Freie Anlageberater müssen im Beratungsgespräch über unzureichende Prospektangaben und kritische Stimmen in der Fachpresse aufklären.
Das Landgericht Nürnberg (Originalurteil unter Aktenzeichen 16 O 11138/08) verurteilte jetzt ein freies Beratungsunternehmen zu Rückabwicklung und Schadensersatz unter anderem wegen fehlender Aufklärung über nicht plausible Prospektinhalte und in der Fachpresse veröffentlichter Kritik an der steuerlichen Konzeption des Fonds. Darüber hinaus sah es das Beratungsunternehmen auch im Rahmen der aktuellen Rechtsprechung des 3. Zivilsenats des BGH in der Pflicht, über zufließende Rückvergütungen aufzuklären.
Der klagende Anleger hatte sich mit 70.000 Euro am VIP Medienfonds 4 beteiligt. Das Landgericht Nürnberg sprach dem betroffenen Anleger Schadensersatz zu in Höhe 1. der eigenfinanzierten Beteiligungssumme nebst Agio, 2. der steuerlichen Nachzahlungs- und Säumniszinsen, 3. der Erstattung von Zinsen für die eigens zur Steuernachzahlung aufgenommenen Darlehen, sowie 4. der Prozesszinsen. Darüber hinaus verurteilte es die Beklagte, den Kläger von dem konzeptionsbedingt aufzunehmenden Darlehen freizustellen.
In seiner Begründung stützte sich Landgericht gleich auf mehrere Pflichtverletzungen des Beratungsunternehmens. Neben dem Umstand, dass es den Anleger pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärte, dass und in welcher Höhe dem Unternehmen Rückvergütungen für den Vertrieb dieser Beteiligung zuflossen, hat das Gericht auch bereits die fehlende Aufklärung über Unzulänglichkeiten im Prospekt sowie die Nichtaufklärung über die in der Fachpresse bereits geäußerte Kritik als Pflichtverletzungen gerügt.
Damit hat das Landgericht der Rechtsauffassung des Beratungsunternehmens, nach der die Aushändigung des Prospektes zur ordnungsgemäßen Aufklärung ausreichend sein soll, eine klare Absage erteilt. Marco Buttler, Rechtsanwalt der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht: „Trotz der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Pflichten der Anlageberater verteidigen sich diese immer wieder damit, dem Anleger den Emissionsprospekt übergeben und damit ihren Aufklärungspflichten genügt zu haben. Dieser Einwand ist jedoch keineswegs richtig, wie auch das Landgericht vorliegend bestätigte.
Jeder Anlageberater - und selbst Anlagevermittler - hat den vom ihm übergebenen Emissionsprospekt für ein Anlageprodukt, welches er vertreibt, kritisch auf Plausibilität zu überprüfen und den Anleger auf unplausible Prospektinhalte hinzuweisen. Wer für sich in Anspruch nimmt, eine objektive und fachgerechte Beratung durchzuführen, hat darüber hinaus auch die einschlägige Fachpresse zu verfolgen und den Anleger auf darin geäußerte Kritik an einem Anlagemodell hinzuweisen. Gerade im Bereich der Medienfonds gab es bereits ab dem Jahre 2003 sehr konkret geäußerte Zweifel an den steuerlichen Konzeptionen einiger Fonds, auf die hinzuweisen war.“
Auch an der Ursächlichkeit jeder einzelnen Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung hatte das Landgericht keine Zweifel, zumal das Beratungsunternehmen die Vermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten des Anlegers für keine der Pflichtverletzungen entkräften konnte. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung sprach das Gericht dem Anleger u.a. auch den Zinsschaden aus zwei eigens für die aufgrund der Aberkennung der Steuervorteile zur Steuernachzahlung aufgenommenen Darlehen zu, da die Zeichnung des Fonds auch für diesen Zinsschaden ursächlich ist.
Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
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Telefon: 06071-9816810
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Bildquelle: ©Senior erstaunt - Hand am Ohr/PIXELIO http://www.pixelio.de/
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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