Donnerstag, Februar 08, 2018

DavorCoin – Betrug bei Kryptowährung mit Schaden in Millionenhöhe?

Das mit dem BSZ e.V. kooperierende Expertenteam spezialisierter Rechtsanwälte vertritt geschädigte Anleger aus Deutschland, Schweiz und Österreich.

Kaum hat sich der Markt an den Handel mit Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether & Co. und entsprechende ICOs gewöhnt, mehren sich nun die Vorwürfe gegen Betreiber diverser Krypto Projekte, Geld von Anlegern nicht ordnungsgemäß verwendet zu haben.

Erst im Dezember 2017 ging die Coin mit den Namen DavorCoin (Davor Coin) an den europäischen Markt und ist seit dem 07.02.2018 offenbar „verschwunden“.

Anleger haben nach eigenen Angaben der Betreiber mehrere Millionen Euro in die Kryptowährung investiert. Nach Aussage von DavorCoin sollen alleine an einem Tag im Februar DavorCoins im Wert von mehr als € 1.000.000,00 verkauft worden sein.

Das System von DavorCoin sollte dabei wie folgt funktionieren: Der auf der Internetseite des Unternehmens https://davor.iop/ beworbene „Profitkalkulator“ (profit calculator), versprach interessierten Anlegern bei Investments in den Coin extrem hohe Renditen, die realistisch am freien Markt praktisch nicht zu realisieren gewesen sein dürften.

Das Ende von DavorCoin wurde mit dann mit einer kurzen Mitteilung von Ende Januar 2018 eingeleitet.

Am 25. Januar 2018 teilten die Seitenbetreiber den Investoren von DavorCoin mit, dass jeder Anleger nunmehr sein investiertes Geld auch vor Ablauf des ursprünglichen Investitionszeitraums jederzeit abziehen könnte:

Das bedeute allerdings, dass die einzige Sicherheit der Anleger, dass viele weitere Investoren das eingezahlte Geld Davor Coin mit einer Mindesteinlagezeit übergeben hatten, ersatzlos gestrichen wurde.

In der Folge kam es innerhalb von nur 12 Tagen zu einem Kurssturz des DavorCoins von USD 170,00 auf nur 0,4 Cent.

Damit besteht der Verdacht eines Schneeballsystems, dass immer nur solange Bestand haben kann, wie frisches Geld eingesammelt wird, um die vorangegangenen Anleger zu bedienen.

Nach den Werbeversprechen der Anbieter von DavorCoin sollten bei einer Anlagesumme von USD 1.300,00 US-Dollar innerhalb von nur 200 Tagen USD 6.000,00 erzielt werden.

Sowohl in Deutschland, als auch in den USA wurden offenbar bereits strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, um den Verbleib der Anlegergelder zu klären.

Betroffene Anleger können ihre rechtlichen Ansprüche durch das mit dem BSZ e.V. kooperierende Expertenteam spezialisierter Rechtsanwälte prüfen lassen. Die Rechtsanwälte unterstützen  betroffene Anleger bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche und arbeiten grundsätzlich auch mit den Strafverfolgungsbehörden zusammen.

Der bei dem Spezialistenteam federführende Rechtsanwalt ist Experte im Bereich der Beratung von Start-Ups und Unternehmen, im Gesellschafts- und Kapitalanlagerecht.

Er beschäftigt sich zudem seit mehren Jahren mit den neuesten Entwicklungen aus dem Bereich der IT, insbesondere den Themen Blockchain und Cryptocurrencies. Er besitzt langjährige Erfahrung im Bereich der nationalen und internationalen Zwangsvollstreckung, ist Mitglied mehrerer Gläubigerausschüsse sowie nationaler und internationaler Vereinigungen von Juristen. Der Rechtsanwalt ist Gründungspartner einer überregional tätigen  bekannten Wirtschaftskanzlei.

Der hier berichtende Experte und Vertrauensanwalt des BSZ e.V. steht Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Kryptowährung + Initial Coin Offering/ DavorCoin     für weitere Informationen und eine Beratung  gerne zur Verfügung.

Auch Sie wollen Ihre rechtlichen und steuerrechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Kryptowährung + Initial Coin Offering /DavorCoin anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Kryptowährung + Initial Coin Offering/ DavorCoin  kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Mittwoch, Februar 07, 2018

Weltweit warnen Regulierungsbehörden und Verbraucherschutzorganisationen die Verbraucher vor Betrug durch Kryptowährung.


Die Kryptowährung ist tatsächlich in aller Munde.  Es soll Leute geben die damit über Nacht steinreich geworden sind erzählt man sich. Aber wo viel Geld im Spiel ist, sind natürlich auch die Betrüger nicht weit. So wurde zum Beispiel Menschen  die über scheinbar seriöse Handelsplattformen im Internet  in Bitcoin oder andere Kryptowährungen investiert haben, Zinsen bis zu 120 Prozent garantiert.

Über soziale Medien werden Jubelartikel, wie viel Geld man bereits gescheffelt hat verbreitet.

Der Druck etwas zu verpassen, ist auf manche Menschen so groß, dass sie Kredite aufnehmen oder sichere Anlagen auflösen um in Kryptowährung zu investieren. Facebook hat jetzt generell Werbung für Kryptowährungen verboten.

  • Kryptowährungen sind hochriskant, es gibt starke Kursschwankungen und ein Totalverlust kann auch nicht ausgeschlossen werden.

Dazu kommt noch die Gefahr, dass sich Betrüger Zugriff auf die elektronischen Geldbörsen verschaffen und die Anleger ausrauben. Leicht kann man auch Opfer von betrügerischen Internetseiten werden auf denen das digitale Geld dann spurlos verschwindet.

Es gibt Schätzungen die davon ausgehen das seit 2011 ca. 980000 Bitcoins gestohlen wurden. Bei dem derzeitigen Kurs entspricht das etwa 15 bis 18 Milliarden US-Dollar.

