Lehman-Zertifikate: Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte erstreitet erstes positives Urteil wegen negativer Presse - LG Hamburg verurteilt Delbrück Bethmann Maffei.
In einem neuen Urteil vom 22.04.2010 – 328 O 302/09 - hat das Landgericht Hamburg die Delbrück Bethmann Maffei AG zu Schadensersatz verurteilt. Dem Anleger waren im August des Jahres 2008 von dem Kundenbetreuer der Bank Lehman Express-Zertifikate mit der ISIN: DE000ASUA81 verkauft worden. Unstreitig war, dass die Bank diesen weder über das zu diesem Zeitpunkt bereits herabgestufte Rating noch über die negative Berichterstattung in der Fachpresse über die Investmentbank Lehman Brothers Inc. informiert hatte.
Das Gericht ist insoweit dem Vortrag der Klägerin gefolgt, die aus abgetretenem Recht geklagt hat. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Bank über das herabgestufte Rating von A+ auf A im Juli 2008 hinweisen müssen. Das Rating betreffe die Bonität der Emittentin bzw. der Garantin, es treffe also eine Prognose darüber, ob das betreffende Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Anleger, insbesondere seiner Rückzahlungspflicht hinsichtlich des angelegten Geldes nachkommen werde. Dies sei für die Anlageentscheidung von hoher Bedeutung. Entscheidend sei insoweit das Moment der Dynamik des sich verschlechternden Ratings. Über eine Abwertung müsse der Anleger informiert werden, um ihm so zu ermöglichen, weitere Nachforschungen anzustellen bzw. Rückfragen bei seinem Berater stellen zu können.
Darüber hinaus müsse über die negative Berichterstattung über Lehman in der Fachpresse aufgeklärt werden. In der einschlägigen Wirtschaftspresse waren zu dieser Zeit bereits seit zweieinhalb Monaten negative Berichte über Lehman zu finden. Über solche gehäufte negative Presseberichte habe die Bank zu informieren. Es handele sich um warnende Hinweise, die dem Anleger nicht hätten vorenthalten werden dürfen, so das Gericht.
„Das Urteil“, so der Hamburger Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn, „hat grundsätzliche Bedeutung für Erwerber von Lehman-Zertifikaten. Erstmalig hat ein Landgericht einen Zeitpunkt genannt, ab dem auf negative Presse über Lehman-Zertifikate hätte hingewiesen werden müssen. In allen Fällen, in welchen Anlegern Lehman-Zertifikate noch im Juni 2008 oder später zum Kauf empfohlen wurden und nicht über die Herabstufung des Ratings und die bestehende negative Presse hingewiesen wurde, bestehen wegen der aktuellen Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg gute Chancen für die Durchsetzung von Schadensersatz. Diese guten Chancen“, so Hahn weiter, „sehen wir übrigens auch für die Erwerber anderer Zertifikate (zum Beispiel UBS-Zertifikate) bei Vorlage der vorgenannten Tatsachen vor Kauf derselben.“
Geschädigte Lehman-Zertifikate-Anleger haben also gute Gründe, sich der IG „Lehman-Zertifikate" im BSZ e.V. anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.05.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Dienstag, Mai 04, 2010
Anleger erhält Schadensersatz wegen verschwiegenem Kick-Back beim Kauf von Zertifikaten.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte erstreitet weiteres positives Urteil gegen Delbrück Bethmann Maffei AG – Landgericht Frankfurt spricht Schadensersatz wegen verschwiegenem Kick-Back beim Kauf von Zertifikaten zu.
Das Landgericht Frankfurt hat aktuell in einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) erstrittenen Urteil vom 12.04.2010 – 2/19 O 346/09 - die Delbrück Bethman Maffei AG wegen fehlerhafter Anlageberatung in Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten zu Schadensersatz verurteilt.
Die Anlegerin war im Jahr 2006 dem Vorschlag der Bank gefolgt, erhebliche Teile ihres Depots zu veräußern und 2.000 Express-Zertifikate der Commerzbank mit der WKN CZ 3336 zu kaufen. Bei den erworbenen Zertifikaten handelt es sich um ein Basketzertifikat, das auf den Aktienindizes Dow Jones EuroStoxx 50 und Nikkei 225 basiert. Die Beklagte hat im Rahmen des Rechtsstreits eingeräumt, dass der Kundenbetreuer vor der Umsetzung der EU-Richtlinie "Markets in Financial Instruments Directive“ (MIFID) im Jahr 2007 nur vereinzelt über Rückvergütungen aufgeklärt habe. Im konkreten Fall hat die Bank eine Rückvergütung in Höhe von 4 % erhalten und bestätigt, dass diese im konkreten Fall wahrscheinlich nicht mitgeteilt worden sei.
Das Gericht hat im Besonderen auch die Kausalität des Pflichtverstoßes in diesem Zusammenhang bejaht. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sei nicht durch die Behauptung widerlegt, die Anlegerin habe aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung grundsätzlich um die Einvernahme von Vertriebsvergütungen gewusst. Die spätere Durchführung von Wertpapiergeschäften trotz Offenlegung von Vertriebsvergütungen lasse nicht den Rückschluss auf ein gleichförmiges Verhalten in sämtlichen anderen Fällen zu. Vielmehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Provisionen zum Anlass genommen worden wären, von einem Erwerb Abstand zu nehmen.
Das Urteil hat nach der Auffassung von hrp über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Bank habe eingeräumt, dass sie vor der Umsetzung der Mifid nicht regelmäßig über Rückvergütungen aufgeklärt habe. Spätestens mit dem BGH-Urteil vom 19.12.2000 - XI ZR 349/99 - war der Beklagten bekannt, dass über Rückvergütungen aufgeklärt werden muss. Insoweit ist wahrscheinlich von einem vorsätzlichen Pflichtverstoß der beratenden Bank auszugehen.
Das hat zur Konsequenz, dass die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG in vorliegenden Fall nicht greift. Auch andere Anleger mit ähnlicher Fallkonstellation können ihre Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung trotz Ablauf der Dreijahresfrist noch geltend machen. Bei vorsätzlichem Verhalten ist nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften die Kenntnis über den Pflichtverstoß für den Beginn der Verjährungsfrist entscheidend.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.
