Dienstag, April 16, 2013

SiC Processing GmbH: gemeinsamer Vertreter ist bestellt.

Die Anleihegläubiger der SiC Processing GmbH haben die Beschlussvorschläge von G&P angenommen und das Münchner Unternehmen zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Nun wird zu sehen sein, wie sich der Vertreter positioniert und ob er die Interessen wirklich aller Anleihegläubiger vertritt.


Das Abstimmungsergebnis ist als pdf-datei abrufbar unter:
http://www.sic-processing.com/index.php/Abstimmungergebnis.html 

Nun muss sich zeigen, ob die G&P GmbH & Co. KG tatsächlich die Interessen aller Anleihegläubiger vertritt, oder nur die Partikularinteressen von Robus im Blick hat. Denn aller Voraussicht nach wird Robus seine Anleihen nutzen wollen, um Anteile an SiC zu erwerben. Dann sind die Interessen von Robus die eines Eigentümers. Gewöhnliche Anleihegläubiger wollen aber kein Eigentum an der SiC (also kein sog. "equity"), sondern Rückzahlung ihrer Anleihen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte nehmen an, dass an dieser Bruchlinie sich die Interessen zwischen den Anleihegläubigern unterscheiden werden. Und sie werden G&P in dieser Hinsicht sorgfältig kontrollieren.

Besonders gilt dies, da die Kanzlei bereits für mehrere Anleihegläubiger Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen des SiC-Anleiheprospekts wegen Prospekthaftung prüft. Und die Hinweise haben sich nach  Recherchen der Kanzlei in Norwegen weiter verdichtet, dass die SiC damals hätte wissen müssen, dass auf ihren norwegischen Hauptkunden wirtschaftlich schwere Zeiten zukommen. Die Frage wird sein, ob der gemeinsame Vertreter die Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen, die ja im Interesse der "Anleihegläubiger der ersten Stunde sind" unterstützen wird oder nicht. Auf eine vermeintliche Unterstützung durch den Vertreter sollten die Anleiheinhaber sich nicht blind verlassen, sondern genau verfolgen, wie G&P sich positioniert. Denn für Anleihegläubiger, die in erster Linie ihr Geld zurückhaben möchten, sind Ansprüche wegen Prospekthaftung besonders sinnvoll und aussichtsreich.

Anleihegläubiger können sich gerne der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft  SIC Processing anschließen: Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und insbesondere mit Schuldverschreibungen, wie im Fall SiC Processing GmbH vertraut (z.B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH). Vertreten wurden hierbei bislang weit über 1.000 Anleger, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Es konnten bereits zahlreiche Erfolge für Anleger erzielt werden.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft  SIC Processing gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft   beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16. 04. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

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Montag, April 15, 2013

Trend Capital AG: Was Anleger jetzt beachten sollten.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte reichen beim Landgericht Bielefeld  Klage gegen die Mittelverwendungskontrolleurin der Trend Capital Dubai Business Bay III (West Audit AG) ein.


Wie bereits berichtet, wurde der  Vorstand und Initiator der Trend Capital AG, Herr Frank Simon, zwischenzeitlich in Untersuchungshaft genommen. Es besteht der Verdacht, dass das Mainzer Emissionshaus Anlegergelder veruntreut haben könnte. Auch über Urkundenfälschungen wird spekuliert.  Die rund 2.900 Anleger, die über 50 Millionen Euro in die geschlossenen Immobilienfonds der Trend Capital AG ((Trend Capital GmbH & Co. Dubai Business Bay II und III KG, Trend Capital GmbH & Co. Quatar Pearl KG) investiert haben sollen, haben diese Meldungen mit Schrecken verfolgt, da bei solchen Vorwürfen hohe Verluste der Anleger im Raum stehen.

Wie bereits berichtet, hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits mehrere geschädigte Anleger vertritt, zwischenzeitlich beim zuständigen Landgericht Mainz einen dinglichen Arrest gegen Herrn Frank Simon erwirkt. Der Arrest dient der Sicherung etwaiger Vermögenswerte von Herrn Simon.

Am heutigen Montag, den 15.04.2013 wurde von Seiten der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte beim zuständigen Landsgericht Bielefeld die erste Klage gegen die Mittelverwendungskontrolleurin des Fonds Dubai Business Bay III, die West Audit AG, eingereicht. Der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Kläger wirft der Mittelverwendungskontrolleurin vor, ihre Kontrollpflichten schuldhaft verletzt zu haben. Die Klage ist auf vollständige Rückabwicklung der Beteiligung am Fonds gerichtet, erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron. Sollte die Klage Erfolg haben, wäre der Anleger so zu stellen, als hätte er die Beteiligung der Trend Capital nie erworben, erklärt Rechtsanwalt Cocron, weiter.

Sollten Anleger der Trend Capital Fonds von ihren Anlageberatern nicht, oder nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt worden sein, kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich immer auch Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Berater, nicht aber gegen die Fondsgesellschaften selbst. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären. Viele Anleger, die eine Beteiligung an einem der Trend Capital Fonds gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf die besonderen Risiken einer Kommanditbeteiligung nicht hingewiesen, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Cocron. Dieses Bild ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern der diversen Trend Capital Fonds.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.  Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen.  Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.
  • Die Rechtsanwälte raten daher den Anlegern der Trend Capital Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Trend Capital AG"  anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.04.2013 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Sonntag, April 14, 2013

Geschädigte Kapitalanleger: Die Streitgenossenschaft als die bessere Sammelklage.

Bei allen deutschen Gerichten vor allem in erster Instanz gehen völlig ungeordnet Tag für Tag die verschiedensten Klagen und Fälle ein. Für die Parteien bedeutet das: es dauert, es kostet, der Ausgang ist ungewiss. Dabei  kommt es zwangsläufig dazu, dass  zufällig an ein und dem gleichen  Tag vor verschiedenen Gerichten quer durch die Republik immer wieder die gleichen oder sehr ähnliche Fälle zur Verhandlung stehen, ohne dass die Parteien, Richter und sonstige Beteiligten beim Gericht ahnen, dass ziemlich exakt ihr Fall ziemlich gleichzeitig vor ein paar Dutzend anderen Gerichten verhandelt wird.


Die Justiz fabriziert somit aus einer an sich identischen Sache mit lediglich vielen Klägern und Beklagten so viele Einzelklagen, wie es Kläger gibt (bzw. Beklagte)  Damit werden mit der Sache statt eines Richters viele Richter beschäftigt.  Das Resultat: der eine Richter weist ab, der zweite gibt statt, der nächste entscheidet „halbe-halbe“ usw. 

Staunend verfolgt eine breite Öffentlichkeit in Deutschland, wie in den USA per Sammelklagen nach deutschem Rechtsverständnis unvorstellbar große Summen erstritten werden. Die Grundidee der „class action“ ist, dass ein Kläger stellvertretend für eine Gruppe betroffener Personen (Geschädigter) ohne vorherige Absprache mit den anderen gegen den Verantwortlichen ein Gerichtsverfahren anstrengt und das Urteil für und gegen alle Betroffenen wirkt, obwohl sich diese am Verfahren nicht beteiligen konnten. Die anderen Betroffenen können nur innerhalb einer bestimmten Frist durch ausdrückliche Erklärung sich dieser Wirkung entziehen („opt out“).

Die Anwälte, die solche Klagen betreiben, arbeiten auf der Basis eines Erfolgshonorars und sind daher oft für Vergleiche („lieber den Spatz in der Hand, als die Taube auf dem Dach“) sehr empfänglich. Oft – so lautet die Kritik – kommen den Anwälten hohe Summen zu, den eigentlich Geschädigten bleibt ein kaum nennenswerter Entschädigungsbetrag. Das Modell wird daher in Deutschland eher abgelehnt.

Nach deutschem Recht gibt es die Sammelklage nicht. Jedoch können gem. § 60 ZPO mehrere Personen  als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige oder auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.  Eine Streitgenossenschaft liegt vor, wenn an einem Rechtsstreit mehrere Kläger und/oder mehrere Beklagte beteiligt sind.

Der BSZ® e.V. ist zur Bildung von Klage und Beklagtengemeinschaften nach seiner Satzung verpflichtet.

Die erste Idee der Streitgenossenschaft dient der Prozessökonomie: Es sollen eine Vielzahl von Verfahren nicht bei verschiedenen Gerichten zersplittert abgehandelt werden, sondern ein Gericht (ein Richter / Senat) soll über alle gesammelten Fälle gleichzeitig Recht sprechen. Dabei können gemeinsame Tat- und Rechtsfragen für alle Fälle gemeinsam beantwortet werden. Man braucht etwa nur einen Sachverständigen und es besteht auch nicht die Gefahr, dass verschiedene Gerichte die Rechtsfragen verschieden beantworten. Es ist also das Ziel, dass alle Verfahren vor einen Richter kommen und dass für die gemeinsamen Fragen jedenfalls auch ein Rechtszug zur nächsten Instanz möglich wird.

Die Streitgenossenschaft empfiehlt sich insbesondere in dem Bereich der Kapitalanlage, dem Erwerb von Aktienanteilen, sowie Immobilienfonds. Denn trotz  bestehender Anleger-und Verbraucherschutzgesetze kommt es immer wieder zur Verletzung solcher Verhaltensnormen, die dem Schutz der Kapitalanleger dienen sollen und häufig dann auch eine große Anzahl von ihnen schädigen, z.B. durch falsche Angaben über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Mit der Streitgenossenschaft werden hier die Einzelinteressen geschädigter Kapitalanleger effektiv gebündelt.     

Insbesondere auch beim Verbraucherschutz gewinnt die Streitgenossenschaft an Bedeutung  Der Schaden, dem deutsche Verbraucher alljährlich aufgrund fehlerhafter Ware oder falscher Anpreisung erliegen, ist beträchtlich.  Auch bei der Bewältigung von großen Produkthaftungsfällen ist die Streitgenossenschaft  ein gefragtes Instrument, da sie die Möglichkeit bietet, Haftungsfälle, die eine große Zahl von Betroffenen umfassen, zu behandeln.

