Freitag, Oktober 19, 2012

LLOYD FONDS LF 48 FLOTTENFONDS IV: Schadensersatzforderung gegen die Commerzbank AG


Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung von Anlegern des Schiffsbeteiligungs-Fonds LLOYD FONDS LF 48 FLOTTENFONDS IV, MS „MANHATTAN“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und MS “FERNANDO“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, übernommen, die sich angesichts des unbefriedigenden Verlaufs der Anlage geschädigt sehen. Es wird die Inanspruchnahme der Commerzbank AG auf Schadensersatz vorbereitet. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Fonds.

Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Gefloppte Anlagen in Milliardenhöhe können rückabgewickelt werden. Denn sehr häufig haften Banken und Sparkassen, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter.

Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. 10. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
jg

Neue Hoffnung für MHF II Academy Filmfonds Anleger!


Wie der BSZ e. V. bereits in der Vergangenheit mehrfach berichtet hat, konnten zahlreiche Anlegerschutzkanzleien in der Vergangenheit erfolgreich gegen die vermittelnden Banken vorgehen, so dass diese verpflichtet wurden Schadenersatz an die Anleger der MHF II Academy Filmfonds GmbH & Co. KG zu leisten.

In der Regel konnten sich die Anleger darauf berufen, dass die Commerzbank oder anderweitige Banken nicht hinreichend über die zusätzliche erhaltenen Provisionen aufklärt hatten. Dies zumindest dann, wenn der Prospekt des Medienfonds nicht rechtzeitig bzw. erst nachträglich übergeben wurde. Teilweise wurden auch Schadenersatzansprüche zugesprochen, wenn Anleger konservativ ausgerichtet waren, die Banken jedoch entgegen der Anlageziele der Anleger risikobehaftete Medienfonds an diese vermittelt hatten. Hierbei war in der Regel der Grundsatz der anleger- und anlagegerechten Beratung verletzt.

Bezüglich der Provisionen und Rückvergütungen hatte der BGH bereits mehrfach entschieden, dass eine Bank immer dann zur Offenlegung derartiger Vergütungen verpflichtet ist, wenn diese hinter dem Rücken der Anleger gezahlt werden.

Nunmehr ist im Rahmen von Recherchen und zahlreichen Verfahren bei den Oberlandesgerichten ein weiterer entscheidender Punkt bekannt geworden bzw. offengelegt worden. Hiernach war bereits im Jahre 2000 bekannt, dass gegen eine der am Fonds beteiligten Firmen in den USA millionenschwere Schadenersatzklagen anhängig waren. Dies stellt ein erhebliches Risiko dar, welches nach den geltenden Prospektgrundsätzen zwingend hätte im Rahmen eines Prospektes mitgeteilt werden müssen. Folglich stellen das Verschweigen im Rahmen einer Beratung und der fehlende Hinweis auf derartige Risiken einen Beratungs- und Prospektfehler dar.

Zwar dürften Prospekthaftungsansprüche dem Grunde nach bereits verjährt sein. Die Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne können jedoch auf der Grundlage einer Falschberatung bzw. vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung auch noch heute gegen die vermittelnden Banken geltend gemacht werden. Hierbei ist aber dann auch die Verjährungsfrist von 10 Jahren zu beachten.

Berücksichtigt man die Beratungspraxis der Vermittlung und die Schilderungen zahlreicher Anleger, so wurde nicht selten im Rahmen der Beratung mitgeteilt, dass es sich bei der Investition in den MHF II Academy Fonds auch um eine steuerlich mehr als lukrative und interessante Kapitalanlage handeln würde. Das Steuermodell wurde meist nur am Rande als recht sicher und gewinnbringend dargestellt. Verschwiegen wurde hierbei, dass die hier im Rahmen des Prospektes erwähnte Garantie zwar tatsächlich vorhanden war. Die hier im Rahmen des Prospektes erwähnte Garantie wurde jedoch nicht aus Fremdmitteln gezahlt sondern vielmehr aus den einzelnen Anlagesummen der einzelnen Anleger. Dies hatte wiederum zur Folge, dass nicht sämtliche Einlagen, sowie im Prospekt beschrieben, für die Produktion der Filme verwandt wurde sondern vielmehr ein Teil in die Garantie floss, welche wiederum die eigene Beteiligung absichern sollte. Dieses Verhalten ist gleichfalls als Falschberatung gegenüber den finanzierenden Banken einzuwenden.

Aufgrund der nunmehr drohenden Verjährung der Ansprüche rät der BSZ e. V. daher dringend an, dass Anleger die Angelegenheit von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen sollten, bevor die Ansprüche verjähren. Oder z. B. eine Beteiligung am 27.10.2002 gezeichnet, verjähren die Schadenersatzansprüche am 27.10.2012.

Es bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft BSZ e. V. „MHF II Academy Fonds“ beizutreten.


Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage vom 19.10.2012. Hier nach eintretende Veränderungen, insbesondere in Form von steuerlichen Entscheidungen die den MHF II Academy Fonds betreffen, können zu einer anderen Einschätzung des Sach- und Rechtslage führen.

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aw

Nauerz & Noell – Anlageberaterin zum Schadensersatz in Höhe von € 210.000,00 verurteilt


Mit Urteil vom 15.05.2012, Az.: 7 O 258/10 (nicht rechtskräftig) hat das Landgericht Karlsruhe eine Anlageberaterin verurteilt, einer von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  BRÜLLMANN Rechtsanwälte vertretenem Kläger Schadensersatz in Höhe von € 210.000,00 zu zahlen.

Das Landgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Anlageberaterin im Rahmen der Anlageberatung die Genussrechte der Nauerz & Noell AG nicht richtig und nicht vollständig dargestellt hat.

