Freitag, September 17, 2010

2 Jahre Lehman-Pleite: Erfolge der IG Lehman- im BSZ e.V.

BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Lehman-Zertifikate im BSZ e.V. kann Erfolge verbuchen! Interview mit BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von Rohde & Späth. Erfolgshonorarvereinbarung prüfen.

Vor zwei Jahren ging die US-Investmentbank Lehman Brothers in die Insolvenz. Durch diese Pleite wurden nicht nur Milliardenwerte vernichtet, sondern auch ca. 50.000 deutsche Anleger, die ihr Geld in Zertifikaten von Lehman Brothers angelegt hatten, wurden auf einen Schlag mit dem Totalverlust ihrer Anlagen konfrontiert, der Schaden für die deutschen Zertifikate-Anleger dürfte sich auf ca. 500 Mio. Euro belaufen.

Inzwischen haben sich nicht nur mehrere hundert Anleger der Interessengemeinschaft „Lehman-Zertifikate“ im BSZ e.V. angeschlossen, sondern es konnten im Verlauf dieses Jahres von der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Lehman-Zertifikate, die von mehreren renommierten BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien aus ganz Deutschland betreut wird, auch Erfolge erzielt werden.

So wurde z.B. in einem Fall, der von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth aus Berlin geführt wurde, die Postbank vom Landgericht Potsdam zum vollständigen Schadensersatz in Höhe von ca. 38.000,- € an die dortigen Anleger wegen der Vermittlung von Lehman Brothers-Zertifikaten verurteilt (Urteil des LG Potsdam vom 24.06.2009, Az. 8 O 61/09).

Zahlreiche weitere Klagen werden von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten zur Zeit für Geschädigte vor Gerichten in ganz Deutschland geführt, die nächsten Urteile der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte sind in Kürze zu erwarten.

In einigen Fällen ist es den BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien inzwischen auch gelungen, vernünftige Vergleiche für die Geschädigten mit den vermittelnden Banken abzuschließen, in denen die Geschädigten einen Teil ihres Schadens ersetzt erhielten. Inzwischen konnten von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten auch vielfältige Informationen zu der wichtigen Frage zusammen getragen werden, in welcher Höhe die vermittelnden Banken Provisionen, sog. „kick-backs“, für die Vermittlung der Lehman-Zertifikate erhalten haben, für viele Fälle konnte ermittelt werden, welche Provisionen die vermittelnden Banken erhielten.

Der BSZ e.V. befragt zum Zwei-Jahrestag der Lehman Brothers-Pleite BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth zum Stand der Dinge:

BSZ e.V.: Herr Dr. Späth, wie läuft es für die Lehman-Geschädigten vor Gericht?

Dr. Späth: Einheitliche Tendenzen in der Rechtsprechung sind leider noch nicht erkennbar. Allerdings läuft es vor den Landgerichten teilweise besser als vor den Oberlandesgerichten. Hier sind leider inzwischen einige Klagen von Anlegern, die nicht von unserer Kanzlei betreut wurden, abgewiesen worden. Allerdings ist auch die Vergleichsquote relativ hoch, so besteht für Geschädigte durchaus die Chance, wenigstens einen Teil ihrer Verluste ersetzt zu erhalten. In unserer Kanzlei wurden inzwischen ca. 50 % der Fälle verglichen.

BSZ e.V.: Sie haben bereits im November 2008 dem BSZ e.V. gegenüber geäußert, dass der unterbliebene Hinweis auf die fehlende Einlagensicherung ein wichtiges Argument ist. Der unterbliebene Hinweis auf die fehlende Einlagensicherung ist somit ein wesentlicher Faktor?

Dr. Späth: Wer vorher z.B. spekulative Anlagen hatte, für die ebenfalls keine Einlagensicherung bestand oder nicht von einer bestehenden Einlagensicherung ausging, wird sich natürlich nur schwer darauf berufen können. Wenn ein Anleger allerdings eine sichere Anlage wünschte, eventuell vorher sogar sein Geld in einer einlagensicherungsgeschützten Anlage investiert hatte, für den ist die Tatsache, dass er nicht auf die fehlende Einlagensicherung hingewiesen werden wurde, ein sehr gutes Argument.
Auch der BGH hat vor kurzem entschieden, dass ein Anleger, der eine sichere Anlage wünscht, auf die nicht bestehende Einlagensicherung hingewiesen werden muss.

BSZ e.V: Ist die Kick-back-Rechtsprechung für Geschädigte hilfreich?

Dr. Späth: Auch hier sind noch keine einheitlichen Tendenzen erkennbar. Während einige Gerichte die „Kick-back-Rechtsprechung“ vollumfänglich anwenden, zieht das Argument bei diversen anderen Gerichten leider nicht. Es bleibt spannend, wie der BGH hierzu nächstes Jahr entscheiden wird.

BSZ e.V.: Gibt es sonst noch wichtige Argumente?

Dr. Späth: Zertifikate sind durchaus komplexe Produkte und somit für den sicherheitsorientierten Anleger eher nicht geeignet. Sicherheitsorientierte Anleger haben somit deutlich bessere Chancen vor Gericht als spekulativ veranlagte Anleger.

BSZ e.V.. Wie können Geschädigte ihren Rechtsstreit finanzieren?
Rechtsschutzversicherungen geben oftmals Kostenschutz. Für andere Personen können wir prüfen, ob wir nicht im Rahmen eines sog. „Erfolgshonorars“ tätig werden können. In eng umgrenzten Fallgruppen, die im Vorfeld geprüft werden müssen, ist es uns z.B. möglich, auf Erfolgshonorarbasis tätig zu werden, vor allem, wenn der Geschädigte aus wirtschaftlichen Gründen nicht dazu in der Lage ist, seinen Rechtsstreit zu finanzieren. Bisher haben wir in Sachen Lehman-Zertifikate bereits einige Fälle auf Erfolgshonorarbasis abgeschlossen und auch erfolgreich beendet. Diese Möglichkeit, Prüfung, ob eine Tätigkeit auf Erfolgshonorarbasis möglich wäre, sollten Geschädigte sich nicht nehmen lassen.

BSZ e.V.: Was empfehlen Sie Geschädigten?

Dr. Späth: Die Verjährungsvorschrift des § 37 a Wertpapierhandelsgesetz, 3 Jahre ab Erwerb der Lehman-Zertifikate, ist leider sehr kurz. Hier müssen Geschädigte unbedingt aufpassen, dass sie noch rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen einleiten, um ihre Ansprüche nicht zu verlieren.

BSZ e.V.: Herr Dr. Späth, wir danken Ihnen für dieses Gespräch.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Lehman Brothers" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Deikon GmbH: Bericht zu den Gläubigerversammlungen vom 13.09.-15.09.2010

Anleger stimmten über Zinsreduzierung ab. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth auf Gesellschafterversammlungen in Düsseldorf anwesend. Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an!