Betrachtet man den Ausgang der in Amerika angestrengten Sammelklagen, so läßt sich feststellen, daß gut 70 % der class actions nicht durch streitiges Endurteil, sondern mit einem Vergleich erledigt  werden.

Mit der Streitgenossenschaft bekommen Geschädigte Verbraucher  eine realistische Chance, ihre Schadenersatzansprüche auch gegen mächtige Unternehmen wirksam zu bündeln und geltend zu machen. In vielen Fällen wird schon die Einleitung der Klage durch die Streitgenossenschaft die Verhandlungsbereitschaft der beklagten Unternehmer deutlich erhöhen. Kommt es zu akzeptablen Vergleichen, wird die Justiz weiter entlastet.

Für den BSZ® e.V. ist es wichtig zu erreichen, dass der Zugang der Verbraucher zur Rechtsdurchsetzung gestärkt wird. Das wird mit der Streitgenossenschaft erfüllt.  Das Prozeßkostenrisiko ist dementsprechend wesentlich geringer, als wenn jeder selbständig seine eigene Forderung einklagt und eine Vielzahl von Anwälten beschäftigt werden müssen.  Die Beauftragung einer einzigen Kanzlei von einer Vielzahl von Klägern hat auch den Vorteil, daß viel mehr Informationen gesammelt und Aspekte berücksichtigt werden können, welche dem jeweils einzelnen möglicherweise überhaupt nicht zur Verfügung stehen. Die beauftragte Anwaltskanzlei ist dann viel besser in der Lage, aus der Fülle von Informationen diejenigen herauszuziehen, welche entscheidungsrelevant sind.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der betreffenden Interessengemeinschaftbeizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14. April  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Über den BSZ e.V.:
Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.

Übrigens: der kompetente Anlegerschutzanwalt wird dem geschädigten Kapitalanleger – bevor dieser dem  Anwalt  schlussendlich ein Mandat erteilt-  eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

WGF AG: Gläubigerversammlungen am 08.04.2013 in Düsseldorf

Individuelle Forderungsanmeldung trotz Wahl gemeinsamer Vertreter ratsam. Sanierungskonzept bedarf der Überprüfung! Am 08.04.2013 fanden im Düsseldorfer Congress Center die Gläubigerversammlungen für die Anleiheinhaber der diversen Anleihen der WGF AG statt, in denen es um die Wahl sog. „gemeinsamer Vertreter“ ging.


Diverse BSZ e.V.-Vertrauensanwälte wie Rechtsanwalt Dr. Walter Späth von der Kanzlei Dr. Späth & Partner, aber auch diverse andere BSZ e.V.-Vertrauensanwälte waren auf den Gläubigerversammlungen anwesend. Für alle Anleihen mit Ausnahme der Anleihe WGFH 07 wurden auch sog. „gemeinsame Vertreter“ gewählt. Eigentlich könnten nun auch die Forderungsanmeldungen für die Anleger von den sog. „gemeinsamen Vertretern“ vorgenommen werden.

Doch hier ist Vorsicht angebracht:
Die Frist zur Anmeldung der Forderungen läuft am 26.04.2013 ab. Diverse Anleihegläubiger haben jedoch angekündigt, die Wahl anzufechten bzw. sogar die Beschlüsse ggf. im Wege der Anfechtungsklage anzufechten. Rechtsanwalt Dr. Späth hierzu: „Ob somit die gemeinsamen Vertreter wirksam die Forderungen werden zur Insolvenztabelle anmelden können, steht somit nicht mit 100%iger Sicherheit fest, da Klagen gegen die Beschlüsse noch nach dem 26.04.2013 eingereicht werden könnten.“

Aus diesem Grunde rät der BSZ e.V. den Anleihegläubigern, die Forderungen zur Sicherheit noch einmal selber anzumelden, auch um hier ein Stimmrecht für die Gläubigerversammlung am 22.05.2013 zu erhalten.

Ansonsten wurde auf der Gläubigerversammlung am 08.04.2013 ein weiteres Sanierungskonzept vorgeschlagen: So will der Anlegeranwalt Prof. Dr. Reiter von der Kanzlei Baum Reiter & Collegen, der zur Zeit Mitglied des Gläubigerausschusses ist, in den Vorstand wechseln und dort die Aufgabe des Sanierungsvorstands übernehmen. Reiter will das Unternehmen weiter führen, unter anderem auch, um den Anlegern eine höhere Insolvenzquote zu sichern.

„Ob es sich bei diesem Sanierungskonzept um ein für die Anleger vorteilhaftes Konzept handelt, wird von uns gerade überprüft, insbesondere, ob es einen Mehrwert im Vergleich zur Abwicklung über einen regulären Insolvenzverwalter bietet“ so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth. 

„Insbesondere, ob die der WGF AG gewährte Eigenverwaltung der richtige Weg ist, muss genau überprüft werden, denn wir sehen es zumindestens skeptisch, dass Herr Pino Sergio weiterhin im Vorstand bleibt. Wir werden das Konzept daher genau überprüfen und ggf. auf der Gläubigerversammlung am 22.05.2013 geeignete Gegenvorschläge machen, denn entscheidend muss immer das Wohl der Anleihegläubiger sein.“



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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 14.04.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Freitag, April 12, 2013

FlexStrom insolvent

Der Berliner Stromanbieter Flexstrom AG ist insolvent. Das Unternehmen mit mehr als 500.000 Kunden meldete am 12.04.2013 Insolvenz an. Betroffen sind auch die Tochtergesellschaften OptimalGrün und Löwenzahn Energie, für die ebenfalls Insolvenz angemeldet wurde.


Gründe für die Insolvenz seien vor allem die schlechte Zahlungsmoral zahlreicher Stromkunden und die existierenden Oligopolstrukturen im deutschen Stromversorgungsmarkt. Angeblich würden die Kunden den FlexStrom-Unternehmen zusammen ca. 100 Mio. Euro schulden. Viele Kunden hätten aufgrund der negativen Berichterstattung in den Medien in den letzten Monaten die Zahlungen eingestellt, was zu dem wesentlichen Liquiditätsengpass führte, der nun die Insolvenz nach sich zog.

FlexStrom hierzu: ,,Die Zahlungsmoral vieler Kunden hat sich zuletzt nach der fehlerhaften und schädigenden Berichterstattung vereinzelter Medien dramatisch verschlechtert. Nur ein Teil der Kunden zahle seither seine Rechnungen pünktlich. Zudem haben zahlreiche mit Monopolstrukturen ausgestattete Lieferanten die Berichterstattung zum Anlass genommen, rechtswidrige Forderungen aufzustellen und so das Marktgeschehen beeinträchtigt."

Zum Jahreswechsel hatte sich die Situation des Stromanbieters verschärft. Zahlreiche Netzbetreiber hatten sich über die schleppende Bezahlung durch Flexstrom beklagt, Geschäftspartner forderten Sicherheitsleistungen. Viele Stromlieferanten und Versorgungsunternehmen hatten die Kunden von FlexStrom nur noch weiter beliefert, wenn die Zahlung durch FlexStrom - oft nun durch Vorkasse - gesichert wurde.

,,Viele Kunden, die ihre Rechnungen im Voraus zahlten, dürften ähnlich wie im Fall Teldafax ihre Anzahlung verloren haben", meint Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von Fachanwälte Dr. Morgenstern & Kollegen. ,,Es bleibt zu prüfen, wer tatsächlich für den Schaden verantwortlich ist und wie die finanzielle Belastung der Kunden vermindert werden kann", so Geißler weiter.
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Wirbel um die Windreich GmbH - Was Anleger jetzt wissen müssen -

Wirbel um die Windreich GmbH - Was Anleger jetzt wissen müssen -


Das in Baden-Württemberg ansässige Unternehmen Windreich GmbH (ursprünglich Windreich AG) investiert in erneuerbare Energien. Konkret ist der Inhalt der Geschäftstätigkeit des Unternehmens die Planung, der Bau, die Finanzierung, das Betreiben sowie das Vertreiben von Windkraftanlagen - sowohl ,,Onshore" als auch ,,Offshore". Durch den Kauf von Unternehmensanleihen investierten in dieses Unternehmen eine Vielzahl von betroffenen Anlegern ihr Geld.

In letzter Zeit erschien das Unternehmen jedoch ausschließlich durch Negativmeldungen in den Schlagzeilen. Zunächst musste im Jahr 2012 der geplante Börsengang verschoben werden, danach überschlugen sich die Ereignisse. Nachdem die Windreich AG in die Windreich GmbH umgewandelt wurde, verspäteten sich die, eigentlich für Anfang März 2013 an die Anleihegläubiger versprochenen, Zinszahlungen. Das Ganze gipfelte schließlich in der Durchsuchung der Hauptverwaltung des Unternehmens sowie von vier Privatwohnungen durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart, welche ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Bilanzmanipulation, Kapitalanlage- und Kreditbetrug sowie Marktpreismanipulation eingeleitet hatte.

Dem Geschäftsführer Willi Balz dürfte auch in Zukunft ein rauer Wind entgegenwehen. Doch auch der Sarasin Bank könnte wegen ihres Engagements bei der Windreich GmbH Ungemach drohen. Nach Ansicht der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte hätte die Sarasin Bank ihre Kunden auf einen bestehenden Interessenkonflikt hinweisen müssen. ,,Die Bank hatte ein erhebliches Eigeninteresse am Erfolg der Emission der Anleihe; außerdem waren der Bank aufgrund ihres Engagements diejenigen Tatsachen bekannt, welche auf ein erhöhtes Risiko schließen lassen.

,,Soweit die Bank bei der Beratung darauf nicht hingewiesen hat", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Johannes Haun, ,,hat sie gegen die ihr obliegenden Pflichten als beratende und vermittelnde Bank verstoßen und haftet dann auch auf Schadensersatz".   Betroffene Anleger sollten daher von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche gegenüber dem vermittelnden Unternehmen bzw. der vermittelnden Bank geltend gemacht werden können.

Nach Einschätzung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  liegt es bei dieser Anleihe häufig so, dass im Rahmen der Beratung ausschließlich auf die Vorteile und die vermeintliche Sicherheit der Anleihe hingewiesen wurde. Im Falle der Windreich-Anleihe gibt es jedoch auch erhebliche Risiken, auf die jeder Anlageberater hätte hinweisen müssen. Ist dies nicht geschehen, stehen dem Anleger gleichfalls Schadensersatzansprüche zu.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei sieht in diesen Fällen gute Aussichten für betroffene Anleger, bereits verloren geglaubtes Geld im Wege der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber den verantwortlichen Emittenten oder aber auch gegenüber den beratenden Instituten (Banken und sonstige Finanzdienstleister) zurück zu holen.
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Donnerstag, April 11, 2013

Achtung Falle: "Kaufe wertlose Aktien und Kapitalbeteiligungen"

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. verzeichnet in letzter Zeit  immer wieder Anfragen von geschädigten Kapitalanlegern, die von Firmen kontaktiert wurden welche deren scheinbar wertlose Beteiligungen bzw. Aktien kaufen wollen. Die Masche, bekannt unter dem Namen "Recovery Room Operation",  Menschen die bereits anderen Betrügern zum Opfer gefallen sind, ein zweites Mal über den Tisch zu ziehen ist nicht neu.


Der Kontakt erfolgt in der Regel via e-Mail oder Telefon. Es wird Hilfe angeboten das verlorene Geld gegen eine Gebühr zurückzuholen oder die Aktien bzw. Beteiligungen aufzukaufen.  Die Betrüger sitzen meist in kurzfristig angemieteten Büros. Sie sind darauf geschult, bereits betrogene Personen zu neuen Investments zu überreden. Die am Telefon genannten Namen sind meist falsch. Spätestens nach 2 Monaten ist das Büro wieder leer und die Masche wird an anderer Stelle fortgesetzt.  Dieser kriminellen Vorgehensweise liegt die aus den USA stammende Erkenntnis zugrunde, dass ein Anleger trotz erlittenem Totalverlust zu einem erneuten Investment überredet werden kann. Das Opfer wird nicht selten bis zum totalen Ruin ausgenommen.

Mit den Adressen von geschädigten Anlegern wird aus diesem Grunde ein reger Handel betrieben. Von diesen Machenschaften ahnt der Anleger natürlich nichts.  Er ist  dann in der Regel auch angenehm überrascht, wenn er von einem angeblichen Broker einen Anruf erhält, der ihm ein nicht abzulehnendes Angebot zu unterbereiten hat. Dann wird gelogen und getäuscht, dass sich die Balken biegen: Da ist von einer geplanten feindlichen Übernahme des betreffende Unternehmens die Rede. Dadurch ergebe sich nun die einmalige Chance einen weit über dem Kurs der Aktie liegenden Preis zu erzielen.  Oder aber es wir der Tausch der Aktien angeboten, meist gegen solche bekannter Gesellschaften. Dieser Deal wird mit Steuerabschreibung erklärt.

Bei Annahme des verlockend klingenden Angebots fordert der Anrufer einen bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises als Sicherheit auf ein Bankkonto einzuzahlen. Nach Durchführung des Geschäfts soll die Sicherheitsleistung zurückgezahlt werden. Das Geld ist natürlich weg und eine Rückführung in der Regel nicht mehr möglich.

Es wäre besser gewesen wenn sich der Anleger zunächst einmal die Frage gestellt hätte, warum sollte jemand versuchen, ihm zu helfen, indem erhebliche Beträge für wertlose Firmenbeteiligungen gezahlt werden sollen? Da hilft auch im Nachhinein die Feststellung, dass der Anrufer einen so sympathischen und fachkundigen Eindruck gemacht hat nicht mehr weiter.

Man sollte nie vergessen, dass sich hinter jeder Geldanlage eine Betrügerei verbergen kann. Daran ändert auch nichts wenn sich der Anbieter eventuell der werblichen Unterstützung durch  Prominente aus Politik und Wirtschaft bedient. Diese prominenten Köpfe und deren im Anlageprospekt abgedruckten "Anlage-Lyrik" buhlen nur um das Vertrauen der Anleger. Die Herrschaften die hier ihre Stimme -natürlich gegen Honorar- hergeben, haften den Anlegern für eventuell später eintretende Schäden natürlich nicht. Daher ist diese "vertrauensbildende Maßnahme" gleichzusetzen mit der Werbung für Tütensuppen oder Gummibärchen.

Die Angst vor der Altersarmut wird von vielen "Finanzberatern" massiv zur Neukundenwerbung genutzt. Gerne bietet man da eine kostenlose Rentenberechnung an. Sie soll die Deckungslücke offen legen, für welche eine private Altersversorgung notwendig ist. Natürlich hat der Berater das passende Angebot in seinem Aktenköfferchen parat.

Als Anleger sollte man sich  nie unter Zeitdruck setzen lassen. Stattdessen gilt es die eigene Gier im Zaum zu halten und zunächst einmal alle Details sorgfältig zu prüfen. Der beste Schutz: Misstrauen!

Wenn Ihnen  jemand  "Ihr Geld in sechs Monaten verdoppeln will", denken Sie daran, wenn es zu gut klingt um wahr zu sein, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Sie ihr Geld verlieren. Der beste Schutz davor Opfer eines Anlagebetruges zu werden ist es, Fragen zu stellen. Und zwar so lange bis es Ihnen leicht fällt "Nein" zu sagen! Haben Sie es bemerkt? Sonst ist es umgekehrt. Der "Berater" fragt Sie, - denn er will Sie ja gerade davon abhalten Fragen zu stellen.  Der Unterschied zwischen einem seriösen Anlageberater und einem Betrüger ist, dass renommierte Unternehmen Ihnen empfehlen, Fragen zu stellen, um so viele Informationen wie möglich zu erhalten, damit auch die  Risiken klar werden und Sie sich voll und ganz  mit Ihrer Investitionsentscheidung auseinandersetzen können.  


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Bildquelle: © Michael Staudinger / pixelio.de
             
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Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.

Übrigens:
der kompetente Anlegerschutzanwalt wird dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem  Anwalt  schlussendlich ein Mandat erteilt-  eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Mittwoch, April 10, 2013

Anlage gescheitert? Was nun? Vielleicht Ansprüche aus der Prospekthaftung?

Kapitalanleger neigen oft dazu, sich selbst die Schuld für eine gescheiterte Anlage zuzuweisen. Ausgeblendet wird dabei häufig, dass sie  in diese Situation vielleicht ausschließlich  durch Fehler  anderer Personen oder Unternehmen geraten sind. Wenn durch eine Kapitalanlage ein finanzieller Schaden entstanden ist, sollt man nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern prüfen lassen, ob man Schadensersatz verlangen kann.


Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.

Gerade in den letzten Jahren zeigt sich zunehmend, dass auch als relativ "sicher" angesehene Kapitalanlagen erhebliche Risiken bergen warnt die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Marie-Caroline Pasquay. Liegt eine Falschberatung vor? Ergeben sich Schadensersatzansprüche? und wenn ja, wie setzt man die am besten durch? Im Rahmen der anwaltlichen Beratung erhalten betroffene Anleger eine ehrliche Einschätzung der Erfolgsaussichten und tatkräftige Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche - sei es durch Verhandlungen oder vor Gericht.

Nachfolgend hat die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin einige Fachinformationen zu  dem Thema Prospekthaftung übermittelt.  Der BSZ e.V. macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können.

Nicht selten sind Prospektangaben  unvollständig und/ oder irreführend, so dass sich die Frage stellt, wer letztlich in welchem Umfang dem Anleger für eine Anlageentscheidung Schadensersatz zu leisten hat, die bei richtiger und vollständiger Kenntnis der Tatsachen so nicht getroffen worden wäre.

Sowohl bei Wertpapieren als auch bei geschlossenen Beteiligungen bildete Emissionsprospekt die wichtigste Informationsquelle für den Anleger. Der Anleger soll durch den Prospekt in die Lage versetzt werden, sich ein zutreffendes und vollständiges Bild sowohl der Emittenten als auch ihres Angebotes zu verschaffen. Die im Prospekt wiedergegebenen Informationen müssen deshalb vollständig und richtig sein. Was eigentlich eine Selbstverständlichkeit klingt, wirft jedoch in der Praxis häufig Probleme auf.

Ansprüche aus der Prospekthaftung

Bei Ansprüchen aus Prospekthaftung unterscheidet man grundsätzlich zwischen der Prospekthaftung im engeren und der Prospekthaftung im weiteren Sinne.

Die Prospekthaftung im engeren Sinne richtet sich gegen die Prospektverantwortlichen geltend, die den Prospekt herausgegeben haben. Diese Ansprüche werden entweder gegen die Gesellschaft selbst oder gegen die Vertreter der Gesellschaft geltend gemacht.

Ein Anspruch wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer unrichtigen Information aufgrund eines unrichtigen Prospektes ab. Dieser Anspruch richtet sich daher zumeist gegen den Berater und ist daher auch als eine Art Verletzung der Aufklärungs- und Informationspflicht zu sehen.

In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch die Frage, ob der Berater den Prospektfehler überhaupt erkennen konnte oder nicht. Berater und Vermittler sind verpflichtet, einen Prospekt mindestens auf seine Plausibilität hin zu prüfen. Zum Bereich der Plausibilität gehört auch die zumindest überschlägige Prüfung, ob beispielsweise bei dem Anlagemodells eine Gewinnerzielung für den Anleger überhaupt möglich ist.

Ist der Anleger verpflichtet, den Verkaufsprospekt zu lesen?

Grundsätzlich ja. Jedem Anleger wird es natürlich schon aus eigenem Interesse anzuraten sein, einen Emissionsprospekt zu lesen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Anleger zumindest nicht grob fahrlässig handelt, denn er den Emissionsprospekt nicht liest und sich stattdessen auf die mündlichen Ausführungen seines Beraters verlässt. Die Emissionsprospekt dient zwar der Aufklärung des Anlegers über Risiken, die jedoch nicht dazu, die Richtigkeit der ihm erteilten Beratung zu überprüfen.

Rechtzeitige Prospektübergabe

Der Anleger muss den Prospekt zeitlich so rechtzeitig vor der Zeichnung des Anlageproduktes erhalten, damit ihm genügend Zeit verbleibt, diesen Prospekt auch zu studieren und zu lesen. Wie lange dieser Zeitraum sein soll, wird in der Rechtsprechung jedoch sehr unterschiedlich beurteilt. Die Auffassungen bewegen sich zwischen einem Tag und mindestens einer Woche. Jedenfalls verspätet ist die Übergabe des Emissionsprospektes unmittelbar anlässlich der Unterschrift.

Aufgrund der kurzen Verjährungsfristen (für Prospektfehler 3 Jahre ab Herausgabe des Prospekts) sollten insbesondere Anleger, die ab 2008 gezeichnet haben, die Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen kritisch überprüfen. Nehmen Sie daher Ihre Rechte möglichst frühzeitig wahr.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10. 04. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Marie-Caroline Pasquay

Über den BSZ e.V.:
Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.

Übrigens: der kompetente Anlegerschutzanwalt wird dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem  Anwalt  schlussendlich ein Mandat erteilt-  eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Dienstag, April 09, 2013

Insolvenz des Emissionshauses Deutsche Capital Management AG

Die DCM AG hat am 2. April 2013 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht gestellt. Dem voraus gingen verschiedene Auffälligkeiten und Negativmeldungen.


Unter anderem kam es zu Berührungspunkten mit den staatsanwaltlichen Ermittlungen in Sachen S & K, als ehemalige, an S & K verkaufte DCM-Töchter durchsucht wurden. Auch warf das Verschwinden des DCM-Vorstandschefs Pawel Miller und die Entscheidung der DCM, erstmal keine neuen Immobilienfonds aufzulegen, Fragen auf.

Denn gerade die geschlossenen Immobilienfonds waren neben den Medien-, Energie- und Transportfonds das Hauptgeschäft der DCM AG. Nach eigenen Angaben belief sich das Gesamtinvestitionsvolumen dabei auf 4,7 Mrd. EUR, das von Anlegern eingezahlte Kapital auf über 2 Mrd. EUR.

Kritik an den Methoden der DCM AG existiert aber schon länger. Zum Beispiel als 2007 der Vorwurf laut wurde, die Anleger seien beim Transfer von Immobilien aus vier DCM-Fonds in die Prime Office AG übervorteilt worden. Oder aber die Vorhaltung, die DCM AG habe Tricks wie die künstliche Werterhöhung von Immobilien und dadurch künstliche Mietpreiserhöhungen durch nicht gerechtfertigte Verdopplung der Nutzflächen bei Prestigeobjekten wie dem Fuggerstadt-Center Augsburg, dem Hochhaus des Süddeutschen Verlages in München und bei der T-Online-Zentrale in Darmstadt angewendet, die auch schon der Immobilienbetrüger Jürgen Schneider benutzt hatte.

Ein weiterer Kritikpunkt war natürlich das Bewerben verschiedener DCM-Fonds als geeignet zur Altersvorsorge, obwohl aufgrund ihres Konzepts als so genannte Blindpools das Gegenteil der Fall war. Solche Blindpools bergen deshalb ein hohes Risiko, da für die Anleger nicht ersichtlich ist, in welche Immobilien ihr Geld investiert wird.

Der BSZ e. V. rät betroffenen Anleger, sich von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen, zumal bei verschiedenen DCM-Renditefonds in diesem Jahr auch die Verjährung der Schadenersatzansprüche droht.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus dieser Anlage durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "DCM Immobilienfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09. April 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Montag, April 08, 2013

Deltoton GmbH: Zum Totalverlust jetzt auch die Nachschusspflicht - Anleger sollen zahlen

Für viele Anleger der Deltoton GmbH (vormals Frankonia-Gruppe) gibt es derzeit böse Überraschungen. Anstelle der langersehnten Mitteilung über ein auszuzahlendes Guthaben werden aktuell zahlreiche Anleger der Deltoton GmbH per Post zur sofortigen Zahlung erheblicher Beträge aufgefordert. Nach erfolgter Zahlung bestünden - so die Deltoton GmbH - dann keine wechselseitigen Ansprüche mehr.


Totalverlust und Nachschusspflicht

Über die Deltoton GmbH (ehemals Frankonia Direkt AG, Frankonia Wert AG und Frankonia Sachwert AG) und ihre verlustreichen Geschäfte hat der BSZ e.V. und die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte bereits hinlänglich berichtet. Nunmehr läutet die Deltoton GmbH den nächsten Akt in diesem unwürdigen Spiel ein: Anleger, die ihre Beteiligungen mit Wirkung zum 31.12.2011 ordentlich gekündigt haben oder denen beispielsweise aufgrund Zahlungsverzugs seitens der Deltoton GmbH (außerordentlich) gekündigt wurde, erhalten in diesen Tagen Post, mit welcher die sog. Auseinandersetzungsguthaben mitgeteilt werden. Von Guthaben kann in vielen Fällen aber keine Rede sein. Vielmehr werden die geschädigten Anleger unmissverständlich zur Zahlung mitunter hoher Geldbeträge aufgefordert.

Nach der von Deltoton vorgelegten Berechnung sollen die betroffenen Anleger also nicht nur ihre gesamten, in die atypisch stillen Beteiligungen investierten Ersparnisse verloren haben; darüber hinaus sollen sie weitere Zahlungen an die Anlagegesellschaft leisten. Beinahe zeitgleich, am 11.02.2013, hat die Deltoton GmbH ihre Kunden-Hotline eingestellt. Künftig können Anleger ihre berechtigten Fragen nur noch schriftlich bzw. per Mail stellen und sollen sodann ,,kurzfristig" schriftliche Antworten erhalten. Man darf gespannt bleiben.

Abrechnungen unbedingt prüfen lassen

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte empfiehlt den betroffenen Anlegern, die Mitteilungen über angebliche Negativsalden nicht kritiklos hinzunehmen, sondern einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Insoweit fällt auf, dass die Deltoton GmbH in keinem der hier bekannt gewordenen Fälle einen belastbaren Nachweis über die einzelnen Positionen den Abrechnungen vorlegt. Nach den Vorstellungen der Verantwortlichen der Deltoton GmbH sollen die Anleger also ohne jeden Nachweis erhebliche Zahlungen leisten. Dies vor dem Hintergrund, dass die Mitteilungen der Deltoton GmbH das Ergebnis einer Beteiligungsdauer von wenigstens 10 Jahren beinhalten. Nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen haben die betroffenen Anleger aber umfassende Einsichts- und Kontrollrechte, die es ermöglichen, die Geschäftsunterlagen einschließlich der Jahresabschlüsse zu sichten, um so die Richtigkeit der Abrechnung zu überprüfen. Für diese umfangreiche Tätigkeit sind die Anleger in aller Regel auf die Unterstützung von Experten angewiesen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Felix Schönfleisch
    
Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 08.04.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

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Freitag, April 05, 2013

Bankberater müssen über die Risiken der offenen Immobilienfonds vollumfänglich aufklären.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte setzen für Anleger offener Immobilienfonds außergerichtlich Schadensersatzansprüche durch. Zahlreiche Anleger offener Immobilienfonds sehen sich derzeit mit Situation konfrontiert, dass die Rücknahme ihrer Fondsanteile ausgesetzt wurde oder sogar eine Fondsliquidation erfolgt. Dieses Risiko war vielen Anlegern nicht bewusst.


Sowohl das Landgericht Frankfurt am Main als auch das Landgericht Berlin haben bereits entschieden, dass Bankberater über die Risiken der offenen Immobilienfonds vollumfänglich aufklären müssen, also auch über die Verlustrisiken, die mit einer Fondsschließung einhergehen.

Manche Anleger scheuen jedoch das Prozessrisiko, vor allem wenn keine Rechtschutzversicherung besteht.

Doch nicht in jedem Fall ist der Gang zu den Gerichten notwendig. Der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB beispielweise ist es bereits in mehreren Fällen gelungen, für Anleger offener Immobilienfonds außergerichtlich Vergleiche mit den Unternehmen zu schließen, deren Mitarbeiter den Erwerb dieser Fondsanteile angeraten hatten. Ein Großteil des erlittenen Schadens konnte für diese Mandanten kompensiert werden.

Nach den Erfahrungen der Kanzlei wurde im Rahmen der Anlageberatung, die zum Erwerb der Immobilienfondsanteile führte, nicht selten mitgeteilt, dass man mit den Fondsanteilen eine sichere und jederzeit verfügbare Anlage erwerbe. Dass dem nicht so ist, müssen nun zahlreiche Anleger leidvoll erfahren.

Mehrere offene Immobilienfonds mussten die Rücknahme der Anteile aussetzen und oder befinden sich in Liquidation. Von derartigen Maßnahmen betroffen sind die Anleger der Fonds Morgen Stanley P2 Value, KanAm Grundinvest, KanAm US-Grundinvest, SEB Immoinvest, AXA Immoselect, AXA Immosolutions, CS Euroreal, Degi International, Degi Europa, Degi German Business, Degi Global Business, DJE Real Estate, DWS Immoflex Vermögensmandat, db Immoflex, Premium Management Immobilien Anlage, Santander Kapitalprotekt P, TMW Immobilien Weltfonds P, UniImmo Global und UBS 3 Sector.

Anleger, die einen dieser Immobilienfonds auf Beratung erworben haben und nicht über die Risiken ordnungsgemäß aufgeklärt wurden, können Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend machen.

Soweit Immobilienfonds von Banken vertrieben wurden, mussten die Anlageberater auch auf eventuell anfallende Kick-Back-Zahlungen hinweisen, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz.

Hat der Anleger die Anteile bereits verkauft, so wird als Schaden die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös beansprucht. Hält der Anleger die Anteile noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden.

Zu beachten ist die Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche. Wegen kurzer, eventuell sogar kurz vor dem Ablauf stehender Verjährungsfristen, können Geschädigte regelmäßig nicht abwarten, ob ihnen nach der vollständigen Liquidation des Fonds ein Schaden verbleibt.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Offene Immobilienfonds"  gegründet. Anleger die sich im Zusammenhang mit Immobilienfonds falsch beraten fühlen, bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz                                                      

Dieser Text gibt den Beitrag vom 05. April 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
cllbak