Donnerstag, November 11, 2010

Dach- und offene Immobilienfonds – Schadensersatz gegen Depotbanken wegen gesellschaftsrechtlicher Verflechtung – Interessenkollision?

Offene Immobilienfonds durchleben derzeit eine schwere Krise, wie auch das große Medienecho zeigt. Das Schlaglicht ist besonders auf die Fonds gerichtet, welche sich nach neuesten Informationen in der Auflösung befinden.

Private sowie institutionelle Anleger haben exorbitante Verluste erlitten. Die Hauptfrage ist dabei, wie die Verluste kompensiert werden können. Grundsätzlich ist es schwierig, die Kapitalanlagegesellschaften in die Haftung wegen Misswirtschaft und Fehlberatungen zu nehmen. Exemplarisch ist hier die verkürzte dreijährige Verjährungsfrist zu nennen. „Allerdings zeigt es sich nun, dass Möglichkeiten bestehen, Depotbanken für die erlittenen Verluste haftbar zu machen“, erklärt Lutz Tiedemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG.

Schadensersatzansprüche gegen Depotbanken können daraus resultieren, dass diese ihre Kontrollaufgaben nicht in der vom Gesetzgeber geforderten Neutralität bewerkstelligt haben. Denn sie sollen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Kapitalanlagegesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anleger ausüben, so will es das Investmentgesetz. „Allerdings haben viele Depotbanken mit ihrer Neutralität so ihre Probleme, wenn man bedenkt, dass Depotbanken oftmals Mutterkonzerne von Immobilienfonds sind und mithin eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung vorliegt“, so Tiedemann.

Diesbezüglich ist zu erwarten, dass Depotbanken ihre Schutzpflichten gegenüber Anlegern nicht mit ganzem Herzen wahrnehmen. Denn es erscheint unwahrscheinlich, dass der Mutterkonzern zulasten seines Tochterunternehmens Anleger schützt. Hierzu genügt ein Blick auf den Dachimmobilienfonds Investmentfonds Premium Management Immobilienanlagen (WKN: A0ND6C). Im Zuge der Einführung der Abgeltungssteuer empfahlen viele Berater der Commerzbank im Jahr 2008 einen Tausch aus dem zum Konzernverbund gehörenden Hausinvest Europa in den damals ebenfalls bei der Cominvest domizilierten Immobiliendachfonds. Später, im September 2010, wurde der Dachfonds als unattraktiv eingestuft und geschlossen. Die Berater sollten mit einem anteiligen Ausgabeaufschlag wieder in andere Fonds umschichten, nicht selten in den Hausinvest Europa. „Ein Schelm, wer Böses dabei und schon gar an Gebührenreiterei denkt“, kommentiert Tiedemann.

Im Zuge der Übernahme der Dresdner Bank ging die Cominvest in der Folgezeit an den Allianzkonzern über, der Exklusiv-Vertrieb des Dachfonds oblag indes weiterhin der Commerzbank. Die Kontrolle über diese Vorgehensweise oblag der Commerzbank in Funktion als Depotbank. Aber auch bezüglich der Aussetzung der Rücknahme der Anteile und deren Kontrolle durch die Commerzbank als Depotbank tauchen Fragen auf. Wieso versendet die Commerzbank seit Oktober 2010 an geschädigte Anleger Kaufangebote für diese Wertpapiere? Wieso schreibt die Commerzbank nicht, dass sie als Depotbank u.a. die Kontrolle über die Rechtmäßigkeit der Aussetzung innehat?

Und nun ist bekannt geworden, dass die Commerzbank geschädigten Anlegern seit Oktober 2010 anbietet, ihre Anteile für einen gewissen Prozentsatz anzukaufen. Die Angebote werden dabei unter anderem als Härtefälle bezeichnet. „Wohl auch, damit die Commerzbank sich einen altruistischen Anstrich gibt. Es mutete schon etwas merkwürdig an, wenn die Commerzbank als Depotbank Anlegern anbietet, die Anteile selbst anzukaufen. Das macht deutlich, dass Gefahren von Interessenkonflikten bestehen“, sagt Tiedemann. Interessenkonflikte – respektive deren Gefahren – von Depotbanken sind an sich nicht neu. Wohl auch deshalb hat die Bafin in ihrem Rundschreiben von 6/2010 die Aufgaben und Pflichten der Depotbanken nach dem InvG deutlich hervorgehoben.

Die Allgemeinheit ist sensibilisiert. Schadensersatzklagen, welche nicht der kurzen Verjährungsfrist unterliegen, werden wohl die Folge sein. „Das bedeutet aber auch, dass viele private und auch institutionelle Anleger ihre Verluste aus den Investitionen in diese Sparte wettmachen können“, so Tiedemann. „Aus diesen Gründen können wir Anlegern, welche speziell bei Premium Management Immobilien Anlagen ein weichgespültes Angebot von der Commerzbank erhalten haben, nur raten, genau zu überlegen, ob dieses angenommen werden sollte.“ Denn es besteht die juristische Möglichkeit, die Depotbank direkt wegen Verletzung von Schutzpflichten aus dem Investmentdreieck zu verklagen. Dieser Weg hat auch den Vorteil, dass die engen Verjährungsfristen des § 127 V InvG keine Anwendung finden.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „offene Immobilienfonds" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Kickbacks bei Vermögensverwaltung und Anlageberatung

Bank muss verdeckte Provisionseinnahmen rückwirkend offen legen

Verdeckte Provisionszahlungen – im Bankenjargon auch „Kickbacks“ genannt – für die Vermittlung von Investmentfonds, Anlagezertifikaten und anderen Anlageprodukten sind in der Finanzbranche gang und gäbe. Nun entschied das Landgericht Karlsruhe: Eine Bank muss ihrem Kunden auch rückwirkend Auskunft darüber geben, bei welchen Anlagegeschäften sie solche Zahlungen erhalten hat. Das stärkt die Position von Anlegern bei Schadenersatzprozessen ganz erheblich.

Wenn sich ein Geldanleger falsch beraten fühlt und nach erlittenen Verlusten die Bank auf Schadenersatz verklagen will, stehen die Richter immer auch vor der Frage, ob die Bank im Interesse des Kunden agiert hat oder auf dessen Rücken möglichst hohe Einnahmen für sich selbst generieren wollte. Ein wichtiges Kriterium dabei sind verdeckte Provisionen oder so genannte Kickbacks, die von Investmentgesellschaften und Brokern an Banken gezahlt werden, damit das Institut deren Produkte an den Mann bringt.

Bislang weigerten sich Banken und Sparkassen regelmäßig, über diesen Sachverhalt Auskunft zu geben. Die Folge: Für geschädigte Anleger war es kaum möglich, über den Tatbestand der verdeckten Provision der Bank nachzuweisen, dass sie in erster Linie an der Maximierung der eigenen Einnahmen und weniger am Anlageerfolg des Kunden interessiert war.

„Mit dem aktuellen Urteil des Karlsruher Landgerichts haben Anleger nun die Möglichkeit, die Bank zur Offenlegung der aktuellen und in der Vergangenheit kassierten Provisionen zu zwingen“, sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Heidelberg, der im Auftrag eines betroffenen Anlegers das Urteil erstritten hat (Aktenzeichen 5 O 229/10). Geklagt hatte ein Sparkassenkunde, der das Institut mit der Vermögensverwaltung beauftragt hatte und nach hohen fünfstelligen Verlusten anhand der Kickbacks prüfen wollte, ob die Sparkasse womöglich eigene Ziele verfolgt hatte und damit ihr Vermögensverwaltungsmandat nicht ordnungsgemäß wahrgenommen hatte.

Das Institut weigerte sich zunächst, die Zahlen herauszugeben. Der Anleger habe daran kein berechtigtes Interesse, und überdies habe die Sparkasse im Vermögensverwaltungsvertrag pauschal darauf hingewiesen, dass sie Rückvergütungen von Dritten erhalte. Außerdem seien die Ansprüche verjährt, argumentierte das Geldhaus.

Doch die Richter sahen die Sachlage anders. Aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrags habe der Anleger das Recht, detaillierte Auskunft auch über Provisionszahlungen in der Vergangenheit zu verlangen. „Hiervon hängt ab, ob der Kläger annehmen kann, dass die Beklagte bei den einzelnen Anlageentscheidungen ausschließlich sein Interesse verfolgte oder auch eigene Interessen“, betonen die Richter in der Urteilsbegründung. Auch sei keine Verjährung erkennbar, da die Verjährungsfrist nicht mit dem Abschluss der Anlagegeschäfte zu laufen beginne, sondern erst wenn der Anleger die Auskünfte von der Bank einfordere.

Für Rechtsanwaltund BSZ e.V. Vertrauensanwalt Nittel ist dies ein wichtiger Schritt zu einem verbesserten Anlegerschutz. „In der Vergangenheit scheiterten viele Schadenersatzklagen daran, dass der Anleger der Bank nicht nachweisen konnte, wie hoch ihre eigenen Einnahmen aus den für ihn nachteiligen Geschäften waren“, erläutert der Anlegeranwalt und zieht aus dem Urteil ein positives Fazit für Verbraucher: „Wenn die Bank auf Verlangen des Anlegers auch die in der Vergangenheit kassierten Provisionen offenlegen muss, können Richter im Streitfall anhand konkreter Zahlen nachvollziehen, ob die Objektivität der Anlageberatung unter dem wirtschaftlichen Eigeninteresse der Bank gelitten hat.“

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick-Backs/ verdeckte Gebühren" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Mittwoch, November 10, 2010

Phoenix Kapitaldienst GmbH: Kein wirksamer Beitritt der Anleger

In einem aktuellen Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt/Main ist es der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena gelungen gerichtlich feststellen zu lassen, dass der geschädigte Anleger dem Phoenix Managed Account der Phoenix Kapitaldienst GmbH zu keinem Zeitpunkt wirksam beigetreten war.

Aus diesem Grund muss der Insolvenzverwalter nun erheblich höhere Forderungen des Anlegers im Insolvenzverfahren akzeptieren und kann auch die tatsächlich erwirtschafteten Verluste der Phoenix Kapitaldienst GmbH nicht dem Kläger anteilig entgegenhalten. Das Urteil vom 15.10.2010 ist noch nicht rechtskräftig.

Der Insolvenzverwalter der Phoenix hatte für jeden Anleger eine Neuberechnung seiner Beteiligung an dem Poolvermögen vorgenommen. Im Rahmen dieser Neuberechnung hat er die tatsächlich erwirtschafteten Verluste von etwa 54 Mio. Euro auf die einzelnen Anleger aufgeteilt und zusätzlich noch 0,5 % vom monatlich verwalteten Vermögen als der Phoenix Kapitaldienst GmbH zustehende Gebühren zu Lasten der Anleger von dem Guthaben abgezogen. Im Ergebnis bedeutete dies eine enorme Schmälerung der Forderungen der Anleger gegenüber der Phoenix Kapitaldienst GmbH. Gegen dieses Gebaren des Insolvenzverwalters klagte der Anleger und gewann vollständig vor dem Landgericht in Frankfurt/Main.

„Nach Überzeugung des Landgerichtes Frankfurt/Main war der geschlossene Beteiligungsvertrag zwischen der Phoenix und dem Anleger aufgrund der Betrügereien der Phoenix Kapitaldienst GmbH als sittenwidrig einzustufen und damit unwirksam. Damit war der Anleger zu keinem Zeitpunkt dem Poolvermögen wirksam beigetreten.“ erklärt Rechtsanwalt Dr. André Morgenstern, der das Urteil erstritten hat.

In Anbetracht der momentan erwarteten Quote von ca. 1/3 der festgestellten Forderungen bedeutet dieses Urteil bares Geld für die betroffenen Anleger. In dem Insolvenzverfahren dürfte sich die momentan zur Entschädigung der Anleger zur Verfügung stehende Insolvenzmasse auf etwa 235 Mio. Euro belaufen.

Ferner weist Rechtsanwalt Dr. Morgenstern aber auch daraufhin, dass dieses Urteil zwar etlichen Anlegern erheblich weiterhelfen kann, sofern diese sich entscheiden sollten ihre Rechte auch durchzusetzen. Indes kann nicht pauschal auf eine Nichtigkeit aller Beteiligungsverträge abgestellt werden. Hier gilt es sehr genau zu differenzieren und die jeweilige Anlage von versierten Anwälten prüfen zu lassen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei MHG Rechtsanwälte betreuen bereits mehrere Anleger und werden nun weitere Klagen gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung höherer Insolvenzforderungen erheben. Geschädigte Phoenix - Anleger denen im Rahmen der Neuberechnung ihrer Beteiligung vom Insolvenzverwalter der Phoenix Verluste zugewiesen und Gebühren abgezogen wurden, können sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Phoenix Kapitaldienst GmbH" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Morgenstern LL.M. (taxation)


Mitgeteilt durch:
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OLG Frankfurt/M bestätigt Verurteilung der Nassauischen Sparkasse wegen Naspa CreativInvest 6

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Er hatte ein Zertifikat Naspa CreativInvest 6 (Merrill Lynch S.A. Naspa CRE.Z.08.03.11 BSKT) nach Beratung durch die Sparkasse erworben, wobei ihm ein entsprechender Flyer übergeben worden war.

Die Angaben im Flyer sind jedoch, so das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 30.06.2010, schlicht falsch. Die Nassauische Sparkasse hatte in ihrem Flyer eine Verzinsung von 8 % p.a., auch rückwirkend, als das Besondere dieses Wertpapiers zugesichert:

„Liegt der ML Europe 1 Index im Folgejahr über dem DAX-Index, wird der Kupon von jeweils 8 % auch rückwirkend für die vergangenen Jahre gezahlt oder gegebenenfalls die höhere Out-Performance im aktuellen Jahr.“

Dazu Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht:

Diese rückwirkende Verzinsung entsprach jedoch nicht den zugrundeliegenden „maßgeblichen, endgültigen Bedingungen“ der Emittentin des Zertifikates noch der offiziellen Kurzbeschreibung der „final terms & conditions“, wie sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main (23 U 331/09) ergibt. Die Beratung der Nassauischen Sparkasse mit der rückwirkenden Verzinsung war somit fehlerhaft. Da die Angabe im Flyer falsch war, ging das OLG Frankfurt am Main von einem Prospekt- und Beratungsfehler aus, der zum vollen Schadensersatz des Klägers im Hinblick auf das von ihm investierte Kapital führte. Das Oberlandesgericht hat daher die Berufung der Nassauischen Sparkasse gegen das zugrunde liegende Urteil des Landgerichts Wiesbaden in vollem Umfang zurückgewiesen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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MACRON Medienfonds: Erstes Urteil gegen die beratende Bank

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar hat für einen Mandanten ein erstes obsiegendes Urteil vor dem Landgericht Heilbronn erstritten (Urteil vom 28.10.2010, AZ: 6 O 321/10 Bm).