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Das Landgericht Frankfurt hat aktuell in einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) erstrittenen Urteil vom 12.04.2010 – 2/19 O 346/09 - die Delbrück Bethman Maffei AG wegen fehlerhafter Anlageberatung in Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten zu Schadensersatz verurteilt.
Die Anlegerin war im Jahr 2006 dem Vorschlag der Bank gefolgt, erhebliche Teile ihres Depots zu veräußern und 2.000 Express-Zertifikate der Commerzbank mit der WKN CZ 3336 zu kaufen. Bei den erworbenen Zertifikaten handelt es sich um ein Basketzertifikat, das auf den Aktienindizes Dow Jones EuroStoxx 50 und Nikkei 225 basiert. Die Beklagte hat im Rahmen des Rechtsstreits eingeräumt, dass der Kundenbetreuer vor der Umsetzung der EU-Richtlinie "Markets in Financial Instruments Directive“ (MIFID) im Jahr 2007 nur vereinzelt über Rückvergütungen aufgeklärt habe. Im konkreten Fall hat die Bank eine Rückvergütung in Höhe von 4 % erhalten und bestätigt, dass diese im konkreten Fall wahrscheinlich nicht mitgeteilt worden sei.
Das Gericht hat im Besonderen auch die Kausalität des Pflichtverstoßes in diesem Zusammenhang bejaht. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sei nicht durch die Behauptung widerlegt, die Anlegerin habe aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung grundsätzlich um die Einvernahme von Vertriebsvergütungen gewusst. Die spätere Durchführung von Wertpapiergeschäften trotz Offenlegung von Vertriebsvergütungen lasse nicht den Rückschluss auf ein gleichförmiges Verhalten in sämtlichen anderen Fällen zu. Vielmehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Provisionen zum Anlass genommen worden wären, von einem Erwerb Abstand zu nehmen.
Das Urteil hat nach der Auffassung von hrp über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Bank habe eingeräumt, dass sie vor der Umsetzung der Mifid nicht regelmäßig über Rückvergütungen aufgeklärt habe. Spätestens mit dem BGH-Urteil vom 19.12.2000 - XI ZR 349/99 - war der Beklagten bekannt, dass über Rückvergütungen aufgeklärt werden muss. Insoweit ist wahrscheinlich von einem vorsätzlichen Pflichtverstoß der beratenden Bank auszugehen.
Das hat zur Konsequenz, dass die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG in vorliegenden Fall nicht greift. Auch andere Anleger mit ähnlicher Fallkonstellation können ihre Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung trotz Ablauf der Dreijahresfrist noch geltend machen. Bei vorsätzlichem Verhalten ist nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften die Kenntnis über den Pflichtverstoß für den Beginn der Verjährungsfrist entscheidend.
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Samstag, Mai 01, 2010
Dresdner Bank AG Global Champion IV-Zertifikate: Rückabwicklung erstritten!
Spitzen-Erfolg für BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Rohde & Späth! Landgericht Berlin verurteilt Commerzbank AG zur Zahlung von 141.600,- € Zug um Zug gegen Rückübertragung der Zertifikate!
Für Anleger von (Dresdner Bank AG Global Champion IV)- Zertifikaten gibt es gute Neuigkeiten:
In einem von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, vor dem Landgericht Berlin betreuten Verfahren hat das Landgericht Berlin die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank dazu verurteilt, an die dortige Klägerin 141.600 € nebst Zinsen zurück zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der sich im Depot der Klägerin befindlichen Zertifikate Dresdner Bank AG Global Champion IV. (Urteil des LG Berlin vom 23.04.2010, Az. 4 O 154/09. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig).
Damit gab das Landgericht Berlin der dortigen Klägerin zum überwiegenden Teil Recht, die u.a. Dresdner Bank AG Global Champion IV-Zertifikate in Höhe von 150.000,- € erworben hatte sowie auch in Höhe von 9.870,00 € Dresdner Bank AG Alpha Express-Zertifikate. Die Zertifikate waren in der Folgezeit erheblich gefallen und die Klägerin musste in der Folgezeit erhebliche Verluste erleiden.
Nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, wurde die dortige Klägerin nicht ausreichend über die Risiken der Zertifikate und die Funktionsweise informiert.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor, sobald dies der Fall sein wird, werden wir ausführlicher über den Fall berichten. „Wir freuen uns über diesen erneuten Erfolg für eine Zertifikate-Anlegerin,“ so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc.
Geschädigte Zertifikate-Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Zertifikate“ anschließen.
Für betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Zertifikate" anzuschließen.
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Für Anleger von (Dresdner Bank AG Global Champion IV)- Zertifikaten gibt es gute Neuigkeiten:
In einem von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, vor dem Landgericht Berlin betreuten Verfahren hat das Landgericht Berlin die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank dazu verurteilt, an die dortige Klägerin 141.600 € nebst Zinsen zurück zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der sich im Depot der Klägerin befindlichen Zertifikate Dresdner Bank AG Global Champion IV. (Urteil des LG Berlin vom 23.04.2010, Az. 4 O 154/09. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig).
Damit gab das Landgericht Berlin der dortigen Klägerin zum überwiegenden Teil Recht, die u.a. Dresdner Bank AG Global Champion IV-Zertifikate in Höhe von 150.000,- € erworben hatte sowie auch in Höhe von 9.870,00 € Dresdner Bank AG Alpha Express-Zertifikate. Die Zertifikate waren in der Folgezeit erheblich gefallen und die Klägerin musste in der Folgezeit erhebliche Verluste erleiden.
Nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, wurde die dortige Klägerin nicht ausreichend über die Risiken der Zertifikate und die Funktionsweise informiert.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor, sobald dies der Fall sein wird, werden wir ausführlicher über den Fall berichten. „Wir freuen uns über diesen erneuten Erfolg für eine Zertifikate-Anlegerin,“ so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc.
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Freitag, April 30, 2010
GLOBAL VIEW RIESENRADFONDS: BSZ e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte prüfen Schadenersatzansprüche von Anlegern.
