgeschlossen werden. Hierbei erhielten die Anleger einen Teil Ihrer Einalgen zurück.

„Für die Anleger empfiehlt es sich, den Zahlungsaufforderungen nicht ungeprüft nachzukommen, sondern gegebenenfalls durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob die Forderung begründet ist“, rät Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Hösler von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "ALAG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Hösler


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, September 06, 2010

Integro Capital: Betrugsprozess startet – Für Anleger kein Grund zum Abwarten.

 Nachdem die Staatsanwaltschaft Görlitz und das Landeskriminalamt Sachsen mit Unterstützung durch die Polizeidirektion Niederschlesien-Oberlausitz die Ermittlungen wegen zahlreicher Betrugsfälle gegen den 42 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen Oliver E. abgeschlossen haben, startete heute vor dem Landgericht Görlitz der Prozess gegen den mutmaßlichen Millionenbetrüger.

Als Inhaber der Fa. Integro Capital Partner Ltd. soll der Investmentbanker von London aus für seine Firma mindestens acht Millionen Euro eingeworben haben. Nachdem der gebürtige Berliner im Jahre 2008 von Interpol in Paris festgenommen und dann zwischenzeitlich an die Schweiz ausgeliefert wurde, kam er wegen laufender Betrugsermittlungen nach Deutschland in die U-Haft.

Für die mindestens 400 Anleger aus Sachsen und Umgebung von besonderem Interesse für eine Schadenswiedergutmachung ist, dass seitens der Ermittlungsbehörden bislang 750.000 Euro sichergestellt wurden. Allerdings wird solch sichergestelltes Geld nicht automatisch jedem Geschädigten anteilig erstattet, wie etwa bei einem Insolvenzverfahren.

BSZ-Vertrauensanwalt Steffen Hielscher hierzu: Anleger, die ihren Schaden im Wege der Rückgewinnungshilfe regressieren wollen, dürfen sich nicht zurücklehnen und abwarten. Die Auskehr läuft im Zwangsvollstreckungsverfahren, was bedeutet, dass hier Titelgläubiger vorrangig befriedigt werden.

Die Ermittlungsbehörden stellen das noch vorhandene Kapital nur sicher, um die Rückerlangung muss sich jeder Anleger daher selbst bemühen. Erschwerend kommt hinzu, dass hier das Prioritätsprinzip gilt, nach dem Motto: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“.

Über die Möglichkeiten zur raschen Titelerlangen und weiteren Anspruchsmöglichkeiten werden Mitglieder der BSZ Interessengemeinschaft Integro Capital rasch und kompetent informiert.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher


Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Samstag, September 04, 2010

Ankündigung von Informationsveranstaltungen zu den Lebensversicherungsfonds

Zahlreiche geschlossene Fonds, die in Zweitmarktpolicen investiert haben, geraten zunehmend in wirtschaftliche Bedrängnis. Die Ursachen sind, wie so oft, vielschichtig. Bei Fonds, die US-amerikanische Zweitmarktpolicen gekauft haben, sind oftmals zu optimistische Sterbewahrscheinlichkeiten zugrunde gelegt worden. Fonds mit britischen und deutschen Lebensversicherungen haben vor allem mit der Finanzkrise und dem oft relativ hohen Fremdkapitalhebel zu kämpfen.
Der Bund für soziales Rechtsbewußtsein e.V. bietet daher in Kooperation mit BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten Informationsveranstaltungen zu dem Thema
„Lebensversicherungsfonds – Welche Ansprüche habe ich als Anleger?“
an.
Referenten sind Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensamwältin Dr. Petra Brockmann und RA Theo Wiewel beide Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Es sind dabei folgende Veranstaltungstermine vorgesehen:

  • Stuttgart, den 10.09.2010 um 17.00 Uhr

  • München, den 11.09.2010 um 14.00 Uhr

  • Köln, den 17.09.2010 um 17.00 Uhr

  • Frankfurt, den 18.09.2010 um 14.00 Uhr

  • Berlin, den 24.09.2010 um 18.00 Uhr

  • Hamburg, den 01.10.2010 um 17.00 Uhr
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lebensversicherungsfonds" anzuschließen.
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Freitag, September 03, 2010

KanAm Fonds Teil 3 – Handlungsmöglichkeiten geschädigter Anleger

Wie in den letzten Tagen in zahlreichen Medien berichtet wurde befinden sich die KanAm Fonds 15, 16, 20 und 22 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die Anleger, darunter auch mehrere tausend Deutsche, die insgesamt einen Betrag in Höhe von 400 Millionen Dollar investiert haben, sind stark verunsichert und suchen nach Möglichkeiten, um den befürchteten Schaden zu begrenzen oder vollends zu kompensieren.

„Grundsätzlich sollte zunächst geprüft werden, ob der Anleger bei Erwerb der Kapitalanlage ordnungsgemäß beraten wurde“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Ein Schadenersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der Anleger nicht auf die bestehenden Risiken, die diesen Fonds innewohnen, hingewiesen wurde sondern der Berater diese Fonds als sichere Anlage bezeichnet hat.“

Auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann hier von großem Vorteil sein. Denn oftmals haben die Anlageberater nicht auf die Innenprovisionen, die sie von Seiten der Fondsgesellschaft erhalten haben, hingewiesen. Dies allein kann, sofern die Anleger von einer Bank beraten wurden, bereits die Zahlung von Schadensersatz begründen.

„Allerdings ist zu beachten, dass die Ansprüche der Geschädigten Ende dieses Jahres zu verjähren drohen“, so Rechtsanwalt Kainz weiter. „Denn teilweise erfolgte nur bis zum Jahr 2007 eine prospektgemäße Ausschüttung. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass Gerichte hieran den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist knüpfen, mit dem Argument, dass Anleger aufgrund des Ausschüttungsrückgangs hätten feststellen müssen, dass etwas mit ihrer Anlage nicht stimme.“

Rechtsanwalt Kainz empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche von auf spezialisierten Anwälten prüfen zu lassen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „KanAm Fonds" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, September 02, 2010

Umfangreiche Aufklärungspflichten auch für freie Anlageberater

Freie Anlageberater müssen im Beratungsgespräch über unzureichende Prospektangaben und kritische Stimmen in der Fachpresse aufklären.