Die Gläubigerversammlungen für die 3 Deikon/Boetzelen-Anleihen in Höhe von insgesamt 70 Mio. Euro fanden vom 13.09.2010 bis 15.09.2010 in Düsseldorf im sog. "Burgwächter-Castello" statt. Erschienen waren neben der Geschäftsführung der Deikon GmbH und deren anwaltlichen Vertreter jeweils ca. 50 betroffene Anleger und auch diverse Vertreter von Anlegerinteressen wie SdK e.V., BSZ e.V. u.a.

BSZ e.V.-Mitglieder wurden auf allen 3 Versammlungen (stimmrechtlich) vertreten, und zwar am 13.09. und 14.09.2010 durch BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, sowie am 15.09.2010 durch einen weiteren Rechtsanwalt.

Insbesondere der Abschluss eines Zinsswap-Geschäfts sowie ein missglückter Börsengang seinen für die Probleme der Deikon GmbH (ehemals Boetzelen) verantwortlich, so die jetzige Geschäftsleitung. So sei das Swap-Geschäft abgeschlossen worden, um ein zugrunde liegendes Darlehensgeschäft gegen Zinsänderungen abzusichern, das Darlehensgeschäft dann aber nicht wie geplant zustande gekommen, durch den geplatzten Börsengang habe das Unternehmen Fremdkapital aufnehmen müssen. Alleine der Zinsswap verursache Kosten von ca. 200.000,- Euro monatlich. Auch ein Kredit bei der Corealbank mache Probleme.

Laut Geschäftsführung bestehe die konkrete Gefahr, dass im Insolvenzfall die lediglich nachrangige Absicherung der Anleger dazu führe, dass für diese kein Geld mehr aus der Verwertung der Immobilien übrig bleibe.

Auf den ersten 3 Gläubigerversammlungen ging es darum, die jährlichen Zinsen, die den Anlegern zustehen, von 6 % pro Jahr auf 1 % pro Jahr zu reduzieren, um, wie das Unternehmen mitteilte, einen sonst unausweichlichen Insolvenzantrag abzuwenden.

Konstruktive Kritik von diversen Gläubigervertretern wurde dabei aufgenommen und insbesondere angeregt, die Zinsreduzierung, die für die Anleger über 3 Jahre hinweg allein zu Einbußen in Höhe von 15 % führen wird, nur gegen einen sog. "Besserungsschein" durchzuführen, d.h., sofern es dem Unternehmen in einiger Zeit wirtschaftlich wieder besser gehen sollte, die Zinsreduzierung wieder aufzuheben. Auch sollte beschlossen werden, die Zinsreduzierung nur dann durchzuführen, falls die Anleger aller drei Anleihen der Zinsreduktion zustimmen würden.

Auf diesen ersten drei Gläubigerversammlungen stimmten die Anwesenden bzw. deren Vertreter auch mit einer Mehrheit von 75 % zu. Dies reicht allerdings nicht aus, um die Beschlüsse rechtskräftig werden zu lassen, weil das nötige Quorum von 50 % des Nennkapitals von ca. 10 Mio. Euro nicht erreicht worden war.

Nun soll es in einigen Wochen -nach Angaben der Geschäftsleitung voraussichtlich Ende Oktober 2010- weitere Gläubigerversammlungen geben, auf denen 75 % der anwesenden Stimmen für die Beschlussfassung ausreichen werden.

Hierbei soll auch der Vorschlag diverser Gläubigervertreter aufgegriffen werden, einen sog. Gläubigerausschuss einzurichten, um die Interessen der Gläubiger ausreichend zu vertreten. Insgesamt verliefen die ersten Versammlungen zwar mit kritischen Nachfragen, aber relativ problemlos, Fragen wurden von der Geschäftsführung beantwortet, auch wenn klargestellt werden muss, dass zahlreiche Fragen von der Geschäftsführung noch nicht ausreichend beantwortet werden konnten, z.B., ob die jeweiligen Immobilien auch wirklich jeweils einer konkreten Anleihe zugeordnet werden können oder Fragen der Bilanzierung.

Sehr ärgerlich waren auch die Einladungsformalitäten, die von zahlreichen Anlegern nicht eingehalten wurden bzw. werden konnten. "Zunächst muss hier ausdrücklich die kurze Einladungsfrist von ca. 2 Wochen kritisiert werden, auch die Tatsache, dass für die Stimmrechtsausübung, entgegen der Angaben auf den Einladungen, eine Sperr-Bescheinigung der jeweiligen Depotbank nicht ausreichend war, sondern lediglich eine Hinterlegungsbescheinigung der Deutschen Bundesbank im Original. Dies führte leider dazu, dass zahlreiche Stimmen von diversen Anlegern nicht wirksam mitgezählt werden konnten. Die Geschäftsführung versprach aber Besserung für die 2. Versammlung," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth.

Auch müssen sich die Anleger immer vergegenwärtigen, dass die wichtigsten Entscheidungen erst in weiteren Gesellschafterversammlungen in wenigen Monaten beschlossen werden sollen, nämlich, ob der Nennwert der Anleihen um ca. 60 % reduziert werden soll.

"Dies würde für die Anleger zu erheblichen Verlusten in Höhe von ca. 60 % führen, es sollte daher genau geprüft werden, ob eine derart starke Reduzierung des Nennwerts wirklich erforderlich ist, um eine Insolvenz wirklich und wirksam abzuwenden. Wir haben erhebliche Zweifel hieran und werden dies für die Anleger prüfen," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc.

Betroffene Deikon/Boetzelen-Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft " Deikon/Boetzelen-Anleihen" anschließen.

Foto: BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Rechtsanwalt und Immobilienökonom (ebs) Dr. Walter Späth, MSc (Real estate)

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Mittwoch, September 15, 2010

Hohe Hürden für Kreditkündigung – Kreditkündigung der Bank unwirksam

Mit Beschluss vom 11.06.2010 (19 U 41/10) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass eine seitens der Bank erfolgte Kündigung eines Darlehensvertrags unwirksam ist.

In dem entschiedenen Fall hatte die Bank den Vertrag mit ihrem Kunden „aus wichtigem Grund" gekündigt, weil sie der Auffassung war, der Kunde habe sie bei Vertragsabschluss getäuscht. Nach Auffassung des zuständigen 19. Zivilsenats lag jedoch der zur Rechtfertigung der Kündigung geltend gemachte wichtige Grund, dass nämlich der Kunde und seine damalige Ehefrau als Darlehensnehmer unwahre Angaben über die für die Darlehensentscheidung wesentlichen Tatsachen bzw. unrichtige Angaben über ihre Vermögensverhältnisse gemacht haben, die für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung von erheblicher Bedeutung waren (Nr. 19.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen), nicht vor.

Trotz der Tatsache, dass die Schufa-Angaben keine entsprechenden Informationen enthielten, habe der Kunde diese auch nicht von sich aus ansprechen müssen. Der Kunde müsse auf die Unvollständigkeit der Auskunft nicht von sich aus aufmerksam machen, heißt es in dem Beschluss.

Zugleich hat der Senat festgestellt, dass die Bank durch die Kündigung des Darlehensvertrags ohne wichtigen Grund ihre Vertragspflichten verletzt habe, so dass sie deshalb ihrem Kunden gegenüber sogar zum Schadensersatz verpflichtet ist, berichtet Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Bank-und Finanzierung" anschließen.

Foto: BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein 

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Alternative Capital Invest Dubai Fonds - Insolvenzverfahren über ACI Fonds II bis V eröffnet.

Wie bereits in der letzten Woche angekündigt hat die Geschäftsleitung der ACI Fonds Insolvenzantrag gestellt.

Über das Vermögen der Alternative Capital Invest GmbH & Co. II. Dubai Tower KG (AZ:43 IN 1127/10), Alternative Capital Invest GmbH & Co. III. Dubai Tower KG, (AZ:43 IN 1129/10), Alternative Capital Invest GmbH & Co. IV. Dubai Tower KG, (AZ: 43 IN 1130/10), Alternative Capital Invest GmbH & Co. V. Dubai Tower KG, (AZ:43 IN 1131/10), wurde vom AG Bielefeld das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. N. Westhoff zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Dieser wird nun zu prüfen haben, ob eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen kann.
Für die Anleger bedeutet dies, dass bereits erhaltene Ausschüttungen zurückgezahlt werden müssten, da diese als Einlagenrückgewähr gewertet würden.

"Betroffene Anleger sollten unbedingt prüfen lassen, ob eventuelle Schadensersatzansprüche bestehen, die einem Rückzahlungsbegehren entgegen gehalten werden können", meint Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte aus Jena. "Denkbar wären auch Ansprüche gegen den damaligen Anlageberater, wenn dieser nicht ordnungsgemäß über bestehende Risiken aufgeklärt hat", so Geißler weiter.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Alternative Capital Investment" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler

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Dienstag, September 14, 2010

Offene Immobilienfonds – die Stunde der Wahrheit

Wegen der mit der Finanzkrise zusammenhängenden Anteilsrückgaben haben im Herbst 2008 verschiedene offene Immobilienfonds die Reißleine gezogen und die Rückzahlungen gestoppt. Betroffen sind Anlegergelder in Höhe von ca. 25 Mrd. Euro, rund einem Drittel des von der Branche verwalteten Geldes.

Spätestens im November läuft jedoch die zweijährige Schonfrist aus, die Fondsgesellschaften sind verpflichtet, wieder zu öffnen. Die Anleger können also ihre Anteile wieder zurückgeben. Von Fachleuten wird eine Kündigungswelle befürchtet, was zu erheblichen Finanzabflüssen bei den Fondgesellschaften führt.

In Anbetracht der teilweise in der Zwischenzeit erfolgten Wertberichtigungen bei einigen Fondsgesellschaften auf ihren Immobilienbesitz und negativen Ergebnissen bleibt abzuwarten, ob und wie viele Anleger von der Möglichkeit Gebrauch machen werden, sich von ihren Anteilen zu trennen. Sollten sich zu viele Anleger zu diesem Schritt entschließen, könnten die flüssigen Mittel der Gesellschaften möglicherweise nicht ausreichen, die Auszahlungsansprüche zu befriedigen.

Betroffen von der Schließung sind Anleger der Fonds P2 Value von Morgan Stanley, der Degi Europa, Degi International, Degi Global Business, der KanAm US Grundinvest und Grundinvest, der CS Euroreal, SE Immoinvest, der Axa Immosolutions und Immoselect sowie der TMW Immobilien Weltfonds.

Als erster Fonds muss der Morgan Stanley P2 Value zum 01. November sich für Anleger öffnen. Dieser hat sich nach Pressemeldungen in der Zwischenzeit schon vorsorglich durch Verkäufe ein zusätzliches Liquiditätspolster geschaffen. Ob dies ausreichen wird, hängt von der Reaktion der Anleger ab. Im schlimmsten Falle müsste er wieder geschlossen oder gar liquidiert werden.

Betroffene Anleger sollten sich schon im Vorfeld der Öffnung Gedanken machen, wie sie weiter mit ihrem Investment verfahren wollen. Im Falle einer erneuten Schließung wären die Gelder für weitere 2 Jahre gesperrt.

In Betracht kämen aber auch mögliche Schadensersatzansprüche gegen die jeweiligen Berater und Banken, die dem Anleger ein Investment in die „offenen“ Immobilienfonds empfohlen haben, so nicht hinreichend über mögliche Risiken oder Provisionen aufgeklärt wurde.

„Aufgrund der Verjährungsregelungen des WpHG sollten die Anleger jetzt jedoch schnell prüfen lassen, ob derlei Ansprüche bestehen, denn diese sind spätestens drei Jahre ab Zeichnung der Anteile verjährt“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte aus Jena.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Offene Immobilienfonds" anzuschließen.

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Prorendita Fünf GmbH & Co. KG: LG Mannheim verurteilt Commerzbank zu Schadenersatz wegen Falschberatung

Richtige Beratung über geschlossene Fonds ist eine schwierige Angelegenheit mit vielen möglichen Fehlern. Wegen eines solchen Beratungsfehlers verurteilte das Landgericht Mannheim (Urteil vom 26. August 2010 - 9 O 413/09) die Commerzbank AG zu einer Schadenersatzzahlung von 42.000 Euro an eine Kundin.

Seit vielen Jahren war die Rentnerin treue Kundin der Commerzbank AG Neben ihren Ersparnissen und einem kleinen, bescheidenen Einfamilienhaus lebte sie von 300 Euro Rente monatlich. Die Kundenbetreuerin der Commerzbank-Filiale, eine gelernte Bürokauffrau, sprach sie auf eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds an, der in Versicherungspolicen britischer Lebensversicherungen investierte, den von der Firma Ideenkapital aufgelegten Fonds Prorendita Fünf GmbH & Co. KG.

Die Beratung war, wie das Landgericht Mannheim in seinem Urteil feststellt, zumindest in einem Punkt fehlerhaft: "Unsere Mandantin wurde nicht darauf hingewiesen, dass unter bestimmten Umständen Ausschüttungen der Fondsgesellschaft von ihr zurück gefordert werden können", so der Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel. Dies ist immer dann der Fall, wenn solche Ausschüttungen nicht aus Gewinnen der Gesellschaft, sondern aus Rücklagen geleistet werden. Ein solcher Rückfluss der Kommanditeinlage führt gemäß § 172 Abs. 4 HGB zum wiederaufleben der Pflicht zur Leistung der Kommanditeinlage. Auf diese Zusammenhänge und das daraus resultierende Risiko wäre die Klägerin hinzuweisen gewesen, urteilte das Landgericht Mannheim.

Dass auf dieses und andere Risiken der Beteiligung in dem Fondsprospekt informiert wird, änderte nichts an der Einschätzung des Gerichts. "Der Fondsprospekt wurde erst in der Beratung und damit viel zu spät übergeben", so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Nittel. Denn dieser muss so rechtzeitig vor der Zeichnung übergeben werden, dass der Anleger ausreichend Zeit hat, seinen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Findet aber nur eine Beratung statt, an deren Ende die Zeichnung der Beteiligung steht, reicht die Prospektübergabe in dem Beratungsgespräch zur Information des Anlegers nicht aus. "Dass es nur eine Beratung gab, in der auch der Prospekt übergeben wurde, war", wie Fachanwalt Nittel aus vielen Fällen bekannt ist, "lange Zeit gängige Praxis bei Banken und Anlageberatern, so dass sich hier auch in vergleichbaren Fällen gute Chancen für Schadenersatzansprüche ergeben."

