Schiffsfonds werden in letzter Zeit häufiger von Insolvenzen betroffen - tausende von Anlegern in Schiffsfonds sind betroffen. Was ist für die Anleger in Schiffsfonds zu tun? Dazu hat der BSZ e.V. Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht Karl-Heinz Steffens (Berlin) um Aufklärung gebeten:
Seit dem 1. Januar 1999 ist die Insolvenzordnung in Kraft.
Das Insolvenzgericht ist Hüter der Rechtmäßigkeit des Verfahrens. Die
Insolvenzverwaltung ist den Interessen sämtlicher am Verfahren Beteiligter
verpflichtet.
Eröffnung auf Antrag
Das Insolvenzverfahren ist ein Antragsverfahren, d.h. es
wird nur auf Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht eröffnet.
Antragspflicht
Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne
natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter sind gesetzlich
dazu verpflichtet, innerhalb von maximal drei Wochen nach Eintritt der
Insolvenzreife den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Die
Vertretungsorgane dieser Gesellschaften sollten beachten, dass die schuldhafte
Verletzung dieser Antragspflicht zivilrechtliche (Schadensersatz) und
strafrechtliche Folgen für sie persönlich haben kann.
Insolvenzgründe
Insolvenzgründe sind drohende Zahlungsunfähigkeit,
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.
Schuldnerantrag
Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu
ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Dem Antrag des
Schuldners muss daher ein Verzeichnis seiner Gläubiger und Schuldner sowie eine
Übersicht über die Vermögensmasse beigefügt werden. Insbesondere für die
Prüfung, ob das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann sind die genannten
Unterlagen erforderlich. Wenn Sie als Schuldner schon einen Sanierungsplan
haben sollten, sollten Sie diesen auch gleich mit den Antragsunterlagen dem
Gericht einreichen, um einen ggfs. eingesetzten Insolvenzverwalter frühzeitig
über dieses Konzept zu informieren.
Gläubigerantrag
Auch vonseiten der Gläubiger kann ein Insolvenzantrag
gestellt werden. Bei einem Gläubigerantrag stellt das Gericht deutlich höhere
Anforderungen an die Berechtigung zur Stellung des Insolvenzantrages. Der
Gläubiger muss ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens haben. Ein rechtliches Interesse fehlt immer dann, wenn die
Befriedigung des Gläubigers auf einfachere, schnellere und zweckmäßigere Weise
erreicht werden kann. Der Gläubiger muss daher seine Forderungen durch Vorlage
geeigneter Urkunden z. B. Urteile, Vollstreckungsbescheide, Schuldscheine,
eidesstattliche Versicherung, Wechsel etc. glaubhaft machen.
Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
Bis über den Insolvenzantrag entschieden wird, kann das
Gericht folgende Sicherungsmaßnahmen erlassen, um eine nachteilige Veränderung
der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten:
¦Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters,
¦Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbots an den
Schuldner sowie Anordnung, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung
des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind,
¦Einstellung und Untersagung von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das unbewegliche Vermögen des Schuldners.
Entscheidung über den Insolvenzantrag
Das Gericht kann den Antrag mangels Vorliegen eines
Insolvenzgrundes oder mangels Masse abweisen. Mangels Masse bedeutet, dass das
verbliebene Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Gerichtskosten
sowie die Vergütungen für den vorläufigen Insolvenzverwalter, den
Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses zu begleichen.
Es besteht für die Gläubiger aber die Möglichkeit, einen Massekostenvorschuss
zu leisten, um die Eröffnung des Verfahrens herbeizuführen.
Das eröffnete Verfahren
Sind die Voraussetzungen für eine Eröffnung des Verfahrens
gegeben, erlässt das Insolvenzgericht einen Eröffnungsbeschluss und ernennt
eine Person zum Insolvenzverwalter. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt
die Beschlagnahme des schuldnerischen Vermögens ein. Der Schuldner verliert die
Verwaltungs- u. Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Mit der
Verfahrenseröffnung tritt der Insolvenzverwalter in die Rechtsstellung des
Gemeinschuldners ein und übernimmt damit auch dessen arbeitsrechtliche
Verpflichtungen als Arbeitgeber. Er hat somit auch die Möglichkeit,
Arbeitnehmern zu kündigen.
Folgende Termine markieren die Durchführung des Verfahrens:
Gerichtliche Termine
Berichtstermin
Prüfungstermin
Schlusstermin
Der Verwalter unterrichtet die Gläubiger über den Stand des
Verfahrens. Er schlägt weitere Maßnahmen, z. B. Fortführung des Unternehmens,
vor. Die angemeldeten Forderungen der Gläubiger werden vom Verwalter geprüft.
Wird eine Forderung anerkannt, erhält der Gläubiger darüber eine Bescheinigung
(Auszug aus Insolvenztabelle). Dieser Auszug ist Vollstreckungstitel.
Vollstreckt werden kann aber erst nach Beendigung des Verfahrens. Er dient der
Prüfung der Schlussrechnung des Verwalters. Falls der Verwalter entlastet wird,
hebt das Gericht das Verfahren auf.
Für Kapitalanleger ist es wichtig im Verfahren angemeldet zu
sein, um die Ansprüche geltend zu machen. Im Schnitt bekommen Anleger im
Insolvenzverfahrne 0 bis 10 Prozent des Geldes zurück, was sie angelegt haben.
Ihre Position können Anleger stärken, wenn sie ihre
Interessen bündeln und einen gemeinsamen Vertreter bestimmen. Der gemeinsame
Vertreter wird in der Regel in den Gläubigerausschuss aufgenommen und kann dort
auf die Erstellung des Insolvenzplanes Einfluss nehmen.
Sie sollten sich zur Insolvenz fachlich beraten lassen, um
die Ansprüche zu sichern und durchzusetzen.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ®
Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 05. 10. 2012 wieder.
Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung
führen.
khst
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen