Achtung Umsatzsteuer! – Handel mit Kryptowährungen wie
Bitcoins, ETH, ETC, Light Coin – Deutsches Finanzamt, Finanzministerium und
Bundesregierung bejahen Umsatzsteuerpflicht bei Handel mit Bitcoin trotz
anderslautender Entscheidung des EuGHs. Spezialisierte BSZ e.V.
Vertrauensanwälte beraten Anleger und Investoren.
Nach der Kursrally der letzten Monate, wollen immer mehr
Investoren am Boom von Bitcoin & Co. partizipieren und eröffnen Accounts
bei den diversen Anbietern von Crytpocurrency Exchange Börsen. Oft erzielen die
Anleger schon nach wenigen Tagen erhebliche Gewinne, die sich der Privatanleger
dann auf sein Girokonto überweisen lässt. Doch wie beurteilen die deutschen
Finanzämter den Handelt mit Bitcoin & Co. aus umsatzsteuerrechtlicher
Sicht? Ein aktueller Bericht des Finanzamts Bonn vom 24.01.2018 könnte große
Probleme bringen.
Bitcoin & Co. kein
gesetzliches Zahlungsmittel
- Nach
Auffassung der Bundessaufsicht für Finanzdienstleistungen BaFin handelt es
sich bei Kryptowährungen wie Bitcoin, ETC, ETH & Co. nicht um
gesetzliche Zahlungsmittel.
- Anders
als staatliche Währungen werden Kryptowährungen in Folge ihrer dezentralen
Struktur nicht von den staatlichen Zentralbanken ausgeben, sondern in der
Blockchain generiert.
- Für
die weitere steuerliche Behandlung von Gewinnen aus dem Handel
mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen hat dies zur Folge, dass sie nach
deutschem Recht als sog. immaterielle Wirtschaftsgüter zu behandeln sind.
Wie sehen die
deutschen Finanzämter den Handel mit Kryptowährungen aus
umsatzsteuerrechtlicher Sicht?
Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH),
vom 22.10.2015 (Rs. C-264/14), mit der festgestellt wurde, dass der Handel mit
Bitcoins keine Umsatzsteuer auslöst, waren sich die deutschen Investoren
sicher, dass hier keinerlei Probleme mehr auftreten können. Schließlich hatte
der EuGH zu dieser Frage bereits eine für die Händler von Kryptowährungen
günstige Entscheidung getroffen.
Was jedoch die wenigsten wissen, ist die Tatsache, dass eine
Entscheidung des EuGHs für die deutsche Finanzverwaltung nicht immer bindend
ist. So hat z.B. das Finanzamt Bonn, mit Bericht vom 24.01.2018 festgestellt,
dass der Handel mit Bitcoins entgegen der Entscheidung des EuGH voll
umsatzsteuerpflichtig ist.
Wörtlich führt das
Finanzamt unter Bezugnahme auf die Auffassung des Bundesfinanzministeriums in
seinem Bericht vom 23.01.2018 dazu aus:
„Das BMF (Bundesfinanzministerium) vertritt bisher (…) die
Ansicht, dass eine Befreiung der Umsätze aus dem Handel mit virtueller Währung
von der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) nicht in Betracht kommt. Es handelt sich
beim Handel mit und bei der Verwendung der Umsätze von virtueller Währung
insbesondere nicht um Umsätze oder die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen
Zahlungsmitteln. (…) Der Einkauf der Verkauf von Bitcoins sind daher zunächst
in vollem Umfang mehrwertsteuerpflichtig zu behandeln“
Auch die
Bundesregierung vertritt diese Auffassung. So führte die Regierung in einer
Stellungnahme zum Verfahren vor dem EuGH aus:
„sämtliche Zahlungsmittel, die keine gesetzlichen
Zahlungsmittel sind, sollen vom Anwendungsbereich der Steuerbefreiungen
ausgeschlossen werden“
Diese Rechtsauffassung des BMF und der Bundesregierung, die
bereits durch das Finanzamt Bonn im Rahmen einer aktuellen Umsatzsteuerprüfung
vom 24.01.2018 umgesetzt wurde, hat zur Folge, dass jeder Erwerbs- und
Veräußerungsvorgang von Kryptowährungen 19% Umsatzsteuern auslöst, mit zum Teil
wirtschaftlich katastrophalen Folgen für den einzelnen Investor. Theoretisch
können hier innerhalb kürzester Zeit Steuerverbindlichkeiten auflaufen, die den
Wert der gehandelten Kryptowährungen um ein Vielfaches übersteigen.
Werden z.B. Bitcoin Bruchteile mit einem Kurswert von €
119,00 in Euro umgetauscht, müssen nach aktueller Auffassung des BMF sofort
19%, mithin € 19,00 an Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt
werden. Werden dann für € 119,00 erneut Bitcoin gekauft, muss der Verkäufer
wieder 19%, mithin € 19,00 an Umsatzsteuer abführen. Werden diese BTC im Wert
von € 119,00 dann wieder in Euro, oder eine andere FIAT Währung umgewandelt,
fallen erneut 19% UST an, somit weitere € 19,00. So entstehen innerhalb
kürzester Zeit erhebliche Umsatzsteuerforderungen, die spätestens nach dem
sechsten Wechsel zwischen BTC FIAT den vollständigen Wert der BTC aufzehren.
Was können Investoren
tun?
Soweit der Handel mit Kryptowährungen über eine in
Deutschland oder Europa ansässige Börse abgewickelt wird, sollten Investoren
direkt bei der Börse für die getätigten Käufe einen Umsatzsteuerausweis
beantragen. Sofern die Börse lediglich als Vermittler von Käufer und Verkäufer
auftritt, sollte bei der Börse der Name und die Anschrift des jeweiligen
Vertragspartners angefragt werden, damit dieser dann einen entsprechenden
Umsatzsteuerausweis erbringen kann. Sobald dieser Umsatzsteuerausweis vorliegt,
können die beim Kauf anfallenden Umsatzsteuern von Seiten des Investors im
Rahmen mit dem beim Verkauf abzuführenden Umsatzsteuern verrechnet werden.
(sog. Vorsteuerabzug). Ohne eine schriftlich ausgewiesene Umsatzsteuer auf den
Namen des Käufers der Kryptowährungen ist ein Vorsteuerabzug allerdings nach
deutschem Steuerrecht nicht möglich und es muss bei jedem Verkauf von
Kryptowährungen 19% Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.
Das Ende des Handels
mit Kryptowährungen in Deutschland?
Sollte sich die aktuelle Rechtsauffassung des
Bundesfinanzministeriums, umgesetzt durch das Finanzamt Bonn aufrechterhalten,
dürfte dies den Handel mit Kryptowährungen in Deutschland extrem erschweren, da
kaum eine Börse / Exchange in der Lage sein wird, die jeweiligen
Vertragspartner für den Handel zu benennen, damit diese die erforderlichen
Umsatzsteuernachweise erstellen können. Ob sich daraus dann ggf. auch
Schadenersatzansprüche gegen die Krypto Börsen, bzw. die in Deutschland
dahinterstehenden Banken ergeben, müsste dann gesondert geprüft werden.
Der hier berichtende Experte und Vertrauensanwalt des BSZ
e.V. steht Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Kryptowährung
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