Die Commerzbank muss nach dem Urteil nun den Anlagebetrag von 42.000 Euro an die Anlegerin zurückzahlen und die Kosten des Rechtsstreits tragen. Sie erhält im Gegenzug den Fondsanteil der Klägerin.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anschließen.

Foto: BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Montag, September 13, 2010

Neuer Schreck für Anleger des Juragent PKF IV

Finanzämter rechnen Anlegern Einkünfte aus Gewerbetrieb zu! BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB - Rechtsanwälte reicht weitere Klagen gegen die Juragent AG und deren ehemaligen Vorstand ein.

In den letzten Tagen erhielten Anleger der Vierten Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds- KG (PKF IV) Post von ihren Wohnsitzfinanzämtern. Mit Schreiben des Finanzamts wurde den Anlegern mitgeteilt, dass sie nunmehr die ihnen zuzurechnenden Einkünfte aus der Beteiligung am PKF IV zu versteuern hätten.

"Die Höhe der jeweils zu versteuernden Einnahmen, richtet sich nach der Höhe der jeweiligen Beteiligung am Fonds", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron. Nach bisherigen Informationen wurden Seitens des PKF IV keine Prozesse finanziert, aus denen Einnahmen für die Anleger hätten generiert werden können. Vielmehr wurden fast die gesamten Erlöse aus der Placierung des PKF IV in die Schweiz transferiert.

"Es ist daher für die unserer Kanzlei vertretenen Anleger nicht nachvollziehbar, wie sich der Seitens des Finanzamts festgestellte Gewinn zusammensetzen soll", führt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron weiter aus. Anleger sollten daher unbedingt Einspruch gegen den Bescheid des Finanzamts einlegen, um die Grundlage der Steuerfestsetzung überprüfen zu können.

Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, mit Sitz in München, Berlin und Zürich hat bereits vor einigen Monaten für Anleger der diversen Juragent Prozessfinanzierungsfonds Klagen bei den zuständigen Gerichten eingereicht. Im Rahmen der Klagen wurde Seitens der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte beantragt, die Juragent AG zu verurteilen, die jeweiligen Anleger von sämtlichen weiteren Ansprüchen im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen an den jeweiligen Fonds freizustellen.

Die Wichtigkeit eines solchen Antrags hat sich durch die nunmehr vorliegenden Bescheide der jeweiligen Wohnsitzfinanzämter wieder einmal bestätigt, erklärt Rechtsanwalt Cocron, der in der Angelegenheit "Juragent" bereits über 250 Klageverfahren vor dem zuständigen LG Berlin betreut.

Mit einer Vielzahl von Urteilen hat das Amtsgericht Berlin Charlottenburg die Juragent KG zur Zahlung der ausstehenden Garantieausschüttungen an die von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger verurteilt. Zudem muss die Juragent KG nach den nun vorliegenden Entscheidungen auch die den Klägern entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in voller Höhe ersetzen. Die ersten Verfahren auf Zahlung der Garantieausschüttung konnten zwischenzeitlich zu Gunsten der dort klagenden Anleger rechtskräftig abgeschlossen werden. Die Zwangsvollstreckung läuft.

Darüber hinaus waren nun auch die ersten Rückabwicklungsverfahren der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Anleger erfolgreich. Bisher ist es der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte gelungen, mehr als 23 Urteile gegen die Juragent AG und/oder deren ehemaligen Vorstand, Herrn Mirko H. zu erstreiten. Verschiedene Kammern des zuständigen LG Berlin folgten der Argumentation von CLLB, wonach sich die jeweils vertretenen Anleger durch die Ausführungen im Anlageprospekt zum PKF IV getäuscht fühlten. Seitens der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte wurden in den letzten Tagen weitere Klagen eingereicht.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Freitag, September 10, 2010

Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG VCL Film + Medien AG

Nachdem die Steuerfahndung „Equity Pictures" auf den Prüfstand gestellt hat sowie zudem Vorwürfe laut wurden, dass die Anleger der Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG mit falschen Garantieversprechen getäuscht wurden und auch steuerliche Nachzahlungen drohen, wurde nun gemeldet, dass die Equity Pictures GmbH & Co. KG durch den Verkauf ihrer Tochtergesellschaft Equity Pictures Medienfonds GmbH das Management der Equity Pictures Medienfonds an die VCL Film + Medien AG übertragen hat.

Begründet wird dies damit, dass dadurch die Möglichkeiten für das Filmmarketing verstärkt werden und man sich Chancen auf ein besseres wirtschaftliches Ergebnis für die Kommanditisten der Filmfonds erhoffe. Ob sich diese Hoffnung realisieren lässt bleibt abzuwarten.

Anleger der Equity Pictures Medienfonds wurden nicht selten mit einer Anteilsfinanzierung von ca. 45 % und einer damit einhergehenden niedrigen Eigenkapitalbindung, mit Minimum -Garantien und Bankbürgschaften als Sicherheiten geworben.

Nun drohen den Anlegern Steuernachzahlungen in erheblichem Umfang, die regelmäßig zudem mit 6 % p.a. zu verzinsen sind. Anleger, die über die Risiken einer Medienfondsbeteiligung, wie etwa Verlustrisiken oder steuerliche Risiken nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurden, sollten daher mögliche Schadensersatzansprüche von einem auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Dies insbesondere deshalb, weil der Bundesgerichtshof mit seiner so genannten Kick Back Rechtsprechung die Rechte der Anleger weiter gestärkt hat, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. Vor Kurzem hat der Bundesgerichtshof ferner entschieden, dass auch eine Verjährung von Schadensersatzansprüchen nicht in Betracht kommt, wenn ein Verkaufsprospekt erst bei der Zeichnung übergeben wird und der Anleger die dort enthaltenen Risikohinweise nicht zur Kenntnis nimmt.

Im Falle eines erfolgreichen Vorgehens wird dem Anleger die aus Eigenmitteln finanzierte Beteiligungssumme erstattet, er ist von etwaigen Darlehensverbindlichkeiten freizustellen und auch steuerliche Nachteile, regelmäßig die Säumniszinsen, sind dem Anleger auszugleichen, so Rechtsanwalt Alexander Kainz abschließend.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Accessio Wertpapierhandelshaus AG – Haftung des Vorstandes / Schadensregulierung durch Haftpflichtversicherung

Nachdem das Wertpapierhandelsunternehmen Accessio Wertpapierhandelshaus AG mit Datum vom 02.08.2010 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Itzehoe gestellt hatte, war die Verunsicherung unter den betroffenen Anlegern groß. Denn es war weder geklärt, ob es zu einer Begleichung der Schadensfälle kommen noch ob die am Landgericht Itzehoe anhängigen Verfahren weiter geführt würden.

„Dieser Unklarheit kann nun zumindest teilweise Abhilfe geschaffen werden“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., der den Fallkomplex Accessio Wertpapierhandelshaus AG für die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich betreut. „Wie der Prozessvertreter Accessios in einer Verhandlung vor dem Landgericht Itzehoe erklärte, werde die Haftpflichtversicherung Accessios auf rechtskräftige Urteile an die jeweilige Klagepartei leisten, indem sie zumindest Teile der Schadensersatzforderung ausbezahlt.“

Auf die Frage vieler Anleger, ob man denn auch jetzt noch etwas tun solle, wenn man bisher abgewartet hätte, antwortet Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber: „Auch zum jetzigen Zeitpunkt kann es durchaus noch Sinn machen, gegen Accessio vorzugehen. Dies gilt insbesondere bei Kostenübernahme durch eine bestehende Rechtsschutzversicherung. Denn bei Obsiegen im Gerichtsverfahren dürfte zwar nicht die gesamte Schadensersatzforderung erfüllt werden, zumindest ein gewisser Anteil, der unterschiedlich hoch sein kann, ist aber zu erlangen.“

Ferner stehen auch Ansprüche gegen den Vorstand Accessios im Raum. Rechtsanwalt Luber erklärt hierzu: „Wir halten die Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand für begründet. Nachdem auch mehrere Rechtsschutzversicherungen erklärt haben, die Kosten für ein Vorgehen gegen den Vorstand zu übernehmen, bereiten wir zurzeit die Anspruchsbegründung vor.“

Rechtsanwalt Christian Luber von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher allen Betroffenen, hinsichtlich des weiteren Vorgehens gegen die Accessio Wertpapierhandelshaus AG anwaltlichen Rat von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt in Anspruch zu nehmen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ACCESSIO" anzuschließen.

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Bildquelle: ©Money, Money, Money #3/PIXELIO   http://www.pixelio.de/

Bundessozialgericht zu so genannter Intelligenz-Rente:

Neue Chance für Rentenversicherte auf Anerkennung ihrer Zusatzversorgungsansprüche. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel verhandelte am 15.06.2010 in 15 Fällen über die Anerkennung von Rentenanwartschaften aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets. In den bei Gericht vorgelegten Fällen musste das BSG über die Einbeziehung von Anwartschaften aus so genannten Intelligenzrenten von 15 Ingenieuren entscheiden.

Bisher hatten mehrere Landessozialgerichte in Sachsen, Thüringen, Baden-Württemberg und Brandenburg die Einbeziehung der Zusatzversorgungsansprüchen mit dem Argument abgelehnt, die damaligen volkseigenen Betriebe (VEB) seien durch Umwandlung schon vor dem Stichtag 30.06.1990 erloschen und nur deren „leere Hülle“ habe zu einem späteren Zeitpunkt als Kapitalgesellschaften firmiert. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung der Zusatzanwartschaften gemäß Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nicht vor.

Das BSG nun lehnte diese Rechtsprechung mehrerer Landessozialgerichte in letzter Instanz ab und verwies darauf, dass maßgeblich für die Übertragung nicht etwaige Umwandlungserklärungen, sondern die Eintragung der Unternehmen in das Handelsregister sei. Die vorgelegten Fälle wurden an die Landessozialgerichte von Sachsen und Baden-Württemberg zur Neuentscheidung zurückverwiesen.

Damit wurde vom 5. Senat des BSG der Rechtsfigur der „leeren Hülle“, mit der die Deutsche Rentenversicherung den Antrag auf Anerkennung von Rentenanwartschaften oftmals ablehnte, eine Absage erteilt.

Der BSZ e.V. empfiehlt deshalb jedem Betroffenen, sich über die neue Rechtslage bei ihrem Versicherungsträger oder fachkundigen Anwälten zu informieren, ob es sich lohnt, Überprüfungsanträge zu stellen. So können sogar rückwirkend für 4 Jahre falsche Entscheidungen der Rentenversicherung korrigiert werden und weitere Rentenansprüche gesichert werden.

Für weitere Informationen durch fachkundige Rechtsanwälte können sich Betroffene der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Rente" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, September 09, 2010

Alternative Capital Invest Dubai Fonds III vor Insolvenz

Nach Mitteilungen der Wirtschaftspresse hat die Geschäftsführung des ACI III Fonds für Ende der Woche die Stellung eines Insolvenzantrages angekündigt. Grund sei eine bilanzielle Überschuldung sowie die drohende Zahlungsunfähigkeit.

ACI hatte insgesamt sieben Dubai-Immobilien-Fonds platziert und mit großen Namen wie Nikki Lauda, Boris Becker und Michael Schumacher geworben. Aufgrund der Immobilienkrise, die auch an Dubai nicht spurlos vorbeiging, ließen sich offensichtlich die Projekte nicht wie geplant verwirklichen. Dies lässt auch für die noch bestehenden Fonds der ACI für deren Fortbestand nichts Gutes hoffen. ACI prüfe derzeit noch die Lage der Fonds II, IV und V.

Im Falle einer Insolvenz besteht für die Anleger die Gefahr, dass ein einzusetzender Insolvenzverwalter bereits erfolgte Ausschüttungen von den Anlegern zurückfordert, da diese nicht aus erwirtschafteten Gewinnen gezahlt wurden sondern diese Zahlungen als Einlagenrückgewähr zu betrachten sind. „Den Anlegern droht nicht nur der Verlust des bereits eingezahlten Kapitals sondern nun auch die Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter in nicht unerheblicher Höhe“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte aus Jena.

Betroffene Anleger sollten unbedingt prüfen lassen, ob eventuelle Schadensersatzansprüche bestehen, um den drohenden Schaden abzuwenden.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Alternative Capital Investment" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Neue Chance für geschädigte Kapitalanleger.

Wer bei einer Kapitalanlage Geld verloren hat, erhält danach viele „Hilfsangebote“. Die unterschiedlichsten Helfer bieten ihre Dienste bei der Wiederbeschaffung des verlorenen Geldes an. Das Kostenrisiko bei diesen Hilfsangeboten hat liegt jedoch meist bei den geschädigten Anlegern.

Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung - Spezialinkasso für Kapitalanleger – dagegen sorgt dafür, dass geschädigte Kapitalanleger nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen. Bei Anlegern die keine Rechtschutzversicherung haben, wird geprüft ob das Kostenrisiko von Express übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen die Spezialisten des ESK, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können, darum können sie es sich auch erlauben das Kostenrisiko zu übernehmen.

Häufig scheuen sich geschädigte Anleger ohne Rechtschutzversicherung ihrem bereits verloren geglaubten Geld schlechtes hinterher zu werfen. Hohe Gerichts- und Anwaltskosten sowie unsichere Erfolgsaussichten halten daher viele Anleger von einer an sich Erfolg versprechenden Rechtsverfolgung ab. Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung -SPEZIALINKASSO für Kapitalanleger- bietet auch für solche Anleger eine nahe liegende Lösung an.

