Wer hat sich noch nicht über unverschämt niedrige Rückkaufswerte von Lebensversichrungen geärgert? Der Bundesgerichtshof hat dieser Problematik mit einem bahnbrechenden Urteil neue Lösungsmöglichkeiten geliefert.
In einem wegweisenden Verfahren erklärte der
BGH ein bis 2008 geltendes Widerrufsdetail für die Zeit zurück bis 1996 für
unwirksam. Heißt: Alle in dieser Zeit geschlossenen Verträge können wegen einer
fehlerhaften Widerrufsbelehrung widerrufen werden - und dies zeitlich
unbegrenzt.
Die strittige Klausel regelte völlig im Widerspruch zu EU-Recht,
dass Versicherungsverträge ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie nicht mehr
widerrufen werden können. Der BGH gab das Verfahren jetzt an das OLG Stuttgart
zurück, wo im vorliegenden Einzelfall geklärt werden muss, wie hoch die
Rückzahlung denn ausfallen soll. Die Karlsruher Richter schränkten hohe
Erwartungen etwas ein. Der bestehende Versicherungsschutz sei eine geldwerte
Leistung, die bei der Berechnung des Rückzahlungswertes berücksichtigt werden
muss. Vor dem Hintergrund des BGH-Urteils können Versicherungsnehmer jetzt
entscheiden, ob sie den Vertrag kündigen oder von ihm zurücktreten.
BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim
Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: "Ein Widerruf
dürfte eine höhere Summe in Aussicht stellen, da bei einer Kündigung
zusätzliche Stornogebühren vertraglich vereinbart sind!" Dies ist aber
immer im Einzelfall zu klären, so der Experte, der auf ein weiteres wichtiges
Detail hinweist: "Es können auch bereits gekündigte Verträge widerrufen
werden!"
Für die Prüfung von Ansprüchen durch BSZ e.V.
Vertrauensanwälte hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft
Lebensversicherung gegründet. Es
bestehen gute Gründe, seine individuellen Ansprüche prüfen zu lassen, und der
BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles
Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller
Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 31.05.2014
wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage
verändern.
cp
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