Freitag, März 08, 2013

Blue Capital Metro Amerika GmbH & Co. KG

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte erstreiten vor dem Landgericht Lübeck Urteil gegen die Commerzbank AG auf Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs wegen fehlerhafter Anlageberatung


In einem Verfahren vor dem Landgericht Lübeck ist es BSZ e.V. der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte gelungen, eine Verurteilung der Commerzbank AG wegen fehlerhafter Anlageberatung eines Mitarbeiters der Dresdner Bank AG zu erwirken (noch nicht rechtskräftig). Die Commerzbank war als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG in Anspruch genommen worden.

Der Anleger hatte vorgetragen, dass er nicht korrekt über die mit dem Fonds verbundenen Risiken aufgeklärt worden war. Zudem hatte ihn die Bank pflichtwidrig nicht über vereinnahmte Provisionen und Rückvergütungen aufgeklärt, wovon sich das Gericht nach einer Beweisaufnahme überzeugt hat. Im Ergebnis verurteilte es die Bank zu einer Rückabwicklung des Fondserwerbs, den der Kläger zur Altersvorsorge erworben hatte. Er soll nun unter Anrechnung erhaltener Ausschüttungen das für den Fondserwerb investierte Geld  zurück erhalten und überträgt im Gegenzug den Fonds an die Bank.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der die Anleger in dem Verfahren vertreten hat, empfiehlt allen Anlegern des Fonds, die sich im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fonds als nicht korrekt beraten betrachten, ihre individuelle Situation anwaltlich überprüfen zu lassen um herauszufinden, ob auch Ihnen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zustehen könnten. In zahlreichen Fällen übernehmen vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und ggf. Durchsetzung, erläutert Rechtsanwalt Bombosch weiter.

Ein Anlageberater muss einen Anleger vor Zeichnung über die Risiken aufklären, die das von ihm empfohlene Produkt aufweist. Zudem muss er überprüfen, ob die Anlage zu den Zielen und Wünschen des Anlegers passt. So hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass sich ein geschlossener Immobilienfonds wie dieser grundsätzlich aufgrund der ihm immanenten Risiken nicht zum sicheren Aufbau einer Altersvorsorge eignet.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt hofft, das Urteil zugunsten weiterer geschädigter Anleger des Fonds nutzen zu können. Der Fonds lief zuletzt nicht besonders gut: an der Hamburger Zweitmarktbörse wurde er nur noch mit einem Kurs von 29 % gehandelt, die Ausschüttungen gingen 2011 auf 0,75 % zurück.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " Blue Capital Metro Amerika GmbH & Co. KG"   gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07. 03. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
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Donnerstag, März 07, 2013

ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG: - Anlegern wurden Güteanträge zugestellt!

Der Druck auf die Anleger steigt damit weiter! Die Gütestelle erwartet in einer Reihe von Verfahren eine Rückäußerung bis zum 18.03.2013!


Die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG (nachfolgend ALAG) hatte bereits im Jahr 2012 damit begonnen, in großer Zahl die Anleger auf Zahlung von u.a. rückständigen Einlagen zu verklagen. Viele - bislang verschonte - Anleger erhielten nunmehr von einer durch die ALAG beauftragten Gütestelle einen Güteantrag übersandt, im Rahmen dessen die ALAG erneut die rückständigen Einlagen bzw. teilweise auch zukünftige Ratenzahlungen geltend macht. Den Anlegern wurde häufig eine sehr kurze - bis zum 18.03.2013! laufende - Frist zur Rückäußerung gesetzt!

,,Hintergrund des Güteverfahrens dürfte die drohende Verjährung des behaupteten Rückforderungsanspruches der ALAG zum 31.12.2012 sein. Da im Jahr 2009 die Liquidation der atypisch stillen Gesellschaft der jeweiligen Anleger an der ALAG beschlossen wurde, musste die ALAG bis Ende des Jahres 2012 verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen" erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Stefan Hösler von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Durch die rechtzeitige Einreichung eines inhaltlich ausreichenden Güteantrages bei einer anerkannten Gütestelle kann die Hemmung der im Rahmen des Güteantrages geltend gemachten Ansprüche erreicht werden. Die verjährungshemmende Wirkung des Güteverfahrens tritt grundsätzlich für die Dauer des Güteverfahrens selbst sowie für weitere sechs Monate ein, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu welchem das Scheitern des Güteverfahrens festgestellt wurde.

,,Sollte das Güteverfahren scheitern, ist damit zu rechnen, dass die ALAG vor Ablauf der verjährungshemmenden Wirkung die rückständigen Einlagen bzw. teilweise auch die zukünftigen Ratenzahlungen von den Anlegern im Rahmen eines Klageverfahrens geltend macht." erklärt Rechtsanwalt Hösler weiter.

Nach Auffassung der auf das Rechtsgebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte ergeben sich nach einer ersten Durchsicht einiger der eingereichten Güteanträge Anhaltspunkte dafür, dass teilsweise durch diese Güteanträge u.U. keine verjährungshemmende Wirkung der durch die ALAG geltend gemachten Zahlungsforderung erreicht werden konnte.

Anleger, welche einen Güteantrag der ALAG erhalten haben, sollten vor Ablauf der durch die Gütestelle gesetzten Frist gegebenenfalls durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob es sinnvoll ist das Güteverfahren durchzuführen oder sich erläutern zu lassen, welche Handlungsoptionen bestehen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG "   gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
 
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cllbhös

Mittwoch, März 06, 2013

Göhringer Finanzservice- Antrag auf Eigenverwaltung- vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt

Die Göhringer Finanzservice hat bereits Ende 2012 einen Antrag auf Eigenverwaltung am Amtsgericht Karlsruhe gestellt. Die Geschäftsführung der Göhringer Finanzservice wird seitdem von einem sog. vorläufigen Sachwalter überwacht.


Auf Antrag von Bögelein & Dr. Axmann RAe wurde ein vorläufiger fünfköpfiger Gläubigerausschuss eingesetzt, der nunmehr seine Arbeit aufgenommen hat. RA Bögelein wurde vom Amtsgericht Karlsruhe als Mitglied des Ausschusses bestellt.

Leider konnte in der ersten Sitzung kein Verfahrensfortschritt erzielt werden, so dass noch immer kein Gutachten zu der bestehenden Vermögenssituation der Göhringer Finanzservice vorliegt. Auch die weiteren Fragen betreffend die Rechte der Anleger der GFS und deren Stellung im laufenden Eigenverwaltungsverfahren konnte trotz frühzeitigem Aufforderung seitens Bögelein & Dr. Axmann RAe nicht geklärt werden.

Nach derzeitigem Kenntnisstand ist jedem Anleger zu raten, möglichst kurzfristig, jedenfalls vor Eröffnung des Eigenverwaltungsverfahrens gegenüber der GFS die vollständigen einbezahlten Summe qualifiziert zurückzufordern bzw. Klage einzureichen, um die Aussichten auf eine Rückzahlung günstig zu gestalten.

Dies betrifft insbesondere auch die Anleger, die bereits das Umtausch und Vergleichsangebot ,,angenommen" haben. Sollte es zur Verfahrenseröffnung kommen, würden diese Anleger noch nicht einmal berücksichtigt werden. ,,Wir werden die Interessen der Anleger im Gläubigerausschuss weiterhin bestmöglich wahrnehmen", versichert Rechtsanwalt Bögelein in einer Erklärung.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Göhringer Finanzservice" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06. März  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Windreich AG - Ermittlungen der Staatanwaltschaft

Wie das Handelsblatt und die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichten, fanden im Rahmen von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Durchsuchungen in den Geschäftsräumen der Windreich AG in Wolfschlugen statt.


Die Ermittlungen richten sich gegen fünf amtierende und ehemalige Vorstandsmitglieder. Vorstandsvorsitzender und Alleinaktionär des Unternehmens ist Willi Balz. Grund der Ermittlungen sei der Verdacht der Bilanzmanipulation, des Kapitalanlagebetrugs, der Marktpreismanipulation und des Kreditbetrugs.

Die Windreich AG hat zwei Anleihen im Volumen von zusammen 125 Mio. Euro begeben. Die  auf die bis zum 1.3.2015 laufende Windreich-Anleihe WKN: A1CRMQ fällige Zinszahlung erfolgte bereits verspätet am 4.3.2013. Vorstand Willi Balz entschuldigte sich in einem offenen Brief an die Anleger auf der Homepage der Windreich AG dafür und gab als Grund an, die entsprechenden Mittel mussten anders disponiert werden. Zugleich beton er, dass mit der Staatsanwaltschaft umfassend kooperiert werde und die Vorwürfe sich als haltlos erweisen würden.

Die Kurse der Anleihe gaben daraufhin erheblich nach. Derzeit (6.3.2013) werden die Anleihen zu Kursen zwischen 25 und 30 Prozent gehandelt. Vorausgegangen war auch eine Herabstufung der Bonität der Windreich AG durch die Creditreform, die Bonitätsnote sank um drei Stufen von BBB+ auf BB+.

Windreich entwickelt Windparks und bereitet den Bau der Offshore-Windanlagen in Nord- und Ostsee vor. Es projektiert diese, einschließlich der erforderlichen Genehmigungen, soweit, dass die Windparks an Investoren veräußert werden können.

,,Sollten sich die erhobenen Anschuldigen entgegen Aussagen des Vorstandes bewahrheiten, wäre zu prüfen, wer dafür und die damit verbundenen Verluste die Verantwortung trägt" rät BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Torsten Geißler von Fachanwälte Dr. Morgenstern & Kollegen.

Für die Anleihegläubiger kann sich einmal mehr ein Investment in erneuerbare Energie als Flop erweisen. Allein im letzten Jahr gerieten mehrere Firmen, die Anleihen ausgaben, in Schieflage oder Insolvenz und ließen einen riesigen Schaden bei den Anleihegläubigern zurück. Erinnert sei an SIAG Schaaf, Q-Cells oder Solarwatt.

Anleger sollten daher von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob und gegen wen gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
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Beteiligung an der Debi Select nicht für die Altersvorsorge geeignet.


Erneuter Erfolg für geschädigte Anleger - OLG Düsseldorf bestätigt, dass Beteiligung an der Debi Select nicht für die Altersvorsorge geeignet ist. BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte reicht für Anleger der Debi Select weitere Klagen auf Rückabwicklung ein


Wie bereits berichtet, hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben.

Anleger berichten mehrfach, dass Ihnen die Beteiligungen an den Debi Select Fonds von Seiten der Berater als absolut sichere Anlageformen vermittelt wurden, bei denen angeblich keine Verlustrisiken bestehen sollten. Zum Teil wurde den von der Kanzlei CLLB vertretenen Anlegern auch versichert, dass die Beteiligungen jederzeit veräußert werden können und nach Veräußerung das eingesetzte Kapital zurückgefordert werden kann. Die Beteiligungen wurden auch als Altersvorsorge vermittelt, wie weitere Mandanten berichten.

Nunmehr hat auch das OLG Düsseldorf im Rahmen eines Beschlusses vom 28.02.2013 bestätigt, dass die Beteiligung an der Debi Select für die Altervorsorge nicht geeignet ist.

Wörtlich führte das OLG zur Begründung aus:

,,Da die beiden hier empfohlenen (Debi Select) Fonds -schon ausweislich der Angaben in den Anlageprospekten- sogar ein Totalverlustrisiko aufwiesen, durften sie nicht (...) zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage eingeordnet werden."

Weiter wurde durch das OLG Düsseldorf bestätigt, dass die Empfehlung zum Verkauf bestehender Lebensversicherungen und der anschließenden Empfehlung zum Erwerb einer Beteiligung an der Debi Select bereits für sich genommen schadenersatzbegründend sein kann.

Das OLG führt hierzu aus:

,,Es kommt noch hinzu, dass die Beratung einer sicherheitsorientierten Anlegerin dahin, sie möge zum Zwecke der Neuorganisation ihrer Altersvorsorge ihr bislang in einlagengeschützen Lebensversicherungsverträgen angelegtes Kapital nun in spekulative Fondsanteile investieren, schon per se fehlerhaft sein dürfte."
.
,,Nach der nun vorliegenden Entscheidung des OLG Düsseldorf, fühlen wir uns weiter bestärkt, Ansprüche unserer Mandanten gegen Anlageberater zu prüfen", erläutert BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB. Die Kanzlei vertritt derzeit über 250 Anleger der diversen Debi Select Fonds und hat u.a. gegen zwei Prospektverantwortliche der Debi Select classic GbR und der Debi Select Flex GbR Urteile zu Gunsten von Anlegern erstreiten können.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären. Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

,,Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen", erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern. Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.

Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Debi Select" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dienstag, März 05, 2013

Vorbefassung eines Anwalts begründet keine Verjährung

Erst im Jahr 2011 entschloss sich ein DG-Anleger, die VR-Bank Peine wegen verschwiegener Provisionszahlungen in Anspruch zu nehmen. Bereits 2007 hatte er Kontakt mit einer norddeutschen Kanzlei, welche mittels Standartschreibens Prospektmängel bei den Fondsverantwortlichen rügte.


Dieser Umstand genügte dem Landgericht Hildesheim, um die durch den Schweinfurter BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt Dr. Schulze eingereichte Klage wegen Verjährung abzuweisen. "Die ursprünglich beauftragten Anwälte müssen von verschwiegenen Provisionszahlungen  Kenntnis gehabt haben", so die Einzelrichterin des LG Hildesheim. Damit sei der Anspruch des Klägers verjährt.

Das OLG Celle sah dies anders. Weder sei eine Kenntnis der ursprünglich beauftragten Anwälte von Provisionszahlungen ersichtlich, noch wäre eine solche dem Anleger automatisch zuzurechnen. Der Kläger erhielt - vertreten durch Dr. Schulze - vor dem OLG vollumfänglich Recht.