Die Global VIEW - Great Wheel Beteiligungs- GmbH & Co. KG kommt nicht aus den Schlagzeilen. Nachdem zunächst darüber berichtet wurde, dass der Fonds vor der Insolvenz steht ist und die Projekte in Berlin, London und Peking wohl nie fertig gestellt werden und dass die Staatsanwaltschaft gegen Mitglieder der Fondsgeschäftsführung wegen des Verdachts der Veruntreuung von Anlegergeldern ermitteln soll, steht nunmehr auch die Deutsche Bank im Fokus. Im rbb Fernsehmagazin Kontraste wurde der Deutschen Bank vorgeworfen, dass sie Kunden falsch beraten haben soll. So habe sie einen Anleger nicht darüber aufgeklärt, dass er nicht jederzeit auf das eingesetzte Geld zugreifen kann.
Weiter wurde der Deutschen Bank vorgeworfen, sie habe den Prospekt nicht auf seine Plausibilität hin geprüft. So sei die vorgesehene Bauzeit des Riesenrads in Peking vor Olympia 2008 mit nur 15 Monaten unrealistisch gewesen, nachdem zuvor in Singapur 30 Monate für die Errichtung eines solchen Rades benötigt wurden. Auch habe es die Deutsche Bank versäumt, den Anleger darüber aufzuklären, dass neben den Anlegergeldern noch eine Bankfinanzierung zur Umsetzung der Projekte erforderlich ist und dass es der Fondsgesellschaft möglich war, über die Anlegergelder bereits zu verfügen, bevor ein Bankdarlehen abgeschlossen wurde. Bis heute steht die Bankfinanzierung nicht. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage des Fonds scheint es nach Presseberichten unwahrscheinlich, dass sich noch eine Bank findet, die bereit ist Geld in den Fonds zu investieren. Aus diesen Ansatzpunkten heraus können dem Anleger unter Umständen Schadenerstzansprüche gegen Anlageberater und weitere Verantwortliche zustehen.
Weiter können sich im Einzelfall Schadensersatzansprüche für Anleger auch daraus ergeben, wenn die beratenden Banken es versäumt haben, über die ihnen zugeflossenen erheblichen Vermittlungsprovisionen aufzuklären. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich rät allen Anlegern, sich rasch fachlichen Rat einzuholen, ob im individuellen Fall Schadensersatzansprüche bestehen und ob diese Erfolg versprechend geltend gemacht werden können.
Für betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Global View" (Riesenrad-Fonds) anzuschließen.
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Weiter wurde der Deutschen Bank vorgeworfen, sie habe den Prospekt nicht auf seine Plausibilität hin geprüft. So sei die vorgesehene Bauzeit des Riesenrads in Peking vor Olympia 2008 mit nur 15 Monaten unrealistisch gewesen, nachdem zuvor in Singapur 30 Monate für die Errichtung eines solchen Rades benötigt wurden. Auch habe es die Deutsche Bank versäumt, den Anleger darüber aufzuklären, dass neben den Anlegergeldern noch eine Bankfinanzierung zur Umsetzung der Projekte erforderlich ist und dass es der Fondsgesellschaft möglich war, über die Anlegergelder bereits zu verfügen, bevor ein Bankdarlehen abgeschlossen wurde. Bis heute steht die Bankfinanzierung nicht. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage des Fonds scheint es nach Presseberichten unwahrscheinlich, dass sich noch eine Bank findet, die bereit ist Geld in den Fonds zu investieren. Aus diesen Ansatzpunkten heraus können dem Anleger unter Umständen Schadenerstzansprüche gegen Anlageberater und weitere Verantwortliche zustehen.
Weiter können sich im Einzelfall Schadensersatzansprüche für Anleger auch daraus ergeben, wenn die beratenden Banken es versäumt haben, über die ihnen zugeflossenen erheblichen Vermittlungsprovisionen aufzuklären. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich rät allen Anlegern, sich rasch fachlichen Rat einzuholen, ob im individuellen Fall Schadensersatzansprüche bestehen und ob diese Erfolg versprechend geltend gemacht werden können.
Für betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Global View" (Riesenrad-Fonds) anzuschließen.
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Donnerstag, April 29, 2010
Hannover Leasing MONTRANUS II Fonds 158: Weitere Hiobsbotschaften für die Anleger.
Die Lage für die Anleger des von der Hannover Leasing aufgelegten geschlossenen Medienfonds MONTRANUS II verdüstert sich nach Vorlage des Ergebnisses der Betriebesprüfung weiter.
Bislang ging es steuerlich vor allem um die Frage, ob sämtliche Schuldübernahmeverträge von Medienfonds, bei denen die Zahlungsverpflichtungen aus dem Lizenzvertrag durch eine Bank Schuld befreiend übernommen wurden, als abstrakte Schuldversprechen zu werten sind. Diese Ansicht hatte Bayerische Finanzverwaltung 2009 in Abweichung der bis dato herrschenden Praxis vertreten, was dazu führen würde, dass die anfänglichen steuerlichen Verluste in großem Umfang entfallen und den Anlegern massive Steuernachforderungen beschert. Hannover Leasing versucht, sich hiergegen durch Einschaltung steuerrechtlicher Experten zu wehren.
Nunmehr sollen die Betriebsprüfer außerdem der Auffassung sein, dass jedenfalls bezüglich des Films "Jarhead" die Herstellereigenschaft zu verneinen sei, da einige Produktionstage des Films bereits vor der über die Produktion des Films entscheidenden Gesellschafterversammlung gelegen haben sollen. Sollte sich die Meinung der Betriebsprüfer bestätigen, so könnte auch dies eine ernsthafte Gefahr für die Anerkennung der Steuervorteile bedeuten, soweit sie aus diesem Film resultieren.
Auch sonst gibt es wenig Positives von dem Fonds zu berichten: die variablen Lizenzeinnahmen sollen bis jetzt weit hinter der ursprünglichen Prognose zurückbleiben, nicht einmal die Hälfte der Prognoserechnung habe erzielt werden können.
