Donnerstag, April 24, 2014

Nicht alle Bankgebühren gerechtfertigt

Das vom OLG Frankfurt gesprochene Urteil (Az.: 23 U 50/12), nachdem einige pauschal verlangte Gebühren der Commerzbank rechtswidrig sind ist Rechtskräftig geworden. Das Frankfurter Bankhaus nahm die dagegen eingelegte Revision zum Bundesgerichtshof zurück.


Damit akzeptiert die zweitgrößte Bank Deutschlands die Kritik der Frankfurter Richter, wie der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bankrecht Cäsar-Preller erklärt.

Nunmehr können sich die Kunden gegen Gebühren wie das Berechnungsentgelt bei einer Vorfälligkeitsentschädigung, überhöhten Gebühren bei Postübersendung der Kontoauszüge oder überhöhten Entgelt für das Nachgehen einer reklamierten Überweisung wehren.

Dies ist ein gutes Zeichen für die Verbraucher, meint der Wiesbadener Fachanwalt Cäsar-Preller. Diese können nun zu viel bezahlte Gebühren zurückverlangen und müssen diese in Zukunft nicht mehr zahlen.

Zwar gilt die Entscheidung formal nur gegen die Commerzbank, jedoch haben die meisten anderen Banken ähnliche Regelungen in ihren AGB, sodass die Entscheidung bundesweit Geltung beanspruchen wird, macht der Finanzrechtsexperte Cäsar-Preller anderen Bankkunden Mut und erklärt weiter, Banken können nur Ersatz für zusätzlichen Aufwand verlangen, diesen müssten sie jedoch auch nachweisen. Gegen Pauschal überhöhte Gebühren, sollten sich die Bankkunden nunmehr wehren.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus unberechtigten Bankgebühren durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der BSZ e.V. die  Interessengemeinschaft Bank und Gebühren   gegründet. Es bestehen gute Gründe hier den Sachverhalt prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                    

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Bildquelle: © Rainer Sturm / pixelio.de                    



Dieser Text gibt den Beitrag vom 24. 04. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

cp

Keine Kommentare: