Mittwoch, April 10, 2013

Anlage gescheitert? Was nun? Vielleicht Ansprüche aus der Prospekthaftung?

Kapitalanleger neigen oft dazu, sich selbst die Schuld für eine gescheiterte Anlage zuzuweisen. Ausgeblendet wird dabei häufig, dass sie  in diese Situation vielleicht ausschließlich  durch Fehler  anderer Personen oder Unternehmen geraten sind. Wenn durch eine Kapitalanlage ein finanzieller Schaden entstanden ist, sollt man nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern prüfen lassen, ob man Schadensersatz verlangen kann.


Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.

Gerade in den letzten Jahren zeigt sich zunehmend, dass auch als relativ "sicher" angesehene Kapitalanlagen erhebliche Risiken bergen warnt die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Marie-Caroline Pasquay. Liegt eine Falschberatung vor? Ergeben sich Schadensersatzansprüche? und wenn ja, wie setzt man die am besten durch? Im Rahmen der anwaltlichen Beratung erhalten betroffene Anleger eine ehrliche Einschätzung der Erfolgsaussichten und tatkräftige Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche - sei es durch Verhandlungen oder vor Gericht.

Nachfolgend hat die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin einige Fachinformationen zu  dem Thema Prospekthaftung übermittelt.  Der BSZ e.V. macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können.

Nicht selten sind Prospektangaben  unvollständig und/ oder irreführend, so dass sich die Frage stellt, wer letztlich in welchem Umfang dem Anleger für eine Anlageentscheidung Schadensersatz zu leisten hat, die bei richtiger und vollständiger Kenntnis der Tatsachen so nicht getroffen worden wäre.

Sowohl bei Wertpapieren als auch bei geschlossenen Beteiligungen bildete Emissionsprospekt die wichtigste Informationsquelle für den Anleger. Der Anleger soll durch den Prospekt in die Lage versetzt werden, sich ein zutreffendes und vollständiges Bild sowohl der Emittenten als auch ihres Angebotes zu verschaffen. Die im Prospekt wiedergegebenen Informationen müssen deshalb vollständig und richtig sein. Was eigentlich eine Selbstverständlichkeit klingt, wirft jedoch in der Praxis häufig Probleme auf.

Ansprüche aus der Prospekthaftung

Bei Ansprüchen aus Prospekthaftung unterscheidet man grundsätzlich zwischen der Prospekthaftung im engeren und der Prospekthaftung im weiteren Sinne.

Die Prospekthaftung im engeren Sinne richtet sich gegen die Prospektverantwortlichen geltend, die den Prospekt herausgegeben haben. Diese Ansprüche werden entweder gegen die Gesellschaft selbst oder gegen die Vertreter der Gesellschaft geltend gemacht.

Ein Anspruch wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer unrichtigen Information aufgrund eines unrichtigen Prospektes ab. Dieser Anspruch richtet sich daher zumeist gegen den Berater und ist daher auch als eine Art Verletzung der Aufklärungs- und Informationspflicht zu sehen.

In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch die Frage, ob der Berater den Prospektfehler überhaupt erkennen konnte oder nicht. Berater und Vermittler sind verpflichtet, einen Prospekt mindestens auf seine Plausibilität hin zu prüfen. Zum Bereich der Plausibilität gehört auch die zumindest überschlägige Prüfung, ob beispielsweise bei dem Anlagemodells eine Gewinnerzielung für den Anleger überhaupt möglich ist.

Ist der Anleger verpflichtet, den Verkaufsprospekt zu lesen?

Grundsätzlich ja. Jedem Anleger wird es natürlich schon aus eigenem Interesse anzuraten sein, einen Emissionsprospekt zu lesen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Anleger zumindest nicht grob fahrlässig handelt, denn er den Emissionsprospekt nicht liest und sich stattdessen auf die mündlichen Ausführungen seines Beraters verlässt. Die Emissionsprospekt dient zwar der Aufklärung des Anlegers über Risiken, die jedoch nicht dazu, die Richtigkeit der ihm erteilten Beratung zu überprüfen.

Rechtzeitige Prospektübergabe

Der Anleger muss den Prospekt zeitlich so rechtzeitig vor der Zeichnung des Anlageproduktes erhalten, damit ihm genügend Zeit verbleibt, diesen Prospekt auch zu studieren und zu lesen. Wie lange dieser Zeitraum sein soll, wird in der Rechtsprechung jedoch sehr unterschiedlich beurteilt. Die Auffassungen bewegen sich zwischen einem Tag und mindestens einer Woche. Jedenfalls verspätet ist die Übergabe des Emissionsprospektes unmittelbar anlässlich der Unterschrift.

Aufgrund der kurzen Verjährungsfristen (für Prospektfehler 3 Jahre ab Herausgabe des Prospekts) sollten insbesondere Anleger, die ab 2008 gezeichnet haben, die Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen kritisch überprüfen. Nehmen Sie daher Ihre Rechte möglichst frühzeitig wahr.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu            

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
              

Dieser Text gibt den Beitrag vom 10. 04. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Marie-Caroline Pasquay

Über den BSZ e.V.:
Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.

Übrigens: der kompetente Anlegerschutzanwalt wird dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem  Anwalt  schlussendlich ein Mandat erteilt-  eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

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