Donnerstag, März 03, 2016

„Schrottimmobilie“ / OLG Celle erteilt positiven Hinweis

Wie der BSZ e.V. berichtete, hatte das Oberlandesgericht Dresden ein positives Urteil des Landgerichts Zwickau auf Rückabwicklung eines im November 2004 erfolgten Immobilienerwerbs bestätigt.


Hintergrund des positiven Urteils des LG Zwickau und des OLG Dresden war der Erwerb einer sanierungsbedürftigen und denkmalgeschützten Immobilie in Zwickau. In der dort zu entscheidenden notariellen Urkunde hatte sich der Erwerber an sein notarielles Angebot sechs Wochen unwiderruflich gebunden. Die Bauträgergesellschaft konnte das Angebot bis zu einem festgelegten Termin annehmen. Des Weiteren war vereinbart, dass das Angebot nicht automatisch durch Ablauf der Angebotsfrist, sondern nur durch Widerruf des dortigen Klägers erlischt. Das notarielle Kaufangebot bestand somit nach Ablauf von sechs Wochen weiter fort. Es handelte sich bei diesem Fall um eine sogenannte Fortgeltungsklausel.

In einem nahezu identischen Fall vor dem Landgericht Hannover hatte ein Erwerber einer ebenfalls sanierungsbedürftigen und denkmalgeschützten Immobilie in Magdeburg geklagt. Auch die in diesem Fall verwandte notarielle Urkunde sah eine sogenannte Fortgeltungsklausel vor. Auch in diesem Fall sollte somit das notarielle Kaufangebot über den Ablauf der Bindungsfrist hinaus noch wirksam angenommen werden können. Das Landgericht Hannover entschied jedoch, dass diese Fortgeltungsklausel unwirksam ist und sah die Klausel im Übrigen als allgemeine Geschäftsbedingung an. Dieser Punkt war deshalb von entscheidender Bedeutung, da Verbraucher durch das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen geschützt werden sollen. Insbesondere dann, wenn Klauseln von Unternehmen gestellt werden.

Das Landgericht Hannover kam zu dem zutreffenden Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Annahmeerklärung das Kaufangebot bereist erloschen war, sodass durch die verspätete Annahme kein wirksamer Kaufvertrag zustande kommen konnte. Rechtsfolge vor dem Landgericht Hannover war, dass die Bauträgergesellschaft zur Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich der Mieteinnahmen) Zug um Zug gegen Übertragung der erworbenen Immobile verurteilt wurde. Hiergegen hat die Bauträgergesellschaft Berufung zum Oberlandesgericht in Celle eingelegt. Das OLG Celle hat nunmehr in einem aktuellen Beschluss darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Landgerichts Hannover in I. Instanz nicht fehlerhaft ist und dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Ein Verkündungstermin steht aus.

Dieser positive Hinweis bestätigt die Auffassung, wonach betroffene Erwerber, welche ihre Immobilie ab März 2006 erworben haben, nach wie vor Chancen auf eine Rückabwicklung haben. Betroffene Erwerber sollten daher ihre notariellen Urkunden durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen. Der BSZ e.V. hat daher die Interessengemeinschaft „Schrottimmobilien + Immobilienrückabwicklung“ gegründet.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schrottimmobilien + Immobilienrückabwicklung anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schrottimmobilien + Immobilienrückabwicklung können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 03.03.2016 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können zu einer anderen Einschätzung führen.

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Mittwoch, März 02, 2016

Proven Oil Canada (POC) – Countdown zu den ordentlichen Gesellschafterversammlungen

Wie wir bereits am 23.02.2016 meldeten, haben die Beteiligungsgesellschaften von Proven Oil Canada (POC) für den 07. bis 09.03.2016 zur ordentlichen Gesellschafterversammlung eingeladen.  Anleger sollten hierbei unbedingt ihre Rechte als Gesellschafter wahrnehmen und den Versammlungen beiwohnen sowie ihre Stimmen abgeben. Denn nur durch die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung und der Abstimmung können Anleger auf den Entscheidungsprozess der POC Einfluss nehmen.


Ist eine persönliche Teilnahme erforderlich?

Nein, die Anleger der POC können sich bei der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Empfehlenswert ist, eine sachkundige Person mit der Vertretung zu beauftragen, die in im Interesse der Anleger auftritt. Vorsicht dürfte bei einer Beauftragung der jeweiligen Treuhänderin geboten sein, da diese dem Lager der POC verbundener sein könnte als den einzelnen Anlegern.

Auch die BSZ e.V. Anlegerschutzanwaltskanzlei CLLB wird für ihre Mandanten an den Gesellschafterversammlungen teilnehmen, um deren Interessen wahrzunehmen. Anlegern, die sich vertreten lassen möchten, empfehlen die Rechtsanwälte, sich an eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden und sich hinsichtlich der Möglichkeit der Mandatierung mit der Teilnahme und der Abstimmung auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung beraten zu lassen.

Was passiert in der Liquidation mit meinem eingesetzten Kapital?

Für die Anleger der POC stellt sich momentan gerade für den Fall der Liquidation der Fondsgesellschaften die Frage, was mit ihrem eingezahlten Kapital passiert.

„Aufgrund des Insolvenzverfahrens über die kanadische Objektgesellschaft COGI laufen Anleger Gefahr, einen Totalverlust hinsichtlich des bereits angelegten Kapitals zu erleiden,“ so die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Aylin Pratsch.

Nach Auffassung der Rechtsanwälten bestehen wesentliche Prospektfehler, die zu einer unzureichenden Aufklärung der Anleger bei Erwerb der Beteiligungen geführt haben.

Prospektfehler hält auch das Kammergericht Berlin in zweiter Instanz in einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB geführten Prozess für möglich, wie einem vorläufigen Hinweis zu entnehmen ist.

Die Rechtsanwälte raten Anlegern daher dringend, sich von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei beraten zu lassen, um ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Ziel ist hierbei, nicht nur den bereits eingetretenen Schaden ersetzt zu verlangen, sondern auch von möglichen zukünftigen Forderungen der Fondsgesellschaft freigestellt zu werden. Denn auch hinsichtlich der erhaltenen Ausschüttungen ist umstritten, ob diese an die Fondsgesellschaft zurückzuzahlen sind.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen bereits eine Vielzahl von Anlegern der einzelnen POC Gesellschaften bei der Prüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Hierbei sollten Anleger insbesondere Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der POC und/oder gegen die Anlageberater prüfen lassen, sofern sich Anleger nicht korrekt und umfassend aufgeklärt fühlen. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls kann auch die Möglichkeit eines Widerrufs bestehen oder auch ein außerordentliches Kündigungsrecht aufgrund des Zusammenschlusses der Objektgesellschaften vorliegen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.03. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

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Dienstag, März 01, 2016

BS Invest Chemikalientanker Flottenfonds/ Aussichten für Anleger

Die Anleger des im Jahre 2006 aufgelegten BS Invest Chemikalientanker Flottenfonds dürften in den letzten Wochen mehrfach darüber informiert worden sein, dass gegebenenfalls Schadenersatzansprüche auf der Grundlage eines fehlerhaften Prospekts gegeben sein könnten.

Der im Jahre 2006 aufgelegte Fonds beinhaltete vier Einschiffgesellschaften, hier die M/S „Peter Schulte“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, M/S „Franz Schulte“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, M/S „Paul Schulte“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und die M/S „Ruth Schulte“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. Es handelt sich bei diesen vier Schiffen um Produkten-/Chemikalientanker des Typs II gemäß der Klassifikation der IMO (International Maritim Organisation). Bei Schiffen des Typs II handelt es sich um sogenannte Doppelhüllentanker im Gegensatz zu den älteren Schiffen, den sogenannten Einhüllentankern.

