Wenn Arbeitnehmer ihr durch harte Arbeit verdientes Geld in
eine Kapitalanlage investieren, wollen Sie in der Regel nicht spekulieren,
sondern mit einer sicheren Anlage für Ihr Alter vorsorgen. Das funktioniert in
der Regel auch nur mit entsprechendem Konsumverzicht.
Kaum ein Anleger rechnet damit, dass er sein Geld auf diese
Weise aber auch verlieren kann. Tatsächlich gehen aber Jahr für Jahr Milliarden
Euros Anlegergeld verloren. Die Gründe dafür sind vielfältig und reichen von
Schlecht- oder Falschberatung über miese Finanzprodukte bis zum klassischen
Kapitalanlagebetrug.
Der BSZ e.V. kritisiert schon lange, dass die Geldvernichter
in Deutschland von der Justiz kaum etwas zu befürchten haben.
Wenn es zum Totalverlust kommt ist das für den Kleinanleger
oft ein wirtschaftliches Desaster. Der Anleger ist geschockt und gibt sich in
vielen Fällen selbst die Schuld an dem Verlust. Er läuft jetzt Gefahr endgültig
zum Opfer zu werden!
Interessierten Kreisen ist es durch ständige Wiederholung
der falschen Behauptung „werfen Sie kein GUTES GELD dem SCHLECHTEN GELD
hinterher“ tatsächlich gelungen, dies als allgemein gültige Tatsache in der
Gesellschaft zu etablieren. Das erklärt warum sich relativ wenige geschädigte
Anleger wehren. Diese Haltung ist aber quasi eine Einladung an die Abzocker ihr
mieses Geschäft unbeeindruckt fort zu setzen.
Genau so wie sich im Finanzsektor eine ganze
Kapitalanlageindustrie um das Geld der Anleger gebildet hat, ist dies auch
geschehen im Bereich der „Helfer“ für die geschädigten Anleger. In beiden
Lagern finden sich seriöse und weniger empfehlenswerte Angebote.
Geschädigte Kapitalanleger werden immer öfter von
Rechtsanwälten umworben die ihnen versprechen das verloren gegangene Geld
einzuklagen. Sicher ist das allerdings nicht, warnt Horst Roosen, Vorstand des
BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein. e. V. der bereits seit 1998
aktiv im Anlegerschutz tätig ist. Sicher kann sich der betroffene Anleger nur
sein, dass er eine hohe Anwaltsrechnung erhält und ob sein Anwalt mit seiner
rechtlichen Einschätzung richtig liegt, das erfährt er erst wenn der Richter
gesprochen hat.
Rechtlichen Rat
einholen
Wir wissen, dass hohe Anwalts- und Gerichtskosten zu einer
manchmal nicht zu überwindenden Hürde geworden sind. Vor allem dann, wenn man
über keine Rechtsschutzversicherung verfügt. Da ist dann auch die Mahnung des
Bundesverfassungsgerichts, dass der grundgesetzlich garantierte gleiche Zugang
zum Recht nicht auf der Finanzierungsseite in Gefahr geraten darf, für die
Betroffenen ein Muster ohne Wert sagt Horst Roosen. Denn wer heute klagt oder verklagt wird und
verliert, dessen Existenz ist bedroht.
Wenn Sie glauben, dass Sie bei Ihrer Kapitalanlage nicht
richtig beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder
nicht alles mir Rechten Dingen zugeht, ist der Rechtsweg meist die beste
Option. Der BSZ e.V. Solidar-Service bietet Mitgliedern der BSZ e.V.
Fördergemeinschaft Solidarservice kostenlos einen fokussierten Ansatz, der
Ihnen eine ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen zum Ausgleich Ihres finanziellen
Schadens vermittelt. Möglich macht das die Kooperation zwischen dem BSZ e.V.,
dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung, drei
Prozessfinanzierungsgesellschaften, Fachanwälten für Bank- und
Kapitalmarktrecht und Fachanwälten für Steuerrecht.
Außergerichtliche
Möglichkeiten ausloten:
Anlegerklagen können sehr teuer werden! Die BSZ® e.V.
Vertrauensanwälte raten daher zuerst außergerichtliche Schritte prüfen zu
lassen. Juristische Auseinandersetzungen mit Finanzdienstleistern vor Gericht
sollten immer nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn alle außergerichtlichen
Möglichkeiten nicht zum gewünschten Ergebnis geführt haben, oder juristische
Erwägungen diesen Weg ausschließen. Alleine schon wegen der drohenden hohen
Kosten lohnt sich die außergerichtliche Vorgehensweise immer. Das gilt auch für
den Personenkreis der über eine Rechtsschutzversicherung verfügt.
Aber Achtung!
Auch der normale außergerichtliche Weg mit einem
Rechtsanwalt kann schnell teuer werden. Schließlich können selbst für
Briefwechsel und Beratung oder Telefonate mit der Gegenseite hohe Honorare
anfallen. Die Geschäftsgebühr, sie richtet sich nach dem Streitwert, die Ihnen
der Anwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit berechnet beträgt in etwa bei
einem Streitwert von: 10.000,- Euro – 745.40 Euro +19% USt., bei einem
Streitwert von 100.000,- Euro – Honorar = 1.973,90 Euro + 19% USt.
Die Informationen, welche die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte den
Unterlagen und Angaben der betroffenen Anleger entnehmen, genügen in aller
Regel, um einen ersten und falls erforderlich auch einen zweiten
außergerichtlichen Schritt einzuleiten. Oft reicht dies aus, um die
Angelegenheit erfolgreich zu beenden.
Führen die außergerichtlichen Bemühungen nicht zum Erfolg
entstehen dem Mitglied der Fördergemeinschaft keine Kosten. Der mit dem Fall
betraute Rechtsanwalt kann aber durch den damit verbundenen Erkenntnisgewinn
eine fundierte Empfehlung für die weitere Vorgehensweise aussprechen. Die
Anleger erhalten in diesen Fällen kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie
weiter verfahren werden könnte, welches sie dann annehmen oder ablehnen können.
Grundsätzliches zum
Schadenersatz bei Fondsanlagen:
Es hat sich heute weitgehend herumgesprochen, dass es sich
in nahezu jedem Fall einer Anlage in offenen oder geschlossenen Fonds lohnt,
Schadenersatzansprüche schon frühzeitig geltend zu machen, damit das mit sich
meist nicht erfüllenden Hoffnungen verbundene Abwarten der weiteren Entwicklung
nicht zum Verlust der Ansprüche führt, – Stichwort Verjährung!
Zu Recht sehen sich viele Anleger angesichts des
erschreckend häufig desolaten Verlaufs einer Fondsbeteiligung massiv geschädigt
und in ihrer Lebensplanung beeinträchtigt. Sie werden sich wünschen, die
Beteiligung eher heute als morgen wieder los zu sein.
Und in der Tat sind
die Aussichten dafür oft vielversprechend.
Beim Vertrieb solcher Beteiligungen gegenüber einem typischen
Anleger dürfte es sich meist um einen „klassischen Fall“ für eine Haftung der
beratenden Bank oder Sparkasse handeln. Die gegen das Kreditinstitut zu
erhebenden Vorwürfe beruhen in fast allen Fällen auf immer wieder zu
beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Zeichnung von
Fondsbeteiligungen. Oft ist eine Haftung auf Schadensersatz schon wegen
verheimlichter Interessenkonflikte (Stichwort „Rückvergütungen“) gegeben.
Häufig treten weitere Beratungsfehler hinzu, die ebenfalls den Schadensersatzanspruch
auslösen können. So wurden Anlagen oft unzutreffend als „sicher“ beschrieben
und allgemeine Risiken, etwa des Totalverlusts oder mangelnder Veräußerbarkeit
der Beteiligung, verschwiegen. Diese und weitere Themen können, wenn und soweit
sie konkret relevant sind, in einer Auseinandersetzung als zusätzliche
Argumente genutzt werden.
Der durch jede fehlerhafte Beratung entstandene
Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre
die Anlage nie gezeichnet worden. Sie ist vollständig rückabzuwickeln. Neben
Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein
für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile
verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert
wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie von
Ausschüttungen, die zurückgezahlt werden mussten. Je früher sich Geschädigte
entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den
Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.
Die Aussichten, mit versierter anwaltlicher Unterstützung
erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen, darf man grundsätzlich als
überdurchschnittlich gut bezeichnen.
Das Ziel der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte
ist es,
ihren Mandanten wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten
aufzuzeigen und diese effektiv umzusetzen. Ihnen möglichst schnell und
effizient zu ihrem Recht zu verhelfen. Um zeit- und nervenaufreibende Prozesse
zu vermeiden, finden die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Sach- und Rechtslage
angemessene Lösungen – sind jedoch auch jederzeit bereit, die Interessen ihrer
Mandanten vor Gericht zu vertreten.
Wenn Sie fallbezogen
verlässlich wissen möchten, welche konkreten Möglichkeiten für Ihre Anlage
tatsächlich bestehen, können Sie wie folgt vorgehen:
1. Beantragen Sie die BSZ® e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft
mit Einmal-Förderbeitrag. Den einmaligen Förderbeitrag bestimmen Sie selbst, er
sollte aber 150.- Euro nicht unterschreiten.
2. Senden Sie uns, zur Weiterleitung an den BSZ e.V.
Vertrauensanwalt, unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen
Unterlagen oder Kopien der betreffenden Anlage zu, die Sie vor oder anlässlich
der Anteilszeichnung oder des – Erwerbs erhalten haben.
3. Sollte der Anschaffung eine Beratung vorangegangen sein,
wäre eine (soweit erinnerlich) kurze Schilderung der Beratungssituation
hilfreich.
4. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen,
sollten Sie uns die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein
Anspruch auf Kostenübernahme, den die Rechtsanwälte gern vorab mit der
Versicherung abklären.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Hier können Sie die BSZ® e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft
mit Einmal-Förderbeitrag beantragen: