Mittwoch, Mai 09, 2018

Arbeitsgemeinschaft: Entschädigung im Abgasskandal (EiA) nimmt Arbeit auf.

Die Abgas-Affäre an sich, ist schon genug Skandal. Doch das skandalöse am Skandal ist das Verhalten der betroffenen Autobauern ihren Kunden gegenüber.

VW-Fahrer halten selbst über die Abgasmanipulation und der drohenden Fahrzeugstilllegung durch das Kraftfahrt Bundes Amt (KBA) hinaus, offensichtlich ihrer Marke die Treue.  Wie anders ist es zu erklären, dass bei ungefähr 2,5 Millionen betroffenen Fahrzeugen nur ca. 16 000 Klagen anhängig sind.

Horst Roosen, Vorstand des BSZ®  Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. hält eher das hohe Kostenrisiko bei einer juristischen Auseinandersetzung für den wahren Grund der Klageunlust der betroffenen VW-Kunden.

Die Autoindustrie ist es natürlich längst technisch möglich, sehr saubere und klimafreundliche Benziner und Diesel zu bauen. Wenn aber eine Regierung nicht die notwendigen gesetzlichen Vorgaben erlässt und diese dann auch nicht konsequent auf deren tatsächlichen Einhaltung kontrolliert, wird der Abgasskandal durchaus erklärbar.

Jetzt hoffen die betroffenen Autofahrer auf die von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Musterfeststellungsklage.

Was gewinnen die Verbraucher durch die Musterfeststellungsklage? 

Die Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche wird gehemmt. Die Betroffenen können also abwarten, wie das Gericht entscheidet und gelangen so zu einer „Entscheidungshilfe“ für die Frage, ob sie sich mit ihrem Fall auch vor Gericht trauen. Mehr nicht. 

Das Gericht entscheidet im Musterfeststellungsverfahren nicht über den individuellen Anspruch des Verbrauchers, sondern stellt lediglich abstrakt fest, ob dem Unternehmen ein Vorwurf gemacht werden kann, der berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Steht das fest, muss aber erst noch der individuelle Schaden geltend gemacht werden.

Im Fall von VW bedeutet das, alle müssen ihren individuellen Nutzungsersatz berechnen lassen und können dann VW verklagen. Was gewinnen VW-Käufer also durch die Musterfeststellungsklage? Außer der Verjährungshemmung gar nichts. Im Gegenteil: Das Musterverfahren wird lange dauern. In dieser Zeit fahren Käufer weiter mit Abgas-manipulierten Diesel. Allerdings nur, wer keine Stilllegungsverfügung vom Kraftfahrt-Bundesamt erhält. Dauert das Verfahren dann mehrere Jahre, wovon ausgegangen werden muss, ist am Ende der Nutzungsersatz so groß, dass der Vorteil aufgezehrt sein dürfte. Also viel Lärm um nichts

Vor dem Hintergrund solcher unzureichender Hilfe für die geschädigten VW-Kunden hat sich nun die Arbeitsgemeinschaft  Entschädigung im Abgasskandal (EiA) gegründet.

Teilnehmer sind:

  • UTR |Umwelt|Technik|Recht| e.V.,
  • BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.,
  • EXPRESS INKASSO Vermittlungsgesellschaft für Inkasso und Gewinnoptimierungs-Dienstleistungen mbH
  • 4 BSZ e.V. Vertrauensrechtsanwälte
  • Journalisten aus dem  Fachbereich Wissenschaft und Technik 

Vertreten wird die EiA durch den UTR e.V.

Der UTR e.V. meldet für jedes seiner Fördermitglieder im Namen der EiA direkt bei dem Autokonzern die entsprechende Forderung an. Damit wird eine außergerichtliche Einigung angestrebt, die allen Beteiligten die sonst üblichen hohen Kosten erspart.

Der UTR e.V. schreibt einzeln für jedes Fördermitglied den Vorstand des jeweiligen Autobauers an und bittet für dieses Mitglied, unter Fristsetzung von 14 Tagen, um Regulierung wie vom jeweiligen Kunden gewünscht, oder um ein alternatives Angebot und auf den Verzicht der Verjährungseinrede für die nächsten 12 Monate.

Die geschädigten Autokäufer sollen wählen können:

  • Auto zurück – Geld zurück.
  • Umtausch gegen ein neues Fahrzeug, welches den gesetzlichen Bestimmungen gerecht wird.
  • Wer sein Auto behalten möchte: kostenlose Umrüstung des Fahrzeugs mit Garantie über einen Zeitraum von 10 Jahren und  Zahlung von mindesten 5000.- Euro für Wertminderung.

Autokäufer können sich gerne den kollektiven Maßnahmen gegen die betroffenen Autokonzerne und involvierten Behörden anschließen. Hauptziel dabei ist es, dass die Konzerne freiwillig Schadensersatz leisten und die betroffenen Behörden dem Verbraucherschutz gerecht werden und dieses Vorhaben entsprechend unterstützen. Als Fördermitglied des UTR e.V./ Arbeitsgemeinschaft Entschädigung im Abgasskandal (EiA) können Sie kostenlos  Ihren gewünschten Anspruch anmelden lassen.

So liebe Autobosse gewinnt eine Marke Vertrauen zurück!
  
Sorgt jetzt dafür, dass an euren Bändern wieder Autobauer und nicht Rechtsanwälte stehen. Gebt euren Kunden die Möglichkeit, dass sie gerne euere Vertragswerkstätten aufsuchen und nicht ihr Geld bei den Rechtsanwälten ausgeben müssen. Jede Klage gegen euch, die nicht erhoben wird, poliert eure Marke auf. Das VW Emblem ist in der Welt immer noch bekannter als die Deutsche Flagge. Sorgt dafür, dass wir wieder stolz auf euch sein können.

Liebe Autoindustrie behandle die Autofahrer die wir Dir melden, genau so wie Du die US-Kunden behandelt hast. Erspare ihnen den Weg zum Anwalt und zu den Gerichten. Sie werden es Dir danken und Deine Marke hochhalten.

Der BSZ e.V. ruft alle betroffenen Autofahrer auf, sich an der Aktion: Entschädigung im Abgasskandal zu beteiligen.


Und so funktioniert diese Aktion:

Werden Sie Fördermitglied der Arbeitsgemeinschaft UTR e.V. Entschädigung im Abgasskandal (EiA).

Sie leisten einen einmaligen Förderbeitrag den Sie in der Höhe selbst bestimmen können, der in diesem Fall 100.- Euro nicht unterschreiten sollte.

Sie nennen dem UTR e.V. per E-Mail, Telefon, Fax oder Briefpost Ihre Anschrift und Kommunikationsdaten. 

Nach Eingang Ihres einmaligen Förderbeitrags erhalten Sie innerhalb von 48 Stunden per Mail den Formbogen für die notwendigen Angaben zu ihrem Fahrzeug.

Der UTR e.V. schreibt einzeln für jedes Fördermitglied den Vorstand des jeweiligen Autobauers an und bittet für dieses Mitglied, unter Fristsetzung von 14 Tagen, um Regulierung wie vom jeweiligen Kunden gewünscht, oder um ein alternatives Angebot und auf den Verzicht der Verjährungseinrede für die nächsten 12 Monate.

Erhalten Sie innerhalb von 14 Tagen keine Antwort bzw. kein akzeptables Angebot, können Sie eine kostenlosen Erstberatung durch einen der  BSZ e.V. Vertrauensanwälte in Anspruch nehmen.

Für die Zahlung  Ihres einmaligen Förderbeitrags können Sie gerne den „bitte zahlen Button“ verwenden.

Sie können aber auch gerne auf das
UTR e.V. Bankkonto überweisen:
Bank: Volksbank Heidelberg
Konto: DE10 6729 0000 0149 6479 29

UTR |Umwelt|Technik|Recht| e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon 06071- 9816811
Telefax 06071- 9816829
Internet:
Gesund und glücklich in einer intakten Umwelt leben



Dienstag, Mai 08, 2018

P&R – Existieren einige Container nur auf dem Papier?

Ungereimtheiten in den P&R-Bilanzen werfen Fragen auf – Anleger müssen weiter um ihr Geld bangen.

Die Insolvenz der P&R-Gesellschaften wirft immer neue Fragen auf, die für die Anleger sehr beunruhigend sind. Wie die „Süddeutsche Zeitung“ am 7. Mai 2018 online berichtet, könnte ein Teil der Containerflotte gar nicht existieren.

Nach eigenen Angaben hatten die inzwischen insolventen P&R-Gesellschaften einem Bestand von rund 1,2 Millionen Containern und mehr als 50.000 Anleger haben in die Container investiert. Sie sind davon ausgegangen, das Eigentum an den Containern erworben zu haben. Wie sich inzwischen herausgestellt hat, ist das oftmals nicht der Fall. Nach Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters haben rund 90 Prozent der Anleger kein entsprechendes Zertifikat angefordert, so dass sich die Container und die daraus resultierenden Mieteinnahmen keinem bestimmten Anleger zuordnen lassen. Das bedeutet auch, dass die Container nicht ausgesondert werden können, sondern in die Insolvenzmasse einfließen.

Allerdings könnte der Containerbestand geringer sein als vermutet und damit auch die Insolvenzmasse schmälern.

Wie die „Süddeutsche Zeitung“ am 7. Mai online berichtet, könnte ein Teil der Container überhaupt nicht existieren und die Anlegergelder dazu genutzt worden sein, die Mietzahlungen und Rückkäufe zu realisieren. Dabei beruft sich das Blatt auf Aussagen des Finanzexperten Stefan Loipfinger vom Portal investmentcheck.de. Demnach weisen die P&R-Bilanzen einige Ungereimtheiten auf.

Laut Jahresabschluss 2015 der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs GmbH hätten sich die Umsatzerlöse im Vergleich zum Vorjahr um 60 Prozent auf rund 610 Millionen Euro erhöht. Ein großer Teil des Umsatzes, etwa zwei Drittel, stammt von den Anlegern und hätte in neue Container investiert werden müssen. Für den Kauf der Container wäre die in der Schweiz ansässige P&R Equipment & Finance zuständig gewesen. Diese habe aber nur etwa 146 Millionen Euro in neue Container investiert. Hinzu kommt, berichtet die „Süddeutsche Zeitung“ weiter, dass in Branchenkreisen schon länger über einen erheblichen Rückgang der Container-Neubestellungen gemunkelt wurde. Allerdings habe P&R auch über eine Tochterfirma in der Karibik neue Container bestellt.

„Die Ungereimtheiten nehmen zu und es stellt sich die Frage, was mit den Anlegergeldern tatsächlich passiert ist und ob mit ihrem Geld auch vertragsgemäß immer neue Container angeschafft wurden“, sagt der hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Es dürfte klar sein, dass die Aufarbeitung durch die Insolvenzverwaltung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Erst wenn die Insolvenzverfahren regulär eröffnet sind, können die Anleger auch ihre Forderungen anmelden. Allerdings müssen sie auch im Insolvenzverfahren mit erheblichen Verlusten rechnen.

Unabhängig vom Insolvenzverfahren können Anleger aber schon jetzt ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen. „Forderungen können sich beispielsweise gegen die Anlageberater und Vermittler richten, wenn diese die Anleger nicht ordnungsgemäß aufgeklärt haben“, erklärt der Rechtsanwalt.

 Bei der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Direktinvestment haben sich durch die beinahe tägliche Berichterstattung bereits eine sehr große Zahl betroffener Anleger gemeldet.

Die BSZ e.V. Interessengemeinschaft wird durch drei hochqualifizierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien betreut. Die Fachanwälte dieser Kanzleien verfügen in ihrem Fachgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen. „Wir können damit allen betroffenen Anlegern eine qualifizierte Beratung durch Fachanwälte anbieten“, sagt Roosen. Es werden Anleger aus dem gesamten Bundesgebiet betreut.  Durch Kooperationen mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern sowie externen Beratungsunternehmen erreichen diese Kanzleien einen wichtigen Kompetenzvorsprung in der Prozess- und Verhandlungsstrategie.

Anleger die sich nicht mit der nunmehr eingetretenen Entwicklung ihrer Containerbeteiligung abfinden möchten, können eine rechtliche Überprüfung ihrer Kapitalanlage und der sich daraus ergebenden Schadensersatzmöglichkeiten  durch Beitritt zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Direktinvestment vornehmen lasse.

Wenn Sie finanziell bei der P&R Gruppe engagiert sind oder Direktinvestments in Container getätigt haben, schließen Sie sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Direktinvestment an.

Flankierend zu unserer Online Berichterstattung http://bit.ly/2IpGWGO  bieten wir jeden Sonntag den BSZ e.V. Newsletter „recht§billig“ und darüber hinaus erhalten die Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Investments, damit sie keinen Artikel über P&R Transport-Container oder der Containernummer verpassen, den speziellen Newsletter der hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei.

Sie wollen weiterhin informiert bleiben!

Dann melden Sie sich hier zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Investments an!

Auch Sie wollen Ihre rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Investments anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaf P&R Container-Investments kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


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Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-Mail:  bsz-ev@t-online.de
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Weitere Beiträge zu diesem Fall können Sie hier lesen: http://bit.ly/2IpGWGO

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

''RECHT § BILLIG'' DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO SICHERN.


Rechtsanwälte die sich in einem ausgesuchten kleinen Kreis spezialisierter Kollegen einem interessierten Publikum vorstellen möchten, können sich hier in die Anwaltssuche eintragen lassen und danach u.a. auch auf dieser Seite Beiträge kostenlos einstellen lassen. www.anwalts-toplisten.de



Sonntag, Mai 06, 2018

P&R Container: Neue Hiobsbotschaft für die Anleger. Stress mit dem Finanzamt?

Der BSZ e.V. berichtet auf seiner Internetseite www.fachanwalt-hotline.eu  beinahe täglich über den Fall P&R Container. Nachstehend geben wir Ihnen mit freundlicher Empfehlung des Autors den aktuellen Bericht vom 05. 05.2018 auf investmentcheck wieder:

P&R-Anleger erwartet Stress mit dem Finanzamt. Weit über 50.000 falsche Steuererklärungen?

Steuermotive waren schon immer eine starke Triebfeder bei Geldanlagen. Auch P&R hat Steuervorteile in Aussicht gestellt. Doch das war immer an die Bedingung gekoppelt, dass die Anleger tatsächlich Eigentümer werden. Da die Eigentumsfrage allerdings immer mehr zu verneinen ist, sind die abgegebenen Steuererklärungen womöglich alle falsch.

Ausgangslage.

Sofern Anleger in Deutschland voll steuerpflichtig sind und ihre Container im Privatvermögen halten, konnten sie laut P&R ihre Einnahmen um entsprechende Abschreibungen vermindern. Das heißt bei einem Neucontainer mit einer einheitlichen Nutzungsdauer von zehn Jahren konnte ein Zehntel des Kaufpreises abgeschrieben werden, so dass die laufenden Auszahlungen fast steuerneutral erfolgten. Im letzten Verkaufsprospekt erklärten sie das so: „Diese steuerliche Einstufung der dargestellten Sachverhalte als ‚Sonstige Einkünfte‘ ist nicht explizit gesetzlich geregelt. Sie basiert auf der Zuweisung des wirtschaftlichen Eigentums, insbesondere auf Basis der sogenannten ‚Leasingerlasse‘.“

Eigentumsfrage.

Anders als im Fall Magellan, in dem durch Rechtsanwalt Peter Mattil aus München eine Bestätigung des Eigentums durch den Insolvenzverwalter erreicht werden konnte, wird bei P&R die Eigentumsfrage vermutlich negativ ausfallen. Entgegen dem Versprechen von P&R sind die Anleger höchstwahrscheinlich hier nicht Eigentümer der Container geworden. In der Folge wären keine Abschreibungen zulässig gewesen, weshalb die Steuererklärungen von vermutlich 70.000 Anlegern falsch sind. Die Zahl der betroffenen Anleger ist weit höher als die vom vorläufigen Insolvenzverwalter genannten 54.000 aktuellen Anleger, da auch vor den Insolvenzanträgen bereits zurückbezahlte Investments steuerlich falsch erklärt wurden. P&R selbst hat per Ende 2015 zum Beispiel von zu diesem Zeitpunkt investierten 62.000 Anlegern berichtet.

Einkommensteuer.

Inwiefern eine Umqualifizierung der Einkünfte steuerliche Nachteile für einen Anleger bringt, hängt stark von seiner persönlichen Steuerlast ab. Zum Beispiel hat P&R den Anlegern in 2013 für die Neucontainer der Serie 272 vorgerechnet, dass sie in den fünf Jahren ihrer Vermietung so gut wie keine Steuern auf die Mietzahlungen leisten müssen. Erst 2018 wäre ein Veräußerungsgewinn auf die Differenz zwischen Buchwert und geplantem Restwert fällig. Wenn das Finanzamt hier nun die Abschreibung oder etwaige Zinsen aus einer Finanzierung der Container aufgrund des fehlenden Eigentums streicht, dann wären zumindest die Ertragsanteile der Miete zu versteuern gewesen (zum Beispiel, wenn Kapitaleinkünfte angenommen werden würden). Nachträgliche Steuern darauf lösen in den weiter zurückliegenden Jahren sogar sechs Prozent Strafzinsen aus. Und ein Verlust aus dem nicht wie geplant zu erwartenden Verkauf der Container durch den Insolvenzverwalter kann nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Altfälle.

Ganz bitter könnte es für Altfälle von P&R werden. Im März 2009 hat P&R beispielsweise Anleger massiv mit Steuermotiven gelockt. Unter der Überschrift „Steuerfreie Spitzenrendite“ wurde ihnen eine 2. Mietphase schmackhaft gemacht: „Das Konzept der 2. Mietphase ist vorwiegend steuerlich motiviert […] Eine wesentlich verbesserte Rendite kann aufgrund der alten steuerlichen Regelung realisiert werden, da der Kauf der Container vor dem 1. Januar 2009 getätigt wurde. Da der Investor weiterhin Eigentümer bleibt, wird dadurch die steuerliche Gestaltungsmöglichkeit auch ab 2009 voll ausgenutzt und der Ertrag optimiert.“ Hintergrund war der damals in die Zukunft verschobene steuerfreie Rückkauf in Verbindung mit im Grunde steuerfreien Mieten. Das hat Investoren natürlich überzeugt und dem Vertrieb eine „Pauschalvergütung in Höhe von 5% vom Investitionswert“ beschert.

Umsatzsteuer.

Völlig unklar ist außerdem, wie sich eine fehlende Eigentümerstellung der Anleger auf abgegebene Umsatzsteuererklärungen auswirkt. Dazu heißt es im Verkaufsprospekt des Angebots 5005: „Mit Erwerb der Standardcontainer durch den Anleger von der Emittentin zu Beginn der Mietphase wird die Verfügungsmacht von der Emittentin an den Anleger übertragen, da dieser im eigenen Namen über die beweglichen, körperlichen Gegenstände (Standardcontainer) verfügen kann. Umsatzsteuerlich sind deshalb sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Lieferung erfüllt.“ An anderer Stelle heißt es lapidar: „Der Anleger hat die Umsatzsteuer anzumelden und abzuführen.“ Was ist, wenn die Erklärungen alle falsch waren? Wie wären die Investments umsatzsteuerlich zu behandeln gewesen, wenn keine Eigentumsübertragung angenommen wird?

Bilanzen.

In Zusammenhang mit falschen Steuererklärungen stellt sich in der Regel die Frage, ob die Erklärung absichtlich oder unwissend falsch eingereicht wurde. Im Falle der Anleger kann sicherlich von Unwissenheit ausgegangen werden. Aber was ist mit den Steuererklärungen der inzwischen insolventen P&R-Gesellschaften? Inwiefern sind diese falsch abgegeben worden, wenn Anleger nie Eigentümer der Container wurden? Hätte das Heinz Roth, der als Geschäftsführer für die letzten veröffentlichten Jahresabschlüsse 2015 verantwortlich war, das wissen können oder müssen? Und zu guter Letzt stellt sich die Frage nach eventuellen Verfehlungen des Wirtschaftsprüfers Werner Wagner-Gruber. Schließlich ist seine Prüfung „so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden.“

Loipfinger’s Meinung.

Wie groß der Schaden für die Containerinvestoren durch das Insolvenzverfahren am Ende ausfällt kann heute noch niemand seriös vorhersagen. Aber unstrittig ist, dass die Anleger Verluste erleiden werden. Jetzt kommt zu dieser Unsicherheit noch eine weitere unangenehme Problematik hinzu: Wie reagiert das Finanzamt, wenn die Anleger nie Eigentümer der Container wurden und ihre Steuererklärungen aber so ausfüllten, als wären sie es? Einige Vermittler von P&R-Containern sollen schon Kunden angesprochen haben, ihre Steuererklärungen neu zu berechnen. Bei größeren Anlagesummen ist ein Gespräch mit dem eigenen Steuerberater dringend anzuraten.

Im neu erschienen Buch „Achtung, Anlegerfallen!“

ist ab Seite 221 einiges zu P&R zu lesen. Seit 27.02.2018 ist das neue Buch „Achtung, Anlegerfallen!“ von investmentcheck-Herausgeber Stefan Loipfinger im Buchhandel erhältlich.  Es zeigt auch für Laien verständlich die Fallstricke der verbal einfallsreichen und immer komplexeren Kreationen von Banken und Versicherungen auf.

Bei der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Direktinvestment haben sich durch die beinahe tägliche Berichterstattung bereits eine sehr große Zahl betroffener Anleger gemeldet.

Die Interessengemeinschaft wird durch drei hochqualifizierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien betreut. Die Fachanwälte dieser Kanzleien verfügen in ihrem Fachgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen. „Wir können damit allen betroffenen Anlegern eine qualifizierte Beratung durch Fachanwälte anbieten“, sagt Roosen. Es werden Anleger aus dem gesamten Bundesgebiet betreut. 

Durch Kooperationen mit Fachanwälten für Steuerrecht, Wirtschaftsprüfern sowie externen Beratungsunternehmen erreichen diese Kanzleien einen wichtigen Kompetenzvorsprung in der Prozess- und Verhandlungsstrategie.

Anleger die sich nicht mit der nunmehr eingetretenen Entwicklung ihrer Containerbeteiligung abfinden möchten, können eine rechtliche und steuerrechtliche Überprüfung ihrer Kapitalanlage und der sich daraus ergebenden Schadensersatzmöglichkeiten  durch Beitritt zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Direktinvestment vornehmen lasse.

Wenn Sie finanziell bei der P&R Gruppe engagiert sind oder Direktinvestments in Container getätigt haben, schließen Sie sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Direktinvestment an.

Flankierend zu unserer Online Berichterstattung http://bit.ly/2IpGWGO  bieten wir jeden Sonntag den BSZ e.V. Newsletter „recht§billig“ damit sie keinen Artikel über P&R Transport-Container verpassen

 Sie wollen weiterhin informiert bleiben!

Dann melden Sie sich hier zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Investments an!

Auch Sie wollen Ihre rechtlichen und steuerrechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Investments anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaf P&R Container-Investments kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
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Weitere Beiträge zu diesem Fall können Sie hier lesen: http://bit.ly/2IpGWGO

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

''RECHT § BILLIG'' DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO SICHERN.


Rechtsanwälte die sich in einem ausgesuchten kleinen Kreis spezialisierter Kollegen einem interessierten Publikum vorstellen möchten, können sich hier in die Anwaltssuche eintragen lassen und danach u.a. auch auf dieser Seite Beiträge kostenlos einstellen lassen. www.anwalts-toplisten.de









Freitag, Mai 04, 2018

Rückforderung von Ausschüttungen: Prospekthaftung wegen Rückzahlungsrisiko?

Anleger können einen Anspruch auf Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung haben unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Der Schadensersatz gründet in der vorvertraglichen fehlerhaften Aufklärung, z. B. durch Verwendung eines fehlerhaften und unvollständigen Prospektes.

In Betracht kommen unvollständige oder risikoverharmlosende Darstellungen des sog. Innen- oder Außenhaftungsrisikos. Das Innenhaftungsrisiko meint dabei, dass Risiko, Ausschüttungen an die Fondsgesellschaft zurückzahlen zu müssen; das Außenhaftungsrisiko meint das Risiko, gegenüber Gläubigern einstandspflichtig zu sein.

Schadensersatzansprüche unterliegen einer Verjährung.

Diese beträgt kenntnisabhängig drei Jahre, gerechnet ab dem 31.12. des Jahres der Kenntnisnahme oder der grob fahrlässigen Unkenntnis von Schaden und Schädiger. Der Anspruch verjährt in einer Höchstfrist von 10 Jahren, gerechnet Tag genau zum Datum der Zeichnung.

In der Regel trifft das Rückzahlungsverlangen Anleger, die an Fonds beteiligt sind, die älter als 10 Jahre sind.

Das bedeutet, dass Anleger, die aufgefordert werden, Ausschüttungen an Insolvenzverwalter zurückzuzahlen ihre volle Einlage zzgl. Agio verloren haben und nunmehr durch die Forderungsabwehr nur noch Schadenbegrenzung betreiben können.

Zu den oben genannten Fallkonstellationen können wir Ihnen positive Nachrichten mitteilen.

Die Aussage ist: es ist kein Selbstläufer für die Gegenseite bei den Anlegern die Zahlungen einzufordern. Im Gegenteil: Anleger können sich erfolgreich wehren.
Rückforderung von Ausschüttungen
Da das Thema, Rückforderung von Ausschüttungen, bei vielen betroffenen Anlegern offensichtlich noch ungelöst ist, hat sich der  BSZ e.V. gekümmert und einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht welcher seit Jahren mit der Ausschüttungsthematik bestens vertraut ist und nahezu ausschließlich seit Jahren diese Thematik bearbeitet und natürlich auch über entsprechenden Erfolge und Erfahrungen verfügt, um Hilfe gebeten. Dieser Anwalt steht den BSZ e.V. Fördermitgliedern der Interessengemeinschaft  Ausschüttungsrückforderung für eine kostenlose Erstbewertung ihres jeweiligen Falles  gerne zur Verfügung. 

Wie Entscheidungen verschiedener Gerichte zeigen, besteht für Anleger eine hinreichende Chance, die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht leisten zu müssen.

Für die Prüfung von RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN  durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der BSZ e.V. die  Interessengemeinschaft  RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN    gegründet. Es bestehen gute Gründe hier den Sachverhalt prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

Über die BSZ e.V. Interessengemeinschaften:

In vielen Fällen konnten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, die aus Sicht des BSZ e.V. bestehende bundesweite Sonderstellung bei gerichtlichen Erfolgen für Ihre Mandanten unter Beweis stellen. Nur wenige Kanzleien können bundesweit solche Erfolge vorweisen. Da wundert es dann nicht wenn es auch Anwälte gibt welche auf den fahrenden Zug aufspringen wollen - auch ohne eigene erstrittene Urteile.

Wenn Sie von der Rückforderung von Ausschüttungen betroffen sind, schließen Sie sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen an.

Zur individuellen, unverbindlichen und persönlichen Erstberatung benötigen die Rechtsanwälte einige Unterlagen und Informationen.

  • Anspruchsschreiben des Insolvenzverwalters, der Bank oder des Fonds
  • ggf. Zeichnungsschein der Kapitalerhöhung (oder der sonstigen Kapitalmaßnahme)

Zahlen Sie keine Ausschüttungen zurück! (jedenfalls nicht ohne vorherige Prüfung)

Melden Sie sich hier zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen an!


Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaf Rückforderung von Ausschüttungen  kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-Mail:  bsz-ev@t-online.de
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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

''RECHT § BILLIG'' DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO SICHERN.


Rechtsanwälte die sich in einem ausgesuchten kleinen Kreis spezialisierter Kollegen einem interessierten Publikum vorstellen möchten, können sich hier in die Anwaltssuche eintragen lassen und danach u.a. auch auf dieser Seite Beiträge kostenlos einstellen lassen. www.anwalts-toplisten.de



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Donnerstag, Mai 03, 2018

VENTSPILS mbH & Co. KG: Insolvenzverwalter fordert Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen auf.

Bevor Sie als Anleger einer solchen Zahlung nachkommen, sollten Sie prüfen lassen, ob die Rückforderung gerechtfertigt ist.

So wehren Sie sich gegen die Rückforderung bereits vereinnahmter Ausschüttungen.

Über die Möglichkeit der eventuellen Rückzahlungen von erhaltenen Ausschüttungen wurden die Anleger bei Vertragsschluss in der Regel nicht informiert. Viele Anleger hätten dann einen solchen Vertrag nicht unterschrieben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte dass, Rückforderung von Ausschüttungen im Gesellschaftsvertrag eindeutig und für den Anleger verständlich geregelt sein müsse. Für die Anleger muss klar ersichtlich sein, dass es sich bei den gewährten Ausschüttungen nur um Darlehen gehandelt hat, und dass diese unter bestimmten Umständen von der Fondsgesellschaft zurückgefordert werden können.

Interessant ist auch, dass in manchen Urteilsbegründungen auf den allgemeinen Sprachgebrauch hingewiesen wird. Demnach werden ,,Ausschüttungen" mit dem Wortsinn allgemein so verstanden, dass es sich eben um Auszahlungen handelt, die nicht mehr zurückgezahlt werden müssen", so  ein BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

  • Auf Grund dieser doch anlegerfreundlichen Rechtsprechung sollten Anleger Ausschüttungen nicht einfach zurückzahlen, sondern erst prüfen lassen, ob die Rückforderung nach dem Gesellschaftsvertrag gerechtfertigt ist.

  • Gegebenenfalls können auch bereits an den Fonds zurückgezahlte Ausschüttungen wiederum von den Fondsgesellschaften zurückverlangt werden.

Da das Thema, Rückforderung von Ausschüttungen, bei vielen betroffenen Anlegern offensichtlich noch ungelöst ist, hat sich der  BSZ e.V. gekümmert und einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht welcher seit Jahren mit der Ausschüttungsthematik bestens vertraut ist und nahezu ausschließlich seit Jahren diese Thematik bearbeitet und natürlich auch über entsprechenden Erfolge und Erfahrungen verfügt, um Hilfe gebeten. Dieser Anwalt steht den BSZ e.V. Fördermitgliedern der Interessengemeinschaft  Ausschüttungsrückforderung für eine kostenlose Erstbewertung ihres jeweiligen Falles  gerne zur Verfügung. 

Wie Entscheidungen verschiedener Gerichte zeigen, besteht für Anleger eine hinreichende Chance, die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht leisten zu müssen.

Für die Prüfung von RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN  durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der BSZ e.V. die  Interessengemeinschaft  RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN    gegründet. Es bestehen gute Gründe hier den Sachverhalt prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

Zu den oben genannten Fallkonstellationen können Ihnen die berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte positive Nachrichten mitteilen.

  • Die Aussage ist: es ist kein Selbstläufer für die Gegenseite bei den Anlegern die Zahlungen einzufordern. Im Gegenteil: Anleger können sich erfolgreich wehren.

Wichtig ist: 

Wenn Ihnen  mit Mailings oder anderer Werbung Hilfe angeboten wird: erkundigen Sie sich nach Erfolgen von den involvierten Anwälten. Lassen Sie sich Urteile zeigen, auf denen der Name des Anwalts zu ersehen ist. Die hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte meinen: Viele Mitbewerber haben keine erst- und zweitinstanzlich obsiegenden Urteile gegen Insolvenzverwalter. Manche  Mitbewerber werben mit von den hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten erstrittenen Urteilen.
Über die BSZ e.V. Interessengemeinschaften:

In vielen Fällen konnten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, die aus Sicht des BSZ e.V. bestehende bundesweite Sonderstellung bei gerichtlichen Erfolgen für Ihre Mandanten unter Beweis stellen. Nur wenige Kanzleien können bundesweit solche Erfolge vorweisen. Da wundert es dann nicht wenn es auch Anwälte gibt welche auf den fahrenden Zug aufspringen wollen - auch ohne eigene erstrittene Urteile.

Wenn Sie von der Rückforderung von Ausschüttungen betroffen sind, schließen Sie sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen an.

Zur individuellen, unverbindlichen und persönlichen Erstberatung benötigen die Rechtsanwälte einige Unterlagen und Informationen.

  • Anspruchsschreiben des Insolvenzverwalters, der Bank oder des Fonds
  • ggf. Zeichnungsschein der Kapitalerhöhung (oder der sonstigen Kapitalmaßnahme)

Zahlen Sie keine Ausschüttungen zurück! (jedenfalls nicht ohne vorherige Prüfung)

Melden Sie sich hier zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen an!


Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaf Rückforderung von Ausschüttungen  kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-Mail:  bsz-ev@t-online.de
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu      

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

''RECHT § BILLIG'' DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO SICHERN.


Rechtsanwälte die sich in einem ausgesuchten kleinen Kreis spezialisierter Kollegen einem interessierten Publikum vorstellen möchten, können sich hier in die Anwaltssuche eintragen lassen und danach u.a. auch auf dieser Seite Beiträge kostenlos einstellen lassen. www.anwalts-toplisten.de


So wehren Sie sich gegen die Rückforderung bereits vereinnahmter Ausschüttungen.

Die Anleger reagieren durch die Bank weg überrascht, wenn sie zwischen ihrer Post mit einem Brief  mit dem Rückforderungsansprüche erhaltener Ausschüttungen geltend gemacht werden konfrontiert werden. Über die Möglichkeit der eventuellen Rückzahlungen von erhaltenen Ausschüttungen wurden sie bei Vertragsschluss in der Regel nicht informiert. Viele Anleger hätten dann einen solchen Vertrag nicht unterschrieben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte dass, Rückforderung von Ausschüttungen im Gesellschaftsvertrag eindeutig und für den Anleger verständlich geregelt sein müsse. Für die Anleger muss klar ersichtlich sein, dass es sich bei den gewährten Ausschüttungen nur um Darlehen gehandelt hat, und dass diese unter bestimmten Umständen von der Fondsgesellschaft zurückgefordert werden können.

Interessant ist auch, dass in manchen Urteilsbegründungen auf den allgemeinen Sprachgebrauch hingewiesen wird. Demnach werden ,,Ausschüttungen" mit dem Wortsinn allgemein so verstanden, dass es sich eben um Auszahlungen handelt, die nicht mehr zurückgezahlt werden müssen", so  ein BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

  • Auf Grund dieser doch anlegerfreundlichen Rechtsprechung sollten Anleger Ausschüttungen nicht einfach zurückzahlen, sondern erst prüfen lassen, ob die Rückforderung nach dem Gesellschaftsvertrag gerechtfertigt ist.

  • Gegebenenfalls können auch bereits an den Fonds zurückgezahlte Ausschüttungen wiederum von den Fondsgesellschaften zurückverlangt werden.

Da das Thema, Rückforderung von Ausschüttungen, bei vielen betroffenen Anlegern offensichtlich noch ungelöst ist, hat sich der  BSZ e.V. gekümmert und einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht welcher seit Jahren mit der Ausschüttungsthematik bestens vertraut ist und nahezu ausschließlich seit Jahren diese Thematik bearbeitet und natürlich auch über entsprechenden Erfolge und Erfahrungen verfügt, um Aufklärung gebeten. Dieser Anwalt steht den BSZ e.V. Fördermitgliedern der Interessengemeinschaft  Ausschüttungsrückforderung für eine kostenlose Erstbewertung ihres jeweiligen Falles  gerne zur Verfügung. 

Viele Anleger, die sich an einem Fonds beteiligt haben, taten dies in dem Glauben, damit Rendite erwirtschaften zu können und eine Beteiligung zur Altersvorsorge erworben zu haben.

Manche Initiatoren haben ausdrücklich mit dem Renditeversprechen geworben („Renditefonds“). Die Beteiligten hatten unterschiedliche Vorstellungen. Nach Jahren erfolgte oft das böse Erwachen, wenn die Fondsgesellschaft in die Krise geriet und der Anleger von verschiedener Seite und mit unterschiedlicher Begründung dem Verlangen einer Rückzahlung seiner Ausschüttungen ausgesetzt war. Viele Anleger sahen sich zur Rückzahlung verpflichtet.

Hintergrund der Rückzahlungsverlangen des Fonds oder Dritter ist die Krisensituation der Fondsgesellschaft. In den letzten Jahren waren davon vorwiegend Schiffsfondsgesellschaften betroffen. Neben Schiffsfonds spielten auch Immobilienfonds, Biogasanlagenfonds, Medienfonds eine Rolle. Die Fonds-Initiatoren waren bemüht, teils auch im eigenen Interesse, die Sanierung über Ausschüttungsrückforderungen zu gestalten. Unterschiedliche Sanierungskonzepte sind zu beobachten. Ganz grob ist in den Ausschüttungskonstellationen die Innenhaftung von der Außenhaftung zu unterscheiden.

Wie Entscheidungen verschiedener Gerichte zeigen, besteht für Anleger eine hinreichende Chance, die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht leisten zu müssen.

Anleger sollten sich daher von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen und nicht ungeprüft Zahlungen an die Gesellschaften leisten. Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Zahlungen nicht berechtigt waren, könnten Anleger, welche die Forderungen bereits ausgliche haben, wohl nur schwer mit einem Rückzahlungsanspruch bzw. eine Rückzahlung durch die Gesellschaft rechnen. Insbesondere dann nicht, wenn diese sich in einer wirtschaftlichen Notlage befindet. Die Prüfung dieser Frage sollte daher vor einer Zahlung erfolgen.

  • Auch Anleger, welche diese Zahlungen bereits geleistet haben, sollten durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob gegebenenfalls ein Rückforderungsanspruch bei der Fondsgesellschaft gegeben ist. Besteht nämlich keine rechtliche Grundlage für diese Forderung, finden die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB Anwendung, wonach sich die Fondsgesellschaft ungerechtfertigt bereichert hätte. Betroffene Anleger sollten daher handeln

Fazit

Vor der Überweisung an die Gesellschaft macht es also durchaus Sinn, einen kritischen Blick auf Korrespondenz und Emissionsprospekt zu werfen.

Für die Prüfung von RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN  durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der BSZ e.V. die  Interessengemeinschaft  RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN    gegründet. Es bestehen gute Gründe hier den Sachverhalt prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

Zu den oben genannten Fallkonstellationen können Ihnen die berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte positive Nachrichten mitteilen.

  • Die Aussage ist: es ist kein Selbstläufer für die Gegenseite bei den Anlegern die Zahlungen einzufordern. Im Gegenteil: Anleger können sich erfolgreich wehren.

Wichtig ist: 

Wenn Sie  mit Mailings oder anderer Werbung  geworben werden: erkundigen Sie sich nach Erfolgen von den involvierten Anwälten. Lassen Sie sich Urteile zeigen, auf denen der Name des Anwalts zu ersehen ist. Die hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte meinen: Viele Mitbewerber haben keine erst- und zweitinstanzlich obsiegenden Urteile gegen Insolvenzverwalter. Manche  Mitbewerber werben mit von den hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten erstrittenen Urteilen.

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Wenn Sie von der Rückforderung von Ausschüttungen betroffen sind, schließen Sie sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen an.

Flankierend zu unserer Online Berichterstattung bieten wir jeden Sonntag den BSZ e.V. Newsletter „recht§billig“.

Auch Sie wollen Ihre rechtlichen Möglichkeiten professionell durch den hier berichtenden BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dann melden Sie sich hier zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen an!

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Mittwoch, Mai 02, 2018

Schadensersatzanprüche durch Verkauf ohne eigenes Kostenrisiko zu Geld machen.

Ob der Schaden durch Verletzung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden ist, spielt keine Rolle.  Werden Sie an Leben, Freiheit, Eigentum, Gesundheit, Vermögen oder in irgend einer anderen Art geschädigt, so können Sie die erlittene Beschädigung schadenersatzrechtlich geltend machen.

Wenn Sie den Schadensbetrag genau beziffern können, dann können Sie uns Ihren Schadensersatzanspruch verkaufen. Sie müssen sich dann nicht selbst mit den Schädigern auseinandersetzen, die in vielen Fällen zunächst erheblichen Widerstand leisten oder Ihre unbestreitbaren Ansprüche einfach abweisen oder Ihnen nicht akzeptable Vergleichsangebote präsentieren.

Auf Basis der von Ihnen übermittelten Informationen, prüfen und beurteilen unsere Experten Ihre Schadensersatzforderung auf Durchsetzbarkeit und die Bonität des Anspruchsgegners. Ist Ihr Anspruch erfolgversprechend und die Bonität des Anspruchsgegners gewährleistet, so steht einem Ankauf Ihres Anspruchs nicht mehr im Weg und   Sie erhalten von uns ein verbindliches Vertragsangebot zum Ankauf Ihres Schadensersatzanspruchs.  

Ab sofort können Sie dem Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung Ihre berechtigten Schadensersatzansprüche verkaufen. Für die einmalige Beitrittsgebühr zu der ESK in Höhe von nur € 150,00 (inkl. Mehrwertsteuer) wird der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Durchsetzbarkeit so wie die Bonität des Anspruchsgegners  geprüft. Bei positivem Prüfergebnis unterbreiten wir Ihnen ein Ankaufsangebot für Ihren Schadensersatzanspruch.

Wenn Sie Ihren Schadensersatzanspruch verkaufen wollen, dann  können Sie sich per e E-Mail, Post oder auch telefonisch anmelden


ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
– Spezialinkasso für Kapitalanleger –
EXPRESS INKASSO®
Vermittlungsgesellschaft für Inkasso und
Gewinnoptimierungs-Dienstleistungen mbH
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