Dienstag, September 05, 2017

EVENTUES E.G. GENERALVERSAMMLUNG AM 16.09. MIT EINGESCHRÄNKTEM TEILNAHMERECHT!

Zwischenzeitlich liegt eine Einladung zur außerordentlichen Generalversammlung am 16.09.2017 in Stuttgart-Degerloch vor.

Die Einladung erfolgte durch den Prüfungsverband. Das mag formell korrekt sein, jedoch ist es gerade dieser Prüfungsverband, der sich kritische Fragen zu seinem bisherigen Prüfungsverhalten gefallen lassen sollte.

So ist zu fragen, wie es möglich sein konnte, dass der Prüfungsverband es dem bisherigen Vorstand und seiner Ehefrau, der Aufsichtsratsvorsitzenden, durchgehen ließ, dass nicht nur keine ordnungsgemäßen Generalversammlungen stattfanden, der Aufsichtsrat nicht, wie in der Satzung vorgesehen, mit drei Personen besetzt wurde und warum akzeptiert wurde, dass keine ordnungsgemäßen Geschäftsberichte erstellt wurden. Der Prüfungsverband muss – ebenso wie die beiden Aufsichtsräte – mit der der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch geschädigte Mitglieder rechnen.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht nur seltsam, sondern auch verdächtig, dass der Verband in der Einladung nicht nur darauf hinweist, dass sich Mitglieder nur durch andere Mitglieder vertreten lassen dürfen, was zugegebenermaßen in der Satzung so vorgesehen ist, sondern, dass es verboten sei, sich von fachkundigen Personen wie Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälten oder Steuerberater begleiten zu lassen. Damit sind die Mitglieder auf sich selbst gestellt, während der Vorstand und der Prüfungsverband ihre Anwälte mitbringen. Die Vertretung durch andere Mitglieder kann wiederum nur funktionieren, wenn deren Namen und Adressen bekannt sind. Zur Herausgabe einer Mitgliederliste ist die Eventus dem Vernehmen nach nicht bereit.

Das Verbot sich begleiten zu lassen ist insbesondere deshalb widersprüchlich, weil die Mitglieder gleichzeitig aufgefordert werden, Vorschläge für geeignete Kandidaten für die Notbestellung der Organe (Aufsichtsrat und Vorstand) zu unterbreiten. Gleichzeitig wird aber darauf hingewiesen, dass investierende Mitglieder nicht Organmitglieder sein können. Im Ergebnis bedeutet dies, dass entweder die Organe nur mit normalen Mitgliedern oder Dritten besetzt werden können, die wiederum keine Gelegenheit bekommen, sich den Mitgliedern in der Versammlung vorzustellen. Die Mitglieder dürfen sich zu Recht fragen, was der Prüfungsverband eigentlich mit derartigen Einschränkungen bezweckt. Möglicherweise will er von vornherein verhindern, dass seine Rolle kritisch hinterfragt wird.

Die Mitglieder sollten darauf drängen, dass das sich überhaupt nicht aus der Satzung ergebende Verbot, sich nicht von fremden Dritten begleiten lassen zu können, für die Generalversammlung am 16.09.2017 aufgehoben wird. Solange diese Dritten nicht abstimmen, besteht auch keine Gefahr, dass die Beschlüsse nachträglich angefochten werden können. Herr Mailänder und der Prüfungsverband könnten dadurch zeigen, dass die großen Sorgen, die sich insbesondere die investierenden Mitglieder machen (müssen), ernst genommen werden.

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