Mittwoch, April 18, 2012

IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK GmbH & Co. KG: Anleger erhält Schadensersatz

Das Landgericht Wuppertal hat in seiner Entscheidung vom 16.11.2011 einem von der auf den Anlegerschutz spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Brüllmann Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadensersatz in Höhe von rund 16.000,00 Euro zugesprochen. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Der Kläger zeichnete im Jahre 2007 die Beteiligung an dem Immobilienfonds EuroSelect Balanced Portfolio UK und beteiligte sich mit einem Betrag in Höhe von GBP 10.000,00 zuzüglich 5 % Agio an der IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK GmbH & Co.KG.

Die Beklagte erhielt für die Vermittlung auf die Zeichnungssumme eine Provision von mindestens 8,57%, einschließlich des Agios in Höhe von 5 %. Weitere Information bezüglich gezahlter Provisionen konnte der Kläger der Darstellung im Emissionsprospekt entnehmen.

Wegen erlittener Verluste aus dem Immobilienfonds, setzte der Kläger, vertreten durch Brüllmann Rechtsanwälte, erfolgreich seine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte durch.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung ging das LG Wuppertal vom Vorliegen eines separat zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrags aus. Das Gericht folgte der von der Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte vorgebrachten Argumentation und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in voller Höhe wegen "Verletzung ihrer Pflicht zur objekt- und anlegergerechten Beratung".

Seine Entscheidung stützte das Gericht auf die Pflicht der Beklagten den Kläger über die von ihr erhaltenen Rückvergütungen aufzuklären. Diese Pflicht habe die Beklagte verletzt. Entgegen des Vortrags der Beklagten, stellte das Gericht "eindeutig" fest, dass die geflossenen Provisionen keine "Innenprovisionen" sondern aufklärungsbedürftige "versteckte Rückvergütungen" darstellen.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kundenberater im Rahmen des Beratungsgesprächs den Kläger nicht darüber aufgeklärt habe, dass und in welcher Höhe die Beklagte für die Beteiligung des Klägers eine Provision erhielt. Die Beklagte habe es jedenfalls versäumt aufzuklären, dass ein Ausgabeaufschlag - ergänzt durch weitere Provisionen - der Beklagten zufließen würde. Ein Hinweis auf das Agio in Höhe von 5 % genüge hierfür nicht. Auch die Angaben im Fondsprospekt könnten keine ausreichende Aufklärung über den Erhalt der Provisionen darstellen.

Das Gericht ging davon aus, dass die fehlende Aufklärung über die Rückvergütung für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich war. Das anderslautende Vorbringen der Beklagten sei "eine reine Spekulation".

Wie bei den meisten Schadensersatzklagen wegen Falschberatung, musste das Gericht sich auch im vorliegenden Fall mit der Frage der Verjährung auseinandersetzen. In diesem Zusammenhang hat das Gericht festgestellt, dass Ansprüche wegen Verletzung eines Beratungsvertrags der regelmäßigen, dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen würden. Entgegen der Auffassung der Beklagten, sei diese Frist jedoch vorliegend nicht verstrichen. Aufgrund der fehlenden Aufklärung müsse der Kläger nicht bereits beim Beratungsgespräch bzw. bei der Übergabe des Emissionsprospektes erkennen, dass er Vergütungszahlungen an die Beklagte entrichte.

Da das Gericht die Haftung der Beklagten wegen der mangelnden Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen zweifelsfrei feststellte, stieg das Gericht in die Prüfung weiterer Haftgründe nicht ein.

Das vorliegende Urteilt zeigt einmal mehr, dass in den meisten Fällen die Anlageberatung nicht richtig, sorgfältig, verständlich und vollständig und damit fehlerhaft erfolgt ist und die Durchsetzung der hieraus folgender Schadensersatzansprüche nicht an der Verjährung scheitern muss.

Die 3. Zivilkammer des LG Wuppertal stützt die Bejahung der Schadensersatzansprüche in voller Höhe alleine auf die mangelnde Aufklärung über die an die Beklagte geflossene Rückvergütung. Somit folgt auch LG Wuppertal der höchstrichterlichen Rechsprechung, nach der dieser Fehler alleine ausreicht, um eine wirtschaftliche Rückabwicklung der Beteiligung zu erreichen.

In den meisten von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Brüllmann analysierten Fällen, kommen weitere schadensersatzauslösende Beratungsfehler hinzu. So wurden die meisten Anleger, die eine Beteiligung an dem Immobilienfonds EuroSelect Balanced Portfolio UK zeichneten, insbesondere regelmäßig nicht informiert über:

die Höhe der tatsächlichen Risiken
das Bestehen eines Totalverlustrisikos
die eingeschränkte Fungibilität, d.h. die Tatsache, dass die Beteiligung nicht vorzeitig veräußerbar ist.

Vielfach sind Schadensersatzansprüche auch noch nicht verjährt. Zwar beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung drei Jahre, beginnt diese Frist jedoch in den meisten Fällen nicht bereits mit dem Erwerb des Immobilienfonds bzw. mit der Übergabe des Emissionsprospektes an zu laufen. Erforderlich ist die Kenntnis (grob fahrlässige Unkenntnis) der anspruchsbegründenden Tatsachen. In diesem Zusammenhang hat der BGH bereits entschieden, dass die unterlassene Lektüre des Prospektes grundsätzlich keine grobfahrlässige Unkenntnis darstellen würde und die Verjährung nicht eintreten lasse.

Unter diesen Vorzeichen ist geschädigten Anlegern dringend zu empfehlen, die Möglichkeit der Durchsetzung ihrer Ansprüche von einer auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Es bestehen somit gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK GmbH & Co. KG" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hansjörg Looser

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 18.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Wölbern-Fonds: Gericht bestätigt Stopp der Kreditvergabe an andere Fonds

Anleger können aufatmen. Der Richter hält an dem Verbot der Hollandfonds 67, 68 und 69 am Verbot der Durchführung des neuen Liquiditätsmanangement-Systems fest.

Das Landgericht Hamburg hat in den letzten Wochen bei mehreren Wölbern-Fonds die Durchführung des neuen Liquiditätsmanagement-Systems vorläufig gestoppt und die Beteiligung der Fonds an der Wölbern Liquiditätspool GbR verboten. Dagegen sind die Geschäftsführungen einiger Fonds vorgegangen.

Heute wurden die Sachen verhandelt. Es ging um die Verfügungen bei den Fonds Fünfundsechzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG (Holland Nr. 65), Siebenundsechzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland Gmbh & Co. KG (Holland Nr. 67), Achtundsechzigste IFH geschlossener Immobilenfonds für Holand GmbH & Co. KG (Holland Nr. 68) und die Neunundsechzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG (Holland Nr. 69). Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte haben die Verhandlungen beobachtet.

Rechtsanwalt Gröpper: "Das Gericht stellte klar, dass es die Beschlüsse über die Ein- und Durchführung des neuen Liquiditätsmanagement-Systems für eine Satzungsänderung hält und deshalb mindestens 75% der Anleger für diese Beschlüsse stimmen müssen. Das war bei den Wölbern-Fonds Holland Nr. 67, Holland Nr. 68 und Holland Nr. 69 nicht der Fall. Das reichte dem Gericht; es wird an dem Verbot festhalten."

Die GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte haben in dem von Ihnen vertretenen Prozess gegen die Geschäftsführung des Fonds Holland Nr. 52 (Zweiundfünfzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG) genau so argumentiert. Deshalb gehen die Rechtsanwälte, die auch die BSZ e.V. Schutzgemeinschaft für Wölbern-Invest-Holland-Fonds-Anleger mit betreuen, davon aus, dass die Entscheidung auch in der Sache Bestand haben wird.

Zudem führte der Richter aus, dass er in dem Umstand, dass es sich bei den Unternehmensverantwortlichen der an dem System teilnehmenden Gesellschaften weitestgehend um dieselben Personen handelt, eine zusätzliche Gefährdung der Interessen der Anleger sieht. Es sei unwahrscheinlich, dass die Entscheidungen der handelnden Personen effektiv kontrolliert werden.

Im Fall Holland Nr. 65 tat sich das Gericht schwerer. Dort hatten etwas mehr als 75% der Anleger für die Einführung des Liquiditätsmanagement-Systems gestimmt. Ob in dem Fall die von den Anlegern behaupteten formellen Verfahrensfehler für das Verbot der Beschlüsse ausreichen werden, ist noch nicht abschließend entschieden worden. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gröpper: "Es sieht so aus, als wenn das Gericht das nicht genügen lässt. Eine Präzidenzwirkung sehen wir aber nicht. Der Antragsteller hat die Frist zur Mitwirkung an den Informationsrechten der Mitgesellschafter in dem Fall unglücklicherweise so gesetzt, dass die erst nach der Beendigung des Umlaufverfahrens ablief. Deshalb vertrat der Richter die Meinung, dass die rechtzeitige Erfüllung der Informationspflichten denknotwendig keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis haben konnte. In den Fällen, in denen die rechtzeitige Erledigung des Informationsanspruchs gefordert wurde, könnte das deshalb ganz anders aussehen."

Es bestehen somit gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „Wölbern Fonds" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

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Dienstag, April 17, 2012

Drohende Liquidation der Albis Capital AG & Co. KG; Handlungsoptionen für Anleger

Mit Anlegerrundschreiben vom 27.03.2012 rät die Albis Capital AG & Co. KG ihren Anlegern nunmehr, der Liquidation der Gesellschaft bis zum 30.04.2012 zuzustimmen.

Zunächst informiert die Albis Capital AG & Co. KG beiläufig über den Austausch der persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin) von der Albis Capital Verwaltung AG in die RVH Verwaltungs AG. Sodann gibt die Albis Capital AG & Co. einen Überblick über die desaströse Lage der Gesellschaft: "Die Hoffnung auf Fortführung (der Gesellschaft) die wir in der Vergangenheit hatten, hat sich zerschlagen.", heißt es im Anlegerrundschreiben. Darüber hinaus wird der Anleger "mit einem (weitgehenden) Verlust" seiner Einlagen konfrontiert. Den Anlegern wird weiter mitgeteilt, dass das Eigenkapital nur noch 3,3 Mio. Euro betragen soll und dass mit diesem Eigenkapital eine Finanzierung des Geschäftsvolumens nicht mehr möglich sei.

Anleger der Albis Capital AG & Co. KG stehen nun vor einer schweren Entscheidung. Sollen sie der Liquidation der Gesellschaft zustimmen oder abwarten, was eine mögliche Insolvenz der Gesellschaft für Folgen mit sich bringt?

Die Albis Capital AG & Co. KG führt den Anlegern in ihrem Anlegerrundsschreiben mittels einer "unverbindlichen Beispielrechnung" vor Augen, dass bei einer Abwicklung in Eigenregie (Liquidation) gegenüber der Insolvenz weniger Kosten anfallen. Die geschätzten Kosten, welche bei einer Insolvenz anfallen, sollen sich laut dieser Beispielrechnung auf 10.159.000,00 Euro belaufen.

Die Anleger können jetzt wählen, ob sie die gewinnunabhängigen Ausschüttungen - die nicht von Gewinnen gedeckt waren - lieber im Rahmen einer Liquidation direkt an die Gesellschaft zurückgewähren und so den "sich zum 31.12.2011 ergebenden negativen Kapitalkontostand" ausgleichen oder aber, ob sie im Falle einer Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter in einem möglichen Insolvenzverfahren, die gewinnunabhängigen Ausschüttungen/Entnahmen (rückständigen Einlagen) zurückzahlen, um ihrer Einlagenverpflichtung gerecht zu werden. In jedem Fall ist ungewiss, ob der einzelne Anleger - sollte er seiner Zahlungspflicht nachkommen - am von der Albis Capital AG & Co. KG prognostizierten Auseinandersetzungsvolumen paritizipiert.

Anleger der Albis Capital AG & Co. KG müssen indes nicht untätig bleiben. Denn sie haben die Möglichkeit, gegenüber den Beratern/ Vermittlern Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung geltend zu machen, sollten ihnen die Risiken der Anlage nicht vor Abschluss der Kapitalanlage offenbart worden sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Anleger über sämtliche Umstände, die für seine Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Jeder Anleger hätte daher insbesondere über das Risiko eines Totalverlusts seiner Einlage, die Gefahr einer Rückzahlungspflicht der sog. gewinnunabhängigen Ausschüttungen sowie über weitere Beteiligungsrisiken vor Vertragsunterzeichnung aufgeklärt werden müssen. Auch der Prospekt hätte dem Anleger so weit vor seiner Anlageentscheidung übergeben werden müssen, dass er noch genügend Zeit hat, ihn zur Kenntnis zu nehmen.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte bereiten derzeit zahlreiche Klagen geschädigter Anleger gegen Berater / Vermittler von Beteiligungen an der Albis Capital AG & Co. KG vor.

Rechtsfolge einer fehlerhaften Beratung ist, dass der Anleger Schadensersatz in Form der Rückabwicklung zugesprochen erhält, er ist also zu stellen, als hätte er die Beteiligung nicht erworben. Damit kann der Anleger seitens des Beraters auch verlangen, dass dieser die Rückforderungsansprüche der Albis Capital AG & Co. KG für ihn erfüllt.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Albis Capital AG & Co. KG" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 17.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Erstes Teilurteil zu Gunsten einer Anlegerin gegen die Garbe Logimac AG

Erstes Teilurteil zu Gunsten einer Anlegerin gegen die Garbe Logimac AG vor dem Landgericht Mannheim erstritten. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Seelig und Widmaier berichtet, dass es gelungen ist, vor dem Landgericht Mannheim feststellen zu lassen, dass eine Anlegerin ihre Beitrittserklärung zu einer Beteiligung aus dem Jahr 2004 an der Garbe Logimac AG wirksam widerrufen konnte.

Die Anlegerin hatte über die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Seelig und Widmaier ihre Beteiligung nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufen lassen. Die der betroffenen Anlegerin erteilte Widerrufsbelehrung war nach Auffassung der Rechtsanwälte fehlerhaft. Nachdem die Garbe Logimac AG die Ansprüche der Anlegerin außergerichtlich nicht anerkannte, reichte die Klägerin Klage auf Auskunft über das ihr zustehende Ausscheidungsguthaben ein. Bezüglich der in 2004 bezeichneten Beteiligung erkannte nun das Landgericht Mannheim in einem ersten Teilurteil die Ansprüche der Klägerin aus Auskunftserteilung an.

Nach Auffassung der Rechtsanwälte Seelig und Widmaier bestehen damit gute Aussichten, in Fällen von unwirksamen Widerrufsbelehrungen Ansprüche auf das Ausscheidungsguthaben gegen die Garbe Logimac AG gerichtlich durchzusetzen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „GARBE Logimac" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

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Mittwoch, April 11, 2012

Q-Cells-Insolvenz: Der Wettlauf der Gläubiger beginnt.

Die Gründer des einst größten Solarzellenproduzenten Q-Cells sind reich geworden, so der Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e. V. (BSZ® e. V.), da sie rechtzeitig ausgestiegen sind. Anders sieht es mit den Anlegern und Aktionären aus. Wer jetzt nicht schnellstens reagiert, könnte leer ausgehen, so der BSZ.

Die Insolvenz von Q-Cells SE (Bitterfeld-Wolfen) schreckt besonders Kapitalanleger auf: Über die einst goldene Branche des Sonnenlichts, macht sich der dunkle Schatten der Insolvenz breit. Q-Cells ist bereits die vierte, große deutsche Solarfirma, bei der die Lichter ausgehen. Dabei haben es im Fall Q-Cells die Gründer zu großen Reichtümern gebracht, berichtet die FAZ, während die Anleger die Sorge um einen möglichen Totalverlust umtreibt.