  • Anleger sollten sich also mit geeigneten Maßnahmen gegen gezielte Angriffe auf ihre elektronische Brieftasche  schützen.

Der Chef von JP Morgan – Amerikas größter Bank - Jamie Dimon, sagt, Bitcoin ist ein Betrug, der letztendlich explodieren wird.  Die digitale Währung sei nur für Drogenhändler, Mörder und Menschen in Ländern wie Nordkorea geeignet.

Andere Experten sagen, die digitale Währung sei ein wachsender Markt, der nicht ignoriert werden könne und habe immer noch großes Potenzial. So hätte weniger als 0,01% der Weltbevölkerung eine Bitcoin-Brieftasche, Würde dies auf 1% steigen, bedeute dies, dass die Nachfrage nach Bitcoin explodieren würde, da nur 18 Millionen Münzen verfügbar sind.

  • Über die weitere Entwicklung werden wohl die Institutionen entscheiden, die ihr Monopol auf Geld nicht verlieren wollen. Das sind die Zentralbanken.

Aktuell gibt es etwa 840 Kryptowährungen.

Die seit 2009 erste offiziell gehandelte und wohl bekannteste ist Bitcoin mit einem Marktanteil von etwa 45% (Stand Juni 2017). Seit April 2017 erreicht der aktuelle Kurs immer neue Höhenflüge und knackte im November 2017 die 8.000 Dollar-Marke, Tendenz steigend. Neben Bitcoin sind Ether, Onecoin, Litecoin, Monero, Ripple und Dash weitere bekannte Vertreter der Kryptowährungen.

Rechte und Pflichten für Betreiber von Kryptowährung-Geschäften

Der Einsatz der noch sehr jungen Kryptowährungen vor allem aus rechtlicher Sicht hält für Unternehmen noch viele Fragen offen. Welche Rechten und Pflichten sind mit Bitcoin, Blockchain & Co. verbunden? Wie lassen sich Kryptowährungen als Zahlungsmittel rechtskonform einsetzen? Was können Unternehmen und Privatpersonen tun, die von Handelsplattformen geschädigt wurden? Diesen und vielen weiteren Fragen beantwortet das mit dem BSZ e.V. kooperierende Expertenteam spezialisierter Rechtsanwälte,

Dieses Expertenteam unterstützt sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen bei der Einführung und Nutzung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen und steht Interessenten in allen rechtlichen Fragestellungen zur Seite. Das Expertenteam hilft, die Blockchain datenschutzkonform einzusetzen und berät umfassend bei rechtlichen Fragen zu den neuen Zahlungsmitteln Bitcoin, Ether, Onecoin, Litecoin, Monero, Ripple, Dash etc.

Was es beim Handeln mit Kryptowährungen zu beachten gilt

Wer in Deutschland mit Kryptowährungen handelt, der braucht hierfür eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis. Das hat die höchste deutsche Finanzaufsicht, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), in einem Urteil für das spanische Unternehmen Cryp.Trade Capital Ltd. entschieden. Wer über keine solche Genehmigung verfügt, haftet seinen Kunden gegenüber für alle Schäden, die dadurch entstanden sind. Dies kann aufgrund der enormen Volatilität der Kryptowährungen schnell existenzgefährdende Ausmaße annehmen. In der Regel kann sich der verantwortliche Unternehmer dabei auch nicht hinter einer haftungsbeschränkten Rechtsform, z.B. einer GmbH, „verstecken“ – die Haftung trifft ihn persönlich. Wer also ein Geschäft mit Kryptowährungen betreiben will, kommt auch aufgrund noch vieler offener Fragen um eine rechtliche Beratung nicht herum.

Wie sehen die deutschen Finanzämter den Handel mit Kryptowährungen aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht?

Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), vom 22.10.2015 (Rs. C-264/14), mit der festgestellt wurde, dass der Handel mit Bitcoins keine Umsatzsteuer auslöst, waren sich die deutschen Investoren sicher, dass hier keinerlei Probleme mehr auftreten können. Schließlich hatte der EuGH zu dieser Frage bereits eine für die Händler von Kryptowährungen günstige Entscheidung getroffen.

  • Was jedoch die wenigsten wissen, ist die Tatsache, dass eine Entscheidung des EuGHs für die deutsche Finanzverwaltung nicht immer bindend ist. So hat z.B. das Finanzamt Bonn, mit Bericht vom 24.01.2018 festgestellt, dass der Handel mit Bitcoins entgegen der Entscheidung des EuGH voll umsatzsteuerpflichtig ist.

Wörtlich führt das Finanzamt unter Bezugnahme auf die Auffassung des Bundesfinanzministeriums in seinem Bericht vom 23.01.2018 dazu aus:

„Das BMF (Bundesfinanzministerium) vertritt bisher (…) die Ansicht, dass eine Befreiung der Umsätze aus dem Handel mit virtueller Währung von der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) nicht in Betracht kommt. Es handelt sich beim Handel mit und bei der Verwendung der Umsätze von virtueller Währung insbesondere nicht um Umsätze oder die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. (…) Der Einkauf der Verkauf von Bitcoins sind daher zunächst in vollem Umfang mehrwertsteuerpflichtig zu behandeln“

Auch die Bundesregierung vertritt diese Auffassung. So führte die Regierung in einer Stellungnahme zum Verfahren vor dem EuGH aus:

„sämtliche Zahlungsmittel, die keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind, sollen vom Anwendungsbereich der Steuerbefreiungen ausgeschlossen werden“

Diese Rechtsauffassung des BMF und der Bundesregierung, die bereits durch das Finanzamt Bonn im Rahmen einer aktuellen Umsatzsteuerprüfung vom 24.01.2018 umgesetzt wurde, hat zur Folge, dass jeder Erwerbs- und Veräußerungsvorgang von Kryptowährungen 19% Umsatzsteuern auslöst, mit zum Teil wirtschaftlich katastrophalen Folgen für den einzelnen Investor. Theoretisch können hier innerhalb kürzester Zeit Steuerverbindlichkeiten auflaufen, die den Wert der gehandelten Kryptowährungen um ein Vielfaches übersteigen.

