Dienstag, Dezember 11, 2012

Strafanzeige gegen Verantwortliche der Südwestbank AG wegen Verdachts auf (versuchten) Prozessbetrug:

LG Stuttgart verurteilt die Südwestbank AG wegen verheimlichtem Kick-Back auf Schadenersatz i. H. v. EUR 118.806,34 und wirft dieser "unwahren" Prozessvortrag  "wider besseres Wissen" vor -Strafanzeige gegen den Justiziar Claus Schneider und weitere Verantwortliche der Südwestbank AG durch TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eingereicht


Die TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH "TILP" hat am gestrigen Montag gegen den Justiziar Dr. Claus Schneider und weitere Verantwortliche der Südwestbank AG Strafanzeige wegen Verdachts auf (versuchten) Prozessbetrug bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart eingereicht. Dies auf Grund der Tatsache, dass das Landgericht (LG) Stuttgart mit Urteil vom 22.11.2012, Az: 6 O 40/12, in einem von TILP betriebenen Anlagehaftungsprozess gegen die Südwestbank AG deren Justiziar und Prozessbevollmächtigten vorwirft, wider besseres Wissen unwahren Prozessvortrag gehalten zu haben. Das LG verurteilte die Südwestbank AG auf Schadensersatzzahlung in Höhe von EUR 118.806,34 zuzüglich Zinsen auf Grund des Verheimlichens von Kick-Back-Zahlungen an die Bank im Zusammenhang mit der Vermittlung und dem Erwerb verschiedener geschlossener DG-Immobilienfonds (Nr. 30, 31, 34 und 35). Die drei klagenden Anleger wurden von der Tübinger Kanzlei TILP, Rechtsanwältin Diana Römhild, vertreten, die Südwestbank AG von der Biberacher Kanzlei RSW Rechtsanwälte Steuerberater.

Gegen die Klage ließ die beklagte Südwestbank AG vortragen, der betroffene Kläger sei vom Anlageberater der Südwestbank AG über die Kick-Back-Zahlung, auch der Höhe nach, aufgeklärt worden. Auf Grund der Aussage des betroffenen Anlageberaters in einem ebenfalls von TILP geführten Parallelprozess kam das LG Stuttgart jedoch zu der Überzeugung, dass dieser Prozessvortrag der Südwestbank AG nicht nur unwahr, sondern auch wider besseres Wissen ihres Justiziars sowie ihres Prozessbevollmächtigten erfolgt sei. Wörtlich heißt es in dem Urteil (Seite 16):

"Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärung über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Angesichts des unauflöslichen Widerspruchs zwischen den protokollierten Angaben des Beraters . . . und dem Vortrag der Beklagten . . . steht fest, dass der Justiziar der Beklagten und der Beklagtenvertreter . .  die eindeutige Erklärung von Herrn . . in ihrem Schriftsatz nicht berücksichtigt haben und ohne nähere Erläuterung einfach behaupten, ein Hinweis auf die Provision sei erfolgt. Ein Prozessbevollmächtigter darf sich die Darstellung seines Mandanten grundsätzlich ohne Kontrolle ihrer Richtigkeit zu eigen machen .  . ., als unwahr erkannte Behauptungen darf er aber nicht vorbringen . . .  Dieses erkennbar unwahre Vorbringen . . .  Damit steht zugleich fest, dass sie ihren Prozessvortrag zu diesem Punkt wider besseres Wissen gehalten hat."

Nach Auffassung der Kanzlei TILP stellt unwahrer Sachvortrag in Anlagehaftungsprozessen gegen Banken häufig ein illegales prozesstaktisches Verhalten der beklagten Institute dar. "Es gehört leider seit Jahrzehnten zur illegalen Geschäftspraxis vieler Banken, ihren Kunden erhaltene Kick-Back-Zahlungen zu verheimlichen. Dies ist nicht nur unredlich sondern auch untreu. Dieses häufig kriminelle Verhalten setzt sich nunmehr in Gerichtssälen durch unwahren Vortrag als Prozesstaktik von Banken fort, damit schädigen sie ihre Kunden ein zweites Mal", kommentiert Rechtsanwalt Andreas Tilp die Entwicklung.

Die so genannte Kick-Back-Rechtsprechung gegen Beratungsbanken hat TILP vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen im Dezember 2006 und Mai 2009 erstritten. Bereits im Jahr 2005 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Urteil vom 16.02.2005, Az: 9 U 171/03) auf eine TILP-Klage hin die Südwestbank AG rechtskräftig wegen verheimlichter Kick-Back-Zahlungen an den Vermögensverwalter eines ihrer Kunden verurteilt. Insgesamt hat die Kanzlei TILP bis heute über sechzig Mandate gegen die Südwestbank AG geführt, häufig ging es in diesen ebenfalls um verheimlichte Kick-Back-Zahlungen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Südwestbank AG" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. Dezember  2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
atikirch

CFB-Fonds Nr. 153: Marilyn Star in schwerem Fahrwasser.

Weiterer CFB-Fonds hat Schlagseite. Bei den Schiffsfonds hat der weltweite Rückgang des Containerumschlages sowie der Charterraten bereits zu zahlreichen Insolvenzen geführt. Die Experten sind sich einig, dass in den nächsten Monaten weitere Insolvenzen folgen werden.


Mitunter kann eine Insolvenz nur durch finanzielle Sanierungsbeiträge der Anleger abgewendet werden. Diese stehen dann vor der Frage, ob sie weitere Geldmittel in ein möglicherweise nicht mehr zu rettendes Unternehmen einlegen sollen. Bis auf wenige Ausnahmefälle sind die angedachten Sanierungskonzepte aber nicht in der Lage, die Fondsgesellschaft dauerhaft zu stabilisieren. Die Fondsanleger sollten deshalb bedenken, dass ein Insolvenzverwalter Ausschüttungen, die Sie erhalten haben, zurückfordern kann.

Auch an dem Fonds CFB Nr. 153 ist die Krise nicht spurlos vorübergegangen, weshalb Sie handeln sollten!

Die Beteiligung wurde den Anlegern als sichere Anlage angeboten. Nicht aufgeklärt wurde darüber, dass es sich bei einer Schiffsfondsbeteiligung immer um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die ein Totalverlustrisiko in sich trägt.

Inzwischen haben viele Gerichte entschieden, dass geschlossene Fonds grundsätzlich nicht zur Altersvorsorge geeignet sind, weil sie hochspekulativ sind.

Von vielen Beratern wurde den Anlegern aber erklärt, dass sie ihre Anteile jederzeit wieder verkaufen können. Den Anlegern wurde außerdem mitgeteilt, dass das Schiff für 15 Jahre an die niederländische P & O Nedlloyd verchartert sei, und damit die Chartereinnahmen sicher seien. Was nicht gesagt wurde, ist, dass der Charterer eine deutsche GmbH mit beschränktem Stammkapital ist, dass der Sub-Charterer und auch der weitere Chartergarant Gesellschaften nach niederländischem Recht sind. Die P&O Nedlloyd-Gruppe ist eben gerade nicht wirtschaftlicherer Charterer des Schiffs.

Beim Schiffsfonds CFB 153 wurden erhebliche Teile des Anlagekapitals für Vergütungen bzw. Provisionen des Vertriebs verwendet. Nach der einschlägigen BGH-Rechtsprechung hätten die Anleger hierauf vom Berater explizit hingewiesen werden müssen, egal, ob dies eine Bank oder ein freier Anlageberater war. In den uns bekannten Fällen ist dies regelmäßig nicht geschehen, weshalb schon allein deshalb Schadensersatzansprüche bestehen können.

Geschädigte Kapitalanleger haben aber wegen ihrer Beteiligung am CFB 153 auch schon erste Prozesse geführt. Der erfolgreiche Ausgang dieser Prozesse sollte weiteren Fondsbeteiligten Mut machen.

So hat z. B. das Landgericht Essen entschieden, dass eine Beteiligung am CFB-Fonds grundsätzlich für die Altersvorsorge und Alterssicherung ungeeignet sind, und dass es sich um eine hochspekulative Anlage handelt, die das Totalverlustrisiko bereits in sich trägt.

Auf diese weitreichende Befugnisse der finanzierenden Banken und die daraus resultierenden Risiken hätten aber die Berater der Commerzbank ebenso hinweisen müssen, wie auf etwaige Risiken, die entstehen können, wenn sich der Wechselkurs des Yen zum US-Dollar negativ entwickelt.

Viele Anleger hatten in den Beratungen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei einem Schiffsfonds m eine sichere Sache handeln würde. Die Anleger wurden nicht über die lange Kapitalbindung aufgeklärt, und die meisten wissen auch nicht, dass die Fondsgesellschaft bereits ausgeschüttete Gelder wieder zurückfordern kann.

Gerade die jüngere Entwicklung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und auch der Oberlandes- und Landgerichte hat enorm verbesserte Möglichkeiten geschaffen, den Anlageberater bzw. die beratende Bank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. So kann bereits der Umstand, dass der Anleger vor dem Beitritt nicht über die konkrete Höhe der Provisionen des Beraters bzw. des Beratungsunternehmens aufgeklärt wurde, zu einer Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung führen.

Es gibt darüber hinaus zahlreiche andere Ansatzpunkte, über die die Anleger nicht korrekt aufgeklärt worden sind.

Von Monat zu Monat steigt daher das Risiko, dass die Kapitalanleger am Ende ganz leer ausgehen.

Vorgeschlagene Sanierungskonzepte sollten die Anleger gut prüfen, bevor sie schlechtes Geld dem guten hinterherwerfen.

Bis auf wenige Ausnahmefälle sind bei geschlossenen Fonds die angedachten Sanierungskonzepte meistens nicht in der Lage, die Fondsgesellschaften dauerhaft zu stabilisieren. Die Fondsanleger sollten bedenken, dass spätestens ein Insolvenzverwalter die erhaltenen Ausschüttungen zurückfordern kann und dies in der Regel auch macht.

Das Risiko eines Totalverlustes ist durch die bekannt schlechte Entwicklung in greifbare Nähe gerückt.
Bevor das Kind endgültig in den Brunnen gefallen ist, sollten Sie handeln! Lassen Sie Schadensersatzansprüche gegen Ihre Berater prüfen, bevor es zu spät ist!


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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich

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driröt

Beluga Shipping: BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzansprüche für Anleger!

Schnelles Handeln ist gefragt, unter Umständen droht Verjährung! Derzeit befinden sich die seitens Ownership 2007 und 2008 aufgelegten Schiffsgesellschaften MS "Pride of Madrid" und MS "Pride of Paris" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (ehemals Beluga Fascination sowie MS Beluga Flirtation) im laufenden Insolvenzverfahren.


Betroffene Ownership Schiffsfonds-Anleger finden zur Geltendmachung ihrer Ansprüche Rat eines auf Bank- und Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts.

In der Regel kommen Schadensersatzansprüche in Frage gegen die Fondsverantwortlichen (so   Fondsinitiator und Gründungsgesellschafter), die Fondsdurchführenden (Geschäftsführung und Treuhänder) sowie den Vertrieb, d.h. häufig Banken. Genau gegen den Vertrieb bestehen häufig verschiedene "Hebel", um geschädigten Anlegern erfolgreich zu ihrem Recht verhelfen zu können. 

Recherchen des BSZ e.V. haben in den "Beluga-Verfahren" nun ergeben, dass viele der aktuell notleidend gewordenen geschlossenen Schiffsfonds über Geschäftsbanken, Volksbanken, auch Direktbanken und Sparkassen vertrieben worden sind.

"Wir weisen unsere Mandanten immer darauf hin, dass sie ggf. auch Schadensersatzansprüche auf Rückzahlung ihrer gesamten Kommanditeinlage gegen ihre beratende Bank haben, sofern wir dort ein schuldhaftes Fehlverhalten feststellen können", so Rechtsanwalt Christian-Albrecht Kurdum von der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte".

Viele Banken haben Schiffsfonds-Beteiligungen oftmals als besonders sichere Anlage empfohlen. Stattdessen haben sie ihren Bankkunden nicht auf Risiken wie einen Totalverlust hingewiesen. Dieses vorwerfbare Fehlverhalten löst eine Schadensersatzpflichtigkeit der betroffenen Bank aus", so Rechtsanwalt Kurdum weiter. Darüber hinaus haben Banken häufig die Höhe der erhaltenen Provisionen in den Beratungsgesprächen nicht oder auch nicht ausreichend offengelegt. Banken müssen jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche kick-backs - auch Rückvergütungen bzw. Retrozessionen genannt  ihrem Kunden gegenüber offenlegen. In vielen Fällen tun sie es nicht  und der geschädigte Anleger hat die Chance, Kompensationsansprüche gegenüber seiner Bank geltend zu machen. "Hierbei muss der Anleger nicht notwendigerweise den Klagweg beschreiten. Im Einzelfall kann man für den Anleger bereits außergerichtlich und damit vergleichsweise schnell zu einem Erfolgsergebnis gelangen" so Rechtsanwalt Kurdum.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Ownership Tonnage III: Droht die Insolvenz?

Ist der Fonds nach zwei Kapitalerhöhungsrunden noch zu retten?


Die globale Finanzkrise 2008 hat sich auf viele Schiffsfonds negativ ausgewirkt. Auch die aktuelle Entwicklung der Weltwirtschaft gibt keinen Grund zur Annahme, dass sich die Situation in absehbarer Zeit verbessern wird. Im Gegenteil: Bei den Schiffsfonds hat der weltweite Rückgang des Containerumschlags sowie der Charterraten bereits zu zahlreichen Insolvenzen geführt. Die Experten sind sich einig, dass weitere Insolvenzen folgen werden.

Mitunter kann eine Insolvenz nur durch finanzielle Sanierungsbeiträge der Anleger abgewendet werden. Diese stehen dann vor der Frage, ob sie weitere Geldmittel in ein möglicherweise nicht mehr zu rettendes Unternehmen einlegen sollen. Bis auf wenige Ausnahmefälle sind die angedachten Sanierungskonzepte aber nicht in der Lage, die Fondsgesellschaften dauerhaft zu stabilisieren. Die Fondsanleger sollten deshalb bedenken, dass ein Insolvenzverwalter  Ausschüttungen zurückfordern kann, die sie erhalten haben.

Auch der Fonds Ownership Tonnage III  hat die Krise deutlich zu spüren bekommen:

Bereits 2010 kam es zu einem Sanierungsversuch. Die Anleger haben weiteres Geld investiert. Im Januar 2012 wurden die Anleger dann darüber informiert, dass der Fonds einen zusätzlichen Kapitalbedarf von 5.800.000 hat. Die Anleger sollten dies zur Verfügung stellen und wenigstens die Ausschüttungen von 9,5 % zurückzahlen.Ist der Fonds nach zwei Kapitalerhöhungsrunden noch zu retten?

Nachdem seit 2009 die Tilgungen auf die Darlehen ausgesetzt werden konnten, sind nunmehr pro Schifffahrtsgesellschaft 11 bzw. 12 Quartalsraten rückständig und wurden an das Laufzeitende der Darlehen verlagert. Für 2012 fordern die finanzierenden Banken die jeweils vollen Jahrestilgungen. Mit dem aktuellen Charterratenniveau können diese aber nicht geleistet werden. Die Gefahr einer Insolvenz ist daher sehr nahegerückt!

Die Beteiligung wurde den Anlegern als sichere Anlage angeboten. Nicht aufgeklärt wurde darüber, dass es sich bei einer Schiffsfondsbeteiligung immer um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die ein Totalverlustrisiko in sich trägt.

Inzwischen haben viele Gerichte entschieden, dass geschlossene Fonds grundsätzlich nicht zur Altersvorsorge geeignet sind, weil sie hochspekulativ sind.

Beim Schiffsfonds Ownership Tonnage III wurden erhebliche Teile des Anlagekapitals für Vergütungen bzw. Provisionen des Vertriebs verwendet. Nach der einschlägigen BGH-Rechtsprechung hätten die Anleger hierauf vom Berater explizit hingewiesen werden müssen, egal, ob dies eine Bank oder ein freier Anlageberater war. In den uns bekannten Fällen ist dies regelmäßig nicht geschehen, weshalb schon allein deshalb Schadensersatzansprüche bestehen können.

Beteiligungen an geschlossenen Fonds sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich für die Altersvorsorge und Alterssicherung ungeeignet, außerdem handelt es sich nach Ansicht vieler Gerichte um eine hochspekulative Anlage, die das Totalverlustrisiko bereits in sich trägt.

Auf diese weitreichende Befugnisse der finanzierenden Banken und die daraus resultierenden Risiken hätten aber die Berater hinweisen müssen.

Viele Anleger hatten in den Beratungen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei einem Schiffsfonds m eine sichere Sache handeln würde. Die Anleger wurden nicht über die lange Kapitalbindung aufgeklärt, und die meisten wissen auch nicht, dass die Fondsgesellschaft bereits ausgeschüttete Gelder wieder zurückfordern kann.

Gerade die jüngere Entwicklung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und auch der Oberlandes- und Landgerichte hat enorm verbesserte Möglichkeiten geschaffen, den Anlageberater bzw. die beratende Bank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. So kann bereits der Umstand, dass der Anleger vor dem Beitritt nicht über die konkrete Höhe der Provisionen des Beraters bzw. des Beratungsunternehmens aufgeklärt wurde, zu einer Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung führen.

Es gibt darüber hinaus zahlreiche andere Ansatzpunkte, über die die Anleger nicht korrekt aufgeklärt worden sind.

Von Monat zu Monat steigt daher das Risiko, dass die Kapitalanleger am Ende ganz leer ausgehen. Vorgeschlagene Sanierungskonzepte sollten die Anleger gut prüfen, bevor sie schlechtes Geld dem guten hinterherwerfen.

Bis auf wenige Ausnahmefälle sind bei geschlossenen Fonds die angedachten Sanierungskonzepte meistens nicht in der Lage, die Fondsgesellschaften dauerhaft zu stabilisieren. Die Fondsanleger sollten bedenken, dass spätestens ein Insolvenzverwalter die erhaltenen Ausschüttungen zurückfordern kann und dies in der Regel auch macht.

Das Risiko eines Totalverlustes ist durch die bekannt schlechte Entwicklung in greifbare Nähe gerückt.

Bevor das Kind endgültig in den Brunnen gefallen ist, sollten Sie handeln! Lassen Sie Schadensersatzansprüche gegen Ihre Berater prüfen, bevor es zu spät ist!


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WGF-Anleihen: Kurse brechen ein, Anleger sollten Ansprüche prüfen!

Aussetzung vom Börsenhandel an der Börse Düsseldorf! Kurse brechen massiv ein, wird WGFH06 rechtzeitig ausbezahlt?


Seit dem 03.12.2012 sind sechs Anleihen der WGF-Finanzgruppe nicht mehr über die Börse Düsseldorf handelbar, Anleger können ihre Anleihen daher zur Zeit nicht an der Börse verkaufen. Grund ist laut Börse Düsseldorf das Fehlen eines testierten Jahresabschlusse der WGF AG für das Geschäftsjahr 2011. Hier hatte das Unternehmen eine letzte Nachfrist bis zum 30. November 2012 erhalten, auch dieser Termin konnte offenbar nicht eingehalten werden. Der Geschäftsbericht soll heute, den 10.12.2012, auf der Homepage der WBG AG veröffentlicht werden, bis einschließlich 18.30 Uhr war er jedoch noch nicht auf der Homepage veröffentlicht.

Für BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von der Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte ist die Nichtvorlage des Jahresabschlusses "ein schlechtes Zeichen. Unter Umständen könnte dies ein Zeichen dafür sein, dass die wirtschaftliche Situation ernster ist als bisher angenommen," so Dr. Späth.

Auch die Anleihenkurse der WGF AG sind bereits massiv eingebrochen und notieren zum 10.12.2012 nur noch mit ca. 43 - 60 % des Nominalbetrages. "Dies zeigt, dass die Anleger wohl das Vertrauen in die vollständige Rückzahlung verloren haben," so Dr. Späth. 