Das Landgericht Nürnberg (Originalurteil unter Aktenzeichen 16 O 11138/08) verurteilte jetzt ein freies Beratungsunternehmen zu Rückabwicklung und Schadensersatz unter anderem wegen fehlender Aufklärung über nicht plausible Prospektinhalte und in der Fachpresse veröffentlichter Kritik an der steuerlichen Konzeption des Fonds. Darüber hinaus sah es das Beratungsunternehmen auch im Rahmen der aktuellen Rechtsprechung des 3. Zivilsenats des BGH in der Pflicht, über zufließende Rückvergütungen aufzuklären.

Der klagende Anleger hatte sich mit 70.000 Euro am VIP Medienfonds 4 beteiligt. Das Landgericht Nürnberg sprach dem betroffenen Anleger Schadensersatz zu in Höhe 1. der eigenfinanzierten Beteiligungssumme nebst Agio, 2. der steuerlichen Nachzahlungs- und Säumniszinsen, 3. der Erstattung von Zinsen für die eigens zur Steuernachzahlung aufgenommenen Darlehen, sowie 4. der Prozesszinsen. Darüber hinaus verurteilte es die Beklagte, den Kläger von dem konzeptionsbedingt aufzunehmenden Darlehen freizustellen.

In seiner Begründung stützte sich Landgericht gleich auf mehrere Pflichtverletzungen des Beratungsunternehmens. Neben dem Umstand, dass es den Anleger pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärte, dass und in welcher Höhe dem Unternehmen Rückvergütungen für den Vertrieb dieser Beteiligung zuflossen, hat das Gericht auch bereits die fehlende Aufklärung über Unzulänglichkeiten im Prospekt sowie die Nichtaufklärung über die in der Fachpresse bereits geäußerte Kritik als Pflichtverletzungen gerügt.

Damit hat das Landgericht der Rechtsauffassung des Beratungsunternehmens, nach der die Aushändigung des Prospektes zur ordnungsgemäßen Aufklärung ausreichend sein soll, eine klare Absage erteilt. Marco Buttler, Rechtsanwalt der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht: „Trotz der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Pflichten der Anlageberater verteidigen sich diese immer wieder damit, dem Anleger den Emissionsprospekt übergeben und damit ihren Aufklärungspflichten genügt zu haben. Dieser Einwand ist jedoch keineswegs richtig, wie auch das Landgericht vorliegend bestätigte.

Jeder Anlageberater - und selbst Anlagevermittler - hat den vom ihm übergebenen Emissionsprospekt für ein Anlageprodukt, welches er vertreibt, kritisch auf Plausibilität zu überprüfen und den Anleger auf unplausible Prospektinhalte hinzuweisen. Wer für sich in Anspruch nimmt, eine objektive und fachgerechte Beratung durchzuführen, hat darüber hinaus auch die einschlägige Fachpresse zu verfolgen und den Anleger auf darin geäußerte Kritik an einem Anlagemodell hinzuweisen. Gerade im Bereich der Medienfonds gab es bereits ab dem Jahre 2003 sehr konkret geäußerte Zweifel an den steuerlichen Konzeptionen einiger Fonds, auf die hinzuweisen war.“

Auch an der Ursächlichkeit jeder einzelnen Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung hatte das Landgericht keine Zweifel, zumal das Beratungsunternehmen die Vermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten des Anlegers für keine der Pflichtverletzungen entkräften konnte. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung sprach das Gericht dem Anleger u.a. auch den Zinsschaden aus zwei eigens für die aufgrund der Aberkennung der Steuervorteile zur Steuernachzahlung aufgenommenen Darlehen zu, da die Zeichnung des Fonds auch für diesen Zinsschaden ursächlich ist.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anschließen.

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Gesellschafterversammlung der "München - Fonds Projekt GmbH & Co. Investitions KG II"

In die München - Fonds Projekt GmbH & Co. Investitions KG II (München Fonds II) haben zahlreiche Anleger insgesamt ca. 15 Millionen Euro investiert. Bei dem München Fonds II, welcher im Jahre 2006 aufgelegt wurde, wurden die Anleger u.a. damit geworben, dass sie ihr eingesetztes Kapital in 42 Monaten zurückerhalten.

Zahlreiche Anleger des München Fonds II warteten nach Ablauf der 42 Monate vergeblich auf die Rückzahlung ihrer Einlage durch den Fonds. Darüber hinaus wurden die versprochenen "Vorabgewinne" nicht in jedem Fall pünktlich gezahlt. Ein weiteres Ärgernis für Anleger war, dass die Gesellschaftsversammlung immer wieder verschoben wurde, was zu einer weiteren Verunsicherung der Fondszeichner beitrug.

Am 31. August 2010 wurde nunmehr die Gesellschafterversammlung der München-Fonds Projekt GmbH & Co. Investitions KG II durchgeführt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte nahm an dieser Gesellschaftsversammlung teil.

Die Geschäftsführung des Fonds musste einräumen, dass aufgrund von verschiedenen Faktoren die prospektierte Entwicklung einzelner Projekte, welche durch den München Fonds II realisiert wurden, nicht wie gewünscht verlief. Dies führt dazu, dass die Fondsgesellschaft das prospektierte Ergebnis nicht erreichte. Den Anlegern wurden durch die Geschäftsführung jedoch Möglichkeiten vorgestellt, um das Investment zu beenden.

"Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte prüft derzeit für die von ihr vertreten Anleger des München Fonds II die von der Fondsgeschäftsführung vorgeschlagenen Handlungsvarianten", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Hösler von der Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Viele Anleger, die eine Beteiligung am München Fonds II gezeichnet haben, sind ebenfalls in den München Fonds III investiert. Auch bei zahlreichen Anlegern dieser Gesellschaft gingen die Zahlungen der vereinbarten "Vorab Gewinne" nicht stets rechtzeitig ein.
Die Anleger befürchten nun, dass die gleichen Probleme, welche bereits beim München Fonds II auftaten, sich nun beim München Fonds III wiederholen und auch dieser nicht das prospektierte Ergebnis erreichen wird. "Anlegern, die in die München Fonds II und III Fonds investiert haben, ist daher anzuraten" so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Hösler weiter, "eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei aufzusuchen".

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „München Fonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Hösler

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Mittwoch, September 01, 2010

Delta Korona – Anlageberater erneut zu Schadensersatz verurteilt.

Das Landgericht Kleve hat mit Urteil vom 24.08.2010 in einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Verfahren einen Anlageberater zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Geklagt hatte ein Anleger, der in den Jahren 2005 bis 2007 Geschäftsbeteiligungen an der Delta Korona S.L., der Jacob Adelmann AG, der Kira Kamena sowie ein Entschuldungsprogramm des Mortgage Freedom Clubs gezeichnet hatte. Der Anlageberater hatte hierzu mit der Sicherheit der Kapitalanlagen bei hoher Rendite geworben.

Wie dem Kläger aber nicht mitgeteilt worden war, handelt es sich bei den Beteiligungen um Anlageformen, die das Risiko des Totalverlustes beinhalten. Hierüber hätte der Berater aufklären müssen. Stattdessen bezeichnete er die Anlagen als sichere Kapitalanlagen. Da somit keine ordnungsgemäße Aufklärung über die bestehenden Risiken erfolgte, haftet der Anlageberater nach dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Kleve auf Schadensersatz. Neben der Anlagesumme muss der Berater auch Alternativzinsen i.H.v. 4 % p.a. für entgangenen Gewinn an den Kläger bezahlen.

„Das Urteil bestätigt die Linie der Gerichte in Sachen Delta Korona", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., der das Verfahren für die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich betreut hat. „Demnach musste angesichts der bestehenden Risiken der Unternehmensbeteiligung eine fundierte Aufklärung über diese Kapitalanlage erfolgen. Wurde dies durch den Anlageberater unterlassen, haftet er grundsätzlich auf Schadensersatz. Dies haben auch bereits die Landgerichte Köln und Düsseldorf sowie das Amtsgericht Nettetal festgestellt." Anleger der Delta Korona, die sich fehlerhaft beraten fühlen, sollten daher etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler anwaltlich prüfen lassen.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Delta Korona " anzuschließen.

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Späterwerber von Lehman-Zertifikaten haben gute Chancen vor Gericht - müssen aber dreijährige Verjährung beachten.

Erwerber von Lehman-Zertifikaten, die noch im Juli 2008 oder später entsprechende Käufe oder Nachfragen bei der Bank getätigt haben, können sich nach der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) besonders gute Chancen vor bundesdeutschen Gerichten ausrechnen. Hrp vertritt zahlreiche geschädigte Zertifikate-Erwerber. Einige Fälle konnten außergerichtlich durch Vergleich erledigt werden. Verschiedene von hrp geführte Verfahren sind noch erst- bzw. zweitinstanzlich anhängig. Als besondere Argumente können Späterwerber von Lehman-Zertifikaten oft anführen, dass von der anlageberatenden Bank erstens das Downrating der Ratingagentur und zweitens die gehäuften negativen Presseberichte über die Investmentbank Lehman Inc. nicht erwähnt und drittens über den Anstieg der Credit Default Swaps nicht informiert wurden.

"Von vorrangiger Bedeutung für geschädigte Erwerber von Lehman-Zertifikaten ist allerdings´", so Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn aus Hamburg, "die Beachtung der dreijährigen Verjährungsfrist gem. § 37 a WpHG ab Kauf der Papiere. Für diejenige, bei denen die Frist bereits abgelaufen ist, gibt es gelegentlich einen Ausweg. Bei Verheimlichung von Kick-Back-Zahlungen kann", so Hahn weiter, "von einer vorsätzlichen Begehung ausgegangen werden mit der Folge, dass die kurze, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist nicht anzuwenden wäre." Außerdem kommt durch eine spätere Anfrage bei der Bank, ob man die Zertifikate weiter halten solle, ein neuer Anlageberatungsvertrag zustande. Wenn die Empfehlung der Bank, nicht anleger- oder nicht anlagegerecht war, kann sich hieraus unter Umständen ein weiterer, noch nicht verjährter Anspruch des Anlegers ergeben.

Als Beispiele werden hier einige von hrp bearbeitete Fälle in anonymisierter Form dargelegt. So ist ein Klagverfahren in der Berufungsinstanz beim Oberlandesgericht Hamburg anhängig. Erstinstanzlich hat das Landgericht Hamburg der Klage durch Urteil vom 22.04.2010 - 328 O 302/09 - stattgegeben. Der dortige Kläger hat noch am 20. August 2008 Lehman-Zertifikate nachgekauft, nachdem er solche schon im April 2008 erworben hatte. Dabei nimmt das Landgericht zur Begründung des stattgebenden Urteils die vorstehend erwähnten drei Argumente auf.

Drei weitere Verfahren von hrp gegen Delbrück Maffei sind beim Landgericht Hamburg anhängig und noch nicht entschieden. Im ersten Fall hat der Anleger im Dezember 2007 und im Juni bzw. Juli 2008 Lehmanpapiere erworben. Im zweiten - noch eindeutigeren - Fall ist im Juli 2008 eine Nachfrage des Klägers bei der Bank erfolgt und diese hat ihm den Quartalsbericht II/2008 mit dem Kommentar übergeben, dass alles in Ordnung sei. Ein Hinweis auf die vorstehenden drei Punkte ist nicht erfolgt.

Beim Landgericht Lüneburg wird ein weiteres Klagverfahren von hrp geführt. Hier ist noch im Juli 2008 eine Nachfrage der Zertifikateinhaberin bei der heutigen Targobank erfolgt. Die Antwort des Beraters lautete, sie solle nicht auf Lehman, sondern auf die Basiswerte des Zertifikats schauen. Anfang September 2008 hat sich die Klägerin erneut an die Bank gewandt, sie habe in den USA - aufgrund einer Reise dorthin im August - gehört, dass mit Lehman etwas nicht stimme. Wieder lautete die Antwort, es sei alles in Ordnung; sie brauche sich keine Sorgen machen. Weiterhin hat die Mandantin am Freitag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Lehman Inc. den Wunsch geäußert, die Zertifikate verkaufen zu wollen. Angeblich war jedoch bei der damaligen Citibank für die Ausführung der Verkaufsorder kein Mitarbeiter da.

Schließlich ist in ähnlicher Konstellation noch ein Gerichtsverfahren von hrp beim Landgericht Frankfurt/M. gegen die Commerzbank AG anhängig. Hier hat es im Depot des Klägers ständig Käufe und Verkäufe gegeben; alle drei Monate ist es zu einer Besprechung des Depots mit dem Bankberater gekommen. Eine entsprechende Depotbesprechung hat noch im Juli 2008 stattgefunden. Ein Hinweis auf die vorgenannten drei Punkte ist wiederum nicht erfolgt.

Geschädigte Lehman-Zertifikate-Anleger haben also gute Gründe, sich der IG „Lehman-Zertifikate" im BSZ e.V. anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn, M.C.L. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Deikon GmbH: BSZ e.V.-Vertrauensanwälte vertreten auf Gläubigerversammlungen!

Gläubigerversammlungen zwischen dem 13. und 15. September 2010. BSZ e.V. rät zur Überprüfung des Konzepts. BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rohde & Dr. Späth vertritt auf Versammlungen.

Die Anleger von Deikon-Hypothekenanleihen haben in den letzten Tagen eine Einladung zu den Gläubigerversammlungen erhalten, wonach die Gläubigerversammlungen für die 3 Anleihen am 13., 14. und 15.09. 2010 jeweils um 11.00 Uhr in Düsseldorf stattfinden sollen.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte werden Betroffene auf den Gläubigerversammlungen am 13., 14.09. sowie 15.09.2010 vertreten, für nicht rechtsschutzversicherte Anleger wird die Vertretung auch im Rahmen der BSZ e.V.- AnlegerschutzCard abgegolten sein und keine zusätzlichen Kosten verursachen. Die Vollmachten werden den Mitgliedern der BSZ e.V.- Interessengemeinschaft Deikon in den nächsten Tagen übersandt werden.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte raten dringend zur Überprüfung des angekündigten Sanierungskonzepts und werden hierzu in der nächsten Woche auch Stellung nehmen. Für die Versammlungen am 13.09. und 14.09.2010 konnte die renommierte Anlegerschutzkanzlei Dres. Rohde & Späth als Vertreterin der Anleger gewonnen werden.

So wird auf den Versammlungen am 13.09.2010 sowie 14.09.2010 der BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Herr Rechtsanwalt und Immobilienökonom (ebs) Dr. Walter Späth, MSc (Real Estate), anwesend sein.
Auch auf der Versammlung am 15.09.2010 werden BSZ e.V.-Vertrauensanwälte die Anleger vertreten.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc (Real Estate), hierzu: „Wir werden der Geschäftsführung auf den Gläubigerversammlungen einige unangenehme Fragen stellen, z.B., welchen Beitrag die finanzierenden Banken zur Sanierung der Gesellschaft leisten werden, was die nachrangige Absicherung der Anleger nach bisheriger Tilgung der Hypotheken überhaupt wert ist. Unbedingt prüfen lassen sollten betroffene Anleger auch, ob der vorgeschlagene Verzicht der Anleihegläubiger auf etwaige Rechte aus wichtigem Grund, in ihrem Sinne ist. Außerdem bemängeln wir ausdrücklich die sehr kurzfristige Einberaumung der Versammlungen, bei denen Betroffene bereits Schwierigkeiten haben dürften, die Formalia, wie Übersendung an einen Notar, einzuhalten.

Betroffene können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Deikon anschließen, unter anderem, um ihre Rechte im Rahmen der geplanten Versammlungen vertreten zu lassen.

Foto: BSZ e.V.-Vetrauensanwalt Rechtsanwalt und Immobilienökonom (ebs) Dr. Walter Späth, MSc (Real estate)

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Dienstag, August 31, 2010

KanAm Fonds und die Xanadu Mall

Obwohl sich die Wirtschaft in vielen Teilen erholt hat, reißen die Hiobsbotschaften für Anleger nicht ab. Als derzeit aktuellstes Opfer hat es nun die KanAm Fonds 15, 16, 20 und 22 erwischt. Ursächlich hierfür ist die Situation der sog. Xanadu Mall in Nevada/USA, in die vorgenannte Fonds zumindest teilweise investiert haben. Über den 260.000 qm großen Komplex haben mit Wirkung vom 9. August 2010 die finanzierenden Banken die Kontrolle übernommen.

Geplant in den neunziger Jahren des vorherigen Jahrtausends als gigantischer Einkaufstempel mit über 500.000 squarefeet Einzelhandelsfläche, stand das Projekt Xanadu Mall bereits von Beginn an unter keinem guten Stern. Im Jahr 2003 musste das Projekt verkleinert werden, weil die Kosten in nicht mehr vertretbare Höhen gestiegen waren. Im Jahr 2005 erfolgte der Baubeginn, für das Jahr 2008 war laut Prospekt die Fertigstellung geplant. Doch von einem erfolgreichen Ende konnte schon bald keine Rede mehr sein.

Denn Mills, Partner bei einigen KanAm Fonds, geriet im Jahr 2006 in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Der Börsenkurs sackte stark ab und sogar die amerikanische Börsenaufsicht SEC griff ein, was sich auch auf das Xanadu Projekt negativ auswirkte.

Zu einem weiteren "Schicksalsschlag" kam es dann mit der Lehman-Pleite, da - so das Online-Informationsportal Fondstelegramm - Lehmann mit einem Fonds im Bankenkonsortium von Xanadu saß. Dies hat wohl den härtesten Stoß für das Projekt bedeutet. Ab da, so das Fondstelegramm weiter, sei es bergab gegangen. Hieran konnten auch Rettungsversuche aus Politik und Wirtschaft nichts mehr ändern. Schließlich lief am 9. August die letzte Frist für einen Einigungsversuch der Beteiligten aus, ohne dass eine Lösung gefunden werden konnte.

"Vor diesem Hintergrund sollten betroffene Kapitalanleger nicht lediglich auf das Prinzip Hoffnung vertrauen, sondern selbst von einer fachlich kompetenten Anwaltskanzlei prüfen lassen, ob ihnen im Einzelfall Schadenersatzansprüche, beispielsweise wegen fehlerhafter Anlageberatung, zustehen", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. "Die Rechtsprechung legt den Anlageberatern erhebliche Aufklärungs- und Beratungspflichten auf. Werden diese Pflichten verletzt, so machen sich die Berater regelmäßig schadensersatzpflichtig", so Rechtsanwalt Kainz abschließend.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „KanAm Fonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Montag, August 30, 2010

Es wird ernst! - ALAG Anleger erhalten erste Mahnbescheide!

Die ALAG geht den nächsten Schritt! Einige Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG haben einen Mahnbescheid erhalten. Dies ist der nächste Schritt der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG, um die den Anleger der ALAG zugeflossen gewinnunabhängigen Auszahlungen von den Anlegern zurück zu erhalten.

„Wenn gegen einen Mahnbescheid nicht fristgemäß Widerspruch eingelegt wird, kann der Antragssteller nach zwei Wochen einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids stellen. Wenn dieser ergeht und rechtskräftig wird, kann der Antragssteller nach den gesetzlichen Vorschriften die Zwangsvollstreckung betreiben.“ erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hösler von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

„Auch wenn dem Anleger ein gerichtlicher Mahnbescheid zugehen sollte, empfiehlt es sich, der enthaltenen Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachzukommen, sondern gegebenenfalls durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob die Forderung begründet ist“, rät Rechtsanwalt Stefan Hösler von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Gegebenenfalls kann dem Zahlungsbegehren der ALAG ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung oder wegen vorvertraglichen Verschuldens entgegen gehalten werden. „In diesem Zusammenhang käme auch ein Vorgehen gegen die Beratungsgesellschaft bzw. den Anlagenberater, welche in vielen Fällen über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügen, ergänzend in Betracht“ so Rechtsanwalt Hösler von den CLLB Rechtsanwälten. Neben der Befreiung von Rückzahlungsverpflichtungen bzw. von den weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen, könnte so auch die Rückgewähr der geleisteten Einlagen der geschädigten Anleger erreicht werden.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt rund 200 Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG und wurde bereits von einer Reihe von geschädigten Anlegern der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer nach deren Darstellung fehlerhaften Anlageberatung beauftragt.

Sowohl gegen die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG als auch gegen Anlageberater, welche ihren Kunden diese atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung empfohlen haben, wurden bereits gerichtliche Klageverfahren eingeleitet. Es wurden auch bereits erste Vergleiche mit Anlageberatern bzw. Beratungsgesellschaften geschlossen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "ALAG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Hösler

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Bankhaus Löbbecke wegen Falschberatung zu Schadensersatz verurteilt.

Eine Pflicht zur umfänglichen Aufklärung über vereinnahmte Rückvergütungen besteht laut Landgericht Berlin auch gegenüber Kunden, die keine dauerhafte Geschäftsbeziehung zur Bank pflegen.

Erneut ist eine Privatbank wegen fehlerhafter Anlageberatung zu Schadensersatz verurteilt worden. Die auf vermögende Klientel und Unternehmen konzentrierte Bankhaus Löbbecke AG konnte mit ihrer Rechtsauffassung, es bestünde keine Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen gegenüber Anlegern, die nicht langjährige Kunden seien, vor dem Landgericht Berlin nicht durchdringen. Auch der Ansicht, sie sei ohnehin nicht zur Aufklärung verpflichtet gewesen, da es sich nicht um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der jüngsten BGH-Rechtsprechung (insbesondere Urteil vom 20.01.2009, XI ZR 510/07) handele und zudem die Hinweise in den jeweiligen Fondsprospekten ausreichend seien, erteilte das Landgericht in seinem Urteil vom 10.08.2010 eine Absage.

In seiner Begründung stützte sich das Landgericht darauf, dass der Berater des Bankhauses den Anleger pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt hat, dass und in welcher Höhe der Bank Rückvergütungen für den Vertrieb von Beteiligungen an den Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 & 4 zugeflossen sind. Das Landgericht Berlin (Urteil vom 10.08.2010, Az. 37 O 177/09) sprach dem betroffenen Anleger Schadensersatz in Höhe der Zeichnungssumme nebst Agio, steuerlichen Nachzahlungszinsen sowie Zinsen und Gebühren aus einem Darlehen, das der Anleger zur Finanzierung seiner Beteiligung auf Anraten des Beraters aufgenommen hatte, zu.

Die Bankhaus Löbbecke AG hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, der Kläger sei zum Zeitpunkt der Gespräche über die Beteiligungen nicht ihr Kunde gewesen. Insbesondere habe zu keinem Zeitpunkt eine Beratung des Klägers durch die Beklagte stattgefunden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass keine langjährige Kundenbeziehung bestanden habe und das Beratungsgespräch ausschließlich die streitgegenständlichen Beteiligungen zum Thema hatte und der Kläger an weiteren Anlagemöglichkeiten kein Interesse gehabt habe.

Sven Knychala, Rechtsanwalt der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht, der den Kläger vor dem Landgericht vertreten hat: „Es kann nicht darauf ankommen, dass ein Anlageinteressent eine dauerhafte Geschäftsbeziehung zur beratenden Bank pflegt. Es ist auch dann von einem stillschweigenden Beratungsvertrag auszugehen, wenn der Kunde erstmalig Kontakt zur Bank aufnimmt und auch dann, wenn nur ein einziges Anlageprodukt thematisiert wird. Nur, wenn der Anlageinteressent erkennbar auf eine Beratung verzichtet, kann im Ausnahmefall von einer reinen Vermittlung ausgegangen werden. Ein Beratungsvertrag begründet wiederum die Pflicht zur Aufklärung über all jene Eigenschaften und Risiken, die für die jeweilige Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Dazu gehört nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch das Provisionsinteresse der beratenden Bank.“

Das Gericht hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass die Art und Dauer der bisherigen Geschäftsbeziehung der Parteien ohne Belang sei, sofern die beklagte Bank in den entsprechenden Gesprächen dem Anleger nicht nur Tatsachen über die Beteiligungen mitteile, sondern diesbezüglich auch Bewertungen vorgenommen hat. Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger in Beratungsgesprächen die Struktur und Funktionsweise der beiden Medienfonds erläutert. Es wurde zudem ein Berechnungsbeispiel angefertigt, dass auf konkrete Daten des Klägers Bezug nahm. Dem Gericht reichten diese Informationen, um aufgrund der Gespräche den Abschluss eines Beratungsvertrages anzunehmen. Dementsprechend war die Bank zur vollumfänglichen Aufklärung über die ihr zufließenden Rückvergütungen verpflichtet.

Auch dem Einwand der Beklagten, die Hinweise in den jeweiligen Fondsprospekten seien zur Erfüllung etwaiger Aufklärungspflichten ausreichend gewesen, hat das Landgericht Berlin eine Absage erteilt.

Rechtsanwalt Sven Knychala sagt dazu: „In den Emissionsprospekten finden sich zwar Hinweise darauf, dass emissionsbedingte Nebenkosten in Höhe von über 10 % entstehen können. Allerdings wird in den Prospekten nicht explizit erwähnt, dass das Bankhaus Löbbecke an diesen Kosten partizipiert. Für den Kläger war daher nicht erkennbar, in welcher Höhe die Bank Rückvergütungen für die Anlageempfehlungen erhält. Ein Anleger kann allenfalls davon ausgehen, dass das 5 %ige Agio an das beratende Kreditinstitut fließt. Wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, tatsächlich um höhere Provisionszahlungen handelt, verletzt die Bank ihre Aufklärungspflicht und der Kunde kann nicht hinreichend beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein in seinem Interesse oder vielmehr im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten, erfolgt.“

Für das Landgericht Berlin stand auch außer Frage, dass es sich bei den Vergütungen um aufklärungspflichtige Rückvergütungen und nicht lediglich um Innenprovisionen handelte, wie vom Bankhaus Löbbecke behauptet. Die Bank machte geltend, es seien keine Zahlungen direkt an sie zurückgeflossen, sondern lediglich über Sonderkonten dritter Banken. Darauf könne es indes nicht ankommen, so das Gericht. Entscheidend sei, dass Teile des Agios an die Beklagte flossen und insoweit ein Umsatzinteresse bestanden habe, hinsichtlich dessen der Kunde in der Lage sein müsse, dieses selbst richtig einzuschätzen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt Sven Knychala, LL.M.Eur.

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Morgan Stanley P2 Value: BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte warnen Anleger vor drohender Verjährung ihrer Ansprüche.

Viele Anleger wissen nicht“, sagt Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp), „dass es sich auch beim Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds um Wertpapiergeschäfte handelt und diese unter die Verjährungsvorschrift des Paragraphen 37 a Wertpapierhandelsgesetz alter Fassung fallen.“ Das bedeutet, dass alle Anleger, die ihre Anteile am Morgan Stanley P2 Value im September 2007 erworben hatten, sofort handeln müssen, sonst verjähren ihre Ansprüche.

Der Handel von Anteilen am P2 Value ist seit knapp zwei Jahren ausgesetzt. Die Frist läuft am 30. Oktober.2010 aus. Es sei zu befürchten, meint Hahn, dass der Handel auch nach diesem Datum nicht wieder aufgenommen wird und der Fonds abgewickelt werden muss. Die Anleger des „P2 Value“ haben mittlerweile drei Abwertungen ihrer Anteile in Höhe von insgesamt etwa 35 % des Buchwertes hinnehmen müssen. Am Zweitmarkt können sie ihre Anteile zurzeit noch zu 21,50 € pro Anteil verkaufen und realisieren damit einen Verlust von mehr als 50 % ihrer Einlagesumme. Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) vertritt zahlreiche Anleger dieses Fonds. Die Kanzlei sieht gute Erfolgsaussichten für die Inanspruchnahme der anlageberatenden Bank bei Falschberatung sowie wegen unrichtiger Prospektangaben der Kapitalanlagegesellschaft, der Morgan Stanley Real Estate Investment GmbH, nach Paragraph 127 Investmentgesetz.

Hrp hat bereits Anfang 2010 beim Landgericht Berlin eine Pilotklage gegen die Commerzbank AG wegen des Vorwurfs der Falschberatung bei der Vermittlung von Anteilen am „P2 Value“ eingereicht. Die mündliche Verhandlung findet heute statt. Daneben sieht hrp aber auch Chancen für die Inanspruchnahme von Morgan Stanley Real Estate als Prospektherausgeberin. In diesem Fall strebt hrp für seine Mandanten eine außergerichtliche Regelung an. „Es ist wichtig“, so Hahn weiter, „dass sich möglichst viele Anleger des P2 Value zusammenschließen.“ Allen Anlegern empfiehlt der Fachanwalt, dass diese prüfen sollten, wann genau sie Ihre Anteile am P2 Value gekauft haben. Ab diesem Datum beginne die Verjährung zu laufen. Denn spätestens nach genau drei Jahren könnten Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden, es sei denn, es sei von einer vorsätzlichen Falschberatung auszugehen oder es habe durch eine spätere Nachfrage des Kunden eine Nachberatung stattgefunden.

Betroffene Investoren können sich daher der Interessengemeinschaft „Morgan Stanley Stanley P2 Value " im BSZ e.V. anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn, M.C.L. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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Medienfonds Macron: Klage wegen Entschädigung aus Einlagensicherungsfonds abgewiesen

Anleger des Medienfonds Macron Filmproduktion GmbH & Co. Projekt 1 KG drohen erhebliche Verluste. Der von ALCAS / KGAL aufgelegte Fonds hat nicht nur mit der neuen steuerlichen Bewertung der Schuldübernahmeverträge zu kämpfen, sondern auch mit dem Ausfall der Lizenzeinnahmen durch die Insolvenz der Lehman Brothers Bankhaus AG.

Die Bank hatte für einen Teil der Lizenzeinnahmen, der zur Bezahlung der laufenden Ausgaben des Fonds und der Ausschüttungen der Anleger dienen sollte, die Schuld übernommen. Da der Einlagensicherungsfonds vom Bundesverband deutscher Banken e.V. eine Entschädigung ablehnte, hatte die Fondsgesellschaft Klage beim Landgericht Berlin eingereicht, die jetzt abgewiesen wurde. Es steht aktuell zur Entscheidung im Wege des Gesellschafterbeschlusses an, ob gegen das Urteil Berufung eingelegt werden soll.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) vertritt bereits zahlreiche Gesellschafter, die unter anderem Schadensersatzansprüche geltend machen. „Nach unserer Prüfung“, so Fachanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann von hrp, „stehen den Anlegern im Einzelfall Schadensersatzansprüche beispielsweise wegen verschwiegener Kick-Back-Zahlungen und unzureichender Risikoaufklärung etwa hinsichtlich der steuerlichen Problematik zu.“

Betroffenen Anlegern wird daher empfohlen, ihre Ansprüche prüfen zu lassen. Bereits 2009 wurde beispielhaft für eine Beteiligung in Höhe von 25.000 Euro ein Verlust nach Steuern in Höhe von 10.751 Euro prognostiziert, sofern keine Zahlungen aus dem Einlagensicherungsfonds oder aus der Insolvenzmasse erfolgen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Film- und Medienfonds/Macron" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann Fachanwältin
für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Samstag, August 28, 2010

Deikon GmbH: BSZ e.V. Vertrauensanwälte vertreten auf Gläubigerversammlungen!

Gläubigerversammlungen zwischen dem 13. und 15. September 2010. BSZ e.V. rät zur Überprüfung des Konzepts und BSZ e.V. Vertrauensanwälte vertreten Betroffene auf Gläubigerversammlung!

Die Anleger von Deikon-Hypothekenanleihen haben heute eine Einladung zur Gläubigerversammlung erhalten, wonach die Gläubigerversammlungen für die 3 Anleihen am 13., 14. und 15.09. 2010 jeweils um 11.00 Uhr in Düsseldorf stattfinden sollen.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte werden Betroffene zumindestens auf den Gläubigerversammlungen am 13. und 14.09.2010 vertreten (für die Versammlung am 15.09.2010 erwägen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte ebenfalls eine Vertretung), für nicht rechtsschutzversicherte Anleger wird die Vertretung auch im Rahmen de BSZ e.V.- Interessengemeinschaft durch die BSZ e.V. AnlegerschutzCard abgegolten sein.

Die Vollmachten werden den BSZ e.V.-Mitgliedern in der nächsten Woche übersandt werden.

Der BSZ e.V. rät dringend zur Überprüfung des angekündigten Sanierungskonzepts und wird hierzu in der nächsten Woche auch Stellung nehmen. „Unbedingt prüfen lassen sollten“, so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, „Betroffene, ob der vorgeschlagene Verzicht der Anleihegläubiger auf etwaige Rechte aus wichtigem Grund, in ihrem Sinne ist.“

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-IG Deikon/Boetzelen anschließen.

Foto: Rechtsanwalt undBSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth MSc (real Estate)

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Donnerstag, August 26, 2010

Revolutionär! Kick-Back-Rechtsprechung für DG-Anleger gilt nun auch in Bayern.

Nunmehr hat auch ein bayerisches Gericht einem Ableger des DGI 30 dem betroffenen Anleger Recht gegeben. Ohne Anrechnung von Steuervorteilen erhält dieser seinen Einlagebetrag, das Agio und gezahlte Darlehenszinsen zurück.

Das Landgericht Nürnberg hat sich der bundesweit vorherrschenden instanzgerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen und ausgeführt, dass der Emissionsprospekt nicht zutreffend und transparent über die an die vermittelnde Bank geflossenen Provisionen aufgeklärt hat. Bislang hatten bayerische Gerichte sich in größter Zurückhaltung geübt und teilweise angenommen, dass die im Prospekt enthaltenen Verklausulierungen einen Schadensersatzanspruch nicht begründen.

Auch dieses Urteil wurde durch den schweinfurter BSZ-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Michael Schulze erstritten, welcher bereits verantwortlich für die Wende der Rechtsprechung des OLG Celle zugunsten von DG-Anlegern zeichnet und bereit 2004 das bundesweit erste Urteil zugunsten eines DG-Anlegers erstritt.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze Fachanwalt für
Bank- und Kapizalmarktrecht, Fachanwalt für Strafrecht.


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noa Bank - BaFin stellt Entschädigungsfall fest.

Am 25.08.2010 hat die BaFin den Entschädigungsfall für die noa bank GmbH & Co. KG festgestellt. Die Bank konnte Kundeneinlagen nicht mehr vollständig zurückzahlen.

Damit ist die Grundlage für ein Entschädigungsverfahren nach EAEG gegeben, wonach die Kunden von der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) Entschädigungszahlungen erhalten können.

Durch die EdB sind Kundeneinlagen bis zu einem Betrag in Höhe von 50.000 Euro abgesichert. Die EdB wird in den nächsten Tagen beginnen, die Kunden der noa Bank anzuschreiben und die Voraussetzungen für die Entschädigungszahlungen zu schaffen. "Erfahrungsgemäß laufen die Entschädigungsverfahren über die EdB unkompliziert und schnell", so BSZ-Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte aus Jena.

Bereits am 24.08.2010 stellte die BaFin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der noa Bank. Kunden, die über höhere Einlagen als den von der EdB abgesicherten Betrag verfügen, sollten die nicht entschädigten Beträge im Rahmen des erwarteten Insolvenzverfahrens geltend machen. "Laufende Kreditverbindlichkeiten müssen auch im Falle der Insolvenz weiter bedient werden", mahnt Geißler weiter.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "noa Bank " anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Gießler

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Rentner kurz vor der Pleite

Anleger offener Immobilienfonds erhalten seit Monaten keine Zahlungen.

Viele Rentner, die vorher häufig erfolgreich als Freiberufler tätig waren, stehen aktuell vor finanziellen Engpässen. Grund sind ausbleibende Auszahlungen offener Immobilienfonds, denn diese bedienen seit der Anteilsrücknahmeaussetzung auch Auszahlungspläne nicht mehr. Und genau in diese Auszahlungspläne offener Immobilienfonds hatten viele Deutsche investiert, um so ihre Altersvorsorge zu sichern.

Neuste Aussetzungen begannen im Mai 2010, nach vier Monaten ohne Einkünfte und weiter laufenden Ausgaben spitzt sich die Situation der Rentner nun dramatisch zu, vereinzelt drohen Kündigungen wegen säumiger Mietzahlungen.

Der Verkauf der Anteile an der Börse ist mit erheblichen Einbußen verbunden, die Aufnahme von Darlehen mit hohen Zinsen. Zudem wackelt auch die grundlegende Sicherheit der Investitionen trotz Schließungen. „Die eigentliche Gefahr von Wertverlusten kommt erst noch auf die Fonds und damit auf die Anleger zu“, erklärt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Lutz Tiedemann von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Rechtsanwälte. „Etliche Anschlussvermietungen von gewerblichen Mieträumen sind nicht gesichert. Wenn Fondshäuser keine Nachmieter finden, könnte die Situation der Fonds noch unerquicklicher werden, da dann exorbitante Einnahmequellen weg brechen werden.“

Die Fondshäuser sicherten den Anlegern die Bedienung der Auszahlungspläne zu, auch bei einer Rücknahmeaussetzung. An diese Zusicherungen sehen sich die Fonds nicht mehr gebunden. Begründet wird dies damit, dass die BaFin die Bedienung von Auszahlungsplänen bereits seit dem Jahr 2008 untersagt habe. „Diese Begründung wäre nachvollziehbar, wenn die BaFin dieses Gebot erst 2010 ausgesprochen hätte. Allerdings resultiert das Verbot aus dem Jahr 2008, welches die Fonds zum Zeitpunkt ihrer Zusicherungen kannten“, erläutert Tiedemann.

„Anleger sollten ihr finanzielles Schicksal selbst in die Hand nehmen“, so Tiedemann. Denn jedem Anleger steht die Chance offen, die ihm verwehrte Rentenzahlung gerichtlich zu erzwingen. „Wenn Anlegern eine Bedienung der Auszahlungspläne schriftlich zugesichert worden ist, liegen optimale Bedingungen vor.“ Dann greifen nämlich nicht die kurzen Verjährungsfristen des Investmentgesetzes.

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Bildquelle: ©Ratgeber Rente/PIXELIO                     http://www.pixelio.de/



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Mittwoch, August 25, 2010

ALAG Anleger werden durch Inkassounternehmen unter Druck gesetzt!

Der Ton wird rauer! Die Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG werden wiederholt durch ein Inkassounternehmen zur Rückzahlung der von der ALAG an die Anleger geleisteten gewinnunabhängigen Ausschüttungen mit kurzer Fristsetzung aufgefordert.

Hierbei wird den Anlegern auch die Durchführung eines Mahnverfahrens sowie eine mögliche Zwangsvollstreckung in Aussicht gestellt, wenn die Anleger nicht innerhalb einer sehr kurzen Frist der Zahlungsaufforderung nachkommen. Ebenfalls ist in den Schreiben des Inkassounternehmens der Hinweis enthalten, dass eine Nichtzahlung trotz Vorliegen eines Schuldtitels fast immer zum Verlust der Kreditwürdigkeit führt.

„Ohne Vorliegen eines Vollstreckungstitels kann eine Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden. Einen solchen „Vollstreckungstitel“ könnten die ALAG bzw. das Inkassounternehmen gegen einen Anleger im Wege des Mahnverfahrens nur erwirken, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang eines gerichtlichen Mahnbescheides Widerspuch gegen den Mahnbescheid eingelegt wird“ erklärt Rechtanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Hösler von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Wenn gegen einen Mahnbescheid nicht fristgemäß Widerspruch einlegt wird, kann der Antragssteller nach zwei Wochen einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids stellen. Wenn dieser ergeht und rechtskräftig wird, kann der Antragssteller nach den gesetzlichen Vorschriften die Zwangsvollstreckung betreiben.

„Wenn Anlegern der ALAG ein gerichtlicher Mahnbescheid zugehen sollte, empfiehlt es sich, der enthaltenen Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachzukommen, sondern gegebenenfalls durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob die Forderung begründet ist“, rät Rechtsanwalt Stefan Hösler von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Insbesondere führt der bloße Zugang eines Mahnbescheides bzw. ein unter Umständen zu erfolgender Widerspruch hiergegen nicht zum Verlust der Kreditwürdigkeit“ so Rechtsanwalt Hösler weiter.

Gegebenenfalls kann dem Zahlungsbegehren ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung oder wegen vorvertraglichen Verschuldens entgegen gehalten werden. „In diesem Zusammenhang käme auch ein Vorgehen gegen die Beratungsgesellschaft bzw. den Anlagenberater, welche in vielen Fällen über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügen, ergänzend in Betracht“ so Rechtsanwalt Hösler von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Neben der Befreiung von Rückzahlungsverpflichtungen bzw. von den weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen, könnte so auch die Rückgewähr der geleisteten Einlagen der geschädigten Anleger erreicht werden.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt rund 200 Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG und wurde bereits von geschädigten Anlegern der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer nach deren Darstellung fehlerhaften Anlageberatung beauftragt.

Sowohl gegen die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG als auch gegen Anlageberater, welche ihren Kunden diese atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung empfohlen haben, wurden bereits gerichtliche Klageverfahren eingeleitet.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "ALAG" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt