Freitag, Mai 30, 2014

Deutsche ETP GmbH & Co. Immobilien II KG - Haftung von Gründungsgesellschaftern und Hintermännern.

Im Falle von Insolvenzverfahren prüfen Anleger auch ein Vorgehen gegen Gründungsgesellschafter und Hintermänner. Werden die Hintermänner nun auch verklagt?


Gründungsgesellschafter haften nach der Rechtsprechung der Gerichte dann, wenn sie selbst oder mittelbar besonderes Vertrauen in Anspruch genommen haben. Dabei genügt es, dass mit ihrem Wissen und Wollen der Prospekt herausgegeben wurde - siehe z.B. das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 25.9.2006, Az.: 23 U 107/05.

Ein Blick in den Prospekt verschafft dem Zeichner dazu den Überblick!

Zusätzlich können die sog. Hintermänner in Anspruch genommen werden, wenn diese maßgeblichen Einfluss auf die Vorbereitung und Durchführung des Angebots haben und mit den Informationen, für die sie verantwortlich sind, vertrauenden Erwerber beeinflussen. Deren erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse besteht beispielsweise in der Beteiligung an den anbietenden Kapitalgesellschaften. So hat der BGH im Urteil vom 7.9.2000 zum Az. VII ZR 443/99 und das OLG Köln im Urteil vom 8.7.1999 zum Az 1 U 92/98 entschieden.

Anleger bei der Deutschen ETP GmbH & Co.Immobilien II KG sollten sich nicht nur auf das Insolvenzverfahren verlassen, sondern auch weiteren Anspruch aus dem Prospekt prüfen. Hier stehen Berater ein, die umfassende Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen haben.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der  BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Deutsche ETP GmbH & Co Immobilien II KG  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens


Dieser Text gibt den Beitrag vom 30. 05. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

khsteff

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