Samstag, Juni 07, 2014

Axa Immoselect: Immobilienverkauf unter Wert – Schadensersatzansprüche prüfen.

Der offene Immobilienfonds Axa Immoselect hat acht in Österreich gelegene Immobilien aus seinem Bestand verkauft. Nach Angaben der Fondsgesellschaft wurde ein Verkaufspreis von insgesamt 27 Millionen Euro erzielt. Der zuletzt ermittelte Verkehrswert lag insgesamt bei rund 49 Millionen Euro.


Von den acht Immobilien wurden fünf direkt und drei überwiegend über Immobiliengesellschaften gehalten. Den relativ niedrigen Verkaufspreis erklärt das Management mit der schwierigen Vermietungssituation der Immobilien.

Der offene Immobilienfonds Axa Immoselect wird derzeit abgewickelt. Die Anleger erhalten turnusmäßige Ausschüttungen, deren Höhe sich in erster Linie an den erzielten Verkaufserlösen orientiert. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: „Nach diesen Verkäufen verlieren die Fondsanteile der Anleger weiter an Wert.“ Nach Angaben des Managements ist der um 44 Cent auf 21,54 Euro per 30. Mai 2014 gefallen.

Anlegern, die nicht weiter tatenlos zuschauen möchten, empfiehlt Cäsar-Preller Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. „Diese können aus einer Reihe von Gründen entstanden sein und können auch heute noch geltend gemacht werden“, so der Jurist. Seiner Erfahrung nach seien offene Immobilienfonds wie der Axa Immoselect häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlage angepriesen wurden ohne die Anleger auf die Risiken bis hin zum Totalverlust des investierten Geldes hinzuweisen.

Hoffnung macht besonders die Rechtsprechung des BGH zur Aufklärungspflicht der Banken über das Schießungsrisiko offener Immobilienfonds. Der Bundesgerichtshof hatte am 29. April 2014 entschieden, dass vermittelnde Banken ungefragt über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme informieren müssen, da diese für die Anleger ein ständiges Liquiditätsrisiko bedeute. Kommt die Bank dieser Beratungspflicht nicht nach, macht sie sich schadensersatzpflichtig. „Die Anteile jederzeit wieder zurückgeben und so über das Geld verfügen zu können, machte offene Immobilienfonds für viele Anleger so interessant. Die Aussetzung der Anteilsrücknahme hebelte dies aber aus. Insofern ist die Rechtsprechung des BGH nur folgerichtig und konsequent und eröffnet nicht nur den Anlegern des Axa Immoselect neue Chancen, Schadensersatz durchsetzen zu können“, so Cäsar-Preller. Die Rechtsprechung des BGH lässt sich auch auf Verträge anwenden, de bereits vor der Finanzkrise 2008 geschlossen wurden.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen  betreffs AXA Immoselect durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "AXA Immoselect" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller                                              

Dieser Text gibt den Beitrag vom 07. 06. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
cp

Anleger in großer Sorge: Zinszahlungen bleiben weiterhin aus! MBB erklärt Urkunde seiner Anleihe für unwirksam. Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an.


Anleiheanleger der Ottobrunner MBB Clean Energy AG sind weiterhin sehr verunsichert: Anleger des Emittenten, der sich selber laut Eigenangaben auf die Fahnen geschrieben hat, einer der „führenden Erzeuger sauberer Energie“ in Deutschland zu werden, warten bereits seit ca. 4 Wochen auf die bereits am 05. Mail fällig gewordenen Zinszahlungen.

Pressemitteilungen der letzten Tage zufolge (z.B: www.finance-magazin.de  vom 26.05.2014) soll gemäß MBB Clean Energy der Einstieg eines führenden Investors, der angeblich mit 500 Mio. €  bei MBB Clean Energy einsteigen will, für den Zahlungsverzug verantwortlich sein.

Außerdem hat MBB Clean Energy Meldungen von gestern zufolge (siehe z.B. www.faz.net  vom 05.06.2014) inzwischen die Globalurkunde seiner Anleihe für unwirksam erklärt, man stütze sich hierbei auf zwei unabhängige Rechtsgutachten.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc, von Dr. Späth & Partner hierzu: „Wir bemängeln die Informationspolitik von MBB Clean Energy. Anleger sollten weitere Verzögerungen nicht hinnehmen. Bei weiteren Verzögerungen sollten Anleger prüfen lassen, ob nicht z.B. eine fristlose Kündigung ihres Investments in Betracht kommt oder gar die Durchsetzung von Prospekthaftungsansprüchen. Ein schnelles Handeln könnte sinnvoll sein.“

Weitere Nachrichten, die die Anleger verunsichern: Das Listing der derzeit vom Handel ausgesetzten Anleihe im Entry Standard an der Frankfurter Börse soll zum 5. Juli 2014 gekündigt worden sein. Außerdem sollen auch die im letzten Jahr im September und Oktober angekündigten Käufe von zwei Wind- und Solarenergieparks in Italien nicht vollzogen worden sein.

Zu guter Letzt ermittelt wohl inzwischen auch die BaFin in dem Fall: So steht der Verdacht im Raum, dass MBB Clean Energy in größerem Umfang Anleihen an vermeintliche Investoren geliefert haben könnte, obwohl die betreffenden Anleger dafür kein Geld an das Unternehmen gezahlt haben könnten, wodurch das Emissionsvolumen deutlich höher erschienen sein könnte als die tatsächlich durch die Emission erzielten Erlöse, wodurch Anleger dazu verleitet worden sein könnte, wirklich Geld in die Anleihe zu investieren.

Die Vorkommnisse um MBB Clean Energy haben den BSZ e.V. dazu bewogen, eine Interessengemeinschaft „MBB Clean Energy“ ins Leben zu rufen, der sich Anleger anschließen können. Der BSZ e.V. konnte mit der Kanzlei Dr. Späth & Partner eine sehr erfahrene Kanzlei im Bereich Mittelstandsanleihen für die Zusammenarbeit gewinnen.
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  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen  betreffs MBB Clean Energy durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " MBB Clean Energy " gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07. 06. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Freitag, Juni 06, 2014

Unwirksame Klauseln zur Bearbeitungsgebühr bei Kreditverträgen: BGH entscheidet über Verjährungsfristen.

Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteilen vom 13. Mai 2014 (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) bereits entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen zur Bearbeitungsgebühr bei Darlehensverträgen unwirksam sind. Unklar ist noch, wann die Verjährung einsetzt.


