Freitag, März 15, 2013

BGH entscheidet über Rückforderungen von Ausschüttungen bei Schifsffonds

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eine möglicherweise für Schifffondsanleger erfreuliche Entscheidung getroffen. Er kam zu dem Ergebnis, dass eine Fondsgesellschaft im Gesellschaftsvertrag zulässige und vorgesehene gewinnunabhängige Ausschüttungen nur dann von den einzelnen Anlegern zurückverlangen kann, wenn dies auch im Gesellschaftsvertrag festgehalten ist.


Zahlreiche Gesellschaftsverträge für Schifffondsbeteiligungen sehen hierzu jedoch keine klare Regelung vor. Die Entscheidung des 2. Zivilsenats des BGH könnte daher zumindest im Hinblick auf die Rückforderung von Ausschüttungen seitens der Fondsgesellschaften weitreichende Folgen haben.
Hintergrund der Entscheidung war, dass zwei Schifffondsgesellschaften die Anleger auf Rückzahlung von Ausschüttungen in Anspruch genommen hatten. Die Anleger waren dem Schifffonds als Kommanditistin beigetreten.

In den Gesellschaftsverträgen der Fondsgesellschaft war übereinstimmend geregelt, dass die Fondsgesellschaft unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust unter bestimmten Voraussetzungen Beträge als sogenannte "gewinnunabhängige Ausschüttungen" an die Gesellschafter auszahlen bzw. ausschütten darf. Die Besonderheit hierbei lag jedoch darin, dass diese Ausschüttungen dann auf ein "Darlehenskonto" gebucht wurden. Sofern ein Gesellschaft im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahme verzichtete, sollte "für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit" entfallen.

An die am BGH Verfahren beteiligten Anleger wurden in der Folgezeit erhebliche gewinnunabhängige Ausschüttungen gezahlt. Nachdem die beiden Schifffonds in Schieflage geraten waren, beschloss die Gesellschafterversammlung im Rahmen eines Sanierungskonzeptes, die bereits ausgezahlten Beträge zurückzufordern.

Zunächst sah es mit diesem Vorhaben für die Schifffondsgesellschaft auch gut aus, da die ersten beiden Instanzen erfolgreich waren. Der BGH hat nunmehr die gegen die Anleger erhobene Klage abgewiesen.

Nach Auffassung der Vertrauensanwälte des BSZ e. V., der Kanzlei BHP Bouchon Hemmerich & Partner, hat diese Entscheidung weitreichende Folgen für sämtliche Schifffondsanleger. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, lässt einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen.  Soweit in den Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen ist und damit die Einlage insoweit gemäß § 172 Abs. 4 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt, betrifft dies nur die Außenhaftung des Kommanditisten.

Der BGH macht damit deutlich, dass zwischen dem Innenverhältnis, zwischen der Fondsgesellschaft und den Gesellschaftern, und dem Außenverhältnis im Hinblick auf Gläubiger in jedem Falle ein Unterschied liege. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft sind die Gesellschafter, d. h. die Kommanditisten, dagegen frei, ob und mit welchem Rechten sie Einlagen zurückgewähren. Aufgrund dieses Umstandes sieht der BGH wohl nur dann einen möglichen Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft, wenn die Rückzahlung entsprechend vertraglich vereinbart ist. Dies war in dem streitgegenständlichen Verfahren nicht der Fall. Der BGH stellte somit fest, dass mangels einer vertraglichen Abrede ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft nicht automatisch entstehe, dies auch unabhängig davon, ob die Gesellschafterversammlung hierüber entschieden hat.

Der BGH stellte simpel fest, dass den Gesellschaftsverträgen der dortigen Klägerin bei der gebotenen objektiven Auslegung kein Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung der Ausschüttungen zu entnehmen war.

Aufgrund der Tatsache, dass derzeit wohl mehrere tausenden Anleger seitens der Schifffondsgesellschaften auf Rückzahlung von Ausschüttungen in Anspruch genommen werden, bestehen gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e. V. Schifffonds "Rückzahlungen von Ausschüttungen" beizutreten.

Aufgrund dieser neuen Entscheidung ist daher betroffenen Anlegern anzuraten, die Angelegenheit durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Keinesfalls sollten Anleger von Schifffonds vorschnell bereits erhaltene Ausschüttungen an die Gesellschaften zurückzahlen.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schifffonds "Rückzahlungen von Ausschüttungen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15. März  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
aw

Donnerstag, März 14, 2013

Lebensversicherungsfonds - Sparkassen droht Klagewelle

Wie das Handelsblatt vom 12.03.2013 berichtete, scheint zahlreichen regionalen Sparkassen eine Klagewelle zu drohen. Auch der BSZ e. V. hatte in zahlreichen Artikeln bereits über kritische Vertriebspraktiken bei dem Vertrieb von Lebensversicherungsfonds, teils auf Zweitmarkt, berichtet. Wie das Handelsblatt nunmehr berichtet, sollen hierbei äußerst "aggressive" Vertriebsmethoden vorgeherrscht haben.


Seit dem Jahre 2001 sind ca. 200.000 Anleger für sogenannte Lebensversicherungsfonds geworben worden. Teils erfolgte dies über Sparkassen und Banken. Zahlreiche dieser Lebensversicherungsfonds befinden sich nunmehr in Schwierigkeiten. Die versprochenen Ausschüttungen bleiben aus. Der Vorwurf gegenüber den Banken beruht nach zahlreichen Schilderungen von geschädigten Anlegern auf der klassischen Falschberatung über die bestehenden Risiken. Oftmals wurde aber auch über die zusätzlich vereinnahmten Provisionen nicht aufgeklärt.

Bei den vertriebenen Lebensversicherungsfonds handelt es sich zum Bespiel, um nur einige zu nennen, um die BAC Lifetrust 2-14 Fonds, DB compass life, HFC OPTIVITA, den BVT Lifebond Fund, den König Cie. Deutsche Leben I-III und zum Beispiel auch MPC Rendite Fonds LebenPlus und MPC Rendite Fond Britisch Leben Plus I-III als auch den Lloyd-Fonds British Kapital Leben I-VIII.

Zahlreiche Anleger haben diese Falschberatung nicht hingenommen und bereits vor zahlreichen Landgerichten positive Urteile erstreiten können. Die Vertrauensanwälte des BSZ e. V., die Kanzlei BHP Bouchon Hemmerich & Partner, vertritt bundesweit geschädigte Anleger, welche in Lebensversicherungsfonds investiert hatten.

Stellt man der Investitionssumme in Lebensversicherungsfonds von € 365 Mio. den Verlauf der Fonds gegenüber, wird deutlich, dass den Anlegern erhebliche Schäden drohen. Nach Angaben des Handelsblattes vom 12.03.2013 lautet der Vorwurf gegenüber den Sparkassenberatern auch, dass die die spekulativen Produkte offensiv in den Markt gedrängt haben und dies teilweise von Vorstandsebene abgesegnet war. Nach Angaben von Mitarbeitern bestanden Vorgaben, wie viele Fonds verkauft werden sollten.

Betroffene Anleger, welche Inhaber eines Lebensversicherungsfonds sind, sollten daher prüfen lassen, ob ihnen möglicherweise Schadensersatzansprüche gegenüber den Beratern und vermittelnden Sparkassen und Banken zustehen. Immer wieder anzutreffende Probleme im Rahmen solcher Fonds sind aus rechtlicher Sicht die fehlende Aufklärung über die tatsächlichen Risiken.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Lebensversicherungsfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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aw

Windreich: Verdacht der Insolvenzverschleppung! Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an!

Nach Verdacht der Bilanzmanipulation und des Kreditbetruges nun auch Verdacht auf Insolvenzverschleppung! Anleihe-Anleger in Sorge! Betroffene Anleger schließen sich im BSZ e.V. zusammen.


Die Vorwürfe um die Windreich AG reißen nicht ab: Nachdem letzte Woche bereits 35 Beamte des Landeskriminalamts die Hauptverwaltung der Windreich AG sowie Privatwohnungen durchsucht hatten, ermittelt die Staatsanwaltschaft Medienberichten zufolge (siehe z.B. manager magazin online vom 13.03.2013) nun auch wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung.

Ermittelt wird von Seiten der Stuttgarter Staatsanwaltschaft bereits wegen des Verdachts der Bilanzmanipulation, des Kapitalanlagebetrugs, des Kreditbetruges u.a., der Verdacht der Insolvenzverschleppung kam neu hinzu. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt natürlich die Unschuldsvermutung.

Nach Unternehmensangaben der Windreich AG sollen die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft auf einem Irrtum beruhen. Dies berichtet auch das "SCHWÄBISCHES TAGBLATT" mit der online Ausgabe www.neckar-chronik.de vom 12.03.2013. Zitat: "Entpuppt sich der Vorwurf der Bilanzmanipulation bei der Windreich AG als Verwechslung? Die Anwälte von Eigner Willi Balz gehen davon aus."

Trotzdem in Sorge von diesen Nachrichten um die Windreich AG sind auch die Anleiheanleger zweier Windreich-Anleihen, die das Unternehmen im Volumen von insgesamt 125 Mio. EUR im Mittelstandssegment der Stuttgarter Börse heraus gegeben hatte.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt Dr. Walter Späth hierzu: ,,Die Vorwürfe um die Windreich AG sind durchaus besorgniserregend. Betroffene Anleger sollten sich umgehend von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Windreich-Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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drwspä

Mittwoch, März 13, 2013

S & K / United Investors / Droht nun die Insolvenz der Gesellschaften?

Nachdem nunmehr in den letzten Wochen zahlreiche Medien über den skandalträchtigen Fall der S & K Firmen Gruppe in Frankfurt am Main berichtet hatten und auch der BSZ e. V. zahlreiche Artikel hierzu veröffentlicht hatte, stellt sich für Anleger nunmehr die spannende Frage, wie es nach den hier durchgeführten Razzien in insgesamt sieben Bundesländern mit den Fonds der S & K Gruppe bzw. United Investors weitergeht?


Wie der Presse zu entnehmen war, sitzen mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft. Ihnen wird vorgeworfen, hier im Rahmen eines groß angelegten Schneeballsystems Anlagegelder der Fonds zweckwidrig eingesetzt zu haben. Nach ersten Angaben soll es sich hierbei um ein sogenanntes "Schneeballsystem" gehandelt haben. Wie die Vertrauensanwälte des BSZ e. V., die Kanzlei BHP Bouchon Hemmerich & Partner nunmehr in Erfahrung gebracht haben, können hier bis ca. 35.000 Anleger von den Auswirkungen des "Skandals" betroffen sein. Klarzustellen ist aber, dass die Vorwurfe der Staatsanwaltschaft noch nicht belegt sind. 

Bereits im Jahre 2011 hatte die Kanzlei BHP mehrere Anleger vertreten, welche ihre damals gezeichneten Fondsbeteiligungen widerrufen haben. Bereits damals ist aufgefallen, dass das Vertriebsmodell fragwürdig war und teilweise bereits lang bestehende Lebensversicherungen für die Investition in S & K Produkte aufgelöst werden sollten.

Nachdem nunmehr bereits das erste Emissionshaus, die FIHM Fonds und Immobilien Holding München AG Insolvenz angemeldet hat, stellt sich nun die Frage, ob auch die S & K Fonds Insolvenzanträge stellen werden? Nach Informationen soll dies sogar schon zeitnah der Fall sein.

Die S & K hatte hier die S & K Real Estate Value Added Fondsgesellschaft mbH & Co. KG, Deutsche S & K Sachwert GmbH & Co. KG, Deutsche S & K Sachwert Nr. 2 GmbH & Co. KG als auch die S & K Investment GmbH & Co. KG sowie S & K Investment Plan GmbH & Co. KG aufgelegt. Die Strukturen der benannten Fonds waren jeweils unterschiedlich. So sollte z. B. beim S & K Real Estate Added über eine Treuhandkommanditistin Geld investiert werden, was dann gemäß dem Prospekt in weitere Untergesellschaften fließen sollte. Hieraus sollten dann letztendlich die Immobilien aus dem jeweiligen Zwangsversteigerungsverfahren erworben werden. In anderen Fonds wurden die Anlagegelder als Darlehen vergeben. Eine der Fonds war als sogenannter Private Equity Fonds aufgelegt, welcher aber keinesfalls in Immobilien investieren sollte, sondern eine Art "Anschubfinanzierung" für die S & K Gruppe darstellen sollte.

Wie der BSZ bereits in der Vergangenheit berichtet hat, hatte sich die S & K an zahlreichen Emissionshäusern und weiteren Immobilienfonds zumindest anteilig beteiligt. Die Liste der möglicherweise von den Geschäftstätigkeiten der S & K betroffenen Fonds ist lang.  So reicht die Liste von  MIDAS Mittelstandfonds Nr. 1 bis 6, SHB Fonds der SHB Innovative Fondskonzepte AG sowie einige DCM Fonds der DCM AG. Teilweise hatte sich die S & K hier erst in den Jahren 2011 und 2012 beteiligt.

Involviert waren hier dann auch noch Gesellschaften wie die Asset Trust AG und die Deutsche Sachwert Emissionshaus AG. Über die Übernahem der MIDAS durch die S&K Gruppe hatte erst am Wochenende die "Süddeutsche Zeitung" ausführlich berichtet. Nach Angaben der Zeitung war die S&K Gruppe nur an der Liquidität der MIDAS interessiert. War die wirklich so, droht vor allem diesen Anlegern eine ungewisse Zukunft und wohl auch Verluste. Es handelte sich hierbei nach Angaben einiger Marktbeobachter wohl um ein System, welches so aufgebaut war, sich in die Verwaltungsgesellschaften der Fonds einzukaufen und von dort aus dann die "Geschicke" des Fonds beeinflussen zu können.

Aufgrund der Ereignisse ist fraglich, ob die hier in diesem Fonds prospektierten Ausschüttungen bzw. Renditen überhaupt noch gezahlt werden. Erhärtet sich der Vorwurf, wonach Ausschüttungen und Zinszahlungen an die Anleger aus neuangeworbenen Anlagegeldern gespeist wurden und die hier in den Fonds zugrunde liegenden Immobilien überbewertet waren, drohen den Anlegern erhebliche Verluste. Diese könnten dadurch einen Höhepunkt erreichen, indem zahlreiche der hier benannten Fonds Insolvenzanträge stellen. Würde dies der Fall sein, würde die Verfügungsbefugnis über die Gelder und Fondsimmobilien auf einen Insolvenzverwalter übergehen. Gegen diesen Schadenersatzansprüche durchzusetzen bedarf einer Prüfung eines Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Erhärten sich die Vorwürfe gegen die Verantwortlichen, insbesondere aber gegen das Emissionshaus United Investors, kann betroffene Anlegern nur angeraten werden, die Angelegenheit durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.  Es bestehen daher nach wie vor gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ "S & K Gruppe/United Investors" beizutreten.

  • Wegen der Dimension des drohenden Schadens stehen betroffenen Anlegern in der BSZ Interessengemeinschaft ,,S&K Gruppe" vier führende deutsche Anlegerschutzkanzleien  zur Seite. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 13.03.2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

aw

Dienstag, März 12, 2013

Schiffsfonds: MS ,,Barmbek" - Anleger werden zur Zahlung von Nachschüssen aufgefordert

Die Anleger des Schiffsfonds MS ,,Barmbek" wurden mit Schreiben vom 28.01.2013 von der Gesellschaft aufgefordert, weitere Nachzahlungen zu leisten. Sollte dies nicht in ausreichendem Maße erfolgen, gelte das Sanierungskonzept als gescheitert und es drohe die Insolvenz der Gesellschaft.


Diese Nachzahlungsaufforderung stellt aber keine Überraschung dar. Denn bereits im April 2012 hatte die Fondsgesellschaft die Anleger der MS ,,Barmbek" angeschrieben und um eine Nachzahlung i.H.v. 1,2 Millionen Euro gebeten, da die Poolrate nicht wie prospektiert erzielt werden konnte.

"Betroffene Anleger befinden sich in einer schwierigen Situation. Wenn sie die im Raum stehende  Nachzahlung nicht leisten, besteht das Risiko, das sie auch das bereits investierte Kapital aufgrund einer etwaigen Insolvenz der Schiffsgesellschaft verlieren. Andererseits haben Anleger aber auch keine Garantie, dass eine Nachzahlung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Fonds führt", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A. Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben."

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die für die Anleger bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Innenprovisionen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann. Rechtsanwalt Luber rät daher den betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. März  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Cllblub

Neues Urteil für Swap - geschädigte Bankkunden!

Mit Urteil des Landgerichts Wuppertal (Az.: 3 O 217/12) wurde die Deutsche Bank wegen Falschberatung im Zusammenhang mit einem so genannten Harvest Swap zum Schadenersatz verurteilt.


Die Richter stützten sich darin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus einem Urteil vom 22.03.2011 (Az.: XI ZR 33/10). Insbesondere sei der Kläger nicht über den anfänglichen negativen Marktwert des Swaps aufgeklärt worden, obwohl dieser einen schwerwiegenden Interessenkonflikt darstelle, den die Bank dem Kunden in der Beratung offen legen müsse.

Dieses Urteil ist auch für andere swapgeschädigte Bankkunden von Interesse. Das gern von den Banken in Swap-Gerichtsverfahren verwendete Argument, dass Vorteile aus Vorgeschäften mit anderen Swaps auf den Schadenersatz angerechnet werden müssen, wird von den Wuppertaler Richtern zurückgewiesen. Eine entsprechende Verrechnungspraxis der Banken ist damit nicht mehr möglich.

