Bei Nachrangdarlehen müssen die Anleger bangen, ob sie ihr
Geld pünktlich bekommen, sobald die Gesellschaft in eine Krise gerät. Die jeweilige
Gesellschaft kann Zins- und Rückzahlung aussetzen, wenn anderenfalls die Insolvenz
droht.
Ein Anleger muss sich klar machen, was ein Nachrangdarlehen
eigentlich für ihn bedeutet: Im Falle einer Insolvenz würden die Forderungen
aller anderen Gläubiger vorrangig befriedigt werden. Die Anleger gehören zu den
letzten Gläubigern, die ihr Geld zurückerhalten würden. „Es handelt sich
insoweit also um eine riskante Kapitalanlage, bei der ein Totalverlust für die
Anleger möglich ist“, warnt ein BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht,
Nachstehend geben wir mit freundlicher Empfehlung des Autors
einen aktuellen Bericht vom 19. 11. 2018
auf www.investmentcheck.de wieder:
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Problemhäufung bei
UDI. Forderungsausfälle und ein nicht zurückgezahltes Nachrangdarlehen.
Kürzlich feierte die UDI 20-jähriges Jubiläum. 540 Millionen
Euro hat der Nürnberger Anbieter in dieser Zeit bei 17.200 Anlegern
eingesammelt. Das Geld floss in Windkraft-, Biogas- und Solarprojekte sowie in
eine „grüne“ Immobilie. Doch nun häufen sich die Probleme. Vor einigen Monaten
musste die UmweltDirekt Invest einen drohenden Forderungsausfall für zwei
UDI-Produkte melden. Jetzt kommt noch die verspätete Rückzahlung eines
Nachrangdarlehens hinzu. Die Hintergründe dazu stimmen nicht gerade positiv.
11a-Mitteilungen.
Eine größer angelegte Recherche begann bei investmentcheck
nach Veröffentlichung von zwei sogenannten 11a-Mitteilungen gemäß
Vermögensanlagengesetz im Juni 2018. Diese müssen bekannt gemacht werden, wenn
ein nicht öffentlicher Umstand passiert, der geeignet ist, „die Fähigkeit des
Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich
zu beeinträchtigen“. In diesen beiden Fällen war der Insolvenzantrag einer
Projektgesellschaft Auslöser, in die die beiden Kapitalsammelstellen
(Emittenten) Geld von Anlegern investierten. Ob diese Meldungen im Juni 2018
rechtzeitig erfolgten, ist für einen Außenstehenden schwer beurteilbar. Der
Gesetzestext lässt Spielraum für die Frage, ob ein notwendiges Sanierungsgutachten
nach IDW S6 bereits reicht, um einen meldepflichtigen drohenden
Forderungsausfall zu begründen.
Potenzieller Vorwurf.
Konkret ging es um den Insolvenzantrag der UDI Biogas
Otzberg-Nieder-Klingen GmbH & Co. KG. In diese investierte die UDI Biogas
2011 damals 0,9 Millionen Euro, von insgesamt sechs Millionen Euro
eingesammeltem Anlegerkapital. Schon früh kam es bei der Projektgesellschaft zu
Problemen. In der Bauphase meldete angeblich der Generalunternehmer Insolvenz
an. Mit Bauverzögerungen, Kostensteigerungen, Baumängeln und
Rechtsstreitigkeiten begann es. Später kamen noch genehmigungsrechtliche
Probleme, Ertragsunterschreitungen, unerwartete behördliche Auflagen und
Streitigkeiten mit dem substratliefernden Landwirt vor Ort hinzu. Bei manchen
Themen ist durchaus die Frage angebracht, ob ein Profi solche Problemstellungen
nicht viel früher hätte sehen müssen. Unabhängig davon war es 2016 dann so
weit, dass die Geschäftsführung bei externen Beratern ein Gutachten über die
Fortführungsaussichten in Auftrag gab. Dieses wurde im Dezember 2016
finalisiert. Schon ein paar Monate vorher, im September 2016 hat UDI frisches
Geld vom UDI Sprint Festzins IV eingebracht. Der Zinssatz für das
Nachrangdarlehen in Höhe von 0,86 Millionen Euro war mit 3,75 Prozent dem
Risiko keinesfalls angemessen. Zu Recht werden sich die Anleger fragen, ob sie
damit über den Tisch gezogen wurden, um die zu diesem Zeitpunkt fälligen
Nachrangdarlehen der UDI Sprint Festzins I und UDI Energie Festzins VI
abzulösen. Ein eigentlich zur Ablösung der ursprünglichen Nachrangdarlehen
geplanter Bankkredit war nicht zu bekommen.
Solar Sprint Festzins
II.
Eine andere Hiobsbotschaft erreichte kürzlich die 474
Anleger der Solar Sprint II GmbH & Co. KG. Deren Einlagen in Höhe von 5,2
Millionen Euro konnten nicht fristgerecht per Ende Juni 2018 zurück bezahlt
werden. Damals versprach UDI den Anlegern, die Rückzahlung würde sich „um 12
bis max. 16 Wochen verschieben“. Doch auch diese Frist verstrich ergebnislos.
Jetzt soll die Rückzahlung „voraussichtlich bis Anfang 2019“ erfolgen, wie
Stefan Keller auf Anfrage mitteilte. Keller ist Geschäftsführer der Emittentin
und auch Chef der nächsten Geldempfängerin, der MEP Miet & Service II GmbH.
An diese wurden die Anlegergelder nach Abzug der Kosten weitergereicht, um ein
„Mietanlagenportfolio“ mit Photovoltaikanlagen aufzubauen. Doch das Konzept
dahinter scheiterte, weil die Verbriefung der Forderungen aus 8.500
Solardachanlagen nicht gelang. Die MEP-Gruppe sieht die Schuld bei der
Verbraucherzentrale NRW, weil diese eine angeblich ungerechtfertigte Abmahnung
erwirkte. Andererseits klingt diese durchaus nachvollziehbar, wenn die Kunden
für nicht gelieferten Strom bezahlen sollten. Außerdem kritisierten die
Verbraucherschützer unrealistische Prognosen für Strompreise und
Eigenverbrauch.
MEP-Werke.
Finanziell gut ging es der MEP-Gruppe schon länger nicht.
Ende 2017 versuchte sie mit einer nachrangigen Schuldverschreibung insgesamt
zehn Millionen Euro einzusammeln. Zwischenzeitlich wurde der Vertrieb bei 245.000
Euro eingestellt. Die Zurückhaltung ist durchaus verständlich, da der
Emissionsprospekt für die MEP Werke GmbH per Ende 2016 eine bilanzielle
Überschuldung mit 21,5 Millionen Euro nicht durch Eigenkapital gedeckten
Fehlbetrag auswies. Nach Ansicht der Geschäftsleitung war „die Fortführung des
Unternehmens nach den vorliegenden Umständen überwiegend wahrscheinlich“.
Weiterhin stand in dem Wertpapierprospekt wenig vertrauenserweckend zu lesen:
„Die MEP Gruppe erwirtschaftet zum Datum des Prospekts aus ihrem operativen
Cashflow noch keine ausreichenden Zahlungsmittel, um die bestehenden und
zukünftigen Zahlungsverpflichtungen bedienen zu können.“ Auf Anfrage teilte die
zur Strasser Capital von Thi Loan und Konstantin Strasser gehörende MEP-Gruppe
mit, sie hätte nun eine Kapitalerhöhung abgeschlossen. Ohne konkrete Beträge
und Hintergründe zu benennen erklärte sie, ein externer Investor habe
„signifikant Eigenkapital“ in die MEP Werke GmbH eingebracht. Ob das allerdings
gut für die Anleger ist, ist abzuwarten, da die einzelnen Projektgesellschaften
als so genannte SPVs (Special Purpose Vehicles) eigenständig sind. Außerdem ist
UDI-Chef Stefan Keller als Geschäftsführer der MEP-Werke GmbH ausgeschieden. Im
Rahmen der Kapitalerhöhung sind „mehrere Geschäftsführer abberufen“ worden.
Weitere
Rückzahlungsprobleme.
Viele Anleger verstehen die harten Regeln von qualifiziert
nachrangigem Kapital erst dann, wenn es nicht plangemäß läuft. Denn es besteht
„keine Berechtigung zur Rückzahlung“, wie Stefan Keller gegenüber
investmentcheck erklärt, wenn dies zur Zahlungsunfähigkeit der Emittentin
führen würde. Somit sind „die Anleger zur Gewährung eines Zahlungsaufschubes
verpflichtet“. Das könnte demnächst eine weitere Anlegergruppe von UDI
betreffen. Bei der Solar Sprint Festzins III prüft die Geschäftsführung
derzeit, „inwiefern es hier auch zu einer Verzögerung kommen kann“. Deren
sieben Millionen Euro wären eigentlich zum Ende des Jahres fällig. Sie sind
also ebenfalls davon betroffen, dass das Mietmodell nicht plangemäß
funktioniert und Stefan Keller auf Anfrage einräumt: „Das Geschäftsmodell
ermöglicht hierzu auch kaum sinnvolle Alternativen.“
Loipfinger’s Meinung.
Wenn jemand frisches Anlegerkapital für 3,75 Prozent als
Nachrangkapital in ein fortführungsgefährdetes Unternehmen steckt, dann setzt
er sich dem Vorwurf des „Löcherstopfens“ aus. In der ohnehin unvollständigen
Leistungsbilanz von einer plangemäßen Rückzahlung aller Festzinsanlagen zu
berichten, ist Anlegertäuschung. Der Rückzug des UDI-Gründers Georg Hetz als
Geschäftsführer bei der UDI Beratungsgesellschaft mbH im September 2018 ist ein
bedenkliches Signal zum falschen Zeitpunkt. Immer nur das zu berichten, was
nicht mehr zu verheimlichen ist, baut kein Vertrauen auf. Die
Transparenzpflichten gemäß Vermögensanlagengesetz bezüglich der
Jahresabschlüsse betroffener Emittentengesellschaften regelmäßig zu missachten,
offenbart mindestens Organisationsdefizite. Alles zusammen sind bedenkliche
Entwicklungen. Investmentcheck bleibt an dem Thema dran..
NEU: Das Buch
„Achtung, Anlegerfallen!“
Seit 27.02.2018 ist das neue Buch „Achtung, Anlegerfallen!“ von investmentcheck-Herausgeber
Stefan Loipfinger im Buchhandel erhältlich.
Es zeigt auch für Laien verständlich die Fallstricke der verbal
einfallsreichen und immer komplexeren Kreationen von Banken und Versicherungen
auf.
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Bei den BSZ e.V. Interessengemeinschaften melden sich durch die tägliche
Berichterstattung viele Anleger die zu ihrer Kapitalanlage Fragen haben.
Die BSZ e.V. Interessengemeinschaften werden durch
hochqualifizierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien betreut. Die Fachanwälte
dieser Kanzleien verfügen in ihrem Fachgebiet über besondere theoretische
Kenntnisse und praktische Erfahrungen. „Wir können damit allen betroffenen
Anlegern eine qualifizierte Beratung durch Fachanwälte anbieten“, sagt Roosen.
Es werden Anleger aus dem gesamten Bundesgebiet betreut.
Durch Kooperationen mit Fachanwälten für Steuerrecht,
Wirtschaftsprüfern sowie externen Beratungsunternehmen erreichen diese
Kanzleien einen wichtigen Kompetenzvorsprung in der Prozess- und
Verhandlungsstrategie.
Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V.
verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern
bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte.
- Sie
können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ
e.V. Interessengemeinschaft UDI anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft UDI kann kostenlos und unverbindlich mittels
Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V.
angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-Mail:
bsz-ev@t-online.de
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der
BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das
Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ
e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste
rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen
lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und
glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir
gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver
Anlegerschutz betrieben wird.
''RECHT § BILLIG'' DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO
SICHERN.
Rechtsanwälte die sich in einem ausgesuchten kleinen Kreis
spezialisierter Kollegen einem interessierten Publikum vorstellen möchten,
können sich hier in
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