Montag, Januar 04, 2016

Übersicht Darlehensverträge in der Prüfung – Widerrufsjoker

Die Übersicht enthält beispielhaft Darlehensverträge, bei denen die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Steffens aufgrund ihrer Prüfung aus ihrer Sicht fehlerhafte Widerrufsbelehrungen festgestellt hat. Die Aufnahme in die Übersicht bedeutet nicht, dass hinsichtlich der jeweiligen Bank oder Sparkasse eine grundsätzliche Fehlerhaftigkeit der Verträge und/oder der Widerrrufsbelehrung vorliegt. Es ist immer eine Einzelfallprüfung notwendig.


Allianz Lebensversicherungs AG
Alte Leipziger Bauspar AG
AXA Lebensversicherungs AG
Bausparkasse Schwäbisch Hall AG
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG
BHW Bausparkasse AG
BW Bank
Commerzbank AG
Debeka Bausparkasse
Degussa Bank
Deutsche Bank AG
Deutsche Bank Bauspar AG
Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank
Deutsche Postbank AG
Deutscher Herold
DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
Die Continentale
DKB Deutsche Kreditbank AG
Dresdner Bank AG
DSL Bank
EuroHypo (Commerzbank)
Frankfurter Sparkasse
Frankfurter Volksbank eG
Gladbacher Bank Aktiengesellschaft von 1922
Grafschafter Volksbank eG
Hamburger Sparkasse
Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt
Hannoversche Lebensversicherung AG
Hannoversche Volksbank eG
HypoVereinsbank
ING-DiBa AG
Investitionsbank Berlin
Kölner Bank eG
Kreis- und Stadtsparkasse Münden
Kreis- und Stadtsparkasse Speyer
Kreissparkasse Aschersleben-Staßfurt
Kreissparkasse Bersenbrück
Kreissparkasse Eichsfeld
Kreissparkasse Grafschaft Bentheim zu Nordhorn
Kreissparkasse Groß-Gerau
Kreissparkasse Heilbronn
Kreissparkasse Köln
Kreissparkasse Limburg
Kreissparkasse Melle
Kreissparkasse München Starnberg
Kreissparkasse Nordhorn
Kreissparkasse Ostalb
Kreissparkasse Peine
Kreissparkasse Ravensberg
Kreissparkasse Rhein-Pfalz
Kreissparkasse Saale-Orla
Kreissparkasse Verden
L-Bank
LBS Bayerische Landesbausparkasse
Lebensversicherung von 1871 a.G. München
Mainzer Volksbank eG
Münchener Hypothekenbank eG
Münchener Verein
Nassauische Sparkasse
National-Bank AG
Nord/LB
Nord-Ostsee Sparkasse
Nordrheinische Ärzteversorgung
Oldenburgische Landesbank AG
Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe
PSD Bank Frankfurt am Main eG
PSD Bank Hessen-Thüringen eG
PSD Bank Koblenz
PSD Bank München eG
PSD Bank Nord eG
PSD Bank Nürnberg eG
PSD Bank RheinNeckarSaar eG
PSD Bank Rhein-Ruhr eG
R+V Lebensversicherung AG
Raifeisenbank Straubing eG
Raiffeisen Illertal eG
Raiffeisenbank Bad Abbach-Saal eG
Raiffeisenbank Gotha eG
Raiffeisenbank Isar-Loisachtal eG
Santander Bank
SEB Bank
SKG Bank
Sparda-Bank Baden-Württemberg eG
Sparda-Bank Berlin eG
Sparda-Bank Hamburg eG
Sparda-Bank Hannover eG
Sparda-Bank München eG
Sparda-Bank Münster eG
Sparda-Bank Südwest eG
Sparda-Bank West eG
Sparkasse Aachen
Sparkasse Allgäu
Sparkasse am Niederrhein
Sparkasse Bad Hersfeld-Rotenburg
Sparkasse Bamberg
Sparkasse Berchtesgadener Land
Sparkasse Coesfeld
Sparkasse Dachau
Sparkasse Deggendorf
Sparkasse Detmold
Sparkasse Duisburg
Sparkasse Einbeck
Sparkasse Emsland
Sparkasse Forchheim
Sparkasse Freyung-Grafenau
Sparkasse Fulda
Sparkasse Fürstenfeldbruck
Sparkasse Gengenbach
Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg
Sparkasse Göttingen
Sparkasse Gütersloh
Sparkasse Halle Westf.
Sparkasse Hanau
Sparkasse Hannover
Sparkasse im Landkreis Schwandorf
Sparkasse Iserlohn
Sparkasse Kempten
Sparkasse Kiel
Sparkasse KölnBonn
Sparkasse Krefeld
Sparkasse Leverkusen
Sparkasse Mühlheim an der Ruhr
Sparkasse Münsterland Ost
Sparkasse Neubrandenburg-Demmin
Sparkasse Neuss
Sparkasse Oder-Spree
Sparkasse Osnabrück
Sparkasse Radevormwald – Hückeswagen
Sparkasse Rhein-Haardt
Sparkasse Salem-Heiligenberg
Sparkasse Schwarzwald-Baar
Sparkasse Siegen
Sparkasse Staufen-Breisach
Sparkasse Trier
Sparkasse Uckermark
Sparkasse Unna
Sparkasse Unstrut-Hainich
Sparkasse Villingen-Schwenningen
Sparkasse Werra-Meißner
Sparkasse Weserbergland
Sparkasse Westmünsterland
Sparkasse Wetterau
Sparkasse Wilhelmshaven
Sparkasse Witten
Sparkasse Worm-Alzey-Ried
Sparkasse Zollernalb
Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt
Stadt- und Kreissparkasse Erlangen
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
Stadtsparkasse Augsburg
Stadtsparkasse Barsinghausen
Stadtsparkasse Düsseldorf
Stadtsparkasse München
Stadtsparkasse Remscheid
Stadtsparkasse Wunstorf
Stadtsparkasse Wuppertal
SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG
Vereinigte Volksbank eG
Victoria Lebensversicherung AG
Volksbank Bielefeld eG
Volksbank Borgholzhausen
Volksbank Dreieich eG
Volksbank Halle/Westf. eG
Volksbank Hamm/Sieg eG
Volksbank Hellweg eG
Volksbank Herrenberg Rottenburg eG
Volksbank im Harz eG
Volksbank Köln-Nord eG
Volksbank Kraichgau eG
Volksbank Langenberg
Volksbank Lüneburger Heide eG
Volksbank Neuenkirchen-Vörden eG
Volksbank Niederrhein eG
Volksbank Nordheide eG
Volksbank Nordmünsterland-Mitte eG
Volksbank Oberberg eG
Volksbank Odenwald eG
Volksbank Osnabrück eG
Volksbank Reutlingen
Volksbank Selm-Bork eG
Volksbank Stade-Cuxhaven eG
Volksbank Sulmtal eG
Volksbank Tettnang eG
Volksbank Worms-Wonnegau eG
Volksbank-Raiffeisenbank Bayreuth eG
Volksbank-Raiffeisenbank eG Husum-Eiderstedt-Viöl
VR Bank Dinkelsbühl eG
VR Bank Main-Kinzig eG
VR Bank Südpfalz eG
VR-Bank Bad Hersfeld-Rotenburg eG
VR-Bank Rhön-Grabfeld eG
Westdeutsche ImmobilienBank
Wüstenrot Bank AG Pfandbriefbank
Wüstenrot Bausparkasse AG

Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird ausschließlich von BSZ e.V. Vertragsanwälten erbracht. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch die BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass von beiden Seiten aktiver Anlegerschutz betrieben wird!

Hannover Leasing Nr. 177 / 184 – Maritime Werte 3 – MS „Lauenburg“ und MS „Papenburg“

Der geschlossene Schiffsfonds „Maritime Werte 3“ wurde 2007 von der Hannover Leasing aufgesetzt um die baugleichen Vollcontainerschiffe „MS Lauenburg“ und „MS Papenburg“ zu betreiben.


Laut § 2 des Gesellschaftsvertrages der „Lauenburg“ mbH & Co. KG soll Gegenstand des Unternehmens „der Erwerb, die Vercharterung, der Betrieb, die Wartung und der Verkauf des Schiffes MS „Lauenburg“ (…) sowie die Durchführung aller damit mittelbar oder unmittelbar zusammenhängenden Geschäfte“ sein.  Der Gesellschaftsvertrage der „Papenburg“ mbH & Co. KG enthält ebenfalls unter § 2 eine wortgleiche Bestimmung hinsichtlich des Schiffes MS „Papenburg“.

Anleger konnten sich an beiden Schifffahrtsgesellschaften direkt als Kommanditisten beteiligen. Die Laufzeit wurde auf 18 Jahre und damit bis 2025 festgelegt. Der erste Chartervertrag war allerdings nur ab Juli 2007 bis Anfang bzw. Mitte 2009 befristet. Hiernach sollten die Containerschiffe an den C17-Charterpooleinnahmen partizipieren. Die Einnahmen aus dem Beitritt zum C17-Pool betrugen jedoch nur ca. 43% der Planwerte.

Entsprechend können schon seit 2010 die in den Prospekten prognostizierten Ausschüttungen nicht an die Anleger ausgezahlt werden. Auch die Tilgung der Darlehen musste zunächst bis 2011 ausgesetzt werden. Zudem war eine Kapitalerhöhung auf Kosten der Anleger erforderlich um den Fonds überhaupt weiter betreiben zu können. Diese wurde im Jahr 2010 unter der Bezeichnung „Tranche 2010“ (Hannover Leasing Nr. 184) beigetrieben. Schon 2012 kam es jedoch erneut zur Schieflage.

Bedingt durch den Verdrängungswettbewerb in dieser Schiffsklasse ist eine Erholung des Chartermarktes derzeit eher nicht abzusehen. Unserer Einschätzung nach, sind starke Verluste bis hin zum Totalverlust für Anleger des „Maritime Werte 3 Schifffonds“ mehr als wahrscheinlich. So wurde mit Schreiben vom Ende November 2015 mitgeteilt, dass die MS „Papenburg“ nunmehr zu einem Kaufpreis von USD 12 Mio. verkauft werden musste und bereits am 17.11.2015 im Hafen von Yokohama an den neuen Eigentümer übergeben wurde. Allerdings konnte selbst der Verkauf die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe von mehr als USD 18 Mio. nicht decken. Ein Rückfluss aus der Liquidation auf das Eigenkapital der Anleger kann man daher als ausgeschlossen bezeichnen.

In Anbetracht der Umstände empfehlen wir den Anlegern prüfen zu lassen, ob gegen die beratende bzw. vermittelnde Bank bzw. den Berater Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden können. Dies ist im Einzelfall möglich sofern die Bank es versäumt hat vor der Zeichnung der Beteiligung pflichtgemäß über fondsspezifische Risiken aufzuklären bzw. aufklärungspflichtige Umstände aufzuzeigen. Hierzu sind unter anderem das Verschweigen von so genannten Kickback-Zahlungen, der unternehmerische Charakter der Beteiligung sowie deren lange Laufzeit ohne geregelten Zweitmarkt und das Totalverlustrisiko zu zählen. Zudem darf in Bezug auf die Beteiligung insbesondere keine Empfehlung als Altersvorsorge vorgelegen haben.

Sollten Anleger des Schiffsfonds „Maritime Werte 3“ der Auffassung sein, durch ihre Bank oder ihren Berater keine ausreichende Aufklärung erhalten zu haben, empfehlen wir eine individuelle Prüfung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, um möglicherweise noch einen verlustfreien oder zumindest verlustreduzierten Ausstieg erreichen zu können.

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 04.01.2016 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen in diesem Fall der BSZ e.V.- Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Maritime Werte 3.

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Deutsche Kunden fordern von Schweizer Banken mehrere Milliarden Euro Retrozessionen zurück.

Betroffene Bankkunden können EXPRESS INKASSO mit dem Einzug der Forderung auf Erfolgsbasis beauftragen! Mit dem von EXPRESS INKASSO Vermittlungsgesellschaft für Inkasso und Gewinnoptimierungs-Dienstleistungen mbH gegründeten ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung in Zusammenarbeit mit dem BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. und Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarkrecht, so wie Fachanwälten für Steuerrecht steht geschädigten Kapitalanlegern ein schlagkräftiges Spezialinkasso zur Verfügung!


Immer mehr Schweizer lassen ihr Geld im Sparstrumpf meldet der online Service von https://www.konsumer.info   mit Beitrag vom 17.August 2015. Demnach horten die Schweizer Eidgenossen, einer Studie zufolge, ihr „Bares“ lieber zu Hause. Grund dafür dürfte ein tiefes Misstrauen gegenüber Banken sein.

Dieses Misstrauen hatten viele Deutsche Anleger darunter viele Schwarzgeld-Kunden nicht und vertrauten den Schweizer Banken Milliardenbeträge an. Viele Schweizer Banken haben die Situation ihrer Schwarzgeld-Kunden gnadenlos zum eigenen Vorteil ausgenutzt in dem sie versteckte Vergütungen – in der Schweiz Retrozessionen genannt – für ihre Dienste zusätzlich kassierten ohne dass die Kunden davon wussten.

Schätzungen zufolge wurden pro Jahr mehrere Milliarden Franken kassiert. Das Schweizer Bundesgericht hat bereits im Jahr 2006 und danach nochmals im Jahr 2012 festgestellt, dass dieses Geld nie den Banken sondern deren Kunden zu stand.

Nachdem viele ehemalige Steuersünder durch Selbstanzeigen wieder in die finanzielle und steuerliche Legalität zurückgekehrt sind und die erste Schockwelle eines nie geahnten Vertrauensmissbrauchs überwunden haben, wird nunmehr mit der anderen Seite abgerechnet. Viele Betroffene verlangen jetzt von den Banken die Herausgabe von Retrozessionen.

Das ist zwar kein einfaches Vorhaben, da die Banken mauern und sich in die Verjährung retten wollen. Diese Taktik der Banken geht aber nun nicht mehr ganz so einfach auf, nachdem ein Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, den Bankkunden die Möglichkeit eröffnet nicht nur zivilrechtlich sondern auch strafrechtlich gegen ihre Bank vorzugehen.

Viele ehemalige Schwarzgeldkunden würden nun gerne die von ihren Banken zu Unrecht kassierten Provisionen zurückfordern, haben aber nach ihrem persönlich erlebten Desaster mit den Schweizer Banken abgeschlossen.

Da der Anleger in der Regel aber keine Kenntnis davon hat, „ob“ und in „welcher Höhe“ der Verwalter Retrozessionen vereinnahmt hat, steht dem Anleger aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts ein diesbezüglicher Auskunftsanspruch und Rechtsanspruch auf Rückforderung zu. Sämtliche im Rahmen der Vermögensverwaltung durch den Vermögensverwalter vereinnahmten Retrozessionen sind – und das nach Ansicht der EXPRESS INKASSO Vertragsanwälte für einen Zeitraum von 10 Jahren (!) rückwirkend – an den Anleger zurückzuerstatten.

Trotz der eindeutigen Rechtslage verweigern die meisten Banken die Auskunftserteilung und Rückerstattung auf Anfrage des betroffenen Anlegers oder unterbreiten diesen Vergleichsangebote, die oft nur einen geringen Bruchteil der insgesamt vereinnahmten Retrozessionen ausmachen, aber regelmäßig Klauseln enthalten, die den Anleger hinsichtlich des „Löwenanteils“ der vereinnahmten Retrozessionen nach Zeichnung des „mageren“ Vergleichsangebots rechtlos stellen. Von der Annahme solcher Vergleichsangebote ist dringend abzuraten.

Um die mit der Selbstanzeige einhergehenden finanziellen Belastungen in Form von Steuernachzahlungen und Strafsteuern abzufedern, sollte die Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichts zur Pflicht der Banken im Rahmen der Vermögensverwaltung vereinnahmte „Kickbacks“ an den Kunden auszukehren, unbedingt nutzbar gemacht werden.

Die EXPRESS INKASSO Vermittlungsgesellschaft für Inkasso und Gewinnoptimierungs Dienstleistungen mbH rät den betroffenen Bankkunden auf alle Fälle die von der Bank zu Unrecht kassierten Beträge einzufordern. Betroffene die das Risiko scheuen oder auch selbst nicht mehr aktiv werden möchten, können EXPRESS INKASSO mit dem Einzug der Forderung auf Erfolgsbasis beauftragen.

Mit dem von EXPRESS INKASSO Vermittlungsgesellschaft für Inkasso und Gewinnoptimierungs-Dienstleistungen mbH gegründeten ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung in Zusammenarbeit mit dem BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. und Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarkrecht, so wie Fachanwälten für Steuerrecht steht geschädigten Kapitalanlegern ein schlagkräftiges Spezialinkasso zur Verfügung!

Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung beschäftigt sich mit Recherchen, Analysen und Kampagnen zu den wichtigsten Themen rund um das Thema Kapitalanlage. Insbesondere auch mit der Rückabwicklung gescheiterter Kapitalanlagen und der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich >wissen die vom ESK eingeschaltete Spezialisten>, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Der ESK sieht es als seine Pflicht, dem geschädigten Anleger zu seinem Recht und somit zu seinen Ansprüchen zu verhelfen.

Für die einmalige Beitrittsgebühr zu der ESK in Höhe von € 89,00 (inkl. Mehrwertsteuer) wird geprüft, ob sich bei der getätigten Anlage ein außergerichtlicher Ansatz bietet, der eine sehr schnelle Abwicklung ermöglicht. Diese Vorgehensweise ist in aller Regel weit kostengünstiger als ein langwieriges und riskantes gerichtliches Verfahren. Und es gibt eine umfangreiche kaufmännische und juristische Vorprüfung Ihres Falles mit Sichtung der zur Verfügung gestellten Dokumente. Prüfung ob Beitreibung auf Erfolgsbasis erfolgen kann. Prüfung ob EXPRESS Ihre Forderung ankaufen kann.

Betroffene Anleger, die eine solche Prüfung durchführen lassen möchten, können sich online, schriftlich oder telefonisch anmelden.

Direkter Link zum Anmeldeformular:

Bildquelle: © Andrea Damm / www.pixelio.de

EXPRESS INKASSO® GmbH
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung -Spezialinkasso für Kapitalanleger-
Lagerstaße 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816813

Telefax: 06071-9816829

HCI Hammonia I Anleger aufgepasst: Die Beschlussvorlagen für die kommende Gesellschafterversammlung sind mit Vorsicht zu genießen.

Der Dachfonds HCI Harmonia I UG (haftungsbeschränkt) & Co KG scheint sich in ernsten Schwierigkeiten zu befinden. Jetzt sollen die Anleger die Geschäftsführung auch noch entlasten. Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Oliver Frick rät davon ab.


