Richtige Beratung über geschlossene Fonds ist eine schwierige Angelegenheit mit vielen möglichen Fehlern. Wegen eines solchen Beratungsfehlers verurteilte das Landgericht Mannheim (Urteil vom 26. August 2010 - 9 O 413/09) die Commerzbank AG zu einer Schadenersatzzahlung von 42.000 Euro an eine Kundin.
Seit vielen Jahren war die Rentnerin treue Kundin der Commerzbank AG Neben ihren Ersparnissen und einem kleinen, bescheidenen Einfamilienhaus lebte sie von 300 Euro Rente monatlich. Die Kundenbetreuerin der Commerzbank-Filiale, eine gelernte Bürokauffrau, sprach sie auf eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds an, der in Versicherungspolicen britischer Lebensversicherungen investierte, den von der Firma Ideenkapital aufgelegten Fonds Prorendita Fünf GmbH & Co. KG.
Die Beratung war, wie das Landgericht Mannheim in seinem Urteil feststellt, zumindest in einem Punkt fehlerhaft: "Unsere Mandantin wurde nicht darauf hingewiesen, dass unter bestimmten Umständen Ausschüttungen der Fondsgesellschaft von ihr zurück gefordert werden können", so der Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel. Dies ist immer dann der Fall, wenn solche Ausschüttungen nicht aus Gewinnen der Gesellschaft, sondern aus Rücklagen geleistet werden. Ein solcher Rückfluss der Kommanditeinlage führt gemäß § 172 Abs. 4 HGB zum wiederaufleben der Pflicht zur Leistung der Kommanditeinlage. Auf diese Zusammenhänge und das daraus resultierende Risiko wäre die Klägerin hinzuweisen gewesen, urteilte das Landgericht Mannheim.
Dass auf dieses und andere Risiken der Beteiligung in dem Fondsprospekt informiert wird, änderte nichts an der Einschätzung des Gerichts. "Der Fondsprospekt wurde erst in der Beratung und damit viel zu spät übergeben", so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Nittel. Denn dieser muss so rechtzeitig vor der Zeichnung übergeben werden, dass der Anleger ausreichend Zeit hat, seinen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Findet aber nur eine Beratung statt, an deren Ende die Zeichnung der Beteiligung steht, reicht die Prospektübergabe in dem Beratungsgespräch zur Information des Anlegers nicht aus. "Dass es nur eine Beratung gab, in der auch der Prospekt übergeben wurde, war", wie Fachanwalt Nittel aus vielen Fällen bekannt ist, "lange Zeit gängige Praxis bei Banken und Anlageberatern, so dass sich hier auch in vergleichbaren Fällen gute Chancen für Schadenersatzansprüche ergeben."
Die Commerzbank muss nach dem Urteil nun den Anlagebetrag von 42.000 Euro an die Anlegerin zurückzahlen und die Kosten des Rechtsstreits tragen. Sie erhält im Gegenzug den Fondsanteil der Klägerin.
Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anschließen.
Foto: BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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