Die Anlage beratende Bank wurde verurteilt, den Beitritt zu dem Medienfonds MACRON vollständig rück abzuwickeln und den Anleger von den Nachteilen freizustellen, die er aufgrund der Änderung der steuerlichen Veranlagung erlitten hat.

Unzureichende Prospektangaben

Mit dem Urteil des Landgerichts Heilbronn konnte die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar einen ersten richtungsweisenden Erfolg für die betroffenen Anleger des Medienfonds MACRON erzielen. Besonders erfreulich ist, dass das Gericht der Argumentation der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar gefolgt ist und die Angaben im Verkaufsprospekt als unzureichend betrachtet hat. Der Anleger wird durch den Verkaufsprospekt nicht über die der Bank versprochenen Provisionen (Kick-Backs) in Kenntnis gesetzt. „Da Anleger im Beratungsgespräch regelmäßig nicht ausdrücklich über die Vergütung der Bank aufgeklärt werden“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, „werden die Ansprüche der Anleger ganz überwiegend Erfolg haben“. Daneben muss sich die beratende Bank den Vorwurf gefallen lassen, das Anlagekonzept im Hinblick auf die dem Anleger versprochene Verlustzuweisung nicht auf dessen Plausibilität überprüft zu haben. Der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar liegen Unterlagen vor, die belegen, dass die Banken von Anfang an das Risiko hätten erkennen können, dass das in Aussicht gestellte steuerliche Ergebnis nicht eintritt.

Anlegern drohen hohe Verluste

Aufgrund der Insolvenz des Bankhauses Lehman müssen die Investoren des Medienfonds MACRON damit rechnen, dass sie ihre Bareinlage vollständig verlieren. Dieses Ergebnis hat sich nun manifestiert, als das Landgericht Berlin mit Urteil vom 15.06.2010 die Klage der Fondsgesellschaft gegen den Einlagensicherungsfonds abgewiesen hat. Neben den steuerlichen Nachteilen droht den Anlegern somit auch der Totalverlust ihrer Einlage.

Verjährung zum 31.12.2010

Den Anlegern empfiehlt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar sich möglichst zeitnah an eine auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu wenden, um die Erfolgsaussichten der Ansprüche im konkreten Einzelfall überprüfen zu lassen. Da die Anleger bereits 2007 von der Fondsgesellschaft darüber informiert wurden, dass es zu einer Änderung der steuerlichen Veranlagung kommen wird, besteht zumindest das nicht unerhebliche Risiko, dass die Ansprüche zum 31.12.2010 verjähren.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Film- und Medienfonds/Macron" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Heinz O. Steinhübel Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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Deikon GmbH: Insolvenzgefahr abgewendet! Gläubigerversammlungen vom 27.10. bis 02.11.2010.

Gläubigerversammlungen der Deikon GmbH fanden vom 27.10. bis 02.11.2010 im in Düsseldorf statt. Anleger durch BSZ e.V.-Vertrauensanwälte vertreten.

Vom 27.10.2010 bis zum 02.11.2010 fanden im Burgwächter-Castello in Düsseldorf die weiteren Gläubigerversammlungen der Deikon GmbH statt, diese waren erforderlich, weil in den ersten Gläubigerversammlungen vom 13. - 15.09.2010 keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden konnten.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben sich für die Mitglieder der Interessengemeinschaft Deikon des BSZ e.V. auch in diesen Gläubigerversammlungen aktiv eingebracht, um die akute Insolvenzgefahr abzuwenden, die akute Insolvenzgefahr konnte durch die gemeinsamen Bemühungen diverser Anlegervertreter zunächst abgewandt werden durch die Zinsreduzierung von 6 auf 1 %, dabei war allerdings wichtig, dass die Zinsreduzierung nur gegen einen sog. Besserungsschein erfolgen sollte, d.h., die Anleger auf jeden Fall davon profitieren können sollen, sofern es der Deikon GmbH in Zukunft wieder besser gehen sollte.

Auch wurde ein Gläubigerausschuss für alle drei Anleihen eingerichtet, um die Rechte der Anleger wirksam vertreten zu können und um auch ggf. Maßnahmen der Geschäftsführung überprüfen zu können.

Allerdings stehen wichtige Schritte noch bevor, so soll es Anfang 2011 noch weitere Gläubigerversammlungen geben, auf denen der Nennwert der 3 Anleihen um 60 % reduziert werden soll. "Wir werden sehr genau prüfen, ob die Nennwertreduzierung in dem Umfang wirklich erforderlich ist, da dies für die Anleger mit sehr hohen Verlusten verbunden sein wird," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth Rechtsanwälte.

Auch prüfen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte weiterhin Schadensersatzansprüche gegen sämtliche in Betracht kommenden Verantwortlichen, hier stellt sich insbesondere die Frage, ob der Mittelverwendungskontrolleur sowie der Treuhänder ihren Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen sind.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Deikon" anschließen.

Foto: BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt und Immobilienökonom (ebs) Dr. Walter Späth, MSc (Real estate)

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Dienstag, November 09, 2010

SKR-Rente: Statt sicherer Rente finanzielles Fiasko -

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte informieren über Ausstiegschancen

Nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) bestehen gute Erfolgsaussichten für einen rechtlichen Ausstieg aus einem fremdfinanzierten Rentenvertrag. „Dabei ist bei qualifizierter fachanwaltlicher Vertretung eine Einigung mit den finanzierenden Banken mit einem gewissen Kapitalverzicht bei Ablösung des Restsaldos des Darlehens möglich“, meint der Hamburger Anwalt Peter Hahn.

Seit Ende der 80iger Jahre haben zahlreiche Anleger darlehensfinanzierte Rentenverträge abgeschlossen. Marktführerin unter den Anbietern war die Schnee-Gruppe mit ihrer Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR-Rente). Allein in Versicherungspolicen der Clerical Medical sind als Einmalzahlung mehr als 1,4 Milliarden Euro geflossen.