Sofern die Express Inkasso GmbH gute Erfolgsaussichten sieht, bietet sie für Anleger ohne Rechtsschutzversicherung an, auf Erfolgsbasis die Ansprüche der Anleger gegen beteiligte Banken, Vermittler oder Fondsgesellschaften und gegebenenfalls Versicherer durchzusetzen. Durch dieses neue Konzept bestehen keinerlei Kostenrisiken für den geschädigten Anleger.

Wegen der Attraktivität dieses Angebotes wird mit einer Schutzgebühr in Höhe von 39.00 Euro (inkl. MwSt.) sichergestellt, dass sich nur Personen anmelden die ein ernsthaftes Interesse an diesem Angebot haben. Betroffene Anleger, die eine solche Prüfung durchführen lassen möchten, können sich online bei dem ESK anmelden.

Direkter Link zum Anmeldeformular:


EXPRESS INKASSO® GmbH
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung -Spezialinkasso für Kapitalanleger-
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Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-9816829
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ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung -Spetzialinkasso für Kapitalanleger-


Dienstag, September 07, 2010

Apollo Media GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG – erhebliche Schadensersatzzahlungen für Anleger

Anleger schließen Vergleiche mit der VR-Bank Aalen eG über Schadensersatzzahlungen von € 19.500,00; € 15.000,00 und nochmals € 19.500,00. In drei weiteren Verfahren konnten die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte zugunsten der von ihr vertretenen Anleger der ApolloMedia GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG erhebliche Schadensersatzzahlungen durchsetzen.

Geltend gemacht wurden in allen drei Fällen Schadensersatzansprüche, weil die Anleger vor der jeweils nach Beratung durch Mitarbeiter der VR-Bank Aalen eG erfolgten Anlageentscheidung nicht darüber aufgeklärt worden waren, das das Budesaufsichtsamt für das Versicherungswesen bereits 1997 und 1998 vor dem Erlösausfallversicherer New England Iternational Surety Inc. (NEIS) gewarnt hatte.

Alle drei Anleger hatten jeweils Beteiligungen mit einer Beteiligungssumme von € 20.000,00 gezeichnet. Die beiden Anleger, welche ihre Beteiligung jeweils über ein Darlehen finanziert hatten, haben nunmehr in einem Vergleich jeweils Schadensersatzzahlungen in Höhe von € 19.500,00 mit der VR-Bank Aalen eG vereinbart, derjenige Anleger, der seine Beteiligung aus Eigenmitteln finanziert hatte, erhielt nunmehr eine Schadensersatzzahlung in Höhe von € 15.000,00.

Bereits mit Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 16.04.2009, Az.: 4 O 196 / 08 hatte das Landgericht Ellwangen die VR-Bank Aalen eG zugunsten eines von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegers zum Schadensersatz verurteilt, weil die Bank den Anleger nicht auf die negative Pressemitteilung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 24.1.1997 aufmerksam gemacht hatte.

Das Urteil reiht sich in eine Vielzahl, zwischenzeitlich von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte zugunsten von Anlegern der diversen ApolloMedia Fonds erstrittenen Gerichtsentscheidungen ein, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Sofern Anleger der Apollo Media Fonds 3, 4 und 5 von ihren Beratern nicht darüber aufgeklärt wurden, dass das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen bereits mit Pressemitteilung vom 24.01.1997 vor der Erlösausfallversicherung NEIS gewarnt hatte, besteht nach Auffassung des Landgerichts Ellwangen, des Landgerichts Düsseldorf, des Oberlandegerichts Hamm sowie des Oberlandesgerichts Köln Anspruch auf vollen Schadenersatz.

Anlegern der Apollo Media Fonds 3, 4 und 5 ist daher nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der die 3 Anleger in den nunmehr per Vergleich abgeschlossenen Verfahren vertrat, dringend anzuraten, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen zu lassen.

Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Apollo Medienfonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertarauensanwalt Dr. Henning Leitz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montranus Medienfonds: Steuernachzahlungen und mögliche Ansprüche

Anlegern der Montranus Medienfonds der Hannover Leasing GmbH & Co. KG drohen neben Steuernachzahlungen auch Verluste. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Medienfondsanleger vertritt, informiert über mögliche Handlungsoptionen.

Im Juli 2010 wurden beispielsweise die Anleger der Montranus Beteiligungs- GmbH & Co. Verwaltungs- KG (Hannover Leasing Fonds Nr. 143) darüber in Kenntnis gesetzt, dass von den Finanzbehörden geänderte Feststellungsbescheide erlassen werden. Dies bedeutet, dass auf die Anleger dieses Fonds aktuell Steuernachzahlungen zukommen werden.

Die gleiche Problematik, nämlich die Aberkennung steuerlicher Verlustzuweisungen droht auch jenen Anlegern, die sich am Beteiligungsangebot 158, Montranus Zweite Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG bzw. am Beteiligungsangebot Nr. 166, Montranus Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG beteiligt haben.

Hinsichtlich der steuerlichen Situation empfiehlt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich den Anlegern grundsätzlich, die vom Finanzamt geforderten Steuern zu bezahlen, sofern liquide Mittel vorhanden sind. Dies insbesondere deshalb, weil die Steuerschuld regelmäßig mit einem Zinssatz von 6 % p. a. zu verzinsen ist und nur durch eine Zahlung der weitere Zinslauf gestoppt werden kann.

Doch dies ist nicht die einzige Hiobsbotschaft für die Anleger. Ferner besteht die Gefahr, dass die Anleger auch im Rahmen ihrer Fondsbeteiligung Kapitalverluste hinnehmen müssen. Beim Medienfonds Montranus II ist beispielsweise nach Informationen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte am Laufzeitende mit einem Verlust von über 20 % zu rechnen. Für die Anleger, die in diese Fonds investiert haben, stellt sich nun die Frage, wie sie sich verhalten sollen.

Hinsichtlich der Steuernachzahlungen ist, wie oben bereits dargestellt anzuraten, diese bei vorhandener Liquidität zu bedienen. Ansonsten sind mögliche Schadensersatzansprüche einer Prüfung zu unterziehen. In nicht wenigen Fällen, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, ist die Beratung, die zu einem Medienfondserwerb führte, nicht ordnungsgemäß verlaufen.

Anlageberater müssen die Anleger im Rahmen der Beratung über die wesentlichen Risiken, wie beispielsweise ein Verlustrisiko, die eingeschränkte Handelbarkeit oder über steuerrechtliche Risiken ordnungsgemäß informieren. Darüber hinaus muss zumindest von Banken über Kick Back Zahlungen, also versteckte Provisionszahlungen, aufgeklärt werden.

Unterbleibt eine derartige Aufklärung, so machen sich die Anlageberater bzw. die dahinter stehenden Beratungsinstitute/ Banken grundsätzlich schadensersatzpflichtig.

Darüber hinaus besteht für Montranus Anleger unter Umständen die Möglichkeit auch gegen die Helaba Dublin Landesbank Hessen Thüringen International vorzugehen, da die bei den betroffenen Beteiligungen verwendete Widerrufsbelehrung des Kreditinstitutes nicht ordnungsgemäß gewesen sein dürfte. Anlegern der Montranus Medienfonds ist daher anzuraten, sich an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Film- und Medienfonds/Montranus" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Görlitz hat nach Pressemitteilung der Sächsischen Zeitung den Londoner Investmentbanker Oliver Ehrenberg, Gründer der Fa. Integro Capital Partner, wegen Betrugs nach nur einem Prozesstag zu sechseinhalb Jahren Gefängnis verurteilt.

Das Gericht sah es nach umfassendem Geständnis des Angeklagten als erwiesen an, dass sich Ehrenberg in 360 Betrugsfällen einen Vermögensvorteil von 7,2 Millionen Euro ergaunert hat. Ohne das Geständnis wäre eine härtere Verurteilung zu erwarten gewesen.

Über das Strafverfahren gegen Oliver Ehrenberg hinaus ermittelt die Staatsanwaltschaft auch gegen Hintermänner und Vermittler. So wird in dem komplexen Firmenverbund der Betrüger in der Schweiz, den Niederlanden und Großbritannien weiteres Geld vermutet.

Für die betroffenen Anleger, die im Schnitt 20.000,- € verloren haben und damit oftmals ihre gesamte Altersvorsorge aufs Spiel gesetzt haben, müssen nun zusehen, wie und gegen wen sie Erfolg versprechenden Regress nehmen können. Die Staatsanwaltschaft soll zwar ca. 750000 € sichergestellt haben, doch jeder Anleger muss sich selbst um Schadensersatz bemühen, da keine automatische Verteilung wie in einem Insolvenzverfahren nach Forderungsanmeldung geschieht. Auch die Anlagevermittler könnten sich Schadensersatzansprüchen der geprellten Anleger gegenüber sehen.

Die Vertrauensanwälte des BSZ e.V. haben in der Vergangenheit bereits oftmals Schadensersatz gegen Anlagevermittler und Initiatoren von Betrugsmaschen für geschädigte Anleger gerichtlich erstritten.

Über die Möglichkeiten zur schnellen Titelerlangung und weiteren Anspruchsmöglichkeiten werden Mitglieder der BSZ Interessengemeinschaft Integro Capital durch die BSZ e.V. Vertrauensanwälte rasch und kompetent informiert.

Bildquelle: ©Gefängnismauer I /PIXELIO                  http://www.pixelio.de/


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ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG – Eine Sorge weniger!

Rechtschutzversicherungen übernehmen in vielen Fällen die Kosten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen!

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte von CLLB Rechtsanwälte wurden von einer Reihe von geschädigten Anlegern der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG mit der Durchsetzung der - nach den Angaben der Anleger – diesen zustehenden Schadenersatzansprüchen aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung beauftragt. Die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG befindet sich derzeit in der Liquidation.

Zu allem Überfluss werden die Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG in der letzten Zeit durch einen Rechtsanwalt und ein Inkassounternehmen zur Rückzahlung der den Anlegern zugeflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen aufgefordert.

„Oftmals werden die Kosten für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Anlageberatung bei der Zeichnung von atypisch stillen Beteiligungen an der ALAG Auto-Mobil GmbH durch die Rechtsschutzversicherungen übernommen“ so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Hösler von der Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Sofern die Rechtsschutzversicherungen eintrittspflichtig sind, wird in den meisten Fällen problemlos die Deckungszusage für die Wahrnehmung der Interessen unserer Mandanten auf unsere Anfrage hin erteilt.“ erläutert Rechtsanwalt Hösler weiter.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte haben bereits eine Vielzahl von Klagen sowohl gegen die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG selbst als auch gegen die Berater bzw. die Beratungsgesellschaften, aufgrund deren Empfehlung die notleidenden Beteiligungen abgeschlossen wurden, eingereicht. Ziel des Einsatzes der CLLB Rechtsanwälte ist die komplette Rückabwicklung der jeweiligen Beteiligungen.

Die Rückabwicklung hätte zur Folge, dass die geschädigten Anleger der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG Ihre bisher erbrachten Einlagen zurück erhalten und auch keine weiteren Zahlungen gegenüber der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG leisten müssten. Es konnten bereits Vergleiche mit den Beratern bzw. den Beratungsgesellschaften abgeschlossen werden. Hierbei erhielten die Anleger einen Teil Ihrer Einalgen zurück.

„Für die Anleger empfiehlt es sich, den Zahlungsaufforderungen nicht ungeprüft nachzukommen, sondern gegebenenfalls durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob die Forderung begründet ist“, rät Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Hösler von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "ALAG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Hösler


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, September 06, 2010

Integro Capital: Betrugsprozess startet – Für Anleger kein Grund zum Abwarten.

 Nachdem die Staatsanwaltschaft Görlitz und das Landeskriminalamt Sachsen mit Unterstützung durch die Polizeidirektion Niederschlesien-Oberlausitz die Ermittlungen wegen zahlreicher Betrugsfälle gegen den 42 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen Oliver E. abgeschlossen haben, startete heute vor dem Landgericht Görlitz der Prozess gegen den mutmaßlichen Millionenbetrüger.

Als Inhaber der Fa. Integro Capital Partner Ltd. soll der Investmentbanker von London aus für seine Firma mindestens acht Millionen Euro eingeworben haben. Nachdem der gebürtige Berliner im Jahre 2008 von Interpol in Paris festgenommen und dann zwischenzeitlich an die Schweiz ausgeliefert wurde, kam er wegen laufender Betrugsermittlungen nach Deutschland in die U-Haft.

Für die mindestens 400 Anleger aus Sachsen und Umgebung von besonderem Interesse für eine Schadenswiedergutmachung ist, dass seitens der Ermittlungsbehörden bislang 750.000 Euro sichergestellt wurden. Allerdings wird solch sichergestelltes Geld nicht automatisch jedem Geschädigten anteilig erstattet, wie etwa bei einem Insolvenzverfahren.

BSZ-Vertrauensanwalt Steffen Hielscher hierzu: Anleger, die ihren Schaden im Wege der Rückgewinnungshilfe regressieren wollen, dürfen sich nicht zurücklehnen und abwarten. Die Auskehr läuft im Zwangsvollstreckungsverfahren, was bedeutet, dass hier Titelgläubiger vorrangig befriedigt werden.

Die Ermittlungsbehörden stellen das noch vorhandene Kapital nur sicher, um die Rückerlangung muss sich jeder Anleger daher selbst bemühen. Erschwerend kommt hinzu, dass hier das Prioritätsprinzip gilt, nach dem Motto: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“.

Über die Möglichkeiten zur raschen Titelerlangen und weiteren Anspruchsmöglichkeiten werden Mitglieder der BSZ Interessengemeinschaft Integro Capital rasch und kompetent informiert.