"Jetzt ist schnelles Handeln wichtig", sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ® e. V. Nach Prüfung der Unterlagen und Prospekte geschädigter Q-Cells-Anleger, vertreten BSZ-Vertrauensanwälte die Rechtsauffassung, dass bei dieser Prüfung festgestellte Prospektfehler ausreichen dürften, um die Hintermänner und Gründer von Q-Cells erfolgreich in Haftung zu nehmen. Eile sei durchaus geboten, um einer Verjährung der Ansprüche vorzubeugen. Der BSZ® e. V. empfiehlt deshalb Q-Cells-Anlegern ihre Unterlagen schnellstens durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen und hat eine Interessensgemeinschaft für geschädigte Anleger gegründet, die Soforthilfe leisten kann.

Q-Cells ist die Geschichte einer rasanten Geldvermehrung und einer ebenso schnellen Geldvernichtung. Gegründet wurde das Unternehmen 1999 von ein paar Ingenieuren, einem ehemaligen McKinsey-Berater und einer Öko-Pionierin. Sechs Jahre später ging das Unternehmen an die Börse, Ende 2007 wird sein Wert mit elf Milliarden Euro angegeben und ist damit ein DAX-Kandidat. 2008 schließlich erklimmt Q-Cells die höchsten Höhen der weltweiten Solarzellenproduktion und verbrennt sich dabei sprichwörtlich die Flügel. 2012 ist Q-Cells insolvent und nicht nur die Anleger fragen sich, wo das viele Geld geblieben ist.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Q-Cells" beizutreten.

Bildquelle: © Gerd Altmann/Shapes:AllSilhouettes.com / Pixelio    www.pixelio.de 

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Dienstag, April 10, 2012

Lichtblick für Kunden der insolventen Gontard & MetallBank AG

Viele Anleger traf es wie ein Schock, als im Mai 2002 bekannt wurde, dass die Gontard & MetallBank AG (Frankfurt a. M.) insolvent ist. Rettungsversuche waren gescheitert; doch hatten die Beteiligten alles getan, um die Katastrophe zu verhindern?

Nach Meinung des Vorstandes des Bundes für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e. V. (BSZ® e. V.), Horst Roosen, war dies nicht der Fall. „Ich denke, die Aufsichtsbehörde BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) hatte bereits lange vor Eintritt der Bank in die Insolvenz Kenntnis von den maroden Zuständen der Bank. Die BaFin hätte jedenfalls rechtzeitig Sonderprüfungen durchführen müssen, um schlimmeres zu vermeiden und um die Bank wieder auf den richtigen Weg zu bringen“, so BSZ® e. V. -Vorstand Horst Roosen weiter.

Tatsächlich stellt sich die Frage, ob der Schaden der Anleger nicht hätte verhindert werden können, wenn die Aufsichtsbehörde BaFin die Bank zu einem früheren Zeitpunkt, aufgrund von Sonderprüfungsergebnissen, unverzüglich geschlossen hätte. Dieser Frage sollten die Anleger – nach Auffassung des BSZ® e. V. – mit allem Nachdruck und qualifizierter anwaltlicher Hilfe nachgehen. Denn den Anlegern stehen hier umfassende Informationsansprüche gegen die Bundesbehörde zu. Sollten sich die Annahmen des BSZ® e. V. bestätigen, so stünden tatsächlich möglicherweise Staatshaftungsansprüche im Raum, die den Anlegern eine Restschadensregulierung ermöglichen könnten.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Gontard & MetallBank AG" anzuschließen.

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Samstag, April 07, 2012

IVG Euroselect Zwölf GmbH & Co KG (“London Wall“): Schwierigkeiten des Fonds

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte von CLLB Rechtsanwälte hatten bereits berichtet, dass der Fonds in Schwierigkeiten ist. Der Hauptmieter ING hat durchblicken lassen, dass nicht beabsichtigt ist, den 2016 auslaufenden Mietvertrag zu prolongieren.

In der Fondszeitung wurde nunmehr berichtet, dass die im Darlehensvertrag des Fonds vorgeschriebene Beleihungswertgrenze nicht eingehalten wurde. Internetberichten zufolge soll der Wert der Fonds um 23,5 Prozent seit dem Erwerb des Objekts gefallen sein. Konsequenz: der Fonds wird dieses Jahr wohl keine Ausschüttungen leisten können, da die Verletzung der sog. loan-to-value Klausel zu finanziellen Mehraufwendungen des Fonds führen, die zu Lasten der Rendite gehen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt geschädigte Anleger des IVG Euroselect Zwölf, die sich in Bezug auf die Risiken des Fonds falsch beraten sehen von den Banken, die ihnen die Beteiligung an dem geschlossenen Fonds empfohlen und vermittelt haben.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in Berlin, München und Zürich rät allen betroffenen Anlegern, eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit der Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu beauftragen. Ansatzpunkte gibt es zahlreiche: so haben mehrere Landgerichte bereits zugunsten von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegern des Fonds IVG Euroselect 14 entschieden, dass die beratenden Banken über vereinnahmte Provisionen und Rückvergütungen hätten aufklären müssen. Insgesamt muss ein Anleger grundsätzlich über sämtliche entscheidungserheblichen Risiken vor Zeichnung informiert werden. U. a. die ltv-Problematik birgt nach Ansicht von Rechtsanwalt Bombosch derartige aufklärungspflichtige Risiken.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „IVG Euroselect" anzuschließen..

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Freitag, April 06, 2012

Steuerabkommen mit der Schweiz: Neues zu Selbstanzeigen/Nacherklärungen.

Die Gespräche mit der Schweiz über ein Steuerabkommen laufen wieder an, nachdem der Bundesfinanzminister anscheinend ein Einvernehmen mit den Finanzministern der Länder erzielen konnte. Es soll ein neues Positionspapier vorliegen, welches allerdings erhebliche und nachteilige Änderungen zu Lasten der Betroffenen vorsieht.

Z.B. lehnen die Länder eine zahlenmäßige Beschränkung der Auskunftsersuchen ab und mit der bislang vorgesehenen Praxis durch die eidgenössischen Finanzdepartements ist man ebenfalls nicht einverstanden, wonach lediglich Stichprobenkontrollen erfolgen sollen. Stattdessen sollen unabhängige Dritte die Angaben der Schweizer Zahlstelle einsehen können.

In diese Verhandlungen platzte dann die Nachricht, wonach die Schweizer Bundesanwaltschaft Ende März Haftbefehle gegen Steuerfahnder aus Nordrhein-Westfalen beantragt hat. Ein ehemaliger Mitarbeiter der Credit Suisse war in der Schweiz zu einer Haftstrafe von zwei Jahren auf Bewährung und zu Schadensersatz verurteilt worden. Man geht davon aus, dass der Verurteilte ein Mittelsmann war und zumindest der Verdacht besteht, dass das Ganze von deutschen Behörden mit initiiert wurde. Nach Informationen des ARD-Hörfunk-Studios Schweiz wurden offenbar mehrere Rechtshilfeersuchen der Schweiz an deutsche Behörden unbeantwortet gelassen. Sollte das Abkommen dennoch zustande kommen, bedeuten die nun vorgesehenen Erschwerungen Folgendes:

Die Legalisierung der Altfälle soll teurer werden, d.h. statt der bislang verhandelten 19 bis 34% an Abgeltungssteuer soll diese mit mindestens 21 – 41% erfolgen. Die Identität der Betroffenen sollen offen gelegt werden und die Schweizer zudem eine ordnungsgemäße Besteuerung von Erbfällen mit zur Vermögensmasse gehörenden Vermögen in der Schweiz durch geeignete Maßnahmen sicherstellen. Es sollen in der Zukunft die Banken für deutsche Kunden mehr Zinsen nach Deutschland überweisen, als bislang verhandelt (26,4% inkl. dem Soli). Man stellt sich einen Prozentsatz von 35% vor.

Unter Berücksichtigung dieser drohenden Verschärfungen sollte jeder der Betroffenen nochmals genauestens überlegen, ob er nicht doch die Möglichkeit ergreift, im Rahmen einer Nacherklärung (sogenannte Selbstanzeige) den Weg in die Steuerehrlichkeit zu suchen. Auch wenn die Hürden für ein solches Vorgehen erschwert worden sind, dürfte es sich im Endeffekt im Hinblick auf dieses vorgesehene Szenario möglicherweise lohnen. Hierzu bedarf es einer eingehenden Beratung und Prüfung der Angelegenheit, die in jedem Fall durch eine sachkundige Personen durchgeführt werden sollte.

Der Verfasser dieses Artikels hat über Jahre hinweg eine größere Anzahl solcher Verfahren bereits für Mandanten erfolgreich durchgeführt. Sofern nur eine Beratung gewünscht wird, ist im Hinblick auf das bestehende Mandatsgeheimnis auch für einen solchen Fall die Verschwiegenheit gewährleistet und es brauchen keine Bedenken bestehen, der Sachverhalt könnte offenbart werden.

Für mehr Informationen kann man sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Steuerehrlichkeit" anschließen.

Bildquelle: © Gerd Altmann / PIXELIO    www.pixelio.de

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Solar Millennium: Anmeldung eigener Ansprüche zur Insolvenztabelle auch nach Fristablauf noch möglich!

Wie die BSZ e.V. Vertrauensanwälte Seelig & Widmaier aus Heidelberg berichten, scheinen viele Betroffene nicht zu wissen, dass eine Anmeldung der eigenen Forderung zur Insolvenztabelle in dem laufenden Insolvenzverfahren auch noch nach Ablauf der auf den 20.03.2012 gesetzten Frist möglich ist.

Die Anmeldung sollte allerdings nicht zu knapp vor dem Prüfungstermin eingehen. Der Nachteil einer späteren Anmeldung liegt darin, dass eine Gebühr zu entrichten ist, welche sich im Bereich von € 15,-- bewegt und deshalb kein Hinderungsgrund sein sollte. Dies bedeutet für Betroffene, welche aufgrund vieler Veröffentlichungen im Internet und den Medien davon ausgingen, dass nach Ablauf der bisher genannten Frist eine Anmeldung nicht mehr möglich sei, gut beraten sind, Ihre Forderung in jedem Fall nachträglich geltend zu machen. Dies kann sich je nach Höhe der Anleihen immer noch lohnen. Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, kann versucht werden, die Eintrittspflicht herbeizuführen, um das Ganze von einem versierten Spezialisten prüfen und anmelden lassen zu können.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Solar Millennium beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

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Donnerstag, April 05, 2012

Status Quo der Riester-Rente: Vieles unklar, wenig absehbar.

Die Riester-Rente: Sachstand eines Kapitalmarktproduktes. Mittlerweile wird die Anzahl der in Deutschland bestehenden Riester-Renten-Verträge auf über 14 Millionen geschätzt. Eine umso beachtlichere Zahl, wenn man sich vor Augen führt, dass selbst Experten oftmals auf Anhieb nicht die komplizierten Modalitäten der einzelnen Verträge aufzeigen können wundert man sich bei dem BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. im hessischen Dieburg.

Und genau dieses Problem der Vielschichtigkeit der unzähligen Riester-Produkte und der immer für den Einzelfall zu berücksichtigen Besonderheiten kann vielen Riester-Rentnern zum Verhängnis werden. Der einfache Grundsatz, dass jeder Versicherungsnehmer mit Hilfe der staatlichen Förderung und sehr geringem finanziellen Aufwand seine Rentenlücke schließen kann wird im schlimmsten Fall durch die Realität konterkariert.

Vielen Nutzern von Riester-Produkten ist nicht bewusst, wie sehr Abschlusskosten, Provisionen und Verwaltungskosten den Fördereffekt letztlich dahinschmelzen lassen können. Das Handelsblatt zeigte unlängst auf, dass in Einzelfällen - hier am Beispiel eines alleinstehenden Mannes - das eigene Ansparen behelfs monatlicher Rücklagen letztlich einen größeren monatlichen Nettobetrag als die voll zu versteuernde Riesterrente bringen kann, Quelle: Handelsblatt, 28. November 2011. Es empfiehlt sich also genauestens zu Rechnen und zu prüfen bevor man sich an ein Riester-Produkt bindet.

Allerdings sollten Interessierte sich dabei nicht unbedingt allein auf die Expertise von Finanzdienstleistern, Beratern und Vertretern von Banken und Versicherungen verlassen. Es sollte vielmehr bedacht werden, dass alle Vorgenannten immerzu auch die eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgen. Und diese sind denknotwendig nicht mit den Interessen der Kunden deckungsgleich.

So finden sich in vielen Verträgen versteckte Gebühren wie Verwaltungskosten durch die die Einzahlungen sogleich faktisch geschmälert werden. Bekannt wurde auch ein Fall indem aufgrund einer Umstellung mehr Verwaltungskosten berechnet wurden - nämlich 16 % - als in den Verträgen tatsächlich ausgewiesen wurde, dies waren genau 14 %. Betroffen seien demnach mindestens 70.000 Policen der Riester-Rente die 2005 über die damalige Hamburg-Mannheimer abgeschlossen wurden, Quelle: Handelsblatt vom 09. Juni 2011.

Diesen Versicherungsnehmern kann ein Anspruch auf Neuberechnung der Verwaltungs- bzw. Vertragskosten und damit ein Anspruch auf die vertragsgemäße, höhere Leistung zustehen. Dies und freilich inwieweit das zuviel Geleistete vom Anbieter herausverlangt werden kann sollte von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden.

Ebenfalls Rechtsrat einholen sollten diejenigen Betroffenen, die sich im Rahmen des Abschlusses der Riester-Rente falsch beraten fühlen und feststellen, dass die Förderungserwartungen so nicht eintraten. Insbesondere Freiberufler - also alle Angehörigen der sogenannten verkammerten Berufe - sollten schnellstmöglich prüfen ob Ansprüche gegen Berater bzw. Institute bestehen. Aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk kann das Finanzamt auch später noch die bereits erhaltenen Förderungen - verzinst - zurückverlangen. Sollte der Umstand der fehlenden Förderfähigkeit im Beratungsgespräch nicht aufgezeigt worden sein, stellt dies eine Verletzung der bestehenden Beratungspflichten dar.

Bereits vor einigen Jahren wies der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Jakob F. Brüllmann von Brüllmann Rechtsanwälte auf das sogenannte "Anrechnungs-Problem" hin. Dieses Problem kann bei der Gewährung von Grundsicherung all jene Rentner treffen, die im Alter so wenig gesetzliche Rente erhalten, dass sie von dieser nicht leben können. Denn bei der Berechnung der Grundsicherung wird die Riester-Rente voll berücksichtigt, der staatliche Zuschuss verringert sich entsprechend. Laut Darstellung des ZDF-Magazins "Monitor" kann sich dieses Problem auch bei Durchschnittsverdienern letztlich bemerkbar machen, wenn diese nicht mehr als 32 Jahre in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen werden. Sollten diese Umstände im Beratungsgespräch nicht erläutert worden sein, kann diese ebenfalls eine Pflichtverletzung des Beratungsvertrages darstellen, der zu Schadensersatzansprüchen und Rückabwicklung des Vertrages führen kann.

Allen Riester-Interessierten sei vor diesem Hintergrund auf den Weg gegeben sich nicht mit Auszeichnungen von Riester-Produkten und optimistischen Prognosedarstellungen zufrieden zu geben sondern in jedem Fall Produkte zu vergleichen und nachzurechnen vor allem unter Einbeziehung aller Kosten und Gebühren welche in jedem Fall vollumfänglich von den Anbietern aufzuzeigen sind. Allen Haltern von Policen, die sich falsch beraten fühlen, kann nur dringend anheim gestellt werden ihren Vertrag jetzt zu prüfen und sich gegebenenfalls fachkundigen Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Rente/Riester" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jakob F. Brüllmann

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 05. April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen

Mittwoch, April 04, 2012

Q-Cells – vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Am 03.04.2012 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen des seit langem um ein Sanierungskonzept kämpfenden Unternehmens Q-Cells aus Bitterfeld-Wolfen vom zuständigen Amtsgericht Dessau-Roßlau , Az.: 2 IN 121/12, eröffnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Henning Schorisch aus der Kanzlei hww in Halle (Saale) bestellt worden.