Der Dachfonds HCI Harmonia I UG (haftungsbeschränkt) & Co KG wurde in den Jahren 2004 und 2005 platziert. Das angebotene Emissionskapital betrug € 60.825.000,00. Geworben wurde mit Ausschüttungen von 9 %, die im Rahmen eines Sanierungskonzeptes zurückgefordert werden sollten. Da schon zwei Sanierungskonzepte in den Jahren 2013 und 2014 gescheitert sind, wurden bereits einige der Schiffe veräußert.

Jetzt hat die Geschäftsführung mehrere neue Beschlussvorlagen an die Anleger versandt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Gröpper Köpke haben die Beschlussvorlagen geprüft. Und halten eine ganze Reihe Punkten für skandalös. Sie meinen:

Keine Zustimmung zur Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2013.
Keine Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin, der HCI Harmonia I Verwaltungs UG (haftungsunterbeschränkt), für das Geschäftsjahr 2013.
Keine Entlastung des Beirates für das Geschäftsjahr 2013.
Keine Zustimmung zur Ergänzung von § 19 des Gesellschaftsvertrages um Ziff. 6 (Übertragungskosten).

Das Geschäftsjahr 2013 verlief schlecht. Deshalb sollte den handelnden Personen und Gesellschaften keine Entlastung erteilt werden. So konnten beim Zielfonds Europa I bei der Hälfte der Schiffe die Tilgungsraten nicht vollständig geleistet werden. Beim Zielfonds Europa II konnte das Betriebsergebnis für das Geschäftsjahr 2013 nur gerettet werden, indem die Unterdeckung im laufenden Geschäftsjahr mit einem Liquiditätsüberschusses aus dem Vorjahr und einer anrechenbarer Sondertilgungen einigermaßen ausgeglichen wurden. Außerdem macht die Änderung des § 19 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages Übertragungen der Gesellschaftsanteile unattraktiv, wenn die Käufer zukünftig auch die Kosten der Übertragung zahlen müssen. Dadurch wird eine Übertragung der Anteile in der derzeitigen wirtschaftlich schwierigen Situation nach Auffassung der Anwälte nahezu unmöglich.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Oliver Frick: „Diese Entwicklung des Dachfonds überrascht uns nicht. Der Fonds ist von Anfang an finanziell schlecht aufgestellt gewesen. So sind rund 30 % des eingezahlten Geldes in sogenannte Weichkosten geflossen. Außerdem bündelte der Dachfonds die Risiken von 6 Schiffen, an denen dieser über zwei Zielfonds beteiligte. So droht dem Dachfonds bereits bei der Insolvenz eines einzelnen Schiffes die Insolvenz und somit das Scheitern des gesamten Fondskonzeptes. Geschädigte Anleger sollten sich auch wegen einer drohenden Rückforderung der Ausschüttungen mit einem auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt in Verbindung setzen.

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 04.01.2016 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können zu einer anderen Sach- und Rechtslage führen.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen in diesem Fall der BSZ e.V.- Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HCI Hammonia I.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

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Samstag, Januar 02, 2016

Der BSZ e.V. informiert: Die Kapitalvernichter konnten im Jahr 2015 fette Zuwachsraten verzeichnen.

Jedes Jahr finden sich viele Kapitalanleger in der Rolle des Opfers wieder. Die Schadenshöhe wächst scheinbar ungebremst. Treffen kann es offensichtlich jeden – auch Finanzspezialisten. Prominente Beispiele gibt es genug; sie können in der Tagespresse und www.fachanwalt-hotline.eu  nachgelesen werden.


Für die Milliardenschäden bei den Kapitalanlegern und Steuerzahlern zeichnen nicht  nur unfähige und unseriöse Marktteilnehmer sondern oft auch die erste Garnitur der  Bank- und Finanzbranche. Diese „Kapitalvernichtungsoberschicht“, die immer „nach Recht und Gesetz“ handelt,  kann – wie ja schon in der Praxis vorgeführt-  ganze Finanz- und Staatssysteme erschüttern. Bei vielen Kapitalanlagemodellen besteht für die Initiatoren und die Vertriebe offensichtlich die Versuchung, die Kapitalanleger zu benutzen, um ihren eigenen Profit zu steigern. Nur so lässt sich erklären, warum eine Vorstellung von Wohlstand und Sicherheit alleine durch Werbung geschaffen wird und nicht durch eine für den Anleger tatsächlich profitable Anlage. 

Einige Finanzdienstleister agieren auch gerne aus der Schweiz und Liechtenstein heraus und nutzen damit für  ihre zweifelhaften Transaktionen das besondere Image der Schweiz und Liechtenstein als seriösen Finanzplatz. So warnte zum Beispiel schon im Jahr 2013 die Finanzmarktaufsicht (FMA) (Liechtenstein) bezüglich  Veranlagungen in physischen Edelmetallen. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein stellt ein vermehrtes Auftreten von Unternehmen mit Domizil in Liechtenstein fest, die verschiedene Modelle zum Handel mit physischem Gold und anderen Edelmetallen entwickelt haben. Sie verkaufen diese Edelmetalle über das Internet oder über Vermittlerunternehmen, insbesondere im deutschsprachigen Ausland, und lagern diese anschliessend in schweizerischen oder liechtensteinischen Lagerunternehmen oder Banken ein. Die FMA hält dazu fest, dass der Verkauf zusammen mit dem anschliessenden Verwahren der physischen Edelmetalle und das entsprechende Ausweisen der Bestände gegenüber den Anlegern grundsätzlich keine spezialgesetzlich bewilligungspflichtige Tätigkeit darstellt und somit keiner Bewilligung der FMA bedarf. Die Anbieter unterliegen daher diesbezüglich nicht der Aufsicht der FMA.

Bei zahlreichen dieser Anlagemodelle erfolgt der Verkauf von physischen Edelmetallen (einmalige Zahlung oder in Form sogenannter „Sparpläne“) ohne tatsächliche Übergabe des Edelmetalls. Die FMA macht darauf aufmerksam, dass bei allfälligen Unregelmässigkeiten seitens des Verkäufers die Herausgabe des physischen Edelmetalls durch den Anleger, allenfalls gerichtlich, durchgesetzt werden muss. Falls solche Käufe getätigt werden, rät die FMA den Anlegern, die mit derartigen Angeboten verbundenen Nebenkosten (Abschluss- und Verwaltungskosten) genau zu prüfen und mit konventionellen Angeboten zu vergleichen.

Wie der BSZ® e.V. immer wieder feststellen kann haben einige Anbieter, die Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren sind, eine  Methode entwickelt, um von den berechtigten Fragen ihrer Anleger ablenken zu können: In Rundschreiben an Anleger  werden Anlegerschutzanwälte und insbesondere auch Anlegerschutzvereine  als „gierig“ und in ähnlicher Weise diffamiert.  Zugleich  wird ein klageabweisendes Urteil erster Instanz verschickt und damit der Eindruck erweckt, als würden solche Klagen stets abgewiesen werden. Dabei wird jedoch verschwiegen, dass ein Urteil zweiter Instanz (OLG) dieselben Beklagten zum Schadensersatz verurteilt hat.

So stehen öfters bereits folgende Fakten fest:
Gegen die Geschäftsführer wird ein Ermittlungsverfahren  der Staatsanwaltschaft  geführt. Von den eingesammelten Anlegergeldern  haben sich die Prospektinitiatoren mehrere Mio. Euro Gebühren und sonstige „weiche Kosten“ genehmigt (soviel zur Gier).

Die Anleger stellen berechtigte Fragen: Was ist der Grund für das Ermittlungsverfahren, wie ist das Geld der Anleger verwendet worden? Statt Antworten erhalten die Anleger Briefe mit Hetzkampagnen gegen Rechtsanwälte und Anlegerschutzvereine. Anleger und Presse sollten auf derart billige Manöver nicht hereinfallen. Anleger haben nun einmal das Recht, sich anwaltlich beraten zu lassen und von der Geschäftsführung transparente Informationen zu erlangen. Stattdessen werden sie weiterhin systematisch desinformiert.

Auf der Niedrigzinswelle reiten viele Anbieter und Berater mit, die gutgläubige Kunden, die an rentierlichen aber sicheren Anlagen interessiert sind, mit ihren übersetzten und unglaubwürdigen Angeboten in die Falle locken wollen und dabei in Kauf nehmen, daß ihre Kunden das eingesetzte Kapital restlos verlieren können.

Im Nachhinein weiß man es immer besser. Spätestens, wenn in der nüchternen Atmosphäre des Gerichtsaals über die Methoden des Anlageberaters referiert wird, wirken die Tricks plötzlich offensichtlich. Die Renditeversprechungen klingen nun so unglaubwürdig, wie sie es eigentlich immer waren, die noble Geschäftsadresse wird als bloße Staffage enttarnt, die aufwendige Homepage als Blendwerk, die beeindruckenden Referenzen als reine Erfindungen. Der gesunde Menschenverstand und ein paar gezielte Recherchen im Internet hätten eigentlich genügen müssen, um jegliche Geschäftskontakte abzulehnen. Doch dies alles wird für getäuschte Anleger oft erst dann offensichtlich, wenn das Geld bereits verloren ist.

Aber dann, wenn es darum geht, das verlorene Geld wieder zu beschaffen oder zumindest den Schaden zu begrenzen, sind viele geprellte Anleger nicht mehr bereit professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, geschweige denn dafür zu bezahlen. Der unsägliche Spruch vom „guten Geld“ was man dem „schlechten Geld“ nicht hinterherwerfen möchte muss dann als absurde Begründung herhalten. Diese Haltung freut die Finanzbranche. Von interessierter Seite wird der geprellte Anleger oft noch in dieser falschen Meinung  bestärkt. Da werden Anlegerschutzanwälte schon mal als gierige Raffzähne diffamiert. Anlegerschutzvereine als selbsternannte Verbraucherschützer mit Abzockermentalität beschimpft. Das wird mit Methode betrieben. Diese Aktionen wiederholen sich ständig, denn Wiederholung macht Meinung!

Geschädigte Anleger die von scheinbar seriöser Seite immer wieder die gleiche Aussage hören, glauben schließlich selbst daran.  Menschen lassen sich besonders dann von einer Meinung überzeugen, wenn sie diese mehrmals hören. Dabei ist es egal, ob mehrere Personen diese Auffassung teilen oder ob immer wieder die gleiche Person die Meinung äußert. Das haben amerikanische Wissenschaftler in Tests mit über tausend Freiwilligen herausgefunden. Demnach erhöht das Wiederholen einer Meinung die eigene Glaubwürdigkeit und die Zuhörer bewerten den Standpunkt als allgemein bekannt, auch wenn dieser es in Wirklichkeit nicht ist. Die Studie zeigt, wie Menschen eine Meinungsäußerung bewerten und wie leicht eigene Eindrücke beeinflusst werden können!

Der BSZ® e.V. bietet seit Jahren auf seiner Homepage www.fachanwalt-hotline.de   eine aktuelle Berichterstattung über Fälle im Kapitalanlegebereich. Teilweise auch gegen den erheblichen Widerstand der in das Visier geratenen Initiatoren. Die Beweislast liegt bei den Anlegern, die Prozesshürden sind hoch, also ist es wichtig, dass Erkenntnisse gebündelt werden. Dafür gibt es die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger.

Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.

Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.

Fazit des BSZ® e.V.
Anleger sollten der Versuchung, bei Verlusten mit einer windigen Kapitalanlage  vorerst weiteres Kapital  einzuschießen, um nicht alles zu verlieren, widerstehen. Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitalansatz rechnet sich in den meisten Fällen.

Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Deshalb ist er frei in der Entscheidung, welcher Anwalt oder welche Kanzlei eine Interessengemeinschaft betreut.

Info zu den BSZ® e.V. Interessengemeinschaften:
Der BSZ®  e.V. ist eine geschützte Marke, kooperiert mit ausgewiesenen kompetenten Anlegerschutzkanzleien und hat sich mit seinen erfolgreich agierenden Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger bei  Anlegern und Verbraucherschutzinstitutionen einen guten Ruf erworben.  Anleger können in die Qualitätsstandards der Marke vertrauen und sich damit die schwierige Aufgabe, rechtliche Qualifikation wirklich zu beurteilen wesentlich erleichtern.

Vorteile der  BSZ®  e.V. Interessengemeinschaften: In vielen Rechtsfällen ist nicht nur ein einzelner Anleger betroffen, sondern Hunderte oder gar Tausende. Oft ist es nicht leicht, die zur Beweisführung notwendigen Informationen zu beschaffen. Hier gilt es, die Interessen der Anleger zu bündeln, denn von einem effektiven Informationsaustausch profitieren alle.

Durch den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft erhalten Betroffene das was sie in dieser Situation am nötigsten brauchen: Eine anwaltliche Erstberatung, die aufzeigt, welche rechtlichen Möglichkeiten offen stehen um den Anspruch durchzusetzen. Gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich dieser Anspruch richten kann,wie die Erfolgsausichten sind, mit welchen Kosten zu rechnen ist, ob eventuell wegen drohender Verjährung Maßnahmen zu ergreifen sind.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.






Freitag, Januar 01, 2016

Bearbeitungsgebühr bei KFW-Förderdarlehen unwirksam - Urteil vom 18.12.2015 des LG Düsseldorf

Bearbeitungsgebühren bei KFW-Förderdarlehen und IBB "Berlin Investitionsdarlehen" sind immer wieder ein Thema!


Eine Apothekerin erhielt Förderdarlehen von insgesamt knapp über eine Million Euro. Nach den AGB des Kreditinstituts - der Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG (Apobank) hatte sie dafür eine Bearbeitungsgebühren von jeweils 2,00 % des Förderkredits Kredits zu zahlen. Da sie die Vereinbarung über die Bearbeitungsgebühren für unwirksam erachtet, verlangte sie von dem Kreditinstitut deren Rückerstattung. Die Apobank lehnte diese ab, weil sie die Bearbeitungsgebühr nicht erhalten hat. Sie ist der Auffassung es handelt sich um einen besonderen Prüfaufwand bei Förderdarlehen.

Das Landgericht Düsseldorf hielt die Bearbeitungsgebühren dagegen nicht für rechtens. Es bestehe ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 erster Fall BGB (Leistungskondition) der Klägerin. Die Vereinbarungen der Bearbeitungsgebühren unterliegt auch bei sogenannten "Förderdarlehen" der Inhaltskontrolle. Es handelt sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Im Darlehensvertrag steht ausdrücklich "Bearbeitungsgebühr".  Aus der Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten verständigen Kunden ist anzunehmen, dass die Beklagte bzw. die hinter ihr stehende Förderbank ein zusätzliches Entgeld zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes in Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvalutat verlangt (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Mai 2015, Az.: XI ZR 170/13).

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Entgeltklauseln in AGBs mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewältzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt.

Das LG Düsseldorf setzt sich dann mit den Argumenten des LG Freiburg im Breisgau (Urteil vom 11.9.2014, Az.: 5 O 136/13, zitiert nach Juris) und LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 26.5.2015, Az.: 10 O 9729/14, zitiert nach Juris). Es lehnt diese ab! Auch das LG Magdeburg wird für die Argumente gegen das Bearbeitungsentgeld angeführt ( LG Magdeburg, Urteil vom 13.8.2015, Az.: 11 O 1887/14, zitiert nach Juris).

Das LG Düsseldorf sieht auch keine Einschränkung bei Krediten gegenüber Unternehmers i.S.v. § 14 BGB).

Die Entscheidung ist für viele Existenzgründer mit höheren Krediten - Apotheker, Ärzte, Zahnärzte, Gesundheitsberufe - von großer Bedeutung. Kreditkunden sollten sich durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.

Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren

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Donnerstag, Dezember 31, 2015

SOKA Bau - Mahnbescheide

Als Quell unerschöpflicher Freude stellt sich die SOKA-Bau für viele mit Bauleistungen befasste Betriebe dar. So werden auch in diesem Jahr pünktlich zum Jahreswechsel Mahnbescheide bei vielen Betrieben eingehen. Noch dürften sich die Forderungen lediglich auf die üblichen Beiträge der Sozialkasse beschränken. Aber die sind hoch genug, werden diese doch bei noch nicht von der SOKA erfassten Betrieben für die letzten vier Jahre pauschal geltend gemacht.


Zusätzlich wird seit letztem Jahr aufgrund der Änderung des § 17 des VTV (Tarifvertrag des Baugewerbes) nunmehr der Mindestbeitrag zur Berufsausbildung für alle Soka-pflichtigen Betriebe fällig, auch für Solounternehmer ohne Mitarbeiter und Azubis. Aber auch viele kleine Arbeitgeber werden mehr zahlen. Denn der Mindestbeitrag gilt für jeden Soka-Betrieb. Wer bei der Berechnung des Ausbildungsbeitrags nach Bruttolohnsumme unter 900 Euro bleibt, zahlt die Differenz zu.

Damit müssen alle Baubetriebe einen jährlichen Mindestbeitrag in Höhe von 900 Euro für das Berufsbildungsverfahren im Baugewerbe zahlen. Für 2015 war ein Beitrag von 450 Euro im November fällig.

Die Pflicht zur Leistung der SOKA-Beiträge ist im VTV umfassend geregelt. Jedoch sind einige Ausnahmen von der Pflicht vorgesehen.

Wer sich also einer Forderung der SOKA ausgesetzt sieht, sollte zunächst seine Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge bzw. eine Möglichkeit der Befreiung prüfen lassen. So sich tatsächlich die Verpflichtung nicht umgehen lässt, kann normalerweise die nicht unerhebliche Forderung der SOKA reduziert werden.

„Diese Berechnungen sind aufwendig und komplex, die SOKA selbst ist oft wenig hilfsbereit, so dass der mit der Führung seines Unternehmens beschäftigte Firmeninhaber häufig an zeitliche und organisatorische Grenzen stößt, will er das Problem selbst lösen“, so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler.
„Es ist daher zu raten, sich qualifizierter Hilfe zuzuwenden, zumal die erzielbaren Ersparnisse die Kosten überwiegen“, meint Rechtsanwalt Geißler weiter.

Da bei Eingang eines Mahnbescheides die SOKA den Betrieb bereits erfasst hat, sollte umgehend gehandelt werden. Zunächst muss bei Erhalt des Mahnbescheides unbedingt binnen Wochenfrist Widerspruch mit dem beigefügten Formular beim zuständigen Arbeitsgericht Wiesbaden (alte Bundesländer) bzw. Berlin (neue Bundesländer) eingelegt werden. Ohne Widerspruch wird aufgrund des Mahnbescheides ein Vollstreckungsbescheid erlassen, auf dessen Grundlage die SOKA die Forderung - ob berechtigt oder nicht - vollstrecken kann.

Betroffene Betriebe sollten sich aufgrund der Komplexität der Materie und der bestehenden umfangreichen Rechtsprechung zu dem Thema frühzeitig an einen mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt wenden.

Die Vertrauensanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft SOKA Bau bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft SOKA Bau eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an.  Für die kostenlose Erstberatung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft SOKA Bau.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass von beiden Seiten aktiver Anlegerschutz betrieben wird!