WGF-Anleger fragen sich inzwischen auch besorgt, ob die Anleihe WGFH06 mit einem Emissionsvolumen in Höhe von 100 Mio. Euro, die am 15.12.2012 zurück gezahlt werden soll, rechtzeitig ausbezahlt werden wird.

Die  WGF AG hatte in den letzten Tagen hierzu auf ihrer Homepage nicht eindeutig geantwortet, so dass es zumindestens als nicht sicher gelten kann, dass die Anleihe rechtzeitig ausbezahlt werden wird.

Dr. Späth hierzu: "Wir sind in großer Sorge, ob die Auszahlung rechtzeitig erfolgen wird."

WGF hatte bereits im Jahr 2010 in seinem Kerngeschäftsfeld, dem Immobilienhandel, Verluste erlitten.

Anleger sollten die weitere Situation bereits jetzt genau beobachten und ggf. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen. Am 14. Dezember wird auch die Anleihe WGFH06 zur Rückzahlung fällig, hier sollten Anleger unbedingt genau überwachen, ob die Auszahlung rechtzeitig erfolgt und ggf. rechtzeitig rechtliche Schritte einleiten.

Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und insbesondere mit Schuldverschreibungen, wie im gegenwärtigen Fall, vertraut (z.B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH), vertreten wurden hierbei über 1000 Anleger, die Verluste mit Anleihen erlitten haben, es konnten bereits zahlreiche Erfolge für Anleger erzielt werden.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "WGF-Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Montag, Dezember 10, 2012

IVG Euroselect Zwölf GmbH & Co KG (London Wall) - IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG (The Gherkin)

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte reicht weitere Klagen wegen fehlerhafter Anlageberatung ein Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  haben für Anleger beider Fonds eine Reihe von weiteren Klagen gegen die Commerzbank und die Deutsche Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung eingereicht. Ziel der Kläger ist es, mittels der Schadensersatzklagen eine Rückabwicklung ihres Beteiligungserwerbs zu erreichen.

Beide Fonds haben derzeit ein Problem mit ihrer Innenfinanzierung, die sie zum Erwerb der Fondsobjekte aufgenommen haben. In diesen Darlehensverträgen waren sog. loan-to-value Klauseln enthalten, wonach das offene Darlehen und der jeweils aktuelle Wert der Immobilie in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen müssen. Bei beiden Fonds wird dieses Wertverhältnis derzeit nicht eingehalten - mit fatalen Konsequenzen für die Anleger.

Die Banken können in einer solchen Situation zusätzliche Sicherheiten und höhere Zinsen verlangen, da sie selbst aufgrund des eigenen, theoretisch höheren Kreditrisikos mehr Eigenkapital nachweisen müssen. Von dieser Möglichkeit haben die Banken Gebrauch gemacht, weshalb die Anleger zur Zeit keine Ausschüttungen mehr erhalten. Kommt es in einer solchen Situation nicht zu einer Einigung zwischen Banken und Fondsgesellschaft, so können die Banken im Extremfall die Kündigung des Darlehens erklären, was für den Anleger ein Totalverlustrisiko bedeuten kann, erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch.

Als Fazit ist somit festzuhalten, dass derzeit das weitere Schicksal der Fonds ungewiss und im schlimmsten Fall ein Totalverlust für die Anleger eintreten kann. Rechtsanwalt Bombosch weist in diesem Kontext darauf hin, dass die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte bereits Entscheidungen der Landgerichte Wuppertal, Hanau, Köln, Frankfurt und Oldenburg erstritten haben, die Anlegern Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von IVG Euroselect Beteiligungen zugesprochen haben.

Die Rechtsanwälte empfehlen allen betroffenen Anlegern zeitnah überprüfen zu lassen, ob sie korrekt beim Erwerb des Fonds beraten wurden oder aber ob auch in ihrem individuellen Fall Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. In zahlreichen Fällen übernehmen vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und ggf. Durchsetzung, erläutert BSZ  e.V. Vertrauensanwalt  Bombosch weiter.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus solchen Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "IVG Fonds Euroselect" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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SAMIV AG: Berater zum Schadensersatz verurteilt

Mit Urteil vom 26.10.2012, Az.: 4 O 266/12 (nicht rechtskräftig) hat das Landgericht Giessen einen Finanz- und Versicherungsmakler verurteilt, einem, von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte, vertretenem Kläger Schadensersatz in Höhe von 25.500,00 € zu zahlen. 


Das Landgericht Giessen hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Finanzmakler im Rahmen der Beratung die Risiken der Anlage bei der SAMIV AG falsch dargestellt hat. In den Entscheidungsgründen führt das LG Giessen aus:

Keineswegs ist - wie der Beklagte im Beratungsprotokoll schrieb- bei einer Geldanlage ein Total- oder ein Teilverlust ausgeschlossen, wenn das Geld treuhänderisch in Staats- und Industrieanleihen investiert wird. Sowohl bei Staats- als auch bei Industrieanleihen ist sogar ein Totalverlust möglich, wenn der Schuldner bei Fälligkeit nicht zahlungsfähig ist. Dabei handelt es sich nicht um eine rein theoretische Möglichkeit, sondern es haben auch vor dem Jahr 2009 schon viele Anleger auf diese Weise erhebliche Summen verloren. Von jemanden, der wie der Beklagte als Vermittler von Finanzdienstleistungen auftritt, kann ein Anleger erwarten, dass er über dieses Basiswissen verfügt und nicht wie hier Erklärungen abgibt, die das Gegenteil dessen aussagen.

Die SAMIV AG hat bei einer Vielzahl von Anlegern mehrere Millionen Euro Anlagekapital eingeworben. Die SAMIV AG wurde 1978 in der Schweiz gegründet durch Herrn Zellweger. Herr Zellweger zog sich im Jahr 2003 aus dem operativen Geschäft zurück. Daraufhin übernahm Herr Michael Seidl das Amt des Vorstandes.

Inzwischen wurde Herr Michael Seidl vom Fürstlichen Landgericht in Liechtenstein wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs zu neun Jahren unbedingter Haft verurteilt.

Rechtsanwalt ind BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Hitzler von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte:

"Das Urteil des Landgerichts Giessen vom 26.10.2012 darf Anlegern, die Verträge mit der SAMIV AG abgeschlossen haben, grundsätzlich Hoffnung machen. Betroffenen Anlegern ist daher in jedem Fall zu empfehlen, ihre Ansprüche von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Anwalt prüfen zu lassen."

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft SAMIV AG beizutreten.