Q-Cells hatte zuvor die Insolvenzantragsstellung angekündigt und begründet.
„Nach intensiver Prüfung von alternativen Konzepten zur Umsetzung der Finanzrestrukturierung ist das Management zu der Einschätzung gelangt, dass die Fortführungsprognose für das Unternehmen nicht mit hinreichender rechtlicher Sicherheit wiederhergestellt werden kann.“ Daher sei die Stellung eines Insolvenzantrags rechtlich geboten“ teilte Q-Cells mit.

Maßgeblich für den Insolvenzantrag war, dass Q-Cells sein Sanierungskonzept aufgeben musste. Hiergegen hatte zuvor ein Gläubiger am OLG Frankfurt am Main geklagt.

Das Oberlandesgericht hatte am Dienstag in einem gleichgelagerten Fall die Sanierungspläne des Holzverarbeiters Pfleiderer gekippt, die ähnlich wie bei Q-Cells zur Rettung unter anderem den Verzicht der Anleihegläubiger auf ihre Ansprüche vorsahen. Nach der Entscheidung des Gerichtes meldete Pfleiderer Insolvenz an.

Aus den Entscheidungsgründen des Gerichtes lässt sich ablesen, dass das Sanierungskonzept an der rechtlichen Lage scheiterte, da das Schuldverschreibungsgesetz vom 04.08.2009 nicht auf die betroffenen Inhaberteilschuldverschreibungen anwendbar sei.

Nach der alten Rechtslage (SchVG von 1899) hätten dagegen alle Anleihegläubiger einem Umtausch der Anleihe zustimmen müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Zudem sei ein Auslandsbezug vorhanden, der eine Anwendung des SchVG 2009 ausschließe.

Die Frage, ob das Unternehmen erfolgreich aus der Insolvenz geführt werden kann, sowie der drohende Verlust von ca. 1.300 Arbeitsplätzen am Stammsitz in Bitterfeld-Wolfen ruft nun auch die Politik auf den Plan. Die Meinungen zu Staatshilfen sind jedoch geteilt. Dies auch, weil bereits in den vergangenen Jahren ca. 200 Mio. Euro an öffentlicher Förderung an das Unternehmen geflossen seien, die offensichtlich jedoch nicht dazu geführt hätten, die Krise abzuwenden.

Nun drohen den Gläubigern der Anleihe, wie bereits im Oktober letzten Jahres berichtet, erhebliche Verluste.

Der Solarzellenhersteller will in Eigenregie seine Schulden loswerden und sich mit einer Insolvenz von der erdrückenden Schuldenlast befreien. Die wesentliche Frage ist, ähnlich wie beim am 19.03.2012 in die Insolvenz gegangenen Unternehmen SIAG Schaaf, welchen Teil die Gläubiger zur Sanierung beitragen müssen.

Q-Cells erwirtschaftete 2011 wegen der Branchenkrise tief rote Zahlen. Bei einem Umsatz von rund 1 Mrd. Euro blieb unter dem Strich ein Verlust von 846 Mio. Euro.

Nun bangen die Anleger der von Q-Cells begebenen Inhaberteilschuldverschreibungen, von denen noch ca. 578 Mio. Euro ausstehen, um ihr Geld.

Betroffene Anleihezeichner sollten daher unbedingt prüfen lassen, ob nicht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Zeichnung der Inhaberteilschuldverschreibung bestehen.

„Es besteht im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren und den besonderen gesetzlichen Regelungen für Schuldverschreibungen nach Meinung der BSZ e.V. Vertrauensanwälte erheblicher Beratungsbedarf bei den Anlegern.

„Gerade für die Frage, in welchem Maße die Anleihegläubiger an der Sanierung beteiligt werden sollen, ist ein möglichst gemeinsames Auftreten der Gläubiger erforderlich, um die erforderliche Mehrheiten gewährleisten zu können,“ führen die BSZ Vertrauensanwälte weiter aus.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Q-Cells" beizutreten.

Bildquelle: © Gerd Altmann/Shapes:AllSilhouettes / PIXELIO    www.pixelio.de 

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 04.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Vergleichsweise Einigung mit der LBBW in Sachen MMP-Sachsenfonds

Klägerin erhält die Hälfte ihrer Bareinlage erstattet.
Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG - Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen berichtet sieht das Landgericht Stuttgart Ansatz für Fehler in der Widerrufsbelehrung.

Nach ersten Hinweisen des Landgerichts Stuttgart finden sich Ansatzpunkte für einen Fehler in der Widerrufsbelehrung der MMP-Sachsenfonds. Insofern könnten Anleger auch heute noch ein sogenanntes „ewiges Widerrufsrecht“ ausüben und den Widerruf des Begebungsvertrags über eine Inhaberschuldverschreibung neben dem Beitritt zur Fondsgesellschaft erklären.

Da die Widerrufsbelehrung zum streitgegenständlichen Fonds von der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung abweiche und das Landgericht Stuttgart nach ersten Hinweisen einen Ansatz für Fehler in der Widerrufsbelehrung sieht, einigte sich die LBBW vergleichsweise mit der Klägerin, ihr die Hälfte der Bareinlage in Form einer Einmalzahlung zu erstatten.

Die KWAG Rechtsanwälte haben bereits eine Vielzahl von Klagen beim Landgericht Stuttgart anhängig gemacht. In den vergangenen Monaten teilte die Fondsgesellschaft ihren Anlegern mit, dass nach Liquidation der Gesellschaften lediglich mit einer Auszahlung von 1,3 % ihrer Bareinlage zu rechnen sei. Die Anleger müssen deshalb unter dem Strich - je nach steuerlicher Veranlagung - mit einem Verlust zwischen 25 % und 45 % ihres eingesetzten Kapitals rechnen.

Mit dem vor dem Landgericht Stuttgart abgeschlossenen Vergleich wird die Klägerin zumindest so gestellt, als ob Sie nicht gezeichnet hätte – sogar noch etwas besser.

Nach Hinweisen des Landgerichts Stuttgart in weiteren Verfahren bestehen berechtigte Aussichten für eine komplette Rückabwicklung. In diesem Fall könnten Investoren Ihre Bareinlage ggf. unter Anrechnung von Vorteilen zurück erhalten.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Sachsenfonds" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen

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Dienstag, April 03, 2012

Schiffsfonds weiterhin in schwerer See

Derzeit befinden sich zahlreiche Schiffsfonds in Schieflage. Wie auch schon die Vergangenheit gezeigt, bestehen für Anleger bei Schiffsfondsbeteiligungen erhebliche Risiken, die bis zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen können. Im Falle einer Insolvenz können Anleger ihre gesamte Anlagesumme endgültig verlieren.

Zahlreiche Anleger, welche in Schiffsfonds investiert haben, wurden von Banken und anderen Beratern mit dem Argument einer guten steuerlichen Absetzbarkeit der Einlagen, der angeblich hohen Sicherheit dieser Anlageform sowie guter Wertentwicklung und ständiger Verfügbarkeit des eingesetzten Geldes zum Beitritt in diese Fonds überredet. Anleger, welche den Versprechungen ihrer Berater leichtfertig Glauben schenkten, geraten nun in teils schwere finanzielle und steuerliche Probleme.

In vielen Fällen wurden Anleger nicht vollständig über das hier grundsätzlich bestehende Totalverlustrisiko sowie auf die mangelnde Verwertbarkeit auf dem Zweitmarkt (sogenannte Fungibilität) aufgeklärt. (Gleiches gilt für gezahlte Innenprovisionen, sogenannte Kick-Backs) Berater, die diese Hinweise unterließen, können auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet sein. Der Bundesgerichtshof verlangt nämlich in ständiger Rechtsprechung, dass ein Berater über sämtliche Risiken ungefragt und vollständig aufklären muss. Unterbleibt diese Aufklärung, muss der Berater umfassend Schadenersatz leisten.

Da in manchen Fällen die in Betracht kommenden Schadenersatzansprüche schon verjährt sein könnten, kann es sich auch lohnen, die Fondsbeitritte aufgrund formaler Fehler rückabzuwickeln. Betroffene Anleger sollten sich daher rechtzeitig fachkundigen Rat von spezialisierten Rechtsanwälten einholen.

Der BSZ weist darauf hin, dass es von Vorteil ist, spezialisierte Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht und gegebenenfalls auch Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten. In Anbetracht der in aller Regel sehr hohen wirtschaftlichen Bedeutung und der nicht unerheblichen Anlagesummen sollten sich Rechtsuchende nicht durch vermeintliche Billigangebote im Bereich der Rechtsberatung davon abhalten lassen, eine sachlich fundierte und verlässliche Rechtsberatung durch spezialisierte Fachanwälte zu erhalten.

Dem BSZ ist es gelungen, zwei der in Kapitalanlagefällen renommiertesten deutschen Rechtsanwälte für die Betreuung betroffener Anleger zu gewinnen. Die BSZ Vertrauensanwälte Seelig und Widmaier vereinen 30 Jahre anwaltliche Erfahrung im Bereich Anlegerschutz und den damit zusammenhängenden steuerrechtlichen Fragen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Seelig ist einer der erfahrensten Anlegerschützer der ersten Stunde. Er hat mittlerweile über 1500 Anleger in Kapitalanlagefällen bundesweit vertreten und zahlreiche, im Bereich des Anlegerschutzes teils wegweisende Entscheidungen vor dem höchsten deutschen Gericht, dem Bundesgerichtshof, für Anleger erstritten. (So ist es einem von Herrn Rechtsanwalt Seelig vor dem Bundesgerichtshof umstrittenen Urteil zu verdanken, dass Schadensersatzansprüche von Fällen, welche sich vor 2001 angebahnt haben, überhaupt über die Dreijahresverjährungsfrist hinaus bis zum 31.12.2011 geltend gemacht werden konnten).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Widmaier berät geschädigte Anleger seit vielen Jahren über die steuerlichen Konsequenzen, insbesondere bei der Rückabwicklung eines Vertragsver-hältnisses bzw. im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Rechtsanwalt Widmaier ist seit über 15 Jahren als Fachanwalt für Steuerrecht tätig und hat im Rahmen der steu-erberatenden Tätigkeit sich mit den steuerlichen Auswirkungen verschiedener Anlageprodukte eingehend beschäftigt.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffs-Fonds/Steuer" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

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Beratungsgespräch über eine Medienfondsbeteiligung: Anleger hat Name des Beraters vergessen.

Wenn Anleger den Namen des Beraters wegen langem Zeitabstand vergessen haben, bestehen trotzdem gute Chancen Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Tenor der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG - Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen zum Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 23.03.2012, Az.: 2-10 O 581/10.

Das Landgericht Frankfurt hat einem Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG - Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen hinsichtlich einer Medienfondsbeteiligung der KGAL MFP Munich Film Partner GmbH & Co. Shaft Productions KG Schadensersatz wegen Falschberatung zugesprochen. Eine Anrechnung von steuerlichen Vorteilen hat das Gericht ausdrücklich abgelehnt, da die Beklagte Commerzbank hierfür hätte darlegen müssen, dass die Vorteile auch endgültig im Vermögen des Klägers verbleiben.

Lesenswert ist die Entscheidung aber auch hinsichtlich eines anderen Punktes. Das Beratungsgespräch mit einem Mitarbeiter der Dresdner Bank AG, welches zum Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligung führte, wurde bereits im Jahr 1999 geführt. Der Kläger und seine Ehefrau konnten sich wegen des erheblichen Zeitabstands nicht mehr an den Namen des Beraters erinnern. Die Beklagte hat daraufhin die Durchführung eines Beratungsgesprächs vollständig bestritten und demgemäß auch keinen Zeugen für den Inhalt eines etwaigen Beratungsgesprächs benannt. Die Aussagen der Ehefrau des Klägers als Zeugin und die Ausführungen des Klägers haben dann bei dem Gericht zu der Überzeugung geführt, dass der Kläger im Jahre 1999 von einem Mitarbeiter des Dresdner Bank AG hinsichtlich der streitgegenständlichen Medienfondsbeteiligung beraten worden ist und die Beratung insofern fehlerhaft war, dass die Beklagte den Kläger nicht über die von ihr im Zusammenhang mit der Beratung und Vermittlung vereinnahmten Provisionen aufgeklärt hat. Der Fondsprospekt wurde hinsichtlich dieses Punkts als unzureichend angesehen, da dort die Beklagte nicht als Empfängerin von Provisionen benannt wird.

In Übereinstimmung mit der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist das Landgericht Frankfurt am Main davon ausgegangen, dass der im Prospekt enthaltene Hinweis auf die Möglichkeit der Einschaltung von Dritten für die Vermittlung nicht ausreicht, um den Anleger darüber zu informieren, dass gerade seine Bank Provisionen für die Vermittlung erhält. Zudem sei im Prospekt nur ein Gesamtbetrag für die Provisionszahlung angegeben. Auch dies reichte dem Landgericht nicht aus, da es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH entscheidend darauf ankomme, dass dem Anleger die konkrete Höhe der Rückvergütungen offen gelegt wird.

Es bleibt nun abzuwarten, ob die Beklagte Commerzbank gegen das Urteil Berufung einlegen wird oder nicht. Im Hinblick auf die vom Gericht abgelehnte Anrechnung von etwaigen Steuervorteilen muss hiervon aber ausgegangen werden. Jedenfalls macht dieses Urteil den Anlegern Hoffnung, die sich aufgrund des ständigen Wechsels ihrer Kundenberater bei ihrer Hausbank zwar nicht mehr an den Namen des Beraters, wohl aber an die Beratungsinhalte erinnern können. Auch solche Anleger haben nach der Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt nun eine gute Chance, ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Es bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „Film- und Medienfonds/ KGAL MFP Munich Film Partner GmbH & Co. Shaft Productions" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 03.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Q-Cells meldet Insolvenz an!

Nach eigenen Mitteilungen vom gestrigen Tage wird das ehemalige Aushängeschild der Deutschen Solarbranche, das bis Mitte letzten Jahres noch der größte Hersteller von Solarzellen war, heute einen Insolvenzantrag stellen.

Damit ist Q-Cells die vierte große Pleite unter den Solarunternehmen neben Solarhybrid, Solar Millennium und Solon, denen vor allem der Preisverfall, verursacht durch die starke chinesische Konkurrenz, den Garaus macht. Vorläufiger Insolvenzverwalter soll nach Informationen der Financial Times Deutschland der Berliner Rechtsanwalt Hartwig Albers von der Kanzlei Brinkmann & Partner werden.

Bereits am 30.03.2012 hatte der Vorstand der Q-Cells SE (Europäische Aktiengesellschaft) angekündigt, Insolvenz anmelden zu müssen, da er derzeit keine Fortführungsprognose sehe. Der Konzern muss Ende April im Wert von 200 Mio. Euro Anleihen zurückzahlen. Ein Konzept sah vor, dass die Schuldverschreibungen in Eigenkapital umgewandelt und die Anleihe-Besitzer zu den größten Eigentümern des Konzerns werden sollten. Mit den größten Gläubigern war eine Einigung in Form eines Dept-Equity-Swaps bereits gelungen, darunter Hedge Fonds wie Arrowgrass Capital, Davidson Kempner, Brencourt oder der Investment Bank JP Morgan. Da einige Gläubiger dieses Konzept jedoch nicht mittragen wollten und in einem Gerichtsverfahren wahrscheinlich obsiegt hätten, hat sich dieses Sanierungskonzept zerschlagen. Hintergrund dafür ist ein Urteil, welches bereits die Insolvenz des Holzverarbeiters Pfleiderer besiegelte. Das OLG Frankfurt a. M. erklärte das Schuldverschreibungsgesetz für unanwendbar, wenn Anleihen von ausländischen Gesellschaften ausgegeben wurden. Die nun fällige Anleihe stammt jedoch von einer niederländischen Q-Cells-Tochter.

Von der Q-Cells-Pleite sind nun fast 2200 Arbeitsplätze bedroht, davon rund 500 in Malaysia. In Deutschland konzentriert sich die Produktion in der früheren Braunkohle-Region Bitterfeld. Q-Cells bildet den Kern des so genannten „Solar Valley“ in Sachsen-Anhalt mit insgesamt 3500 Beschäftigten. Im letzten Jahr hatte Q-Cells einen Verlust von 846 Mio. Euro ausgewiesen, der Umsatz war um ein Viertel auf rund eine Mrd. Euro eingebrochen.

Geschädigte Anleger sollten Ihre Ansprüche möglichst durch einen Fachmann prüfen lassen. Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, müssen die Anleger ihre Ansprüche anmelden. Der BSZ e.V. wird über die entsprechenden Termine informieren.

Der BSZ e.V. hat für geschädigte Anleger eine Interessengemeinschaft eingerichtet. Für weitere Informationen und die Vermittlung von spezialisierten Vertrauensanwälten können sich Betroffene der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Q-Cells“ anschließen.

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Montag, April 02, 2012

LBB-Invest schließt offenen Immobilien-Dachfonds Stratego Grund

Wie die Financial Times Deutschland am 02.04.2012 berichtet, ist auch der Anbieter Landesbank Berlin Investment GmbH von der Krise der offenen Immobilenfonds betroffen.

Vermehrte Rückgaben und ausbleibende Zuflüsse haben zu einer schwierigen Situation für den Stratego Grund Fonds (WKN: A0ERSF) geführt, was es nach Aussage der LBB-Invest erforderlich machte, die Anteilsrücknahme des 300 Mio. Euro schweren Dachfonds auszusetzen. Der Fonds investiert in andere Immobilienfonds, die ihrerseits eingefroren sind oder sogar selbst abgewickelt werden.

Betroffene Anleger sollten etwaige Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank und vorsorglich auch gegen die Kapitalanlagegesellschaften fachanwaltlich prüfen zu lassen. Grundlage dafür sind eine mögliche Falschberatung über die Risiken der Geldanlage und eventuell fehlerhafte Angaben im Prospekt.

Interessenten können sich für weitere Informationen der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. "Offene Immobilienfonds" anschließen.

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Freitag, März 30, 2012

Ponaxis AG/ loginet3 AG ist zahlungsunfähig. Gericht bestellt vorläufigen Insolvenzverwalter.

Die Ponaxis AG (heute: loginet3 AG) ist zahlungsunfähig. Das Amtsgericht hat einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Anleger sind mit einem Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von bis zu Euro 35 Mio. betroffen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte vertritt rund 200 Investoren.

Das Amtsgericht Tostedt hat am 21.03.2012 um 12.00 Uhr im Insolvenzantragsverfahren der Ponaxis AG (jetzt: loginet3 AG die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet (22 IN 54/12). Der Hamburger Rechtsanwalt Frank Dreyer wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt. Die loginet3 AG darf jetzt nur noch mit der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Verfügungen durchführen.

Die Ponaxis AG wurde 2010 in die loginet3 AG umbenannt. Das Unternehmen hatte 2005 Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit einem Nennwert in Höhe von Euro 5 Mio. (WKN A0EUCD) und 2008 Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit einem Nennwert in Höhe von bis zu Euro 30 Mio. (WKN A0XXW3) emittiert. Die meisten Wertpapiere wurden über das mittlerweile insolvente Itzehoer Wertpapierhandelshaus ACCESSIO AG vermittelt. Damals hatten sich viele Kunden darüber beschwert, nicht richtig über die erheblichen Risiken des Investments aufgeklärt worden zu sein.

Jetzt scheint sich das wesentlichste Risiko, nämlich der Verlust des eingesetzten Kapitals zu realisieren. Das Unternehmen ist zahlungsunfähig. Die Anleihen werden nicht mehr bedient. Die Anleger müssen befürchten, dass sie einen Großteil der Gelder verlieren. Damit zeichnet sich ein neuer ganz großer Schadensfall für ACCESSIO-Kunden ab. Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte vertreten über 800 geprellte ACCESSIO-Kunden und führen für über 220 betroffene Anleger Schadensersatzprozesse gegen die ehemaligen Vorstände des Wertpapierhandelshauses, die Herren Andre Driver und Carsten Bengsch. "Wir vertreten die Meinung, dass die beiden Herren persönlich haften, weil sie die Anleger nicht richtig über die Annahme der Zuwendungen aus der Vermittlung der Wertpapiere aufgeklärt haben.", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper, "das könnte unter bestimmten Voraussetzungen auch bei vielen Ponaxis-Geschädigten greifen."

Viele Anleihegläubiger hatten 2009 und 2010 auf Gläubigerversammlungen auf einen Teil ihrer Zinsen verzichtet und einer Stundung der Zinszahlungen zugestimmt. Zudem wurde die Endfälligkeit der Anleihen um ein Jahr verlängert. Mit dem Geld sollten die Tochterunternehmen der loginet3 AG, die intelis AG und die Arrivo Marketing GmbH & Co. KG mit einer Beteiligungsquote von ca. 83,5 % und die 100 %ige Tochter HDM Handels GmbH weiter entwickelt werden. Diese Ziele wurden verfehlt. Die intelis AG, die Arrivo Sales GmbH und die Arrivo Marketing GmbH & Co. KG haben 2010 Insolvenzanträge gestellt. 2011 geriet zudem die HDM Handels GmbH in die Krise; nach den Informationen der loginet3 AG konnte die Insolvenz nur noch durch die Veräußerung des gesamten Warenbestandes abgewendet werden. Die Beteiligungn an der intelis AG und an der HDM Handels GmbH wurden 2011 veräußert.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte prüft jetzt auch die Haftung des loginet3 AG-Vorstands. Zudem sollten die Anleger die Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden, wenn das Verfahren eröffnet wird. "Dabei kommt es allerdings entscheidend auf die richtige Begründung der Ansprüche an.", sagt Rechtsanwalt Matthias Gröpper und weiter "Es gelten strenge Regeln. Der Anspruch muss vollständig und richtig geltend gemacht werden. Sonst besteht das Risiko, dass an für sich bestehende Ansprüche bestritten werden und dann bekommt der Anleger nichts."

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Ponaxis AG" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

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Donnerstag, März 29, 2012

Praktiker – „nur noch 20 % von allem“

Die Baumarktkette Praktiker steckt in akuten Finanzschwierigkeiten. Für 2011 musste ein Verlust von 554,7 Mio Euro vermeldet werden. Um das angeschlagene Unternehmen zu retten, verfällt die Konzernführung nun offensichtlich auch in Panikmaßnahmen. Nicht anders ist zu erklären, dass versucht wird, die Zinszahlungen auf eine bis 2016 laufende Anleihe in Höhe von 250 Mio Euro von 5,875 % auf 1 % zu kürzen.

„Da bleibt dann sogar noch weniger als die berühmten 20 % der ursprünglich versprochenen Rendite“ :so Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen von der auf Investorenschutz spezialisierten Kanzlei KWAG in Bremen.

Nachdem nun ein Versuch zur Kürzung gescheitert ist, weil die notwendige Beteiligung von 50 % der Anleihengläubiger nicht zusammen gekommen ist, greift man in die Trickkiste. Es soll nun eine Präsenzveranstaltung stattfinden. An dieser müssten nur 25 % der Anleihegläubiger teilnehmen, um beschlussfähig zu sein.

Rechtsanwalt Gieschen: „Erfahrungsgemäß ist vielen Anlegern der Weg zu einer solchen Versammlung zu weit oder zu beschwerlich, deswegen nehmen viele ihre Stimmrechte nicht aktiv wahr. Gerade bei einer solch wichtigen Abstimmung sollte man aber keine Stimmrechte verfallen lassen. Wir werden deshalb Anlegerinteressen bündeln und bieten eine Vertretung auf der geplanten Versammlung an.“

Die jetzt vorgeschlagene Kürzung der Rendite für die Anleihe ist nach Auffassung von BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gieschen nicht nur das falsche Signal in der Krise, sondern auch selbst bei Zustimmung nur ein Tropfen auf den heißen Stein.

„Für Praktiker bringt dies eine Ersparnis von rund 12 Mio Euro. Das sind dann nicht mal mehr die berühmten 20 %, sondern nur 2 % der Gesamtverluste aus dem Jahr 2011. Kein wirklicher Beitrag zur Überwindung der Krise. Aber dafür nimmt man eine völlige Verunsicherung der Anleger in Kauf, was sich schon am deutlichen Kurssturz der Aktie zeigt.“:so Gieschen weiter.


Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Praktiker" anzuschließen.

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SIAG Schaaf soll saniert werden

Das in die Insolvenz geratene Unternehmen SIAG soll nach Information des vorläufigen Insolvenzverwalters möglichst in Gänze erhalten werden. "Das Ziel aller Beteiligten ist es, die Produktionsstandorte und den Unternehmensverbund nach Möglichkeit zu erhalten. Wir arbeiten hier gemeinsam an konstruktiven Lösungen und kommen jeden Tag ein Stück voran", lautet die vorläufige Bilanz von Dr. Plathner.

Nach eigener Mitteilung ist der erfahrene Sanierungsexperte mit seinem Team seit dem Insolvenzantrag am 19. März dabei, den für die Produktion erforderlichen Materialfluss wiederherzustellen und die dafür nötigen Mittel zu beschaffen. Die Abspaltung oder die Veräußerung einzelner Unternehmensteile oder der Auslandsgesellschaften ist wohl nicht beabsichtigt.

Fraglich ist, ob dieses Konzept das Unternehmen retten kann, schließlich kam die schlechte finanzielle Lage für die Unternehmensführung nicht überraschend und ohne Grund. Offen ist auch die Frage, wie stark die Gläubiger in die Unternehmenssanierung eingebunden werden sollen.

"Es kann nicht sein, dass die Gläubiger der Inhaberteilschuldverschreibung am Ende die Zeche für die falsche Unternehmenspolitik zahlen sollen", meint Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte aus Jena. "Vielmehr ist es erforderlich, dass auch die Banken im gleichen Maße an den Belastungen beteiligt werden."

Sollten sich Vermutungen bestätigen, dass die SIAG schon vor Emission der Inhaberschuldverschreibung finanzielle Nöte hatte, könnten hieraus Schadensersatzansprüche der Anleger resultieren. Anhaltspunkt für die Vermutung ist der Umstand, dass SIAG 9 Prozent Zinsen bieten musste, wohingegen ein Bankkredit wahrscheinlich günstiger zu haben gewesen wäre. Vermutlich wollten sich die Banken jedoch nicht weiter engagieren.

"Es besteht der Verdacht, dass die Zukunftsaussichten des Unternehmens gegenüber den Anlegern zu rosig dargestellt wurden", äußert Geißler weiter, "es ist daher zu prüfen, ob den Anlegern hieraus durchsetzbare Ansprüche erwachsen."

Um im anstehenden Insolvenzverfahren gegenüber den anderen Gläubigern die Position der Anleihegläubiger effektiv durchsetzen zu können, sollten die Interessen möglichst gebündelt werden, denn nur so können mögliche für die Gläubigergruppe nachteilige Entscheidungen vermieden werden.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „SIAG Schaaf Industrie AG" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler

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Mittwoch, März 28, 2012

Schiffsfonds Santa L Schiffe - Neues Desaster kündigt sich an.

Investoren droht Verlust von mindestens rund 20 Prozent ihres Kapitaleinsatzes!

Mit der „Santa L Schiffe“ des Fondshauses MPC ist ein weiterer Schiffsfonds in Seenot. Nach Erkenntnissen der auf Investorenschutz spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht drohen Investoren, die insgesamt knapp 110 Millionen Euro Eigenkapital in diese Schiffsbeteiligung eingebracht haben, erhebliche Verluste.

„Auch bei dieser Schiffsbeteiligung stehen Fondsinvestoren auf der Verliererseite, falls sie keine Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend machen“, sagt Jan-Henning Ahrens, BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner.

Auch wenn jede Schiffsbeteiligung für sich genommen ein individuelles Geschäftsmodell hat, gibt es für die aktuellen Probleme weitgehend identische Ursachen. So „reichen die Charterraten der Schiffe seit Längerem nicht aus, um neben den Kosten auch die prospektierten Ausschüttungen zu gewährleisten“, sagt Fachanwalt Ahrens.

Überdies belastet der eher schwache Euro die Bilanzen zahlreicher Schiffsfonds, die häufig in Niedrigzins-Währungen wie dem Schweizer Franken oder dem japanischen Yen (teil)finanziert wurden. Schließlich „ziehen die finanzierenden Banken die Daumenschrauben an, um ihre eigenen Bilanzen ins Reine zu bringen, und setzen bei den Fonds Sanierungskonzepte insbesondere zulasten der Investoren durch“, fügt KWAG-Partner Ahrens hinzu.

Der Schiffsfonds „Santa L Schiffe“ der börsennotierten Fondsgesellschaft MPC wurde im Jahre 2003 emittiert. Investoren konnten sich in der Platzierungsphase mit mindestens 15.000 Euro zuzüglich fünf Prozent Agio beteiligen. Bei dieser Beteiligung handelt es sich um einen so genannten Flottenfonds, der aus vier Containerschiffen mit einer Ladekapazität von insgesamt rund 8.000 TEU besteht.

Im Jahr 2009 hatte der Schiffsfonds eine Liquiditätslücke von rund 17 Millionen Euro. Seit diesem Jahr sind keine Ausschüttungen mehr erfolgt. Zwar verbesserte sich die Liquiditätssituation in den beiden darauf folgenden Jahren – auf rund plus 7,2 Millionen in 2010 und auf knapp plus 7,8 Millionen Euro im Jahr 2011. Die Ausschüttungen laut Prospekt sollten in diesen beiden Jahren acht Millionen Euro sowie knapp 7,7 Millionen Euro betragen.

„Weil das Defizit aus dem Jahr 2009 erst ausgeglichen werden musste, erfolgten in den Jahren 2010 und 2011 keine Ausschüttungen an die Investoren“, erläutert Jan-Henning Ahrens. Für das laufende Jahr sei zudem keine Besserung in Sicht. Denn im ersten Quartal fielen die Charterraten um zehn Prozent von 30.000 auf 27.000 US-Dollar. Folge: „Auch künftig wird es wohl keine Ausschüttungen geben“, betont Ahrens.

Investoren sollten nun so schnell wie möglich prüfen, ob und in welchem Umfang sie beim MPC-Flottenfonds „Santa L Schiffe“ Schadenersatzansprüche durchsetzen können, um Vermögenseinbußen zu begrenzen oder zu vermeiden. Als Begründungen kommen Pflichtverletzungen des Beratervertrags mit der Bank oder Sparkasse, die dem Anleger seinerzeit die Schiffsbeteiligung vermittelt hatte, in Betracht. Zu diesen Pflichtverletzungen zählen zum Beispiel „fehlerhafte Anlageberatung, weil etwa Kick-backs, also Rückvergütungen für den Verkauf von Fondsanteilen, verschwiegen wurden“, erklärt Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens. Geprüft werden müsse auch, ob seitens des Emissionshauses mangelhafte Prospektgestaltung vorgelegen habe.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ Santa L Schiffe" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

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 Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 28. März 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.