Erneut musste die Clerical Medical Investment Group Ltd. gegen einen von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte vertretenen Mandanten eine Prozeßniederlage einstecken, die vierte in Folge vor diversen Oberlandesgerichten.
Nachdem das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart bereits einem
Mandanten von Witt Rechtsanwälte in einem Euro-Plan Verfahren gegenüber
Clerical Medical einen vollständigen Erfüllungsanspruch zugesprochen hatte und
Clerical Medical vor dem OLG Karlsruhe und dem OLG Celle zu
Schadensersatzzahlungen verurteilt worden war, ist Clerical Medical nun auch im
Zusammenhang mit dem Abschluss einer LEX-Konzept-Rente zu Erfüllung verurteilt
worden.
Auch in Bezug auf dieses Anlagemodell, welches im Ergebnis
ebenfalls ein hochriskantes, fremdfinanziertes Hebelgeschäft darstellt, hat das
OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 23.04.2012 (Az.: 7 U 200/11) einen Anspruch
des Klägers auf ungeschmälerte Auszahlung der in der Police festgeschriebenen
regelmäßigen Auszahlungen festgestellt. Clerical Medical muss nun dem vom Witt
Rechtsanwälte vertretenen Kläger, der in die Police 130.000 € eingezahlt hatte,
bis zum Jahr 2049 vierteljährliche Auszahlungen leisten, jährlich ist das ein
Betrag von über 8.000 €, welcher kontinuierlich nun jedes Jahr auch noch um 1 %
angehoben werden muss. Dies entspricht genau den Leistungen, welche Clerical
Medical dem Anleger bei Vertragsschluss in der Police festgeschrieben hat.
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Thomas Franken,
der das Urteil erstritten hat: „Im Ergebnis erhält unser Mandant das, was ihm
von dem Modell der Lex-Konzept-Rente versprochen worden war. Bis zum Jahr 2049
wird unser Mandant nun insgesamt weitere Zahlungen in Höhe von weit über
330.000 € von Clerical Medical erhalten.“
Das OLG Stuttgart sah auch bei diesem Anlagemodell keine
Einschränkung dahingehend, dass die Auszahlungen von der im
Versicherungsvertrag verbleibenden Substanz abhängig wären, diese Ansicht
vertrat aber Clerical Medical. Das Gericht begründete seine Auffassung damit,
dass schlicht und einfach ein Vertrag zwischen dem Kläger und Clerical Medical
zustande gekommen ist, in dem dem Kläger die Leistungen zugesprochen werden.
Der Kläger hat im Rahmen der LEX-Konzept-Rente mit seinem Versicherungsantrag
die regelmäßigen Auszahlungen beantragt, welche durch Clerical Medical
unverändert in die Police aufgenommen worden sind. Darin sah das OLG Stuttgart einen
wirksamen Vertrag, welcher dem Kläger letztlich der Versicherung gegenüber
einen Anspruch auf diese Leistungen einräumt.
Das Gericht stellte darüber hinaus erneut deutlich fest,
dass Clerical Medical diese Leistungspflicht nicht durch das Kleingedruckte in
den Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer gegenüber wieder
einschränken kann. Die Versicherung muss sich daher schlicht an dem festhalten
lassen, was sie ihrem Kunden bei Vertragsabschluß versprochen hat.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Clerical Medical
hat auch in diesem Verfahren Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, der
seitens der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte kaum Chancen
zugerechnet werden. Rechtsanwalt Franken dazu: „Wie schon in der Vergangenheit
geschehen geht es Clerical Medical wohl vor allem darum, auf Zeit zu spielen.
Wir rechnen nicht mit einer Entscheidung beim BGH, sondern einem vorherigen
Einlenken seitens Clerical Medical.“ Hintergrund dieser von zahlreichen Banken
und Versicherungen betriebenen Spielchen ist die Tatsache, dass zahlreiche
andere Geschädigte Kunden auf eine Entscheidung des BGH warten, inzwischen aber
deren Ansprüche verjähren, weil immer wieder BGH Urteile verhindert werden.
Daher empfehlen Witt Rechtsanwälte, sofort einen auf Clerical Medical Fälle
spezialisierten Anwalt aufzusuchen, um zu klären, wann eine Verjährung der
Ansprüche eintritt. Dies gilt vor allem für Schadensersatzansprüche gegen
Clerical Medical.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lex-Konzept-Rente" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
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Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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Anlegerschutzgemeinschaft:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans Witt
Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 20. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 20. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.