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WHS Finanzberatung AG insolvent - Anleger sollten Schadensersatzansprüche prüfen lassen

Die WHS Finanzberatung AG ist pleite. Am 13.11.2012 wurde durch das Amtsgericht Chemnitz das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens eröffnet. Für die von der Pleite betroffenen Anleger, die der WHS Finanzbera-tung AG Kapital zur Verfügung gestellt haben, stellen sich jetzt viele Fragen.


Insolvenz der WHS Finanzberatung AG

Die WHS Finanzberatung AG wurde 2001 gegründet. Die Gesellschaft hatte Ihren Geschäftssitz lange Zeit in Tübingen und zuletzt in Bisingen, ehe Anfang 2012 eine Sitzverlegung nach Plauen erfolgte. Geleitet wurde das Unternehmen durchgängig durch den Vorstand Heribert Schröck, dessen Initialen Eingang in die Firma der WHS Finanzberatung AG gefunden haben. Nunmehr hat das Amtsgericht Chemnitz am 13.11.2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WHS Finanzberatung AG eröffnet. Das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts lautet 1118 IN 1946/12. Zum Insolvenzverwalter bestellt wurde Herr Rechtsanwalt Markus M. Merbecks aus der Kanzlei Handschumacher Krug Merbecks Rechtsanwälte in Chemnitz.

Was ist bei der Forderungsanmeldung zu beachten?

Der Insolvenzverwalter schickt den Betroffenen derzeit Informationen über die Verfahrenseröffnung sowie die Möglichkeit der Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle. Nach dem Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Chemnitz haben die Gläubiger bis zum 02.01.2013 die Möglichkeit zur Forderungsanmeldung. Eine Teilnahme am Insolvenzverfahren ist grundsätzlich zu empfehlen, auch wenn derzeit noch ungewiss ist, ob und in welcher Höhe die Betroffenen am Ende eine Zahlung aus der Insolvenzmasse der WHS Finanzberatung AG erhalten werden. Unter Umständen gelingt es dem Insolvenzverwalter, Vermögenswerte zur Insolvenzmasse zu ziehen, die zumindest eine quotale Zahlung an die Anleger erlauben.

Wer kann sich am Insolvenzverfahren beteiligen?

Anleger, die unmittelbar als stille Gesellschafter mit einer Einlage an der WHS Finanzberatung AG beteiligt sind, können ihre Forderungen aus dem Beteiligungsverhältnis zur Insolvenztabelle anmelden. Darüber hinaus können im Einzelfall auch Schadenersatzforderungen bestehen, die zur Forderungsanmeldung berechtigen. Solche Schadenersatzansprüche können sich beispielsweise aus fehlerhafter Anlageberatung und Vermittlung durch die WHS Finanzberatung AG bzw. durch die für diese handelnden Personen ergeben. Hierbei bedarf es aber stets einer Prüfung im Einzelfall.

Ist das eingelegte Kapital endgültig verloren?

Die Betroffenen fragen sich darüber hinaus zu Recht, ob ihre in die WHS Finanzberatung AG investierten bzw. über das Unternehmen anderweitig angelegten Ersparnisse endgültig verloren sind oder ob die Möglichkeit besteht, den eingetretenen Schaden unabhängig vom Ausgang des Insolvenzverfahrens ersetzt zu bekommen. Neben den gegen die WHS Finanzberatung AG gerichteten Ansprüchen bestehen möglicherweise auch Schadenersatzansprüche gegen Verantwortliche des Unternehmens. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die von der WHS Finanzberatung AG emittierten stillen Gesellschaftsbeteiligungen als erlaubnispflichtige Bankgeschäfte (Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG) zu qualifizieren sind. Eine Bankgenehmigung für das Betreiben des Einlagengeschäfts besaß die WHS Finanzberatung AG zu keinem Zeitpunkt.

Was ist jetzt zu tun?

Die von der Insolvenz der WHS Finanzberatung AG betroffenen Anleger, die sich nicht mit einem möglichen Verlust ihrer Ersparnisse abfinden möchten, sollten neben der Teilnahme am Insolvenzverfahren den Rat eines auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalts einholen, um prüfen zu lassen, ob und welche Möglichkeiten der Schadenskompensation bestehen.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 10. Dezember 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

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Sonntag, Dezember 09, 2012

Auch die CPO Venezia in schwierigen Gewässern: CFB-Fonds Nr. 167, Containerriesen der Zukunft


Ausschüttungen hinken den Prognosen bei weitem hinterher! Aufforderung zum freiwilligen Kapitalnachschuß kommt vermutlich.


Bei den Schiffsfonds hat der weltweite Rückgang des Containerumschlages sowie der Charterraten bereits zu zahlreichen Insolvenzen geführt. Die Experten sind sich einig, dass in den nächsten Monaten weitere Insolvenzen folgen werden. Die Lage hat sich weiter verschlechtert: bedingt durch die 105-%-Klausel wird momentan nicht ausgeschüttet, und dies wird sich wohl auch so schnell nicht ändern.

Zu Recht fürchten die Anleger deshalb um ihre Einlagen. Die Anleger sollen nun in naher Zukunft aufgefordert werden, sich freiwillig an einem Kapitalnachschuß zu beteiligen, der ca. 20 % der nominalen Beteiligungssumme des jeweiligen Kommanditisten betragen soll.

Beim Schiffsfonds CFB 167 wurden erhebliche Teile des Anlagekapitals für Vergütungen bzw. Provisionen des Vertriebs verwendet. Nach der einschlägigen BGH-Rechtsprechung hätten Sie hierauf vom Berater explizit hingewiesen werden müssen, egal, ob dies eine Bank oder ein freier Anlageberater war. In den uns bekannten Fällen ist dies regelmäßig nicht geschehen, weshalb schon allein deshalb Schadensersatzansprüche bestehen können.

Geschädigte Kapitalanleger haben aber wegen ihrer Beteiligung am CFB 167 auch schon erste Prozesse geführt. Der erfolgreiche Ausgang dieser Prozesse sollte weiteren Fondsbeteiligten Mut machen. So hat z. B. das Landgericht Essen entschieden, daß eine Beteiligung am CFB-Fonds grundsätzlich für die Altersvorsorge und Alterssicherung ungeeignet sind, und daß es sich um eine hochspekulative Anlage handelt, die das Totalverlustrisiko bereits in sich trägt.

Auf diese weitreichende Befugnisse der finanzierenden Banken und die daraus resultierenden Risiken hätten aber die Berater der Commerzbank ebenso hinweisen müssen, wie auf etwaige Risiken, die entstehen können, wenn sich der Wechselkurs des Yen zum US-Dollar negativ entwickelt. In keinem der uns bekannten Fälle wurden die Anleger über diese Fragen aufgeklärt.

Viele Anleger hatten in den Beratungen den Eindruck gewonnen, daß es sich bei einem Schiffsfonds m eine sichere Sache handeln würde. Die Anleger wurden nicht über die lange Kapitalbindung aufgeklärt, und die meisten wissen auch nicht, daß die Fondsgesellschaft bereits ausgeschüttete Gelder wieder zurückfordern kann.

Gerade die jüngere Entwicklung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und auch der Oberlandes- und Landgerichte hat enorm verbesserte Möglichkeiten geschaffen, den Anlageberater bzw. die beratende Bank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. So kann bereits der Umstand, dass der Anleger vor dem Beitritt nicht über die konkrete Höhe der Provisionen des Beraters bzw. des Beratungsunternehmens aufgeklärt wurde, zu einer Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung führen.

Es gibt darüber hinaus zahlreiche andere Ansatzpunkte, über die die Anleger nicht korrekt aufgeklärt worden sind.

Von Monat zu Monat steigt daher das Risiko, daß die Kapitalanleger am Ende ganz leer ausgehen.

Vorgeschlagene Sanierungskonzepte sollten die Anleger gut prüfen, bevor sie schlechtes Geld dem guten hinterherwerfen.

Bis auf wenige Ausnahmefälle sind bei geschlossenen Fonds die angedachten Sanierungskonzepte meistens nicht in der Lage, die Fondsgesellschaften dauerhaft zu stabilisieren. Die Fondsanleger sollten bedenken, dass spätestens ein Insolvenzverwalter die erhaltenen Ausschüttungen zurückfordern kann und dies in der Regel auch macht.

Das Risiko eines Totalverlustes ist durch die bekannt schlechte Entwicklung in greifbare Nähe gerückt.

Bevor das Kind endgültig in den Brunnen gefallen ist, sollten Sie handeln! Lassen Sie Schadensersatzansprüche gegen Ihre Berater prüfen, bevor es zu spät ist!

  • Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „CFB 167"   anzuschließen.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 09. Dezember 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

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Samstag, Dezember 08, 2012

DS-Rendite Fonds Nr. 101: Life Value KG – die Wette auf den Tod

Ausschüttungen hinken den Prognosen bei weitem hinterher! Als die Anleger den "Life Value" gezeichnet haben, hatten Sie sicher andere Erwartungen: bis heute hätten 46,89 % des Kommanditkapitals ausgeschüttet werden sollen – faktisch waren es nur 12,5 %!


Die globale Finanzkrise seit Anfang 2000 hat sich auf die meisten Lebensversicherungsfonds ebenfalls negativ ausgewirkt, die weitere Krise seit 2008 hat ihr übriges dazu beigetragen. Die aktuelle Entwicklung der Weltwirtschaft gibt keinen Grund zur Annahme, dass sich die Situation in absehbarer Zeit verändern wird.

Bereits im Jahr 2003 hatte die Allianz für den deutschen Bereich im Geschäftsbericht für 2002 mitgeteilt, daß aufgrund des anhaltend niedrigen Zinsniveaus auf den Rentenmärkten die Überschußbeteiligungen deutlich zu senken waren, da nach dem Einbruch der Börsen nicht mehr damit zu rechnen war, daß die Verluste durch Aktienkursgewinne ausgeglichen werden können. Ebenso reagierte die Victoria Versicherung in ihrem Geschäftsbericht für 2002.

Eine stark abgeschwächte Konjunktur und eine hohe pessimistische Grundhaltung gegenüber der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung hatten für starke Kurseinbrüche auf dem Aktien- und Rentenmarkt gesorgt. Seit dem Ende des 2. Weltkriegs geschah es zum ersten Mal, daß mit der Aktienlage drei Jahre hintereinander eine Negativgesamtrendite erzielt wurde. (Victoria Geschäftsbericht 2002, S. 23). Im August 2002 war in Focus Money bereits zu lesen, daß außer den Garantien nichts mehr sicher war, und die Gewinnbeteiligungen lediglich eine variable Hochrechnung darstellten.

Spätestens seit der Darstellung im "Spiegel" am 24.02.2003 war klar: fast alle Lebensversicherer hatten ihre Überschußbeteiligungen für 2003 massiv gesenkt. Davon ließen sich aber die Initiatoren nicht abschrecken, obwohl sie sich der negativen Marktentwicklung sehr genau bewußt waren! Auch Ihr Fonds wurde zu einem Zeitpunkt aufgelegt, als der Markt sich schon längst in einer Abwärtsentwicklung befand. In keinem einzigen Prospekt findet sich aber hierzu ein Hinweis!

Von attraktiven Wertzuwächsen kann leider keine Rede sein, und diese Entwicklung hätte den Initiatoren des Fonds Life Value I bekannt sein müssen bzw. war ihnen bekannt.

Die Risiken für Fonds, die in amerikanische  Lebensversicherungen investierten, ergaben sich zusätzlich daraus, daß bei den amerikanischen Versicherungen von vornherein feststeht, welche Summe zur Auszahlung gelangt. Offen ist, wann die Auszahlung erfolgt und wie lange die Prämien gezahlt werden müssen. Es handelt sich also um eine "Wette auf den Tod", denn die versicherte Person muß sterben, bevor die Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt. Lebt die versicherte Person zu lange, übersteigt die Summe aus Kaufpreis und Prämienzahlung die Ablaufleistung.

Und dies ist flächendeckend das Problem, so makaber es klingt: die versicherten Personen leben zu lange. Die amerikanischen Lebensversicherungen haben – im Vergleich zu den deutschen oder britischen Versicherungen – sehr kurze Laufzeiten, in der Regel 7 – 11 Jahre. Die Fondskalkulationen bei US-Versicherungen basieren also auf der Annahme, daß die versicherten Personen maximal noch ca. 10 Jahre leben. Die Realität sieht anders aus.

Auch diese Umstände waren damals schon bekannt, der Anleger erfuhr davon aber nichts. Denn schon 2003 wurde im Internet auf genau diese Problematik hingewiesen, den Fondsinitiatoren und den sonstigen Beteiligten war die Lage bekannt.

Die Gebühren der amerikanischen Partner wurden in den meisten Fällen in den Prospekten nicht ausgewiesen, obwohl sie exorbitant hoch waren. Darauf von den Beratern hingewiesen wurden die Anleger schon gar nicht!

Den Anlegern des Fonds Life Value I droht der Verlust ihres gesamten Kapitals! Der Fonds verfügt über ein Volumen von ca.  81 Millionen Euro. Davon wurden über Anleger knapp 50 Millionen Dollar als Eigenkapital eingesammelt, der Rest wurde finanziert. Der Fonds wurde im Jahr 2003 aufgelegt und platziert. Investiert haben rund 1400 Anleger. Für das Jahr 2015 ist die Auflösung des Fonds vorgesehen. Damals wurde mit hohen Auszahlungen an die Anleger geworben; ab 2005 sollten regelmäßige Ausschüttungen erfolgen.

Bis heute wurden aber nur 12,5 % ausgeschüttet!

Wie mit den Anlegern umgegangen wird, kam schon auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 07. März diesen Jahres in Dortmund zum Ausdruck: "Altanleger, die nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmen, werden "rasiert" " – so drohte Dr. Anselm Gehling, Chief Operating Officer der Dr. Peters Group. Allein die Ausdrucksweise war haarsträubend.

Die Gesellschafterversammlung vom 28.09.2012 brachte nur weiteres Ungemach: der Fonds befindet sich in einer massiven wirtschaftlichen Schieflage. Die momentanen Liquiditätsreserven reichen nur bis Ende des Jahres, dann droht die Insolvenz! Trotz der im März beschlossenen Kapitalerhöhung reicht diese also nicht aus. Weiteres Geld nachzuschießen ist den Anlegern daher nicht anzuraten.

Von Monat zu Monat steigt daher das Risiko, daß die Kapitalanleger am Ende ganz leer ausgehen. Vorgeschlagene Sanierungskonzepte sollten die Anleger gut prüfen, bevor sie schlechtes Geld dem guten hinterherwerfen.

Bis auf wenige Ausnahmefälle sind bei geschlossenen Fonds die angedachten Sanierungskonzepte meistens nicht in der Lage, die Fondsgesellschaften dauerhaft zu stabilisieren. Die Fondsanleger sollten bedenken, dass spätestens ein Insolvenzverwalter die erhaltenen Ausschüttungen zurückfordern kann und dies in der Regel auch macht.

Das Risiko eines Totalverlustes ist durch die bekannt schlechte Entwicklung in greifbare Nähe gerückt.
Bevor das Kind endgültig in den Brunnen gefallen ist, sollten Sie handeln! Lassen Sie Schadensersatzansprüche gegen Ihre Berater prüfen, bevor es zu spät ist!

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DS-Rendite-Fonds Nr. 101 Life Value I beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 08. Dezember 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Wie Sie bei „Schrottanlagen“ noch 2012 den Eintritt der Verjährung über eine staatlich anerkannte Gütestelle aufhalten !

Warum geschädigte Anleger noch in 2012 aktiv werden sollten: Für Anleger stellt sich auch dieses Jahr wieder zum Jahresende vermehrt die Frage, ob man erlittene Schäden aus „Schrottanlagen“ geltend machen soll, oder noch einmal abwarten soll bis Präzedenzfälle bekannt werden, die wie der eigene Fall gelagert sind, oder bis in sogenannten „Musterverfahren“ die wichtigen Punkte geklärt sind.

Manch einer will einfach auch nur abwarten um später ggf. gegen Nachforderungen mit den eigenen Schadensersatzansprüchen aufzurechnen. Das wird in vielen Konstellationen wie z.B. bei Beteiligungen an geschlossenen Fonds nicht funktionieren, weil keine Aufrechnungslage besteht.  Dies gilt besonders auch für Schiffsfonds. Aufgrund von stagnierender Nachfrage von Transportkapazitäten, dem Schwächeln des chinesischen Marktes sowie einer steigenden Zahl von Schiffszulassungen sinken die Charterraten für Schiffe und bringen viele Schiffsfonds in Seenot. Auch hier ist häufig die Devise „Abwarten und Tee trinken“ ungeeignet, um seine Rechte zu wahren.

Abwarten kann in vielerlei Hinsicht nachteilig sein

In all diesen Fällen ist es also nicht sachgerecht, einfach nur abzuwarten, denn wer nur abwartet nimmt in Kauf, dass die eigenen Ansprüche verjähren, d.h., dass sie nicht mehr durchgesetzt werden können. Vielmehr sollten all diejenigen, die seit Ende 2002/2003 eine Schrottanlage erworben haben, prüfen ob die Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen noch möglich ist.

Welche wichtigen Verjährungsregeln gibt es?

Auch der Anwalt muss bei Mandatsannahme in jedem Einzelfall prüfen, ob etwa schon Verjährung eingetreten sein könnte, bzw. wann dies erfolgen wird. Für die Prüfung der Verjährung sind hier hauptsächlich folgende Regeln wichtig:

1. Die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist nach dem BGB läuft erst zum Ende des Jahres an, zu dem der Anleger von dem eingetretenen Schaden, allen schadensbegründenden Umständen sowie der Person des Schädigers positiv Kenntnis erlangt. Von Beraterseite muss also bewiesen werden, dass die so zu berechnenden 3 Jahre abgelaufen sind, wenn von Beraterseite aus Verjährung eingewandt werden soll. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist beginnt dabei für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen.
Achtung:
-Gerichte nehmen teilweise Kenntniserlangung bzgl. einer Falschberatung an, wenn in den Jahresberichten, mit den Jahresabschlüssen oder in „Brandbriefen“ auf die Hintergründe von wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beteiligung eingegangen worden ist.
- Können vorsätzliche Pflichtverletzungen bewiesen werden, so beginnt die Verjährung nicht mit Schadenseintritt zum Kaufzeitpunkt zu laufen, sondern erst mit Kenntniserlangung, d.h., meistens durch die Beratung eines Anwalts oder auch mit Erhalt eines in der Sache angefertigten Sachverständigengutachtens. Zusätzlich ist jedoch auch hier die zu 2. Erläuterte Regelung zu beachten.

2. Die allgemeine Verjährungsfrist des BGB (s.o.) ist ab 2002 durch eine Gesetzesänderung auf eine Höchstgrenze von maximal 10 Jahre „gekappt“ worden.
Achtung: diese 10jährige Obergrenze endet nicht zum Jahresende, sondern taggenau 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs, d.h., mit Kauf oder Zeichnung der Anlage!

3. Daneben gibt es noch die Verjährung nach § 37a WpHG a.F.  von 3 Jahren bzgl. Ansprüchen, die im Zeitraum zwischen dem 01.04.1998 und 04.08.2009 entstanden sind. Diese Ansprüche gegen ein Wertpapierdienst-leistungsunternehmen wegen Verletzung einer Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung verjähren in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist. Seit 05.08.2009 gelten hier die o.g. allgemeinen Verjährungsregeln.
Achtung: diese Verjährung endet(e) ebenfalls nicht zum Jahresende, sondern taggenau 3 Jahre nach Entstehung des Anspruchs


4. Außerdem gibt es im Bereich des Anlageschutzrechts noch spezielle Verjährungsregeln für die Prospekthaftung.

Hemmen Sie die Verjährung durch rechtzeitigen Antrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle

Sofern für eine Prüfung der Verjährung und/oder für eine Klageeinreichung zur Hemmung der Verjährung nicht mehr genügend Zeit vorhanden sein sollte, bietet sich die Geltendmachung dieser Ansprüche bei einer staatlich anerkannten Gütestelle an.

