Donnerstag, Dezember 31, 2015

SOKA Bau - Mahnbescheide

Als Quell unerschöpflicher Freude stellt sich die SOKA-Bau für viele mit Bauleistungen befasste Betriebe dar. So werden auch in diesem Jahr pünktlich zum Jahreswechsel Mahnbescheide bei vielen Betrieben eingehen. Noch dürften sich die Forderungen lediglich auf die üblichen Beiträge der Sozialkasse beschränken. Aber die sind hoch genug, werden diese doch bei noch nicht von der SOKA erfassten Betrieben für die letzten vier Jahre pauschal geltend gemacht.


Zusätzlich wird seit letztem Jahr aufgrund der Änderung des § 17 des VTV (Tarifvertrag des Baugewerbes) nunmehr der Mindestbeitrag zur Berufsausbildung für alle Soka-pflichtigen Betriebe fällig, auch für Solounternehmer ohne Mitarbeiter und Azubis. Aber auch viele kleine Arbeitgeber werden mehr zahlen. Denn der Mindestbeitrag gilt für jeden Soka-Betrieb. Wer bei der Berechnung des Ausbildungsbeitrags nach Bruttolohnsumme unter 900 Euro bleibt, zahlt die Differenz zu.

Damit müssen alle Baubetriebe einen jährlichen Mindestbeitrag in Höhe von 900 Euro für das Berufsbildungsverfahren im Baugewerbe zahlen. Für 2015 war ein Beitrag von 450 Euro im November fällig.

Die Pflicht zur Leistung der SOKA-Beiträge ist im VTV umfassend geregelt. Jedoch sind einige Ausnahmen von der Pflicht vorgesehen.

Wer sich also einer Forderung der SOKA ausgesetzt sieht, sollte zunächst seine Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge bzw. eine Möglichkeit der Befreiung prüfen lassen. So sich tatsächlich die Verpflichtung nicht umgehen lässt, kann normalerweise die nicht unerhebliche Forderung der SOKA reduziert werden.

„Diese Berechnungen sind aufwendig und komplex, die SOKA selbst ist oft wenig hilfsbereit, so dass der mit der Führung seines Unternehmens beschäftigte Firmeninhaber häufig an zeitliche und organisatorische Grenzen stößt, will er das Problem selbst lösen“, so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler.
„Es ist daher zu raten, sich qualifizierter Hilfe zuzuwenden, zumal die erzielbaren Ersparnisse die Kosten überwiegen“, meint Rechtsanwalt Geißler weiter.

Da bei Eingang eines Mahnbescheides die SOKA den Betrieb bereits erfasst hat, sollte umgehend gehandelt werden. Zunächst muss bei Erhalt des Mahnbescheides unbedingt binnen Wochenfrist Widerspruch mit dem beigefügten Formular beim zuständigen Arbeitsgericht Wiesbaden (alte Bundesländer) bzw. Berlin (neue Bundesländer) eingelegt werden. Ohne Widerspruch wird aufgrund des Mahnbescheides ein Vollstreckungsbescheid erlassen, auf dessen Grundlage die SOKA die Forderung - ob berechtigt oder nicht - vollstrecken kann.

Betroffene Betriebe sollten sich aufgrund der Komplexität der Materie und der bestehenden umfangreichen Rechtsprechung zu dem Thema frühzeitig an einen mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt wenden.

Die Vertrauensanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft SOKA Bau bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft SOKA Bau eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an.  Für die kostenlose Erstberatung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft SOKA Bau.

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Telefon: 06071-9816810

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher

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