Bearbeitungsgebühren bei KFW-Förderdarlehen und IBB "Berlin Investitionsdarlehen" sind immer wieder ein Thema!
Eine Apothekerin erhielt Förderdarlehen von
insgesamt knapp über eine Million Euro. Nach den AGB des Kreditinstituts - der
Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG (Apobank) hatte sie dafür eine
Bearbeitungsgebühren von jeweils 2,00 % des Förderkredits Kredits zu zahlen. Da
sie die Vereinbarung über die Bearbeitungsgebühren für unwirksam erachtet, verlangte
sie von dem Kreditinstitut deren Rückerstattung. Die Apobank lehnte diese ab,
weil sie die Bearbeitungsgebühr nicht erhalten hat. Sie ist der Auffassung es
handelt sich um einen besonderen Prüfaufwand bei Förderdarlehen.
Das Landgericht Düsseldorf hielt die
Bearbeitungsgebühren dagegen nicht für rechtens. Es bestehe ein Anspruch nach §
812 Abs. 1 Satz 1 erster Fall BGB (Leistungskondition) der Klägerin. Die
Vereinbarungen der Bearbeitungsgebühren unterliegt auch bei sogenannten
"Förderdarlehen" der Inhaltskontrolle. Es handelt sich um eine
kontrollfähige Preisnebenabrede. Im Darlehensvertrag steht ausdrücklich
"Bearbeitungsgebühr". Aus der
Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten verständigen Kunden
ist anzunehmen, dass die Beklagte bzw. die hinter ihr stehende Förderbank ein
zusätzliches Entgeld zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes in Zusammenhang
mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvalutat verlangt (vgl.
auch BGH, Urteil vom 13. Mai 2015, Az.: XI ZR 170/13).
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind
Entgeltklauseln in AGBs mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung
unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewältzt wird, zu
denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die
er überwiegend im eigenen Interesse erbringt.
Das LG Düsseldorf setzt sich dann mit den
Argumenten des LG Freiburg im Breisgau (Urteil vom 11.9.2014, Az.: 5 O 136/13,
zitiert nach Juris) und LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 26.5.2015, Az.: 10 O
9729/14, zitiert nach Juris). Es lehnt diese ab! Auch das LG Magdeburg wird für
die Argumente gegen das Bearbeitungsentgeld angeführt ( LG Magdeburg, Urteil
vom 13.8.2015, Az.: 11 O 1887/14, zitiert nach Juris).
Das LG Düsseldorf sieht auch keine Einschränkung
bei Krediten gegenüber Unternehmers i.S.v. § 14 BGB).
Die Entscheidung ist für viele
Existenzgründer mit höheren Krediten - Apotheker, Ärzte, Zahnärzte,
Gesundheitsberufe - von großer Bedeutung. Kreditkunden sollten sich durch einen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.
Für die kostenlose Erstberatung durch
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen
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