Dienstag, Dezember 11, 2012

Beluga Shipping: BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzansprüche für Anleger!

Schnelles Handeln ist gefragt, unter Umständen droht Verjährung! Derzeit befinden sich die seitens Ownership 2007 und 2008 aufgelegten Schiffsgesellschaften MS "Pride of Madrid" und MS "Pride of Paris" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (ehemals Beluga Fascination sowie MS Beluga Flirtation) im laufenden Insolvenzverfahren.


Betroffene Ownership Schiffsfonds-Anleger finden zur Geltendmachung ihrer Ansprüche Rat eines auf Bank- und Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts.

In der Regel kommen Schadensersatzansprüche in Frage gegen die Fondsverantwortlichen (so   Fondsinitiator und Gründungsgesellschafter), die Fondsdurchführenden (Geschäftsführung und Treuhänder) sowie den Vertrieb, d.h. häufig Banken. Genau gegen den Vertrieb bestehen häufig verschiedene "Hebel", um geschädigten Anlegern erfolgreich zu ihrem Recht verhelfen zu können. 

Recherchen des BSZ e.V. haben in den "Beluga-Verfahren" nun ergeben, dass viele der aktuell notleidend gewordenen geschlossenen Schiffsfonds über Geschäftsbanken, Volksbanken, auch Direktbanken und Sparkassen vertrieben worden sind.

"Wir weisen unsere Mandanten immer darauf hin, dass sie ggf. auch Schadensersatzansprüche auf Rückzahlung ihrer gesamten Kommanditeinlage gegen ihre beratende Bank haben, sofern wir dort ein schuldhaftes Fehlverhalten feststellen können", so Rechtsanwalt Christian-Albrecht Kurdum von der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte".

Viele Banken haben Schiffsfonds-Beteiligungen oftmals als besonders sichere Anlage empfohlen. Stattdessen haben sie ihren Bankkunden nicht auf Risiken wie einen Totalverlust hingewiesen. Dieses vorwerfbare Fehlverhalten löst eine Schadensersatzpflichtigkeit der betroffenen Bank aus", so Rechtsanwalt Kurdum weiter. Darüber hinaus haben Banken häufig die Höhe der erhaltenen Provisionen in den Beratungsgesprächen nicht oder auch nicht ausreichend offengelegt. Banken müssen jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche kick-backs - auch Rückvergütungen bzw. Retrozessionen genannt  ihrem Kunden gegenüber offenlegen. In vielen Fällen tun sie es nicht  und der geschädigte Anleger hat die Chance, Kompensationsansprüche gegenüber seiner Bank geltend zu machen. "Hierbei muss der Anleger nicht notwendigerweise den Klagweg beschreiten. Im Einzelfall kann man für den Anleger bereits außergerichtlich und damit vergleichsweise schnell zu einem Erfolgsergebnis gelangen" so Rechtsanwalt Kurdum.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. 12. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
drwspä

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