Was können Unternehmen und Privatpersonen tun, die von Handelsplattformen geschädigt wurden?

Beispiel-Fall Cryp.Trade Capital Ltd.: Das mit dem BSZ e.V. kooperierende Expertenteam spezialisierter Rechtsanwälte unterstützt die Geschädigten.

Durch das Urteil für die Handelsplattform Cryp.Trade Capital Ltd. werden jede weiteren Geschäfte mit Bitcoin & Co. auf dieser Plattform untersagt. Zudem ordnete die BaFin die sofortige Abwicklung des Unternehmens an. Kunden der Handelsplattform denen dadurch ein Schaden entstanden ist, sollten nun prüfen lassen, ob und welche Ansprüche geltend gemacht werden können.

Des weiteren könnten auch bald andere Handelsplattformen verurteilt werden, sofern sie über keine rechtliche Genehmigung von der BaFin verfügen. Betroffene sollten sich daher rechtzeitig informieren und beraten lassen. Das Expertenteam befasst sich schon seit Längerem mit den Themen Kryptowährungen, Bitcoin und Blockchain und unterstützt Betroffene daher gerne bei rechtlichen Fragestellungen.

Der bei dem Spezialistenteam federführende Rechtsanwalt ist Experte im Bereich der Beratung von Start-Ups und Unternehmen, im Gesellschafts- und Kapitalanlagerecht.

Er beschäftigt sich zudem seit mehren Jahren mit den neuesten Entwicklungen aus dem Bereich der IT, insbesondere den Themen Blockchain und Cryptocurrencies. Er besitzt langjährige Erfahrung im Bereich der nationalen und internationalen Zwangsvollstreckung, ist Mitglied mehrerer Gläubigerausschüsse sowie nationaler und internationaler Vereinigungen von Juristen. Der Rechtsanwalt ist Gründungspartner einer überregional tätigen  bekannten Wirtschaftskanzlei.

Der hier berichtende Experte und Vertrauensanwalt des BSZ e.V. steht Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Kryptowährung + Initial Coin Offering   für weitere Informationen und eine Beratung  gerne zur Verfügung.

Auch Sie wollen Ihre rechtlichen und steuerrechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

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Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Kryptowährung + Initial Coin Offering  kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


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Montag, Februar 05, 2018

Handel mit Kryptowährungen: Achtung Umsatzsteuer!

Achtung Umsatzsteuer! – Handel mit Kryptowährungen wie Bitcoins, ETH, ETC, Light Coin – Deutsches Finanzamt, Finanzministerium und Bundesregierung bejahen Umsatzsteuerpflicht bei Handel mit Bitcoin trotz anderslautender Entscheidung des EuGHs. Spezialisierte BSZ e.V. Vertrauensanwälte beraten Anleger und Investoren.

Nach der Kursrally der letzten Monate, wollen immer mehr Investoren am Boom von Bitcoin & Co. partizipieren und eröffnen Accounts bei den diversen Anbietern von Crytpocurrency Exchange Börsen. Oft erzielen die Anleger schon nach wenigen Tagen erhebliche Gewinne, die sich der Privatanleger dann auf sein Girokonto überweisen lässt. Doch wie beurteilen die deutschen Finanzämter den Handelt mit Bitcoin & Co. aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht? Ein aktueller Bericht des Finanzamts Bonn vom 24.01.2018 könnte große Probleme bringen.

Bitcoin & Co. kein gesetzliches Zahlungsmittel

  • Nach Auffassung der Bundessaufsicht für Finanzdienstleistungen BaFin handelt es sich bei Kryptowährungen wie Bitcoin, ETC, ETH & Co. nicht um gesetzliche Zahlungsmittel.
  • Anders als staatliche Währungen werden Kryptowährungen in Folge ihrer dezentralen Struktur nicht von den staatlichen Zentralbanken ausgeben, sondern in der Blockchain generiert.
  • Für die weitere steuerliche Behandlung von Gewinnen aus dem Handel mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen hat dies zur Folge, dass sie nach deutschem Recht als sog. immaterielle Wirtschaftsgüter zu behandeln sind.

Wie sehen die deutschen Finanzämter den Handel mit Kryptowährungen aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht?

Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), vom 22.10.2015 (Rs. C-264/14), mit der festgestellt wurde, dass der Handel mit Bitcoins keine Umsatzsteuer auslöst, waren sich die deutschen Investoren sicher, dass hier keinerlei Probleme mehr auftreten können. Schließlich hatte der EuGH zu dieser Frage bereits eine für die Händler von Kryptowährungen günstige Entscheidung getroffen.

Was jedoch die wenigsten wissen, ist die Tatsache, dass eine Entscheidung des EuGHs für die deutsche Finanzverwaltung nicht immer bindend ist. So hat z.B. das Finanzamt Bonn, mit Bericht vom 24.01.2018 festgestellt, dass der Handel mit Bitcoins entgegen der Entscheidung des EuGH voll umsatzsteuerpflichtig ist.

Wörtlich führt das Finanzamt unter Bezugnahme auf die Auffassung des Bundesfinanzministeriums in seinem Bericht vom 23.01.2018 dazu aus:

„Das BMF (Bundesfinanzministerium) vertritt bisher (…) die Ansicht, dass eine Befreiung der Umsätze aus dem Handel mit virtueller Währung von der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) nicht in Betracht kommt. Es handelt sich beim Handel mit und bei der Verwendung der Umsätze von virtueller Währung insbesondere nicht um Umsätze oder die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. (…) Der Einkauf der Verkauf von Bitcoins sind daher zunächst in vollem Umfang mehrwertsteuerpflichtig zu behandeln“

Auch die Bundesregierung vertritt diese Auffassung. So führte die Regierung in einer Stellungnahme zum Verfahren vor dem EuGH aus:

„sämtliche Zahlungsmittel, die keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind, sollen vom Anwendungsbereich der Steuerbefreiungen ausgeschlossen werden“

Diese Rechtsauffassung des BMF und der Bundesregierung, die bereits durch das Finanzamt Bonn im Rahmen einer aktuellen Umsatzsteuerprüfung vom 24.01.2018 umgesetzt wurde, hat zur Folge, dass jeder Erwerbs- und Veräußerungsvorgang von Kryptowährungen 19% Umsatzsteuern auslöst, mit zum Teil wirtschaftlich katastrophalen Folgen für den einzelnen Investor. Theoretisch können hier innerhalb kürzester Zeit Steuerverbindlichkeiten auflaufen, die den Wert der gehandelten Kryptowährungen um ein Vielfaches übersteigen.

Werden z.B. Bitcoin Bruchteile mit einem Kurswert von € 119,00 in Euro umgetauscht, müssen nach aktueller Auffassung des BMF sofort 19%, mithin € 19,00 an Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Werden dann für € 119,00 erneut Bitcoin gekauft, muss der Verkäufer wieder 19%, mithin € 19,00 an Umsatzsteuer abführen. Werden diese BTC im Wert von € 119,00 dann wieder in Euro, oder eine andere FIAT Währung umgewandelt, fallen erneut 19% UST an, somit weitere € 19,00. So entstehen innerhalb kürzester Zeit erhebliche Umsatzsteuerforderungen, die spätestens nach dem sechsten Wechsel zwischen BTC FIAT den vollständigen Wert der BTC aufzehren.

Was können Investoren tun?

Soweit der Handel mit Kryptowährungen über eine in Deutschland oder Europa ansässige Börse abgewickelt wird, sollten Investoren direkt bei der Börse für die getätigten Käufe einen Umsatzsteuerausweis beantragen. Sofern die Börse lediglich als Vermittler von Käufer und Verkäufer auftritt, sollte bei der Börse der Name und die Anschrift des jeweiligen Vertragspartners angefragt werden, damit dieser dann einen entsprechenden Umsatzsteuerausweis erbringen kann. Sobald dieser Umsatzsteuerausweis vorliegt, können die beim Kauf anfallenden Umsatzsteuern von Seiten des Investors im Rahmen mit dem beim Verkauf abzuführenden Umsatzsteuern verrechnet werden. (sog. Vorsteuerabzug). Ohne eine schriftlich ausgewiesene Umsatzsteuer auf den Namen des Käufers der Kryptowährungen ist ein Vorsteuerabzug allerdings nach deutschem Steuerrecht nicht möglich und es muss bei jedem Verkauf von Kryptowährungen 19% Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.

Das Ende des Handels mit Kryptowährungen in Deutschland?

Sollte sich die aktuelle Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums, umgesetzt durch das Finanzamt Bonn aufrechterhalten, dürfte dies den Handel mit Kryptowährungen in Deutschland extrem erschweren, da kaum eine Börse / Exchange in der Lage sein wird, die jeweiligen Vertragspartner für den Handel zu benennen, damit diese die erforderlichen Umsatzsteuernachweise erstellen können. Ob sich daraus dann ggf. auch Schadenersatzansprüche gegen die Krypto Börsen, bzw. die in Deutschland dahinterstehenden Banken ergeben, müsste dann gesondert geprüft werden.

Der hier berichtende Experte und Vertrauensanwalt des BSZ e.V. steht Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Kryptowährung + Initial Coin Offering   für weitere Informationen und eine Beratung  gerne zur Verfügung.

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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Mittwoch, Januar 24, 2018

Piccor/Piccox: Anleger werden weiter vertröstet. Die Zeit zum Handeln ist gekommen.

Die hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei beschäftigt sich bereits seit längerer Zeit mit dem Themenkomplex Picam/Piccor/Piccox und vertritt dort zahlreiche Mandanten. Nach umfangreichen Recherchen durch diese Rechtsanwälte empfehlen die nunmehr ein sofortiges Vorgehen gegen die verantwortlichen Firmen und Personen.

Anleger werden weiter vertröstet

Immer wieder wurden die Anleger durch die Verantwortlichen der Varian defensive capital GmbH und Herrn Thomas Enzeroth sowie der Piccox SA und Herrn Blohm in Bezug auf die Rückzahlung ihres Anlagekapitals vertröstet. Mal konnten die Wertpapierverkäufe nicht so schnell ausgeführt werden, ein anderes Mal hatte die Staatsanwaltschaft die Konten eingefroren und nicht zuletzt soll seitens der Piccox nunmehr ein Verkauf der Schuldverschreibungen bzw. eine Rücknahme durchgeführt werden, wobei jedoch wiederum dies alles erst Ende März 2018 möglich sein soll.

Mittlerweile dürfte klar sein, dass die Anleger immer weiter vertröstet werden und man an die Versprechungen nicht mehr so recht glauben mag. Es spricht vielmehr einiges für ein Betrugssystem und gegen die Behauptung, dass im Rahmen der Vermögensverwaltung durch die Piccor AG die versprochenen Traumrenditen tatsächlich erzielt wurden.

Piccor AG auf Warnliste der Finma

Nachdem die Schweizer Finanzaufsicht (Finma) am 16. Januar 2017 die Piccor AG auf die Warnliste für unerlaubt tätige Anbieter setzte (https://www.finma.ch/de/finma-public/warnliste/#Order=1 ), musste die Piccor AG die Geschäfte rückabwickeln und die Vermögensverwaltung, wie sie bisher bestand, einstellen. Vermutlich war jedoch kein Geld mehr vorhanden, um die behaupteten Kontoguthaben der Anleger, welche wohl nur auf dem Papier bestanden haben dürften, auszuzahlen. Zur Verschleierung dieser Tatsache wurde dann offensichtlich die Inhaberschuldverschreibung der Piccox SA ins Leben gerufen. Mit Schreiben vom Juni 2017 behauptete Herr Enzeroth für die Varian defensive capital GmbH, dass die Piccox SA die Inhaberschuldverschreibung täglich jederzeit ohne Kosten zurücknehmen würde, mit anderen Worten, es sei das Anlagekapital jederzeit verfügbar. Die Anleihebedingungen der Piccox SA sprechen jedoch eine andere Sprache, hierin ist festgelegt, dass es ein ordentliches Kündigungsrecht gerade nicht gibt und nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich ist, wobei dann ein Rückzahlungsbetrag nach dem „Ermessen“ der „Verwaltung-und Verrechnungsstelle“ gezahlt wird. Eine Rückzahlung des Anlagebetrages ist damit im Kündigungsfall und im Übrigen auch bei Ablauf im Jahr 2030 nicht vorgesehen.

Bericht im Handelsblatt

Ausweislich des Berichts im Handelsblatt vom 17.01.2018 legte die Piccox SA das Anlagekapital aus den Inhaberschuldverschreibungen dann wiederum bei der Piccor AG in der Schweiz an. Dies bestätigt die von den hier berichtenden Rechtsanwälten geäußerte Vermutung, dass es einen Geldkreislauf insoweit gibt, als das verbliebene Kapital von der Piccor AG in Inhaberschuldverschreibungen der Piccox SA angelegt werden sollte und von dort zurück zur Piccor AG fließt, um den Anschein zu erwecken, dass tatsächlich die Gelder bei der Piccor AG ausgezahlt werden würden. Auch dies spricht für das Vorliegen eines Schneeballsystems.

Konsequentes und sofortiges Handeln erforderlich

Letztlich dürfte jedoch nunmehr klar sein, dass es die versprochene Auszahlung der Gelder weder im März 2018 noch später geben wird. Die hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei sieht daher die Zeit für ein entschlossenes Vorgehen gegen die Verantwortlichen der Piccor AG, der Piccox SA und der Varian defensive capital GmbH für gekommen. Dies gilt umso mehr, als mit einem schnellen Ermittlungserfolg der Staatsanwaltschaft zurzeit nicht zu rechnen ist. Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft am 23.01.2018 wurde die Angelegenheit an die Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Geldwäsche abgegeben, diese prüft jedoch erst, ob sie die Ermittlungen übernimmt. Nach Auffassung der Rechtsanwälte liegen jedoch bereits jetzt ausreichend Ansatzpunkte dafür vor, auf zivilrechtlichem Wege Ansprüche geltend zu machen. Die hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  bereiten eine Sammelklage gegen die Verantwortlichen vor.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

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Samstag, Januar 20, 2018

MDM Group AG: In nur 10 Monaten vom TOP Rating in die Insolvenz!

Noch am 1. März 2017 ließ die MDM Group eine Pressemitteilung veröffentlichen, in der man mitteilte, dass die MDM Group AG im Rahmen eines äußerst detaillierten und aufwändigen Ratingverfahrens von der spezialisierten Wirtschaftsauskunftei SCOREDEX bewertet wurde.

„Hierbei wurden relevante Unternehmenskennzahlen ausgewertet, verschiedenste Auskunfteien hinzugezogen, umfangreiche Recherchen betrieben sowie diverse Datenprozesse durchlaufen. In der Scoredex-Prüfung erzielte die MDM Group AG aus der Schweiz bei den folgenden Merkmalen gute Ergebnisse: Finanzielle Situation des Unternehmens, Referenzen, Ausbildung und Juristische Merkmale. Exzellente Ergebnisse erreichte das Unternehmen in den Bereichen Risikoprävention, Soziales Umfeld, Finanzielle Situation des Entscheiders, Bonität Unternehmen, Bonität Entscheider und Medienresonanz. Ö. Utanc, von MDM Group sieht die Unternehmensstrategie bestätigt: "Unser Engagement immer besser zu werden, für unsere Investoren und Geschäftspartner wurde belohnt. In das Rating sind zahlreiche unterschiedliche Faktoren eingeflossen - es ist sehr anspruchsvoll", kommentiert sie die Auszeichnung.“ (Quelle: https://www.presseportal.de/pm/125475/3573214 )

Gerade einmal 10 Monate später hat sich das Blatt gewendet: Die MDM Group AG sorgt jetzt für negative Nachrichten.

Wie der BSZ e.V ganz aktuell in Erfahrung bringen konnte, ist bezüglich der MDM Group AG, vormals Rütli Weg 3, 6945 Meggen, Schweiz, Konkurs beantragt worden und dieser wurde am 15.01.2018 eröffnet. Damit ist es nun endgültig vorbei mit den Durchhalteparolen durch Verantwortliche der MDM Group AG.

Zur Erinnerung:

Die MDM Group AG hatte insbesondere Anleger mit sogenannten Nachrangdarlehensverträgen und dem Versprechen sehr hoher Zinsen (z.B. Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten 9 % p.a.) geködert. Diese Verträge wurden als sichere Kapitalanlage von den Telefonverkäufern der MDM Group angepriesen, wobei es sich aber um eine Hochrisikoanlage handelt, bei der auch ein Totalverlust eintreten kann. Zusätzlich wurde noch suggeriert, dass das Darlehen im Falle eines Konkurses besonders geschützt sei, was ebenfalls nicht der Fall sein wird. Ferner bot dieselbe Gesellschaft Anlegern auch Aktien der Firma MDM Group AG zum Kauf an mit der Behauptung eines kurz bevorstehenden Börsengangs, welcher nicht zustande kam. Eine Börsennotierung und börsenaufsichtsrechtliche Kontrolle fand nicht statt.