Die Inanspruchnahme einer staatlich anerkannten Gütestelle empfiehlt sich z.B.:
- bei Forderungen, deren Verjährung am 01.01.2010 zu laufen begonnen hat,
- wenn in 2013 positive obergerichtliche Rechtsprechung erwartet wird,
- oder wenn noch weitere Informationen eingeholt werden müssen,
- wenn ein Sachverständigengutachten noch nicht fertiggestellt ist,
- nicht geklärt werden konnte, ob der Gegner insolvent ist,
- und/oder eben auch in den Fällen, die anwaltlich wegen der allgemeinen Arbeitsüberlastung zum Jahresende hin bzw. wegen ihrer Komplexität nicht mehr rechtzeitig in Form einer Klage vor Gericht gebracht werden können.

Daher stellen übrigens auch viele Anwälte zur Verjährungsverlängerung für ihre Mandanten solche Gütestellenanträge. Die Antragstellung bei einer staatlich anerkannten Gütestelle ist gegenüber einer gerichtlichen Klage nämlich wesentlich vereinfacht und -wenn die Gegenseite in das Verfahren eintritt- meist erheblich preiswerter.

Was sind typische Fälle für das Gütestellenverfahrens?

- Das sind einerseits Zertifikate-Fälle
und dann vor allem lang laufende Geldanlagen wie
- geschlossene Fondsbeteiligungen aller Art, insbesondere Schiffsfonds
- Investmentfonds
- offene Immobilienfonds
- stille Beteiligungen
- Investments in Lebensversicherungsmänteln
- finanzierte Lebensversicherungspolicen
- Private-Equity-Investments.

In all diesen Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung empfiehlt der BSZ e.V. die staatlich anerkannte Gütestelle Staudenmayer.

Für Fragen zum Gütestellenverfahren steht Ihnen Rechtsanwalt Staudenmayer unter 0711 / 89 66 03 70 auch am Samstag, den 15.12.2011 von 11-15 Uhr zur Verfügung.

Für weitere Informationen können sich Betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Verjährung" oder auch jeder anderen BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

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„MPC Renditefonds Leben plus“ und andere LV-Beteiligungen: Investoren von hohen Verlusten bedroht.


Hohe Kick-back Zahlungen für den Bankvertrieb. Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen. Bei einigen Fonds läuft in 2013 die zehnjährige Verjährungsfrist ab.


Nach den Schiffsfonds, die bei Investoren bis heute Vermögensschäden von – geschätzt – mehreren Milliarden Euro verursacht haben, bahnt sich mit den Geschlossenen Lebensversicherungsfonds ein zweites Investment-Fiasko an. Allein den rund 22.000 Anlegern, die den LV-Fonds des Initiators MPC rund 700 Millionen Euro Eigenkapital zur Verfügung gestellt haben, drohen bereits nach heutigem Stand und je nach Fonds Vermögenseinbußen von mindestens zehn bis 40 Prozent. Die auf die Interessenvertretung von Investoren spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht rät betroffenen Investoren dringend, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen zu lassen.

Am Freitag, 30. November 2012, fand in Hamburg eine Informationsveranstaltung für die Investoren in die Lebensversicherungsfonds des Hamburger Anbieters MPC statt. „Den Anlegern wurde ein realistisches und deshalb ungeschöntes Bild ihrer Fondsbeteiligungen vermittelt“, erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner, der in Vertretung rund 260 Investoren an der Veranstaltung teilnahm. Nach derzeitigem Stand erhalten die Anleger, abhängig von der jeweiligen Fondsbeteiligung, lediglich 60 bis 90 Prozent ihres Kapitals nach Steuern zurück. „Das kann aber bis zur Auflösung der Fonds noch deutlich weniger werden“, befürchtet Gieschen.

Offenbar leisten auch die einzelnen Fondsgesellschaften einen Beitrag, um Verluste für Investoren zu begrenzen – etwa durch eine Verringerung der Verwaltungskosten und indem sie sich bemühen, das Zinsniveau für die Fremdfinanzierung zu senken. „Leider kann die Muttergesellschaft, die MPC Investment AG, wegen eigener dünner Kapitalausstattung nicht in die Bresche springen. Eine Insolvenz der Mutter soll, so die Zusicherung des Vorstands, den Bestand der einzelnen Fondsgesellschaften jedoch nicht gefährden“, sagt Fachanwalt Jens-Peter Gieschen.

Die Lebensversicherungsfonds wurden in der Hauptsache durch die Commerzbank AG und zahlreiche Sparkassen vertrieben. Überdies „hat MPC zwei Fonds im Exklusivvertrieb über die Hamburger Sparkasse sowie die Stadtsparkasse KölnBonn aufgelegt“, erklärt Gieschen. Und daran sehr gut verdient. Denn „neben dem Agio bekamen die Vertriebsbanken weitere Provisionen, so genannte Kick-backs, von sieben bis neun Prozent“, fügt Gieschen hinzu.

Genau hier sei der Ansatzpunkt für geschädigte Investoren, indem diese Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen (lassen). „Wir wissen von unseren Mandanten, dass die Fonds fälschlicherweise sehr oft als genauso sicher wie Fest- oder Tagesgeld angepriesen wurden, zugleich eine weitaus höhere Rendite erzielen würden“, erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen. Überdies sei den Anlegern fast immer verschwiegen worden, dass die Banken und Sparkassen als Vertriebspartner für die erfolgreiche Vermittlung Rückvergütungen, so genannte Kick-backs, erhalten hätten. „Eine eindeutige Verletzung der Aufklärungspflichten und deshalb Falschberatung, die in der Regel die erfolgreiche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen begründet“, erklärt Gieschen.

Zu den größten Risiken geschädigter Anleger gehört, dass die ersten Fonds bereits in den Jahren 2002 und 2003 vertrieben wurden. Folge: Spätestens im Jahr 2013 endet bei diesen Fondsbeteiligungen die taggenaue, kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist. Nach deren Ablauf erhalten Investoren keinen Schadenersatz mehr, selbst wenn seinerzeit nachweislich fehlerhafte Anlageberatung vorgelegen hat.

Auf KWAG-Bitte hin wird der MPC-Vorstand klären, ob seitens des Unternehmens ein so genannter Verjährungsverzicht abgegeben werden kann. „Noch wichtiger ist, dass der MPC-Vorstand bei seinen Vertriebspartnern, insbesondere der Commerzbank und den Sparkassen, ebenfalls einen Verjährungsverzicht erreicht“, betont KWAG-Partner und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen.

  • Demnach bestehen für Geschädigte Anleger  gute Gründe sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt über die ihm zustehenden Ansprüche beraten zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinsacht „MPC Renditefonds Leben plus“  anzuschließen.


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