Donnerstag, Februar 26, 2015

Schwarzwälder Wohnungseigentumsgesellschaft GbR: Anwälte reichen Klage vor dem LG Konstanz ein.

Verzug bei Abrechnung und Auszahlung der Auseinandersetzungsguthabens. 


In den letzten Wochen meldeten sich immer mehr Anleger der Schwarzwälder Wohnungseigentumsgesellschaft GbR (SWG) bei dem BSZ e.V. und berichten, dass die nach Kündigung der Beteiligung zur Zahlung ausstehenden Auseinandersetzungsguthaben noch immer nicht bezahlt sind.

Die erste Klage auf Durchsetzung der Rechte aus der von Seiten der Fondsgesellschaft bereits zum 31.12.2013 bestätigten Kündigung ist nunmehr eingereicht, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl von Anfragen zum SWG Fonds bearbeitet.

Auf das außergerichtliche Aufforderungsschreiben, mit dem die SWG zur Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens aufgefordert wurde, erfolgte keine Reaktion. Die Einreichung der entsprechenden Klage war daher geboten.

Nach dem Gesellschaftsvertrag des Fonds haben Anleger, die ihre Beteiligung voll einbezahlt haben, einen Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten daher den Anlegern der SWG Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schwarzwälder Wohnungseigentumsgesellschaft GbR (SWG)". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 26.02.2015 wieder. Durch nachträglich eintretende Änderungen, kann sich die Sach- und Rechtslage ändern.
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Mittwoch, Februar 25, 2015

Argentinien-Anleihen: Urteil des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof bejaht Zahlungsverpflichtung der Republik Argentinien gegenüber privaten  Gläubigern aus den von ihr begebenen Staatsanleihen


Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in zwei weiteren Verfahren damit beschäftigt, ob die Republik  Argentinien die Erfüllung von Zahlungsansprüchen privater Gläubiger aus  von ihr begebenen Inhaberschuldverschreibungen unter Berufung auf den  von ihr wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand oder wegen der mit der Mehrheit der Gläubiger freiwillig zustande gekommenen  Umschuldung verweigern kann. Der Bundesgerichtshof hat dies verneint.

In den beiden Verfahren macht der jeweilige Kläger Ansprüche aus Inhaberschuldverschreibungen geltend, die von dem beklagten Staat im Jahr 1997 (Sache XI ZR 193/14) bzw. im Jahr 1996 (Sache XI ZR 47/14) ausgegeben wurden. Der Kläger in der Sache XI ZR 193/14 begehrt die Rückzahlung des Nominalbetrags des von ihm erworbenen Miteigentumsanteils an den Ende Oktober 2009 fällig gewordenen  Schuldverschreibungen nebst den am 30. Oktober 2008 und 30. Oktober 2009 fällig gewordenen Zinsen. Der Kläger in der Sache XI ZR 47/14 begehrt die Zahlung der aus den Schuldverschreibungen am 13. November 2005 fällig gewordenen Zinsen für das Jahr 2005 nebst einem nach seiner Behauptung wegen der Nichtzahlung dieser Zinsen entgangenen Gewinn. 

Die Beklagte sieht sich seit 1999 mit erheblichen volkswirtschaftlichen Problemen konfrontiert, die sich zumindest zeitweise bis zu einer Finanzkrise des Staates ausgeweitet hatten. Mit Gesetz Nr. 25.561 über den öffentlichen Notstand und die Reform des Wechselkurssystems vom 6. Januar 2002 wurde der "öffentliche Notstand auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währungspolitischem Gebiet" erklärt. Auf der Grundlage der daraufhin erlassenen Verordnung 256/2002 vom 6. Februar 2002 zur Umstrukturierung der Verbindlichkeiten und Schuldenzahlungen der argentinischen Regierung wurde der Auslandsschuldendienst durch die Beklagte ausgesetzt, um ihn neu zu ordnen. Das Gesetz über den öffentlichen Notstand wurde immer wieder - zuletzt ein weiteres Mal bis zum 31. Dezember 2015 - verlängert. Aufgrund dessen fielen auch die beiden Kläger mit den von ihnen nunmehr im Klagewege geltend gemachten Ansprüchen aus. 

Das Amtsgericht hat den beiden Klagen im Wesentlichen stattgegeben. Das Landgericht hat die dagegen gerichteten Berufungen der Beklagten vollständig (Sache XI ZR 193/14) bzw. ganz überwiegend (Sache XI ZR 47/14) zurückgewiesen. Es hat dabei unter anderem die Ansicht der Beklagten abgelehnt, dass einem Schuldnerstaat, der sich in einer Finanzkrise befunden und mit einer Mehrheit seiner Gläubiger eine Umstrukturierung seiner Schulden vereinbart habe, ein völkerrechtlich begründetes Leistungsverweigerungsrecht gegenüber sogenannten Holdout-Gläubigern auch dann zukommen solle, wenn die Bedingungen der zugrunde liegenden Schuldverschreibung entsprechende
(Umschuldungs-)Klauseln ("Collective Action Clauses") nicht enthalten haben. Mit der vom Landgericht jeweils zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre Klagabweisungsbegehren weiter.

Die Revisionen der Beklagten hatten keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass keine allgemeine Regel des Völkerrechts feststellbar ist, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand oder wegen einer mit der Mehrheit der Gläubiger freiwillig zustande  gekommenen Umschuldung zeitweise zu verweigern. Dabei hat der Bundesgerichtshof an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angeknüpft, das bereits im Jahr 2007 - auf mehrere Vorlagen des  Amtsgerichts Frankfurt am Main - im Zusammenhang mit anderen Staatsanleihen der Beklagten festgestellt hatte, dass das Völkerrecht weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten  kennt (BVerfGE 118, 124). Diese Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts haben nach wie vor Gültigkeit.

Entgegen der Auffassung der Revision hat sich insbesondere nicht als Folge der Weltfinanzmarktkrise in den Jahren 2008 und 2009 und der sogenannten Euro-Rettungsmaßnahmen für Griechenland und Zypern eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG mit dem Inhalt herausgebildet, dass sich sämtliche privaten Gläubiger eines Staates im Falle eines wirtschaftlichen und finanziellen Staatsnotstands an einer Umstrukturierung der Schulden beteiligen müssen und dem notleidend gewordenen Staat bis zu einer entsprechenden Vereinbarung ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich fälliger Zahlungsansprüche aus Privatrechtsverhältnissen zusteht. Denn in der Sache besagt dieser Ansatz nichts anderes, als dass dadurch das völkergewohnheitsrechtliche Institut des Notstands für den Sonderfall der Zahlungsunfähigkeit in Voraussetzungen und Rechtsfolgen konkretisiert wird. Im Kern beinhaltet er damit die Behauptung eines von der Staatengemeinschaft anerkannten Insolvenzrechts der Staaten. Ein solches besteht indes unzweifelhaft  nicht, so dass es auch einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht  nach Art. 100 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 GG nicht bedurfte.

Urteile vom 24. Februar 2015  XI ZR 47/14 


Amtsgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 9. April 2013 - 30 C 2877/11 
Landgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 13. Januar 2014 - 24 S 95/13 
und 
XI ZR 193/14 
Amtsgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 2. Juli 2013 - 30 C 128/13 
Landgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 21. März  2014 - 24 S 139/13 

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs. Mitteilung der Pressestelle Nr. 024/2015 vom 24.02.2015

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Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Argentinien-Anleihen.

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MS Deutschland zieht Investoren an.

Am 1. Januar 2015 gingen das ehemalige ,,Traumschiff", ,,MS Deutschland", aus gleichnamiger ZDF Fernsehserie sowie seine Reederei Deilmann insolvent. Während das ,,Traumschiff" nunmehr seit Monaten vor Gibraltar liegt, hat sich ein reges Interesse von Investoren gezeigt.


Seit einiger Zeit wurde mit etwa 30 Kaufinteressenten, welche sich die MS Deutschland auch schon ,,live und in Farbe" vor Ort angeschaut haben, verhandelt, wie nun vom Insolvenzverwalter bestätigt wurde. ,,Wegen noch weiteren geplanten Treffen mit interessierten Investoren ist zurzeit eine Versteigerung vom Tisch.", meint BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Cäsar-Preller.

Momentan sichert ein Kredit eine Zahlung von laufenden Kosten, seit ein Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Eutin am 1. Januar 2015 eröffnet wurde. Es lasten mehr als 60 Millionen EUR Verbindlichkeiten auf dem Schiff sowie weitere 2 Millionen EUR auf der Reederei Peter Deilmann GmbH.

,,Es bleibt fraglich, ob und wie viel Geld die etwa 1.500 Anleihegläubiger bei einem Verkauf des Schiffes zurückbekommen können. Wahrscheinlich können nicht alle Verluste kompensiert werden.", sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Zurzeit werden auch Regressansprüche gegenüber früheren Eigentümern sowie Verantwortlichen der ,,Deutschland"-Beteiligungsgesellschaft geprüft. Es bleibt letztlich abzuwarten, ob es auch hier ein ,,Happy End" gibt.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Mittelstandsanleihen/MS Deutschland. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.02.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Es geht um einen der größten Schadensfälle auf dem deutschen Kapitalmarkt. Über den Itzehoer Finanzdienstleister verloren bis zu 40.000 Kunden über EUR 400 Mio. Nach dem Willen des Münchener Oberlandesgerichts haftet jetzt die Direktbank für einen erheblichen Teil des Gesamtschadens.


Die DAB Bank AG haftet nach dem Willen des Münchener Oberlandesgerichts für Schäden aus der Vermittlung von Wertpapieren durch den insolventen Itzehoer Finanzdienstleister ACCESSIO AG. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die ACCESSIO AG, früher Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch AG, hatte bis 2009 an viele eigentlich sicherheitsorientierte Kleinanleger hochspekulative Investments über sogenannte Zins-Kombi-Konten verkauft. Die meisten Wertpapiere sind mittlerweile wertlos. Die Anleger haben in den Fällen alles verloren. Sie fühlen sich betrogen.

Der Finanzdienstleister hatte die Sparer über subventionierte Tagesgeldkonten geworben und ihnen ausgesprochen verlustträchtige Wertpapiere vermittelt. Die deutsche Finanzaufsicht ordnete 2007 deshalb 2007 eine Sonderprüfung an. Die Prüferin kam zu dem Ergebnis, dass den Kunden in allen 1.111 stichprobenartig untersuchten Geschäftsvorgängen viel zu riskante Investments vermittelt wurden.

Aus der Begründung nahmen die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte für mehrere hundert Betroffene die Depot führende Direktbank in die Haftung. Mit Erfolg. ,,Das Oberlandesgericht folgte unserem Vortrag", sagt die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Catia das Neves Sequeira: ,,Der für das Bankrecht zuständige 5. Zivilsenat bejahte die Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells und stellte fest, dass die Direktbank die Sittenwidrigkeit gekannt und gefördert hat." Die Bank muss die Anleger jetzt entschädigen.

Die Entscheidungen haben nach der Einschätzung des BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts Matthias Gröpper grundsätzliche Bedeutung: ,,Wer während eines bestimmten Zeitfensters gezeichnet und Schäden erlitten hat, kann Schadensersatzansprüche geltend machen." Die Bank kann noch ein Rechtsmittel einlegen. Aber dem sehen die Rechtsanwälte gelassen entgegen. ,,Denn bei dem Vorsitzenden Richter Guido Kotschy handelt es sich um einen ganz erfahrenen Berufsrichter. Der hat schon die Sachen aus dem Kirch-Prozess gegen die Deutsche Bank AG und in den Prozessen der Anleger gegen die HRE AG entschieden. Und in den Fällen ist der Bundesgerichtshof Kotschy's Judiz gefolgt."

Deshalb raten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte allen Betroffenen, alle in Betracht kommenden Ansprüche von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Schnell. Denn die ersten Ansprüche drohen vielleicht schon zum Ende dieses Jahres zu verjähren.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft ACCESSIO. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Montag, Februar 23, 2015

GLOR Music Production II GmbH & Co. KG, Anlageberaterin zur Schadensersatzzahlung verurteilt.

GLOR Music Production II GmbH & Co. KG, Anlageberaterin zur Schadensersatzzahlung in Höhe von EUR 30.000,00 verurteilt. Oberlandesgericht München - Zivilsenate Augsburg - bestätigen Verurteilung und weisen die Berufung der Anlageberaterin zurück.


Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte bereits meldete, hat das Landgericht Augsburg mit Urteil vom 10.07.2014 entschieden, dass eine Anlageberaterin einem Anleger der GLOR Music Production II GmbH & Co. KG einen Betrag in Höhe von EUR 30.000,00 Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung schuldet. Dieses Urteil wurde jetzt vom Oberlandesgericht München bestätigt. Die von der Anlageberaterin gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen.

In dem von der Kanzlei betreuten Verfahren trug der Kläger, der aus abgetretenem Recht seines Bruders gegen die Anlageberaterin vorging, vor, dass die Anlageberaterin seinen Bruder im Zusammenhang mit der Beteiligung an der GLOR Music Production II GmbH & Co. KG fehlerhaft beraten habe.

So habe die Anlageberaterin beispielsweise zugesichert, dass monatliche Ausschüttungen bei der streitgegenständlichen Beteiligung garantiert seien. Demgegenüber hat der Anleger jedoch seit März 2012 keinerlei Ausschüttungen mehr aus dem Fonds erhalten.

,,Nach einer Beweisaufnahme über den Inhalt und den Ablauf des Beratungsgespräches stand für das Landgericht Augsburg fest, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt hat", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Steffen Liebl. Das Landgericht Augsburg verurteilte die Anlageberaterin deshalb folgerichtig zum Ersatz des insgesamt entstandenen Schadens.

Gegen das Urteil ging die Anlageberaterin in Berufung. Das Oberlandesgericht München bestätigte jedoch nunmehr die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung der Beraterin zurück.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes zeigt, dass Anleger der GLOR Music Production II GmbH & Co. KG, die sich im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung falsch beraten fühlen, eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit der Prüfung ihres Sachverhaltes beauftragen sollten.

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Trend Capital Beteiligungen - Vermittler und Berater in der Haftung

Rund 2.900 Anleger hatten über 50 Millionen Euro in die geschlossenen Immobilienfonds der Trend Capital AG (Trend Capital GmbH & Co. Dubai Business Bay II und III KG, Trend Capital GmbH & Co. Qatar Pearl und Indien 1 KG) investiert.


Aufgrund der Insolvenzen des Herrn Frank Simon und der Trend Capital Fonds fragen sich die geschädigten Anleger, wie sie wieder an ihr investiertes Geld kommen. Die bisherigen Verfahren richteten sich hauptsächlich gegen den rechtskräftig verurteilten Herrn Frank Simon und die Mittelverwendungskontrolleurin WestAudit GmbH (inzwischen umbenannt in Talu Treuhand GmbH).

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte hat zudem für ihre Mandanten Verfahren gegen die jeweiligen Berater und Vermittler der Trend Capital Fonds eingeleitet. Die Berater sehen sich dem Vorwurf ausgesetzt, dass sie die erkennbar unplausiblen Beteiligungen ihren Kunden empfohlen haben.

Nach Prüfung der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte sind sämtliche Verkaufsprospekte, die Grundlage für die Vermittlungen waren, unvollständig und fehlerhaft. In den Prospekten werden falsche Angaben zu angeblichen Erfolgen der Vorgängerfonds gemacht. Ferner sind die Prognoseberechnungen fehlerhaft. Auch wird in den Prospekten über das tatsächlich bestehende Blind-Pool-Risiko getäuscht.

Auf diese Fehler wurden die Anleger der Trend Capital Fonds in den Vermittlungsgesprächen regelmäßig nicht hingewiesen. Die Vermittler und Berater müssen beweisen, dass sie auf die Prospektfehler hingewiesen und diese richtig gestellt haben. Dadurch ist die Ausgangslage für den geschädigten Anleger erheblich verbessert.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen Anlegern des Fonds anwaltlich prüfen zu lassen, ob auch für sie Erfolg versprechende Möglichkeiten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bestehen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Trend Capital Beteiligungen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Buchungsgebühren bei Banken unzulässig - Geld zurückfordern!

Bankkunden können sich über das neuste Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) freuen. Nun hat der BGH die Gebühren bei Buchungsposten als unzulässig erklärt. So können viele Kunden ihr Geld zurückfordern.


Der BGH hatte in einem aktuellen Urteil (Az.: XI ZR 174/13) über die von vielen Banken in ihren AGB genutzte Klausel ,,Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR" zu urteilen. Jene Klausel wurde nun für unzulässig erklärt. ,,Mit jener Klausel war es Banken nämlich auch möglich, ihren Bankkunden Gebühren für Buchungen zur Korrektur von Bankirrtümern zu berechnen. Weil Banken aber zu einer solchen Korrektur gesetzlich verpflichtet sind, ist eine Erhebung von Gebühren hierfür unzulässig. Somit hielten die Karlsruher Richter eine solche Klausel für insgesamt unzulässig.", erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Cäsar-Preller.

Verbraucher können sich freuen: Sie können von Banken ab 2012 gezahlte vorgenannte Gebühren zurückverlangen. Hier beschriebenes Urteil hat aber nur Wirkung für AGB-Klauseln, auf spezielle Vereinbarungen mit einer Bank findet es keine Anwendung. Ebenfalls nicht erstattungsfähig ist auch ein für Girokonten erhobener Pauschalpreis.

,,Hier vorgestelltes Urteil hat große Wirkung, weil sämtliche Preise für einzelne Leistungen so einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen können. Sofern ein Verbraucher von seiner Bank benachteiligt wird, kann schon eine Unwirksamkeit einer Klausel zur Folge haben. Banken müssen zukünftig einen Anfall von Kosten in Höhe verlangter Gebühren für kostenpflichtige Leistungen nachweisen.", freut sich der BSZ e.V. Vertrauensanwalt.

Kürzlich gab die Postbank bekannt, ab April für schriftliche Aufträge jeweils 0,99 EUR Bearbeitungsgebühren zu berechnen. Solche Gebühren könnten möglicherweise bereits unzulässig sein.

Es bleibt abzuwarten, welche verbrauchergünstigen Urteile auch in Zukunft folgen. Verbraucher sollten sich gegen zu Unrecht abgerechnete Gebühren zur Wehr setzen.

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Freitag, Februar 20, 2015

SHB Altersvorsorgefonds: Schweizer Franken reißt großes Loch ins Fondsvermögen

Gerade erst hat die Fondsgesellschaft bekannt gegeben, dass die für die Sanierung erforderliche Zustimmungsquote erreicht worden sein soll. Und schon gibt es die nächsten massiven Probleme.


Der SHB Altersvorsorgefonds ist Mehrheitsgesellschafter der LHI Immobilienfonds GmbH & Co. TechnologiePark Köln Beteiligungs KG. Die Immobilien dieser Gesellschaft sind zu einem Großteil durch Kredite finanziert. Diese wiederum lauten zum überwiegenden Teil auf Schweizer Franken.

Die Freigabe des Wechselkurses durch die Schweizer Nationalbank am 15.01.2015 hat nach den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten  vorliegenden Informationen der LHI Fondsverwaltung zu einer Erhöhung der Verbindlichkeiten um 37 Mio. EUR geführt. Dies hat zur Folge, dass sich die wirtschaftliche Situation des Altersvorsorgefonds schlagartig verschlechtert hat. Die Konsequenzen dieser Entwicklung sind momentan noch gar nicht genau abzuschätzen.

Gerade Ratensparern empfehlen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte nach wie vor, aus dem Fonds auszusteigen und den Widerruf und/oder die Kündigung der Fondsbeteiligung zu erklären. Ein wirksamer Widerruf hat ebenso wie eine wirksame Kündigung zur Folge, dass der Anleger aus der Fondsgesellschaft ausscheidet und dann nicht mehr verpflichtet ist, die ursprünglich vereinbarten monatlichen Raten zu bezahlen. Demgegenüber ist die Fondsgesellschaft verpflichtet, das Auseinandersetzungsguthaben zu berechnen.

Die zuständige BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei vertritt mittlerweile mehr als 750 SHB-Anleger. Einem Teil davon haben die Anwälte schon helfen können. Bei den anderen sehen sie sich auf einem guten Weg. Jedenfalls ergeben sich aus einer solch großen Gemeinschaft viele Synergieeffekte. So profitieren die nicht rechtsschutzversicherten Mandanten von den Erfahrungen und Erkenntnissen aus den Pilotprozessen, welche diese Kanzlei für rechtsschutzversicherte Anleger führt. Die große Anzahl an Anlegern führt weiterhin dazu, dass  die Rechtsanwälte immer wieder neue wertvolle Informationen und Unterlagen erhalten, die zu einer Verbesserung der Erfolgsaussichten führen können.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft SHB-Fonds. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Donnerstag, Februar 19, 2015

Nordcapital Schiffsportfolio 5 in Schwierigkeiten - Möglichkeiten der Anleger

Der Zweitmarktfonds Nordcapital Schiffsportfolio 5 steckt weiter in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Daher werden die Anleger offenbar aufgefordert, der Fondsgesellschaft ein Nachrangdarlehen zu gewähren.


,,Ob durch ein solches Darlehen eine nachhaltige Sanierung gelingt, ist jedoch keineswegs gesagt", rät BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, zur Vorsicht.

 Das Emissionshaus Nordcapital hat den Zweitmarktfonds im Jahr 2008 aufgelegt. Ziel war es, sich über den Zweitmarkt an diversen Schiffsfonds zu beteiligen. So sollten attraktive Renditen bei einer großen Risikostreuung erzielt werden. Prognostiziert wurden ab Juli 2009 Ausschüttungen in Höhe von 7 Prozent p.a. und ein Gesamtmittelrückfluss von rund 167 Prozent. Diese Prognosen wurden weit verfehlt. Zuletzt wurden die Anteile bei zweitmarkt.de im Dezember 2015 noch zu einem Kurs von 5,5 Prozent gehandelt.

Als ob diese Entwicklung für die Anleger nicht schon enttäuschend genug wäre, sollen sie dem Fonds nun auch noch ein Nachrangdarlehen gewähren. Rechtsanwalt Cäsar-Preller: ,,Die Anleger sollten aufpassen. Der Fonds Nordcapital Schiffsportfolio 5 konnte die Erwartungen nicht erfüllen und die Krise der Handelsschifffahrt ist noch nicht vorbei. Ob unter diesen Rahmenbedingungen eine nachhaltige Sanierung möglich ist, darf zumindest angezweifelt werden. Sollte es tatsächlich zu einer Insolvenz kommen, wird ein Nachrangdarlehen eben auch gegenüber anderen Gläubiger-Forderungen nachrangig behandelt. Unterm Strich bedeutet dies meistens, dass die Gläubiger der Nachrangdarlehen leer ausgehen."

Ehe die Anleger noch weiteres Geld in der Hoffnung auf Besserung investieren, empfiehlt der erfahrene Fachanwalt die rechtlichen Möglichkeiten auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. Diese können z.B. aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Denn zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch eine umfassende Risikoaufklärung. Zu diesen Risiken zählen u.a. die lange Laufzeit, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile und nicht zuletzt der Totalverlust des investierten Geldes. ,,Trotz dieser Risiken wurden Beteiligungen an Schiffsfonds auch immer wieder an sicherheitsbewusste Anleger, die beispielsweise in ihre Altersvorsorge investieren wollten, vermittelt. Eine klare Falschberatung", soder BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Nordcapital Schiffsportfolio 5. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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Deltoton GmbH im vorläufigen Insolvenzverfahren

Das Amtsgericht Würzburg hat am 2. Februar 2015 das vorläufige Insolvenzverfahren über die Deltoton GmbH eröffnet. Gegen das Unternehmen ermittelt auch die Staatsanwaltschaft u.a. wegen des Verdachts auf Anlagebetrug.


,,Es wurde bereits mehrfach obergerichtlich festgestellt, dass atypisch stille Beteiligungen, wie sie beispielsweise von der Frankonia Sachwert AG (jetzt: Deltoton AG) angeboten wurden, u.a. wegen des bestehenden Totalverlustrisikos als Altersvorsorge i.d.R. nicht geeignet sind.  Wegen des Totalverlustrisikos sind auch (mittelbare) Kommanditbeteiligungen nicht für die Altersvorsorge geeignet." So warnte der BSZ e.V. in seiner Pressemitteilung vom 19.10. 2007 vor der Deltoton-Anlage.

Mit Datum vom 05.03.2008 berichtete der BSZ e.V.: ,,Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss die Haftung der Futura Finanz AG wegen der Vermittlung einer Beteiligung an der Frankonia Sachwert AG bestätigt (Beschluss vom 28.11.2007, Az. III ZR 214/06). In dieser Entscheidung beschäftigt sich der BGH erneut mit stillen Beteiligungen. Die Karlsruher Richter hatten bereits in früheren Entscheidungen die Rechte von Anlegern gestärkt, denen derartige Beteiligungen zu Anlagezwecken oder zur Altersvorsorge verkauft worden waren."

Die Befürchtungen, dass es sich um hoch riskante Geldanlagen handelt, haben sich spätestens kurz vor Weihnachten 2014 bestätigt. Bei einer groß angelegten Razzia sicherte die Staatsanwaltschaft Würzburg umfangreiches Beweismaterial und nahm fünf Verdächtige fest, die in Untersuchungshaft sitzen. Ihnen wird u.a. Betrug vorgeworfen. Der Schaden soll im zweistelligen Millionenbereich liegen und rund 30.000 Anleger betroffen sein.

Die Anleger konnten sich u.a. als atypisch stille Gesellschafter beteiligen. ,,Das birgt erhebliche Risiken. Denn die Anleger werden zu Mitunternehmern und stehen auch für die Verluste gerade, d.h. sie können ihr gesamtes eingesetztes Kapital verlieren. Zuletzt wurden sie immer noch aufgefordert, ihre restlichen Einlagen einzuzahlen", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. So entwickelte sich für die meisten Anleger ihre Kapitalanlage auch zu einem Verlustgeschäft.

Sollte das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet werden, würden die Anleger als Mitunternehmer vermutlich leer ausgehen. Daher empfiehlt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt den Anlegern, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten sie auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. ,,Das ist aber häufig nicht geschehen, so dass Schadensersatz wegen Falschberatung geltend gemacht werden kann", erklärt der Fachanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Deltoton. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. 02. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp

CSA Beteiligungsfonds 4 und 5: Insolvenz schockt Anleger

Die CSA Beteiligungsfonds 4 und 5 sind insolvent. Müssen Anleger noch Jahre Geld in diese Fonds einbezahlen, ohne etwas zurückzubekommen? Es gibt Alternativen.


Aktuelle Situation

Das Amtsgericht Würzburg hat am 17.02.2015 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der CSA Beteiligungsfonds 4 GmbH & Co. KG und der CSA Beteiligungsfonds 5 GmbH & Co. KG angeordnet. Damit sind die Befürchtungen der letzten Wochen zur Gewissheit geworden. Seit Monaten melden sich besorgte Anleger bei dem BSZ e.V. und berichten, dass ihre Auszahlungsansprüche nicht erfüllt werden und dass Aufforderungsschreiben nicht beantwortet werden. Kein Wunder: Briefe können an der Firmenadresse nicht mehr zugestellt werden, weil sie kein Mitarbeiter entgegennimmt und weil der Briefkasten überquillt.

Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche wegen Betrugs

Im Dezember letzten Jahres wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Würzburg gegen fünf verantwortliche Personen der Unternehmen Frankonia, Deltoton und CSA ein Ermittlungsverfahren wegen Anlagebetrugs eingeleitet hat. Aufgrund eines dringenden Tatverdachts wurden die Beschuldigten in Untersuchungshaft genommen.

Den Beschuldigten wird zur Last gelegt, rund 30 000 Anleger geschädigt zu haben, die seit Ende der 1990er Jahre Beteiligungen an den Unternehmen Frankonia, Deltoton und CSA erworben haben. Die Beschuldigten sollen eine Vielzahl von Gesellschaften im In- und Ausland gegründet haben, über die von den Anlegern einbezahlte Gelder hin- und hergeschoben wurden. Entgegen ihrem ursprünglichen Zweck sollen diese zumindest teilweise den Beschuldigten zugeflossen sein. Hierdurch ist nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen ein Schaden in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrags entstanden.

Was bedeutet das vorläufige Insolvenzverfahren?

Mit der Insolvenz der CSA Beteiligungsfonds 4 und 5 wird nun ein neues Kapitel in dem Drama um verbrannte Anlegergelder aufgeschlagen. Die Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters besteht zunächst in der Sicherung und Erhaltung des Vermögens der beiden Fondsgesellschaften. Dennoch müssen die betroffenen Anleger damit rechnen, dass die bislang gezahlten Gelder verloren sind. Außerdem wird der Insolvenzverwalter ausstehende Einlagen einfordern, soweit er sie zur Abwicklung des Insolvenzverfahrens benötigt. Ein Insolvenzverfahren in dieser Größenordnung dauert erfahrungsgemäß viele Jahre, so dass die Anleger, die ihre Einlagen in Raten erbringen, befürchten müssen, dass sie noch viele Jahre zahlen müssen, dafür aber keine Rückflüsse mehr bekommen.

Möglichkeiten zum Ausstieg

Gerade Ratensparer sollten deshalb prüfen, ob sie aus der Fondsgesellschaft aussteigen können. Die Möglichkeit hierzu besteht insbesondere in den Fällen, in denen der Abschluss des Beteiligungsvertrages auf eine Haustürsituation zurückzuführen ist und/oder der Vermittler den Anleger über die Risiken oder die Funktionsweise des empfohlenen CSA Fonds arglistig getäuscht hat. Ein wirksamer Ausstieg hätte zur Folge, dass die ursprünglich vereinbarten monatlichen Raten nicht mehr bezahlt werden müssen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien vertreten mittlerweile viele CSA-Anleger. Vielen haben die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte schon helfen können.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft CSA. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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butdrAScha

Life Performance GmbH muss Geld an Anleger zurückzahlen und stellt Insolvenzantrag

Die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) hat angeordnet, dass die Life Performance GmbH ihr unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft sofort abwickeln muss. Die Gelder der Anleger müssen unverzüglich zurückgezahlt werden.


,,Der Haken ist allerdings, dass die Life Performance GmbH offenbar nicht über ausreichend liquide Mittel verfügt, um die Anlegergelder zurückzuzahlen und deshalb Insolvenzantrag gestellt hat. Darum sollten die Anleger jetzt schnell handeln, um finanzielle Verluste zu vermeiden", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde am 2. Februar 2015 am Amtsgericht Lörrach eröffnet (Az.: 8 IN 2/15).

Die Life Performance GmbH mit Sitz in Rheinfelden ist eine Tochter der Life Performance AG Holding mit Sitz in Liechtenstein. Sie kaufte Forderungen aus Kapitallebensversicherungen und Bausparverträgen auf. Dafür versprach sie im Gegenzug Geldzahlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren. Außerdem bot sie nachrangige partiarische Darlehen an, die eine wirksame Bedingung zur Rückzahlung nicht vorsahen.

Für diese Geschäfte fehlte der Life Performance GmbH allerdings die notwendige Erlaubnis. Schon im April 2014 ordnete die BaFin daher an, die Geschäfte sofort abzuwickeln. Mit Widersprüchen gegen diese Anordnung scheiterte das Unternehmen zunächst beim Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. und zuletzt beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Nun muss der BaFin-Bescheid auf die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte sofort vollzogen werden. Der Bescheid ist rechtskräftig.

Da das Unternehmen aber inzwischen Insolvenz angemeldet hat, droht den Anlegern nun der Totalverlust, nachdem die Zahlungen schon nach dem ersten BaFin-Bescheid aus dem April 2014 gestoppt wurden. Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt empfiehlt den betroffenen Anlegern, umgehend ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen.

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cp

BNY nordIX Renten plus: Rücknahme der Anteile ausgesetzt.

Der offene Rentenfonds BNY nordIX Renten plus hat mit Wirkung zum 16. Januar 2015 die Ausgabe und Rücknahme der Anteile bis auf weiteres ausgesetzt. Hintergrund ist die Abnahme des Fondsvolumens in der zweiten Jahreshälfte 2014, teilt die BNY Mellon Service Kapitalanlage GmbH mit.


In der zweiten Jahreshälfte 2014 sei es vermehrt zu Rückgaben der Anteile gekommen. Um die weitere Performance des Fonds durch weitere Rückgaben der Anteilsscheine zu vermeiden, sei die Anteilsrücknahme bis auf weiteres ausgesetzt worden. Wann der Fond wieder öffnen wird und die Anteilsscheine wieder handelbar sind, ist noch völlig offen.

,,Es werden Erinnerungen an offene Immobilienfonds, die in Folge der Finanzkrise 2008 geschlossen wurden und heute zum Teil abgewickelt werden, wach", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht. Der Unterschied: Diesmal könnte statt einer Immobilienblase die Griechenlandkrise der Auslöser sein. Denn nach Medienangaben war der Fonds Ende 2014 zu 14,25 Prozent in Griechenland investiert. ,,Die Wahl in Griechenland und die derzeitigen Verhandlungen mit der EU tragen nicht zur Beruhigung der Lage bei", meint der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Auch wenn sich der Rentenfonds seit seiner Auflage im September 2010 positiv entwickelt hat, ist die weitere Performance ungewiss. Der Rechtsanwalt empfiehlt den betroffenen Anlegern daher, frühzeitig ihre rechtlichen Möglichkeiten abzuklopfen. So könnten Ansprüche auf Schadensersatz entstanden sein, wenn die Anleger im Beratungsgespräch nicht ausführlich über Funktionsweise und Risiken des Fonds aufgeklärt wurden. Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu offenen Immobilienfonds: ,,Im April 2014 hat der BGH entschieden, dass die vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds ungefragt aufklären müssen. Und zwar unabhängig davon, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits absehbar war. Ohne diese Aufklärung haben sich die Banken schadensersatzpflichtig gemacht. Diese Rechtsprechung dürfte sich auf offene Rentenfonds anwenden lassen."

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Mittwoch, Februar 18, 2015

IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG ("The Gherkin"): Erfolg für Anleger vor dem Landgericht Frankfurt

Commerzbank erkennt Schadensersatzansprüche einer von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegerin in voller Höhe an.


Eine Anlegerin des gescheiterten IVG Euroselect Vierzehn (The Gherkin) sah sich in Bezug auf die mit dem Fonds verbundenen Risiken und die von der Commerzbank für die Beteiligungsvermittlung vereinnahmten aufklärungspflichtigen Rückvergütungen falsch beraten und hatte gegen die Commerzbank geklagt. Ihr war die Anlage als sicher angeboten worden.

 Das Landgericht führte eine Beweisaufnahme durch, bei der die Anlageberaterin u. a. bestätigte, dass sie die Beteiligung am IVG Euroselect Vierzehn als sichere Kapitalanlage dargestellt hat, bei der praktisch keine Währungsrisiken bestanden. Die Beraterin erklärte, dass sie sich nicht erinnern könne, dass es beim IVG ES 14 irgendwelche großartigen Risiken gegeben habe. Eine fatale Fehleinschätzung, wie die Anleger des IVG ES 14 schmerzlich lernen mussten: sie werden aller Voraussicht nach den größten Teil ihres Kapitals verlieren, obwohl das Fondsobjekt sich von den Mieteinnahmen her fast prospektgemäß entwickelt hat. Dies weil der Fonds das Gebäude nicht nur mit Anlegergeldern finanziert, sondern daneben ein Darlehen zum Großteil in Schweizer Franken aufgenommen hatte. Weil die Preise für Immobilien in London stark gesunken waren und weil der Wechselkurs des Schweizer Franken stark stieg, wurde die Beleihungswertgrenze im Darlehensvertrag erheblich verletzt, was den Fonds letztlich zu einem Verkauf des berühmten Fondsobjekts mit dem Spitznamen ,,The Gherkin" gezwungen hat.

Im konkreten Fall hat es die Commerzbank nicht auf ein Urteil ankommen lassen, sondern Einsicht gezeigt und die Ansprüche der Anlegerin anerkannt. Daraufhin erging ein Anerkenntnisurteil. Die Bank wurde verurteilt, der Anlegerin die für den Erwerb des Fonds aufgewendeten Mittel unter Abzug erhaltener Ausschüttungen zurück zu zahlen. Die Bank bekommt im Gegenzug die vermutlich weitgehend wertlose Beteiligung übertragen.

Der Fall zeigt, dass Anleger gute Chancen haben können, sich im Falle einer Falschberatung durch die Bank erfolgreich zu wehren und verloren geglaubtes Geld zu retten, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hendrik Bombosch. Rechtsanwalt Bombosch hat die Anlegerin vertreten und bereits in der Vergangenheit zahlreichen IVG Anlegern bei der Rettung ihres Geldes helfen können.

Er empfiehlt Anlegern des Fonds anwaltlich prüfen zu lassen, ob Erfolg versprechende Möglichkeiten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bestehen. In vielen Fällen übernehmen zudem bestehende Rechtsschutzversicherungen der Anleger die mit einer Anspruchsdurchsetzung verbundenen Kosten. Wichtig dabei ist, nicht zu lange zu warten: in allerspätestens 10 Jahren nach der Zeichnung sind alle Schadensersatzansprüche verjährt. Allen Anlegern, die sich mit dem Gedanken tragen, gegen die die Beteiligung vermittelnden Banken vorzugehen, empfiehlt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt unter Verjährungsgesichtspunkten unbedingt noch dieses Jahr tätig zu werden.

Rechtsanwalt Bombosch verfolgt die Entwicklung des Fonds seit 2009 und vertritt inzwischen über 200 Anleger des Fonds. In jenem Jahr hat er ein erstes Urteil gegen die Deutsche Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung vor dem Landgericht Wuppertal erstritten. Nachfolgend erstritten CLLB Rechtsanwälte weitere Urteile für Gherkin-Anleger vor den Landgerichten Köln, Frankfurt, Lübeck, Oldenburg und Hanau.

Für die Prüfung von Ansprüchen
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cllbbomb

Montag, Februar 16, 2015

ICB Group - Neue Hoffnung für Geschädigte, Geld zurück zu bekommen

Bei der so genannten ,,ICB Group" aus Zürich/Schweiz handelt es sich um ein so tatsächlich gar nicht existierendes Finanzunternehmen, welches Seriosität suggerierende Internetauftritte kreiert, virtuelle Büros unterhalten und durch ein umfassendes Akquisenetzwerk zahlreiche unwissende Anleger zu völlig sinnlosen Investitionen überredet hat. Insbesondere wurde den Investoren der Erwerb so genannter ,,Wandelanleihen" versprochen. Die Investoren sollten Wertpapiere der ICB kaufen, die sodann in gewinnträchtigte Aktien der renommierten amerikanischen Ölfirma Schlumberger Ltd. umgewandelt werden konnten.

Tatsächlich hatte Schlumberger diese Wertpapieranleihen niemals ausgegeben. Die Hintermänner der angeblichen ICB-Group hatten das Geld von den geschädigten Anlegern lediglich im Rahmen eines Schneeballsystems eingesammelt, in bar von angeblichen ,,Treuhandkonten" bei niederländischen Banken abgehoben und für sich selbst verwendet; der Erwerb von Schlumberger-Wertpapieren war nie beabsichtig und für die Anleger auch nie möglich gewesen. ,,Selbst wir als Anlegerschutzkanzlei, die wir Fälle dieser Art natürlich in großer Zahl bearbeiten, müssen dies als einen besonders dreisten, groß angelegten Kapitalanlagebetrug bezeichnen", teilt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller mit. ,,Die Zahl der Geschädigten liegt bei ca. 1.000, wobei von einer weitergehenden Dunkelziffer auszugehen ist", so der Anwalt weiter. ,,Die Hintermänner, die in Untersuchungshaft sitzen, haben auf diese Weise zweistellige Millionenbeträge abgeschöpft."

Dieses Geld muss für die Anleger aber nicht verloren sein. Eine Akteneinsicht durch die Kanzlei Cäsar-Preller, verbunden mit der Durchsicht und Auswertung mehrerer tausend Seiten Ermittlungsmaterials, hat ergeben, dass die zuständige Staatsanwaltschaft dingliche Arreste in das Vermögen der inhaftierten Hintermänner erwirkt hat. Es besteht also durchaus eine realistische Aussicht, nach Erwirkung eines Vollstreckungstitels auf dieses Geld auch Zugriff zu bekommen. Die ersten Klagen gegen die Hintermänner der ICB-Group sind von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei bereits eingereicht worden.

Wer sich über seine individuellen rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen möchte kann sich gerne der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft ,, ICB Group"  anschließen.

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cp

Freitag, Februar 13, 2015

Immovest AG - Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB meldet, hat das Amtsgericht Offenbach am Main mit Beschluss vom 15.08.2014 die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Immovest AG (Rödermark) angeordnet. Es wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.


Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen daher betroffenen Anlegern der Immovest AG, sich an eine spezialisierte Kanzlei zu wenden, die sie hinsichtlich der möglichen Optionen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche im Zusammenhang mit der Immovest AG berät. Insbesondere sollten betroffene Kunden, wenn sie bei dem Kauf der Schuldverschreibungen/Optionsanleihe der Immovest AG beraten wurden, auch immer Schadensersatzansprüche gegen ihren Berater prüfen lassen. Denn mögliche Ansprüche gegen die jeweiligen Berater sind von dem vorläufigen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Immovest AG nicht betroffen und können deshalb nach wie vor durchgesetzt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben Anlageberater erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten. So haben diese den Anleger ,,anleger- und objektgerecht" zu beraten. Im Rahmen der anlegergerechten Beratung darf dabei z.B. gegenüber einem konservativen Anleger ohne Fachwissen nur eine Anlage empfohlen werden, bei der Risiken weitgehend ausgeschlossen sind. Im Rahmen der objektgerechten Beratung muss der Anleger ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden. Kommen die Berater dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Schadensersatzansprüche. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Anlage und Auszahlung ihres Anlagebetrages geltend machen, sondern darüber hinaus auch noch die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Wer sich über seine individuellen rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen möchte kann sich gerne der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft ,, Immovest AG"  anschließen.

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cllbcoc

LG Dortmund: Gericht stellt Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) bei DS Rendite Fonds 105 fest.

Das Urteil (LG Dortmund, vom 06.02.2015 Az. 3 O 129/14) ist eine Sensation. Nicht nur, dass erstmals im Zusammenhang mit dem DS Rendite Fonds Nr. 105 Life Value II einem Anleger Schadensersatz gegen die Gründungsgesellschafterin zugesprochen wird, das Gericht stellte vielmehr auch fest, dass dem damaligen Geschäftsführer der DS-Rendite-Fonds Life Value II GmbH, Herrn Jürgen Salamon, ein Kapitalanlagebetrug vorzuwerfen war, so dass darüber hinaus auch dessen Erbin haftet.

Das Landgericht Dortmund beurteilte den Emissionsprospekt vom 18.10.2004 als fehlerhaft, weil dieser nur unvollständige Angaben zu den Anschaffungsnebenkosten der Versicherungen enthalte. Damit sei dem damaligen Geschäftsführer der Gründungsgesellschafterin und der Gründungsgesellschafterin selbst, die sich das Handeln ihres Geschäftsführers zurechnen lassen müsse, eine arglistige Täuschung iSd. § 264a StGB vorzuwerfen.

Die Beklagten konnten sich auch nicht mit ihrer Behauptung entlasten, dass sie sich in einem Rechtsirrtum befunden hätten weil ihnen nicht bekannt gewesen sei, dass sie vollständige Angaben in dem Prospekt zu den Erwerbskosten der Versicherungen hätten machen müssen. Dies hätte sogar ein juristischer Laie erkennen können, so das Landgericht.
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witdrknöp

Donnerstag, Februar 12, 2015

Penell-Anleihe entwickelt sich zum Wirtschaftskrimi!

Der Fall der inzwischen insolventen Penell GmbH entwickelt sich immer mehr zu einem waschechten Betrugsskandal, in dem u.a. die Zeichner der Penell-Anleihe bewusst getäuscht wurden. Denn: Die vermeintlichen Sicherheiten für ihre Anleihe hat es vermutlich nie gegeben.


Das berichtet das Handelsblatt am 12. Februar 2015 unter Berufung auf den Entwurf eines Berichts der Berliner Wirtschaftsprüfung MSW, die auch Treuhänder der Anleihe ist. ,,Und wenn das alles stimmt, tuen sich bei dem relativ kleinen mittelständischen Unternehmen echte Abgründe auf", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Die Staatsanwaltschaft Darmstadt ermittelt gegen die Penell GmbH bereits wegen Betrugsverdacht. Dem Bericht zu Folge könnten die Ermittler dabei auf Fakten stoßen, die wohl niemand bei dem Unternehmen aus der Nähe von Darmstadt vermutet hätte. Zur Erinnerung: Die Penell GmbH hatte 2014 eine Mittelstandsanleihe mit einem Volumen von 5 Millionen Euro begeben. Die Anleihe sollte mit rund 9 Millionen Euro aus den Lagerbeständen an Kupfer besichert sein. Ende vergangenen Jahres stellte sich heraus, dass der Lagerwert wesentlich geringer ist.

Doch jetzt kommt es noch viel schlimmer: Denn nach dem Bericht des Treuhänders sind die Lagerbestände nicht auf seltsame Weise geschrumpft, sondern waren wohl nie in dieser Höhe vorhanden. So sollen die Zahlen bewusst geschönt, Vorräte zum Teil frei erfunden und Bilanzen mutmaßlich gefälscht worden sein. Tatsächlich schrieb die Penell GmbH wohl schon seit 2012 rote Zahlen. Zwischen April und Dezember 2014 soll ein Verlust von fünf Millionen Euro aufgelaufen sein. ,,Also genau in der Höhe der Anleihe", so  der Fachanwalt.

Hinzu kommt noch, dass die Kupferbestände vermutlich nie als Sicherheit der Anleihe dienen konnten. Denn dem Bericht zu Folge dienten sie bereits zur Absicherung von Bank-Krediten. Aus einem externen Wirtschaftsgutachten lassen sich zudem Zweifel erkennen, ob die Penell GmbH je für die Emission geeignet war.

,,Es gilt natürlich immer die Unschuldsvermutung. Aber es deutet vieles darauf hin, dass die Anleihe-Zeichner bewusst mit falschen Zahlen geködert wurden, um das Unternehmen mit frischem Geld zu versorgen und dadurch wahrscheinlich eine Insolvenz zu vermeiden. Die betroffenen Anleger sollten jetzt umgehend handeln. Um nicht auf dem finanziellen Schaden sitzen zu bleiben, sollten jetzt alle möglichen rechtlichen Schritte in die Wege geleitet werden", empfiehlt  der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Mittelstandsanleihen/Penell GmbH". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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cp

Elbfonds Direkt Polen 5 und 7 / Offene Fragen der Anleger.

Gesellschafter der Elbfonds Direkt Invest Polen 5 Immobilien Portfolio Fonds GmbH & Co. KG und der Elbfonds Direkt Invest Polen 7 Immobilien Portfolio Fonds GmbH & Co. KG (Polen Invest 5 und 7) stellen sich in den letzten Monaten möglicherweise die Frage, ob die im Prospekt vorgesehenen Investitionen seitens der Verantwortlichen und der beteiligten Gesellschaften ordnungsgemäß umgesetzt wurde.

Zahlreiche Gesellschafter haben sich bereits untereinander ausgetauscht. Hintergrund dieser ,,Bedenken" seitens der Anleger sind die Entwicklungen der letzten Jahre bezüglich der beiden benannten Fonds. Offensichtlich kann bis zum heutigen Tag die in den Prospekten ausgegebene Zielsetzung nicht umgesetzt werden. Möglicherweise liegen die Ursachen hierfür in Fehlinvestitionen oder in Fehlentscheidungen der verantwortlichen Organe und Beteiligten. Gespräche mit der Fondsgeschäftsführung und den Verantwortlichen zur Klärung der Fragen laufen bereits. Der Vorwurf der Gesellschafter geht in die Richtung, dass seitens der Geschäftsführung und/oder Projektgesellschaften Darlehen über die Grenzen einzelner Fonds hinweg vergeben wurden. Konkret geht es um zwei bekannt gewordene Darlehen, welche unter den Projektgesellschaften vergeben wurden. Zahlreiche Anleger stellen sich nun die Frage, ob diese Darlehensvergabe so überhaupt zulässig war. Dass überhaupt Darlehen unter den Projektgesellschaften vergeben wurden ist für zahlreiche Anleger mehr als überraschend, zumal diese Darlehensvergabe weder durch die Gesellschafter genehmigt wurde noch im Prospekt vorgesehen war. Auch scheinen diese Darlehen nicht besichert zu sein.

Die Risiken bei Einer Vergabe von Darlehen liegen auf der Hand. Die Fondsgesellschaft beziehungsweise Geschäftsführung bestätigt zwar die Darlehensvergabe, rechtfertigt sich jedoch damit, dass Darlehen sinnvoll vergeben worden sein sollen, um einzelne Projekte kurzfristig zu unterstützen und verweist darauf, dass diese Darlehen ,,nur" kurzfristigen Charakter haben würden. Ob und inwieweit diese Aussagen zutreffend sind, wird derzeit geprüft.

Neben diesem Umstand der Darlehensvergabe haben die Polen Invest Fonds im Rahmen ihrer Prospekte und des Fondskonzepts ein sogenanntes ,,Verkauf-vor-Ankauf-Prinzip" zum Inhalt. Auch diesbezüglich stellen sich zahlreiche Anleger und Mitgesellschafter die Frage, ob diesem Prinzip tatsächlich bei der Investition der Anlagegelder Rechnung getragen wurde. Auch aus diesem Aspekt heraus bestehen offene Fragen. Für einige Anleger war gerade dieses ,,Verkauf-vor-Ankauf-Prinzip" ein wesentlicher Grund für die Entscheidung, diesen Fonds beizutreten. Es bestehen Ansatzpunkte dafür, dass man dieses Prinzip nicht strikt und bei jedem Fonds umgesetzt hat. Auch diesbezüglich rechtfertigt sich die Fondsgesellschaft mit der Aussage, dass im Prospekt ein Hinweis enthalten sei, dass konkrete Investitionen in Projektentwicklungen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht feststanden und hierdurch eine Art Blindpool Risiko bestünde. Durch diese Aussage wird selbstverständlich der Sicherheitsaspekt, welcher durch das Verkauf-vor-Ankauf-Prinzip zum Tragen kommen sollte, ins Gegenteil verkehrt. Investieren nämlich Anleger in einen Blindpool steht weder das Projekt fest, noch ist klar, ob das Verkauf-vor-Ankauf-Prinzip überhaupt zum Tragen kommt. Es macht jedoch aus Anlegersicht einen mehr als erheblichen Unterschied, ob nach dem soeben benannten Prinzip verfahren wird oder aber ob die Investitionen der Anleger in einen sogenannten Blindpool einfließen.
Auch diesbezüglich sind noch nicht sämtliche Fragen geklärt.

Ob und inwieweit sich aufgrund dieser Anhaltspunkte eine positive oder negative Entwicklung der beiden Fondsgesellschaften ergibt, kann abschließend noch nicht gesagt werden.

Ein wesentlicher Dritter Aspekt, welcher Anlegern und Gesellschaftern wichtig war, war und ist, dass sowohl die Fondsgesellschaft als auch einige Vertriebsgesellschaften damit geworben haben, dass Projekte mit der Firma ALDI getätigt werden. Nach jetzigem Kenntnisstand haben die beiden Fonds jedoch keine Projekte mit der Firma ALDI umgesetzt. Vielmehr bestehen erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit dieser Werbung, da offensichtlich die Firma ALDI bereits rechtlich gegen diese Werbemaßnahmen vorgegangen ist. Aus rechtlicher Sicht könnte hierin eine nicht zutreffende Angabe im Hinblick auf die Bewerbung der beiden Fonds liegen. Sollte diese Aussage zutreffend sein, kann hierin auch ein Prospektfehler beziehungsweise gemäß der Rechtsprechung des BGH eine unzutreffende Informationen gesehen werden. Diese kann zum Schadensersatz führen, da die Informationen, welche einem Anleger zur Verfügung gestellt werden, inhaltlich richtig und zutreffend sein müssen. 
Betroffene Anleger, welche sich an den benannten Fonds beteiligt haben, raten wir an, ihren Fondsbeitritt durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.  Der BSZ e.V. hat daher die ,,Interessengemeinschaft Polen Invest 5 und 7" gegründet.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Polen Invest 5 und 7. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu  

Direkter Link zum Kontaktformular:

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 12.02.2015 wieder. Eintretende Änderungen können eine andere Einschätzung und andere Rechtslage zur Folge haben.

aw

Mittwoch, Februar 11, 2015

Kredit widerrufen: Furcht vor der Neufinanzierung unbegründet

Kreditnehmer, die nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurden, können ihr Darlehen widerrufen und von den aktuell niedrigen Zinsen profitieren. So lassen sich schnell nennenswerte Beträge sparen.


Wird der Kreditvertrag erfolgreich widerrufen, erhält die Bank das gewährte Darlehen zurück und kann keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Doch genau an diesem Punkt seien auch viele Verbraucher verunsichert, weiß der BSZ e.V. Verbraucheranwalt Joachim Cäsar-Preller aus der täglichen Arbeit. Denn um das alte Darlehen nach dem Widerruf ablösen zu können, muss häufig ein neuer Kredit aufgenommen werden. ,,Viele Verbraucher fürchten, dass ihnen das neue Darlehen weder von ihrer noch einer anderen Bank gewährt wird. Doch diese Angst ist im Grunde unbegründet", beruhigt der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Für seine Zuversicht hat der erfahrene Rechtsanwalt gute Gründe. Denn für die Banken sei die Widerrufswelle bei Krediten zwar eine finanzielle Belastung und keine Bank verliere gerne Geld. ,,Aber ihre Kunden und damit noch mehr Geld wollen sie auch nicht verlieren. Daher ist jede Bank immer an Kunden interessiert. Selbst wenn die Kreditvergabe aktuell kein so lohnendes Geschäft ist - es kommen auch wieder andere Zeiten und das wissen die Banken. Daher kann eine Möglichkeit sein, mit der eigenen Bank einen neuen Kreditvertrag zu besseren Konditionen auszuhandeln", so Cäsar-Preller.

Die Alternative ist, bei einer anderen Bank einen neuen Kredit aufzunehmen. ,,Selbst wenn das konkurrierende Geldinstitut im gleichen Ort das Darlehen nicht gewähren will, sollten sich die Verbraucher dadurch nicht beirren lassen. Es gibt genug andere Banken, die sich das Geschäft und den neuen Kunden bestimmt nicht entgehen lassen wollen. Außerdem muss der Kunde die neue Bank auch nicht darüber aufklären, dass er den Kreditvertrag bei seiner alten Bank widerrufen hat", sagt Cäsar-Preller und verweist darauf, dass es bundesweit rund 900 Banken und Versicherungen gibt, die Finanzierungen anbieten: ,,Sie stehen alle untereinander im Wettbewerb und werden sich neue Kunden nicht entgehen lassen."

Daher sollten die Verbraucher aus Furcht vor der Neufinanzierung nicht auf den Widerruf verzichten. ,,Liegen die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Widerruf vor, sollte dieser auch durchgezogen werden. Alles andere hieße, bares Geld wegzuwerfen. Und ein schlechtes Gewissen gegenüber der Bank braucht auch niemand zu haben. Erstens ist es eine reine Geschäftsverbindung und jede Bank oder Versicherung würde auch versuchen, ihre Vorteile zu nutzen. Das zeigt sich ja schon daran, dass viele Bausparkassen versuchen, alte Bausparverträge zu kündigen, um nicht die vergleichsweise hohen Zinsen zahlen zu müssen. Das ist übrigens oft genug nicht rechtmäßig", so der Anwalt.

Die Kanzlei vertritt bundesweit Mandanten, die ihren Kreditvertrag widerrufen möchten und hat große Erfahrung im Umgang mit der ,,anderen Seite".

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/ Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Bildquelle: © I-vista/pixelio.de 
 

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 11.02.2015 wieder. Durch nachträglich eintretende Änderungen, kann sich die Sach- und Rechtslage ändern.
cp