Donnerstag, Mai 03, 2018

So wehren Sie sich gegen die Rückforderung bereits vereinnahmter Ausschüttungen.

Die Anleger reagieren durch die Bank weg überrascht, wenn sie zwischen ihrer Post mit einem Brief  mit dem Rückforderungsansprüche erhaltener Ausschüttungen geltend gemacht werden konfrontiert werden. Über die Möglichkeit der eventuellen Rückzahlungen von erhaltenen Ausschüttungen wurden sie bei Vertragsschluss in der Regel nicht informiert. Viele Anleger hätten dann einen solchen Vertrag nicht unterschrieben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte dass, Rückforderung von Ausschüttungen im Gesellschaftsvertrag eindeutig und für den Anleger verständlich geregelt sein müsse. Für die Anleger muss klar ersichtlich sein, dass es sich bei den gewährten Ausschüttungen nur um Darlehen gehandelt hat, und dass diese unter bestimmten Umständen von der Fondsgesellschaft zurückgefordert werden können.

Interessant ist auch, dass in manchen Urteilsbegründungen auf den allgemeinen Sprachgebrauch hingewiesen wird. Demnach werden ,,Ausschüttungen" mit dem Wortsinn allgemein so verstanden, dass es sich eben um Auszahlungen handelt, die nicht mehr zurückgezahlt werden müssen", so  ein BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

  • Auf Grund dieser doch anlegerfreundlichen Rechtsprechung sollten Anleger Ausschüttungen nicht einfach zurückzahlen, sondern erst prüfen lassen, ob die Rückforderung nach dem Gesellschaftsvertrag gerechtfertigt ist.

  • Gegebenenfalls können auch bereits an den Fonds zurückgezahlte Ausschüttungen wiederum von den Fondsgesellschaften zurückverlangt werden.

Da das Thema, Rückforderung von Ausschüttungen, bei vielen betroffenen Anlegern offensichtlich noch ungelöst ist, hat sich der  BSZ e.V. gekümmert und einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht welcher seit Jahren mit der Ausschüttungsthematik bestens vertraut ist und nahezu ausschließlich seit Jahren diese Thematik bearbeitet und natürlich auch über entsprechenden Erfolge und Erfahrungen verfügt, um Aufklärung gebeten. Dieser Anwalt steht den BSZ e.V. Fördermitgliedern der Interessengemeinschaft  Ausschüttungsrückforderung für eine kostenlose Erstbewertung ihres jeweiligen Falles  gerne zur Verfügung. 

Viele Anleger, die sich an einem Fonds beteiligt haben, taten dies in dem Glauben, damit Rendite erwirtschaften zu können und eine Beteiligung zur Altersvorsorge erworben zu haben.

Manche Initiatoren haben ausdrücklich mit dem Renditeversprechen geworben („Renditefonds“). Die Beteiligten hatten unterschiedliche Vorstellungen. Nach Jahren erfolgte oft das böse Erwachen, wenn die Fondsgesellschaft in die Krise geriet und der Anleger von verschiedener Seite und mit unterschiedlicher Begründung dem Verlangen einer Rückzahlung seiner Ausschüttungen ausgesetzt war. Viele Anleger sahen sich zur Rückzahlung verpflichtet.

Hintergrund der Rückzahlungsverlangen des Fonds oder Dritter ist die Krisensituation der Fondsgesellschaft. In den letzten Jahren waren davon vorwiegend Schiffsfondsgesellschaften betroffen. Neben Schiffsfonds spielten auch Immobilienfonds, Biogasanlagenfonds, Medienfonds eine Rolle. Die Fonds-Initiatoren waren bemüht, teils auch im eigenen Interesse, die Sanierung über Ausschüttungsrückforderungen zu gestalten. Unterschiedliche Sanierungskonzepte sind zu beobachten. Ganz grob ist in den Ausschüttungskonstellationen die Innenhaftung von der Außenhaftung zu unterscheiden.

Wie Entscheidungen verschiedener Gerichte zeigen, besteht für Anleger eine hinreichende Chance, die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht leisten zu müssen.

Anleger sollten sich daher von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen und nicht ungeprüft Zahlungen an die Gesellschaften leisten. Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Zahlungen nicht berechtigt waren, könnten Anleger, welche die Forderungen bereits ausgliche haben, wohl nur schwer mit einem Rückzahlungsanspruch bzw. eine Rückzahlung durch die Gesellschaft rechnen. Insbesondere dann nicht, wenn diese sich in einer wirtschaftlichen Notlage befindet. Die Prüfung dieser Frage sollte daher vor einer Zahlung erfolgen.

  • Auch Anleger, welche diese Zahlungen bereits geleistet haben, sollten durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob gegebenenfalls ein Rückforderungsanspruch bei der Fondsgesellschaft gegeben ist. Besteht nämlich keine rechtliche Grundlage für diese Forderung, finden die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB Anwendung, wonach sich die Fondsgesellschaft ungerechtfertigt bereichert hätte. Betroffene Anleger sollten daher handeln

Fazit

Vor der Überweisung an die Gesellschaft macht es also durchaus Sinn, einen kritischen Blick auf Korrespondenz und Emissionsprospekt zu werfen.

Für die Prüfung von RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN  durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der BSZ e.V. die  Interessengemeinschaft  RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN    gegründet. Es bestehen gute Gründe hier den Sachverhalt prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

Zu den oben genannten Fallkonstellationen können Ihnen die berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte positive Nachrichten mitteilen.

  • Die Aussage ist: es ist kein Selbstläufer für die Gegenseite bei den Anlegern die Zahlungen einzufordern. Im Gegenteil: Anleger können sich erfolgreich wehren.

Wichtig ist: 

Wenn Sie  mit Mailings oder anderer Werbung  geworben werden: erkundigen Sie sich nach Erfolgen von den involvierten Anwälten. Lassen Sie sich Urteile zeigen, auf denen der Name des Anwalts zu ersehen ist. Die hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte meinen: Viele Mitbewerber haben keine erst- und zweitinstanzlich obsiegenden Urteile gegen Insolvenzverwalter. Manche  Mitbewerber werben mit von den hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten erstrittenen Urteilen.

Über die BSZ e.V. Interessengemeinschaften:

In vielen Fällen konnten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, die aus Sicht des BSZ e.V. bestehende bundesweite Sonderstellung bei gerichtlichen Erfolgen für Ihre Mandanten unter Beweis stellen. Nur wenige Kanzleien können bundesweit solche Erfolge vorweisen. Da wundert es dann nicht wenn es auch Anwälte gibt welche auf den fahrenden Zug aufspringen wollen - auch ohne eigene erstrittene Urteile.

Wenn Sie von der Rückforderung von Ausschüttungen betroffen sind, schließen Sie sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen an.

Flankierend zu unserer Online Berichterstattung bieten wir jeden Sonntag den BSZ e.V. Newsletter „recht§billig“.

Auch Sie wollen Ihre rechtlichen Möglichkeiten professionell durch den hier berichtenden BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dann melden Sie sich hier zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen an!

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaf Rückforderung von Ausschüttungen  kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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