Samstag, Mai 31, 2014

BGH erleichtert Widerruf von Lebensversicherungen

Wer hat sich noch nicht über unverschämt niedrige Rückkaufswerte von Lebensversichrungen geärgert? Der Bundesgerichtshof hat dieser Problematik mit einem bahnbrechenden Urteil neue Lösungsmöglichkeiten geliefert.


In einem wegweisenden Verfahren erklärte der BGH ein bis 2008 geltendes Widerrufsdetail für die Zeit zurück bis 1996 für unwirksam. Heißt: Alle in dieser Zeit geschlossenen Verträge können wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung widerrufen werden - und dies zeitlich unbegrenzt.

Die strittige Klausel  regelte völlig im Widerspruch zu EU-Recht, dass Versicherungsverträge ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie nicht mehr widerrufen werden können. Der BGH gab das Verfahren jetzt an das OLG Stuttgart zurück, wo im vorliegenden Einzelfall geklärt werden muss, wie hoch die Rückzahlung denn ausfallen soll. Die Karlsruher Richter schränkten hohe Erwartungen etwas ein. Der bestehende Versicherungsschutz sei eine geldwerte Leistung, die bei der Berechnung des Rückzahlungswertes berücksichtigt werden muss. Vor dem Hintergrund des BGH-Urteils können Versicherungsnehmer jetzt entscheiden, ob sie den Vertrag kündigen oder von ihm zurücktreten.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: "Ein Widerruf dürfte eine höhere Summe in Aussicht stellen, da bei einer Kündigung zusätzliche Stornogebühren vertraglich vereinbart sind!" Dies ist aber immer im Einzelfall zu klären, so der Experte, der auf ein weiteres wichtiges Detail hinweist: "Es können auch bereits gekündigte Verträge widerrufen werden!"

Für die Prüfung von Ansprüchen durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Lebensversicherung  gegründet. Es bestehen gute Gründe, seine individuellen Ansprüche prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller                      
  
Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 31.05.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

cp

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