Am 28. Oktober will der BGH entscheiden, wann der Verjährungsbeginn bei Rückforderungseinsprüchen einsetzt.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht : ,,Bislang ist davon auszugehen, dass sich aktuellen BGH-Urteile auf Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen, die ab 2011 geschlossen wurden, anwenden lässt. Das heißt nicht, dass ältere Darlehensverträge von dieser Rechtsprechung grundsätzlich ausgenommen sind. Die Entscheidung zur Verjährung wird etliche Verbraucher betreffen."

Schon die BGH-Urteile vom 13. Mai können als wegweisend angesehen werden und etlichen Kreditnehmern den Weg ebnen, um sich die Bearbeitungsgebühren von ihrer Bank zurückzuholen. Denn bislang war die Rechtmäßigkeit der Bearbeitungsgebühren durchaus umstritten. ,,Da hat der BGH jetzt allerdings für Klarheit gesorgt. Wichtig ist, dass es sich um vorgefertigte Bestimmungen zur Bearbeitungsgebühr handelt und nicht um individuelle Absprachen zwischen Bank und Kunden. Dann können sich Darlehensnehmer die Bearbeitungsgebühr auch zurückholen, wenn der Kredit bereits wieder abgezahlt ist", so Cäsar-Preller.

Nach Ansicht des BGH sind die Bearbeitungsgebühren unzulässig, da die Kreditvergabe ein ureigenes Geschäftsinteresse der Banken sei. Daher könnten die Kosten dafür nicht auf die Kunden übertragen werden. Der Gesetzgeber sieht vor, dass für Kredite lediglich Zinsen verlangt werden können. Cäsar -Preller: ,,Kreditnehmer haben nun einen Anspruch auf Rückerstattung dieser Bearbeitungsgebühr und sollten sich zeitnah mit diesem befassen!"

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Bildquelle: © H.D.Volz / pixelio.de                                                                     

Dieser Text gibt den Beitrag vom 06. 06. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen.
cp

MBB Clean Energy erklärt Schuldverschreibung für ,,unwirksam"

Der Wind- und Solarinvestor MBB Clean Energy verunsichert mit irritierenden Meldungen. Das Unternehmen hatte vergangenes Jahr versucht, eine Anleihe über EUR 300 Mio. zu platzieren. Der Gesamtbetrag soll damals allerdings nicht erreicht worden sein.


Weiter hätte Anfang Mai diesen Jahres die erste Zinszahlung von 6,25 % erfolgen müssen. Die Anleihegläubiger warteten zunächst jedoch vergeblich auf den Zahlungseingang. Nun, am 05.06.2014, behauptet die Emittentin schließlich, die Globalurkunde der Anleihe sei unwirksam. Die Ansprüche berechtigter Gläubiger würden jedoch bedient.

Hintergrund dieses ungewöhnlichen Manövers soll Medienberichten zufolge möglicherweise das nachträgliche Engagement internationaler Großinvestoren sein. Zunächst war nämlich gemeldet worden, mit diesen sei ein Zinsverzicht für das erste Laufzeitjahr vereinbart worden. Entsprechend erforderliche Unterlagen seien dann nicht rechtzeitig bei der deutschen Börse eingetroffen. Dadurch erkläre sich die Zahlungsverzögerung. Offenbar rechnet das Unternehmen nun allerdings überhaupt nicht mehr mit dem Eingang dieser Unterlagen, möchte der Zinsverpflichtung gegenüber den Großinvestoren dennoch entgehen und behauptet aus diesem Grund die ,,Unwirksamkeit" der Schuldverschreibung.

Ob und inwieweit dieses Szenario zutrifft, lässt sich derzeit freilich nicht abschließend feststellen. In den Medien wurde bereits spekuliert, ob nicht die nächste Pleite einer Mittelstandsanleihe drohen würde. ,,Zahlungsverzögerungen sind per se keine vertrauensbildenden Maßnahmen. Dies gilt natürlich aber erst recht für die Erklärung, die emittierte Schuldverschreibung sei unwirksam." meint BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Franz Braun, Partner bei der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei CLLB Rechtsanwälte. ,,Vor dem Hintergrund dieser Mitteilungen müssen Anteilsinhaber der MBB Clean Energy grundsätzlich auch damit rechnen, dass es gegebenenfalls zu Ausfällen bis hin sogar zum Totalverlust des eingesetzten Geldes kommen kann."

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt rät betroffenen Anlegern deshalb, sich an einen spezialisierten Anwalt zu wenden und die juristischen Möglichkeiten für eine kurzfristige Rückführung des investierten Kapitals prüfen zu lassen.
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Mittwoch, Juni 04, 2014

Degi International: Schadensersatz nach aktuellem BGH-Urteil

Nach Rechtsprechung des BGH müssen Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilenfonds informieren. Davon können Anleger des Degi International profitieren.


Banken müssen ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufklären. Das entschied der Bundesgerichtshof am 29. April 2014. ,,Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung haben auch Anleger des Degi International gute Chancen auf Schadensersatz, wenn sie von ihrer Bank nicht entsprechend informiert wurden", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Der offene Immobilienfonds Degi International wird derzeit abgewickelt. Im Zuge der Finanzkrise konnte er die Rückgabewünsche der Anleger nicht bedienen, musste schließen und wird liquidiert. Während der Abwicklungsphase erhalten die Anleger in regelmäßigen Abständen Ausschüttungen. Deren Höhe ist maßgeblich von den Erlösen aus dem Verkauf der Fondsimmobilien abhängig. Zuletzt erhielten sie im April 4,50 Euro je Anteil. Cäsar-Preller: ,,In der Regel ist die Liquidation eines offenen Immobilienfonds mit Verlusten für die Anleger verbunden."

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH können sich allerdings viele Anleger wieder Hoffnungen auf Schadensersatz machen. Die Karlsruher entschieden, dass die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko darstellt, da sie während der Schließungsphase nicht frei über ihr Geld verfügen können. Über dieses Risiko müssen die Anleger nach Ansicht der Karlsruher Richter auch ungefragt aufgeklärt werden.

Hat die Bank ihre Beratungspflicht verletzt, macht sie sich schadensersatzpflichtig. ,,Diese Rechtsprechung ist nur konsequent. Denn gerade die Möglichkeit, die Anteile jederzeit wieder zurückgeben zu können, machte unserer Erfahrung nach offene Immobilienfonds für viele Anleger so attraktiv. Lange Zeit war es dennoch umstritten, ob die vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko aufklären müssen. Jetzt hat der BGH endlich für Klarheit gesorgt", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Dabei lässt sich das Urteil auch auf Verträge anwenden, die bereits vor der Finanzkrise 2008 geschlossen wurden. ,,Laut BGH ist es für die Aufklärungspflicht unwichtig, ob die Schließung eines Fonds absehbar war oder nicht", erklärt der Rechtsanwalt.

Ob eine fehlerhafte Anlageberatung durch die Bank vorlag, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus dieser Anlage durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Degi International" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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cp


Verhütung und Aufdeckung von zweifelhaften Kapitalanlagen

Sind Sie geschädigt durch Anlagebetrug oder Falschberatung durch Anlageberater oder Banken? Haben Sie mehr als 100 000.- Euro angelegt. Dann ergreifen Sie die richtigen Schritte um nicht zum Opfer zu werden.


Manche Anleger glauben irrtümlich, die Staatsanwaltschaft wird sich um ihre Verluste kümmern. Diese kann strafrechtliche Schritte gegen Übeltäter einleiten, aber Anlegerverluste kann sie nicht ausgleichen. Andere schreiben Briefe an die BAFIN und beschweren sich über einen Anlageberater oder einen Anlageverlust. Aber auch die Bafin ist kein Ersatz für die Beauftragung eines Anwalts.

Die Verbände der Geldinstitute haben unabhängige Schlichter bestellt. Die sollen den Kunden unkompliziert und vor allem kostenlos helfen, wenn sie Anlass zu Beschwerden haben. Doch Kunden sind häufig enttäuscht von den Schlichtersprüchen. Laut plusminus sollen Schlichtersprüche überwiegend zugunsten der Geldinstitute ausfallen. Plusminus hat einfach in den eigenen Berichten der Ombudsleute nachgeforscht. Die Statistiken sind eindeutig: Bei den Privatbanken bekommen 50 Prozent der Kunden Recht. Doch beim Sparkassenverband sind es lediglich 12 Prozent. Und die genossenschaftlichen Volks- und Raiffeisenbanken halten den Negativrekord: Nur 10 Prozent der Kunden bekommen dort Recht.

Weil die Schiedsverfahren kostenlos sind, ziehen viele Anleger nicht vor Gericht und genau darauf setzen die Banken. Durch die Schlichtersprüche werden die Kunden davon abgehalten, ihr Recht vor Gerichten zu suchen. So haben sie das Nachsehen. Volksbanken und Sparkassen dürfen Schlichtersprüche, die ihnen nicht passen, ablehnen. Und davon machen sie auch reichlich Gebrauch.

Immer mehr Investoren und Aktionäre fragen sich, ob sie tatsächlich richtig beraten wurden und ob ihre Berater und Banken nicht doch überwiegend ihre eigenen Interessen vertreten haben. Leider fehlt vielen Investoren das Know-how solches Fehlverhalten zu erkennen. Die BSZ® e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben sowohl das Wissen und die juristische Erfahrung um ein solches Fehlverhalten aufzudecken und festzustellen was passiert ist.

Unser Kampf gegen Initiatoren dubioser Kapitalanlagen hört nie auf, weil jedes Jahr neue Produkte entwickelt werden mit denen Kapitalanleger erneut geschröpft werden und um ihre Ersparnisse gebracht werden.

Der wichtigste Schritt um Ihren Fall zu einem positiven Ende zu bringen - ist es, den richtigen Anwalt zu beauftragen. Erwarten Sie nicht, dass Sie dies erreichen werden, indem sie einfach in das Telefonbuch schauen oder im Internet suchen. Das wird nicht reichen! Eine Entscheidung für einen bestimmten Rechtsanwalt allein auf der Grundlage der Empfehlung eines Bekannten zu treffen ist heikel.

Denken Sie daran, jede Beratungssituation ist einzigartig, und das rechtliche Vorgehen hängt von verschiedenen Faktoren, einschließlich der Art, Umfang und Höhe der Investition ab!

Kapitalanlage in Not? Wer ist der beste Anwalt?

Im harten Wettbewerb auf dem Beratungsmarkt versuchen Rechtsanwälte, mit unterschiedlichsten Methoden auf sich aufmerksam zu machen. Für die betroffenen Anleger ist die Suche nach einem geeigneten Rechtsanwalt äußerst schwierig, sie wird nach Einschätzung des BSZ® e.V. auch immer schwieriger. Das liegt daran, dass natürlich jeder Rechtsanwalt von sich behaupten wird, dass er besonders qualifiziert und kompetent ist. Ob das tatsächlich der Fall ist, kann der Laie in der Regel nicht beurteilen.

In so manchen Internetforen wird geklagt, dass es keinerlei vernünftige Qualitätsmaßstäbe für die Bewertung von Anwälten gibt. Es werden zwar immer mal wieder Listen mit den besten Anwälten veröffentlicht, die zumeist von anderen Kollegen empfohlen werden. Bewertungsportale beruhen meist auf subjektiven Einzelmeinungen und sind damit wenig hilfreich.

Für Verbraucher bleibt es schwierig zu beurteilen, ob ein Anwalt seine Sache wirklich gut macht. Für den BSZ® e.V. gibt es nur ein einziges Kriterium für die beste Bewertung:

Ziel des Mandats wurde erreicht!!

,,Dieses Ziel wird für in- und ausländische private und institutionelle Investoren ausschließlich von Rechtsanwälten mit einer hohen fachlichen und juristischen Expertise erreicht!" Der BSZ® hat unter einer Vielzahl qualifizierter Anwälte spezielle für den Premium-Bereich einige wenige hochqualifizierte Anwaltskanzleien nominiert, welche die Premium Mandanten betreuen.

Dabei werden bei persönlichen Beratungsgesprächen, die bei diesen Angelegenheiten zeitlich angemessen vereinbart werden, auch ausdrücklich mögliche ,,Haus- und Hofanwälte" mit eingeladen, die ohnehin nicht selten von sich aus in solchen Angelegenheiten die Beauftragung eines Spezialisten empfehlen.

Plädoyer für maximale Wiederbeschaffung Ihrer Anlageverluste

Die BSZ® e.V. Fachanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet. Der BSZ vermittelt den Kontakt mit einer hochspezialisierten Anwaltskanzlei, mit dem der Anleger ein erstes kostenloses Gespräch führen kann. Hier kann es in manchen Fällen schon möglich sein, dass eine erste grobe Einschätzung abgegeben werden kann. Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben im Laufe der Jahre Millionen von Euro im Auftrag ihrer Kunden erstritten. Für diese Spezialisten ist kein Fall zu groß oder zu komplex, dass er nicht im Sinne der Auftraggeber gelöst werden könnte.

Fazit des BSZ e.V.

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! Wenn Sie ernsthaft rechtlichen Rat benötigen, nutzen Sie das BSZ e.V. Premium Angebot. Um Ihren persönlichen Termin zu vereinbaren um die aktuelle Lage ausführlich zu besprechen, füllen Sie auf der Internetseite www.rechts-asse.de einfach das Kontaktformular aus.

Wir helfen Ihnen gerne! Schnell, diskret, professionell!

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Dienstag, Juni 03, 2014

Kreditablösung ohne Vorfälligkeitsentschädigung

Aufgrund der derzeitigen Zinsentwicklung wünschen sicherlich viele Kreditnehmer ihre bestehenden Kreditverträge vorzeitig zu beenden, um in den Genuss günstigerer Zinsen zu gelangen. Dies ist in der Regel mit der je nach Kreditsumme durchaus erheblichen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank verbunden.


Allerdings ist es durchaus möglich, dass sich Kreditnehmer auch ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus ihrem Kreditvertrag lösen können. Diese Möglichkeit besteht für Darlehensnehmer, die zwischen 2002 und Mitte 2010 ein Verbraucherdarlehen aufgenommen haben.

,,Die Möglichkeit eröffnet sich deswegen, weil zu jedem Verbraucherkreditvertrag eine Widerrufsbelehrung erteilt werden muss. Diese Widerrufserklärung ermöglicht es dem Darlehensnehmer, seine Unterschrift unter dem Darlehensvertrag binnen zwei Wochen zu widerrufen", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Limmer.

Durch die Rechtsprechung der vergangenen Jahre sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes ist die Frage, ob eine Widerrufsbelehrung in korrekter Form erfolgt ist, weitgehend geklärt. Es hat sich herausgestellt, dass Widerrufsbelehrungen auch in Darlehensverträgen häufig unwirksam sind.

,,Liegt ein Fehler bei der Widerrufsbelehrung vor, können viele Verbraucher noch Jahre nach Vertragsschluss ihren Darlehensvertrag widerrufen und damit ihr Darlehen vorzeitig auflösen", so der Rechtanwalt.

Die Kündigung des Darlehens ist somit nicht notwendig, es reicht der Widerruf. Die Folge des Widerrufes ist, dass der Darlehensvertrag rückabgewickelt wird, d. h. die Darlehenssumme muss zurückgezahlt werden und für das Darlehen muss eine Nutzungsentschädigung nach dem durchschnittlichen Zinssatz vom Verbraucher an die Bank entrichtet werden. Diese Nutzungsentschädigung ist in der Regel durch die gezahlten Zinsen bereits abgedeckt.

Die wichtige Folge des Widerrufes ist jedoch, dass beim Widerruf keine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden muss, weil aufgrund des Widerrufes kein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen ist.

,,Die Anzahl der fehlerhaften Widerrufsbelehrungen bei Banken und Sparkassen dürfte recht hoch sein", so der BSZ e.V. Vertrauensanwalt.

Wer also aus seinem Verbraucherdarlehen aussteigen möchte, sollte den Rat eines mit diesem Rechtsgebiet vertrauten Anwalts in Anspruch nehmen, da jeder Fall individuell geprüft werden muss. Es dürfte selbstverständlich sein, dass der Verbraucher bereits eine Anschlussfinanzierung bereit haben sollte, wenn er einen Darlehensvertrag widerrufen will und die Vorfälligkeitsentschädigung sollte keine unerhebliche Summe sein, da sich ansonsten der Aufwand nicht lohnt.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Walter Limmer                                                                        

Dieser Text gibt den Beitrag vom 03. 06. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen.

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MT Cape Taft mbH & Co. KG - Schadensersatzansprüche für Anleger

Der Fonds wurde im Jahre 2008 aufgelegt und hatte den Erwerb und Betrieb des Tankers MT ,,Cape Taft" als Gegenstand. Das Fondskonzept sah wie folgt aus:


Zusammen mit zwei baugleichen Schwesternschiffen sollte der Tanker einen Pool bilden. Zwei der drei Schiffe sollten von dem Charterer Schoeller Navigation Ltd. fest für 5 Jahre verchartert werden. Zusätzlich sollte von der Schoeller Holdings Ltd. eine Chartergarantie übernommen werden. Das dritte, nicht fest vercharterte Schiff, sollte variable Einnahmen aus dem UPT-Panamax-Pool erzielen.

Die Kapitalanleger konnten sich mit einer Mindestbeteiligungssumme in der Höhe von 15.000,00 EUR zzgl. 3 % Agio entweder als Direktkommanditisten oder als Treugeber über die Westfälische Sachwert und Treuhand GmbH an dem Fonds beteiligen. Nach Angaben im Prospekt lockten Ausschüttungen in Höhe von 3,5 % für das Jahr 2009; in Höhe von 7,0 % für die Jahre 2010 bis 2016 sowie weiter steigende Ausschüttungen bis zu 15,0 % im Jahre 2028.

Die Entwicklung

Der Fonds entwickelte sich jedoch nicht wie prognostiziert. Bereits im Startjahr gab es Schwierigkeiten. Zwar wurden die Zahlungen hinsichtlich der beiden fest vercharterten Schiffe wie erwartet erbracht, das dritte Schiff wurde jedoch nur zu schlechteren Konditionen verchartert. Somit konnte der Fonds bereits im Jahre 2010 keine Ausschüttungen an die Anleger auszahlen. Im Jahre 2011 kam es zu einem Tilgungsrückstand gegenüber dem Prospektwert. So musste Anleger auch im Jahre 2011 auf die prognostizierten Ausschüttungen verzichten. Im Jahre 2012 folgte ein weiterer Schlag. Nach Angaben der Fondsgesellschaft befand sich der Charterer in einer ,,schweren Schieflage". Der Chartervertrag wurde neu verhandelt mit dem Ergebnis, dass der Charterer im März 2012 nur noch 60 % der vereinbarten Charterraten bezahlte. Mit diesem Ratenniveau musste der Fonds jedoch die Tilgung des ausstehenden Darlehens aussetzen. Nach Angaben der Fondsgesellschaft sollten Anleger bis ca. 2016 nicht mit Ausschüttungszahlungen rechnen.

Hilfe für Anleger

Anlegern, die nicht die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds MT Cape Taft mbH & Co. KG in der Schifffahrtskrise abwarten möchten und kein Risiko eines Totalverlustes eingehen wollen, kann nur geraten werden, einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Prüfung eines verlustfreien Ausstiegs und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu beauftragen. Die Chancen hierzu stehen gut.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Brüllmann, die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Anleger vertritt, prüfte sowohl die einzelnen Beratungssituationen als auch den Emissionsprospekt und gelang zum Ergebnis, dass Schadensersatzansprüche sowohl auf die Falschberatung seitens der Anlagevermittler als auch auf die Prospektfehler gestützt werden können.

 Schadensersatz wegen Falschberatung

Insbesondere die Nichtaufklärung über vereinnahmte Provisionen stellt einen erfolgversprechenden Ansatzpunkt dar:

Nach der sog. Kick-Back Rechsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006, Az. XI ZR 56/05) muss grundsätzlich jede Bank, die einem Bankkunden etwas empfiehlt, dem Bankkunden mitteilen, ob sie Rückvergütungen oder Provisionen für die Anlageempfehlung erhält. Auf die Höhe der Provision kommt es nicht an.

Die freien Anlageberater (Anlagevermittler) müssen ihre Kunden über die Höhe ihrer Innenprovisionen dann aufklären, wenn diese Provision 15 % des eingebrachten Kapitals überschreitet (BGH Urteil vom 15. April 2010 - Aktenzeichen III ZR 196/09).

Dem offiziellen Verkaufsprospekt kann lediglich entnommen werden, dass die Salamon Emissionshaus GmbH für die Einwerbung des Kapitals durch Beitritte von Anlegern eine Vergütung in Höhe von T EUR 2.540 und das 3 % ige Agio in Höhe von T EUR 583 erhalten sollte. Die Salamon Emissionshaus GmbH war ihrerseits befugt, Dritte mit dem Vertrieb zu beauftragen. Somit handelt es sich bei den ausgewiesenen Beträgen um Provisionen welche die Vertriebspartner für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten haben. Damit dürfte auch feststehen, dass vermittelnde Banken sowie Anlageberatungsinstitute für die Vermittlung der Anteile erhebliche Vergütungen erhalten haben.

Den Anlegern, die die Fondsbeteiligung über einen Bankberater oder Anlagevermittler erworben haben, ohne dass sie über die über das Agio hinausgehende Provisionszahlungen informiert wurden, dürften daher Schadensersatzansprüche gegen das Beratungsinstitut zustehen.

Schadensersatz wegen Prospekthaftung

Im Rahmen des Vorgehens wegen fehlerhafter Prospektangaben, stellt die nicht angepasste Darstellung des Marktumfeldes nach der Lehman-Pleite im Herbst 2008 einen tragenden Ansatzpunkt dar.

In seiner Entscheidung zu einem vergleichbaren Fonds vom 04.10.2013 hat das Oberlandesgericht Hamburg nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass die Anleger über die veränderte Marktlage hätten informiert werden müssen. Insoweit war eine Änderung des Emissionsprospekts notwendig, welche jedoch unterblieben ist. Obwohl schon im Jahre 2008 die wirtschaftliche Schieflage absehbar war, wurden im Prospekt weit über das Jahr 2009 hinaus hohe Renditen versprochen. Haben sich die Anleger auf die Angaben im Prospekt verlassen, dürften Ihnen Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen zustehen.

Fazit
  • Wie oben dargstellt, bestehen für die betroffenen Anleger gute Chancen eine Rückabwicklung ihrer Beteiligung und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages zu erreichen. Auf der Grundlage dieser Ausführungen ist Schiffsfonds-Anlegern anzuraten, ihren Fall durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Es bestehen gute Gründe, der vom BSZ gegründeten Interessengemeinschaft ,,Schiffsfonds/ MT Cape Taft" beizutreten.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Anna O. Orlowa

Dieser Text gibt den Beitrag vom 03. Juni 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
brülorlo

Montag, Juni 02, 2014

Kann man Anleger vor Kapitalverlust schützen?

Es gibt immer noch Menschen die ihr Geld unter dem Kopfkissen verstecken, im Haustresor hinter dem Ölgemälde bunkern, oder auf das Sparbuch einzahlen.  Und so lange es da ist erfreut es seine Besitzer. Wenn es aber nur so herumliegt kann es sich nicht vermehren, das Gegenteil ist der Fall. Wenn es verwendet wird ist es weg.  Wenn es jemandem anderen zur Verwendung übergeben wird, kann dass eine nutzbringende Investition sein. Muss es aber nicht!


Jeder möchte bei seiner Geldanlage selbstverständlich die höchstmögliche Rendite bei Ausschluss aller Risiken erzielen, sonst bleibt es unterm Kopfkissen. Jedoch und das wird meist ausgeblendet, ist dies ein höchstgefährliches Unterfangen. Es kann gestohlen werden, es kann bei einem Brand vernichtet werden Räuber können es bei einem Überfall erbeuten. Und was ganz sicher ist es verzehrt sich selbst, Jahr für Jahr ist der Batzen weniger wert. Also doch Risiko!

Die Angst vor der Altersarmut wird von vielen "Finanzberatern" massiv zur Neukundenwerbung genutzt. Gerne bietet man da eine kostenlose Rentenberechnung an. Sie soll die Deckungslücke offen legen, für welche eine private Altersversorgung notwendig ist. Natürlich hat der Berater das passende Angebot in seinem Aktenköfferchen parat. Da kommen die Geldanlageangebote "garantiert ohne Risiko" doch gerade recht.  Kann das stimmen? Mit dem Geld der Investoren soll ja ein noch größerer Vermögenswert geschaffen werden. Aus diesem neuen Vermögenswert soll das investierte Kapital und der Gewinnanteil zurückbezahlt werden. Egal wie das Investment genannt wird, egal was der Anlageberater verspricht, das Grundmuster bleibt immer das gleiche. Mit dem Geld der Investoren wird versucht neues Vermögen aufzubauen  und diese Aktivität kann nicht ohne Risiko durchgeführt werden.

Das Risiko kann darin liegen, dass die versprochene Rendite wesentlich niedriger ausfällt. Es kann aber auch sein, dass das gesamte eingesetzte Kapital verloren geht. Es kann sogar sein, dass Nachschüsse zu erbringen sind oder der Fiskus auch noch Ansprüche anmeldet. Es kann aber auch sein, dass man von seiner Hausbank zu einer fragwürdigen Investition gedrängt wird.

Die Geldhäuser haben zum Beispiel ihren Kunden Schiffsfonds als sehr lukratives und sicheres  Investment dargestellt. Die Bankberater sind damit immer noch auf Kundenfang gegangen als schon klar war, dass einfach zu viele Schiffe in den Markt gedrückt wurden. Die Initiatoren und Vertriebe verdienten ihr Geld nicht mit den Schiffen sondern an den Schiffen. Eine klassische Blase wurde geschaffen. Als diese platzte wurde der Mythos einer Krise aufgebaut. Mit einer Krise hat das aktuelle Schiffsdebakel jedoch nichts zu tun. Hier wird mit dem Wort der Krise ein Mythos aufgebaut, weil einfach zu viele Schiffe in den Markt gedrückt wurden. Es wurde über den Fonds gutes Geld verdient. Es wird auch von anderen über einen pyramidenartigen Aufbau von Schiffen gesprochen, der nie eine wirtschaftliche Chance gehabt habe.

Aus Geld Geld zu machen ist ein komplexes Unterfangen mit vielen wenn und aber und in seiner Entwicklung kaum sicher vorhersehbar. Mit komplexen Entscheidungen die eine schier unübersehbare Menge von Variablen beinhalten sind die Anleger überfordert. Also wird die Entscheidung ausschließlich nach Faustregeln getroffen. Zinsen realistisch, Berater ist freundlich und macht einen kompetenten Eindruck, Produkt hört sich gut an, Arbeitskollege findet es auch gut. Also Ja!

Ausgeblendet wird, dass die schönsten Pläne scheitern können, auch am Markt gut positionierte Unternehmen plötzlich zusammenbrechen können. Falls dies doch kritisch hinterfragt wird, hat der geschulte Berater noch sein Ass im Ärmel: Das Angebot mit Kapitalschutz und fester Rendite!

Mit diesem Argument und dem ständig wiederkehrenden Wort "sicher" im Anlageprospekt werden sogar windige Schneeballsysteme an die Frau und den Mann gebracht. Das passt wunderbar in das Anlegerbedürfnis nach einfachen Regeln und Sicherheit.

Mit dem ,,Aktionsplan der Bundesregierung zum Verbraucherschutz im Finanzmarkt"  sollen Vorschläge zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes am Grauen Kapitalmarkt diskutiert werden. Mit Regulierung, Aufsichtsbehörden, Markt- und Finanzwächtern wird man den Anleger aber nicht wirklich schützen können.

Ein wirksamer Schutz für Anleger wäre die Sammelklage. Jetzt ist es doch so, wenn von einer Anlagepleite 50 000 Anleger betroffen sind, müssen alle Anleger einzeln ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Wenn Anbieter windiger Kapitalanlagen von vornherein befürchten müssen, dass sie mit einer Sammelklage überzogen werden könnten, würde so manches Angebot vom Markt verschwinden oder gar nicht erst angeboten werden. Und die betroffenen Anleger müssten finanziell nicht Kopf und Kragen riskieren um zu ihrem Recht zu kommen.

So lange die Anleger mehr Zeit in die Planung ihres  Urlaubs oder in einen Autokauf investieren als für ihre Kapitalanlage, wird es immer wieder zu sogenannten Anlageskandalen kommen.  Jeder Anleger hat die Anlage die er verdient!

Da jede Kapitalanlage mit Risiken behaftet ist, sollte der Anleger für sich alleine klären, ob er das Risiko tragen möchte, ob das Risiko vermeidbar oder zu minimieren ist. Er sollte bei seinen Überlegungen stets daran denken, dass auch sogenannte seriöse Anbieter in der Vergangenheit  durch zügellose Skrupellosigkeit und Betrug aufgefallen sein könnten.  Man sollte nie vergessen, dass sich hinter jeder Geldanlage eine Betrügerei verbergen kann. Daran ändert auch nichts wenn sich der Graumarktanbieter der werblichen Unterstützung durch  Prominente aus Politik und Wirtschaft bedient. Diese prominenten Köpfe und deren im Anlageprospekt abgedruckten "Anlage-Lyrik" buhlen nur um das Vertrauen der Anleger. Die Herrschaften die hier ihre Stimme -natürlich gegen Honorar- hergeben, haften den Anlegern für eventuell später eintretende Schäden natürlich nicht. Daher ist diese "vertrauensbildende Maßnahme" gleichzusetzen mit der Werbung für Tütensuppen oder Gummibärchen.

Als Anleger sollte man sich  nie unter Zeitdruck setzen lassen. Stattdessen gilt es die eigene Gier im Zaum zu halten und zunächst einmal alle Details sorgfältig zu prüfen. Der beste Schutz: Misstrauen!

Auch der Philosoph Schopenhauer ist dem Irrtum unterlegen, dass man einem Anleger nur einmall das Fell über die Ohren ziehen kann. (Kein Geld ist vorteilhafter angelegt als das, um welches wir uns haben prellen lassen; denn wir haben dafür unmittelbar Klugheit eingehandelt. Artur Schopenhauer, Philosoph (1788-1860).)

Wenn Anleger glauben, dass Sie bei Ihrer Anlage nicht richtig beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mir Rechten Dingen zugeht,  kann der Rechtsweg die beste Option sein. Die BSZ e.V. Interessengemeinschaften bieten einen fokussierten Ansatz, der den Anlegern eine ehrliche Einschätzung ihrer Chancen zum Ausgleich ihres  finanziellen Schadens vermittelt.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte sind hochqualifizierte und seit vielen Jahren am Markt tätige Anwaltskanzleien, die von zahlreichen Dritten, also nicht nur vom BSZ® e.V., als bundesweit renommierte Anwaltskanzleien empfohlen werden. Diese Kanzleien haben nachweislich weit überdurchschnittliche Erfolge seit vielen Jahren im Bereich des Kapitalanlagerechts zu verzeichnen.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrechtsspezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Anlage gescheitert was nun?" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Bildquelle: © Meyhome / pixelio.de                                                

Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. Juni  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

POC: Geschädigte Anleger beschreiten den Rechtsweg gegen die Gründungsgesellschafter

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB meldet, gehen inzwischen geschädigte Anleger auch gegen die Initiatoren der Proven Oil Canada Beteiligungsfonds vor. So haben die Rechtsanwälte nunmehr auch schon Klage für Anleger gegen die Gründungsgesellschafter eingereicht.


Für die Anleger der POC Beteiligungsgesellschaften POC Eins GmbH & Co. KG, POC 2 GmbH & Co. KG, POC Growth GmbH & Co. KG, POC Growth 2. GmbH & Co. KG, POC Natural Gas 1 GmbH & Co. KG sowie POC Growth 3 + GmbH & Co. KG haben sich in den letzten Monaten die schlechten Nachrichten gehäuft. Nachdem die Fondsgesellschaften anscheinend selbst einsehen mussten, dass sie aufgrund zu hoher Kosten und zu geringer Umsätze keine Gewinne erwirtschaften konnten, wurden im Juli 2013 sämtliche Fondsgesellschaften in die COGI Ltd. Partnership als Master LP zusammengeführt.

Diese Zusammenführung sollten Synergieeffekte erzielen, so dass Kosten gesenkt und die POC Beteiligungsgesellschaften das operative Geschäft gewinnbringend betreiben können. Diese Ziele konnten offenbar trotz der Umstrukturierung nicht erreicht werden. So wandten sich zwischenzeitlich vermehrt verunsicherte Anleger an die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, weil ihnen von der Fondsgesellschaft mitgeteilt wurde, dass auch für 2014 Vorabauszahlungen ausfallen würden.

Als problematisch für die Beteiligung der Anleger dürfte sich bei den POC Beteiligungsgesellschaften unter anderem das zu möglicherweise zu optimistische Geschäftskonzept erweisen. Ob durch die Umstrukturierungsmaßnahmen zukünftig gewinnbringend gearbeitet werden kann, steht in den Sternen. Nach Ansicht der Rechtsanwälte kann daher ein Totalverlust nicht mehr ausgeschlossen werden.

Anleger sollten berücksichtigen, dass es sich bei den Auszahlungen, die sie in den letzten Jahren erhalten haben, um Vorabausschüttungen handeln könnte. Diese stellen möglicherweise bilanzrechtlich keine Gewinne dar und könnten deshalb möglicherweise von der Fondsgesellschaft zurückgefordert werden. Häufig wurden Anleger jedoch von ihren Beratern nicht darauf hingewiesen, dass sie zukünftig Gefahr laufen könnten, Ausschüttungen, die nicht durch Gewinne gedeckt sind, gegebenenfalls zurückzahlen zu müssen. In derartigen Fällen könnten - neben Ansprüchen gegen die Initiatoren - auch Schadensersatzansprüche gegen die Berater wegen fehlerhafter Anlageberatung vorliegen.

Betroffenen Anlegern raten die Rechtsanwälte daher, ihre Ansprüche sowohl gegen Anlageberater als auch gegen die Initiatoren der Beteiligungsgesellschaft von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "POC - Proven Oil Canada" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron                                                                        

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cllbaypra


MBB Clean Energy zahlt Zinsen nicht aus.

Der Wind- und Solarinvestor MBB Clean Energy hätte Anfang Mai aus seiner unternehmenseigenen Anleihe die erste Zinszahlung von 6,25 % leisten müssen. Die Anleihegläubiger warteten jedoch vergeblich auf den Zahlungseingang.


Die Anleihe belief sich auf 72 Millionen Euro und nun kommt bereits beim ersten Fälligkeitstag die versprochene Zinszahlung nicht. Stattdessen soll nach Pressemitteilungen der für die Anleger bestimmte Zinsbetrag auf ein Treuhandkonto geflossen sein.

Es wird von Unternehmensseite dargestellt, dass es, wie es aus der Presse heißt, ,,wertpapiertechnische Gründe" für den Zahlungsverzug geben würde. So seien internationale Großinvestoren mit eingestiegen, mit denen vermeintlich ein Zinsverzicht für das erste Laufzeitjahr vereinbart worden sei. Entsprechende erforderliche Unterlagen seien dann nicht rechtzeitig bei der deutschen Börse eingetroffen. Die Anleger sollen informiert werden, sobald das Problem gelöst worden sei.

In den Medien wird bereits spekuliert, ob sich nicht tatsächlich andere Gründe hinter dem Zahlungsausfall verbergen und es wird bereits gefragt, ob nicht die nächste Pleite einer Mittelstandsanleihe drohen würde. So wird dargestellt, dass seit 2010 an fünf Handelsplätzen in Deutschland bereits 16 Anleihen ausgefallen seien, unter denen die Unternehmen Centrosolar, Solarhybrid, Solarwatt, Solen und Windreich betroffen waren.

Ferner werden auch konkret hinsichtlich MBB Clean Energy bedenkliche Faktoren genannt. So sollen zunächst statt den geplanten 300 Millionen nur 72 Millionen Euro für die Anleihe zusammen gekommen sein. Ferner soll auch der für Februar fällige Handelsjahresbericht bislang nicht vorgelegt worden sein. Ferner berichtet das Handelsblatt, dass MBB Clean Energy vom insolventen Windpark - Entwickler Windreich mitgegründet wurde und erst im Januar die Staatsanwaltschaft Stuttgart ihre Ermittlungen gegen Windreich ausgeweitet hatte. In diesem Zusammenhang soll auch der Wirtschaftsprüfer der insolventen Gesellschaft unter Verdacht der Beihilfe zu Manipulationen und zum Kreditbetrug stehen.

Zunächst hatte die Staatsanwaltschaft u.a. gegen den früheren Chef von Windreich, Herrn Willi Balz, Ermittlungen wegen des Verdachts auf Bilanzmanipulation und Insolvenzverschleppung eingeleitet. Bei der Gläubigerversammlung im Februar forderten die Anlagegläubiger nach Bericht des Handelsblatts von Windreich insgesamt EUR 366 Millionen zurück.

Vor dem Hintergrund dieser Mitteilungen müssen Anteilsinhaber der MBB Clean Energy grundsätzlich auch damit rechnen, dass es gegebenenfalls auch hier zu Ausfällen bis hin sogar zum Totalverlust des eingesetzten Geldes kommen kann.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen  betreffs MBB Clean Energy durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " MBB Clean Energy " gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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cllb

Samstag, Mai 31, 2014

BGH erleichtert Widerruf von Lebensversicherungen

Wer hat sich noch nicht über unverschämt niedrige Rückkaufswerte von Lebensversichrungen geärgert? Der Bundesgerichtshof hat dieser Problematik mit einem bahnbrechenden Urteil neue Lösungsmöglichkeiten geliefert.


