Freitag, Juni 06, 2014

Unwirksame Klauseln zur Bearbeitungsgebühr bei Kreditverträgen: BGH entscheidet über Verjährungsfristen.

Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteilen vom 13. Mai 2014 (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) bereits entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen zur Bearbeitungsgebühr bei Darlehensverträgen unwirksam sind. Unklar ist noch, wann die Verjährung einsetzt.


Am 28. Oktober will der BGH entscheiden, wann der Verjährungsbeginn bei Rückforderungseinsprüchen einsetzt.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht : ,,Bislang ist davon auszugehen, dass sich aktuellen BGH-Urteile auf Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen, die ab 2011 geschlossen wurden, anwenden lässt. Das heißt nicht, dass ältere Darlehensverträge von dieser Rechtsprechung grundsätzlich ausgenommen sind. Die Entscheidung zur Verjährung wird etliche Verbraucher betreffen."

Schon die BGH-Urteile vom 13. Mai können als wegweisend angesehen werden und etlichen Kreditnehmern den Weg ebnen, um sich die Bearbeitungsgebühren von ihrer Bank zurückzuholen. Denn bislang war die Rechtmäßigkeit der Bearbeitungsgebühren durchaus umstritten. ,,Da hat der BGH jetzt allerdings für Klarheit gesorgt. Wichtig ist, dass es sich um vorgefertigte Bestimmungen zur Bearbeitungsgebühr handelt und nicht um individuelle Absprachen zwischen Bank und Kunden. Dann können sich Darlehensnehmer die Bearbeitungsgebühr auch zurückholen, wenn der Kredit bereits wieder abgezahlt ist", so Cäsar-Preller.

Nach Ansicht des BGH sind die Bearbeitungsgebühren unzulässig, da die Kreditvergabe ein ureigenes Geschäftsinteresse der Banken sei. Daher könnten die Kosten dafür nicht auf die Kunden übertragen werden. Der Gesetzgeber sieht vor, dass für Kredite lediglich Zinsen verlangt werden können. Cäsar -Preller: ,,Kreditnehmer haben nun einen Anspruch auf Rückerstattung dieser Bearbeitungsgebühr und sollten sich zeitnah mit diesem befassen!"

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Bildquelle: © H.D.Volz / pixelio.de                                                                     

Dieser Text gibt den Beitrag vom 06. 06. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen.
cp

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