Die Nauerz & Noell AG hat bei mehreren Hundert Anlegern mehrere Millionen Euro Anlagekapital in Form von Genussrechten eingeworben. Die Nauerz & Noell AG stellte das Unternehmen häufig auch auf Investmentmessen als erfolgreiche „Investmentboutique“ dar. Geworben wurde gegenüber den Anlegern mit einer Grunddividende von 8,25 %.

Der ehemalige Vorstand der Nauerz & Noell AG wurde zwischenzeitlich mit Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern, Az: 6058 JS 17872/07.Wi 3LS wegen Betrugs in besonders schweren Fall in mittelbarer Täterschaft in 37 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Das Strafgericht stellte in seinem Urteil fest, dass die von den Anlegern als Genussrechtskapital eingenommenen Gelder nicht gemäß den Aussagen des Emissionsprospektes, sondern „im Wesentlichen zeitnah“ anderweitig verbraucht [wurden]. So stellte das Strafgericht fest, dass die von den Anlegern eingeworbenen Gelder im Wesentlichen für die Begleichung bereits eingegangener Verpflichtungen wie Miete, Personalkosten, Kosten für Rechtsanwälte, Steuerberater, Bezahlung teurer Firmenwagen und der Finanzierung des aufwendigen Lebensstil des Angeklagten ermöglichten.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Marcel Seifert von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte: „Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15.05.2012 darf Anlegern, die sich an der Nauerz & Noell AG beteiligt haben, grundsätzlich Hoffnung machen. In den uns bekannt gewordenen Fällen wurde die Anlage regelmäßig anhand des Emissionsprospektes mit Stand September 2005 erläutert, welcher unseres Erachtens erhebliche Mängel aufweist. Dies hätte den Anlageberatern im Rahmen ihrer Verpflichtung, das Anlageprodukt auf Plausibilität hin zu prüfen, auffallen müssen. Allein deswegen halten wir grundsätzlich Schadensersatzansprüche für möglich. Betroffenen Anlegern ist daher in jedem Fall zu empfehlen, ihre Ansprüche von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Anwalt prüfen zu lassen.“

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Nauerz & Noell AG"  anzuschließen.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. Oktober 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
brü/ms

Donnerstag, Oktober 18, 2012

De Beira-Marktmanipulation: Manipulation gestanden! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an!


Angeklagte geben Manipulationshandlungen zu! Millionen sicher gestellt! Eile ist geboten! Geschädigte schließen sich im BSZ e.V. zusammen!
                                        
In Stuttgart stehen gerade drei Männer vor Gericht, denen vorgeworfen wird, den Kurs der Aktie De Beira im Zeitraum 15.05.2006 bis 15.06.2006 durch massive Kaufempfehlungen, die teils unrichtige und irreführende Angaben enthielten, beeinflusst zu haben.

Angeklagt sind zwei Börsenjournalisten, nämlich der Finanzjournalist Sascha O., ein früherer Journalist des Magazins Focus sowie ein Kanadier, der seit 16 Monaten in Untersuchungshaft sitzt. Ein weiterer mutmaßlicher Verantwortlicher aus Österreich steht offensichtlich nicht vor Gericht, da Marktmanipulation in Österreich nicht strafbar ist. Inzwischen haben die drei Angeklagten gestanden, Aktien des Rohstoffunternehmens besessen und von den Vermarktungsplänen für die Aktie gewusst zu haben, Mitte Oktober sollen die Urteile fallen.

Durch die Manipulation von De Beira soll der Kurs sich innerhalb weniger Wochen verzehnfacht haben, bevor er dann jäh abstürzte, Anleger erlitten durch dieses sog. "Scalping" erhebliche Verluste, während die Angeklagten unglaubliche mehr als 38 Mio. € Gewinn erzielt haben sollen.

Eine sehr positive Nachricht für geschädigte Anleger von De Beira ist, dass die Staatsanwaltschaft, wie den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten von den zuständigen Ermittlungsbehörden inzwischen bestätigt wurde, Vermögenswerte in Millionenhöhe sicher stellen konnte " Es soll sich nach Angaben der zuständigen Behörden um einen Betrag im zweistelligen Millionenbereich handeln. Wir werden daher versuchen, diese Vermögenswerte für die Geschädigten im Wege der Rückgewinnungshilfe von den Strafverfolgungsbehörden freizubekommen," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth.

Vor allem Anleger, die in dem Zeitraum zwischen Mai 2006 bis einschließlich Juli 2006 Aktien von DeBeira gekauft haben, dürften Chancen auf Entschädigung haben. Wann und ob die Aktien inzwischen wieder verkauft wurden, soll hingegen nicht beachtlich sein.
"Wir befürworten sehr, dass die Staatsanwaltschaft im Bereich der Marktmanipulation inzwischen eine härtere Gangart einschlägt, auch wenn Medienberichten der letzten Tage zufolge zumindestens für zwei der Angeklagten wohl wieder Bewährungsstrafen im Raum stehen könnten. Die Dunkelziffer dürfte enorm hoch sein," so Dr. Späth.

Allerdings sollten Geschädigte unbedingt einen versierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragen, da Geschädigte nur durch einen sog. "Titel" die Möglichkeit haben, auf die Gelder zuzugreifen. Eile ist daher geboten, denn bei der Rückgewinnungshilfe gilt das sog. "Prioritätsprinzip", d.h., wer zuerst kommt, mahlt zuerst und kann zuerst auf die sichergestellten Gelder zugreifen," so Dr. Späth. "Es reicht daher für die Geschädigten keinesfalls aus, sich lediglich bei der Staatsanwaltschaft zu melden, wie einige der geschädigten Anleger schon irrtümlich angenommen haben."

Geschädigte sollten also umgehend tätig werden, denn nur wer umgehend einen Titel erwirkt, hat die Chance, umgehend auf die sichergestellten Gelder zugreifen zu können, bei Anlegern, die zu spät kommen, besteht leider die Gefahr, dass für sie keine Gelder mehr zu verteilen sind.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen  betreffs De Beira  durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "De Beira Aktienbetrug" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18. Oktober 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drws

Samstag, Oktober 06, 2012

Ist die NEWOG noch zu retten? – 6.000 Anlegern drohen Verluste


Der BSZ e. V. hatte in der Vergangenheit bereits über die NEWOG (Neue Wohnungsbaugenossenschaft) aus Chemnitz berichtet. Nunmehr hat sich um die „Machenschaften“ der Neue Wohnungsbaugenossenschaft auch die Staatsanwaltschaft eingeschaltet und ermittelt wegen Betrugsverdachtes.

Ab dem Jahre 2002 hatten sich ca. 6000 Anleger an der Neue Wohnungsbaugenossenschaft (NEWOG) beteiligt. Es sollten zum damaligen Zeitpunkt ca. € 52.000.000 als Genossenschaftsanteile an die Anleger herausgegeben werden, um den Kauf und die Sanierung zweier in Chemnitz befindlicher Plattenbauten zu gewährleisten. So zumindest die Angaben im damals herausgegebenen Hochglanzprospekt. Seitens der damaligen Vermittler wurde vorgerechnet, dass z. B. eine Familie mit zwei Kindern über die Eigenheimzulage vom Staat ihr Geld in ca. acht Jahren erstattet bekommen würde, wenn diese sich mit mindestens € 5.100 am Erwerb von Genossenschaftsanteilen beteiligen würde.

Den Anlegern wurde mitgeteilt, dass die NEWOG dann nach Ablauf der Laufzeit im Jahre 2023 die Genossenschaftsanteile auszahlen würde und die Anleger hierbei nicht nur ihr eingesetztes Kapital zurück erhalten würde, sondern zusätzlich weitere € 3.000 aus Zinsen und weiteren Gewinnmargen. Auf Grund dieser Argumentation der zahlreichen Vermittler und Untervermittler beteiligten sich ca. 6.000 Anleger und erwarben Genossenschaftsanteile an der NEWOG.

Nunmehr besteht nach Pressemitteilungen jedoch die Vermutung, dass das gesamte Geschäftsmodell mit der Genossenschaft der NEWOG zumindest nicht primär mit dem Ziel initiiert wurde, die eingezahlten Genossenschaftsanteile in Höhe von rund € 26.000.000 zurück zu zahlen. Dies ist nunmehr aufgrund aktueller Pressemitteilungen auch aus eigenen Kreisen der NEWOG zu vernehmen.

Was war im Einzelnen geschehen:
Die NEWOG hatte die Plattenbauten Ende 1997 von einer Chemnitzer Wohnungsbaugesellschaft erworben und hierzu hohe Kredite aufgenommen. Die Wohnungen in den unsanierten Gebäuden standen zum damaligen Zeitpunkt zur Hälfte leer. Die versprochenen Sanierungen wurden zunächst nicht erbracht, weshalb es zu weiteren Leerständen kam. Schlussendlich ließ die NEWOG im Jahre 2002 bis 2003 die Plattenbauten dann dennoch modernisieren und teilweise zurückbauen.

Als Vertriebsgesellschaft der NEWOG wurde damals die Deinböck Kapital-Management AG (DCM) eingesetzt und beauftragt. Für ihre Vertriebstätigkeit erhielt die DCM nach Prospektangaben zum damaligen Zeitpunkt € 2.100.000. Weitere € 150.000 waren für die Baubetreuung vorgesehen und weitere € 460.000 für die Werbeprospekterstellung, sowie € 50.000 für die Verwaltung der Genossenschaft. Diese horrenden sogenannten weichen Kosten zahlte die NEWOG nach Angaben einer regionalen Tageszeitung aus Geldern der neu eingeworbenen Genossenschafter.

Wie sich nunmehr anhand der Recherchen herausgestellt hat, waren zahlreiche Anleger nicht dazu in der Lage, überhaupt die Zeichnungssumme aus Eigenkapital zu zahlen. Sie nahmen deshalb Kredite auf, was das Risiko erhöhte. Zu keinem Zeitpunkt wurden die Anleger darauf hingewiesen, dass die Finanzämter hierin - d. h. in der Kreditaufnahme - aber einen Verstoß gegen das Eigenheimzulagegesetz gesehen haben. Tatsächlich wurden daher staatliche Fördergelder zurückgefordert, was zu erheblichen Schäden bei den Anlegern führte. Eine Kündigungswelle der Genossenschaftsmitglieder war mithin die Folge.

Trotz der ausgesprochenen Kündigungen warten zahlreiche Anleger bis heute auf die vertraglich vereinbarten Zahlungen. Hintergrund ist, dass die NEWOG und ihre Vorstände selbst dafür gesorgt hatten, dass die Genossenschaft mit einem Mindestkapital von € 25.000.000 ausgestattet sein muss. Hiernach war die NEWOG selbst überhaupt nicht mehr dazu berechtigt, durchaus Zahlungen an die ausgeschiedenen Genossen zu leisten, da diese dann das Mindestkapital unterschreiten würden, was gleichfalls unzulässig sein würde.

Wie aus Kreisen der Staatsanwaltschaft Chemnitz zu vernehmen ist, laufen zahlreiche Anzeigen wegen des Verdachtes des Betruges. Im Rahmen der Ermittlungen hat sich nunmehr herausgestellt, dass die NEWOG schon bereits vor Vertrieb der Genossenschaftsanteile Zahlungsprobleme hatte. Dies könnte zu weitreichenden strafrechtlichen Folgen führen.
Letztendlich führten Liquiditätsprobleme dazu, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Im Rahmen der Versteigerung kam es dann zu zahlreichen – nicht ganz nachvollziehbaren – Erwerbsvorgängen. So wurde z. B. die Zwangsversteigerung dadurch verhindert, dass ein völlig unbekannter Investor für die Wohnungen der NEWOG € 18.700.000 zahlte. Hiernach kam es zu weiteren Kauf- und Verkaufsvorgängen, welche letztendlich dazu führten, dass die NEWOG nicht Zwangsliquidiert werden musste. Dennoch ist völlig ungewiss, was mit den Genossenschaftsgeldern und den Erlösen aus den Verkäufen geschehen wird.

Da die Genossenschaftsanteile teils schon im Jahr 2002 erworben wurden, droht nun auch die Verjährung von Schadenersatzansprüchen!  Auf Grund dieser unklaren Sach- und Rechtslage, rät der BSZ e. V. daher an, dass betroffene Anleger ihre Ansprüche in jedem Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen sollten.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „NEWOG (Neue Wohnungsbaugenossenschaft eG)"  anzuschließen.


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Dieser Text gibt den Sachstand vom 06.10.2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung des Sachverhaltes führen.

Freitag, Oktober 05, 2012

Schiffsfonds in der Insolvenz - was müssen Anleger wissen?


Schiffsfonds werden in letzter Zeit häufiger von Insolvenzen betroffen - tausende von Anlegern in Schiffsfonds sind betroffen. Was ist für die Anleger in Schiffsfonds zu tun? Dazu hat der BSZ e.V. Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht Karl-Heinz Steffens (Berlin) um Aufklärung gebeten:

Seit dem 1. Januar 1999 ist die Insolvenzordnung in Kraft. Das Insolvenzgericht ist Hüter der Rechtmäßigkeit des Verfahrens. Die Insolvenzverwaltung ist den Interessen sämtlicher am Verfahren Beteiligter verpflichtet.

Eröffnung auf Antrag

Das Insolvenzverfahren ist ein Antragsverfahren, d.h. es wird nur auf Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht eröffnet.

Antragspflicht

Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter sind gesetzlich dazu verpflichtet, innerhalb von maximal drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Die Vertretungsorgane dieser Gesellschaften sollten beachten, dass die schuldhafte Verletzung dieser Antragspflicht zivilrechtliche (Schadensersatz) und strafrechtliche Folgen für sie persönlich haben kann.

Insolvenzgründe

Insolvenzgründe sind drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.

Schuldnerantrag

Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Dem Antrag des Schuldners muss daher ein Verzeichnis seiner Gläubiger und Schuldner sowie eine Übersicht über die Vermögensmasse beigefügt werden. Insbesondere für die Prüfung, ob das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann sind die genannten Unterlagen erforderlich. Wenn Sie als Schuldner schon einen Sanierungsplan haben sollten, sollten Sie diesen auch gleich mit den Antragsunterlagen dem Gericht einreichen, um einen ggfs. eingesetzten Insolvenzverwalter frühzeitig über dieses Konzept zu informieren.

Gläubigerantrag

Auch vonseiten der Gläubiger kann ein Insolvenzantrag gestellt werden. Bei einem Gläubigerantrag stellt das Gericht deutlich höhere Anforderungen an die Berechtigung zur Stellung des Insolvenzantrages. Der Gläubiger muss ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben. Ein rechtliches Interesse fehlt immer dann, wenn die Befriedigung des Gläubigers auf einfachere, schnellere und zweckmäßigere Weise erreicht werden kann. Der Gläubiger muss daher seine Forderungen durch Vorlage geeigneter Urkunden z. B. Urteile, Vollstreckungsbescheide, Schuldscheine, eidesstattliche Versicherung, Wechsel etc. glaubhaft machen.

Vorläufige Sicherungsmaßnahmen

Bis über den Insolvenzantrag entschieden wird, kann das Gericht folgende Sicherungsmaßnahmen erlassen, um eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten:

¦Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters,
¦Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbots an den Schuldner sowie Anordnung, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind,
¦Einstellung und Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das unbewegliche Vermögen des Schuldners.

Entscheidung über den Insolvenzantrag

Das Gericht kann den Antrag mangels Vorliegen eines Insolvenzgrundes oder mangels Masse abweisen. Mangels Masse bedeutet, dass das verbliebene Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Gerichtskosten sowie die Vergütungen für den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses zu begleichen. Es besteht für die Gläubiger aber die Möglichkeit, einen Massekostenvorschuss zu leisten, um die Eröffnung des Verfahrens herbeizuführen.

Das eröffnete Verfahren

Sind die Voraussetzungen für eine Eröffnung des Verfahrens gegeben, erlässt das Insolvenzgericht einen Eröffnungsbeschluss und ernennt eine Person zum Insolvenzverwalter. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt die Beschlagnahme des schuldnerischen Vermögens ein. Der Schuldner verliert die Verwaltungs- u. Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Mit der Verfahrenseröffnung tritt der Insolvenzverwalter in die Rechtsstellung des Gemeinschuldners ein und übernimmt damit auch dessen arbeitsrechtliche Verpflichtungen als Arbeitgeber. Er hat somit auch die Möglichkeit, Arbeitnehmern zu kündigen.

Folgende Termine markieren die Durchführung des Verfahrens:

Gerichtliche Termine

Berichtstermin

Prüfungstermin

Schlusstermin

Der Verwalter unterrichtet die Gläubiger über den Stand des Verfahrens. Er schlägt weitere Maßnahmen, z. B. Fortführung des Unternehmens, vor. Die angemeldeten Forderungen der Gläubiger werden vom Verwalter geprüft. Wird eine Forderung anerkannt, erhält der Gläubiger darüber eine Bescheinigung (Auszug aus Insolvenztabelle). Dieser Auszug ist Vollstreckungstitel. Vollstreckt werden kann aber erst nach Beendigung des Verfahrens. Er dient der Prüfung der Schlussrechnung des Verwalters. Falls der Verwalter entlastet wird, hebt das Gericht das Verfahren auf.

Für Kapitalanleger ist es wichtig im Verfahren angemeldet zu sein, um die Ansprüche geltend zu machen. Im Schnitt bekommen Anleger im Insolvenzverfahrne 0 bis 10 Prozent des Geldes zurück, was sie angelegt haben.

Ihre Position können Anleger stärken, wenn sie ihre Interessen bündeln und einen gemeinsamen Vertreter bestimmen. Der gemeinsame Vertreter wird in der Regel in den Gläubigerausschuss aufgenommen und kann dort auf die Erstellung des Insolvenzplanes Einfluss nehmen.

Sie sollten sich zur Insolvenz fachlich beraten lassen, um die Ansprüche zu sichern und durchzusetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Bildquelle: © Rainer Sturm / PIXELIO    www.pixelio.de
           
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Bericht von der Gesellschafterversammlung des Dr. Peters DS Rendite-Fonds Nr. 101 Life Value am 28.9. in Dortmund


Am 28.09.2012 hat in Dortmund die Gesellschafterversammlung des DS Renditefonds 101 Life Value I GmbH & Co. KG stattgefunden. Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt sowie Partner der auf Investorenschutz spezialisierten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Jens-Peter Gieschen  Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hat bei dieser Gesellschafterversammlung die Stimmrechte von rund 140 Anlegern und damit über 5,2 Mio. Stimmanteile vertreten.

Insgesamt waren bei der Gesellschafterversammlung 72,45 % der Stimmberechtigten vertreten. Dies entspricht rund 38,7 Mio. Stimmen. Die Gesellschafterversammlung entwickelte sich schon bei dem Tagesordnungspunkt „Bericht der Geschäftsbesorgerin“ durch Herrn Thiel von der Dr. Peters Gruppe zu einem Frage- und Antwortspiel mit den anwesenden Anlegern. Die Diskussion wurde seitens der rund 80 persönlich anwesenden Anleger sehr engagiert und emotional geführt, die anwesenden Vertreter des Hauses Dr. Peters und des Verwaltungsbeirates gaben sich alle Mühe, die teilweise sehr kritischen Fragen zu beantworten. Dass dies nicht immer zur vollen Zufriedenheit aller Anwesenden gelungen ist, liegt in der Natur der Sache. Allerdings haben auch einige Rechen- und Schreibfehler, die sich in die Geschäftsberichte eingeschlichen hatten, nicht gerade dazu geführt, dass das Vertrauen der Anleger in die Handlungsfähigkeit der Geschäftsführung gestiegen ist.

Für den genauen Verlauf der Diskussion verweisen wir auf das Protokoll der Geschäftsführung, das den Anlegern in Kürze zugehen wird. Auf Anregung des BSZ e.V. Vertrauensanwalts wird mit diesem Protokoll auch eine Gegenüberstellung der wirtschaftlichen Entwicklung des Fonds zugesandt, die sich an den verschiedenen Alternativen auf Fondsebene orientiert.

Klarstellend müssen hier zunächst zwei Ebenen unterschieden werden. Zum Einen ist die wirtschaftliche Betrachtung des Fonds als Ganzem vorzunehmen und die Frage zu stellen, wie dieser Fonds wirtschaftlich so aufgestellt werden kann, dass die Verluste der einzelnen Anleger möglichst minimal ausfallen.

Auf der anderen Ebene ist eine Betrachtung für jeden einzelnen Anleger vorzunehmen und jeder Einzelne muss sich die Frage stellen, ob es für ihn sinnvoll ist, in dem Fonds zu verbleiben oder ob hier individuell nach Ausstiegsmöglichkeiten gesucht beziehungsweise Anspruchsgegner für Schadensersatzansprüche identifiziert werden sollen.

A. Betrachtung auf Fondebene

Dass der Fonds sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, dürfte inzwischen als feststehend angesehen werden. Dies resultiert im Wesentlichen daraus, dass sich die Lebenserwartung der Versicherungsnehmer anders entwickelt hat, als noch im Prospekt angenommen. Späterer Zufluss von Zahlungen durch fällig gewordene Lebensversicherungspolicen und die längere Dauer der Verpflichtung zur Zahlung der Prämien für diese Policen haben die Liquiditätsreserven des Fonds aufgefressen, die Reserven reichen jetzt noch bis Ende des Jahres 2012. Danach wäre der Fonds nicht mehr in der Lage, zum Beispiel fällige Lebensversicherungsprämien zu zahlen, was zu einem Verfallen der Ansprüche aus diesen Lebensversicherungspolicen führen würde. Eine Stundung der Prämienzahlungen ist bei diesen Policen – anders als in Deutschland – nicht möglich. Der Fonds braucht also – um es kurz zu sagen – frisches Geld. Hierfür sind im Wesentlichen drei Szenarien denkbar. Egal welches Szenario man dabei wählt, für die Altanleger wird dies mit einem erheblichen Verlust des von ihnen eingebrachten Kapitals verbunden sein. Die Geschäftsführung hat auf der Gesellschafterversammlung zugesagt, eine Gegenüberstellung der möglichen Verluste aus diesen Szenarien anzufertigen und  mit dem Bericht zur Gesellschafterversammlung zuzusenden. Im Moment werden folgende Szenarien diskutiert:

Einzahlung von frischem Kapital durch die Altanleger beziehungsweise einzuwerbende Neuanleger

Dies entspricht dem Kapitalerhöhungsmodell, das auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung im März 2012 beschlossen worden ist. Das hierfür notwendige Kapital konnte bisher allerdings nicht aus dem Kreis der Altanleger aufgebracht werden. Dieses Konzept hat zur Folge, dass Altanleger, die sich an der Kapitalerhöhung nicht beteiligen, schon jetzt einen Verlust von etwa 30 % hinnehmen müssen. Altanleger, die an beiden geplanten Kapitalerhöhungen teilnehmen würden, würden sich damit die Chance erhalten, am Ende der geplanten Laufzeit des Fonds 100 % des eingezahlten Kapitals zurückzuerhalten, allerdings würde dieses Kapital langfristig gebunden, keine Verzinsung erreichen und auch nach wie vor davon abhängig sein, dass die jetzt getroffenen Prognosen über die zukünftige Entwicklung des Fonds eintreffen.

Verkauf von Lebensversicherungspolicen

Die zweite diskutierte Alternative sieht den Verkauf von Lebensversicherungspolicen aus dem gehaltenen Portfolio an Dritte vor. Hierbei kann ein Verkauf zum Beispiel an Interessenten in den USA, aber auch an eine Gruppe von Altanlegern beziehungsweise eine andere Fondsgesellschaft erfolgen. Auf der Gesellschafterversammlung ist die Geschäftsführung mit einem fast einstimmigen Ergebnis dazu bevollmächtigt worden, zur Liquiditätssicherung Lebensversicherungen aus dem Portfolio im Gesamtwert von bis zu € 30 Mio. zu veräußern. Um die aktuellen Veräußerungswerte zu ermitteln, wurden in den USA zwei unabhängige Gutachter damit beauftragt, eine Neubewertung der einzelnen Policen vorzunehmen. Auch, wenn die Werte für die einzelnen Policen teilweise deutlich voneinander abweichen, so ergab sich über die Gesamtzahl der jetzt bewerteten Policen doch ein gleichbleibender prozentualer Verkaufspreis von rund 25 % des Nominalwertes der Versicherungspolicen. Ein Verkauf der Policen zu diesen geringen Preisen würde zwar die Liquidität des Fonds sichern, gleichzeitig aber auch einen uneinholbaren Verlust für die Anleger des Fonds bedeuten, der noch über dem Verlust aus dem Szenario zu 1 liegen dürfte. Dies Szenario hätte aber den Vorteil, dass kein Altanleger mit frischem Kapital erneut ins Risiko gehen muss und die Verluste zumindest auf das bisher eingesetzte Kapital begrenzt sind.

Aufnahme weiterer Darlehen

Die dritte Alternative wäre die Zurverfügungstellung eines Darlehens zur Liquiditätssicherung durch eine Bank, die Dr. Peters Gruppe oder fremde Dritte. Hier ist bisher aber niemand in Sicht, der ein solches Darlehen zur Verfügung stellen würde.

Wenn man – auf Fondsebene – die alternativen Möglichkeiten miteinander vergleicht, so ist sicherlich wirtschaftlich betrachtet der Zurverfügungstellung von frischem Kapital durch die Altanleger der Vorzug vor dem Verkauf der Lebensversicherungspolicen durch die Geschäftsführung der Vorzug zu geben. Dies setzt allerdings voraus, dass Altanleger frisches Kapital in die Hand nehmen und dem Fonds zur Verfügung stellen. Wobei man sich als Anleger hier im Klaren sein muss, dass es auch für dieses neue Kapital das Risiko eines Totalverlustes gibt. Wirtschaftlich betrachtet, macht die Einzahlung von frischem Kapital aber mehr Sinn, als Lebensversicherungspolicen in einer Krisensituation zu verkaufen.

Die Entscheidung dieser Frage bringt uns aber zu der zweiten Betrachtungsebene, nämlich

Betrachtung auf Ebene des einzelnen Anlegers.

Anleger, die nicht bereit sind, die Verluste, die die Fondsgesellschaft zwangsläufig erwirtschaften wird, hinzunehmen, sollten für sich Möglichkeiten der individuellen Schadensbegrenzung prüfen. Hierbei macht es aus unserer Sicht wenig Sinn, direkt gegen die Fondsgesellschaft vorzugehen, da man nicht die Kuh schlachten sollte, die man melken möchte. Allerdings weist nach unserer Prüfung die Konstruktion des Fonds auch einige handwerkliche Fehler auf, die zumindest zu einer Erhöhung des Verlustrisikos geführt haben. Des Weiteren ist dieser Fonds im Wesentlichen durch Sparkassen vertrieben worden und, wie wir inzwischen aus zahlreichen Gesprächen mit Anlegern wissen, ist die Beratungsleistung dieser Banken als grottenschlecht zu bezeichnen.

Schadensersatzansprüche gegen beratende Banken

In keinem uns bekannt gewordenen Fall hat hier tatsächliche eine Beratung stattgefunden, die diese Beschreibung auch verdient. So fand fast keine vernünftige Risikoaufklärung statt, stattdessen wurde der Fonds als renditestarke Investitionsmöglichkeit mit fast absoluter Sicherheit dargestellt. In keinem der uns vorliegenden Fälle haben die Banken darüber hinaus auf die hohen Provisionen hingewiesen, die sie für den Vertrieb dieses Fonds erhalten haben. Vor dem Hintergrund der so genannten „Kick-Back“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht schon das Verschweigen dieses Interessenkonfliktes, um dem einzelnen Anleger einen Schadenersatzanspruch gegen die Bank zuzusprechen. Wir haben für einige Ihrer Mitgesellschafter solche Schadensersatzansprüche bereits außergerichtlich im Wege von Vergleichen mit Sparkassen durchgesetzt. Für andere Anleger sind Schadensersatzklagen eingereicht worden.

Schadensersatzansprüche wegen vorhandener Prospektfehler

Für alle Anleger, die nicht über eine Bank gezeichnet haben, ergeben sich Schadensersatzansprüche zum Beispiel aus den nach unserer Prüfung vorhandenen Prospektfehlern.

Umfang des Schadensersatzanspruches

Eine erfolgreiche Klage führt zu einer kurzfristigen vollständigen Rückzahlung des von Ihnen eingezahlten Kapitals zuzüglich Agio sowie im Regelfall zum Ersatz eines entgangenen Gewinns. Die Erfolgsaussichten einer solchen Auseinandersetzung sind allerdings individuell zu betrachten.

Fazit

Anleger des DS Renditefonds Nr. 101 Life Value müssen sich auf einen Verlust von mindestens 25 % des eingezahlten Kapitals einstellen. Für Anleger, die ein gerichtliches Risiko scheuen, kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, sich an der beabsichtigten Kapitalerhöhung zu beteiligen, dieser ist in jedem Fall der Vorzug vor einem Verkauf von Lebensversicherungspolicen zu geben. Die Kapitalerhöhung kann aber auch für diejenigen Anleger interessant sein, die gleichzeitig individuelle Schadensersatzansprüche gerichtlich durchsetzen wollen. Die Einzahlung des frischen Kapitals lässt sich als weitere Schadensersatzposition in dem Gerichtsverfahren durchsetzen und durch die Einzahlung erhält man sich die Möglichkeit, im Fall eines Unterliegens vor Gericht dennoch an dem Fortbestand des Fonds zu partizipieren.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Dr. Peters DS-Fonds Nr. 101 Life Value I" beizutreten.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 06. Oktober 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.  

Donnerstag, Oktober 04, 2012

IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG (“The Gherkin“): Wenig erfreuliche Nachrichten für die Anleger von der Gesellschafterversammlung.


Am 29.09.2012 fand die Gesellschafterversammlung des Fonds in Berlin statt. Bei diesem Termin war Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte für diverse Anleger anwesend.

Unerfreulich war, dass nicht genügend Stimmen für eine Beschlussfähigkeit vertreten waren, weshalb lediglich der Beirat und die Geschäftsbesorgerin einen Bericht über die aktuelle Lage abgaben.

Das Schicksal des Fonds wird seit geraumer Zeit von Schwierigkeiten mit dem aus der Bayern LB, der Deka, der Helaba, der LBBW und der ING Bank bestehenden Bankenkonsortium geprägt, das dem Fonds ein Darlehen zum Erwerb der Beteiligung am Fondsobjekt gewährt hat, des vom Stararchitekten Sir Norman Foster entworfenen Gebäudes mit dem Spitznamen THE GHERKIN. In dem Darlehenvertrag wurde eine loan-to-value Klausel vereinbart, nach der das offene Darlehen 67 % des Verkehrswerts nicht überschreiten darf. Diese Grenze wird nun seit geraumer Zeit nicht eingehalten, da die Finanzierung in Schweizer Franken läuft und sich das Währungskursverhältnis GBP / CHF sehr ungünstig entwickelt hat, was einherging mit fallenden Immobilienwerten in London.

Dr. Harald Braun von der Geschäftsbesorgerin des Fonds berichtete, dass die Banken aufgrund dessen ein (theoretisch) höheres Risiko tragen, was dazu führe, dass die Banken das Darlehen mit mehr Eigenkapital unterlegen müssten. Die Verhandlungen mit den Banken  kämen nicht voran, da diese auch untereinander unterschiedliche Vorstellungen hätten, wie es mit der Fondsfinanzierung weitergehe. Für die Anleger ist es äußerst unbefriedigend, dass bis heute keine Einigung mit den Banken erzielt werden konnte.

Der Bericht der Geschäftsbesorgerin hat auch offengelegt, dass  Fonds und Banken sich offensichtlich nicht im Darlehensvertrag geeinigt hatten, wie konkret der Wert der Immobilie errechnet werden soll, da IVG und Bankenkonsortium sich nicht einig sind, welcher Wert für das Gebäude anzusetzen ist. Einigkeit besteht allerdings insoweit, dass das vertraglich vorgesehene Loan-to-value Verhältnis jedenfalls erheblich überschritten wird.

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Bombosch erinnert daran, dass theoretisch das Darlehen gekündigt und fällig gestellt werden könnte, wenn kein Einvernehmen mit den Banken erzielt wird. Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Bombosch dürfte dies für die Anleger einen Totalverlust bedeuten.

Dies wäre umso ärgerlicher, da der Fonds mit dem eigentlichen Kapitaldienst keine Schwierigkeiten hat, da der Hauptmieter Swiss RE genau soviel der Miete in CHF zahlt, wie hierfür ursprünglich erforderlich war. Ebenso wenig gibt es Leerstände im Gebäude.

Die Geschäftsleitung betonte, dass man gute Mieten am Markt erziele. In diesem Kontext muss man jedoch sehen, dass man bei Auflegung des Fonds mit weit höheren Mieten gerechnet hat, was diese Aussage der Geschäftsführung doch relativiert, so Rechtsanwalt Bombosch hierzu.

Weiterhin dürfte es in der Zukunft schwer werden, höhere Mietpreise zu verlangen. Es wurde darauf hingewiesen, dass in der näheren Umgebung der GHERKIN neue Bürohochhäuser fertig gestellt werden, die das Angebot an Spitzenbüroflächen in London erheblich vergrößern werden. Insgesamt werden die neuen Gebäude sechsmal die Fläche von THE Gherkin aufweisen, was die Dimension des Problems verdeutlicht. Hinzu kommt, dass sich der Londoner Büromarkt im dritten Quartal in Folge in einer Rezession befände.

Als Fazit ist somit festzuhalten, dass derzeit das weitere Schicksal des Fonds ungewiss ist. Rechtsanwalt Bombosch weist in diesem Kontext  darauf hin, dass bereits Entscheidungen der Landgerichte Wuppertal, Hanau, Köln, Frankfurt und Oldenburg vorliegen, die Anlegern Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von IVG Euroselect 14 Beteiligungen zugesprochen haben. Auf Grund dieser von Herrn Rechtsanwalt Bombosch erstrittenen Urteile werden die dortigen Kläger so gestellt, als hätten sie die Beteiligung niemals gezeichnet.

Eine Befassung mit der weiteren Entwicklung erübrigt sich für diese Anleger. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte empfiehlt allen betroffenen Anlegern überprüfen zu lassen, ob sie korrekt beim Erwerb des Fonds beraten wurden oder aber ob auch in ihrem individuellen Fall Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. In zahlreichen Fällen übernehmen vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und ggf. Durchsetzung, erläutert BSZ e.V. Vertrauensanwalt Bombosch weiter.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " IVG Euroselect "  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04. Oktober 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
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Salamon Schiffsfonds und die ausbleibenden Ausschüttungen in der Schifffahrtskrise


Salamon Schiffsfonds und die ausbleibenden Ausschüttungen seit 2011 sind ein Thema für die ca. 10.000 Anleger in den verschiedenen Schiffsfonds der Salamon AG.

Seit Beginn der Schifffahrtskrise in 2008 müssen Kapitalanleger in Schiffsfonds ausfallende Ausschüttungen hinnehmen. Im Jahr 2012 ist auch eine Reihe von Schiffsfonds der Salamon AG hiervon betroffen. Aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklungen bei den Schiffsfonds wegen der niedrigen Charterraten und dem Überangebot an Schiffen kam es zu Einnahmeausfällen. Bei den Salomon Schiffsfonds mussten daher die Ausschüttungen gestrichen werden.

Die Salomon AG hat seit 2002 im maritimen Sektor den Investitionsschwerpunkt. Aufgrund der seit 2008 andauernden Krise in der Schifffahrt wurden seitdem von der Salamon AG keine Schifffonds mehr platziert. Die Investitionsentwicklung ging von 61 Mio. Euro in 2002 auf zuletzt 818 Mio. Euro in 2011.

Mit 10 Tankern, 5 Massengutfrachtern und 3 Containerschiffen ist die Salamon AG in allen wichtigen Marktsegmenten der Welthandelsflotte vertreten. Der Flottenschwerpunkt liegt laut Unternehmensdarstellung in der Massengutschifffahrt, wobei die nasse Massengutschifffahrt (Tanker) mit rund 1,2 Mio. dwt Tragfähigkeit den Schwerkunkt bildet. Mit 500.000 dwt bildet die trockene Massengutschiffahrt das zweite wichtige Standbein der Flotte.

Die Auszahlungsentwicklung an die Anleger entwickelte sich stark rückläufig. Die Auszahlungen an die Gesellschafter erfolgten bei den Salamon Schiffsfonds unterjährig für das aktuelle Geschäftsjahr. Insgesamt wurden bereits rund 82,5 Mio. Euro an die Gesellschafter ausgezahlt. Aufgrund der anhaltenden Wirtschaftskrise ab 2008 und deren Auswirkung auf das Ratenniveau der Schiffe reduzierte sich die Auszahlung in den letzten drei Jahren deutlich. Von zuvor über 6,5 % bis 8,0 % fiel sie auf zuletzt 1,4 % in 2011 als durchschnittlicher Auszahlungswert. Einige Schiffsfonds erbrachten kein Auszahlungen.

In früheren Jahren erreichten die Schiffsfonds noch deutlich die vorgegebenen Werte bei der Ausschüttung. Die rund 10.000 Anleger der Fonds haben somit die deutlich zurück gegangenen Ausschüttungen zu verkraften und sind sicherlich besorgt mit der weiteren Entwicklung. Folgende Schiffsfonds wurden von der Salamon AG aufgelegt:

- Salamon 1 Oliver Jacob

- Salamon 2 Iblea

- Salamon 3 Meridian Lion

- Salamon 4 Voyager

- Salamon 5 Astra

- Salamon 6 Fedor

- Salamon 7 Hellesont Tatina

- Salamon 8 Brunhilde Salamon

- Salamon 9 Cap Mondego

- Salamon 10 Cap Mollini

- Salamon 11 SAG Westfalen

- Salamon 12 Best Ship Select I

- Salamon 13 SAG Bulk Australia

- Salamon 14 SAG Bulk Canada

- Salamon 15 SAG Bulk China

- Salamon 16 SAG Bulk India

- Salamon 17 Cape Taft

- Salamon 19 Cape Tampa

Für die Anleger in die Schiffsfonds stellt sich die Frage, wie es in den nächsten Jahren weitergehen wird, weil Experten noch ca. 18 Monate als einen realistischen Zeitraum ansehen, der für Schiffe aller Art schwierig wird.

Besonders viele Anleger bei Schiffsfonds sind über 50 Jahre, die die Schiffsfonds als sichere Anlage für die sichere Altersversorgung gesehen haben. Die Risikoaufklärung im Beratungsgespräch stellte jedoch die Risiken nicht umfassend hinsichtlich des Totalverlustrisiko und der schwierigen Zweitmarkts dar. Schiffsfondsanleger sollten sich daher von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht beraten lassen. Es gibt eineige Fachanwälte, die sich auch auf dem Gebiet der Schiffsfonds spezialisiert haben.

Quelle: Salamon AG im Internet, und BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht.

Um möglichst vielen Schiffsfonds-Investoren zu ihrem Recht zu verhelfen, bietet der BSZ e.V. mit der Interessengemeinschaft Schiffsfonds eine Informationsoffensive zum Thema „Investorenrechte kennen und durchsetzen". Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht erläutern plausibel und verständlich, wie Geschlossene Fonds funktionieren, welche Chancen und Risiken sie für Investoren bieten, was zu tun ist, sobald das Investment einen unerfreulichen Verlauf nimmt, und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, Schadenersatzansprüche - etwa wegen fehlerhafter Anlageberatung - durchzusetzen.

 Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ BS Invest Chemikalientanker Flottenfonds I" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

Dieser Text gibt den Beitrag vom 04. 10. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
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