Bei allen deutschen Gerichten vor allem in erster Instanz gehen völlig ungeordnet Tag für Tag die verschiedensten Klagen und Fälle ein. Für die Parteien bedeutet das: es dauert, es kostet, der Ausgang ist ungewiss. Dabei kommt es zwangsläufig dazu, dass zufällig an ein und dem gleichen Tag vor verschiedenen Gerichten quer durch die Republik immer wieder die gleichen oder sehr ähnliche Fälle zur Verhandlung stehen, ohne dass die Parteien, Richter und sonstige Beteiligten beim Gericht ahnen, dass ziemlich exakt ihr Fall ziemlich gleichzeitig vor ein paar Dutzend anderen Gerichten verhandelt wird.
Die Justiz fabriziert somit aus einer an sich
identischen Sache mit lediglich vielen Klägern und Beklagten so viele
Einzelklagen, wie es Kläger gibt (bzw. Beklagte) Damit werden mit der Sache statt eines
Richters viele Richter beschäftigt. Das
Resultat: der eine Richter weist ab, der zweite gibt statt, der nächste
entscheidet „halbe-halbe“ usw.
Staunend verfolgt eine breite Öffentlichkeit
in Deutschland, wie in den USA per Sammelklagen nach deutschem
Rechtsverständnis unvorstellbar große Summen erstritten werden. Die Grundidee
der „class action“ ist, dass ein Kläger stellvertretend für eine Gruppe
betroffener Personen (Geschädigter) ohne vorherige Absprache mit den anderen
gegen den Verantwortlichen ein Gerichtsverfahren anstrengt und das Urteil für
und gegen alle Betroffenen wirkt, obwohl sich diese am Verfahren nicht
beteiligen konnten. Die anderen Betroffenen können nur innerhalb einer
bestimmten Frist durch ausdrückliche Erklärung sich dieser Wirkung entziehen
(„opt out“).
Die Anwälte, die solche Klagen betreiben,
arbeiten auf der Basis eines Erfolgshonorars und sind daher oft für Vergleiche
(„lieber den Spatz in der Hand, als die Taube auf dem Dach“) sehr empfänglich.
Oft – so lautet die Kritik – kommen den Anwälten hohe Summen zu, den eigentlich
Geschädigten bleibt ein kaum nennenswerter Entschädigungsbetrag. Das Modell
wird daher in Deutschland eher abgelehnt.
Nach deutschem Recht gibt es die Sammelklage
nicht. Jedoch können gem. § 60 ZPO mehrere Personen als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen
oder verklagt werden, wenn gleichartige oder auf einem im wesentlichen
gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder
Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Eine Streitgenossenschaft liegt vor, wenn an
einem Rechtsstreit mehrere Kläger und/oder mehrere Beklagte beteiligt sind.
Der BSZ® e.V. ist zur Bildung von
Klage und Beklagtengemeinschaften nach seiner Satzung verpflichtet.
Die erste Idee der Streitgenossenschaft dient
der Prozessökonomie: Es sollen eine Vielzahl von Verfahren nicht bei
verschiedenen Gerichten zersplittert abgehandelt werden, sondern ein Gericht
(ein Richter / Senat) soll über alle gesammelten Fälle gleichzeitig Recht
sprechen. Dabei können gemeinsame Tat- und Rechtsfragen für alle Fälle
gemeinsam beantwortet werden. Man braucht etwa nur einen Sachverständigen und
es besteht auch nicht die Gefahr, dass verschiedene Gerichte die Rechtsfragen verschieden
beantworten. Es ist also das Ziel, dass alle Verfahren vor einen Richter kommen
und dass für die gemeinsamen Fragen jedenfalls auch ein Rechtszug zur nächsten
Instanz möglich wird.
Die Streitgenossenschaft empfiehlt sich
insbesondere in dem Bereich der Kapitalanlage, dem Erwerb von Aktienanteilen,
sowie Immobilienfonds. Denn trotz
bestehender Anleger-und Verbraucherschutzgesetze kommt es immer wieder
zur Verletzung solcher Verhaltensnormen, die dem Schutz der Kapitalanleger
dienen sollen und häufig dann auch eine große Anzahl von ihnen schädigen, z.B.
durch falsche Angaben über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Mit der
Streitgenossenschaft werden hier die Einzelinteressen geschädigter
Kapitalanleger effektiv gebündelt.
Insbesondere auch beim Verbraucherschutz
gewinnt die Streitgenossenschaft an Bedeutung
Der Schaden, dem deutsche Verbraucher alljährlich aufgrund fehlerhafter
Ware oder falscher Anpreisung erliegen, ist beträchtlich. Auch bei der Bewältigung von großen
Produkthaftungsfällen ist die Streitgenossenschaft ein gefragtes Instrument, da sie die
Möglichkeit bietet, Haftungsfälle, die eine große Zahl von Betroffenen
umfassen, zu behandeln.
Betrachtet man den Ausgang der in Amerika
angestrengten Sammelklagen, so läßt sich feststellen, daß gut 70 % der class
actions nicht durch streitiges Endurteil, sondern mit einem Vergleich
erledigt werden.
Mit der Streitgenossenschaft bekommen
Geschädigte Verbraucher eine
realistische Chance, ihre Schadenersatzansprüche auch gegen mächtige
Unternehmen wirksam zu bündeln und geltend zu machen. In vielen Fällen wird
schon die Einleitung der Klage durch die Streitgenossenschaft die
Verhandlungsbereitschaft der beklagten Unternehmer deutlich erhöhen. Kommt es
zu akzeptablen Vergleichen, wird die Justiz weiter entlastet.
Für den BSZ® e.V. ist es wichtig
zu erreichen, dass der Zugang der Verbraucher zur Rechtsdurchsetzung gestärkt
wird. Das wird mit der Streitgenossenschaft erfüllt. Das Prozeßkostenrisiko ist dementsprechend
wesentlich geringer, als wenn jeder selbständig seine eigene Forderung einklagt
und eine Vielzahl von Anwälten beschäftigt werden müssen. Die Beauftragung einer einzigen Kanzlei von
einer Vielzahl von Klägern hat auch den Vorteil, daß viel mehr Informationen
gesammelt und Aspekte berücksichtigt werden können, welche dem jeweils
einzelnen möglicherweise überhaupt nicht zur Verfügung stehen. Die beauftragte
Anwaltskanzlei ist dann viel besser in der Lage, aus der Fülle von
Informationen diejenigen herauszuziehen, welche entscheidungsrelevant sind.
- Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der betreffenden Interessengemeinschaftbeizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles
Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine
BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.
April 2013 wieder. Hiernach eintretende
Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer
anderen Einschätzung führen.
Über den BSZ e.V.:
Der BSZ® e.V.
arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte
Kapitalanleger mit Kanzleien zusammen,
die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in
Deutschland gehören. Die Anwälte haben langjährige
Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre
Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen
Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis
gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die
betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit
Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren
oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der
Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise
eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht
weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im
Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung
von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte
wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger
alleine tätig werden würde.
Übrigens: der kompetente Anlegerschutzanwalt
wird dem geschädigten Kapitalanleger – bevor dieser dem Anwalt
schlussendlich ein Mandat erteilt-
eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln.
Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der
Rechtsprechung dürfte es kaum noch
Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an
erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger
rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten,
Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds,
sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl
solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das
führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es
der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken
ihrer Kundschaft beteiligt haben.