Zuletzt gab es noch im November 2017 Nachrichten dahingehend, dass eine in London ansässige Vermögensverwaltungsgesellschaft, die TCV Partners, kurz vor der Übernahme der MDM Group AG stehen würde. Als eine Voraussetzung war damals in den Raum gestellt worden, dass die Einigung mit sämtlichen Anlegern erzielt wird. Nach alledem scheuten die Verantwortlichen der MDM Group AG sich nicht, die bereits geschädigten Anleger nochmals mit Anrufen aus diversen Ländern zu traktieren und Sie dabei erneut aufzufordern, Gelder zu investieren. Zu diesem Zeitpunkt, so die Vermutung, waren wohl bereits alle Konten abgeräumt, sodass die Anleger nur nochmals zur Kasse gebeten werden sollten und eine doppelte Schädigung in einigen Fällen  nicht von der Hand zu weisen sein dürfte.

Betroffenen Anlegern bleibt nach der Eröffnung des Konkursverfahrens nur noch die Möglichkeit, möglicherweise einen Teil ihrer Forderung zu retten, indem sie diese zur Anmeldung bringen.

Welche Quote letztendlich zu erzielen sein wird, kann nicht vorhergesagt werden, da nichts Konkretes bekannt ist, wieviel an Masse gesichert werden kann. Aus diesem Grunde kann es geboten sein, nun zumindest über eine Anmeldung der Forderung im Konkursverfahren zumindest zu versuchen zu Retten was noch zu retten ist. 

Die Forderungsanmeldung hat in der Schweiz zu erfolgen und unterliegt dortigen Spielregeln.

Es ist daher keinesfalls zu empfehlen, dies auf eigene Faust zu versuchen, selbst wenn man im Inland schon selber einmal eine Forderung angemeldet hat. Der BSZ e.V. rät, sich hier diesbezüglich unbedingt rechtlicher Beratung zu versichern, damit eine richtige Anmeldung in der Schweiz erfolgt und die Geltendmachung der Rechte nicht im Vorfeld schon scheitert.

Die Forderungsanmeldung kann für Mitglieder der „BSZ e.V. Interessengemeinschaft MDM Group“  durch einen BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt durchgeführt werden.  Sollte eine Rechtsschutzversicherung bestehen, kann über diese, nach Prüfung der Eintrittspflicht, ggf. eine Kostendeckung erfolgen.

Darüber hinaus wird geprüft gegen welche Personen und Unternehmen eventuell noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. 

Außerdem wurde bei der zuständigen Staatsanwaltschaft in der Schweiz bereits gegen 5 beschuldigte Personen Strafanzeige erstattet.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft MDM Group AG anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft MDM Group AG kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Direkter Link zum Kontaktformular:


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829

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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Mittwoch, Januar 17, 2018

Die systematische Geldvernichtung ist Teil einer wie geschmiert laufenden Parallel- Finanzindustrie.

Die Anleger investieren in der Regel ihr erspartes Geld in der sicheren Annahme, dass es sich bei öffentlich und von Banken angebotenen Finanzprodukten um solide Anlagen mit einem geringen Risiko zur Altersvorsorge handelt.

Diese Annahme wird oft durch werbende Äußerungen, die Sicherheit suggerieren sollen, durch versprochene renditeträchtige Rentenzahlungen, durch die zugrunde liegenden Verkaufsprospekte und einer auf diesen Erklärungen aufbauenden Anlagestimmung geweckt. Viele Initiatoren werben im Internet, in Zeitungen, Zeitschriften mit Verkaufsflyern und Inseraten unter anderem auch mit dem Hinweis auf namhafte Politiker und Wirtschaftsprüfergutachten um das Vertrauen der Anleger.

Grüne Fonds, gutes Gewissen, grauenhafte Renditen:

Geschlossene Ökofonds erfreuen sich seit einigen Jahren zunehmender Beliebtheit. So können sich nicht nur umweltbewusste Personen an der Energiewende beteiligen und damit auch noch Geld verdienen. Statt einer nachhaltigen Rendite erwirtschaften viele Ökofonds (Anlagen zur Gewinnung und Speicherung erneuerbarer Energien wie Windkraft, Solarenergie, Geothermie, Wasser- und Gezeitenkraftwerke) aber empfindliche Verluste.    Die Anbieter stellen nicht selten Renditen zwischen 5 und 10 Prozent in Aussicht. Den attraktiven Renditechancen stehen scheinbar nur geringe Risiken gegenüber, weil die staatlich garantierten Einspeisevergütungen für den Strom aus den Anlagen die Geldanlage absichern sollen.

Die Praxis sieht aber häufig anders aus: Dort waren spektakuläre Pleiten bei grünen Anlagen in den vergangenen Jahren an der Tagesordnung. So haben Anleger bereits erleben müssen, wie bei ihren als "sichere und lukrative Investition" beworbenen Windkraft- und Solarfonds die Lichter ausgingen. Anstelle von "sonnigen Zinsen zwischen 7 und 10 Prozent" bescherte ihnen die Pleite satte Verluste.

Der Bundesgerichtshof (BGH) verpflichtet mit seiner Rechtsprechung Banken, Sparkassen, Volksbanken und Anlageberater zu einer umfassenden Risikoaufklärung. Daraus abgeleitet müssen Berater vor einer Anlageempfehlung, in einen Schiffsfonds zu investieren, genau prüfen, ob die Anlage in einen Schiffsfonds mit den Anlagezielen des Bankkunden überhaupt vereinbar ist. Es kommt also auf das Risiko an, welches der Kunde bereit ist einzugehen. Weiter müssen die Anlageberater ihren Kunden ausführlich über die Funktionsweise und die Risiken eines Schiffsfonds aufklären. Es handelt sich dabei um das Pflichtenpaar der Anlageberater, welches mit anlagegerechter und anlegergerechter Beratung umschrieben wird.