Stiegen Kunden aus laufenden Swapverträgen mit Gewinn aus, bedeutete dies für die Bank einen Verlust. Diesen Verlust holte sich die Bank meist mehrfach zurück, indem sie den Kunden zum Abschluss eines Folge-Swapvertrages brachte!

Betroffenen Anlegern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss von Swapverträgen sich schlecht oder gar falsch beraten fühlen, stehen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte für eine erste Einschätzung ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung von Schadenersatz gerne zur Verfügung.

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MT Tatina mbH & Co. Tankschiff KG/MT Hellespont Tatina/Entwicklung des Fonds ungewiss?

Wie Anlegern des Schiffsfonds SAG Unternehmensbeteiligungsgesellschaft MT Tatina mbH & Tankschiff KG - MT Hellespont "Tatina" bekannt ist, wurde auf eine Veranstaltung für die Anleger mit einer ausreichenden Mehrheit ein Sanierungskonzept für die Fortführung des Fonds beschlossen.


Dies mag zunächst einmal für die Anleger vorteilhaft sein, da die Zahlungsunfähigkeit, und somit eine drohende Insolvenz, abgewendet werden konnte. Fraglich ist nun, ob das gesamte Fortführungskonzept aber dazu führen wird, dass der Fonds positiv verlaufen wird und nicht dennoch erhebliche Verluste für die Anleger eintreten werden.

Ein erster Indikator dafür, dass ein Fortführungskonzept möglicherweise keine nennenswerte Änderung herbeigeführt hat, sind die Entwicklungen des Preises für Anteile auf dem sogenannten Zweitmarkt. Dort werden Schiffsfondsanteile für die MT Tatina mit ca. 15 % gehandelt. Da das Fortführungskonzept trotz des Beschlusses mit einer großen Mehrheit nicht sämtliche Punkte offengelegt hat, wird sich in naher Zukunft bereits zeigen, ob die Fondsgeschäftsführung hier sämtliche Kriterien im Hinblick auf eine positive Entwicklung berücksichtigt hat.

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Bündelung der Interessen durch den BSZ e. V. zu mehr als erfreulichen und positiven Ergebnissen geführt hat, indem Anleger und Gesellschafter sich vor derartigen Versammlungen ausgetauscht haben. So kann z. B. im Vorfeld einer Versammlung eine Abstimmung über eine einheitliche Linie für die Abstimmung entschieden werden. Es können ergänzende Fragen gestellt werden.

Zeigt sich, dass das Fortführungskonzept nicht greifen wird, wird für die Anleger der MT Tatina die gleiche Situation eintreten, wie für viele weitere Schiffsfondsbeteiligte. Es drohen erhebliche Verluste bis hin zu einem Totalverlust.

Diesbezüglich sollten Anleger prüfen lassen, ob die Anteile am oben benannten Schiffsfonds z. B. durch eine Bank vertrieben wurden oder ob Schadenersatzansprüche gegen die Vermittler geltend gemacht werden können. Aus zahlreichen Gesprächen mit Schifffondsanlegern wird deutlich, dass auf die wesentlichen Risiken einer derart spekulativen Anlageform nicht hingewiesen wurde. Nicht selten wurde mitgeteilt, dass die Schiffsfondsbeteiligung eine Ergänzung zur Altersvorsorge sei und hierfür sogar geeignet sei. Dies ist mitnichten der Fall.

Auch wurden teilweise die Auswirkungen der Reduzierung der Charterraten auf die Ausschüttungen und den Verlauf des Fonds verharmlost bzw. nicht ordnungsgemäß dargestellt. Vielmehr wurde seitens der Vermittler und Berater, aber auch von zahlreichen Banken, die Beteiligung an einem Schiffsfonds so dargestellt, dass das Schiff jeweils immer als Gegenwert vorhanden sei und es bezüglich der Ausschüttungen nur zu geringen Schwankungen kommen würde. Auch dies ist nicht zutreffend, da bei einer Reduzierung der Chaterraten unter die monatliche finanzielle Verpflichtung des Fonds Zahlungsausfälle bei Banken drohen, welche dazu führen können, dass entweder eine Insolvenz eintritt oder aber das Schiffe notverkauft werden muss.

Wurde die Beteiligung durch eine Bank vermittelt, hätte diese auch auf zusätzliche erhaltene Provisionen hinweisen müssen.


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aw

Montag, März 11, 2013

Windreich AG: Anleger in Sorge! BSZ e.V. gründet Anlegergemeinschaft Deutschland/Schweiz!

Durchsuchungen bei der Windreich AG! Verdacht der Bilanzmanipulation und des Kreditbetruges! Deutsche und Schweizer Anleger in Sorge! Betroffene schließen sich im BSZ e.V. zusammen.


35 Beamte des Landeskriminalamts hatten am vergangenen Dienstag die Hauptverwaltung des Unternehmens Windreich AG sowie Privatwohnungen durchsucht. Ermittelt wird von Seiten der Stuttgarter Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Bilanzmanipulation, des Kapitalanlagebetrugs, des Kreditbetruges u.a., bis zum Beweis des Gegenteils gilt natürlich die Unschuldsvermutung.

In Sorge von diesen Neuigkeiten sind auch die Anleiheanleger zweier Windreich-Anleihen, die das Unternehmen im Volumen von insgesamt 125 Mio. EUR im Mittelstandssegment der Stuttgarter Börse heraus gegeben hatte.

Am letzten Montag sollen die beiden Anleihen aus Anlegerschutzgründen für einen Tag vom Handel ausgesetzt worden sein, die Kurse der Anleihen sind schon deutlich gefallen. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: ,,Bei uns haben sich schon einige besorgte Windreich-Anleger gemeldet. Sollten die Vorwürfe zutreffen, so würden die Anleger wohl Schadensersatzansprüche gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen geltend machen können, unter anderem aus Prospekthaftung im engeren Sinne. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt selbstverständlich die Unschuldsvermutung.

Betroffene Windreich-Anleger sollten jedoch berücksichtigen, dass bei der Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen im engeren Sinne kurze Verjährungsfristen gelten. Bereits jetzt sollte daher überprüft werden, ob und in welchen Fällen vorsichtshalber verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden müssen. Dies ist von Anleihe zu Anleihe unterschiedlich und muss im Einzelfall geprüft werden."

Deutsche, aber auch viele schweizerische Anleger machen sich daher Sorgen um ihr Investment. So soll auch die Bank Sarasin 70 Mio. EUR bei Windreich beigesteuert haben, und Pressemeldungen der letzten Tage auch mitgeholfen haben (z.B. www.20min.ch ) die Anleihen im Wert von 125 Mio. EUR zu verkaufen.

Betroffene deutsche, aber auch schweizerische Windreich-AG Anleger können sich der BSZ e.V.-IG ,,Windreich" anschließen. Die schweizerischen Anleger werden von einer renommierten Anlegerkanzlei aus der Schweiz betreut.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Windreich-Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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drwspä

Sonntag, März 10, 2013

Solar Millennium AG: Klagen der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte wurden verhandelt!

Erste mündliche Verhandlungen zu den Klagen der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte fanden statt! Achtung! Es droht Verjährung! Verjährung durch Güteantrag hemmen!


Etwas über 1 Jahr nach der Insolvenz der Solar Millennium AG hat die juristische Aufarbeitung gegen die Verantwortlichen begonnen: Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien haben bereits vor einigen Monaten Dutzende Klagen für Anleger der Inhaberschuldverschreibungen der Solar Millennium AG gegen die Verantwortlichen vor dem zuständigen Landgericht Nürnberg-Fürth eingereicht, unter anderem teilweise gegen die Vorstände, die Vertriebsgesellschaft, Solar Millennium Invest AG, aber auch gegen andere Verantwortliche.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte machen unter anderem Ansprüche gegen die Verantwortlichen aus Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend. Erste Termine zur mündlichen Verhandlung haben vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth bereits statt gefunden, z.B. für die von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte betreuten Verfahren am 22.02.2013 sowie am 07.03.2013.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Zunächst die schlechte Nachricht: Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth wird unsere Klagen gegen die Verantwortlichen, die am 22.02.2013 verhandelt wurden, vermutlich abweisen, hier werden wir prüfen, in Berufung zu gehen. Ganz anders jedoch, und dies ist die gute Nachricht, die 6. Zivilkammer: Diese hat in diversen Verfahren, die am 07.03.2013 verhandelt wurden, angedeutet, einige von uns verklagte Prospektverantwortliche zu verurteilen. Die Urteile sind in den nächsten Wochen bzw. Monaten zu erwarten.

Nach unserer Ansicht sind die Verkaufsprospekte zu den Anleihen der Solar Millennium AG teilweise fehlerhaft und enthalten Prospektfehler, was die Anleger zu Schadensersatzansprüchen berechtigt. Wir freuen uns, dass zumindestens die 6. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth unsere Ansicht zu teilen scheint.“

Doch Eile ist geboten, da bei der Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen kurze Verjährungsfristen gelten: 1 Jahr ab Kenntnisnahme, spätestens jedoch 3 Jahre ab der ersten Veröffentlichung des Verkaufsprospektes, verjähren Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne unwiderruflich. Da immer im Einzelfall geprüft werden muss, wann die Ansprüche im Einzelnen verjähren, bei manchen Anleihen bereits Verjährung eingetreten ist und bei anderen Anleihen der Solar Millenium AG in Kürze Verjährung einzutreten droht, empfiehlt sich die rasche Prüfung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, ob Schadensersatzsansprüche noch erfolgreich geltend gemacht werden können.

Für die Anleihen, die 2010 und 2011 von Solar Millennium heraus gegeben wurden, können voraussichtlich noch Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne geltend gemacht werden, allerdings droht auch hier in den nächsten Wochen Verjährung einzutreten, was immer im Einzelfall geprüft werden muss.
Dr. Späth hierzu: „Anleger sollten berücksichtigen, dass die Verjährung auch durch einen kostengünstigen Güteantrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle wirksam gehemmt werden kann, so dass zunächst Zeit gewonnen wird.“



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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10. 03. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

drwspä

Freitag, März 08, 2013

HCI-Schiff MS ,,Elena" stürzt in die Insolvenz

Unvermindert hält die Insolvenzwelle auf dem Markt geschlossener Schiffsbeteiligungen an. Nun hat am 6. März das Amtsgericht Itzehoe Rechtsanwalt Penzlin aus Hamburg zum vorläufigen Insolvenzverwalter der MS Elena Schifffahrtsgesellschaft, einem Schiff der HCI-Fondsgesellschaft, bestellt (Az.: 28 IN 35/13).


In besseren Tagen hatte HCI nach Recherchen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte den im Jahr 2006 gebauten 957 TEU-Container-Feeder  mit einem Investitionsvolumen von mehr als EUR 18 Millionen - davon mehr als EUR 12 Millionen Fremdkapital - am Markt platziert und in eine Fondsgesellschaft eingebracht. Ursprünglich hatten sich dabei mehr als 600 Anleger an der MS ,,Elena" Interscan Verwaltungs GmbH & Co. KG beteiligt.

Vom Start weg ließ die Schiffsbeteiligung fast alle Wünsche für die Zeichner offen. Die versprochenen und erhofften regelmäßigen Ausschüttungen blieben aus. Parallel hierzu sank der Wert der Beteiligung. Nunmehr sehen sich die Anteilseigner von einem möglichen Totalverlust ihrer Einlage bedroht.

Betroffene ,,MS Elena" Schiffsfonds-Anleger sind allerdings nicht schutz- und rechtlos.