Gegen diese Entscheidung legte die VR Bank Peine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH ein. In der Folge versuchte sie, mittels Vergleichsangeboten eine Entscheidung durch den BGH zu verhindern.

Auch dieser gab jedoch nunmehr dem Kläger Recht. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den BGH nicht zur Entscheidung angenommen. Das Urteil des OLG Celle ist rechtskräftig.
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Capital Garant Ratenfonds - Jahresbilanz 2011 bestätigt die Befürchtungen

Die vom CAPITAL GARANT Ratenfonds nun veröffentlichte Bilanz für das Jahr 2011 bestätigt die Befürchtungen der BSZ- Vertrauensanwälte, dass das Fondskonzept nach Ansicht der Fachanwälte


So erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Rechtsanwalt Steffen Hielscher aus Jena: ,,Nach der nun  veröffentlichten Bilanz für 2011 sind die Kommanditanteile nach 2010 im Jahr 2011 weiter gesunken. Hatte der Fonds ursprünglich einmal knapp 50 Mio. EUR einwerben wollen, so liegt der Kapitalanteil mit 2,264 Mio. EUR unter 5 % des Fondskonzeptes." Geholfen hat dem Fonds dabei offensichtlich auch nicht, dass die Einwerbephase des Fonds verlängert wurde.

Da ein Großteil der bilanzierten Kapitalanteile als Rateneinlagen zudem noch nicht einmal eingezahlt ist, fehlt dem Fonds ausreichend freies Kapital zum Anlegen und Renditeerwirtschaften.

,,Ich gehen daher davon aus, dass die Monatsraten, die die Anleger Monat für Monat einzahlen, letztlich von den Fondskosten aufgezehrt werden.  Eine Perspektive für den Fonds und damit für die Anleger des Fonds  ist für mich nicht ersichtlich" resümiert der BSZ-Vertrauensanwalt aus Jena. Und weiter meint Rechtsanwalt Steffen Hielscher: ,,Jeder Euro, der noch an den Fonds gezahlt wird, ist nach meiner Einschätzung verloren, da bereits das eingezahlte Kapital weitgehend aufgezehrt sein dürfte."  So weist die Bilanz 2011 erneut einen erheblichen Jahresfehlbetrag, diesmal von 274.354,05 EUR auf.

Daher berät und vertritt der versierte BSZ-Vertrauensanwalt Capital Garant Fondsanleger, die ihre rechtlichen Möglichkeiten zum vorzeitigen Fondsausstieg wahrnehmen wollen. ,,Wenigstens brauchen diese Anleger nicht mehr Monat für Monat weiter in ein Fondskonzept einzahlen, dass nach meiner Auffassung kläglich gescheitert ist" erklärt der Fachanwalt Steffen Hielscher.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher

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Eigenheimzulage an das Finanzamt zurückgezahlt?

Besitzen sie auch Genossenschaftsanteile von Wohnungsbaugesellschaften und haben die Eigenheimzulage an das Finanzamt zurückgezahlt? Dann besteht die Möglichkeit, sich dieses Geld zurück zu holen. Grund ist ein Urteil des Bundesfinanzhofes aus 2008 (Az.: IX R 3/08).


Nach einer Gesetzesänderung des Eigenheimzulagengesetzes aus dem Jahre 2004 war die Finanzverwaltung der Auffassung, dass die Eigenheimzulage nur noch an diejenigen zu gewähren ist, die spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraumes die Wohnung selbst nutzen. Alle anderen, insbesondere Anleger, die in Wohnungsbaugenossenschaftsanteile als Kapitalanlage investierten und damit regelmäßig die betreffenden Wohnungen nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzten, mussten eine schon erhaltene Eigenheimzulage an die Finanzämter zurückzahlen.

Der BFH entschied in seinem Urteil im Falle der Wohnungsbaugenossenschaft Vitadomo eG aber, dass es nicht erforderlich sei, eine Genossenschaftswohnung irgendwann im Förderzeitraum selbst zu Wohnzwecken zu nutzen. Somit könnten auch reine Kapitalanleger einen Anspruch auf die Eigenheimzulage haben.

Wer die Eigenheimzulage wieder vom zuständigen Finanzamt zurückzufordern will, sollte sich der Interessengemeinschaft ,,Eigenheimzulage" des BSZ e. V. anschließen und sich durch fachkundige Rechtsanwälte beraten lassen. Achtung diese Ansprüche können zum 31. Dezember 2013 verjähren, so dass Eile geboten ist.

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Bildquelle: © Benjamin Klack / PIXELIO    www.pixelio.de   
                          
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Montag, März 04, 2013

WGF Westfälische Grundbesitz- und Finanzverwaltung AG. AG Düsseldorf eröffnet Insolvenzverfahren.

Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,WGF-Anleihen"  vertreten geschädigte Anleger! Wie bereits mitgeteilt, hat die WGF Westfälische Grundbesitz- und Finanzverwaltung AG (WGF AG) beim Amtsgericht Düsseldorf einen Insolvenzantrag gestellt. Wie das AG Düsseldorf nunmehr mitteilte, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der bisher bestellte vorläufiger Sachwalter, Herr Rechtsanwalt Prof. Rottunde wurde als Sachwalter bestätigt.


Inzwischen haben sich bereits mehrere hundert Anleger rechtlichen Beistand gesucht. Von der Insolvenz betroffen sind nach Angaben der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte sowohl Kleinanleger, die ihr mühsam erspartes Geld sicher anlegen wollten, als auch institutionelle Anleger, die ebenfalls keine Verlustrisiken eingehen wollten.

Aufgrund der nun erfolgten Verfahrenseröffnung können die Anleger nunmehr ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB weist darauf hin, dass nur angemeldete Forderungen bei einer möglichen späteren Verteilung der Insolvenzmasse berücksichtigt werden.

Zwischenzeitlich kristallisiert sich auch heraus, dass viele Privatanleger aufgrund der Beratung ,,ihrer Bank" WGF-Anleihen erworben haben. Auffallend oft berichten Anleger, dass die WGF-Anleihen als absolut sicher verkauft wurden. Die Aussage ,,mündelsicher" erfolgte in vielen Fällen offensichtlich völlig undifferenziert und unabhängig von der Frage, welche konkrete Anleihe Gegenstand des Beratungsgespräches war.

In Fällen, in denen der Anleiheerwerb auf eine Beratung zurückzuführen ist, sollten die Anleger, die sich fehlerhaft beraten fühlen, unbedingt das Bestehen von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung von einer spezialisierten Kanzlei prüfen lassen. Ein darauf gestützter Schadensersatzanspruch ist grundsätzlich darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, wie er ohne die fehlerhafte Beratung stehen würde. Im konkreten Fall bedeutet das, dass der Anleger die einbezahlten Gelder zurückerlangt und im Gegenzug die Rechte aus der Anleihe an die beratende Bank bzw. die Beratungsgesellschaft übertragen kann.

Unabhängig davon sollten die Erwerber von WGF-Anleihen eine spezialisierte Kanzlei mit der Interessenvertretung im Insolvenzverfahren beauftragen. Auch wenn zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abzusehen ist, welchen Fortgang das Insolvenzverfahren nehmen wird, sollte eine ordnungsgemäße Interessenvertretung bereits möglichst frühzeitig erfolgen.

Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,WGF-Anleihen"  prüfen zwischenzeitlich auch die einzelnen Emissionsprospekte auf ihre Richtigkeit. Nach der Rechtsprechung müssen die Emissionsprospekte den interessierten Anleger vollständig und richtig über die der jeweiligen Kapitalanlage innewohnenden Risiken aufklären. Andernfalls sind die Prospektverantwortlichen verpflichtet, Schadensersatz zu leisten.

Die Anlegerschutzanwälte raten somit den Anlegern der WGF AG, die sich fehlerhaft beraten bzw. fehlerhaft aufgeklärt fühlen, eine spezialisierte Anwaltskanzlei zu konsultieren.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl                       
                          
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Samstag, März 02, 2013

Anleger erstreitet Rückabwicklung der Beteiligungen an den Medico Fonds Nr. 32 und 37 sowie Fundus 32


Medico Nr. 34, 37 und Fundus Baubetreuung Forum Köpenick Immobilien-Anlagen 32 KG: LG Rottweil verurteilt Bonnfinanz zum Schadensersatz!


In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 27.02.2013 hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligungen an den Medico Fonds Nr. 32 und 37 sowie Fundus 32 verurteilt.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 32, 37 und Fundus 32 empfohlen.

Das Landgericht Rottweil geht völlig selbstverständlich vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeuge wurde der damalige Berater vernommen. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts den Kläger beraten, denn dieser verfügte über keine Erfahrungen mit Kapitalanlagen der vorliegenden Art und wollte eine sichere Geldanlage zum Vermögensaufbau im Sinne einer Altersvorsorge. Der Zeuge bestätigte dies indirekt, da er die Beteiligung damals dahingehend beschrieben hatte, daß diese "eine gute Rendite abwerfe und eine langfristige Anlage der Altersvorsorge diene".

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.

Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Rottweil als erwiesen an, daß der Berater den Kläger nicht über Risiken informiert und die Prospekte nicht rechtzeitig übergeben hatte.

Durch die Beweisaufnahme konnte festgestellt werden, daß es dem Kläger damals um die Altersvorsorge ging und er dieses dem Berater auch mitgeteilt hatte. Der Kläger hätte über ein mögliches Wiederaufleben der Haftung durch Einlagenrückgewähr ebenso aufgeklärt werden müssen wie über das Risiko der Verpflichtung zum Verlustausgleich bei Ausscheiden aus der Gesellschaft.

Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Rottweil auch kausal für den Schaden. Der Kläger kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. Die Ansprüche des Klägers sah das Landgericht Rottweil auch nicht als verjährt an. Dem Kläger kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden.

Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die der Kl. für das Darlehen erbracht hatte, welches ihm vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht.

Allerdings wurden die Ausschüttungen, die der Kläger erhalten hat, in Abzug gebracht. Steuervorteile sind aber, so das Landgericht Rottweil, nicht anzurechnen! So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus den Fondsbeteiligungen verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Medico Fonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und derInteressengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. März 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Freitag, März 01, 2013

S&K Anlagebetrug: So Maximieren Sie Ihre Chancen auf Schadensersatz!

Ist der Kapitalanleger tatsächlich ein Lebewesen dem man mehrmals das Fell über die Ohren ziehen kann? Wenn der Verbraucher in Internet ein Paar Socken kauft, kann er laut Gesetz unkompliziert und ohne Angabe von Gründen die Socken zurückgeben. Investiert er dagegen ein paar Tausend Euro in eine Kapitalanlage, dann ist nichts mehr mit Rücktritt und gesetzlichem Schutz. Da ist der mündige Bürger für sein Tun und Handeln ganz alleine verantwortlich.


Der BSZ e.V. hat schon mehrmals die Frage gestellt: "Warum können Kleinanleger in Deutschland immer wieder von Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen über den Tisch gezogen werden und ihr Kapital und in vielen Fällen damit auch ihre Alterssicherung verlieren?"

Die Politik scheint beim Anlegerschutz scheinbar nur zu berücksichtigen was die Finanzunternehmen wünschen. Was die Anleger erwarten findet wenig Beachtung! Wie sonst ist zu erklären, dass es keine erkennbaren politischen Bemühungen über die Rückgabe verlorener Gelder  für  geschädigte Anleger gibt. Wie der S&K Anlagebetrug zeigt  können Abzocker und Betrüger  hier scheinbar unkontrolliert ihr Unwesen treiben. Warum wird diesem Treiben nicht endlich ein gesetzlicher Riegel vorgeschoben?  Nur die Anlegerschutzvereine wie z. B. der BSZ® e.V. dienen schlussendlich als Wachhund zum Schutz der Anleger vor den Geiern des Kapitalmarkts.

Der Staat verpflichtet seine Bürger zwar zur privaten Altersvorsorge, kümmert sich aber nicht um die notwendige Information. Immer wieder können es sich Promis (auch Politiker) nicht verkneifen, die Werbetrommel für "seriöse" Kapitalanlagen und Beteiligungsmodelle zu rühren empört man sich bei dem BSZ® e.V. Wenn dann die Anlage scheitert, hat man natürlich von nicht gewusst. Diese Erfahrung mussten leider viele Anleger in der Vergangenheit machen. Dass, man dem "Promi" vertraut hat, nutzt nichts mehr, wenn das Geld weg ist. Ziel ist dabei nicht nur, durch die Prominenz der betreffenden Personen um Vertrauen bei den Anlegern zu werben, sondern auch Einfluss auf die Politiker bei Entscheidungen über die Qualität des Anlegerschutzes zu gewinnen. Dass dieses Konzept anscheinend funktioniert, lässt sich an dem niedrigen Niveau des Anlegerschutzes in Deutschland eindeutig feststellen. An einem effizienten Anlegerschutz ist da  offensichtlich niemand wirklich interessiert.

Die typische erste Reaktion eines Kapitalanlegers der Opfer eines Anlagebetrugs wurde,  ist eine Kombination aus Wut und eigener Schuldzuweisung. Es nutzt aber nichts, den Vorfall zu verdrängen und die Angelegenheit   unter den Teppich  zu kehren. Der betroffene Anleger ist nicht das einzige Opfer und je länger er seine gemachte Erfahrung verschweigt umso länger belastet er sich selbst mit Vorwürfen und Selbstbeschuldigung.

Eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei hilft bei den ersten Ermittlungen. Um die eigenen Chancen, das verloren gegangene Geld wieder zurück zu bekommen zu erhöhen, muss jedoch der zivilrechtlichen Seite  besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Es muss ein fachkundiger Anwalt mit der Durchsetzung der Rechtsansprüche beauftragt werden. Ideal ist es, wenn sich bereits eine Interessengemeinschaft  betroffener Anleger gebildet hat.

Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten Fällen. Allerdings sollte man allzu aufdringlichem  anwaltlichem Marketingverhalten mit der notwendigen Skepsis begegnen. Denn wer seine hervorragenden Fähigkeiten mit solchen Methoden künftigen Mandanten nahe zu bringen versucht, wird seine vollmundigen Versprechen selten dem Geschädigten gegenüber erfolgreich einlösen  können.

Mit Geld kann man viele Helfer kaufen - aber wie erkennt man ob  einer seinen Preis wert ist?

Geschädigte Anleger können sich über fehlende Hilfsangebote nicht beklagen. Noch ehe die Anleger richtig gemerkt haben, dass bei Ihrer Anlage ein Problem besteht,  werden sie von einer Welle von Klientenwerbung überschwemmt. Viele Internetwerbeanzeigen sind als unverblümte Werbung um Aufträge zu erkennen und der offensichtliche Versuch, verunsicherte Geschädigte einer bestimmten Rechtsanwaltskanzlei zuzuführen.

Es werden auch wieder Einladungen zu Informationsveranstaltungen für Geschädigte angeboten.  Entgegen dem vermittelten Eindruck, man lade selbstlos ein zu einer "wichtigen" Informationsveranstaltung im Interesse von geschädigten Anlegern , handelt es sich bei diesen beworbenen Vortragsterminen um nichts anderes als den Versuch der Akquise möglichst vieler weiterer Mandanten. Es ist unwahrscheinlich, dass die in den Vordergrund gestellten Informationen den BSZ® e.V. Vertrauensanwälten und Mitgliedern nicht schon bekannt wären und mehr als nur angerissen werden. Sie betreffen darüber hinaus in der Regel komplexe Vorgänge und Sachverhalte, die sich schwerlich erschöpfend vor großem Publikum in einer Abendveranstaltung abhandeln lassen. Die besorgte Nachfrage von Betroffenen, wer bei Verhinderung den Termin wahrnehmen könne, unterstreicht die Missverständlichkeit der Formulierung dieser "Einladungen": Niemand wird Schaden erleiden, der einer Werbeveranstaltung fernbleibt.

Der BSZ® e.V. dagegen nimmt bei seiner Werbung Bezug auf  seine verschiedenen Internetplattformen, auf denen viele Rechtsanwälte Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz Kapitalanlagerecht einstellen lassen können. Betroffenen Kapitalanlegern werden somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen verschiedener Anwaltskanzleien an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können - ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht! Der BSZ® e.V. hält eine solche anwaltliche Internetwerbung für ein durchaus geeignetes Mittel geschädigten Anlegern, die Entscheidung zu erleichtern, wen sie denn schlussendlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen möchten. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Der Anlegerschutzanwalt welcher  mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet kann sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.   

Im Anlegerschutzbereich gibt es immer wieder "Soforthilfe Kampagnen" die mit großem Tamtam angekündigt werden und nach einiger Zeit heimlich still und leise versanden. Der BSZ® e.V. bietet seit Jahren auf seiner Homepage www.fachanwalt-hotline.eu   eine aktuelle Berichterstattung über Fälle im Kapitalanlagebereich. Teilweise auch gegen den erheblichen Widerstand der in das Visier geratenen Initiatoren. Die Beweislast liegt bei den Anlegern, die Prozesshürden sind hoch, also ist es wichtig, dass Erkenntnisse gebündelt werden. Dafür gibt es die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger.

Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.

  • Wegen der Dimension des angerichteten Schadens stehen betroffenen Anlegern in der BSZ Interessengemeinschaft ,,S&K Gruppe" vier führende deutsche Anlegerschutzkanzleien  zur Seite. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 01.03.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern

Donnerstag, Februar 28, 2013

MONTRANUS-Medienfonds: BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte beim BGH erfolgreich

Mit Beschluss vom 19.02.2013 hat der BGH in Sachen MONTRANUS-Medienfonds eine Nichtzulassungsbeschwerde der beklagten NORD/LB zurückgewiesen. Der von Dr. Steinhübel Rechtsanwälte vertretene Anleger war damit in allen Instanzen vor Gericht erfolgreich.


Minderwertige MONTRANUS-Fonds

Noch immer beklagen die Beteiligten an der MONTRANUS Beteiligungs GmbH & CO. Verwaltungs KG (MONTRANUS I), der MONTRANUS Zweite Beteiligungs GmbH & CO. Verwaltungs KG (MONTRANUS II) und der MONTRANUS Dritte Beteiligungs GmbH & CO. Verwaltungs KG (MONTRANUS III) die Fehlentwicklung ihrer Medienfonds. Neben zu erwartenden Kapitalverlusten stellt auch die nach jahrelangem Rechtsstreit mit der Finanzverwaltung noch immer nicht geklärte steuerliche Behandlung der HANNOVER LEASING Fonds Nr. 143, 158 und 166 eine große Belastung dar. Trotz vermeintlicher ,,Erfolgsmeldungen" des Emissionshauses HANNOVER LEASING in der Zwischenzeit ist nach wie vor ungewiss, ob und in welcher Höhe die Anleger künftig Steuernachzahlungen sowie Nachzahlungszinsen an ihre Wohnsitzfinanzämter leisten müssen.

MONTRANUS-Medienfonds vor Gericht

Mit Urteil vom 21.03.2012 hatte das OLG Celle in zweiter Instanz einem klagenden Anleger, der sich in den Jahren 2003, 2004 und 2005 an den Medienfonds MONTRANUS I, II und III beteiligt hatte, vollumfänglich Schadensersatz zugesprochen. Da die Revision nicht zugelassen worden war, legte die beklagte NORD/LB Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Mit Beschluss vom 19.02.2013 hat der BGH diese Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Damit steht jetzt rechtskräftig fest, dass der Anleger seine drei MONTRANUS-Beteiligungen komplett rückabwickeln kann.

Weitreichender Prozesserfolg

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Steinhübel kommentiert das Prozessergebnis wie folgt: ,,Als Rechtsanwalt freut man sich immer wieder, wenn man nicht nur außergerichtliche Vergleiche schließt, sondern im Ernstfall die Rechte seiner Mandanten vor Gericht in allen Instanzen durchsetzt. Besonders positiv ist für die MONTRANUS-Anleger, dass jetzt keine Beraterbank mehr behaupten kann, die MONTRANUS-Prospekte hätten über Kick-Back-Zahlungen aufgeklärt. Außerdem müssen betroffene Anleger bei der Rückabwicklung nicht mehr die Verrechnung der anfänglichen Steuervorteile befürchten."

MONTRANUS-Rückabwicklung jetzt noch einfacher

Mittlerweile steht den MONTRANUS-Anlegern eine zusätzliche Möglichkeit zur Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung offen: Der sog. ,,Helaba-Widerruf", also der Widerruf des mit der Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International (kurz: Helaba) geschlossenen Darlehensvertrags. Der BGH hat die vom OLG München zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung vertretene Auffassung am 18.12.2012 bestätigt, woraufhin die Helaba ihre gegen das Urteil des OLG München gerichtete Revision zurücknahm. Da die Helaba-Darlehensverträge und die MONTRANUS-Fondsanteile sog. ,,verbundene Geschäfte" darstellen, umfasst die Rückabwicklung die gesamte MONTRANUS-Beteiligung.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Anlagen in Film und Medienfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Montranus Medienfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. Februar 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


Anlageskandal S&K-Gruppe: Anleger was nun? Abwarten…? Handeln….?

Die märchenhafte Geldvermehrung  auf welche  gutgläubige Anleger mitunter hoffen,  entpuppt sich oft als eine Umverteilung ihrer Anlagebeträge in die (Auslands)-Tresore der Anlagefirmen oft auch -  zur Finanzierung des extrem aufwändigen und exzessiven Lebensstil der Initiatoren. Aktuell jetzt wieder zu sehen bei dem Anlageskandal S&K.


Bei der Berichterstattung über den aktuellen Skandal zeigt man sich bei dem BSZ e.V. allerdings überrascht was hier - auch von seriösen Wirtschaftszeitungen - mitunter als scheinbar wichtige Nachricht verbreitet wird. Ob es die geschädigten Anleger wirklich interessiert, dass auf dem Fressnapf des Dobermanns eines der S&K Gründer in Swarowski-Kristallen das Wort "Cash" steht, darf doch eher bezweifelt werden. Bleibt zu hoffen, dass die zuständige Ermittlergruppe der Staatsanwaltschaft, die unter dem Namen "Cash" operiert, sich bei der Namensgebung nicht am Napf des Dobermanns orientiert hat. Viele Berichterstatter scheint auch der S&K Fuhrpark zu faszinieren - oder soll dem Anleger drastisch vor Augen geführt werden, wie sein Geld investiert wurde. Wie sonst ist zu erklären, dass hier akribisch die Markennamen aufgelistet werden: Aston Martin, Ferrari, Bentley
usw. Dass auf den S&K Partys neben Promis auch leicht bekleidete Frauen und Elefanten posierten darf natürlich nicht unerwähnt bleiben.

Was solch eine Berichterstattung auslöst kann man in vielen Internetforen nachlesen: Da wird nicht unbedingt über die Finanzgauner hergezogen, nein es ist der geschädigte Anleger der hier mit Häme bedacht wird: "Gier frisst Hirn"!

Aber auch die Anlegerschutzanwälte und Anlegerschutzvereine geraten ins Visier. Zitat: "Manche Anwälte werben damit, dass Anleger auf jeden Fall Geld zurückbekommen. Jetzt heißt es aufgepasst, damit man nicht auch noch an einen windigen Anwalt gerät."

Beim BSZ e.V. ist man der Meinung, dass der Rechtsanwalt immer noch ein "Organ der öffentlichen Rechtspflege" ist. Mit welcher Berechtigung  wird also von einem "windigen Anwalt" gesprochen? Ist es schon schwer genug, Verbraucher vor zweifelhaften Kapitalanlagen zu warnen, ist auch der  Umgang der Anlegerschützer untereinander ganz erheblich verbesserungswürdig. Es sind immer die gleichen Interessengruppen, die versuchen die Arbeit der Anlegerschützer  durch Verunglimpfung, Desinformation und Abmahnaktionen zu untergraben.

Mitunter scheuen sich die Anlegerschützer frühzeitige Warnungen vor einem Engagement bei solchen Unternehmen auszusprechen, da sie sich damit leicht eine kostenträchtige Unterlassungserklärung einhandeln können. Dazu Horst Roosen Vorstand des BSZ® e.V.: "Diese Finanzbetrüger leisten sich auf Kosten ihrer Anleger teure Anwälte, die mit allen juristischen Raffinessen versuchen Kritiker mundtot zu machen." Dabei entsteht leicht der Eindruck, dass der Schutz der Finanzhaie wichtiger ist, als der Schutz der gutgläubigen Kapitalanleger."  

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte haben schon im Jahr 2010 kritisch über S&K berichtet. Da war von den Herrschaften die jetzt wohlfeile Ratschläge geben noch nichts zu sehen und zu hören. Der Ratschlag jetzt erst einmal  abzuwarten (auf was und wen auch immer) findet bei dem BSZ e.V. keine Zustimmung. Den Anlegern ist damit auch nicht gedient!

S&K gab den Anlegern durchaus das Gefühl in einem sicheren Anlegerhafen angekommen zu sein. Das wurde dokumentiert mit der TÜV Plakette des TÜV Süd. Außerdem schmückte man sich mit dem Empfehlungszeichen von Verbraucherschutz.de. Die positiven Berichte des Anlegermagazins "Finanzwelt" untermauerten das positive Bild welches dem Anleger vorgegaukelt wurde.

Sich frühzeitig einer Interessengemeinschaft anzuschließen und einen versierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob und gegen wen im Einzelfall Schadenersatzansprüche bestehen, hat nichts mit sinnloser Hektik oder übertriebener Eile zu tun. Für den BSZ e.V. steht dabei der Vermittler nicht unbedingt an erster Stelle. Die Rolle der BaFin und der Wirtschaftsprüfer muss auch akribisch hinterfragt werden. Auch das positive Geschäfts-Zeugnis das der TÜV Süd der S&K im Jahr 2011 ausstellte, wirft Fragen auf. Nur bei zeitnaher Einschaltung eines Fachanwaltes kann dieser in aller Ruhe die Interessen der geschädigten Anleger optimal vertreten und die richtigen Anspruchsgegner identifizieren. Geschädigte S&K-Anleger vermeiden so auch die Fehleinschätzung von Ergebnissen aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren.
  • Vier  führende Anlegerschutzkanzleien  vertreten die betroffenen Anleger der genannten Fonds und der S&K-Unternehmensgruppe. Wegen der Dimension des angerichteten Schadens stehen betroffenen Anlegern in der BSZ Interessengemeinschaft ,,S&K Gruppe" vier führende deutsche Anlegerschutzkanzleien  zur Seite. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Mittwoch, Februar 27, 2013

S&K-Interessengemeinschaft im BSZ e.V. wächst stark! 4 führende Kanzleien betreuen IG S & K!

Anleger schließen sich der BSZ-Interessengruppe ,,S&K-Gruppe" an! Im Anlagebetrugsfall S & K haben sich inzwischen mehr als 100 betroffene Anleger der BSZ e.V.Interessengemeinschaft S & K angeschlossen. Viele betroffene Anleger sind extrem verunsichert und wissen nicht, wie es weiter geht.


Der BSZ e.V. konnte inzwischen 4 der führenden Kanzleien für Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland für die Interessengemeinschaft S & K für die Zusammenarbeit gewinnen. Die Kanzlei CLLB, die die Interessengemeinschaft S & K beim BSZ e.V mitbetreut, machte dabei bereits im Jahr 2010 auf die Problematik bei S & K aufmerksam.

Auch viele Anleger von anderen Fonds wie SHB-Fonds, DCM Service GmbH und United Investors haben inzwischen Angst um ihre Beteiligungen. Grund ist, dass die S&K-Gruppe in den vergangenen Monaten bei mehreren Fondshäusern die Unternehmensleitung übernommen hatte. Nun befürchtet die Staatsanwaltschaft Frankfurt, dass S&K von diesen Fonds Anlagegelder abgepumpt hat, um so ihr Schneeballsystem aufrecht zu erhalten. Sorgen muss man sich wohl um die SHB Innovative Fondskonzepte AG und die FIHM Fonds und Immobilien Holding München AG (ehemals SHB AG) machen, um die früher zum Münchener Deinböck-Fondskonzern DCM Deutsche Capital Management AG gehörenden DCM Verwaltungs GmbH und die DCM Service GmbH und den Hamburger Fondsinitiator United Investors Emissionshaus GmbH sowie die Midas Management AG.

Was sollten Anleger nun tun?

Eine gute Nachricht ist die, dass die Staatsanwaltschaft inzwischen Gelder in Höhe von ca. 100 Mio. EUR sicher stellen konnte. Nach Ansicht des BSZ e.V. sollten sich betroffene Anleger der S & K-Gruppe und der angehörigen Gesellschaften umgehend einer starken Anlegergemeinschaft wie dem BSZ e.V. anschließen, um ihre Interessen zu bündeln.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: ,, Aktuell besteht zwar noch kein akuter Handlungsbedarf. Das könnte sich aber jeden Tag ändern. Es könnte z.B. zu einem Wettlauf der Anleger um die sicher gestellten Gelder kommen, hier würde das Prioritätsprinzip gelten, d.h., wer zuerst kommt, mahlt zuerst.  Wer dann nicht umgehend handelt, könnte schlimmstenfalls leer ausgehen. Auch prüfen wir gerade intensiv mögliche Schadensersatzansprüche gegen die diversen Verantwortlichen wie das Management, Treuhänder, Sachverständige. Auch der Vertrieb könnte sich in vielen Fällen schadensersatzpflichtig gemacht haben, hier ist aber immer im Einzelfall zu prüfen, ob noch genügend Geld zu holen ist, d.h., die Vollstreckung gesichert ist."
  • Vier  führende Anlegerschutzkanzleien  vertreten die betroffenen Anleger der genannten Fonds und der S&K-Unternehmensgruppe. Wegen der Dimension des angerichteten Schadens stehen betroffenen Anlegern in der BSZ Interessengemeinschaft ,,S&K Gruppe" vier führende deutsche Anlegerschutzkanzleien - darunter auch die Kanzlei des Autors dieses Beitrags - zur Seite. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dienstag, Februar 26, 2013

Debi Select - Erneuter Erfolg für geschädigte Anleger -

LG Aachen verurteilt Anlageberater zur Rückanwicklung und Zahlung von Schadenersatz in Höhe von EUR 10.639,94 - BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte reichen für Anleger der Debi Select weitere Klagen auf Rückabwicklung ein.


Wie bereits berichtet, hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben.

Anleger berichten mehrfach, dass Ihnen die Beteiligungen an den Debi Select Fonds von Seiten der Berater als absolut sichere Anlageformen vermittelt wurden, bei denen angeblich keine Verlustrisiken bestehen sollten. Zum Teil wurde den von der Kanzlei vertretenen Anlegern auch versichert, dass die Beteiligungen jederzeit veräußert werden können und nach Veräußerung das eingesetzte Kapital zurückgefordert werden kann. Die Beteiligungen wurden auch als Altersvorsorge vermittelt, wie weitere Mandanten berichten.

Nunmehr hat das LG Aachen einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger erneut Schadenersatz in Höhe von EUR 10.639,94 gegenüber dessen Anlageberater zugesprochen. Der Berater wurde darüber hinaus verurteilt, dem Anleger sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten.

,,Nach dem nun vorliegenden Urteil, fühlen wir uns weiter bestärkt, Ansprüche unserer Mandanten gegen Anlageberater zu prüfen", erläutert Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Cocron.

Die Kanzlei vertritt derzeit über 250 Anleger der diversen Debi Select Fonds und hat u.a. gegen die Prospektverantwortlichen aller drei Debi Select Fonds Urteile zu Gunsten von Anlegern erstreiten können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären. Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

,,Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen", erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern. Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.

Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Debi Select" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron
                                            
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S & K Gruppe / Der Skandal weitet sich aus! BSZ e.V. bündelt die Interessen.

Nachdem der BSZ e. V. und zahlreiche Medien in den letzten Tagen bereits über den Skandal der S & K Gruppe aus Frankfurt am Main berichtet hatten, kommen nun weitere Details ans Licht. So sollen z. B. mehr als 100! Gesellschaften in den vorgeworfenen Kapitalanlagebetrug involviert sein bzw. mit diesen in Verbindung stehen. Derzeit ermittelt die Staatsanwaltschaft.

Auffällig ist, dass die S & K Gruppe mit ihren zahlreichen Gesellschaften gerade nach der "Lehman Pleite" einen erheblichen Aufschwung erfahren hat, da diese in sämtlichen Berichten, welche im Nachhinein teils selbst indiziert waren, vorgegeben hatte, in lukrative Immobilien zu investieren. Hierbei wurden den Anlegern bis 12 % Rendite versprochen. Wie die Vertrauensanwälte des BSZ e. V., die Kanzlei BHP Bouchon Hemmerich & Partner, bereits in den letzten Tagen berichteten, meldeten sich auch schon Anleger welche in die "Deutsche S & K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG" investiert hatten. Betrachtet man die Bewerbung dieses Immobilienfonds, so gab die S & K Gruppe vor, dass eine Investition immer rentabel und sicher sei. Wie sich nunmehr zeigt, war das Gegenteil der Fall.

Bereits aus diesem Grund sollten Betroffene und Geschädigte der S & K Gruppe und der Firma United Investors aus Hamburg ihre Ansprüche zumindest anwaltlich prüfen lassen.

Wurde ein Anleger seitens der S & K Gruppe und deren Tochterfirma erst einmal als solcher gewonnen, stellt sich nunmehr heraus, dass die investierte Kapitalsumme nicht ansatzweise in den vorgegebenen Fonds bzw. Immobilienanteil investiert wurde. Vielmehr behielten die S & K Verantwortlichen ca. 20 % als "Kostenbeitrag" ein. Bereits hierin könnte ein Haftungsgrund, wenn nicht sogar ein Kapitalanlagebetrug gesehen werden.