Derartige Anlagemodelle wurden von anderen Initiatoren unter Bezeichnungen wie Europlan, Individual-Rente, Lex-Konzept Rente, Profit-Plan, SparRenta Kombi-Rente oder System-Rente angeboten. Bei der fremdfinanzierten Rente wird in der Regel eine Einmalzahlung in eine Tilgungs- und eine Rentenversicherung über ein Darlehen bei einem Kreditinstitut fremdfinanziert. Mit der Tilgungsversicherung sollte bei Endfälligkeit das Bankdarlehen zurückgezahlt werden. Die Erträge aus der Rentenversicherung sollten zunächst zur Bedienung der Zinsen des Darlehens dienen und nach Rückzahlung desselben eine (lebenslange) Rente ermöglichen. Wegen angeblich günstigerer Zinssätze wurden die Darlehen häufig in einer Fremdwährung, etwa in Schweizer Franken, aufgenommen. Das nur schwer durchschaubare Anlageprodukt ist von Vermittlern oft als sichere, ergänzende Altersversorgung angeboten worden. Das Anlageprodukt richtete sich in erster Linie an Besserverdiener, die mit angeblich attraktiven Steuervorteilen geködert worden sind. Mit Einführung der Abgeltungssteuer ab 2009 können die anfallenden Kredit- und Kreditnebenkosten der Tilgungsversicherung steuerlich als Werbungskosten nicht mehr abgesetzt werden.

Zahlreiche Anleger einer fremdfinanzierten Rente beklagen jetzt eine deutliche Deckungslücke zwischen dem Darlehen und dem aktuellen Rückkaufswert der Lebensversicherungen. Insbesondere hinsichtlich der Wertentwicklung von Lebensversicherungen der Clerical Medical (CMI) hat sich eine deutliche Abweichung von den Prognosewerten herausgestellt. Bei den britischen Lebensversicherungen ist die Anlagequote in Aktien relativ hoch. Die guten Ergebnisse aus der Vergangenheit waren nicht auf der Basis von Einmalzahlungen erzielt worden. Es war daher nach Meinung von hrp irreführend, mit guten Renditen aus der Vergangenheit zu werben. Es fehlte der Hinweis, dass sich die Renditen der Policen aus Großbritannien nicht einfach auf den Euro-Raum übertragen lassen. Spätestens ab 2001 war ersichtlich, dass derartige Renditen nicht mehr erwirtschaftet werden konnten.

In Hinblick auf die aufgenommenen Darlehen sind viele Anleger in eine Existenz gefährdende Situation geraten. Trotzdem ist die Mehrheit der betroffenen Anleger bisher nicht aktiv geworden und ist offensichtlich auch nicht über rechtliche Ausstiegsmöglichkeiten informiert. „Zusätzlich halten wir ein gerichtliches Vorgehen gegen Clerical Medical“, so Hahn, „beim Vorhandensein einer eintrittspflichtigen Rechtschutzversicherung für geboten und erfolgsversprechend. Im Hinblick auf die allgemeine Verjährungsproblematik ist allerdings“, so Hahn weiter, „die Einleitung erster anwaltlicher Schritte noch in diesem Jahr ratsam.“

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Große Verunsicherung bei Gesellschaftern des Medico Fonds Nr. 37 wegen Aufforderung zur Kapitalerhöhung

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) rät allen Gesellschaftern des Medico Fonds Nr. 37 Dresden, Waldschlösschen KG dringend, den Beitritt zur Kapitalerhöhung und mögliche Zahlungsverpflichtungen vorher durch einen Fachanwalt prüfen zu lassen.

„Unabhängig von einer möglichen Zahlungspflicht der Gesellschafter können Anleger gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegenüber der beratenden Bank bzw. der Gebau AG als Gründungskommanditistin und Prospektherausgeberin geltend machen“ sagt der Hamburger Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn. „Grundsätzlich hätten Anleger über die vermutlich von Anfang an vorgesehenen Verluste und das damit verbundene Absinken des Kapitalkontos durch die Auszahlung von Ausschüttungen informiert werden müssen. Nach unserer Auffassung ist der Emissionsprospekt in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Darüber hinaus sollte das Vorliegen weiterer Beratungsfehler geprüft werden“ so Hahn weiter. Für einige Mandanten von hrp ist bereits ein Klageverfahren gegen die Gebau AG beim Landgericht Düsseldorf anhängig.

Die Gesellschafter des Medico Fonds Nr. 37 sind in diesem Jahr bereits mehrfach von der Gebau Fonds GmbH angeschrieben worden. Sie wurden aufgefordert, sich an einer mit der finanzierenden Bank, der Westdeutschen Immobilienbank, ausgehandelten Kapitalerhöhung zur Entschuldung der Fondsgesellschaft zu beteiligen. Die Gesellschafter sollten einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zustimmen, die neben der Kapitalerhöhung u.a. auch einen Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit bis 2020 beinhaltet. Am 28.07.2010 teilte die Gebau Fonds GmbH mit, dass die Kapitalerhöhung beschlossen worden sei; der entsprechende Beschluss legt den von hrp vertretenen Anleger bislang jedoch nicht vor.

Bisher haben sich angeblich circa 50 Prozent der Kommanditisten an der Kapitalerhöhung beteiligt. Zuletzt meldete sich ein Düsseldorfer Rechtsanwalt bei den verunsicherten Anlegern und teilte mit, aufgrund der bisher ungenügenden Teilnahme an der Kapitalerhöhung habe die Westdeutsche Immobilienbank Anfang Oktober 2010 die Zwangsverwaltung beim Amtsgericht Dresden beantragt. Der Düsseldorfer Rechtsanwalt gab an, die Westdeutsche Immobilienbank habe ihm einen Teil ihrer Forderungen gegen die Fondsgesellschaft abgetreten. Der Rechtsanwalt forderte die weiteren Gesellschafter unter Fristsetzung bis zum 08.11.2010 auf, sich an der Kapitalerhöhung zu beteiligen. Es gebe für die Anleger zwei Alternativen – entweder, an der Kapitalerhöhung teilzunehmen, oder aber die erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen zu müssen.

Hintergrund dieser Ankündigung ist die Mitteilung der Fondsgesellschaft, dass die Kapitalkonten durch gewinnunabhängige Entnahmen gemindert seien. Sollte dies zutreffen, würde gemäß § 172 Abs. 4 HGB die unmittelbare Haftung der Anleger gegenüber Dritten wieder aufleben. Mit der Kapitalerhöhung soll nach Angabe des Düsseldorfer Rechtsanwalts eine komplette Haftentlassung der Gesellschafter einhergehen. Auch die Gesellschafter der Medico Fonds Nr. 30, 31, 32 und 33 sind bereits von der Gebau Fonds GmbH aufgefordert worden, an einer Kapitalerhöhung teilzunehmen. Auch hier droht eine persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter durch einen Gläubiger der jeweiligen Fondsgesellschaft.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Medico Immobilien Fonds" anschließen.

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Freitag, November 05, 2010

Weitere Erfolge für Gesellschafter der Multi Advisor Fund I GbR.

Gerichte urteilen zu Gunsten der Anleger:

Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich meldet, haben auch in der jüngeren Vergangenheit Gerichte zu Gunsten von Anlegern der Multi Advisor Fund I GbR geurteilt.

So hat beispielsweise das Amtsgericht Perleberg mit Urteil vom 30.09.2010 eine Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen eine Gesellschafterin auf Zahlung eines vermeintlichen Rückstandes abgewiesen. „Auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, zeigt es doch, dass sich Anleger der Multi Advisor Fund I GbR unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreich gegen die Geltendmachung von vermeintlichen Rückständen verteidigen können", sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der das Verfahren betreut hat.

Auch das Landgericht Chemnitz hat mit Urteil vom 15.10.2010 eine Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen eine Anlegerin in zweiter Instanz abgewiesen. Nachdem das Amtsgericht Chemnitz in erster Instanz zunächst die Anlegerin zur Zahlung verurteilt hat, gelang es der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte in der zweiten Instanz darzulegen, dass die Anlegerin den Vertrag wirksam widerrufen hat. Das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz wurde aufgehoben, die Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen die Anlegerin wurde abgewiesen.

„Da die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen wurde, gehen wir davon aus, dass dieses Urteil Bestand haben wird", sagt Rechtsanwalt Steffen Liebl.

Auch die jüngst ergangenen Entscheidungen verschiedener Gerichte zeigen, dass es sich für Anleger der Multi Advisor Fund I GbR lohnt, ihren Sachverhalt einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei vorzustellen.

Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Multi Advisor Fund I GbR" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl


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Donnerstag, November 04, 2010

Aktuelle Entwicklungen im Fall „ALAG-Auto Mobil GmbH & Co. KG“; weitere Erfolge.

Das Landgericht Hamburg (ZK 30) teilt die Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, dass die Emissionsprospekte der ALAG Auto -Mobil GmbH & Co. KG fehlerhaft sind.

Die CLLB Rechtsanwälte haben bereits rund 100 Klagen sowohl gegen die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG selbst als auch gegen die Berater bzw. die Beratungsgesellschaften eingereicht, aufgrund deren Empfehlung die Beteiligungen abgeschlossen wurden.

Die aktuellen Entwicklungen

Das Landgericht Hamburg teilt nunmehr die Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, dass der Emissionsprospekt der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG fehlerhaft ist. Auch geht das Landgericht - anders als bisher - nicht mehr davon aus, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche verjährt sind. Rechtsfolge ist, dass die Anleger einen Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung haben. Die Rückabwicklung hätte zur Folge, dass die geschädigten Anleger der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG ihre bisher erbrachten Einlagen zurück erhalten und auch keine weiteren Zahlungen gegenüber der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG leisten müssen. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund bedeutsam, da bereits eine Reihe von Anlegern einen Mahnbescheid durch das Amtsgerichts Hamburg erhalten haben, in welchem diese zur Rückzahlung der den Anlegern zugeflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen an die ALAG aufgefordert werden.

Erfolgsversprechendes Vorgehen sowohl gegen die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG als auch gegen die Berater bzw. die Beratungsgesellschaften

Die von dem Landgericht Hamburg nunmehr dargelegte Rechtsauffassung der Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes ist sowohl für ein Vorgehen gegen die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co KG auch im Zusammenhang mit einem Vorgehen gegen die jeweiligen Berater bzw. die Beratungsgesellschaften als positiv zu bewerten. Ein Vorgehen gegen den Berater bzw. die Beratungsgesellschaften, welche in vielen Fällen auch über Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen verfügen, hat den Vorteil, dass neben der Befreiung von Rückzahlungsverpflichtungen bzw. von den weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen, auch die Rückgewähr der geleisteten Einlagen der geschädigten Anleger erreicht werden könnte.

Zwischenzeitlich konnten in weiteren Verfahren vergleichsweise Einigungen mit Anlageberatern / Beratungsgesellschaften erreicht werden, in zwei Fällen sogar die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung zugunsten der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „ALAG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.10.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

IBG Innovative Beteiligungs GmbH

Die Anfang 2004 gegründete IBG Innovative Beteiligungs GmbH bot in den Jahren 2004 und 2005 Privatanlegern stille Beteiligungen in Höhe von insgesamt knapp 50 Millionen Euro an, mittels denen ein Hotel gekauft und zwei Ferienhausparks errichtet werden sollten.

Geworben wurden Anlegern damit, nach einer Haltezeit von 20 Jahren eine regelmäßige Rendite zur Altersvorsorge zu erhalten. Deren genaue Höhe ist dem Emissionsprospekt allerdings nicht zu entnehmen.

Wie nun bekannt wurde, ist fraglich, inwiefern die IBG Innovative Beteiligungs GmbH mit Sitz bei München tatsächlich wirtschaftlichen Erfolg haben kann. „Nach den uns vorliegenden Informationen scheint es der Gesellschaft wohl nicht gelungen zu sein, die nötigen Gelder einzuwerben. Ferner deuten Zahlen aus dem Jahresabschlussbericht 2008 der IBG nach unserer Einschätzung darauf hin, dass Investitionen nicht wie prospektiert vorgenommen wurden.“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Interessant ist auch, dass der Name der IBG auf sogenannten Warnlisten von Anlegerschützern auftaucht.“

Rechtsanwalt Luber rät daher grundsätzlich zur Vorsicht. „Dies alles muss zwar nicht bedeuten, dass Anleger, die solche stille Beteiligungen gezeichnet haben, automatisch mit einem Totalverlust rechnen müssen. Allerdings sollten sie schon kritisch hinterfragen, ob ihr Geld wirklich sicher angelegt ist.“

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher allen Betroffenen, hinsichtlich des weiteren Vorgehens anwaltlichen Rat von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt in Anspruch zu nehmen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „IBG Innovative Beteiligungs GmbH" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Auflösung des Degi Europa Immobilienfonds – Schock für Anleger

Mit dem Degi Europa Immobilienfonds hat es nun einen weiteren offenen Fonds getroffen. Der mit einem Investitionskapital von über 1,3 Milliarden Euro ausgestattete Immobilienfonds galt ursprünglich als relativ sichere Kapitalanlage.

Infolge der Turbulenzen am Immobilienmarkt war es aber bereits vor einigen Jahren zu wirtschaftlichen Problemen gekommen, sodass der Fonds im Jahr 2008 geschlossen wurde. Dies hatte zur Folge, dass Anleger nicht mehr an ihr investiertes Geld kamen, sondern abwarten mussten, bis der Fonds wieder öffnete. Dies sollte aufgrund der in Kürze ablaufenden Zwei-Jahres-Frist, für die offene Fonds eine Rücknahme von Anteilen verweigern dürfen, nun soweit sein, sodass viele Anleger die Hoffnung hatten, ihr investiertes Kapital zurückzuerhalten.

Wie sich nun herausstellte, handelte es sich aber hierbei um einen Trugschluss. Der Fonds wird aufgelöst und es ist alles andere als sicher, ob die bis zu 90.000 Anleger ihr gesamtes Geld zurückbekommen. Denn die Betroffenen sollen zwar in halbjährlichen Abständen ausbezahlt werden, wobei die erste Tranche bereits im Januar 2011 erfolgen soll – wie hoch die Gesamtzahlung letztlich aber sein wird, ist unklar.

„Die Anleger stehen aber alles andere als machtlos dar", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese im Rahmen eines Beratungsvertrages nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben. Die Rechtsprechung ist hier relativ anlegerfreundlich und legt dem Anlageberater erhebliche Aufklärungs- und Beratungspflichten auf. Zu diesen Risiken gehören beispielsweise das Totalverlustrisiko oder das sich im vorliegenden Fall verwirklichte Risiko der Fondsschließung. Werden diese Pflichten zur Information verletzt, machen sich die Berater grundsätzlich schadensersatzpflichtig.“

Auch die sogenannte Kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann hier nützlich sein, so Rechtsanwalt Luber weiter. Denn demnach müssen Bankberater, die den Fonds vermittelt haben, auf einen etwaigen Erhalt von Innenprovisionen hinweisen. Unterbleibt dies, kann bereits dies zu einer Haftung der Bank führen.

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher allen Betroffenen, hinsichtlich des weiteren Vorgehens anwaltlichen Rat von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt in Anspruch zu nehmen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DEGI Europa" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, November 03, 2010

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte erstreiten weitere Urteile gegen die Juragent AG und deren ehemaligen Vorstand Mirko H.

Erstes Urteil gegen den ehemaligen Vorstand Mirko H rechtskräftig!

Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, mit Sitz in München, Berlin und Zürich hat bereits vor einigen Monaten für Anleger der diversen Juragent Prozessfinanzierungsfonds Klagen bei den zuständigen Gerichten eingereicht.

Mit einer Vielzahl von Urteilen hat das Amtsgericht Berlin Charlottenburg die Juragent KG zur Zahlung der ausstehenden Garantieausschüttungen an die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger verurteilt. Zudem muss die Juragent KG nach den nun vorliegenden Entscheidungen auch die den Klägern entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in voller Höhe ersetzen. Die ersten Verfahren auf Zahlung der Garantieausschüttung konnten zwischenzeitlich zu Gunsten der dort klagenden Anleger rechtskräftig abgeschlossen werden. Die Zwangsvollstreckung läuft.

Darüber hinaus waren nun auch die ersten Rückabwicklungsverfahren der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Anleger erfolgreich. Bisher ist es der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte gelungen, mehr als 25 Urteile gegen die Juragent AG und/oder deren ehemaligen Vorstand, Herrn Mirko H. zu erstreiten.

Verschiedene Kammern des zuständigen LG Berlin folgten der Argumentation von CLLB, wonach sich die jeweils vertretenen Anleger durch die Ausführungen im Anlageprospekt zum PKF IV getäuscht fühlten.

"Die nun vorliegenden -weiteren- Urteile machen Hoffnung, dass die geschädigten Anleger der Juragent Fonds nicht völlig leer ausgehen und sich das entschlossene Vorgehen einzelner Anleger am Ende doch noch auszahlt", erklärt Rechtsanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die in der Angelegenheit Juragent bereits eine Vielzahl von Klageverfahren vor dem LG Berlin betreut.

Zwischenzeitlich wurde die erste Entscheidungen gegen den ehemaligen Vorstand Mirko H. rechtskräftig, teilt Rechtsanwalt István Cocron weiter mit. Herr H. kann das Urteil nicht mehr anfechten. Der Gerichtsvollzieher wurde bereits mit der Vollstreckung des Urteilsbetrags in Höhe von mehr als Euro 15.000,00 beauftragt.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Juragent" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Dienstag, November 02, 2010

Weiterer Erfolg für Erwerber von Lehman-Zertifikaten.

Landgericht Frankfurt am Main verurteilt die Commerzbank AG zum Schadensersatz

Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich meldet, konnte ein weiterer Erfolg für Erwerber von so genannten Lehman-Zertifikaten erreicht werden.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 22.10.2010 (Aktenzeichen: 2-19 O 26/10) die Commerzbank AG zum Schadensersatz verurteilt. Dem Kläger und seiner Ehefrau wurden im Rahmen eines Beratungsgespräches im Februar 2007 ein Bonus-Barriere Quanto Zertifikat und ein Global Champion Zertifikat empfohlen. Nach Auffassung des Klägers entsprachen die empfohlenen Anlagen weder den persönlichen Verhältnissen des Klägers und seiner Ehefrau, noch wurde der Kläger und seine Ehefrau hinreichend klar und deutlich über die Funktionsweise und die Risiken der empfohlenen Zertifikate aufgeklärt.

Unstreitig hat der Bankberater die Eheleute nicht auf das wirtschaftliche Eigeninteresse der Bank am Verkauf dieser Zertifikate hingewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main trifft die beratende Bank jedoch die Pflicht, ihren Kunden vor Durchführung von Geschäften bestehende Interessenkonflikte eindeutig offenzulegen, um so den Kunden die Möglichkeit zu eröffnen, die Sachgerechtigkeit der Beratungsleistung anhand von Indizien selbst zu überprüfen. Eine Aufklärungspflicht der beratenden Bank über Interessenkonflikte besteht in diesem Zusammenhang nicht nur dann, wenn Rückvergütungen im Sinne der durch den BGH in der Entscheidung vom 27.10.2009 nochmals klargestellten Definition an die Bank fließen, sondern auch dann, wenn eine entsprechende Aufklärung notwendig ist, um den Kunden einen Interessenkonflikt der Bank offenzulegen und ihn in die Lage zu versetzen, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen.

„Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, zeigt diese Entscheidung, dass es sich für Erwerber von Zertifikaten, die sich von ihrer Bank nicht ordnungsgemäß aufgeklärt fühlen, durchaus lohnt, gerichtliche Schritte überprüfen zu lassen“, sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der das Verfahren betreut hat.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte empfiehlt deshalb allen Erwerbern von Zertifikaten, die der Auffassung sind, nicht ordnungsgemäß beraten worden zu sein, eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei aufzusuchen und das Bestehen von Schadensersatzansprüchen überprüfen zu lassen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Gründe sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Lehman Brothers" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.10.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value: Die ersten Geschädigten werden bei den Anwälten vorstellig.

Im Zusammenhang mit der nun veröffentlichten Liquidierung des Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value spüren die Anleger nunmehr die bitteren Verluste.

Die Chancen für eine Freistellung im Wege des Schadensersatzes können als durchaus realistisch eingestuft werden bestätigt der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Dr. jur. Ulf Solheid.

Zu Gunsten der Anleger gerade jüngerer Anlagen dürfte nicht nur die Kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greifen, sondern auch die Tatsache, dass bereits im dritten Quartal 2008 in einem der vom Bundesgerichtshof als „Lesepflichtig“ eingestuften Presseorgane auf die Krise der Immobilienfonds und deren Schließungsgefahr hingewiesen worden ist. Bei derartigen Negativberichten sollte es der Anleger erwarten dürfen, dass er über die spezifischen Risiken informiert wird, die mit dieser Anlagekategorie verbunden sind.

Betroffene Investoren können sich der Interessengemeinschaft „Morgan Stanley Stanley P2 Value" im BSZ e.V. anschließen.

Bildquelle: ©Benjamin Klack/PIXELIO    http://www.pixelio.de/


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, November 01, 2010

Titel im Arrestverfahren gegen Vorstand der Caviar Creator Inc.erwirkt.

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erwirken Titel im Arrestverfahren gegen Vorstand der Caviar Creator Inc.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat für mehrere Mandanten, die vorbörsliche Aktien der Caviar Creator Inc. gezeichnet hatten, einen dinglichen Arrest erwirkt. Das Landgericht Düsseldorf gab den Anträgen der Anleger im Eilverfahren statt und legte mittels Beschluss fest, dass der dingliche Arrest gegen den Vorstand der Caviar Creator Inc. erlassen werde.

Das Unternehmen Caviar Creator ist bereits seit mehreren Jahren in den Schlagzeilen. Caviar Creator, das Aquakulturanlagen zur Kaviarproduktion betreibt, warb in der Vergangenheit Anleger mit dem Versprechen, mittels der Kaviarproduktion hohe Renditen zu erzielen. Hierzu wollte das Unternehmen an die Börse gehen, was bis heute nicht gelungen ist. Seit mehreren Jahren ermittelten auch die Untersuchungsbehörden gegen den Unternehmenschef, im Jahr 2009 wurde Anklage erhoben. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Unternehmenschef im Zusammenhang mit dem Vertrieb von außerbörslichen Aktien der Caviar Creator Betrug vor. So seien bis zum Jahr 2005 von mehreren tausend Anlegern Gelder in Höhe von circa Euro 34.000.000,00 akquiriert worden.

"In diesem Zusammenhang haben wir mittels des Arrestverfahrens ein Eilverfahren eingeleitet", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. "Zweck dieses Verfahrens ist es, den geltend gemachten Anspruch unserer Mandanten umgehend zu sichern, um zu verhindern, dass zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr auf das Vermögen des Vorstandes der Caviar Creator Inc. zugegriffen werden kann."

Das Landgericht Düsseldorf gab dem Antrag der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger statt. Aufgrund der Eilbedürftigkeit wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. "Dieser Titel ist aufgrund des Prioritätsprinzips ein nicht zu unterschätzender Vorteil für unsere Mandantschaft. Denn bei der Vollziehung des Arrestbefehls gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst," erklärt Rechtsanwalt Luber von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte weiter. Rechtsanwalt Luber rät daher all jenen Personen, die sich von der Caviar Creator Inc. geschädigt fühlen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Caviar Creator anschließen.

Bildquelle: ©Maren Beßler/PIXELIO   http://www.pixelio.de/

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WGB Leipzig-West AG: Klagen des Insolvenzverwalters abgewiesen

In einem aktuellen Verfahren vor dem Amtsgericht Lüneburg ist es der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Rohde & Späth Rechtsanwälte gelungen, für einen Anleger zu erreichen, dass die Klage des Insolvenzverwalters der WBG Leipzig-West AG, Dr. Flöther, auf Rückzahlung ausbezahlter Beträge, die vor der Insolvenz noch an den Anleger ausbezahlt wurden, abgewiesen wurde und somit der betroffene Anleger die Gelder nicht an den Insolvenzverwalter zurück bezahlen muss. Das Urteil des Amtsgerichts Lüneburg von Ende Oktober 2010 ist noch nicht rechtskräftig.

Auch das Amtsgericht Berlin-Köpenick sowie das Landgericht Mannheim hatten inzwischen in zwei Verfahren, die von Rohde & Späth Rechtsanwälten betreut wurden, in den beiden mündlichen Verhandlungen vom Ende Oktober 2010 angedeutet, dass die dortigen Klagen des Insolvenzverwalters wohl voraussichtlich ebenfalls nicht erfolgreich sein dürften, die dortigen Verkündungstermine werden in einigen Wochen erwartet.

Vorausgegangen ist diesen Fällen, dass die WBG Leipzig-West AG einige Monate vor ihrer Insolvenz im Jahr 2006 noch Anleger ausbezahlt hatte. So konnten Rohde & Späth Rechtsanwälte für ca. 200 Mandanten noch vor der Insolvenz eine -in den meisten Fällen vollständige- Auszahlung der zum großen Teil fälligen Anlegergelder erzielen.

Diese Auszahlungen hat der Insolvenzverwalter inzwischen angefochten und die betroffenen Anleger zur Rückzahlung aufgefordert, und zwar unter anderem mit der Begründung, dass den Anlegern oder deren Prozessbevollmächtigten zum Zeitpunkt der Auszahlung bereits bekannt gewesen sein soll, dass die WBG Leipzig-West AG bereits insolvent gewesen wäre, oder eine sog. "inkongruente Deckung" vorgelegen habe, nämlich die Anleger die Zahlung nicht in der Art und Weise hätten verlangen dürfen, und somit eine Anfechtung dieser Rechtsgeschäfte nach §§ 129 ff. Insolvenzordnung in Betracht käme.

Da die Vorwürfe des Insolvenzverwalters in der Regel nicht zutreffen, sehen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte daher gute Chancen für die von ihnen betreuten Anleger (aber auch in der Regel für andere Anleger), die Forderungen des Insolvenzverwalters nicht begleichen zu müssen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Rohde & Späth Rechtsanwälte betreuen bereits ca. 80 Anleger, die der Insolvenzverwalter der WBG Leipzig-West AG auf Rückzahlung verklagt hat. Anleger die vom Insolvenzverwalter Dr. Flöther auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden, können Sie sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „WBG Leipzig-West" anschließen.

Foto: BSZ e. V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt und Immobilienökonom (ebs) Dr. Walter Späth, MSc (Real estate)

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Freitag, Oktober 29, 2010

Fondskrise eskaliert: Handlungsbedarf für Anleger.

Nach der Schließung die Auflösung: Quote ungewiss.

Anlegern als sicherer Hafen für eine Geldanlage empfohlene Immobilienfonds auch namhafter Anbieter stehen vor der Abwicklung. Die betroffenen Investoren werden bisher nicht für möglich gehaltene Verluste in teilweise dramatischer Höhe erleiden. Es häufen sich die kritischen Presseberichterstattungen wie zum Beispiel:
  • Fondskrise: Kanam liquidiert offenen Immobilienfonds
  • Allianz schließt vorübergehend Immobiliendachfonds
  • Flugzeugfonds funken SOS
  • Für Immobilienfonds schlägt die Stunde der Wahrheit
  • Nächstem offenen Immofonds droht das Ende
  • Liquiditätsengpass bei Immobilienfonds: Allianz vergrätzt Anleger
  • Nachzahlungen bei Medienfonds: Das dicke Ende kommt noch
  • UBS Immobilienfonds für zwölf Monate dicht
  • Aberdeen-Deutschland-Chef: "Wir kämpfen um jeden Fonds"
  • Geldanlage: Schnellbedienung aus dem Finanzregal
  • Immofonds-Sparer fürchten um ihr Vermögen
  • Immobilien: Diese Fonds stecken in Schwierigkeiten
  • KanAm löst offenen Immobilienfonds auf
In vielen Fällen bietet die aus Anlegersicht sehr erfreuliche Entwicklung der Rechtsprechung einen Ausweg aus diesem Desaster. Anleger informieren sie sich bei BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten über die Möglichkeiten. Oft lässt sich schon in einem kurzen Telefonat klären ob und wie Fondsanlagen an beratende Kreditinstitute zurückgereicht werden können.
Banken und Sparkassen rieten ihren Kunden zur Anlage in diversen Fonds. Erschreckend viele dieser Investitionen führten zu Kapitalverlusten und zur Aberkennung von Steuervorteilen. Stellte sich im Nachhinein heraus, dass sich in Beratungssituationen geweckte Hoffnungen nicht erfüllten, wiesen die Kreditinstitute regelmäßig jede Verantwortlichkeit von sich und verwiesen auf angeblich umfassende und ausreichende Aufklärung ihrer Kundschaft.
Oft trifft diese Bewertung nicht zu und erweist sich als ein weiterer schlechter Rat.
Es empfiehlt sich, bei Verlusten mit Medienfonds, Immobilienfonds, Schiffsbeteiligungen, Aktienfonds, Rentenfonds, kurz bei allen Fondsanlagen, die nach Beratung durch eine Bank, Sparkasse oder freie Berater eingegangen wurden, externen Rat eines auf diese Thematik spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen
Die BSZ e. V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte macht regelmäßig die Erfahrung, dass schon im Orientierungsgespräch mit geschädigten Anlegern Ansatzpunkte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erkennbar sind. Die Erfahrungen daraus sind auf alle Fondsanlagen übertragbar. Erfreulich vielen Fondsanlegern kann nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung geholfen werden. Das Risiko, bei Banken und Sparkassen Schadensersatzansprüche nicht realisieren zu können, ist gering.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Fondsbeteiligungen Rückabwicklung" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Oktober 27, 2010

Morgan Stanley P2 Value wird aufgelöst – Was können Anleger jetzt tun?

Jetzt ist die Katastrophe eingetreten: Der Morgan Stanley P2 Value wird liquidiert. Dies hat die Fondsgeschäftsführung am 26. Okober 2010 bekannt gegeben. Der P2 Value hat ein Fondsvermögen von 1,7 Milliarden Euro; schätzungsweise 100.000 Anleger sind betroffen. Bei diesem offenen Immobilienfonds war der Handel von Anteilen seit Oktober 2008 ausgesetzt. Er hätte am 1. November 2010 wieder öffnen sollen. Die Morgan Stanley Real Estate GmbH hatte bis zuletzt die Hoffnung geschürt, sie könne eine Weiterführung des Fonds umsetzen. Nun wird auch dieser Fonds – wie zuvor der KanAm US-Grundinvest und der Degi Europa - abgewickelt.

„Die Anleger am P2 Value werden große Verluste erleiden“, sagt der Hamburger Fachanwalt und BSZ e.V Vertrauensanwalt von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft. Er rechnet vor: So würde ein Anleger, der Anteile am P2 Value am 9. November 2007 für 56,86 Euro pro Anteil erworben hat und am 26. Oktober 2010 am Zweitmarkt verkauft, einen Verlust von 67,99 Prozent realisieren. Am 26. Oktober lag der Kurs pro Anteil am Zweitmarkt bei 18,20 Euro. Hält der Anleger seine Anteile weiter, so Hahn, kann der Verlust noch größer ausfallen. Anwalt Hahn vertritt zahlreiche Anleger am P2 Value. Den Anlegern rät er, „etwaige Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank und auch gegen die Kapitalanlagegesellschaft durch einen Fachanwalt geltend zu machen.“ Grundlage dafür sind Falschberatung und fehlerhafte Prospektangaben. Oft sind Privatanlegern Anteile am P2 Value wie Festgeld verkauft worden.

Morgan Stanley hat angekündigt, die im Fonds verbliebenen 34 Immobilien bis September 2013 zu verkaufen. Dabei soll die dreijährige, gesetzlich zulässige Kündigungsfrist in Abstimmung mit der BaFin ausgeschöpft werden. Die Erlöse sollen halbjährlich an die Anleger ausgeschüttet werden. Mit welchen Verkaufserlösen gerechnet werden kann, ist offen. „Die betroffenen Anleger sollten die Abwicklung des Fonds nicht abwarten, sondern jetzt handeln“, sagt Hahn, „denn sie haben die Chance, ihren vollen Schaden zu kompensieren. Dabei müssen Anleger allerdings auf Folgendes achten: Schadensersatzansprüche verjähren bei fahrlässiger Pflichtverletzung spätestens in drei Jahren nach Erwerb der Fondsanteile.“

Betroffene Investoren können sich der Interessengemeinschaft „Morgan Stanley Stanley P2 Value" im BSZ e.V. anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.10.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte informieren über Medienfonds.

Nicht wenige Anleger, die in die Medienfonds Montranus, Macron, MFP, MAT Movies, Kaledo, Linovo, MMDP, Apollo, Victory, Boll, Alcas, Hannover Leasing, VIP oder auch Academy investiert haben, sind mit ihrem Investment nicht zufrieden. Dies liegt zum Einen an der wirtschaftlichen Entwicklung der Fonds und zum Anderen an steuerlichen Schwierigkeiten.

Bei Medienfonds mit einer sog. Defeasancestruktur haben die Finanzbehörden regelmäßig ihre Auffassung geändert mit der Folge, dass nun Anleger zum Teil erhebliche Steuernachforderungen zu bedienen haben bzw. entsprechende Steuernachforderungen drohen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Anleger die Steuernachzahlung mit einem Zinssatz von 6 % p. a. zu verzinsen haben. Dies allein macht, da die Fondszeichnungen oft einige Jahre zurück liegen, nicht selten einen fünf- bis sechsstelligen Betrag aus.

Bei manchen Fonds – insbesondere wenn die Beteiligungssumme nicht voll erbracht wurde – droht zudem eine Nachhaftung. Die Anleger stehen aber nicht machtlos dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Fondsanleger vor der Zeichnung eingehend über die Risiken einer derartigen Beteiligung aufzuklären.

Hierzu gehören Hinweise auf ein Verlustrisiko, welches bis zu einem Totalverlustrisiko führen kann, auf steuerliche Risiken und auch auf eine fehlende bzw. eingeschränkte Fungibilität (Handelbarkeit), so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, der zahlreiche Medienfondsanleger vertritt.

Darüber hinaus ist grundsätzlich - jedenfalls sofern die Beratung von einer Bank vorgenommen wurde - über die Rückvergütungen, die hinter dem Rücken des Anlegers an die beratende Bank geleistet wurden, aufzuklären.

Zahlreiche Medienfondsbeteiligungen wurden – oft obligatorisch – über ein Darlehen einer kreditgebenden Bank (teilweise) fremdfinanziert. In diesen Fällen sind die entsprechenden Widerrufsbelehrungen einer Prüfung zu unterziehen, da diese nach Ansicht der CLLB Rechtsanwälte nicht in allen Fällen den gesetzlichen Normen entsprechen. Sowohl ein Vorgehen aufgrund fehlerhafter Anlageberatung als auch aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung eröffnet dem Anleger grundsätzlich die Möglichkeit, sich von seiner Beteiligung zu lösen.

Im Falle eines erfolgreichen Vorgehens ist dem Anleger das eingezahlte Kapital zu erstatten, darüber hinaus ist er ggf. von Darlehensverbindlichkeiten freizustellen. Neben einem entgangenen Gewinn kann der Anleger darüber hinaus die Freistellung von steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, die aus der jeweiligen Beteiligung resultieren, geltend machen. In Gegenzug hat der Anleger seine Beteiligung auf das Beratungsinstitut zu übertragen.

Anleger, die sich an den Medienfonds Montranus, Macron, MFP, MAT Movies, Kaledo, Linovo, MMDP, Apollo, Victory, Boll Medienfonds, Alcas, Hannover Leasing, VIP oder Academy beteiligt haben, sollten daher – sofern sie sich falsch beraten fühlen - eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei aufsuchen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Film- und Medienfonds" anzuschließen.

Bildquelle: ©Dieter Schütz/PIXELIO   http://www.pixelio.de/


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