Samstag, Dezember 08, 2012

Wie Sie bei „Schrottanlagen“ noch 2012 den Eintritt der Verjährung über eine staatlich anerkannte Gütestelle aufhalten !

Warum geschädigte Anleger noch in 2012 aktiv werden sollten: Für Anleger stellt sich auch dieses Jahr wieder zum Jahresende vermehrt die Frage, ob man erlittene Schäden aus „Schrottanlagen“ geltend machen soll, oder noch einmal abwarten soll bis Präzedenzfälle bekannt werden, die wie der eigene Fall gelagert sind, oder bis in sogenannten „Musterverfahren“ die wichtigen Punkte geklärt sind.

Manch einer will einfach auch nur abwarten um später ggf. gegen Nachforderungen mit den eigenen Schadensersatzansprüchen aufzurechnen. Das wird in vielen Konstellationen wie z.B. bei Beteiligungen an geschlossenen Fonds nicht funktionieren, weil keine Aufrechnungslage besteht.  Dies gilt besonders auch für Schiffsfonds. Aufgrund von stagnierender Nachfrage von Transportkapazitäten, dem Schwächeln des chinesischen Marktes sowie einer steigenden Zahl von Schiffszulassungen sinken die Charterraten für Schiffe und bringen viele Schiffsfonds in Seenot. Auch hier ist häufig die Devise „Abwarten und Tee trinken“ ungeeignet, um seine Rechte zu wahren.

Abwarten kann in vielerlei Hinsicht nachteilig sein

In all diesen Fällen ist es also nicht sachgerecht, einfach nur abzuwarten, denn wer nur abwartet nimmt in Kauf, dass die eigenen Ansprüche verjähren, d.h., dass sie nicht mehr durchgesetzt werden können. Vielmehr sollten all diejenigen, die seit Ende 2002/2003 eine Schrottanlage erworben haben, prüfen ob die Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen noch möglich ist.

Welche wichtigen Verjährungsregeln gibt es?

Auch der Anwalt muss bei Mandatsannahme in jedem Einzelfall prüfen, ob etwa schon Verjährung eingetreten sein könnte, bzw. wann dies erfolgen wird. Für die Prüfung der Verjährung sind hier hauptsächlich folgende Regeln wichtig:

1. Die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist nach dem BGB läuft erst zum Ende des Jahres an, zu dem der Anleger von dem eingetretenen Schaden, allen schadensbegründenden Umständen sowie der Person des Schädigers positiv Kenntnis erlangt. Von Beraterseite muss also bewiesen werden, dass die so zu berechnenden 3 Jahre abgelaufen sind, wenn von Beraterseite aus Verjährung eingewandt werden soll. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist beginnt dabei für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen.
Achtung:
-Gerichte nehmen teilweise Kenntniserlangung bzgl. einer Falschberatung an, wenn in den Jahresberichten, mit den Jahresabschlüssen oder in „Brandbriefen“ auf die Hintergründe von wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beteiligung eingegangen worden ist.
- Können vorsätzliche Pflichtverletzungen bewiesen werden, so beginnt die Verjährung nicht mit Schadenseintritt zum Kaufzeitpunkt zu laufen, sondern erst mit Kenntniserlangung, d.h., meistens durch die Beratung eines Anwalts oder auch mit Erhalt eines in der Sache angefertigten Sachverständigengutachtens. Zusätzlich ist jedoch auch hier die zu 2. Erläuterte Regelung zu beachten.

2. Die allgemeine Verjährungsfrist des BGB (s.o.) ist ab 2002 durch eine Gesetzesänderung auf eine Höchstgrenze von maximal 10 Jahre „gekappt“ worden.
Achtung: diese 10jährige Obergrenze endet nicht zum Jahresende, sondern taggenau 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs, d.h., mit Kauf oder Zeichnung der Anlage!

3. Daneben gibt es noch die Verjährung nach § 37a WpHG a.F.  von 3 Jahren bzgl. Ansprüchen, die im Zeitraum zwischen dem 01.04.1998 und 04.08.2009 entstanden sind. Diese Ansprüche gegen ein Wertpapierdienst-leistungsunternehmen wegen Verletzung einer Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung verjähren in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist. Seit 05.08.2009 gelten hier die o.g. allgemeinen Verjährungsregeln.
Achtung: diese Verjährung endet(e) ebenfalls nicht zum Jahresende, sondern taggenau 3 Jahre nach Entstehung des Anspruchs


4. Außerdem gibt es im Bereich des Anlageschutzrechts noch spezielle Verjährungsregeln für die Prospekthaftung.

Hemmen Sie die Verjährung durch rechtzeitigen Antrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle

Sofern für eine Prüfung der Verjährung und/oder für eine Klageeinreichung zur Hemmung der Verjährung nicht mehr genügend Zeit vorhanden sein sollte, bietet sich die Geltendmachung dieser Ansprüche bei einer staatlich anerkannten Gütestelle an.

Die Inanspruchnahme einer staatlich anerkannten Gütestelle empfiehlt sich z.B.:
- bei Forderungen, deren Verjährung am 01.01.2010 zu laufen begonnen hat,
- wenn in 2013 positive obergerichtliche Rechtsprechung erwartet wird,
- oder wenn noch weitere Informationen eingeholt werden müssen,
- wenn ein Sachverständigengutachten noch nicht fertiggestellt ist,
- nicht geklärt werden konnte, ob der Gegner insolvent ist,
- und/oder eben auch in den Fällen, die anwaltlich wegen der allgemeinen Arbeitsüberlastung zum Jahresende hin bzw. wegen ihrer Komplexität nicht mehr rechtzeitig in Form einer Klage vor Gericht gebracht werden können.

Daher stellen übrigens auch viele Anwälte zur Verjährungsverlängerung für ihre Mandanten solche Gütestellenanträge. Die Antragstellung bei einer staatlich anerkannten Gütestelle ist gegenüber einer gerichtlichen Klage nämlich wesentlich vereinfacht und -wenn die Gegenseite in das Verfahren eintritt- meist erheblich preiswerter.

Was sind typische Fälle für das Gütestellenverfahrens?

- Das sind einerseits Zertifikate-Fälle
und dann vor allem lang laufende Geldanlagen wie
- geschlossene Fondsbeteiligungen aller Art, insbesondere Schiffsfonds
- Investmentfonds
- offene Immobilienfonds
- stille Beteiligungen
- Investments in Lebensversicherungsmänteln
- finanzierte Lebensversicherungspolicen
- Private-Equity-Investments.

In all diesen Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung empfiehlt der BSZ e.V. die staatlich anerkannte Gütestelle Staudenmayer.

Für Fragen zum Gütestellenverfahren steht Ihnen Rechtsanwalt Staudenmayer unter 0711 / 89 66 03 70 auch am Samstag, den 15.12.2011 von 11-15 Uhr zur Verfügung.

Für weitere Informationen können sich Betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Verjährung" oder auch jeder anderen BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Michael Staudenmayer

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 08. Dezember 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

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