Wie sich nunmehr auch herausgestellt hat, wurden die restlichen 80 % der Einlagesumme nicht etwa direkt in den Fonds bzw. die Immobilie investiert, sondern vielmehr wurden die eingesammelten Gelder als Darlehen an verschiedene GmbH und Firmen der S & K Gruppe vergeben, sodass der einzelne Anleger plötzlich zum Kreditgeber wurde. Um mit nur 80 % des eingezahlten Kapitals 12 % Zinsen auf 100 % eingezahlten Geldes risikoarm zu erwirtschaften war somit von vornherein ausweglos, dies auch dann, wenn die Immobilie günstig eingekauft wurde.

Trotz dieses Umstandes wurden zahlreiche Anleger über verschiedene Fondsangebote durch die S & K Gruppe geworben. Dem aber nicht genug. Wie sich nunmehr nach ersten Angaben herausstellte, wurden einige Immobilien sogar in Gesellschaften übertragen, welche nichts mit dem Fonds zu tun hatten. Nach ersten Informationen der Staatsanwaltschaft soll es sich hierbei um Tochtergesellschaften gehandelt haben, welche die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse verschleiern sollten. Letztendlich stellt sich heraus, dass die Firmen von den Verantwortlichen der S & K Gruppe gegründet und gehalten wurden und somit das Vermögen praktisch in das "Privatvermögen" der S & K Verantwortlichen verschoben wurde.

Dieses "Anlagemodell" ging ähnlich wie bei dem damaligen "Phoenix Skandal in Frankfurt am Main" solange gut, solange die Anleger ihre Ausschüttungen bzw. Zinsen erhalten haben. Auch die damalige Phoenix Gruppe, über welche der BSZ e. V. gleichfalls berichtet hatte, investierte zunächst Anlagegelder in spekulative Optionsgeschäfte. Sodann wurden die Anlagegelder nur noch aus dem Grund angeworben, um den vorhergehenden Anlegern die Zinsen und Renditen zu zahlen. Dies stellte sich damals klassisches Schneeballsystem heraus. Es bestehen zahlreiche Anhaltspunkte, dass dies vorliegend bei der S & K Gruppe und den tausenden von Anlegern gleichfalls der Fall gewesen ist.

Wie konnte es soweit kommen? Ein einfacher Grund hierfür ist, dass die S & K Gruppe sich sogar die Mühe machte, einen großen Stab von PR Leuten zu beschäftigen und sich so zu sagen selbst zu initiierten. Dies begann schon mit der eigenen Homepage. Auch wurden zahlreiche Artikel auf verschiedenen Internetseiten eingestellt, welche die S & K Gruppe als eine der führenden Immobilienunternehmen darstellten.  Mit diesen Anpreisungen konnten insbesondere nach der Lehman Pleite tausende von Anlegern gewonnen werden.

Firmen wie DCM, FIHM und SHB Fonds stehen gleichfalls in unmittelbarer Verbindung mit dem Skandal um die S & K Gruppe aus Frankfurt.

Im Fokus der Ermittlungen stehen z. B. Fonds wie die S & K Real Estate Value Added, ein Immobilienhandelsfonds, auch geführt unter der Bezeichnung S & K Real Estate Value Added Fondsgesellschaft mbH & Co. KG, deren Unternehmensgestand in der Verwaltung eigenen Vermögens einschließlich des Erwerbs und Haltens von Beteiligungen an anderen Unternehmen bestand. Auffällig hierbei ist, dass die Treuhänderin dieses Fonds die United Investors & Cie. Treuhand GmbH und neben der United Investors & Cie Holding GmbH auch dessen Gründungskommanditistin. Auch Komplementärin tritt die Verwaltung S & K Real Estate Value Added Fondsgesellschaft mbH auf.

Bereits diese Verstrickungen zeigen, dass der gesamte Fonds von der S & K Gruppe aus Frankfurt am Main "gesteuert" wurde. Sodann wurde im Jahre 2010 die Emission der Deutsche S & K Sachwerte GmbH & Co. KG aufgelegt. Nach dem prospektierten Konzept gewährte die Fondsgesellschaft mit dem ihr zur Verfügung stehenden Eigenkapital ein Darlehen an die S & K Sachwert AG, dies jedoch ohne auf die jeweilige Investition Einfluss nehmen zu können. Auch hier war die Komplementärin die Verwaltung S & K Fonds GmbH. Als Vertriebsgesellschaft wurde die United Investors Fonds Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG eingesetzt.

Nachdem der erste Fonds erfolgreich platziert war, wurde im Jahre 2011 auch noch der Fonds "Deutsche S & K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG" ins Leben gerufen. Auch hier sollte über eine Darlehensstruktur an den möglichen Wertsteigerungspotenzial der Immobilie partizipiert werden. Die Verstrickungen der einzelnen Gesellschaften waren aber auch hier die gleichen wie soeben dargestellt. Noch im Jahre 2011 wurden mit der S & K Investment GmbH & Co. KG sowie der S & K Investment Plan GmbH & Co. KG zwei weitere Fonds aufgelegt.

Im Zusammenhang mit der S & K Gruppe stehen auch noch der "dtp Game Portfolio 2006 Fondsgesellschaft mbH & Co. KG", "dtp Game Portfolio 2007 Fondsgesellschaft mbH & Co. KG", " Cosmopolitan Estate Mallorca GmbH & Co. KG" und der "Metropolitan Estate Berlin GmbH & Co. KG".
Wie sich nunmehr nach ersten Recherchen herausstellte, gehörten auch die sogenannten "Vario Produkte" der zu DSW Gruppe gehörenden Deutsche Sachwert Emissionshaus AG zu den Immobiliengeschäften der S & K Gruppe. So wurden dort Produkte wie "Vario Zins, Vario Flex, Vario Loan, Vario First und Vario Prime" vertrieben, welche erst ab einer Einlagesumme von € 500.000 gezeichnet werden konnten. Die Risiken waren erheblich.

Wie sich inzwischen aufgrund von zahlreichen Nachfragen bei BSZ e. V. ergeben hat, gehörte auch die MIDERS Gruppe zu einer Unternehmensgruppe der S & K. Betroffen dürften hierbei die MIDERS Mittelstandsfonds Nr. 1 bis 6 GmbH & Co. KG sein.

Nach Einschätzung der Vertrauensanwälte des BSZ e. V. scheinen diese Angaben jedoch nur die "Spitze des Eisberges" darzustellen. Einzelne Anleger sollten trotz zahlreicher Medienberichte nicht davor zurückschrecken, ihre Investition in eine S & K Gruppe angehörigen Gesellschaften durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen zu lassen.
    
  • Fünf  führende Anlegerschutzkanzleien  vertreten die betroffenen Anleger der genannten Fonds und der S&K-Unternehmensgruppe. Wegen der Dimension des angerichteten Schadens stehen betroffenen Anlegern in der BSZ Interessengemeinschaft ,,S&K Gruppe" fünf führende deutsche Anlegerschutzkanzleien - darunter auch die Kanzlei des Autors dieses Beitrags - zur Seite. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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 Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Adrian Wegel  
       
Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 26.02.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.