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Samstag, September 04, 2010

Ankündigung von Informationsveranstaltungen zu den Lebensversicherungsfonds

Zahlreiche geschlossene Fonds, die in Zweitmarktpolicen investiert haben, geraten zunehmend in wirtschaftliche Bedrängnis. Die Ursachen sind, wie so oft, vielschichtig. Bei Fonds, die US-amerikanische Zweitmarktpolicen gekauft haben, sind oftmals zu optimistische Sterbewahrscheinlichkeiten zugrunde gelegt worden. Fonds mit britischen und deutschen Lebensversicherungen haben vor allem mit der Finanzkrise und dem oft relativ hohen Fremdkapitalhebel zu kämpfen.
Der Bund für soziales Rechtsbewußtsein e.V. bietet daher in Kooperation mit BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten Informationsveranstaltungen zu dem Thema
„Lebensversicherungsfonds – Welche Ansprüche habe ich als Anleger?“
an.
Referenten sind Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensamwältin Dr. Petra Brockmann und RA Theo Wiewel beide Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Es sind dabei folgende Veranstaltungstermine vorgesehen:

  • Stuttgart, den 10.09.2010 um 17.00 Uhr

  • München, den 11.09.2010 um 14.00 Uhr

  • Köln, den 17.09.2010 um 17.00 Uhr

  • Frankfurt, den 18.09.2010 um 14.00 Uhr

  • Berlin, den 24.09.2010 um 18.00 Uhr

  • Hamburg, den 01.10.2010 um 17.00 Uhr
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lebensversicherungsfonds" anzuschließen.
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Freitag, September 03, 2010

KanAm Fonds Teil 3 – Handlungsmöglichkeiten geschädigter Anleger

Wie in den letzten Tagen in zahlreichen Medien berichtet wurde befinden sich die KanAm Fonds 15, 16, 20 und 22 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die Anleger, darunter auch mehrere tausend Deutsche, die insgesamt einen Betrag in Höhe von 400 Millionen Dollar investiert haben, sind stark verunsichert und suchen nach Möglichkeiten, um den befürchteten Schaden zu begrenzen oder vollends zu kompensieren.

„Grundsätzlich sollte zunächst geprüft werden, ob der Anleger bei Erwerb der Kapitalanlage ordnungsgemäß beraten wurde“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Ein Schadenersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der Anleger nicht auf die bestehenden Risiken, die diesen Fonds innewohnen, hingewiesen wurde sondern der Berater diese Fonds als sichere Anlage bezeichnet hat.“

Auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann hier von großem Vorteil sein. Denn oftmals haben die Anlageberater nicht auf die Innenprovisionen, die sie von Seiten der Fondsgesellschaft erhalten haben, hingewiesen. Dies allein kann, sofern die Anleger von einer Bank beraten wurden, bereits die Zahlung von Schadensersatz begründen.

„Allerdings ist zu beachten, dass die Ansprüche der Geschädigten Ende dieses Jahres zu verjähren drohen“, so Rechtsanwalt Kainz weiter. „Denn teilweise erfolgte nur bis zum Jahr 2007 eine prospektgemäße Ausschüttung. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass Gerichte hieran den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist knüpfen, mit dem Argument, dass Anleger aufgrund des Ausschüttungsrückgangs hätten feststellen müssen, dass etwas mit ihrer Anlage nicht stimme.“

Rechtsanwalt Kainz empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche von auf spezialisierten Anwälten prüfen zu lassen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „KanAm Fonds" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, September 02, 2010

Umfangreiche Aufklärungspflichten auch für freie Anlageberater

Freie Anlageberater müssen im Beratungsgespräch über unzureichende Prospektangaben und kritische Stimmen in der Fachpresse aufklären.

Das Landgericht Nürnberg (Originalurteil unter Aktenzeichen 16 O 11138/08) verurteilte jetzt ein freies Beratungsunternehmen zu Rückabwicklung und Schadensersatz unter anderem wegen fehlender Aufklärung über nicht plausible Prospektinhalte und in der Fachpresse veröffentlichter Kritik an der steuerlichen Konzeption des Fonds. Darüber hinaus sah es das Beratungsunternehmen auch im Rahmen der aktuellen Rechtsprechung des 3. Zivilsenats des BGH in der Pflicht, über zufließende Rückvergütungen aufzuklären.

Der klagende Anleger hatte sich mit 70.000 Euro am VIP Medienfonds 4 beteiligt. Das Landgericht Nürnberg sprach dem betroffenen Anleger Schadensersatz zu in Höhe 1. der eigenfinanzierten Beteiligungssumme nebst Agio, 2. der steuerlichen Nachzahlungs- und Säumniszinsen, 3. der Erstattung von Zinsen für die eigens zur Steuernachzahlung aufgenommenen Darlehen, sowie 4. der Prozesszinsen. Darüber hinaus verurteilte es die Beklagte, den Kläger von dem konzeptionsbedingt aufzunehmenden Darlehen freizustellen.

In seiner Begründung stützte sich Landgericht gleich auf mehrere Pflichtverletzungen des Beratungsunternehmens. Neben dem Umstand, dass es den Anleger pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärte, dass und in welcher Höhe dem Unternehmen Rückvergütungen für den Vertrieb dieser Beteiligung zuflossen, hat das Gericht auch bereits die fehlende Aufklärung über Unzulänglichkeiten im Prospekt sowie die Nichtaufklärung über die in der Fachpresse bereits geäußerte Kritik als Pflichtverletzungen gerügt.

Damit hat das Landgericht der Rechtsauffassung des Beratungsunternehmens, nach der die Aushändigung des Prospektes zur ordnungsgemäßen Aufklärung ausreichend sein soll, eine klare Absage erteilt. Marco Buttler, Rechtsanwalt der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht: „Trotz der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Pflichten der Anlageberater verteidigen sich diese immer wieder damit, dem Anleger den Emissionsprospekt übergeben und damit ihren Aufklärungspflichten genügt zu haben. Dieser Einwand ist jedoch keineswegs richtig, wie auch das Landgericht vorliegend bestätigte.

Jeder Anlageberater - und selbst Anlagevermittler - hat den vom ihm übergebenen Emissionsprospekt für ein Anlageprodukt, welches er vertreibt, kritisch auf Plausibilität zu überprüfen und den Anleger auf unplausible Prospektinhalte hinzuweisen. Wer für sich in Anspruch nimmt, eine objektive und fachgerechte Beratung durchzuführen, hat darüber hinaus auch die einschlägige Fachpresse zu verfolgen und den Anleger auf darin geäußerte Kritik an einem Anlagemodell hinzuweisen. Gerade im Bereich der Medienfonds gab es bereits ab dem Jahre 2003 sehr konkret geäußerte Zweifel an den steuerlichen Konzeptionen einiger Fonds, auf die hinzuweisen war.“

Auch an der Ursächlichkeit jeder einzelnen Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung hatte das Landgericht keine Zweifel, zumal das Beratungsunternehmen die Vermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten des Anlegers für keine der Pflichtverletzungen entkräften konnte. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung sprach das Gericht dem Anleger u.a. auch den Zinsschaden aus zwei eigens für die aufgrund der Aberkennung der Steuervorteile zur Steuernachzahlung aufgenommenen Darlehen zu, da die Zeichnung des Fonds auch für diesen Zinsschaden ursächlich ist.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anschließen.

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