Freitag, Februar 04, 2011

Falk-Fonds 71 – Postbank nimmt Klage vor dem Oberlandesgericht München zurück.

Die Postbank AG (ehemals BHW-Bank) hat vor dem Oberlandesgericht München 5. Zivilsenat, AZ: 5 U 3751/10, im Berufungsverfahren ihre Klage gegen einen von den Rechtsanwälten Limmer & Schlomka aus Chemnitz vertretenen Treuhandgesellschafter des Falk-Fonds 71 zurückgenommen und auf die mit der Klage geltend gemachte Forderung verzichtet.

Der Beklagte hatte über die Rechtsanwälte Limmer & Schlomka seinen Beitritt zum Fonds und den Kreditvertrag mit der BHW-Bank widerrufen und seine Zahlungen auf den Kredit eingestellt. Daraufhin wurde er von der BHW-Bank bzw. jetzt Postbank AG vor dem Landgericht München I verklagt.

Nachdem die Postbank AG vor dem Landgericht München I obsiegt hatte, war der Anleger auf Anraten seiner Anwälte in Berufung gegangen.

Das Oberlandesgericht München hat auf Antrag der Rechtsanwälte Limmer & Schlomka eine umfangreiche Vernehmung des Vermittlers, der den Fonds an den Anleger verkauft hatte, vorgenommen. Nach dieser Vernehmung hat das Oberlandesgericht München erklärt, dass nach seiner Auffassung der Widerruf des Darlehensvertrages zu Recht erfolgt ist und dass das Oberlandesgericht auch vom Vorliegen eines verbundenen Geschäftes zwischen der Bank und dem Fonds ausgeht. Das Oberlandesgericht München hat der Postbank AG dringend angeraten, die Klage zurückzunehmen, da ansonsten beabsichtigt sei, die Akte der Staatsanwaltschaft zur Prüfung eines eventuellen Prozessbetruges durch die Postbank vorzulegen, weil diese nach Auffassung des Oberlandesgerichts München das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts der Wahrheit zu wider bestritten habe. In einer Verhandlungsunterbrechung haben die Prozessbevollmächtigten der Postbank AG und deren Prozessvertreter Klagerücknahme erklärt.

Nach Auffassung der Rechtsanwälte Limmer & Schlomka ist nunmehr ein Oberlandesgericht endlich der von den Anwälten schon lange vertretenen Auffassung zum Haustürwiderruf und zum verbundenen Geschäft bei der Finanzierung von Falk-Fonds durch die BHW-Bank gefolgt. Dies macht eindeutig Hoffnung, dass zukünftig Anleger entweder mit eigenen Klagen gegen die Postbank AG oder bei Klagen der Postbank AG gegen diese erfolgreich sein werden. Das Urteil hat auch Bedeutung für andere Fonds, bei denen eine entsprechende Finanzierung über eine Bank getätigt wurde.

Die Rechtsanwälte Limmer & Schlomka gehen davon aus, dass auch andere Gerichte nunmehr die eigentliche Vorgehensweise der BHW-Bank und anderer Banken bei der Finanzierung von Anlegern erkennen und entsprechend das verbundene Geschäft bejahen, was in der Vergangenheit leider, auch am Oberlandesgericht München, regelmäßig nicht der war Fall.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Falk Fonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt Walter Limmer


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Donnerstag, Februar 03, 2011

OLG Frankfurt am Main: Richter sprechen Medienfonds-Anlegerin Schadensersatz zu (VIP 3)

Die Kick-Back-Rechtsprechung findet weiter Anwendung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Verurteilung einer Bank bestätigt, deren Anlageberater die Kapitalanlegerin im Rahmen der Vermittlung einer Beteiligung am VIP Medienfonds 3 nicht über eine verdeckte Rückvergütung von 8,25 % aufgeklärt hatte (Urteil vom 22.12.2010, 19 U 150/10, vorgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.05.2010, 2/24 O 195/09).

Die beklagte Bank hatte sich in dem Verfahren auf den Standpunkt gestellt, ungefragt nicht zu einer entsprechenden Aufklärung verpflichtet gewesen zu sein. Denn zum einen ergebe sich diese Information aus dem Emissionsprospekt, den die Anlegerin vor der Zeichnung der Fondsbeteiligung erhalten habe. Ein möglicher Interessenkonflikt der Bank sei daher erkennbar gewesen. Zum anderen habe sie sich hinsichtlich des Bestehens einer Aufklärungspflicht in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden, weil es zum Zeitpunkt der Anlageberatung im Jahre 2003 keine Rechtsprechung gegeben habe, die für den Vertrieb geschlossener Fonds eine Provisionsmitteilungspflicht des Anlageberaters konstituierte. Erst mit seiner Entscheidung vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07, „Kick-Back III“) habe der Bundesgerichtshof seine diesbezügliche Rechtsprechung in nicht vorhersehbarer Weise geändert.

Das Oberlandesgericht aber folgte in seiner Urteilsbegründung der jüngsten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach liegen aufklärungspflichtige Rückvergütungen vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die kapitalsuchende Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass das für den Kunden nicht abschätzbare Risiko besteht, dass diese ein besonderes Eigeninteresse an der Empfehlung gerade dieser Kapitalanlage hat (zuletzt BGH-Urteil vom 15.04.2010, III ZR 196/09, „Kick-Back VI“). In dem nun entschiedenen Fall hatte die Bank ihre umsatzabhängige Vergütung nicht direkt von der Anlegerin, sondern aus dem Agio und dem für die Kosten des Vertriebs vorgesehenen Teil des Anlagekapitals erhalten. Damit sind die Merkmale einer aufklärungspflichtigen Rückvergütung gegeben. Ohne deren Kenntnis konnte die Anlegerin das Umsatzinteresse der Bank an dem empfohlenen Fonds und die damit verbundene Gefährdung ihrer Interessen nicht richtig einschätzen.

Die Aufklärung über diese Rückvergütung war auch im Hinblick auf die Angaben im Emissionsprospekt nicht entbehrlich. Zwar kann eine Bank ihre Pflicht zur Aufklärung des Anlegers über die ihr zufließende Provision auch in der Weise erfüllen, dass sie dem Anleger den Fondsprospekt, der die Provisionen dem Inhalt und der Höhe nach korrekt ausweist, so rechtzeitig übergibt, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen kann (BGH-Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 338/08, „Kick-Back V“). Allerdings enthielt der Fondsprospekt keine hinreichend detaillierten Angaben zum Inhalt und zur Höhe der Provision. Daher musste die Anlegerin nicht damit rechnen, dass die im Fondsprospekt genannte Vergütung für die Eigenkapitalvermittlung und das Agio in Höhe von insgesamt 8,25 % der beratenden Bank zufließen.

Die Bank befand sich auch nicht in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum. Denn der Bundesgerichtshof hat bereits in den Jahren 1989 und 1990 in zwei Entscheidungen bei vermittelten Warentermingeschäften heimliche Kick-Back-Vereinbarungen zwischen Anlagevermittler und Broker missbilligt. An dieser Rechtsprechung über die Aufklärungspflicht bei Rückvergütungen hat der Bundesgerichtshof seitdem konsequent festgehalten. Aufgrund dessen war für eine Bank jedenfalls für die Zeit nach 1990 erkennbar, dass auch im Verhältnis zu ihren Kunden bei der - allein in deren Interesse erfolgenden - Beratung über eine Kapitalanlage eine Aufklärungspflicht über solche Umstände besteht, die das Beratungsziel in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden (BGH-Urteil vom 29.06.2010, XI ZR 308/09, „Kick-Back VII“).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Frankfurter Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (ex arg. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zugelassen. BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan Peter Wolkenhauer: "Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zu diesem Thema. Deshalb gehen wir davon aus, dass der Bundesgerichtshof das Urteil bestätigen wird."


Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „VIP" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e. V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper


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Schließung des Allianz Global Investors Premium Management Immobilien-Anlage Fonds.

Bis zu 50.000 Anleger betroffen. Wie in den letzten Wochen in mehreren Medien berichtet wurde, hat der Offene Immobilienfonds Allianz Global Investors Premium Management Immobilien-Anlage die Anteilsscheinausgabe und –Rücknahme ausgesetzt. Dies hat die Verwaltungsgesellschaft des Fonds in ihrer Presseerklärung vom 27.09.2010 mitgeteilt.

Der nach eigenen Angaben größte Assetmanager erklärt hierin, dass für den Immobiliendachfonds mit der ISIN DE000A0ND6C8 vorerst keine Kauf- oder Verkaufsaufträge mehr ausgeführt würden, da Anteilsscheinrückgaben in Höhe von einer Milliarde Euro die kurzfristig liquidierbaren Vermögenspositionen weitgehend aufgezehrt hätten.

Bei dem Offenen Immobilienfonds Allianz Global Investors Premium Management Immobilien-Anlage handelt es sich um einen globalen Immobiliendachfonds, der im Jahr 2008 aufgelegt wurde. Der Fonds engagiert sich maßgeblich in Offenen Immobilienfonds. Weitere Anlageobjekte sind der Erwerb von Aktien und verzinslichen Wertpapieren. Exklusive Vertriebsgesellschaft war die Commerzbank AG, die seit dem 19.05.2008 von bis zu 50.000 Anlegern insgesamt rund 1,7 Milliarden Euro eingeworben hat.

„Ursächlich für diesen Erfolg dürfte vor allem der Umstand sein, dass der Fonds nach Darstellung von Anlegern als relativ sicher beworben wurde. Entsprechend der Darstellung der Allianz Global Investors KAG war er in die Risikoklasse 2 einzustufen“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A.. „Nach unserer Einschätzung ist diese Einstufung aber nicht gerechtfertigt. Denn es trifft gerade nicht zu, dass es sich bei dem Fonds um eine sichere Kapitalanlage ohne Verlustrisiko handelt. Allein die Tatsache, dass der Fonds in andere offene Immobilienfonds investiert, kann zu einem Verlust führen. Dies beispielsweise dann, wenn die Fonds, an denen sich der Dachfonds beteiligt, Verluste erleiden.“

Gerade dies ist aber vorliegend der Fall. Denn sowohl der Morgan Stanley P2 Value Fonds als auch der KanAm US-Grundinvest – beides Fonds, in die der Allianz Global Investors Premium Management Immobilien-Anlage investiert hat – haben eine Anteilsnahme ausgesetzt, Verluste sind zu befürchten.

„Auf diese Risiken hätte nach unserer Einschätzung von den Anlageberatern hingewiesen werden müssen. Dies ist aber wohl nicht immer bzw. nicht in der erforderlichen Deutlichkeit erfolgt“, so Rechtsanwalt Luber weiter. „Wurde aber über die bestehenden Risiken nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, führt dies nach der Rechtsprechung grundsätzlich zu Schadensersatzansprüchen des Anlegers. Diese bestehen in der Rückzahlung des investierten Betrages Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile auf die Beratungsgesellschaft. Auch Alternativzinsen i.H.v. 4 % p.a. können geltend gemacht werden.“

Ein weiterer Ansatzpunkt für die Geltendmachung von Schadensersatz ist die sogenannte Kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Demnach müssen Banken Rückvergütungen der Fondsgesellschaft gegenüber dem Kunden im Rahmen eines Beratungsvertrages grds. offenlegen bzw. auf das bestehende Eigeninteresse hinweisen. Unterbleibt die Aufklärung hierüber, kann dies allein zu Schadensersatzansprüchen des Anlegers führen. Allerdings sind die relativ kurzen Verjährungsfristen zu beachten. Denn die Ansprüche können gemäß § 37a WpHG a.F. stichtagsgenau drei Jahre nach Zeichnung verjähren. Es ist daher zu berücksichtigen, zur Sicherstellung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, ihre Ansprüche von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten prüfen lassen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Offene Immobilienfonds" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Februar 02, 2011

Reihenweise enttäuschte Anleger bei den RWI-Fonds

Dass Immobilienfonds oft mit erheblichen Verlusten für die Anleger enden, ist keine neue Erkenntnis. Ein extremes Beispiel hierfür ist die Immobiliengesellschaft Objekte Halle, Essen und Magdeburg Karlheinz Sternkopf KG, RWI 135. Nachdem der Fonds jahrelang außerordentlich schlecht gelaufen ist, wurden die Immobilien der Gesellschaft verkauft. Nach Abzug der durch Verkauf und anschließender Liquidation entstehenden Kosten ergibt sich jetzt ein Liquidationserlös von ca. 3,9 % (vor Steuern) des eingezahlten Beteiligungskapitals.

Ähnlich erschreckend stellt sich die Situation bei der Immobiliengesellschaft Objekte Düsseldorf, Dresden und Magdeburg Bernhard Becker KG, RWI 130, dar. Auch diese Fondsgesellschaft befindet sich nach dem Verkauf der Immobilien mittlerweile in Liquidation. Nach Abzug der Gebühren ergibt sich für die Anleger hier ein Erlös von ca. 8,5 % (vor Steuern) der Beteiligungssumme.

Nach Prüfung der BSZ-Vertrauensanwälte bestehen unter anderem gute Chancen auf Schadensersatz der Anleger gegen die beratenden Banken wegen nicht offengelegter Rückvergütungen (sog. kick-backs). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19.12.2000 - XI ZR 349/99 -; BGH, Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05 -; BGH, Beschluss vom 20.01.2009 - XI ZR 510/07 -; BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 338/08 -) ist eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, verpflichtet, den von ihr beratenen Kunden darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Die Aufklärung über die Rückvergütung ist notwendig, um dem Kunden einen bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient.

Diesbezüglich hat jüngst der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29.06.2010 - XI ZR 308/09 - entschieden, dass sich eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie geflossene Rückvergütungen hinweist, jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen kann. Nach Auffassung unserer Vertrauensanwälte können sich die beratenden Banken daher grundsätzlich nicht darauf berufen, dass sie bei den nach 1990 aufgelegten RWI-Fonds noch nicht gewusst hätten, dass sie zur Aufklärung über die geflossenen Rückvergütungen verpflichtet waren.

Unsere Vertrauensanwälte empfehlen den betroffenen Anlegern in jedem Fall rechtzeitig zu handeln, da mögliche Schadensersatzansprüche aus Altverträgen vor dem 01.01.2002 nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz spätestens mit Ablauf des 31.12.2011 bzw. 02.01.20012 verjähren.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „RWI-Fonds " anschließen.

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Montag, Januar 31, 2011

Schadensersatz für Immobilienfondsanleger, da Prospektübergabe an Lebensgefährten-/gefährtin nicht ausreicht.

Erwerben Eheleute nacheinander Anteile an einem Fonds, reicht die einmalige Übergabe des Emissionsprospektes an einen der beiden Eheleute nicht aus. Dies entschied jetzt das Landgericht Essen (19 O 190/10) für einen Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds.

Dem Kläger wurde Schadensersatz zugesprochen. "Dieses Urteil hilft allen Anlegern, die in Lebensgemeinschaft leben, jeder Partner aber für sich Anlagen gezeichnet hat. Der Begründung, dass die Prospektübergabe gegenüber einem der Lebensgefährten ausreicht, kann nach dem Landgericht Essen so nicht mehr gefolgt werden und ist nicht stichhaltig", erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Lutz Tiedemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei KWAG, die den Anleger vertritt.

Häufig zeichnen Lebenspartner die gleiche Anlage kurz nacheinander gemäß folgendem Schema: Zunächst kauft der erste Lebensgefährte einen Fonds und erhält hierzu einen entsprechenden Emissionsprospekt. Ein paar Monate später möchte der Partner nachziehen und erwirbt denselben Fonds. Der Emissionsprospekt wird dabei nicht erneut übergeben. Entwickelt sich der Fonds nicht positiv, kommt es mit der Frage nach Rückabwicklung häufig zur Forderung von Schadensersatzansprüchen. Die Frage ist dabei, ob dem Anleger der Fondsprospekt rechtzeitig übergeben worden war. Der BGH ist der Ansicht, dass eine Übergabe zum Zeitpunkt der Zeichnung nicht ausreicht. So haben viele Anlageberater die Strategie entwickelt, im Gericht zu behaupten, der Prospekt sei rechtzeitig übergeben worden, nämlich an den Lebenspartner.

In diesem aktuellen Fall zeichnete das Anlegerehepaar den geschlossenen Fonds Dubai Select Immobilienfonds GmbH & Co. KG und erhält nun die Zeichnungssummer plus Zinsen zurück. Das Landgericht Essen entschied mit Urteil vom 11.01.2011, dass eine Übergabe an den Lebenspartner bei vorhergegangener Zeichnung nicht ausreicht.

So ist das Landgericht der Ansicht:

Die Beklagte hat darüber hinaus behauptet, der Lebensgefährtin des Klägers bereits zum früheren Zeitpunkt einen Emissionsprospekt übergeben zu haben. Dem Kläger sei der Emissionsprospekt deswegen bereits vor dem 20.12.2005 bekannt gewesen. Die Frage, ob dieser streitige Beklagtenvortrag zutrifft, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn maßgeblich ist insofern nicht, ob sich der Kläger in einem Prospekt seiner Lebensgefährtin hätte informieren können. Vielmehr hätte der Kläger eines nur ihm zugedachten Emissionsprospektes bedurft. Ein solches Exemplar ist ihm jedoch unstreitig erst derart kurz vor der Zeichnung der Kapitalanlage übergeben worden, dass es ihm nicht mehr möglich war, sich anhand dieses für ihn selbst vorgesehenen Exemplars ein Bild von den näheren Umständen seiner eigenen Kapitalanlage zu machen.

So hat der Versicherungsagent, nach dem eigenen Vortrag der Beklagten dem Kläger "mehr der Formalien wegen" im letzten Beratungsgespräch noch ein eigenes Exemplar des Emissionsprospektes übergeben. Wenn der Versicherungsagent demgegenüber letztlich doch zu der Einschätzung gelangt sein sollte, dass der Kläger selbst auch ein Exemplar des Emissionsprospektes erhalten müsse, so hätte er dem Kläger diesen Prospekt jedoch rechtzeitig genug übergeben müssen.

"Wir hoffen, dass nun diese Argumentation vieler Vermittler vor Gericht jetzt nicht mehr anerkannt wird und sich so vielen Eheleuten eine höhere Chance auf Schadensersatzzahlungen bietet", so Tiedemann abschließend.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anschließen.
Bildquelle: ©Michael Grabscheit/PIXELIO   http://www.pixelio.de/


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Integro Capital Partners Ltd.: Arrest im Eilverfahren erwirkt.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat für zwei Mandanten, die im Jahr 2007 eine Investmentvereinbarung der Integro Capital gezeichnet hatten, einen dinglichen Arrest gegen den Verantwortlichen der Integro Capital Partners Ltd. erwirkt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab dem Antrag der Anleger im Eilverfahren statt und legte mittels Beschluss fest, dass der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners angeordnet werde.

Der Antragsgegner sammelte nach Feststellung des Landgerichts Görlitz seit dem Jahr 2004 unter seiner Firma Integro Capital Partners Ltd. Kapital von deutschen Anlegern unter der Behauptung ein, dass es sich um eine renditestarke und sichere Geldanlage handele. Er garantierte den Anlegern dabei auszuzahlende oder zu thesaurierende Renditen zwischen 0,467 und 2,4 Prozent monatlich. Dabei wusste der Antragsgegner, so das Landgericht Görlitz weiter, dass er die ihm anvertrauten Gelder nicht absprachegemäß anlegen werde. Tatsächlich verfügt die Integro Capital Partners Ltd. auch nicht über ausreichend Vermögen, um den Anlegern ihr Geld zurückzahlen zu können. Der Antragsgegner ist deswegen vom Landgericht Görlitz zu einer mehrjährigen Haftstrafe wegen Betruges verurteilt worden.

"In diesem Zusammenhang haben wir mittels des Arrestverfahrens unverzüglich ein Eilverfahren eingeleitet", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Christian Luber, LL.M., M.A. von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte der den Arrest erwirkt hat. "Zweck dieses Verfahrens war es, den geltend gemachten Anspruch unserer Mandantschaft umgehend zu sichern, um zu verhindern, dass zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr auf das Vermögen des Antragsgegners zugegriffen werden kann. Dieser Titel ist aufgrund des Prioritätsprinzips ein nicht zu unterschätzender Vorteil für unsere Mandantschaft. Denn bei der Vollziehung des Arrestbefehls gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber rät daher allen Geschädigten der Integro Capital Partners Ltd., anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten einzuholen.

Betroffene Investoren können sich der Interessengemeinschaft „Integro Capital" im BSZ e.V. anschließen.

Bildquelle: ©Thorben Wengert/PIXELIO www.pixelio.de



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IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG ("The Gherkin")

Weiterer Erfolg für Anleger in einem Verfahren gegen die Deutsche Bank.

Ein sichere Geldanlage mit steuerfreien Ausschüttungen in Höhe von jährlich 5,5 % Zinsen erwartete eine Anlegerin, die im Jahre 2007 auf Empfehlung der Deutschen Bank in die IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG investierte, einen geschlossenen Immobilienfonds der sich am weltberühmten Londoner Bürogebäude THE GHERKIN beteiligte, heute ein Wahrzeichen der Stadt. Angepriesen worden waren die guten Mieter und bis heute werden die Mieten tatsächlich in etwa wie prospektiert eingenommen.

Die Risiken für die Anleger lauerten an anderer Stelle: der Fonds musste im Jahre 2009 die Ausschüttungen einstellen, weil die Immobilienpreise in London allgemein gesunken waren und deshalb die in den Darlehensverträgen vorgesehenen Beleihungswerte überschritten wurden. Hinzu kam, dass der Fonds ob günstigerer Konditionen ein Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen hatte und das britische Pfund gegenüber dem Schweizer Franken stark an Wert verlor. Der Wert des Londoner Gebäudes wird in britischen Pfund ermittelt und dann in Schweizer Franken umgerechnet. Insoweit haben neben dem niedrigeren Immobilienpreisniveau in London auch ungünstige Wechselkursentwicklungen dazu geführt, dass die finanzierenden Banken höhere Zinsen und weitere Sicherheiten verlangten. Der Fonds ist gezwungen, bis auf weiteres erstmal keine Ausschüttungen auszuzahlen. Irrelevant ist in diesem Kontext, dass die Swiss RE als Hauptmieterin des Gebäudes soviel Miete in Schweizer Franken zahlt, wie für die Darlehensraten benötigt wird.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, eine auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei vertreten bereits mehrere geschädigte Anleger, die sich bezüglich der Risiken von den die Anlage empfehlenden Banken unzureichend informiert fühlen. Nachdem das Landgericht Wuppertal die Deutsche Bank wegen Nichtaufklärung über die Höhe der vereinnahmten Provision zu einer vollständigen Rückabwicklung des Erwerbs einer GHERKIN-Beteiligung verurteilt hatte, konnte im Dezember in einem weiteren Verfahren ein Vergleich geschlossen werden, bei dem die Anlegerin eine pauschale Geldzahlung zum Ausgleich für den Wertverlust des Fonds erhalten hat, den sie im Übrigen behielt.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch empfiehlt allen betroffenen Anlegern rechtlich prüfen zu lassen, ob auch ihnen Schadensersatzansprüche zustehen. Die Erfolge in Wuppertal und Erfurt zeigen, dass es im Einzelfall gute Ansatzpunkte für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gibt. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Betroffene Investoren können sich der Interessengemeinschaft „IVG Fonds Euroselect 14" im BSZ e.V. anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Freitag, Januar 28, 2011

Südfinanz Holding AG: Weiterhin keine Zahlung an die Anleihegläubiger - erste Klagen eingereicht.

Das Unternehmen Südfinanz Holding AG gab im Jahr 2008 Teilschuldverschreibungen mit einer Laufzeit bis 2015 und einer Verzinsung in Höhe von 9,00 % p.a. heraus. Insgesamt sollten Teilschuldverschreibungen i.H.v. Euro 25 Millionen Euro, aufgeteilt in 250 Tausend Stück mit einem Nennwert in Höhe von je 100,00 Euro, emittiert werden. Zum Zinstermin November 2010 kam es zu einer bis heute andauernden Verzögerung der Zinszahlung.

Daraufhin gab die Südfinanz Holding AG in den letzten Wochen mehrere Erklärungen für die Verzögerung der Zinszahlung heraus. Zuletzt wies sie in einer Mitte dieser Woche auf ihrer Homepage veröffentlichten Mitteilung darauf hin, dass die Zinszahlung in der 6. Kalenderwoche erfolgen werde.

"Unser Vertrauen darin, dass dies tatsächlich so eintreffen wird, ist allerdings sehr gering", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits mehrere Gläubiger der Teilschuldverschreibungen der Südfinanz Holding AG vertritt. "Schließlich ist dies nicht die erste Ankündigung der Südfinanz Holding AG, dass eine Auszahlung kurz bevor stehe - tatsächlich haben die Anleger aber bis heute kein Geld bekommen "

Ferner erklärt die Südfinanz Holding AG auf ihrer Homepage, dass man die Anleger vorab informieren werde, falls dies nötig sei. Auf diese Erklärung reagiert Rechtsanwalt Luber mit Erstaunen: "Wir haben auf unsere außergerichtlichen Schreiben an die Südfinanz Holding AG bis heute keinerlei Reaktion erhalten. Zuletzt hielt es die Gesellschaft - zumindest in einem Fall - sogar nicht einmal mehr für nötig, unser Schreiben überhaupt entgegen zu nehmen. Unsere Mandantschaft hat daraufhin die Aussichtslosigkeit weiteren Abwartens erkannt und uns das Mandat zur Klageerhebung erteilt."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat daraufhin für mehrere Mandanten Klage beim Landgericht München I auf Rückzahlung des jeweils investierten Nominalbetrages der Anleihe und der ausstehenden Zinsen eingereicht. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber rät daher den Gläubigern der Teilschuldverschreibungen der Südfinanz Holding AG, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Südwest Finanz Vermittlung 2+ 3. AG" anschließen.

Bildquelle: ©Gabriele genannt Gabi Schoenemann/PIXELIO   http://www.pixelio.de/


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Donnerstag, Januar 27, 2011

Embdena Partnership AG: Nun auch die MS Atlantic Steamer in der Krise?

Lange galten Schiffsfonds als steuerlich sehr günstige Geldanlage, dann kam die Wirtschaftskrise und mit ihr die Krise in der Handelsschifffahrt. Bereits zwei Fonds des Emdener Emissionshauses Embdena Partnership AG hat das Schicksal der Insolvenz getroffen und den Anlegern der MS Carl C und der MS Hannes C hohe Verluste beschert.

Seit November nun werden die Anleger der W. Bockstiegel GmbH & Co Reederei KG MS „Atlantic Steamer" aufgefordert, Geld nachzuschießen. Die vorhandene Liquidität reichte nicht aus, um die Dezemberrate des Darlehens zu bedienen, mit dem der Fonds neben den Einlagen der Anleger das Schiff des Fonds finanziert. Die Anleger folgten der Aufforderung der Fondsgesellschaft und zahlten soviel Geld zurück, dass offenbar vorerst eine Insolvenz abgewendet werden konnte. Im März 2011 wird die nächste Darlehensrate fällig.

Das Szenario, dass die Embdena den Anlegern in Aussicht gestellt hatte für den Fall, dass es nicht gelingen sollte, genügend weiteres Geld von den Anlegern einzusammeln, war drastisch: eine Verwertung des Schiffs durch die zu Zugeständnissen nicht bereite Bank wurde angedroht. Dies hätte vor dem Hintergrund der stark gesunkenen Preise für Schiffe für die Anleger einen vollständigen Verlust ihrer Einlage nach sich ziehen können. Es bleibt zu hoffen, dass die Sanierungsbemühungen von Reederei und Fondsgesellschaft von Erfolg gekrönt sein werden.

Betroffenen Anlegern rät Rechtsanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte unabhängig von Erfolg oder Nichterfolg der Sanierungsbemühungen die Einholung rechtlicher Beratung. Sollte ein Anleger nicht rechtzeitig und nicht vollständig über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt worden sein, so kommen im Einzelfall Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen Berater in Betracht, die den Erwerb der Beteiligung empfohlen haben.

Verfügt der Anleger zudem über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen derartigen Fällen die mit einer Anspruchsprüfung und -durchsetzung verbundenen Kosten erklärt Rechtsanwalt Bombosch weiter.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch


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TMW Immobilien Weltfonds setzt Rücknahme von Anteilen bis 8.02.2012 aus.

Der TMW Immobilien Welthandel (TMW) nimmt weiterhin keine Anteile zurück und bleibt voraussichtlich bis zum 8. Februar 2012 geschlossen. Investierte Anleger können ihre Anteile nur mit deutlichen Verlusten über den Zweitmarkt verkaufen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) empfiehlt betroffenen Anlegern, bei Falschberatung etwaige Schadensersatzansprüche gegen die anlageberatende Bank fachanwaltlich prüfen zu lassen. So ist auch auf negative Artikel aus der Wirtschaftspresse hinzuweisen. In der Regel ist dem Anleger die zu erwartende Rückvergütung aus dem Ausgabeaufschlag und den Verwaltungsgebühren verheimlicht worden. In Einzelfällen kann auch eine spätere, nicht vertretbare Halteempfehlung zu einem Schadensersatzanspruch führen. Hrp hatte bereits in Zusammenhang mit dem offenen Immobilienfonds „Morgan Stanley P2 Value“ im Januar 2010 eine erste Pilotklage gegen eine Bank beim Landgericht Berlin eingereicht. Die Kanzlei vertritt zahlreiche geschädigte Anleger bei offenen Immobilienfonds, bei denen die Rücknahme von Anteilen der Fonds ausgesetzt wurde, deren Fondsvermögen abgewertet worden ist oder die mit deutlichen Verlusten bereits abgewickelt werden.

Der TMW Immobilien Welthandel (ISIN: DE000A0DJ328) gehört mit einem Volumen von 761,354 Millionen Euro (Stand per 30. September 2010) zu den kleineren offenen Immobilienfonds in Deutschland. Er wurde erst zum 1. Juni 2005 aufgelegt. An dem Fonds haben laut Jahresbericht per 30. September 2010 zu 47,7 Prozent Dachfonds, zu 18,8 Prozent insbesondere Family Offices sowie institutionelle Anleger und nur zu 12,3 Prozent Privatanleger Anteile erworben. Am 20. Januar 2011 hat die Fondsgeschäftsführung im Rahmen einer Vertriebsinformation mitgeteilt, dass die Rücknahme von Anteilen des TMW bis zur Veräußerung der Vermögensgegenstände zu angemessenen Bedingungen, längstens jedoch bis zu einem weiteren Jahr eingestellt bleibt. Aktuell werden die Fondsanteile nur noch auf dem Zweitmarkt zu einem Kurs von 35,20 Euro (Börse Hamburg, 26.01.2011) pro Anteil gehandelt. Der Rücknahmepreis des Fonds betrug 48,10 Euro pro Anteil. Eine Rückgabe der Anteile ist zurzeit aber nicht möglich. Damit werden die investierten Anleger nach Auffassung von hrp in jedem Fall einen Verlust erleiden.

„An dem TMW Immobilien Weltfonds haben sich nach meiner Schätzung etwa 8.000 Privatanleger mit einem Gesamtvolumen in Höhe von 90 Millionen Euro beteiligt“, sagt der Hamburger Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn. „Häufig ist unerfahrenen Privatanlegern Anteile an offenen Immobilienfonds wie Festgeld verkauft worden. Wir gehen davon aus, dass sich zahlreiche Banken und Sparkassen bei Schäden von Anlegern beim Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds zukünftig vergleichen werden. Wichtig ist aber, dass die Schadensersatzansprüche der Anleger nicht vorher verjähren.“

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „TMW Immobilien Weltfonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.01.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH (GFE) – Ansprüche in Höhe von € 29.439.512 gepfändet.

Ändert sich dadurch die Situation der Anleger? Am 30.12.2010 wurde über das Vermögen der GFE GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und ein Insolvenzverwalter bestimmt. (AG Nürnberg, Az.: 8200 IN 2238/10).

Bis zum Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gibt es nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte derzeit mindestens zwei Wege, die geschädigte Anleger zur Durchsetzung der Ihnen entstandenen Schäden verfolgen können:

1. Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegenüber den jeweiligen Anlageberatern
2. Prüfung der Rechte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Viele Anleger sind aufgrund der unterschiedlichen Meldungen mittlerweile stark verunsichert. „Die größte Verunsicherung bei den Anlegern scheint derzeit eine Meldung zu verursachen, die behauptet, Seitens der Staatsanwaltschaft Nürnberg seien Vermögenswerte der GFE in Höhe von € 23.439.512,00 sichergestellt worden", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB, die bereits eine Vielzahl von Anlegern der GFE vertritt.

„Offenbar besteht hier auf Seiten der Anleger ein grosses Missverständnis", erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter. Mit Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg, vom 25.11.2010 wurden bisher lediglich etwaige Ansprüche der GFE gegenüber ihrer kontoführenden Bank, der Oberbank AG Linz, in Höhe von € 29.439.512 gepfändet. Dieser Pfändungsbeschluss besagt jedoch nur, dass ein etwaiges Guthaben der GFE auf dem Konto Oberbank Linz zu Gunsten des Freistaats Bayern gesperrt (gepfändet) wurde.

Der Pfändungsbeschluss sagt jedoch nichts darüber aus, ob sich auf dem gepfändeten Konto der GFE überhaupt Geld befand. „Sollte der Kontostand beispielsweise € 0,00 betragen haben, geht die Pfändung des Freistaats Bayern in die Leere, sollte der Kontostand € 10.000,00 betragen haben, war die Pfändung nur in Höhe von € 10.000,00 erfolgreich", erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.

„Die Existenz des gerichtlichen Pfändungsbeschlusses vom 25.11.2010 bestätigt damit leider nicht, dass Vermögenswerte der GFE in Höhe von € 23.439.512,00 sichergestellt werden konnten", betont Rechtsanwalt Cocron. Es wurde schlichtweg das Konto der GFE bei der Oberbank Linz gepfändet. Ob und welcher Betrag sich im Zeitpunkt der Kontenpfändung auf dem Konto der GFE befand, ist bislang nicht bekannt, ergänzt Rechtsanwalt Cocron. Anleger können daher derzeit nicht davon ausgehen, dass ein Betrag in Höhe von € 23.439.512,00 sichergestellt wurde.

Die Höhe des gepfändeten Betrags dürfte derzeit nur der GFE und dem Freistaat Bayern und der Staatsanwaltschaft Nürnberg bekannt sein, da die Oberbank Linz diesem gegenüber verpflichtet ist, Auskünfte über den Kontostand der GFE zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg erklärte auf Nachfrage, dass hierzu derzeit keine Auskünfte erteilt werden können.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „GFE-Group" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron


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Mittwoch, Januar 26, 2011

Univerma AG: Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an!

Geschädigte wenden sich an die BaFin! Geschädigte schließen sich im BSZ e.V. zusammen!
Die Univerma AG ging Mitte August 2010 an die Wiener Börse. Anfang September 2010 erfolgte außerdem die Aufnahme in den Entry Standard der Börse Frankfurt. Allerdings wurden die Univerma-Aktien bereits Mitte November 2010 (mit Ablauf zum 31.12.2010) wieder aus dem Handel der Wiener Börse genommen.

Nach der Notierungsaufnahme in Frankfurt hielt sich der Univerma-Kurs relativ konstant bei ca. 60 €, um ab dem 28.12.2010 steil abzustürzen, aktuell notieren die Aktien mit deutlich unter 10 €.

Zahlreiche Anleger erlitten durch den Kurssturz erhebliche Verluste.

Da diverse Anzeichen vorhanden sind, dass bei dem Kurssturz nicht alles mit rechten Dingen zuging, hat der BSZ e.V. eine Interessengemeinschaft „Univerma AG“ ins Leben gerufen, der sich geschädigte Univerma-Anleger anschließen können, um gemeinsam zu prüfen, ob nicht mögliche Schadensersatzansprüche wegen des Kurssturzes und der damit einhergehenden Verluste möglich sind. Inzwischen wurde schon von diversen Anlegern, die sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft angeschlossen haben, die BaFin über den Vorfall des Kurssturzes benachrichtigt, die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte erhoffen sich hierüber neue Erkenntnisse.

Geschädigte Anleger, die bei dem Kurssturz Verluste erlitten haben, können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „UNIVERMA“ anschließen, um ihre Interessen zu bündeln.

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Dienstag, Januar 25, 2011

Medico Fonds 31 und 33 in der Krise:

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte warnt Anleger vor der drohenden Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche. Viele Ärzte und Apotheker haben in die von der Firma Gebau initiirten Medico Fonds investiert. Nun hat es die Medico Fonds 31 und 33 getroffen:

Ende letzten Jahres wurden deren Gesellschaft aufgefordert, sich an einem als alternativlos dargestellten Sanierungskonzept finanziell zu beteiligen. Ob die Sanierung wirklich klappt, wird allerdings erst die Zukunft zeigen.

Betroffenen Anlegern empfehlt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch die Einholung kompetenter rechtlicher Beratung. Neben einer Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Situation sollte man auch die Beratung, die der Anlageentscheidung voranging, im Fokus haben. Schadensersatzansprüche können sich im Einzelfall ergeben, wenn der den Fonds empfehlende Anlageberater nicht vollständig, rechtzeitig und verständlich über die tatsächlich vorhanden Risiken und Eigenschaften der Beteiligung aufgeklärt hat. In den vorliegenden Fällen musste der Berater z. B. sicherstellen, dass dem Anleger vor Zeichnung mitgeteilt wurde, dass er eine unternehmerische Beteiligung abschließt, deren Risiken bis zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals reichen. Andernfalls spricht viel dafür, dass Schadensersatzansprüche gegen das Beratungsunternehmen bestehen könnten, erläutert Bombosch weiter.

Wichtig ist, dass hier jeder Einzelfall individuell geprüft werden muss, um Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche zu ermitteln. Im Blick muss dabei auch die Frage der Verjährung behalten werden, die in Einzelfällen am Jahresende eintreten könnte. Die Konsequenz für den Anleger sollte sein, rasch eine solche Prüfung der eigenen Ansprüche durchführen zu lassen und keine Zeit zu verlieren, da die erhebliche Gefahr besteht, dass Schadensersatzansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können.

Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, sollte seinen anwaltlichen Beistand beauftragen, dort um eine Kostenübernahme nachzusuchen. In vielen Fällen übernehmen die Versicherungen die mit einer solchen Anspruchsdurchsetzung verbundenen Kostenrisiken, erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Bombosch weiter.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Medico Fonds anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Weiterer Erfolg für Lehman-Anleger.

Landgericht Krefeld bejaht ein Widerrufsrecht des Anlegers beim Telefonvertrieb von Lehman-Zertifikaten. Mit Urteil vom 14.10.2010 hat das Landgericht Krefeld einem Erwerber von sogenannten „Lehman-Zertifikaten“ einen Schadensersatzanspruch gegen die beratende Bank zugesprochen.

Im Februar 2007 wurden dem Anleger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme telefonisch sogenannte „Lehman-Zertifikate“ verkauft. In diesem Beratungsgespräch ist der Anleger nach seinen eigenen Angaben nicht über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt worden.

Über seinen Prozessbevollmächtigten wurde im Laufe des gerichtlichen Verfahrens der Widerruf der auf Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung erklärt. Das Landgericht Krefeld hat in seinen Entscheidungsgründen festgestellt, dass der Vertrag über den Erwerb der Zertifikate wirksam widerrufen wurde und die Klage im Ergebnis bereits deswegen Erfolg hat.

Das Landgericht Krefeld geht in diesem Zusammenhang von einem Fernabsatzvertrag aus, bei dem dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht zusteht. Dieses Widerrufsrecht ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die Zertifikate aus dem Eigenbestand der Bank zu einem Festpreis erworben und die Zertifikate selbst noch nicht an der Börse gehandelt wurden.

„Auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, stellt es doch für geschädigte Lehman-Anleger, die telefonisch beraten wurden, einen weiteren Ansatzpunkt für einen erfolgreiche Rechtsverfolgung dar“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl. Erwerber von Lehman-Zertifikaten, die im Rahmen eines telefonischen Gespräches beraten wurden, sollten unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbes das Bestehen von rechtlichen Möglichkeiten von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen lassen

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lehman Brothers anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.01.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Berlin Atlantic Capital in Not! Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an!

Für das Vermögen der amerikanischen Zielgesellschaft LTAP Life Trus Asset Pool US, LLLP, wurde Gläubigerschutz nach Chapter 11 beantragt. Zahlreiche Anleger des Emissionshause BAC könnten betroffen sein. Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an!

Auf die Anleger des Emissionshauses Berlin Atlantic Capital (BAC) aus Berlin könnten erhebliche Probleme zukommen. So legte BAC diverse Fonds für US-Lebensversicherungen auf, wobei sich die Anleger an der Gesellschaft LTAP beteiligten, die Policen kaufte und hielt.

Medienberichten der letzten Tage zufolge vom 25.01.2011) ist nun über das Vermögen der amerikanischen Gesellschaft LTAG Life Trust Asset Pool US, LLLP, Gläubigerschutz (sog. Chapter 11) beantragt worden, am 10. Februar soll nun über den Antrag entschieden werden. Hiervon hängt auch entscheidend der Wert der Fondsanteile der bei BAC angelegten Gelder ab.

Dabei wird zwar wohl nach Lösungen gesucht, falls der Antrag auf Gläubigerschutz allerdings abgelehnt werden sollte, könnte es für die Anleger schlecht aussehen.

„Auch ein Totalverlust ist für die Anleger dann leider nicht ausgeschlossen, dies könnte umso schlimmer sein, weil unseren Beobachtungen zufolge zahlreiche Anleger die Beteiligungen auf Kredit finanziert haben,“ so der BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth. „In diversen Fällen dürften Anleger nicht ausreichend über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden sein.“

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Berlin Atlantic Capital (BAC)" anschließen.

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31.12.2011: Anlegern droht Verjährung in Milliardenhöhe

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Jens Graf: „Ohne rechtzeitige Maßnahmen verfallen auch erfolgversprechende Schadensersatzansprüche!“

Für viele Geschädigte tickt die Zeitbombe: Zum 31.12.2011 drohen Schadensersatzansprüche aus Sachverhalten von 2001 und früher zu verjähren, selbst wenn die Betroffenen nicht um die zahlreichen Möglichkeiten wissen, die sie haben, erfolgversprechend Schadensersatzansprüche insbesondere gegen beratende Kreditinstitute geltend zu machen. Mit Wirkung zum 01.01.2001 hat der Gesetzgeber durch eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften die Verjährungsfrist auch für Schadensersatzansprüche, wie sie unsere Mandanten typischerweise haben, drastisch verkürzt.

Rechtsanwalt Graf rät: „Wer bisher noch zögerte, etwas zu unternehmen, sollte, wenn er zu den zahlreichen Geschädigten gehört, die auf Empfehlung von Banken, Sparkassen, ihnen nahestehenden Beratungsunternehmen oder freien Beratern Anlagen gezeichnet haben, Rat bei einem spezialisierten Rechtsanwalt einholen.“

Nach § 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjährt der Anspruch in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Dies gilt seit einer Gesetzesänderung mit Wirkung zum 01.01.2001 u. a. auch für typische Schadensersatzansprüche potentieller Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, die zuvor teilweise erst nach 30 Jahren verjährten.

Deshalb besteht die Gefahr, dass selbst erfolgversprechende Schadensersatzansprüche, die auf Ereignisse der Jahre 2001 und früher zurückgehen und nicht schon aus anderen Gründen (Stichwort "Kenntniserlangung") verjährt sind, nach dem 31.12.2011 wegen absoluter Verjährung endgültig nicht mehr durchgesetzt werden können, wenn nicht vorher verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet wurden.

Die Rechtslage ist kompliziert und die Beurteilung vom konkreten Verlauf des jeweiligen Falles abhängig. Es ist auch und gerade in diesen "Altfällen" dringend zu empfehlen, sich frühzeitig im Jahre 2011 fachkundig beraten zu lassen. Zum Jahresende wird der Ansturm insbesondere auf spezialisierte Rechtsanwälte extrem sein, so dass "Spätentschlossene" nicht sicher sein können, dass ihnen noch geholfen werden kann.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Verjährung" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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Montag, Januar 24, 2011

Weitere Erfolge für Gesellschafter der Multi Advisor Fund I GbR

Gerichte urteilen zu Gunsten der Anleger. Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, erhebt die Multi Advisor Fund I GbR in einer Vielzahl von Fällen Klagen gegen Anleger. Eine Rechtsverteidigung der Anleger gegen diese Klagen kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch durchaus erfolgreich sein.

So haben auch in der jüngeren Vergangenheit Gerichte zu Gunsten von Anlegern der Multi Advisor Fund I GbR geurteilt. So hat beispielsweise das Landgericht Bochum mit erstinstanzlichen Urteil vom 14.01.2011 eine Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen einen Anleger auf Zahlung des (vermeintlichen) Einlagenrückstandes abgewiesen meldet die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die den Anleger in diesem Verfahren vertreten hat.

Bereits im Jahr 2010 hat das Amtsgericht Perleberg mit Urteil vom 30.09.2010 eine Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen eine Gesellschafterin auf Zahlung eines vermeintlichen Rückstandes abgewiesen. Auch das Landgericht Chemnitz hat mit Urteil vom 15.10.2010 eine Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen eine Anlegerin in zweiter Instanz abgewiesen. Nachdem das Amtsgericht Chemnitz in erster Instanz zunächst die Anlegerin zur Zahlung verurteilt hat, gelang es der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte in der zweiten Instanz darzulegen, dass die Anlegerin den Vertrag wirksam widerrufen hat. Das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz wurde aufgehoben, die Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen die Anlegerin wurde abgewiesen.

Ende 2010 hat auch das Landgericht Augsburg in drei Verfahren die Berufung der Multi Advisor Fund I GbR zurückgewiesen. Die Urteile zugunsten dieser Anleger sind somit rechtskräftig. Auch das Landgericht Duisburg hat auf die Berufung des von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegers hin mit Urteil vom 09.12.2010 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage gegen einen Anleger der Multi Advisor Fund I GbR abgewiesen.

„Auch wenn diese Urteile nicht verallgemeinerungsfähig sind, zeigen sie doch, dass sich Anleger der Multi Advisor Fund I GbR unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreich gegen die Geltendmachung von vermeintlichen Rückständen verteidigen können“, sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl, der die Verfahren betreut hat.

Auch die jüngst ergangenen Entscheidungen verschiedener Gerichte zeigen, dass es sich für Anleger der Multi Advisor Fund I GbR lohnt, ihren Sachverhalt einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei vorzustellen. Dies auch dann, wenn Anleger bereits im Jahre 2010 eine Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses erhalten haben.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Multi Advisor Fund I GbR." anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.01.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Sonntag, Januar 23, 2011

DG-Anlage-Immobilienfonds Nr. 30: Anleger erstreitet Schadensersatz

Durch Urteil vom 13.01.2011 hat das Landgericht Amberg einem geschädigten Anleger des DGI 30 Schadensersatz zugesprochen. Auch das LG Amberg ist der Auffassung, dass der Emissionsprospekt nicht über Rückvergütungen aufgeklärt hat. Auch dieses Urteil wurde durch den Schweinfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze erstritten.

Der Anleger verklagte die Raiffeisenbank im Naabtal eG auf Schadensersatz wegen Falsch-/Schlechtberatung beim Abschluss einer Kapitalanlage. Am 26.10.1992 erwarb er über die Raiffeisenbank im Naabtal eG eine Beteiligung am DG-Anlage-Immobilienfonds Nr. 30 zum Nominalwert von '50.000,00 DM zzgl. Agio in Höhe von 5%. Die Zeichnungsannahme und Eintragungsbestätigung durch die DG-Bank erfolgten am 28.12.1992.

Die Bank erhielt für die Vermittlung der Fondsbeteiligung von der DG-Anlage Gesellschaft mbH ein Entgelt, Darüber wurde der Kläger nicht ausdrücklich mündlich aufgeklärt.

Das Gericht stellte fest, dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag und nicht nur eine bloße Anlagevermittlung zustande gekommen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt ein Anlageberatungsvertrag schon dadurch zustande, dass ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder umgekehrt das Kreditinstitut an den Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden oder zu beraten. Der Abschluss des Beratungsvertrages erfolgt stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches. Von welcher Seite die Initiative für das. Gespräch ausgeht ist unerheblich

Auf der Grundlage des Beratungsvertrages war die Bank zu einer Anleger- und Objektgerechten Beratung sowie zur richtigen und vollständigen Aufklärung über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände verpflichtet. Im Rahmen dieser Aufklärungspflicht ist auch ungefragt über sog. Rückvergütungen, die die Bank von der Fondsgesellschaft aus dem Agio und dem für die Fondsgesellschaft eingebrachten Kapital erhält, aufzuklären. Diese Pflicht hat die Bank nach Feststellung des Gerichts verletzt. Denn die Beklagte hat unstreitig eine Provision - die konkrete Höhe, ob 8% oder 5%, ist zwischen den Parteien streitig - für die Vermittlung der Anlage erhalten und über diese Provision nicht ausreichend aufgeklärt. ,

Der Anleger jedoch suchte eine sichere Anlageform für den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge. Als solche sei ihm die Fondsbeteiligung auch angeboten worden. Ihm sei dabei das Wesen geschlossener Immobilienfonds nicht erläutert worden, außerdem sei er über das Totalverlustrisiko nicht aufgeklärt worden. Zudem sei er nicht über den Umstand aufgeklärt worden, dass die Bank für den Verkauf der Fondsanteile eine Provision in Höhe von 8% des Beteiligungsbetrages erhalten habe. Hätte er gewusst, dass der Beklagten hinter seinem Rücken eine Provision gezahlt werde, so hätte er von einem Kauf der Fondsanteile Abstand genommen.

Das Gericht stelle fest dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers damit gegeben ist. Darauf, ob der Bank weitere Pflichtverletzungen im Rahmen des Beratungsvertrages, etwa wegen mangelnder Risikoaufklärung, vorzuwerfen sei, komme es nicht mehr an. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht verjährt. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB beginnt für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen.

Dem Anleger ist erstmals im Rahmen des mit seinem Prozessbevollmächtigten Dr. Michael Schulze geführten Aufklärungsgesprächs am 21.12.2009 zur Kenntnis gelangt, dass die Bank eine entsprechende Rückvergütung erhalten hat. Anhaltspunkte, dass er früher positive Kenntnis von der Pflichtverletzung hatte, konnte das Gericht nicht feststellen.

Nach Feststellung des Gerichts, war dem Prospekt nicht zu entnehmen, dass die Bank entsprechende Rückvergütungen erhielt. Anhaltspunkte, die dazu hätten führen müssen, dass es sich dem Kläger gerade zu aufdrängte, dass die Beklagte eine Rückvergütung erhält, finden sich nicht, im Übrigen wäre, selbst wenn sich die Rückvergütungen aus dem Prospekt ergeben würden, keine grob fahrlässige Unkenntnis zu bejahen. Grobe Fahrlässigkeit kann nicht schon allein deshalb zu bejaht werden, weil es der Anleger unterlässt, den ihm ausgehändigten Prospekt durchzulesen (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2010, Az.: III ZR 249/09).

Der Anleger kann nun im Wege des. Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als ob er die Beteiligung nicht gezeichnet hätte. Zudem kann er den Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten fordern.

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Freitag, Januar 21, 2011

Hotel-Adlon Fundus Fonds Nr. 31. Klage gegen Anno August Jagdfeld.

Schadensersatzansprüche wegen Immobiliengesellschaft Jagdfeld Hotel-Adlon Fundus Fonds Nr. 31 KG. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, hat die Vertretung von Anlegern des Fonds Immobiliengesellschaft Jagdfeld Hotel - Adlon Fundus Fonds Nr. 31 KG übernommen, die sich angesichts eines nicht konzeptionsgemäßen Verlaufs der Anlage geschädigt sehen.

Es wurde Klage erhoben gegen den Initiator und Namensgeber des Fonds, Herrn Anno August Jagdfeld, und die Rechtsnachfolgerin eines beratenden Bankunternehmens.

Gemäß Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 23.11.2010 soll auch das Bewirtschaftungsergebnis 2009 thesauriert werden, so dass ein weiteres Mal keine Ausschüttungen an die Adlon Anleger gelangen. Nach Angaben Jagdfelds in der Gesellschafterversammlung seien die am Zweitmarkt erzielbaren Preise für Fondsanteile auf 25 % bis 30 % des Nominalkapitals gesunken. Er selbst gehe aber von einem Kaufpreis der Anteile von nicht weniger als 50 % aus. Die Adlon Investition erweist sich damit aus Sicht der Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, als ausgemachter Flop.

Die gegen die Beklagten erhobenen Vorwürfe beruhen auf typischen Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Immobilienfonds. Es wurden gleich mehrfach Ansatzpunkte festgestellt, die diese Bewertung unterstreichen. Immer wieder ist festzustellen, dass Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen typischer Fehler, die ihnen dabei unterlaufen sind, auf Schadensersatz haften. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten. Zu beachten ist eine absolute Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2011.

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Dynatrust AG – Razzia und Festnahmen

Nach verschiedenen Medienberichten wurden der aus Wittenberg stammende Direktor der Dynatrust AG sowie seine Ehefrau verhaftet. Es fanden zudem gleichzeitig in mehreren Orten Durchsuchungen der Geschäftsräume und Wohnungen von Mitarbeitern statt. Über 80 Beamte des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt sowie von Polizeidienststellen aus Sachsen, Thüringen, Brandenburg, Bayern und Baden-Württemberg waren an der Razzia beteiligt. Es wurden auch mehrere Orte in der Schweiz durchsucht. Dabei sollen Firmenunterlagen, Computer und Festplatten beschlagnahmt worden sein.

Ermittelt wird wegen des Vorwurfes des schweren Betruges und Kapitalanlagebetruges. Inzwischen liegen 13 Strafanzeigen von Geschädigten vor. Der bislang ermittelte Schaden liegt bei ca. 1 Mio. Euro.

Über ein Netz von Vermittlern in Bayern, Sachsen und Thüringen seien Wertpapiere nach Schweizer Recht an Anleger verkauft worden. Die dadurch eingenommenen Gelder sollen jedoch nicht wie versprochen verwendet worden sein.

„Für die betroffenen Anleger besteht die Gefahr des Totalverlustes des Anlagekapitals“, sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte aus Jena. „Es bestehen jedoch gute juristische Aussichten, Schadensersatz zugesprochen zu bekommen.“

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Dynatrust" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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