Wie der BSZ e.V. berichtete, hatte das Oberlandesgericht Dresden ein positives Urteil des Landgerichts Zwickau auf Rückabwicklung eines im November 2004 erfolgten Immobilienerwerbs bestätigt.
Hintergrund des positiven Urteils des LG Zwickau und
des OLG Dresden war der Erwerb einer sanierungsbedürftigen und
denkmalgeschützten Immobilie in Zwickau. In der dort zu entscheidenden
notariellen Urkunde hatte sich der Erwerber an sein notarielles Angebot sechs
Wochen unwiderruflich gebunden. Die Bauträgergesellschaft konnte das Angebot
bis zu einem festgelegten Termin annehmen. Des Weiteren war vereinbart, dass
das Angebot nicht automatisch durch Ablauf der Angebotsfrist, sondern nur durch
Widerruf des dortigen Klägers erlischt. Das notarielle Kaufangebot bestand
somit nach Ablauf von sechs Wochen weiter fort. Es handelte sich bei diesem
Fall um eine sogenannte Fortgeltungsklausel.
In einem nahezu identischen Fall vor dem Landgericht
Hannover hatte ein Erwerber einer ebenfalls sanierungsbedürftigen und
denkmalgeschützten Immobilie in Magdeburg geklagt. Auch die in diesem Fall
verwandte notarielle Urkunde sah eine sogenannte Fortgeltungsklausel vor. Auch
in diesem Fall sollte somit das notarielle Kaufangebot über den Ablauf der
Bindungsfrist hinaus noch wirksam angenommen werden können. Das Landgericht
Hannover entschied jedoch, dass diese Fortgeltungsklausel
unwirksam ist und sah die Klausel im Übrigen als allgemeine Geschäftsbedingung
an. Dieser Punkt war deshalb von entscheidender Bedeutung, da Verbraucher durch
das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen geschützt werden sollen.
Insbesondere dann, wenn Klauseln von Unternehmen gestellt werden.
Das Landgericht Hannover kam zu dem zutreffenden Ergebnis,
dass zum Zeitpunkt der Annahmeerklärung das Kaufangebot bereist erloschen war,
sodass durch die verspätete Annahme kein wirksamer Kaufvertrag zustande kommen
konnte. Rechtsfolge vor dem Landgericht Hannover war, dass die
Bauträgergesellschaft zur Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich der
Mieteinnahmen) Zug um Zug gegen Übertragung der erworbenen Immobile verurteilt
wurde. Hiergegen hat die Bauträgergesellschaft Berufung zum Oberlandesgericht
in Celle eingelegt. Das OLG Celle hat nunmehr in einem aktuellen Beschluss
darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Landgerichts Hannover in I. Instanz
nicht fehlerhaft ist und dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben
wird. Ein Verkündungstermin steht aus.
Dieser positive Hinweis bestätigt die Auffassung, wonach
betroffene Erwerber, welche ihre Immobilie ab März 2006 erworben haben, nach
wie vor Chancen auf eine Rückabwicklung haben. Betroffene Erwerber sollten
daher ihre notariellen Urkunden durch einen Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht prüfen lassen. Der BSZ e.V. hat daher die
Interessengemeinschaft „Schrottimmobilien + Immobilienrückabwicklung“
gegründet.
Wenn es um die Verfolgung
oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage
geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ
e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen,
die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen
Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften
Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen
anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten
Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern
sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet,
dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die
Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten
können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung
haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten
ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten
ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu
unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen
Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung
der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu
überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer
Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor
großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es
bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und
einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die
kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte
vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998
entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und
sich kostenlos der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft „Schrottimmobilien + Immobilienrückabwicklung anschließen.
Weitere Informationen
so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schrottimmobilien
+ Immobilienrückabwicklung können kostenlos und unverbindlich mittels
Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V.
angefordert werden.
aw
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel
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Interessengemeinschaft
Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 03.03.2016
wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können zu einer anderen Einschätzung
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