  • Der Vorstand des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. bleibt deshalb bei seiner Einschätzung, dass die teilweise Existenz vernichtenden Pleiteskandale die Kleinanleger hinnehmen müssen, das Paradebeispiel einer Kombination aus bewusster Falschberatung des eigenen Profits wegen, Aufsichtsversagen und dem Bruch staatlicher Schutzversprechungen - gerade auch im Hinblick auf die Forderung zur privaten Altersvorsorge - gegenüber den Kapitalanlegern in Deutschland darstellt.

Aber was soll man auch von einer Regierung erwarten, die ihren Bürgern mit Sprüchen wie "die Rente ist sicher" finanzielle Sicherheit im Alter vorgaukelt, sich dann aber mit der Finanzindustrie verbündet und Ihren Bürgern Anlagemodelle wie z. B. die Riesterente zumutet.

Der BSZ stellt schon jahrelang die Frage wo denn eigentlich das Geld welches bei den  Anlegern eingesammelt wurde verblieben ist.

Denn bei Insolvenz oder Verhaftung der Betrüger sind die Tresore, die Konten und die Taschen meist leer. Zu ihrer Verteidigung können sich die Drahtzieher aber erstaunlicherweise oft teuerste Anwälte leisten. (Müssen die sich eigentlich nicht schlau machen, mit welchem Geld sie da bezahlt werden?)

Jetzt ist es an das Licht gekommen.

Es ist richtig was der BSZ e.V. schon jahrelang behauptet. Das Geld ist in den Auslandstresoren der Finanzindustrie gelandet. Alles schön verschleiert über eine oder mehrere Briefkastenfirmen. Das „Datenleck“ der Kanzlei Mossack Fonseca aus Panama ist nur ein Mosaiksteinchen in dem weltumspannenden Netzwerk  der Offshore-Industrie, welches sich aus Anwaltskanzleien, Vermögensverwaltern, Banken, Steuerkanzleien, Treuhändern  und abertausenden Strohmännern und Frauen zusammensetzt. Natürlich ist alles was man anbietet und tut legal!

Abenteuerlich bis grotesk sind mitunter die Verkaufsargumente der Banken und Anlageberater, die ihren Kunden miese Anlageprodukte als sicher und lukrativ aufschwatzen.

Die Verkäufer dieser todsicheren Investitionen verdienen ihr Geld ausschließlich durch den Verkauf dieser Produkte, würden aber selbst nie einen Cent darin investieren. Die Ratschläge sind oft so mies, dass die Berater ihre Empfehlungen gleich aus der Lostrommel ziehen könnten, wobei sie nach allen Regeln der Wahrscheinlichkeitsrechnung mehr Erfolg haben müssten. Es gibt Berater die Produkte empfehlen, die dem überwiegenden Teil ihrer Klienten statt der versprochenen Rendite ein sattes Minus bescheren.

Hunderttausende Anleger haben mit zweifelhaften Kapitalanlagen Ihr Geld verloren.

Die systematische  Geldvernichtung ist Teil einer wie geschmiert laufenden Finanzindustrie. Als Beleg stehen dafür zum Beispiel die Massenverkäufe von schwindelhaft überbewerteten Schrottimmobilen, die von aggressiven Drückerkolonnen als Steuersparmodelle unters Volk gebracht wurden.

Viele Kapitalanlagestrategien erweisen sich als Reinfälle. Mit Schrottimmobilien, Bauherrenmodellen, Film- und Medienfonds, Schiffsfonds, Schneeball- und Pyramidensystemen, und wertlosen Billigaktien zieht sich eine Ausplünderungsspur durchs ganze Land. Jährlich werden Milliardenbeträge versenkt, meist das Geld von Kleinanlegern.

Für Anleger denen beim Abschluss der Investition zum Beispiel in Schiffsfonds, versichert wurde, dass es sich bei Schiffsfonds generell um eine sichere Kapitalanlage handelt, ist die aktuelle Entwicklung überraschend und katastrophal. Viele Anleger hatten die Anlage im Schiffsfonds als Altersversorgung gedacht. Statt satter Ausschüttungen sind die Betroffenen nun von hohen Rückzahlungsforderungen betroffen.

Kapitalanlageopfer können  in der Regel von der Gesellschaft keine Solidarität erwarten.

Geschädigte Kapitalanleger werden immer öfter von Rechtsanwälten umworben die ihnen versprechen das verloren gegangene Geld einzuklagen. Sicher ist das allerdings nicht, warnt Horst Roosen, Vorstand des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein.e.V. der bereits seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig ist.  Sicher kann sich der betroffene Anleger nur sein, dass er eine hohe Anwaltsrechnung erhält und ob sein Anwalt mit seiner rechtlichen Einschätzung richtig liegt, das erfährt er erst wenn der Richter gesprochen hat.

Da die Kapitalanlageopfer in der Regel von der Gesellschaft keine Solidarität erwarten können, bleibt nur noch der Anwalt als scheinbar solidarischer Partner übrig.

Auch die Presse zeigt wenig Zuwendung für die Opfer. Die Medien berichten lieber ausführlich über das luxuriöse Prasser-Leben der schillernden Anlagebetrüger weil das angeblich für die Öffentlichkeit von größerem Interesse sei. Auch durch die Vielzahl der Opfer geht der Einzelne mit seinem Schicksal praktisch in der Masse als uninteressante graue Maus unter.

·         Oft wird dann noch behauptet, die Anleger hätten es den Betrügern zu leicht gemacht sie um ihr Geld zu bringen. Flugs wird den Anlageopfern eine gewisse Mitschuld zugeschrieben. Sie sein ja schlussendlich selbst daran schuld sich leichtfertig auf fragwürdige Geschäfte eingelassen zu haben und außerdem seien sie zu gierig gewesen. Das Mitgefühl der Gesellschaft für die Opfer der Finanzgangster hält sich also in Grenzen.

Selbst Richter neigen manchmal dazu das Pendel für die Bedeutung der Mitwirkung für die Schadenszurechnung und Tatbestandsverwirklichung zum Nachteil der Geschädigten ausschlagen zu lassen. Das ist wohl der Preis dafür, dass Richter auch nur Menschen sind und sich kaum  vom gesellschaftlichen und sozialen Kontext unabhängig machen können.

Massenabfertigung, schlecht vorbereitete oder gar aussichtslose Klagen, da ist der Misserfolg mitunter  schon vorprogrammiert, für den betroffenen Anleger.

Erfolgreich war der Anwalt. Für sich selbst! Schließlich berechnet sich sein Honorar  nach dem Streitwert und nicht nach der Güte seiner Arbeit. Bei einem Streitwert von 10 000.- Euro sind das immerhin 745,40 Euro die dem Anleger in Rechnung gestellt werden können. Da lohnt es sich dann schon wenn man 100 oder mehr geschädigte Anleger eingesammelt hat.

„Wenn sich die Kleinanleger auch weiterhin widerstandslos ausplündern lassen, ist eine immer extremere Kapitalkonzentration nur noch eine Frage der Zeit“, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.  Schon jetzt befindet sich die Hälfte aller Geldvermögen bei nur 10% der Bevölkerung.

Der beste Anlegerschutz ist, wenn sich die geschädigten Anleger wehren und zwar ohne eigenes finanzielles Risiko!

Nur durch die massenhafte Rückforderung des angelegten Geldes wird sich die miese Abzockerei von Kleinanlegern von selbst erledigen.

95% der abgezockten Anleger wehren sich nicht! 

Schuld daran sind hohe Anwalts und Gerichtskosten. Und der Ausgang einer Gerichtsverhandlung ist immer ungewiss. Also halten die geschädigten Anleger, zur Freude der Banken, die Füße still.  Diese Situation bewirkt aber, dass sich nichts ändert und die Anleger weiterhin ausgenommen werden.

  • Das soll sich nun ändern, die Anleger wollen nicht mehr als die  gierigen Deppen dastehen die selbst an Ihrem Unglück schuld sind!

Für Anleger die  glauben, dass sie bei ihrer Kapitalanlage nicht richtig beraten wurden, ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mir Rechten Dingen zugeht, die können sich jetzt der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice anschließen.

Der BSZ e.V. Solidar-Service bietet seinen Mitgliedern kostenlos über BSZ Vertrauensanwälte die Prüfung von Schadensersatzansprüchen und die Durchführung erster außergerichtlicher Schritte. Möglich macht das die Kooperation zwischen dem BSZ e.V., dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung, Prozessfinanzierungsgesellschaften, Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwälten für Steuerrecht.

Das Prinzip ist einfach aber Wirkungsvoll: Die betroffenen Anleger bilden innerhalb der BSZ e.V. Fördergemeinschaft einen Solidarverbund der sich selbst finanziert.  Jedes neue Mitglied zahlt einen einmaligen Förderbeitrag in Höhe von 150.- Euro zur Aufnahme in die BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice. Wenn sein Schadensersatzanspruch außergerichtlich erfolgreich durchgesetzt werden kann, leistet er einen  geringen prozentual bemessenen Förderbeitrag.

Führen die außergerichtlichen Bemühungen nicht zum Erfolg entstehen dem Mitglied der Fördergemeinschaft keine Kosten.
Der mit dem Fall betraute Rechtsanwalt kann aber durch den damit verbundenen Erkenntnisgewinn eine fundierte Empfehlung für die weitere Vorgehensweise aussprechen.  Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte, welches er dann annehmen oder ablehnen kann.

Außergerichtliche Möglichkeiten ausloten
Anlegerklagen können sehr teuer werden! Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte  raten daher zuerst außergerichtliche Schritte prüfen zu lassen. Juristische Auseinandersetzungen mit Finanzdienstleistern vor Gericht sollten immer nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn alle außergerichtlichen Möglichkeiten nicht zum gewünschten Ergebnis geführt haben, oder juristische Erwägungen diesen Weg ausschließen. Alleine schon wegen der drohenden hohen Kosten lohnt sich die außergerichtliche Vorgehensweise immer. Das gilt auch für den Personenkreis der über eine Rechtsschutzversicherung verfügt.

Das Ziel der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ist es,
ihren Mandanten wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und diese effektiv umzusetzen. Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen. Um zeit- und nervenaufreibende Prozesse zu vermeiden, finden die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  der Sach- und Rechtslage angemessene Lösungen - sind jedoch auch jederzeit bereit, die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht zu vertreten.


Der Anleger welcher fallbezogen verlässlich wissen möchte, welche konkreten Möglichkeiten für seine Anlage tatsächlich bestehen, kann wie folgt vorgehen:

1. Beantragen Sie die BSZ® e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft mit Einmal-Förderbeitrag. Den einmaligen Förderbeitrag bestimmen Sie selbst, er sollte aber 150.- Euro nicht unterschreiten.

2. Senden Sie uns, zur Weiterleitung an den BSZ e.V. Vertrauensanwalt, unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien der betreffenden Anlage zu, die Sie vor oder anlässlich der Anteilszeichnung oder des – Erwerbs erhalten haben.

3. Sollte der Anschaffung eine Beratung vorangegangen sein, wäre eine (soweit erinnerlich) kurze Schilderung der Beratungssituation hilfreich.

4. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie uns die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den die Rechtsanwälte gern vorab mit der Versicherung abklären.

Weitere Informationen so wie einen Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice finden Sie auf der Internetseite www.sammelklagen.de

Direkter Link zum Anmeldeformular:

Anfragen gerne auch per Fax oder Briefpost.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
Internet: www.sammelklagen.de        


Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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