Im Rahmen des Emissionsprospektes des oben benannten Flottenfonds finden sich auch Ausführungen zu „guten Marktaussichten“. So wird im Hinblick auf die vier Schiffe des Fonds darauf hingewiesen, dass die Marktaussichten „überdurchschnittlich gut“ seien, weil als Folge der Einteilung von Chemikalien in neue Risikoklassen durch die IMO ab 2007 ein deutlicher Anstieg der Nachfrage nach Chemikalientanker erwartet wird. Es wird mitgeteilt, dass zahlreiche Chemikalien und z. B. pflanzlichen Öle etc. ab dem 01.01.2007 nur noch von Chemikalientankern dieses Typs II transportiert werden dürfen. Es wird auf eine IMO-Richtlinie verwiesen, wonach bis zum Jahre 2010 alle Einhüllentanker aus dem Verkehr gezogen werden sollen. Dies würde die zusätzliche Nachfrage an modernen Doppelhüllenschiffen des Typs II erhöhen.

Sodann wird auf den weiteren Seiten des Prospekts mitgeteilt, dass man im August 2006 das Institut für See- Verkehrswirtschaft und Logistik (ISL) mit einer Marktstudie über Chemikalientanker und Ölprodukten-/Chemikalientanker beauftragt habe. Einzelne Passagen dieser Marktstudie werden dann offensichtlich im Prospekt wiedergegeben und eine Zwischenbilanz dahingehend gezogen, dass einem Wachstum auf diesem Markt eine erhöhte Nachfrage nach Chemikalientanker gegenüberstehe. Es wird sodann auf die schärferen Transportvorschriften für Gefahrengüter hingewiesen. Aufgrund dieser Klassifizierung wird mitgeteilt, dass gewisse Chemikalien nur noch in Schiffen des Typs IMO II und später sogar nur noch II transportiert werden dürfen. Es wird somit ein positives Bild gezeichnet, um sodann zu dem Ergebnis zu gelangen, dass ab 2007 mit einer Marktsituation gerechnet werden kann, in der es zu wenig geeignete Tonnage für diese Chemikalien geben wird, sodass Betreiber modernen und hochwertigen Tonnage von einem gesunden Fachmarkt profitieren dürften.

Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass die eingangs erwähnten Einhüllentanker verschrottet werden sollen. Auch diesbezüglich wird ein positives Bild dahingehend gezeichnet, dass die sogenannten Einhüllentanker noch bis zum Jahre 2010 bis auf „wenige Ausnahmen“ verschrottet werden müssten. Auch diesbezüglich wird somit ein positives Bild dahingehend gezeichnet, als dass der Markt für Schiffe des Typs II sich wesentlich verbessern würde.

Erst im November 2015 hat sich das Landgericht Hamburg in mehreren Urteilen mit einer ähnlich gelagerten Fallkonstellation beschäftigt. Das Landgericht hatte über eine Prospekthaftungsklage eines Flottenfonds mit insgesamt Einschiffgesellschaften zu entscheiden. Auch hierbei handelte es sich um Produkten- und Chemikalientanker gemäß der Vorgaben der IMO. Auch betraf dieser Schifffonds Schiffe des Typs II, mithin Doppelhüllentanker.  Ebenso wie im Emissionsprospekt des BS Invest Chemikalientanker Flottenfonds waren auch hier im Prospekt Teile des ISL-Gutachtens/Marktberichts wiedergegeben.

Der dortige Kläger fühlte sich falsch beraten und wies auf Fehler im Emissionsprospekt hin. Er hat vorgetragen, dass bewusst Informationen aus dem ISL-Bericht nicht in den Prospekt aufgenommen worden seien. Bei diesen Informationen handelte sich um Relativierungen der Marktaussichten.

Das Landgericht Hamburg hat sich mit diesem Vortrag der Prospektfehler eingehend auseinandergesetzt und zu dem Ergebnis gelangt, dass tatsächlich Prospektfehler gegeben sind, da einige Teile des ISL-Gutachtens nicht im Prospekt widergegeben wurden. Das Landgericht Hamburg sah als entscheiden an, dass das Institut tatsächlich eine weniger positive beziehungsweise weniger sichere Einschätzung der Anlage hatte, als dies dem Leser des Prospekts vermittelt wurde. Das Landgericht Hamburg sah den Fehler darin, dass durch die ISL-Marktstudie das Marktumfeld nicht nur positiv dargestellt wurde, sondern auch relativierende Ausführungen enthielt, welche negativ zu werten sind.
Betroffene Anleger des BS Invest Flottenfonds sollten daher den negativen Verlauf des Fonds nicht einfach hinnehmen. Aufgrund der obigen Ausführungen besteht für die Gesellschafter die Möglichkeit, ihren Fall durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. hat daher zur Interessenbündelung die Interessengemeinschaft Schiffsfonds /„BS Invest Chemikalientanker Flottenfonds“ gegründet.

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HCI MS Vogerunner im vorläufigen Insolvenzverfahren

Die Anleger des Schiffsfonds HCI MS Vogerunner müssen wahrscheinlich finanzielle Verluste befürchten. Das AG Hamburg hat am 5. 2. 2016 das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft eröffnet (Az.: 67c In 47/16).

Für die Anleger ist die Beteiligung an dem Schiffsfonds HCI MS Vogerunner bisher völlig unbefriedigend verlaufen. Bereits  2012 waren die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schiffsfonds so groß, dass ein Sanierungskonzept zur Rettung beschlossen werden musste. Der Erfolg der Sanierung war allerdings nur vorläufig. Nun ist der Schiffsfonds HCI MS Vogerunner zahlungsunfähig und die rund 22 Millionen Euro, die die Anleger seit 2008 investiert haben in Schieflage. Den Anlegern kann der Totalverlust ihrer Einlage drohen.

Anleger, die sich an geschlossenen Schiffsfonds beteiligen, stehen in aller Regel im unternehmerischen Risiko, das für sie im Totalverlust der Einlage enden kann. Oft wurden sie in den Beratungsgesprächen nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen oder nur unzureichend aufgeklärt.

Stattdessen wurden Schiffsfonds mit Attributen wie renditestarke und sichere Kapitalanlage beworben. Die hohe Zahl an Schiffsfonds-Insolvenzen belegt jedoch, dass Beteiligungen an Schiffsfonds keineswegs sichere, sondern hoch spekulative Geldanlagen sind. Daher hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen.

Für die Vermittlung der Fondsanteile haben Banken häufig Rückvergütungen erhalten. Diese sog. Kick-Back-Zahlungen müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offen gelegt werden, damit sich der Anleger ein Bild vom Provisionsinteresse der Banken machen kann, das möglicherweise nicht den Wünschen des Anlegers entspricht.

Wurden Kick-Backs oder Risiken in der Anlageberatung verschwiegen, bestehen gute Chancen auf die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Steffens haben umfassende Kenntnisse und das Praxishandbuch Schiffsfonds herausgebracht, welches auf 530 Seiten den Komplex Schiffsfonds aus rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Sicht beleuchtet.

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Midas Mittelstandsfonds 2: Anleger werden nachträglich zur Kasse gebeten

Der S&K-Skandal holt nun noch die Anleger des Midas Mittelstandsfonds 2 ein, die sich eigentlich rechtzeitig von ihrer Beteiligung getrennt hatten. Denn nun werden sie von der Geschäftsführung des Midas Mittelstandsfonds 2 zur Kasse gebeten.


Die Midas-Gruppe wurde von der S&K-Gruppe übernommen. Es gab Anleger des Midas Mittelstandsfonds 2, die noch Glück hatten. Rechtzeitig vor Bekanntwerden des Skandals hatten sie ihre Beteiligung gekündigt und rund 93 Prozent ihres investierten Gelds zurückbekommen. Dies sei zu viel gewesen, sagt nun die Geschäftsführung und fordert rund zwei Drittel des Auseinandersetzungsguthabens zurück.