In einem wegweisenden Verfahren erklärte der BGH ein bis 2008 geltendes Widerrufsdetail für die Zeit zurück bis 1996 für unwirksam. Heißt: Alle in dieser Zeit geschlossenen Verträge können wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung widerrufen werden - und dies zeitlich unbegrenzt.

Die strittige Klausel  regelte völlig im Widerspruch zu EU-Recht, dass Versicherungsverträge ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie nicht mehr widerrufen werden können. Der BGH gab das Verfahren jetzt an das OLG Stuttgart zurück, wo im vorliegenden Einzelfall geklärt werden muss, wie hoch die Rückzahlung denn ausfallen soll. Die Karlsruher Richter schränkten hohe Erwartungen etwas ein. Der bestehende Versicherungsschutz sei eine geldwerte Leistung, die bei der Berechnung des Rückzahlungswertes berücksichtigt werden muss. Vor dem Hintergrund des BGH-Urteils können Versicherungsnehmer jetzt entscheiden, ob sie den Vertrag kündigen oder von ihm zurücktreten.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: "Ein Widerruf dürfte eine höhere Summe in Aussicht stellen, da bei einer Kündigung zusätzliche Stornogebühren vertraglich vereinbart sind!" Dies ist aber immer im Einzelfall zu klären, so der Experte, der auf ein weiteres wichtiges Detail hinweist: "Es können auch bereits gekündigte Verträge widerrufen werden!"

Für die Prüfung von Ansprüchen durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Lebensversicherung  gegründet. Es bestehen gute Gründe, seine individuellen Ansprüche prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller                      
  
Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 31.05.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

cp

Schiffsfonds-Anleger zittern in Österreich um ihr Geld wegen Schiffsfonds aus Deutschland

Anwälte kümmern sich um 10.000 Anleger mit Schiffsfonds. Ein Experte hatte im Prospekt der Merkur Sky von MPC Ungereimtheiten entdeckt. Auch HCI betroffen.


10.000 Anleger hatten mit Schiffsfonds und den Beteiligungen von 10.000 bis 20.000 Euros nicht die versprochene Rendite erhalten. Mittlerweile muss jedoch fast täglich ein deutsches Schiff Insolvenz anmelden oder zum Verschrottungspreis verkauft werden. Auch die HSH Bank kam über die Schiffe in die Krise und mußte von den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein gestützt werden.

Hintergrund:

Als Schiffe noch als lukratives Investment galten, sind deutsche Fondsgesellschaften - z.B. die MPC - auch in Österreich großflächig auf Kundenfang gegangen. Die Anteile wurden über Sparkassen, Raiffeisenbanken und Volksbanken vertrieben.

Der MPC Fonds "Merkur Sky" ist in Insolvenz.

Das Kapitalmarktgeschäft in Österreich ist anders als in Deutschland. In Österreich bekommt der Anleger zwei Prospekte. Im Beratungsgespräch wird ein Hochglanzprospekt mit Werbeaussagen vorgelegt, für den die Anbiete nicht haften. Der eigentliche Prospekt, bei der Kontrollbank (OeKB) ausliegende Kapitalmarktprospekt bekommt der Anleger nicht vorgelegt. Dieser Prospekt wird nur nach expliziter Nachfrage ausgegeben.

Ein Experte hatte im Prospekt der Merkur Sky von MPC Ungereimtheiten entdeckt.

Mit einer Krise hat das aktuelle Schiffsdebakel nichts zu tun. Hier wird mit dem Wort der Krise ein Mythos aufgebaut, weil einfach zu viele Schiffe in den Markt gedrückt wurden. Es wurde über den Fonds gutes Geld verdient. Es wird auch von anderen über einen pyramidenartigen Aufbau von Schiffen gesprochen, der nie ein wirtschaftliche Chance gehabt habe.

Auch der Fondsaufleger HCI war in Österreich mit dem Fonds "Shipping Select 26" .

Allgemein sollten sich Anleger von einem Fachanwalt beraten lassen. Es werden leider häufig auch kleine Anleger von den Schiffsfonds betroffen.

  • Auf der Grundlage dieser Ausführungen ist Schiffsfonds-Anlegern anzuraten, ihren Fall durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Es bestehen gute Gründe, der vom BSZ gegründeten Interessengemeinschaft ,,Schiffsfonds" beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens 

Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. Mai 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
khsteff

Freitag, Mai 30, 2014

Deutsche ETP GmbH & Co. Immobilien II KG - Haftung von Gründungsgesellschaftern und Hintermännern.

Im Falle von Insolvenzverfahren prüfen Anleger auch ein Vorgehen gegen Gründungsgesellschafter und Hintermänner. Werden die Hintermänner nun auch verklagt?


Gründungsgesellschafter haften nach der Rechtsprechung der Gerichte dann, wenn sie selbst oder mittelbar besonderes Vertrauen in Anspruch genommen haben. Dabei genügt es, dass mit ihrem Wissen und Wollen der Prospekt herausgegeben wurde - siehe z.B. das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 25.9.2006, Az.: 23 U 107/05.

Ein Blick in den Prospekt verschafft dem Zeichner dazu den Überblick!

Zusätzlich können die sog. Hintermänner in Anspruch genommen werden, wenn diese maßgeblichen Einfluss auf die Vorbereitung und Durchführung des Angebots haben und mit den Informationen, für die sie verantwortlich sind, vertrauenden Erwerber beeinflussen. Deren erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse besteht beispielsweise in der Beteiligung an den anbietenden Kapitalgesellschaften. So hat der BGH im Urteil vom 7.9.2000 zum Az. VII ZR 443/99 und das OLG Köln im Urteil vom 8.7.1999 zum Az 1 U 92/98 entschieden.

Anleger bei der Deutschen ETP GmbH & Co.Immobilien II KG sollten sich nicht nur auf das Insolvenzverfahren verlassen, sondern auch weiteren Anspruch aus dem Prospekt prüfen. Hier stehen Berater ein, die umfassende Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen haben.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der  BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Deutsche ETP GmbH & Co Immobilien II KG  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens


Dieser Text gibt den Beitrag vom 30. 05. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

khsteff