Der BGH hat heute in einer Grundsatzentscheidung darüber geurteilt, dass insbesondere Banken bei der Vermittlung und beim Vertrieb von offenen Immobilienfonds die Anleger besser aufklären müssen.
Durch dieses Urteil wird eine seit längerem diskutierte Frage geklärt, ob Banken bei der Vermittlung von offenen Immobilienfonds auf die jederzeitige Möglichkeit der Rücknahme der Anteile hätte hinweisen müssen oder nicht. Das sogenannte Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds ist daher gemäß dieser aktuellen Entscheidung eine Aufklärungspflicht der Bank. Empfiehlt eine Bank dem Kauf von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds, müsse sie den Anleger ungefragt auf dieses Risiko hinweisen.
Unterlässt eine Bank eine generelle Aufklärung darüber, dass eine Aussetzung der Anteilsrücknahme erfolgen kann, liegt hierin ein Beratungsfehler. Der Anleger, so die BGH Richter, müsse bereits beim Erwerb der Anteile wissen, auf was sie sich einlassen.
Der BGH betont, dass Anleger grundsätzlich davon ausgehen können, zu dem festgelegten Rücknahmepreis die Anteile an den Fonds bzw. die Fondsgesellschaft zurückzugeben. Wird der Fonds jedoch zeitweilig geschlossen, besteht diese Möglichkeit nicht mehr. Die BGH Richter sind nunmehr der Auffassung zahlreicher Anlegeranwälte gefolgt, wonach hierin ein erheblicher Nachteil für Anleger zu sehen ist. Der Einwand der Banken, wonach die Schließung gerade dem Zweck und Vorteil der Anleger diene, sind die Richter aus Karlsruhe nicht gefolgt.
Betroffene Anleger, welche Anteile an einem offenen Immobilienfonds erworben haben, sollten daher durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob Schadenersatzansprüche noch durchgesetzt werden können. Hierbei ist in jedem Fall maßgebend, wann die Anteile an dem offenen Immobilienfonds erworben wurden. Insoweit wird es vom Einzelfall abhängig sein, ob möglicherweise auch die Verjährung greift.
Anleger, welche ihre offenen Immobilienfondsanteile ab August 2009 erworben haben, unterliegen aufgrund der neueren gesetzlichen Regelung einer 3-jährigen Verjährung ab Kenntnis der Falschberatung. Anleger welche ihre Fondsbeteiligung an einem offenen Immobilienfonds vor August 2009 gezeichnet haben, haben dennoch Aussicht darauf, Schadenersatz geltend zu machen, dann, wenn ein Organisationverschulden oder bedingt vorsätzliches Handeln der Banken nachgewiesen werden kann.
Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen.
- Auf der Basis dieser BGH Entscheidung bestehen somit hinreichende Gründe, der vom BSZ e. V. gegründeten Interessengemeinschaft ,,offene Immobilienfonds/Schadenersatz" beizutreten.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel
Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 29.04.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderung können die Sach- und Rechtslage verändern.
aw