Als Quell unerschöpflicher Freude stellt sich die SOKA-Bau für viele mit Bauleistungen befasste Betriebe dar. So werden auch in diesem Jahr pünktlich zum Jahreswechsel Mahnbescheide bei vielen Betrieben eingehen. Noch dürften sich die Forderungen lediglich auf die üblichen Beiträge der Sozialkasse beschränken. Aber die sind hoch genug, werden diese doch bei noch nicht von der SOKA erfassten Betrieben für die letzten vier Jahre pauschal geltend gemacht.
Zusätzlich wird seit letztem Jahr aufgrund
der Änderung des § 17 des VTV (Tarifvertrag des Baugewerbes) nunmehr der
Mindestbeitrag zur Berufsausbildung für alle Soka-pflichtigen Betriebe fällig,
auch für Solounternehmer ohne Mitarbeiter und Azubis. Aber auch viele kleine
Arbeitgeber werden mehr zahlen. Denn der Mindestbeitrag gilt für jeden
Soka-Betrieb. Wer bei der Berechnung des Ausbildungsbeitrags nach
Bruttolohnsumme unter 900 Euro bleibt, zahlt die Differenz zu.
Damit müssen alle Baubetriebe einen
jährlichen Mindestbeitrag in Höhe von 900 Euro für das Berufsbildungsverfahren
im Baugewerbe zahlen. Für 2015 war ein Beitrag von 450 Euro im November fällig.
Die Pflicht zur Leistung der SOKA-Beiträge
ist im VTV umfassend geregelt. Jedoch sind einige Ausnahmen von der Pflicht vorgesehen.
Wer sich also einer Forderung der SOKA
ausgesetzt sieht, sollte zunächst seine Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge
bzw. eine Möglichkeit der Befreiung prüfen lassen. So sich tatsächlich die
Verpflichtung nicht umgehen lässt, kann normalerweise die nicht unerhebliche
Forderung der SOKA reduziert werden.
„Diese Berechnungen sind aufwendig und
komplex, die SOKA selbst ist oft wenig hilfsbereit, so dass der mit der Führung
seines Unternehmens beschäftigte Firmeninhaber häufig an zeitliche und organisatorische
Grenzen stößt, will er das Problem selbst lösen“, so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten
Geißler.
„Es ist daher zu raten, sich qualifizierter
Hilfe zuzuwenden, zumal die erzielbaren Ersparnisse die Kosten überwiegen“,
meint Rechtsanwalt Geißler weiter.
Da bei Eingang eines Mahnbescheides die SOKA
den Betrieb bereits erfasst hat, sollte umgehend gehandelt werden. Zunächst
muss bei Erhalt des Mahnbescheides unbedingt binnen Wochenfrist Widerspruch mit
dem beigefügten Formular beim zuständigen Arbeitsgericht Wiesbaden (alte
Bundesländer) bzw. Berlin (neue Bundesländer) eingelegt werden. Ohne
Widerspruch wird aufgrund des Mahnbescheides ein Vollstreckungsbescheid
erlassen, auf dessen Grundlage die SOKA die Forderung - ob berechtigt oder
nicht - vollstrecken kann.
Betroffene Betriebe sollten sich aufgrund der
Komplexität der Materie und der bestehenden umfangreichen Rechtsprechung zu dem
Thema frühzeitig an einen mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt wenden.
Die Vertrauensanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft
SOKA Bau bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft SOKA
Bau eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Für die kostenlose Erstberatung durch BSZ e.V.
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dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ
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Telefon: 06071-9816810
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher
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