Warum
geschädigte Anleger noch in 2012 aktiv werden sollten: Für Anleger stellt
sich auch dieses Jahr wieder zum Jahresende vermehrt die Frage, ob man
erlittene Schäden aus „Schrottanlagen“ geltend machen soll, oder noch einmal
abwarten soll bis Präzedenzfälle bekannt werden, die wie der eigene Fall
gelagert sind, oder bis in sogenannten „Musterverfahren“ die wichtigen Punkte
geklärt sind.
Manch einer will einfach auch nur abwarten um
später ggf. gegen Nachforderungen mit den eigenen Schadensersatzansprüchen
aufzurechnen. Das wird in vielen Konstellationen wie z.B. bei Beteiligungen an
geschlossenen Fonds nicht funktionieren, weil keine Aufrechnungslage besteht. Dies gilt besonders auch für Schiffsfonds.
Aufgrund von stagnierender Nachfrage von Transportkapazitäten, dem Schwächeln
des chinesischen Marktes sowie einer steigenden Zahl von Schiffszulassungen
sinken die Charterraten für Schiffe und bringen viele Schiffsfonds in Seenot.
Auch hier ist häufig die Devise „Abwarten und Tee trinken“ ungeeignet, um seine
Rechte zu wahren.
Abwarten
kann in vielerlei Hinsicht nachteilig sein
In all diesen Fällen ist es also nicht
sachgerecht, einfach nur abzuwarten, denn wer nur abwartet nimmt in Kauf, dass
die eigenen Ansprüche verjähren, d.h., dass sie nicht mehr durchgesetzt werden
können. Vielmehr sollten all diejenigen, die seit Ende 2002/2003 eine
Schrottanlage erworben haben, prüfen ob die Einleitung verjährungshemmender
Maßnahmen noch möglich ist.
Welche
wichtigen Verjährungsregeln gibt es?
Auch der Anwalt muss bei Mandatsannahme in
jedem Einzelfall prüfen, ob etwa schon Verjährung eingetreten sein könnte, bzw.
wann dies erfolgen wird. Für die Prüfung der Verjährung sind hier hauptsächlich
folgende Regeln wichtig:
1. Die allgemeine
dreijährige Verjährungsfrist nach dem BGB läuft erst zum Ende des Jahres an, zu
dem der Anleger von dem eingetretenen Schaden, allen schadensbegründenden
Umständen sowie der Person des Schädigers positiv Kenntnis erlangt. Von
Beraterseite muss also bewiesen werden, dass die so zu berechnenden 3 Jahre
abgelaufen sind, wenn von Beraterseite aus Verjährung eingewandt werden soll.
Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist beginnt dabei für jeden Beratungsfehler
gesondert zu laufen.
Achtung:
-Gerichte nehmen teilweise Kenntniserlangung
bzgl. einer Falschberatung an, wenn in den Jahresberichten, mit den
Jahresabschlüssen oder in „Brandbriefen“ auf die Hintergründe von
wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beteiligung eingegangen worden ist.
- Können vorsätzliche Pflichtverletzungen
bewiesen werden, so beginnt die Verjährung nicht mit Schadenseintritt zum
Kaufzeitpunkt zu laufen, sondern erst mit Kenntniserlangung, d.h., meistens
durch die Beratung eines Anwalts oder auch mit Erhalt eines in der Sache
angefertigten Sachverständigengutachtens. Zusätzlich ist jedoch auch hier die
zu 2. Erläuterte Regelung zu beachten.
2. Die allgemeine
Verjährungsfrist des BGB (s.o.) ist ab 2002 durch eine Gesetzesänderung auf
eine Höchstgrenze von maximal 10 Jahre „gekappt“ worden.
Achtung: diese 10jährige
Obergrenze endet nicht zum Jahresende, sondern taggenau 10 Jahre nach
Entstehung des Anspruchs, d.h., mit Kauf oder Zeichnung der Anlage!
3. Daneben gibt es noch
die Verjährung nach § 37a WpHG a.F. von
3 Jahren bzgl. Ansprüchen, die im Zeitraum zwischen dem 01.04.1998 und
04.08.2009 entstanden sind. Diese Ansprüche gegen ein
Wertpapierdienst-leistungsunternehmen wegen Verletzung einer Pflicht zur
Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der
Wertpapierdienstleistung verjähren in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der
Anspruch entstanden ist. Seit 05.08.2009 gelten hier die o.g. allgemeinen
Verjährungsregeln.
Achtung: diese Verjährung
endet(e) ebenfalls nicht zum Jahresende, sondern taggenau 3 Jahre nach
Entstehung des Anspruchs
4. Außerdem gibt es im
Bereich des Anlageschutzrechts noch spezielle Verjährungsregeln für die
Prospekthaftung.
Hemmen
Sie die Verjährung durch rechtzeitigen Antrag bei einer staatlich anerkannten
Gütestelle
Sofern für eine Prüfung der Verjährung
und/oder für eine Klageeinreichung zur Hemmung der Verjährung nicht mehr
genügend Zeit vorhanden sein sollte, bietet sich die Geltendmachung dieser
Ansprüche bei einer staatlich anerkannten Gütestelle an.
Die
Inanspruchnahme einer staatlich anerkannten Gütestelle empfiehlt sich z.B.:
- bei Forderungen, deren Verjährung am
01.01.2010 zu laufen begonnen hat,
- wenn in 2013 positive obergerichtliche
Rechtsprechung erwartet wird,
- oder wenn noch weitere Informationen
eingeholt werden müssen,
- wenn ein Sachverständigengutachten noch
nicht fertiggestellt ist,
- nicht geklärt werden konnte, ob der Gegner
insolvent ist,
- und/oder eben auch in den Fällen, die
anwaltlich wegen der allgemeinen Arbeitsüberlastung zum Jahresende hin bzw.
wegen ihrer Komplexität nicht mehr rechtzeitig in Form einer Klage vor Gericht
gebracht werden können.
Daher stellen übrigens auch viele Anwälte zur
Verjährungsverlängerung für ihre Mandanten solche Gütestellenanträge. Die
Antragstellung bei einer staatlich anerkannten Gütestelle ist gegenüber einer
gerichtlichen Klage nämlich wesentlich vereinfacht und -wenn die Gegenseite in
das Verfahren eintritt- meist erheblich preiswerter.
Was
sind typische Fälle für das Gütestellenverfahrens?
- Das sind einerseits Zertifikate-Fälle
und dann vor allem lang laufende Geldanlagen
wie
- geschlossene Fondsbeteiligungen aller Art,
insbesondere Schiffsfonds
- Investmentfonds
- offene Immobilienfonds
- stille Beteiligungen
- Investments in Lebensversicherungsmänteln
- finanzierte Lebensversicherungspolicen
- Private-Equity-Investments.
In all diesen Fällen von möglicherweise
eintretender Verjährung empfiehlt der BSZ e.V. die staatlich anerkannte
Gütestelle Staudenmayer.
Für
Fragen zum Gütestellenverfahren steht Ihnen Rechtsanwalt Staudenmayer unter
0711 / 89 66 03 70 auch am Samstag, den 15.12.2011 von 11-15 Uhr zur Verfügung.
Für weitere Informationen können sich
Betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Verjährung" oder
auch jeder anderen BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles
Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine
BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Michael Staudenmayer
Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag
vom 08. Dezember 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen
Einschätzung führen.
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