In dem von der Kanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 25.01.2013 hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 39 verurteilt.
Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin vom AnlageberateIn dem von der Kanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte
erstrittenen Urteil vom 25.01.2013 hat die 9. Zivilkammer des
Landgerichts Erfurt die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für
Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur
Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 39 verurteilt.
Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin vom Anlageberater der
Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 39 empfohlen.
Das Landgericht Erfurt geht vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus.
Als Zeugen wurde der Ehemann der Klägerin sowieso der damalige Berater
vernommen. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts der
Klägerin die Geldanlage nahe gebracht, weil er eine Bestandsaufnahme der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefertigt hatte, in der die
Anlageziele der Klägerin genau angegeben waren, die klar aussagten, daß
es sehr wichtig war, das Kapital sicher und rentabel anzulegen und
sachwertgesichertes Vermögen zu bilden. Nach Ansicht des Landgerichts
Erfurt konnten diese Ziele mit der Kommanditbeteiligung am Medico Fonds
Nr. 39 von vornherein nicht erreicht werden. Der Berater hatte außerdem
eine sichere Kapitalanlage angepriesen, bei der die Ausschüttungen
"sicher" zu erwarten seien, und die jederzeit gut veräußerbar sei.
Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall daher nicht hinreichend erfüllt.
Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Erfurt als erwiesen an,
daß der Berater die Kl.ägerin nicht über Risiken informiert hatte. Zwar
war der Prospekt rechtzeitig übergeben worden. Aber nach Ansicht des
Gerichts hat der Inhalt des Beratungsgespräches Vorrang vor den Angaben
eines Emissionsprospektes.
Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Erfurt auch
kausal für den Schaden. Die Klägerin kann sich auf den Grundsatz
aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. Die Ansprüche der Klägerin sah
das Landgericht Erfurt auch nicht als verjährt an. Die Klägerin kann
keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden. Zwar
meint das Gericht, daß die Klägerin durch den Rückgang der
Ausschüttungen erkennen konnte, daß diese doch nicht so sicher waren wie
geglaubt.
Aber durch die jährlichen Rechenschaftsberichte mußte die Anlegerin
nicht den Schluß ziehen, daß ihr angelegtes Geld nicht mehr sicher ist,
obwohl die Berichte Aussagen darüber enthielten, daß sich die
wirtschaftliche Lage des Fonds verschlechtert hatte.
Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung
auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten
erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die die Klägerin für das
DarlehIn dem von der Kanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte
erstrittenen Urteil vom 25.01.2013 hat die 9. Zivilkammer des
Landgerichts Erfurt die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für
Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur
Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 39 verurteilt.
Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin vom Anlageberater der
Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 39 empfohlen.
Das Landgericht Erfurt geht vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus.
Als Zeugen wurde der Ehemann der Klägerin sowieso der damalige Berater
vernommen. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts der
Klägerin die Geldanlage nahe gebracht, weil er eine Bestandsaufnahme der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefertigt hatte, in der die
Anlageziele der Klägerin genau angegeben waren, die klar aussagten, daß
es sehr wichtig war, das Kapital sicher und rentabel anzulegen und
sachwertgesichertes Vermögen zu bilden. Nach Ansicht des Landgerichts
Erfurt konnten diese Ziele mit der Kommanditbeteiligung am Medico Fonds
Nr. 39 von vornherein nicht erreicht werden. Der Berater hatte außerdem
eine sichere Kapitalanlage angepriesen, bei der die Ausschüttungen
"sicher" zu erwarten seien, und die jederzeit gut veräußerbar sei.
Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall daher nicht hinreichend erfüllt.
Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Erfurt als erwiesen an,
daß der Berater die Kl.ägerin nicht über Risiken informiert hatte. Zwar
war der Prospekt rechtzeitig übergeben worden. Aber nach Ansicht des
Gerichts hat der Inhalt des Beratungsgespräches Vorrang vor den Angaben
eines Emissionsprospektes.
Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Erfurt auch
kausal für den Schaden. Die Klägerin kann sich auf den Grundsatz
aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. Die Ansprüche der Klägerin sah
das Landgericht Erfurt auch nicht als verjährt an. Die Klägerin kann
keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden. Zwar
meint das Gericht, daß die Klägerin durch den Rückgang der
Ausschüttungen erkennen konnte, daß diese doch nicht so sicher waren wie
geglaubt.
Aber durch die jährlichen Rechenschaftsberichte mußte die Anlegerin
nicht den Schluß ziehen, daß ihr angelegtes Geld nicht mehr sicher ist,
obwohl die Berichte Aussagen darüber enthielten, daß sich die
wirtschaftliche Lage des Fonds verschlechtert hatte.
Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung
auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten
erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die die Klägerin für das
Darlehen erbracht hatte, welches ihr vom Berater zur Finanzierung des
Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht.
Allerdings wurden die Ausschüttungen, die die Klägerin erhalten hat, in
Abzug gebracht. Außerdem hat das Landgericht Erfurt die gezogenen
Steuervorteile angerechnet.
Bezüglich des entgangenen Gewinns hat das Landgericht Erfurt die
entgangenen Anlagezinsen auf 2 % gem. § 287 ZPO geschätzt. Der darüber
hinausgehende Antrag wurde zurückgewiesen.
So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung
der Rechte der Klägerin aus den Fondsbeteiligungen verurteilt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für
Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft
"Medico Fonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen
zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich
Dieser Text gibt den Beitrag vom 04. Februar 2013 wieder. Hiernach
eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drirö