Nach der Übernahme durch S&K stellte die Midas-Gruppe S&K verschiedene Darlehen zur Verfügung. Wie sich im Rahmen des S&K-Skandals herausstellte, waren diese Darlehen nicht abgesichert und fast wertlos.

2012 hatte Midas noch behauptet, dass die Kredite werthaltig seien. Deshalb erhielten die Anleger, die ihre Beteiligung gekündigt hatten, ihr Geld noch fast vollständig zurück. Doch nun die Kehrtwende: Die Kredite seien schon 2011 nicht mehr werthaltig gewesen. Daher hätten die Anleger des Midas Mittelstandsfonds 2 zu viel Geld zurück erhalten, das sie nun zurückzahlen sollen.

Die Anleger sollten der Rückforderung nicht ohne eine vorherige rechtliche Beratung nachkommen. Es muss geprüft werden, ob es eine rechtliche Grundlage für die Rückforderung gibt. Anleger, die bereits einen Mahnbescheid erhalten haben, sollten umgehend handeln und innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen.

Nach der Einschätzung einer BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  dürfte die Rückforderung nicht rechtmäßig sein. Der Wert der Beteiligung, der den Anlegern nach der Kündigung 2012 mitgeteilt wurde, dürfte verbindlich sein, da sich durch die Annahme beide Vertragspartner auf diesen Wert geeinigt haben.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Midas Mittelstandsfonds anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Midas Mittelstandsfonds können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Montag, Februar 29, 2016

Durch Widerruf des Immobilienkredits viel Geld sparen!

Wenn Sie nach dem 01.11.2002 eine Baufinanzierung abgeschlossen haben, können Sie jetzt auf einen Schlag sehr viel Geld sparen.


  • Sie möchten aus einem überteuerten Immobilienkredit aussteigen und von den historisch niedrigen Zinsen profitieren?

  • Sie möchten Ihre Immobilie verkaufen und dabei keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen?

  • Sie haben bereits eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung an das Kreditinstitut gezahlt und möchten diese zurückfordern?

Dann sollten Sie jetzt handeln!

Hintergrund des Widerrufsjokers!

Fast 80% aller Widerrufsbelehrungen in Immobilienkreditverträgen sind fehlerhaft.

Aus diesem Grund können Sie möglicherweise Ihren Immobilienkreditvertrag kündigen, da die gesetzliche Widerrufsfrist noch gar nicht begonnen hat zu laufen! Hier setzen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte an und erreichen für Sie eine Vertragsauflösung ohne Vorfälligkeitsentschädigung.

Hohe Ersparnisse sind möglich

Zusätzlich zur Möglichkeit der Kündigung ohne Vorfälligkeitsentschädigung können Sie sogar bereits gezahlte Zinsen und Bearbeitungsentgelte zurückfordern und Ihre Finanzierung dadurch komplett neu aufsetzen - natürlich zu den aktuellen Zinsen!

Ersparnisse von mehreren zehntausend Euro sind keine Seltenheit:

Für die Banken, Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken  geht es aufgrund der hohen Streitwerte sowie der Anzahl der betroffenen Verbraucher um sehr viel Geld. Daher müssen Sie mit massivem Widerstand gegen Ihre Kündigung rechnen!

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben Erfahrungen mit vielen Banken und helfen Ihnen weiter!

Für Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf prüfen BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte zunächst kostenfrei die Widerrufsbelehrung.

-          die Anwälte holen dann gegebenenfalls eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein oder sie kalkulieren die Kosten sowohl einer außergerichtlichen als auch einer gerichtlichen Durchsetzung des Widerrufs

-          falls keine Rechtschutzversicherung vorhanden kann die Kostenübernahme durch einen Prozessfinanzierer geprüft werden.

-          die Anwälte erklären für den Kreditnehmer gegebenenfalls den Widerruf und führen den damit verbundenen Schriftverkehr mit der Bank oder Sparkasse und verhandeln bei Bereitschaft der Bank über neue Konditionen.

-          auf Wunsch des Kreditnehmers führen die Rechtsanwälte die Klage auf Feststellung des wirksamen Widerrufs bzw. auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen durch.

-          auf Wunsch stellen die Rechtsanwälte den Kontakt zu einem Kreditvermittler für günstige Neuverträge her.

-          auf Wunsch wickeln die Rechtsanwälte schließlich die Umschuldung und gegebenenfalls die Übertragung der Sicherheiten an die neue Bank ab.

Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen und einen Antrag zur Fördermitgliedschaft der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke!
Für Ihre Zuwendung können Sie den „bitte zahl en“ Button verwenden.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird ausschließlich von BSZ e.V. Vertragsanwälten erbracht. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch die BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass von beiden Seiten aktiver Anlegerschutz betrieben wird!

Freitag, Februar 26, 2016

Insolvenz der EEV AG – Anleger dürfen sich nicht abspeisen lassen

„So geht’s nicht!“ BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Melanie Hohl, reagiert empört auf das Schreiben des Insolvenzverwalters an die Anleger der insolventen EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG. „Das sollten sich die Anleger, insbesondere die Genussrechte-Inhaber nicht bieten lassen.“


Nachdem das Amtsgericht Meppen das reguläre Insolvenzverfahren über die EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG am 10. Februar 2016 eröffnet hatte, erhielten die Genussrechte-Inhaber Post von Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stefan Denkhaus. In seinem Schreiben weist er darauf hin, dass die Genussrechte im Insolvenzverfahren nachrangig und erst nach der Befriedigung der Forderungen aller anderen Gläubiger bedient würden. Da die Insolvenzmasse dazu ohnehin nicht ausreiche, würden die Genussrechte-Inhaber auch nicht aufgefordert, ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden. „Er hätte auch schreiben können, dass das Geld der Genussrechte-Inhaber sowieso verloren ist und die Anleger deshalb keine unnötige Arbeit machen sollen. So sollten sich die Anleger aber nicht abspeisen lassen und auf jeden Fall ihre Forderungen bis zum 21. März anmelden. Denn das Geld muss noch keineswegs verloren sein“, sagt Rechtsanwältin Hohl.

Sie ist überzeugt, dass die Forderungen der Genussrechte-Inhaber nicht nachrangig behandelt werden müssen. Das hat im Wesentlichen zwei Gründe: So sei zweifelhaft, ob die Nachrangklauseln überhaupt rechtlich wirksam sind. Noch wichtiger: Die Staatsanwaltschaft Braunschweig ermittelt wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug. Sollte sich der Verdacht bestätigen, entstehen deliktische Schadensersatzansprüche und die Forderungen der Anleger werden zu erstrangigen Forderungen. Rechtsanwältin Hohl: „Das hat der Insolvenzverwalter offensichtlich übersehen. Im Insolvenzverfahren können aber nur angemeldete Forderungen berücksichtigt werden. Darum sollten sich die Anleger nicht so abspeisen lassen. Das gilt natürlich für alle Anleger, nicht nur für die Genussrechte-Inhaber.“

Für die Anleger bieten sich aber noch weitere rechtliche Möglichkeiten an, als nur auf eine Quote im Insolvenzverfahren zu hoffen. „Es können auch Schadensersatzansprüche geprüft werden. Die können sich gegen die Unternehmensverantwortlichen und Vermittler richten. So hätten die Anleger in den Emissionsprospekten über die bestehenden Risiken, z.B. die Genehmigungsfähigkeit des geplanten Windparks in einem Übungsgebiet der Bundeswehr, umfassend aufgeklärt werden müssen. Auch in den Anlageberatungsgesprächen hätten die Anleger umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Hohl ist überzeugt, dass alle Anleger der EEV AG einen Anspruch auf die Befriedigung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren und Schadensersatz haben.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

brüllhohl

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Melanie Hohl

Direkter Link zum Kontaktformular:

Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.02. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.


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