So kommen in der Regel Schadensersatzansprüche in Frage gegen die Fondsverantwortlichen (so den Fondsinitiator und die Gründungsgesellschafter), die Fondsdurchführenden (Geschäftsführung und Treuhänder) sowie den Vertrieb, d.h. häufig Banken. Genau gegen den Vertrieb bestehen häufig verschiedene ,,Hebel", um geschädigten Anlegern erfolgreich zu ihrem Recht verhelfen zu können. 

Recherchen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth haben in dem ,,MS Elena-Verfahren" nun ergeben, dass deren Anteile z.B. auch über Geschäftsbanken, Volksbanken und Sparkassen vertrieben worden sind. ,,Wir weisen unsere Mandanten immer darauf hin, dass sie ggf. auch Schadensersatzansprüche auf Rückzahlung ihrer gesamten Kommanditeinlage gegen ihre beratende Bank haben, sofern wir dort ein schuldhaftes Fehlverhalten feststellen können", so Rechtsanwalt Christian-Albrecht Kurdum von der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte.

,,Ein solches Fehlverhalten ist zum Beispiel, dass viele Banken Schiffsfonds-Beteiligungen oftmals als besonders sichere Anlage empfohlen haben. Stattdessen haben sie ihren Bankkunden nicht auf Risiken wie einen Totalverlust hingewiesen. Dieses schuldhafte Fehlverhalten löst eine Schadensersatzpflichtigkeit der betroffenen Bank aus", so Rechtsanwalt Kurdum weiter.

Darüber hinaus haben Banken häufig die Höhe der weichen Kosten in den Beratungsgesprächen nicht oder auch nicht ausreichend offengelegt. Banken müssen jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche kick-backs - auch Rückvergütungen bzw. Retrozessionen genannt - ihrem Kunden gegenüber offenlegen. In vielen Fällen tun sie es nicht - und der geschädigte Anleger hat die Chance, Kompensationsansprüche gegenüber seiner Bank geltend zu machen.

,,Hierbei muss der Anleger nicht notwendigerweise den Klagweg beschreiten. Im Einzelfall können wir für den Mandanten bereits außergerichtlich zu einem Erfolgsergebnis gelangen. Dann erhält der Anleger vergleichsweise schnell eine Rückzahlung in Geld. So geht er zugleich keine weiteren Risiken mit seiner Beteiligung mehr ein, die ja erfahrungsgemäß nicht nur ein finanzielles Desaster ist, sondern auch mit einem großen Zeit- und Verwaltungsaufwand sowie schlaflosen Nächten verbunden ist", so  der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08. 03. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

drwspä

SiC Processing GmbH: Insolvenzverfahren eröffnet.

Anleihegläubiger sollten Forderungen anmelden und haben über gemeinsamen Vertreter zu entscheiden. Schadensersatzansprüche für Anleger wahrscheinlich.


Das Ringen um die Zukunft der SiC Processing GmbH geht in die nächste Runde: Am 1. März 2013 hat das Amtsgericht Amberg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SiC eröffnet (Az. 261 IN 515/12) und alle Gläubiger aufgefordert, bis 24. März 2013 beim Sachwalter ihre Insolvenzforderungen anzumelden. Gleichzeitig hat die SiC Processing GmbH darüber informiert, dass vom 18. bis 20. März 2013 die Anleihegläubiger darüber abstimmen sollen, ob für sie eine Münchner Firma als gemeinsamer Vertreter bestellt wird. Angesichts der Kürze der Zeit, sollten Anleger sich über ihre Optionen nunmehr schnell Klarheit verschaffen.

Hierzu BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte: ,,Anleger sollten auf jeden Fall ihre Forderungen aus den SiC-Anleihen beim Sachwalter anmelden, andererseits droht der Verlust der Rechte aus diesen Anleihen. Ferner sollten Anleiheinhaber sich überlegen, ob sie für die Bestellung des vorgeschlagenen gemeinsamen Vertreters stimmen. Die Bestellung eines solchen ist eigentlich sinnvoll.

Konkret muss man sich aber auch überlegen, ob die vorgeschlagene Münchner Firma G&P GmbH & Co. KG für diese Rolle geeignet ist. Wir lassen uns im Moment für unsere Anleger-Mandanten deren Pläne zur Restrukturierung der SiC Processing GmbH erläutern. Da sind noch einige Fragen zu klären. Darüber hinaus prüfen wir bereits für eine ganze Reihe von Anleihegläubigern Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne. Unsere Recherchen haben ergeben, dass der Anleiheprospekt der SiC wohl nicht vollständig war hinsichtlich der wirtschaftlichen Risikopositionen der SiC, was ja auch letztlich zur Schieflage der SiC geführt hat. Hier bieten sich Ansatzpunkte für Anleihegläubiger, um ihren Schaden ersetzt zu verlangen. Anleihegläubiger sollten sich daher an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um ihre Rechte anmelden und Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und insbesondere mit Schuldverschreibungen, wie im Fall SiC Processing GmbH, vertraut (z.B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH). Vertreten wurden hierbei über 1000 Anleger, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Es konnten bereits zahlreiche Erfolge für Anleger erzielt werden.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft  SIC Processing gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft   beizutreten. 

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drwspä

Blue Capital Metro Amerika GmbH & Co. KG

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte erstreiten vor dem Landgericht Lübeck Urteil gegen die Commerzbank AG auf Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs wegen fehlerhafter Anlageberatung


In einem Verfahren vor dem Landgericht Lübeck ist es BSZ e.V. der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte gelungen, eine Verurteilung der Commerzbank AG wegen fehlerhafter Anlageberatung eines Mitarbeiters der Dresdner Bank AG zu erwirken (noch nicht rechtskräftig). Die Commerzbank war als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG in Anspruch genommen worden.

Der Anleger hatte vorgetragen, dass er nicht korrekt über die mit dem Fonds verbundenen Risiken aufgeklärt worden war. Zudem hatte ihn die Bank pflichtwidrig nicht über vereinnahmte Provisionen und Rückvergütungen aufgeklärt, wovon sich das Gericht nach einer Beweisaufnahme überzeugt hat. Im Ergebnis verurteilte es die Bank zu einer Rückabwicklung des Fondserwerbs, den der Kläger zur Altersvorsorge erworben hatte. Er soll nun unter Anrechnung erhaltener Ausschüttungen das für den Fondserwerb investierte Geld  zurück erhalten und überträgt im Gegenzug den Fonds an die Bank.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der die Anleger in dem Verfahren vertreten hat, empfiehlt allen Anlegern des Fonds, die sich im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fonds als nicht korrekt beraten betrachten, ihre individuelle Situation anwaltlich überprüfen zu lassen um herauszufinden, ob auch Ihnen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zustehen könnten. In zahlreichen Fällen übernehmen vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und ggf. Durchsetzung, erläutert Rechtsanwalt Bombosch weiter.

Ein Anlageberater muss einen Anleger vor Zeichnung über die Risiken aufklären, die das von ihm empfohlene Produkt aufweist. Zudem muss er überprüfen, ob die Anlage zu den Zielen und Wünschen des Anlegers passt. So hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass sich ein geschlossener Immobilienfonds wie dieser grundsätzlich aufgrund der ihm immanenten Risiken nicht zum sicheren Aufbau einer Altersvorsorge eignet.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt hofft, das Urteil zugunsten weiterer geschädigter Anleger des Fonds nutzen zu können. Der Fonds lief zuletzt nicht besonders gut: an der Hamburger Zweitmarktbörse wurde er nur noch mit einem Kurs von 29 % gehandelt, die Ausschüttungen gingen 2011 auf 0,75 % zurück.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " Blue Capital Metro Amerika GmbH & Co. KG"   gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
 
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cllbbom

Donnerstag, März 07, 2013

ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG: - Anlegern wurden Güteanträge zugestellt!

Der Druck auf die Anleger steigt damit weiter! Die Gütestelle erwartet in einer Reihe von Verfahren eine Rückäußerung bis zum 18.03.2013!


Die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG (nachfolgend ALAG) hatte bereits im Jahr 2012 damit begonnen, in großer Zahl die Anleger auf Zahlung von u.a. rückständigen Einlagen zu verklagen. Viele - bislang verschonte - Anleger erhielten nunmehr von einer durch die ALAG beauftragten Gütestelle einen Güteantrag übersandt, im Rahmen dessen die ALAG erneut die rückständigen Einlagen bzw. teilweise auch zukünftige Ratenzahlungen geltend macht. Den Anlegern wurde häufig eine sehr kurze - bis zum 18.03.2013! laufende - Frist zur Rückäußerung gesetzt!

,,Hintergrund des Güteverfahrens dürfte die drohende Verjährung des behaupteten Rückforderungsanspruches der ALAG zum 31.12.2012 sein. Da im Jahr 2009 die Liquidation der atypisch stillen Gesellschaft der jeweiligen Anleger an der ALAG beschlossen wurde, musste die ALAG bis Ende des Jahres 2012 verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen" erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Stefan Hösler von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Durch die rechtzeitige Einreichung eines inhaltlich ausreichenden Güteantrages bei einer anerkannten Gütestelle kann die Hemmung der im Rahmen des Güteantrages geltend gemachten Ansprüche erreicht werden. Die verjährungshemmende Wirkung des Güteverfahrens tritt grundsätzlich für die Dauer des Güteverfahrens selbst sowie für weitere sechs Monate ein, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu welchem das Scheitern des Güteverfahrens festgestellt wurde.

,,Sollte das Güteverfahren scheitern, ist damit zu rechnen, dass die ALAG vor Ablauf der verjährungshemmenden Wirkung die rückständigen Einlagen bzw. teilweise auch die zukünftigen Ratenzahlungen von den Anlegern im Rahmen eines Klageverfahrens geltend macht." erklärt Rechtsanwalt Hösler weiter.

Nach Auffassung der auf das Rechtsgebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte ergeben sich nach einer ersten Durchsicht einiger der eingereichten Güteanträge Anhaltspunkte dafür, dass teilsweise durch diese Güteanträge u.U. keine verjährungshemmende Wirkung der durch die ALAG geltend gemachten Zahlungsforderung erreicht werden konnte.

Anleger, welche einen Güteantrag der ALAG erhalten haben, sollten vor Ablauf der durch die Gütestelle gesetzten Frist gegebenenfalls durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob es sinnvoll ist das Güteverfahren durchzuführen oder sich erläutern zu lassen, welche Handlungsoptionen bestehen.
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cllbhös

Mittwoch, März 06, 2013

Göhringer Finanzservice- Antrag auf Eigenverwaltung- vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt

Die Göhringer Finanzservice hat bereits Ende 2012 einen Antrag auf Eigenverwaltung am Amtsgericht Karlsruhe gestellt. Die Geschäftsführung der Göhringer Finanzservice wird seitdem von einem sog. vorläufigen Sachwalter überwacht.


Auf Antrag von Bögelein & Dr. Axmann RAe wurde ein vorläufiger fünfköpfiger Gläubigerausschuss eingesetzt, der nunmehr seine Arbeit aufgenommen hat. RA Bögelein wurde vom Amtsgericht Karlsruhe als Mitglied des Ausschusses bestellt.

Leider konnte in der ersten Sitzung kein Verfahrensfortschritt erzielt werden, so dass noch immer kein Gutachten zu der bestehenden Vermögenssituation der Göhringer Finanzservice vorliegt. Auch die weiteren Fragen betreffend die Rechte der Anleger der GFS und deren Stellung im laufenden Eigenverwaltungsverfahren konnte trotz frühzeitigem Aufforderung seitens Bögelein & Dr. Axmann RAe nicht geklärt werden.

Nach derzeitigem Kenntnisstand ist jedem Anleger zu raten, möglichst kurzfristig, jedenfalls vor Eröffnung des Eigenverwaltungsverfahrens gegenüber der GFS die vollständigen einbezahlten Summe qualifiziert zurückzufordern bzw. Klage einzureichen, um die Aussichten auf eine Rückzahlung günstig zu gestalten.

Dies betrifft insbesondere auch die Anleger, die bereits das Umtausch und Vergleichsangebot ,,angenommen" haben. Sollte es zur Verfahrenseröffnung kommen, würden diese Anleger noch nicht einmal berücksichtigt werden. ,,Wir werden die Interessen der Anleger im Gläubigerausschuss weiterhin bestmöglich wahrnehmen", versichert Rechtsanwalt Bögelein in einer Erklärung.
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Windreich AG - Ermittlungen der Staatanwaltschaft

Wie das Handelsblatt und die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichten, fanden im Rahmen von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Durchsuchungen in den Geschäftsräumen der Windreich AG in Wolfschlugen statt.


Die Ermittlungen richten sich gegen fünf amtierende und ehemalige Vorstandsmitglieder. Vorstandsvorsitzender und Alleinaktionär des Unternehmens ist Willi Balz. Grund der Ermittlungen sei der Verdacht der Bilanzmanipulation, des Kapitalanlagebetrugs, der Marktpreismanipulation und des Kreditbetrugs.

Die Windreich AG hat zwei Anleihen im Volumen von zusammen 125 Mio. Euro begeben. Die  auf die bis zum 1.3.2015 laufende Windreich-Anleihe WKN: A1CRMQ fällige Zinszahlung erfolgte bereits verspätet am 4.3.2013. Vorstand Willi Balz entschuldigte sich in einem offenen Brief an die Anleger auf der Homepage der Windreich AG dafür und gab als Grund an, die entsprechenden Mittel mussten anders disponiert werden. Zugleich beton er, dass mit der Staatsanwaltschaft umfassend kooperiert werde und die Vorwürfe sich als haltlos erweisen würden.

Die Kurse der Anleihe gaben daraufhin erheblich nach. Derzeit (6.3.2013) werden die Anleihen zu Kursen zwischen 25 und 30 Prozent gehandelt. Vorausgegangen war auch eine Herabstufung der Bonität der Windreich AG durch die Creditreform, die Bonitätsnote sank um drei Stufen von BBB+ auf BB+.

Windreich entwickelt Windparks und bereitet den Bau der Offshore-Windanlagen in Nord- und Ostsee vor. Es projektiert diese, einschließlich der erforderlichen Genehmigungen, soweit, dass die Windparks an Investoren veräußert werden können.

,,Sollten sich die erhobenen Anschuldigen entgegen Aussagen des Vorstandes bewahrheiten, wäre zu prüfen, wer dafür und die damit verbundenen Verluste die Verantwortung trägt" rät BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Torsten Geißler von Fachanwälte Dr. Morgenstern & Kollegen.

Für die Anleihegläubiger kann sich einmal mehr ein Investment in erneuerbare Energie als Flop erweisen. Allein im letzten Jahr gerieten mehrere Firmen, die Anleihen ausgaben, in Schieflage oder Insolvenz und ließen einen riesigen Schaden bei den Anleihegläubigern zurück. Erinnert sei an SIAG Schaaf, Q-Cells oder Solarwatt.

Anleger sollten daher von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob und gegen wen gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Windreich-Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Beteiligung an der Debi Select nicht für die Altersvorsorge geeignet.


Erneuter Erfolg für geschädigte Anleger - OLG Düsseldorf bestätigt, dass Beteiligung an der Debi Select nicht für die Altersvorsorge geeignet ist. BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte reicht für Anleger der Debi Select weitere Klagen auf Rückabwicklung ein


Wie bereits berichtet, hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben.

Anleger berichten mehrfach, dass Ihnen die Beteiligungen an den Debi Select Fonds von Seiten der Berater als absolut sichere Anlageformen vermittelt wurden, bei denen angeblich keine Verlustrisiken bestehen sollten. Zum Teil wurde den von der Kanzlei CLLB vertretenen Anlegern auch versichert, dass die Beteiligungen jederzeit veräußert werden können und nach Veräußerung das eingesetzte Kapital zurückgefordert werden kann. Die Beteiligungen wurden auch als Altersvorsorge vermittelt, wie weitere Mandanten berichten.

Nunmehr hat auch das OLG Düsseldorf im Rahmen eines Beschlusses vom 28.02.2013 bestätigt, dass die Beteiligung an der Debi Select für die Altervorsorge nicht geeignet ist.

Wörtlich führte das OLG zur Begründung aus:

,,Da die beiden hier empfohlenen (Debi Select) Fonds -schon ausweislich der Angaben in den Anlageprospekten- sogar ein Totalverlustrisiko aufwiesen, durften sie nicht (...) zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage eingeordnet werden."

Weiter wurde durch das OLG Düsseldorf bestätigt, dass die Empfehlung zum Verkauf bestehender Lebensversicherungen und der anschließenden Empfehlung zum Erwerb einer Beteiligung an der Debi Select bereits für sich genommen schadenersatzbegründend sein kann.

Das OLG führt hierzu aus:

,,Es kommt noch hinzu, dass die Beratung einer sicherheitsorientierten Anlegerin dahin, sie möge zum Zwecke der Neuorganisation ihrer Altersvorsorge ihr bislang in einlagengeschützen Lebensversicherungsverträgen angelegtes Kapital nun in spekulative Fondsanteile investieren, schon per se fehlerhaft sein dürfte."
.
,,Nach der nun vorliegenden Entscheidung des OLG Düsseldorf, fühlen wir uns weiter bestärkt, Ansprüche unserer Mandanten gegen Anlageberater zu prüfen", erläutert BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB. Die Kanzlei vertritt derzeit über 250 Anleger der diversen Debi Select Fonds und hat u.a. gegen zwei Prospektverantwortliche der Debi Select classic GbR und der Debi Select Flex GbR Urteile zu Gunsten von Anlegern erstreiten können.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären. Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

,,Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen", erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern. Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.

Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

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