Vor diesem Hintergrund sollten betroffene Kapitalanleger nicht lediglich auf den - ohnehin nicht sicheren - Erfolg im Steuerverfahren der von der Hannover Leasing beauftragten Experten vertrauen, sondern selbst von einer fachlich kompetenten Anwaltskanzlei prüfen lassen, ob ihnen im Einzelfall wegen fehlerhafter Anlagerberatung oder wegen Verschweigens von kickback Zahlungen durch beratende Banken Schadensersatzansprüche zustehen, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich. Auch kommen möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen Gründungs- und Treuhandkommanditisten in Betracht.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Hannover Leasing" anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.04.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Bislang ging es steuerlich vor allem um die Frage, ob sämtliche Schuldübernahmeverträge von Medienfonds, bei denen die Zahlungsverpflichtungen aus dem Lizenzvertrag durch eine Bank Schuld befreiend übernommen wurden, als abstrakte Schuldversprechen zu werten sind. Diese Ansicht hatte Bayerische Finanzverwaltung 2009 in Abweichung der bis dato herrschenden Praxis vertreten, was dazu führen würde, dass die anfänglichen steuerlichen Verluste in großem Umfang entfallen und den Anlegern massive Steuernachforderungen beschert. Hannover Leasing versucht, sich hiergegen durch Einschaltung steuerrechtlicher Experten zu wehren.
Nunmehr sollen die Betriebsprüfer außerdem der Auffassung sein, dass jedenfalls bezüglich des Films "Jarhead" die Herstellereigenschaft zu verneinen sei, da einige Produktionstage des Films bereits vor der über die Produktion des Films entscheidenden Gesellschafterversammlung gelegen haben sollen. Sollte sich die Meinung der Betriebsprüfer bestätigen, so könnte auch dies eine ernsthafte Gefahr für die Anerkennung der Steuervorteile bedeuten, soweit sie aus diesem Film resultieren.
Auch sonst gibt es wenig Positives von dem Fonds zu berichten: die variablen Lizenzeinnahmen sollen bis jetzt weit hinter der ursprünglichen Prognose zurückbleiben, nicht einmal die Hälfte der Prognoserechnung habe erzielt werden können.
Vor diesem Hintergrund sollten betroffene Kapitalanleger nicht lediglich auf den - ohnehin nicht sicheren - Erfolg im Steuerverfahren der von der Hannover Leasing beauftragten Experten vertrauen, sondern selbst von einer fachlich kompetenten Anwaltskanzlei prüfen lassen, ob ihnen im Einzelfall wegen fehlerhafter Anlagerberatung oder wegen Verschweigens von kickback Zahlungen durch beratende Banken Schadensersatzansprüche zustehen, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich. Auch kommen möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen Gründungs- und Treuhandkommanditisten in Betracht.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Hannover Leasing" anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.04.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Mittwoch, April 28, 2010
Internationale Anwaltsallianz im Fall K1 informiert aus aktuellem Anlass!
Weitere Verhaftungen! Grant Thornton teilt mit, dass nicht genügend Vermögen für das Liquidationsverfahren vorhanden ist. "Internationale Anwaltsallianz im Fall K1" bereitet erste Anspruchsschreiben an Anspruchsgegner vor!
Dieburg, Berlin, Wien, Zürich, Vaduz, Tortola, den 28.04.2010: Da es in Sachen K1 Neuigkeiten gibt, informiert die "Internationale Anwaltsallianz im Fall K1" mit Mitgliedskanzleien in Berlin, München, Wien, Zürich und Vaduz, Liechtenstein, die Geschädigten über die aktuelle Entwicklung. Eine der Mitgliedskanzleien der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1", die Züricher Kanzlei Fischer & Partner, wurde bei K1 Global auch in die Gläubigerversammlung gewählt.
1. Aktuelle Entwicklungen
Die Staatsanwaltschaft Würzburg hat im Ermittlungsverfahren gegen Herrn Kiener erneut Objekte im Ausland durchsucht und weitere Personen verhaftet. Das zuständige Gericht in Würzburg hat Haftbefehle gegen die Geschäftsführer der Anlagegesellschaften K1 Global Ltd und K1 Invest Ltd mit dem Sitz auf den British Virgin Islands und gegen den Geschäftsführer einer von den Anlagegesellschaften beauftragten Treuhandgesellschaft erlassen.
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen hat es sich laut Staatsanwaltschaft im Kiener-Fall um ein Schneeballsystem ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Die Staatsanwaltschaft Würzburg geht davon aus, dass Herr Kiener für diese Schäden verantwortlich ist. Es besteht der Verdacht, dass Herr Kiener seine Geschäftsbeziehungen mit den Banken dazu ausgenützt hat, den von ihm beherrschten Anlagegesellschaften K1 Global Ltd und K1 Invest Ltd über eine Reihe als Hedge-Fonds dargestellter Firmen und Scheinfirmen Gelder der Banken herauszulocken und zur Verfügung zu stellen.
2. Bericht des Liquidators Grant Thornton vom 22. April
Im Bezug auf K1 Invest Ltd und K1 Global Ltd ist der enttäuschende Bericht des Liquidators publiziert worden. Der Liquidator ist nach Deutschland gereist und hat sowohl mit der zuständigen Staatsanwaltschaft Würzburg als auch im Gefängnis mit Herrn Kiener gesprochen. Die Gespräche brachten keine neuen Aufschlüsse, die Antworten von Herrn Kiener hatten keinen Mehrwert. Allerdings wird vom Liquidator darauf verwiesen, dass keine Details veröffentlicht werden können, um nicht die laufenden Ermittlungen zu gefährden.
Der Liquidator hat sich lediglich darauf beschränkt, abzuwarten wie die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in Deutschland erfolgen.
Dem Liquidator ist es nicht gelungen weitere Vermögenswerte der Gesellschaft von erheblichem Wert aufzufinden. Hinzu kommt, dass offensichtlich Herr Kiener auch über keine signifikanten Vermögenswerte verfügt. Bis jetzt wurde lediglich ein Barvermögen von € 260.000,00 sichergestellt.
" Folglich ist auch nicht genug Vermögen da, um die Kosten des Liquidators zu übernehmen, sodass davon auszugehen ist, dass dieser seine Arbeit auf ein absolutes Minimum begrenzen wird und hier keine weiteren brauchbaren Neuigkeiten hervorkommen werden ," so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth, die Mitglied der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" ist.
"Offen bleibt wie die widersprüchliche Information der Staatsanwaltschaft Würzburg mit der des Liquidators zusammenpasst; die Staatsanwaltschaft geht von einem Schaden für Anleger in Höhe von € 90 Mio. aus , wohingegen Grant Thornton mehr als € 500 Mio. annimmt ," so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Johannes Marenzi von der Wiener Kanzlei HLMK, die ebenfalls Mitglied der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" ist.
Barclays hat als Emittentin des X1 Global Indexzertifikates anscheinend bislang keine Informationen an die Investoren veröffentlicht. Auf der Homepage wird nach wie vor, tägliche aktualisiert, der letzte Kurs des Zertifikates veröffentlicht. Dieser letzte Kurs bezieht sich auf den Juli 2009.
3. Weiteres Vorgehen
Aufgrund des aktuellen Berichts des Liquidators wird es immer wahrscheinlicher, dass den Anlegern erheblicher Schaden entstanden ist.
"Wir werden daher bereits in den nächsten Tagen erste Aufforderungsschreiben an diverse Anspruchsgegner , mit der Aufforderung , für den entstandenen Schaden aufzukommen versenden ," so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth.
Betroffene Anleger in K1-Fonds aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und Asien können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft K1 anschließen, um Zugang zu der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" zu bekommen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.04.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Dieburg, Berlin, Wien, Zürich, Vaduz, Tortola, den 28.04.2010: Da es in Sachen K1 Neuigkeiten gibt, informiert die "Internationale Anwaltsallianz im Fall K1" mit Mitgliedskanzleien in Berlin, München, Wien, Zürich und Vaduz, Liechtenstein, die Geschädigten über die aktuelle Entwicklung. Eine der Mitgliedskanzleien der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1", die Züricher Kanzlei Fischer & Partner, wurde bei K1 Global auch in die Gläubigerversammlung gewählt.
1. Aktuelle Entwicklungen
Die Staatsanwaltschaft Würzburg hat im Ermittlungsverfahren gegen Herrn Kiener erneut Objekte im Ausland durchsucht und weitere Personen verhaftet. Das zuständige Gericht in Würzburg hat Haftbefehle gegen die Geschäftsführer der Anlagegesellschaften K1 Global Ltd und K1 Invest Ltd mit dem Sitz auf den British Virgin Islands und gegen den Geschäftsführer einer von den Anlagegesellschaften beauftragten Treuhandgesellschaft erlassen.
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen hat es sich laut Staatsanwaltschaft im Kiener-Fall um ein Schneeballsystem ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Die Staatsanwaltschaft Würzburg geht davon aus, dass Herr Kiener für diese Schäden verantwortlich ist. Es besteht der Verdacht, dass Herr Kiener seine Geschäftsbeziehungen mit den Banken dazu ausgenützt hat, den von ihm beherrschten Anlagegesellschaften K1 Global Ltd und K1 Invest Ltd über eine Reihe als Hedge-Fonds dargestellter Firmen und Scheinfirmen Gelder der Banken herauszulocken und zur Verfügung zu stellen.
2. Bericht des Liquidators Grant Thornton vom 22. April
Im Bezug auf K1 Invest Ltd und K1 Global Ltd ist der enttäuschende Bericht des Liquidators publiziert worden. Der Liquidator ist nach Deutschland gereist und hat sowohl mit der zuständigen Staatsanwaltschaft Würzburg als auch im Gefängnis mit Herrn Kiener gesprochen. Die Gespräche brachten keine neuen Aufschlüsse, die Antworten von Herrn Kiener hatten keinen Mehrwert. Allerdings wird vom Liquidator darauf verwiesen, dass keine Details veröffentlicht werden können, um nicht die laufenden Ermittlungen zu gefährden.
Der Liquidator hat sich lediglich darauf beschränkt, abzuwarten wie die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in Deutschland erfolgen.
Dem Liquidator ist es nicht gelungen weitere Vermögenswerte der Gesellschaft von erheblichem Wert aufzufinden. Hinzu kommt, dass offensichtlich Herr Kiener auch über keine signifikanten Vermögenswerte verfügt. Bis jetzt wurde lediglich ein Barvermögen von € 260.000,00 sichergestellt.
" Folglich ist auch nicht genug Vermögen da, um die Kosten des Liquidators zu übernehmen, sodass davon auszugehen ist, dass dieser seine Arbeit auf ein absolutes Minimum begrenzen wird und hier keine weiteren brauchbaren Neuigkeiten hervorkommen werden ," so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth, die Mitglied der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" ist.
"Offen bleibt wie die widersprüchliche Information der Staatsanwaltschaft Würzburg mit der des Liquidators zusammenpasst; die Staatsanwaltschaft geht von einem Schaden für Anleger in Höhe von € 90 Mio. aus , wohingegen Grant Thornton mehr als € 500 Mio. annimmt ," so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Johannes Marenzi von der Wiener Kanzlei HLMK, die ebenfalls Mitglied der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" ist.
Barclays hat als Emittentin des X1 Global Indexzertifikates anscheinend bislang keine Informationen an die Investoren veröffentlicht. Auf der Homepage wird nach wie vor, tägliche aktualisiert, der letzte Kurs des Zertifikates veröffentlicht. Dieser letzte Kurs bezieht sich auf den Juli 2009.
3. Weiteres Vorgehen
Aufgrund des aktuellen Berichts des Liquidators wird es immer wahrscheinlicher, dass den Anlegern erheblicher Schaden entstanden ist.
"Wir werden daher bereits in den nächsten Tagen erste Aufforderungsschreiben an diverse Anspruchsgegner , mit der Aufforderung , für den entstandenen Schaden aufzukommen versenden ," so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth.
Betroffene Anleger in K1-Fonds aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und Asien können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft K1 anschließen, um Zugang zu der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" zu bekommen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.04.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Anlageberater wegen fehlerhafter Anlageberatung bei zwei Medienfonds zu Schadensersatz verurteilt.
Oberlandesgericht Stuttgart verurteilt freien Anlageberater wegen fehlerhafter Anlageberatung bei zwei Medienfonds zu Schadensersatz; Verurteilung wurde auch auf Nichtaufklärung über Innenprovisionen gestützt.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 01.04.2010 (Az.: 7 U 185/09) einen freien Anlageberater zur Zahlung von Schadensersatz in sechsstelliger Höhe verurteilt. Geklagt hatte eine Anlegerin, der von dem Berater eine Beteiligung an der MBP Internationale Medienbeteiligungs-, Film- und TV-Produktionsgesellschaft mbH & Co. KG und an der The Second Global Motion Picture Fonds GmbH & Co KG vermittelt worden war. Nach den Feststellungen des Gerichts wurde in den Beratungsgesprächen weder hinreichend über die bestehenden Risiken noch über die Zahlung von Innenprovisionen aufgeklärt. Das Landgericht Stuttgart hatte den Anlageberater daher bereits zu Schadensersatz verurteilt. Nachdem der Berater hiergegen Berufung eingelegt hatte, wurde nun die Berufung vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.
„Dies stellt einen großen Erfolg für den Anleger dar“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz, der das Verfahren für die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich geführt hat. „Denn somit hat nach unserer Kenntnis erstmals ein Oberlandesgericht – ohne dass eine Sonderkonstellation vorlag – festgestellt, dass die kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch auf freie Anlageberater anwendbar ist.“
Der Bundesgerichtshof hatte Anfang des Jahres 2009 entschieden, dass Banken im Rahmen einer Anlageberatung auf den Erhalt von Innenprovisionen, sog. kick-backs, hinweisen müssen. Während es bis dato umstritten war, ob diese Rechtsprechung auch auf „Nicht-Banken“ anwendbar ist, hat dies das OLG Stuttgart nun klar bejaht: demnach „ist die Interessenslage des Kunden eines freien/allgemeinen Beraters mit der eines mit der Bank bestehenden Beratungsvertrages vergleichbar“.
Da das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist das Urteil rechtskräftig.
Es bleibt zwar nach wie vor abzuwarten, wie sich der Bundesgerichtshof in einem schriftlichen Urteil zu dieser Fragestellung äußern wird, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der BSZ Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, allerdings gibt die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart vielen Anlegern Hoffnung.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.
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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 01.04.2010 (Az.: 7 U 185/09) einen freien Anlageberater zur Zahlung von Schadensersatz in sechsstelliger Höhe verurteilt. Geklagt hatte eine Anlegerin, der von dem Berater eine Beteiligung an der MBP Internationale Medienbeteiligungs-, Film- und TV-Produktionsgesellschaft mbH & Co. KG und an der The Second Global Motion Picture Fonds GmbH & Co KG vermittelt worden war. Nach den Feststellungen des Gerichts wurde in den Beratungsgesprächen weder hinreichend über die bestehenden Risiken noch über die Zahlung von Innenprovisionen aufgeklärt. Das Landgericht Stuttgart hatte den Anlageberater daher bereits zu Schadensersatz verurteilt. Nachdem der Berater hiergegen Berufung eingelegt hatte, wurde nun die Berufung vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.
„Dies stellt einen großen Erfolg für den Anleger dar“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz, der das Verfahren für die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich geführt hat. „Denn somit hat nach unserer Kenntnis erstmals ein Oberlandesgericht – ohne dass eine Sonderkonstellation vorlag – festgestellt, dass die kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch auf freie Anlageberater anwendbar ist.“
Der Bundesgerichtshof hatte Anfang des Jahres 2009 entschieden, dass Banken im Rahmen einer Anlageberatung auf den Erhalt von Innenprovisionen, sog. kick-backs, hinweisen müssen. Während es bis dato umstritten war, ob diese Rechtsprechung auch auf „Nicht-Banken“ anwendbar ist, hat dies das OLG Stuttgart nun klar bejaht: demnach „ist die Interessenslage des Kunden eines freien/allgemeinen Beraters mit der eines mit der Bank bestehenden Beratungsvertrages vergleichbar“.
Da das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist das Urteil rechtskräftig.
Es bleibt zwar nach wie vor abzuwarten, wie sich der Bundesgerichtshof in einem schriftlichen Urteil zu dieser Fragestellung äußern wird, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der BSZ Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, allerdings gibt die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart vielen Anlegern Hoffnung.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.
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Dienstag, April 27, 2010
Gallinat Bank / IBH-Fonds: BSZ e.V. Vertrauensanwälte CLLB-Rechtsanwälte erreichen weiteren Erfolg für Fondsanleger
OLG Nürnberg bestätigt Urteil des Landgerichts, wonach sich die Gallinat-Bank die arglistige Täuschung des Anlageberaters zurechnen lassen muss.
Mit Beschluss vom 19.03.2010 hat das Oberlandesgericht Nürnberg das Urteil des Landgerichts Nürnberg bestätigt, wonach die Klage der Gallinat-Bank auf Feststellung der Wirksamkeit des Darlehensvertrages abgewiesen wurde. Die Gallinat-Bank hatte Klage erhoben, nachdem eine von CLLB Rechtsanwälten vertretene Anlegerin des IBH-Fonds, Vierte Grundbesitz Wohnbaufonds GbR, außergerichtlich den Darlehensvertrag widerrufen und die Gallinat-Bank wegen arglistiger Täuschung auf Schadensersatz in Anspruch genommen hatte.
Das Landgericht Nürnberg hatte geurteilt, dass der Anlageberater im Rahmen der Vermittlung des Darlehensvertrages, und damit im Pflichtenkreis der Gallinat-Bank, falsche Angaben gemacht hatte, so dass sein Verschulden der Gallinat –Bank Schadensersatz auslösend zugerechnet werde. Mit Beschluss vom 19.03.2010 hat das OLG Nürnberg nunmehr diese Rechtsauffassung bestätigt.
Die Anlegerin hatte sich aufgrund einer Anlageberatung bei sich zuhause im Jahr 1998 an dem Immobilienfonds, der Vierte Grundbesitz Wohnbaufonds GbR, beteiligt. Auf Empfehlung des Beraters wurde die Fondsbeteiligung über ein Darlehen bei der Gallinat-Bank finanziert. Die Anlegerin hatte bis dahin keinen Kontakt zu der Gallinat-Bank gehabt. Wenige Tage nach Abschluss des Darlehensvertrags widerrief die Anlegerin ihren Darlehensvertrag, nahm den Widerruf allerdings wieder zurück, nachdem ihr der Berater vortäuschte, dass der Widerruf mit erheblichen Kosten verbunden wäre.
Die Anlegerin hatte im Jahr 2008 ihren Darlehensvertrag mit der Gallinat-Bank erneut widerrufen und Schadensersatz wegen Zurechnung der fehlerhaften Beratung geltend gemacht. Die Gallinat-Bank hatte den Widerruf und den Schadensersatzanspruch nicht akzeptiert und wollte vom Landgericht Nürnberg feststellen lassen, dass das Darlehen nicht wirksam widerrufen wurde.
Das Landgericht stellte jedoch fest, dass der Anlageberater die Anlegerin hinsichtlich der Kosten des Widerrufs getäuscht hatte und die Gallinat-Bank der Anlegerin daher zum Schadensersatz verpflichtet ist. Folge des Schadensersatzes ist aufgrund des Verbundcharakters von Fondsbeteiligung und Darlehen, dass die Gallinat-Bank von der Anlegerin nicht die Rückzahlung des Darlehens verlangen kann. Das OLG Nürnberg bestätigte das Ergebnis durch Beschluss. Durch den Beschluss ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig geworden.
Nach Angaben von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Sittner, LL.M., von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte wurden seitens der Gallinat-Bank eine Vielzahl von Beteiligungen an diversen Immobilienfonds finanziert. „Anleger von Immobiliefonds, deren Beteiligung über ein Darlehen bei der Gallinat-Bank finanziert wurde, sollten daher prüfen lassen, ob auch ihnen Ansprüche gegenüber der Gallinat Bank zustehen“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner, LL.M..
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Mit Beschluss vom 19.03.2010 hat das Oberlandesgericht Nürnberg das Urteil des Landgerichts Nürnberg bestätigt, wonach die Klage der Gallinat-Bank auf Feststellung der Wirksamkeit des Darlehensvertrages abgewiesen wurde. Die Gallinat-Bank hatte Klage erhoben, nachdem eine von CLLB Rechtsanwälten vertretene Anlegerin des IBH-Fonds, Vierte Grundbesitz Wohnbaufonds GbR, außergerichtlich den Darlehensvertrag widerrufen und die Gallinat-Bank wegen arglistiger Täuschung auf Schadensersatz in Anspruch genommen hatte.
Das Landgericht Nürnberg hatte geurteilt, dass der Anlageberater im Rahmen der Vermittlung des Darlehensvertrages, und damit im Pflichtenkreis der Gallinat-Bank, falsche Angaben gemacht hatte, so dass sein Verschulden der Gallinat –Bank Schadensersatz auslösend zugerechnet werde. Mit Beschluss vom 19.03.2010 hat das OLG Nürnberg nunmehr diese Rechtsauffassung bestätigt.
Die Anlegerin hatte sich aufgrund einer Anlageberatung bei sich zuhause im Jahr 1998 an dem Immobilienfonds, der Vierte Grundbesitz Wohnbaufonds GbR, beteiligt. Auf Empfehlung des Beraters wurde die Fondsbeteiligung über ein Darlehen bei der Gallinat-Bank finanziert. Die Anlegerin hatte bis dahin keinen Kontakt zu der Gallinat-Bank gehabt. Wenige Tage nach Abschluss des Darlehensvertrags widerrief die Anlegerin ihren Darlehensvertrag, nahm den Widerruf allerdings wieder zurück, nachdem ihr der Berater vortäuschte, dass der Widerruf mit erheblichen Kosten verbunden wäre.
Die Anlegerin hatte im Jahr 2008 ihren Darlehensvertrag mit der Gallinat-Bank erneut widerrufen und Schadensersatz wegen Zurechnung der fehlerhaften Beratung geltend gemacht. Die Gallinat-Bank hatte den Widerruf und den Schadensersatzanspruch nicht akzeptiert und wollte vom Landgericht Nürnberg feststellen lassen, dass das Darlehen nicht wirksam widerrufen wurde.
Das Landgericht stellte jedoch fest, dass der Anlageberater die Anlegerin hinsichtlich der Kosten des Widerrufs getäuscht hatte und die Gallinat-Bank der Anlegerin daher zum Schadensersatz verpflichtet ist. Folge des Schadensersatzes ist aufgrund des Verbundcharakters von Fondsbeteiligung und Darlehen, dass die Gallinat-Bank von der Anlegerin nicht die Rückzahlung des Darlehens verlangen kann. Das OLG Nürnberg bestätigte das Ergebnis durch Beschluss. Durch den Beschluss ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig geworden.
Nach Angaben von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Sittner, LL.M., von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte wurden seitens der Gallinat-Bank eine Vielzahl von Beteiligungen an diversen Immobilienfonds finanziert. „Anleger von Immobiliefonds, deren Beteiligung über ein Darlehen bei der Gallinat-Bank finanziert wurde, sollten daher prüfen lassen, ob auch ihnen Ansprüche gegenüber der Gallinat Bank zustehen“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner, LL.M..
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Samstag, April 24, 2010
Lehman-Zertifikate: Interview mit RA Dr. Walter Späth
OLG Hamburg weist Klagen von Lehman-Geschädigten ab! Welche Chancen haben Geschädigte wirklich? Interview mit dem BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth
BSZ e.V.: Herr Dr. Späth, das Hanseatische Oberlandesgericht hat heute zwei Klagen von Käufern von Lehman-Geschädigten abgewiesen (Hinweis des BSZ e.V.: Die dortigen Kläger wurden nicht von Rechtsanwalt Dr. Späth vertreten, sondern von einer anderen Kanzlei), was ist dazu zu sagen?
Rechtsanwalt Dr. Späth: Es ist sehr traurig, dass das Oberlandesgericht Hamburg die anlegerfreundliche Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg nicht weiterverfolgt hat, sondern eine andere Meinung vertreten hat. Allerdings haben die dortigen Kläger wohl bereits angekündigt, in Berufung gehen zu wollen, letztendlich wird also wohl der BGH entscheiden müssen, ob die Anleger richtig beraten wurden. Allerdings ist auch nicht ausgeschlossen, dass das OLG Hamburg andere Fälle anders beurteilen wird, denn im dortigen Fall handelte sich wohl um Anleger, die bereits über Erfahrungen mit riskanteren Wertpapieren verfügten und von der Hamburger Sparkasse über die Möglichkeit des Totalverlustes aufgeklärt wurden. Es bleibt somit auch hier die Hoffnung, dass auch das OLG Hamburg in anderen Fällen, in denen dies nicht der Fall war, anders- nämlich zugunsten der geschädigten Anleger- entscheiden wird.
BSZ e.V.: Sie vertreten ebenfalls zahlreiche Geschädigte Lehman-Zertifikate-Geschädigte. Welche Erfahrungen haben Sie selber mit den Gerichten in Sachen Lehman-Zertifikate gemacht?
Dr. Späth: Bisher recht gute Erfahrungen. Wir vertreten zur Zeit ca. 180 Geschädigte vor diversen Gerichten in ganz Deutschland, viele davon auch aus Berlin. Zwei Urteile zugunsten der Geschädigten konnten von unserer Kanzlei inzwischen in der ersten Instanz vor dem Landgericht Potsdam erstritten werden, einmal gegen die Postbank und einmal gegen die Commerzbank, ehemals Dresdner Bank, die Urteile sind aber noch nicht rechtskräftig, und zahlreiche Vergleiche konnten von uns erzielt werden.
BSZ e.V.: Haben die geschädigten Lehman-Zertfikate-Anleger nun also gute oder schlechte Chancen vor Gericht?
Dr. Späth: Um es klar zu sagen: Es kommt auf den Einzelfall an, Pauschalisierungen verbieten sich:
Die bisherigen Gerichtstermine, auch vor dem OLG Hamburg, zeigen, dass die Richter schon ganz genau schauen, ob der Anleger sicherheitsorientiert war oder spekulativ eingestellt war und sich vor allem auch das bisherige Depot des Anlegers ansehen, um zu ermitteln, welche Risikobereitschaft der Anleger hatte und welche Rendite er erzielen wollte.
Um konkret zu werden: Gute Chancen haben meiner Ansicht nach konservative, vielleicht auch ältere Anleger, die eine sichere Anlage wollten und bei denen vielleicht sogar noch sog. „Kick-backs“ geflossen sind, meiner Ansicht nach ca. 40 -50 % der Lehman-Geschädigten.
Mittlere Chancen haben Anleger, die von der Risikobereitschaft ausgewogen waren, meiner Beobachtung nach ca. 30-40 % der Anleger.
Schlechtere Chancen haben meiner Ansicht nach Anleger, die eine höhere Risikobereitschaft hatten, vielleicht schon vorher spekulativere Anlagen wie z.B. Aktien in größerem Umfang erworben haben und bei denen keine „Kick-backs“ geflossen sind, ca. 20 – 30 % der Anleger.
BSZ e.V.: Müssen die Anleger auf das Emittentenrisiko hingewiesen werden?
Dr. Späth: Dies wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt: Während einige Gerichte der Ansicht sind, dass über das abstrakte Emittentenrisiko nicht aufgeklärt werden müsse, so z.B. auch das OLG Hamburg in den aktuellen Fällen, sehen andere Gerichte dies anders, so z.B. das Landgericht Potsdam und teilweise auch das Landgericht Berlin.
Ob über das konkrete Emittentenrisiko aufgeklärt werden muss, also nachdem es diverse Warnhinweise gab, z.B. ab März 2008, und nachdem eventuell ein neuer Beratungsvertrag z.B. durch Nachfrage des Anlegers bei der Bank zustande kam, wird ebenfalls unterschiedlich beurteilt, dafür sind z.B. das Landgericht Hamburg, dagegen z.B. das Landgericht Berlin, das davon ausgeht, dass die Pleite von Lehman Brothers bis zur Insolvenz nicht vorhersehbar war.
BSZ e.V.: Bietet die „Kick-back“-Rechtsprechung des BGH den Anlegern Möglichkeiten für Schadensersatz?
Dr. Späth: Ja, allerdings nur teilweise. Zunächst muss klar gesagt werden, dass nicht in allen Fällen „Kick-backs“ verschwiegen wurden. In anderen Fällen lag ein sog. „Festpreisgeschäft“ vor, auch hier ist bei den Gerichten bisher leider noch keine klare Linie erkennbar, ob über die „Margen“ im Festpreisgeschäft aufgeklärt werden muss. Man sollte also schon genau prüfen, ob „echte Kick-backs“ geflossen sind oder vergleichbare Fallgruppen vorliegen.
BSZ e.V: Was ist mit den Fällen, in denen Anleger bestätigten, dass ein „Kauf auf ausdrücklichen Kundenwunsch“ vorlag?
Dr. Späth: Wir freuen uns, dass es uns in vielen Fällen gelungen ist, die Gerichte davon zu überzeugen, dass eben gerade kein „Kauf auf ausdrücklichen Kundenwunsch“ vorlag, sondern hier teilweise auf sehr unseriöse Art und Weise von diversen Banken versucht wurde, sich hier ihrer Beraterhaftung zu entziehen.
BSZ e.V: Geben Rechtsschutzversicherungen Kostenschutz?
Dr. Späth: In der Regel ja. In einigen wenigen Fällen wurde bei uns Kostenschutz abgelehnt, die Rechtsschutzversicherungen können sich meiner Ansicht nach auch nicht zu Recht auf den Risikoausschluss „Spiel und Wette“ oder „Spekulationsgeschäft“ berufen. In einigen Fällen half uns auch das „Ombudsmannverfahren“.
BSZ e.V.: Was müssen die Geschädigten noch wissen?
Dr. Späth: Meiner Beobachtung nach ist die Vergleichsbereitschaft in den Lehman-Fällen durchaus hoch und es wurden bereits in der Vergangenheit, auch von unserer Kanzlei, zahlreiche Vergleiche in der Angelegenheit geschlossen. Die Vergleichsquote schwankt dabei in den von uns betreuten Fällen in der Regel zwischen ca. 30 % und 80 %, je nach den Chancen im Einzelfall.
Unbedingt beachten sollten geschädigte Lehman-Zertifikate-Anleger auch, dass nach der Vorschrift des § 37a WpHG alter Form 3 Jahre ab Anspruchsentstehung, und daher in der Regel ab Kauf der Zertifikate, Verjährung eintritt und somit oftmals dringend gehandelt werden muss, denn auf eine verjährte Forderung wird eine Bank mit Sicherheit keine Zahlungen mehr leisten.
BSZ e.V.: Herr Dr. Späth, wir danken Ihnen für dieses Gespräch.
Fazit: Geschädigte Lehman-Zertifikate-Anleger haben also mehrere gute Gründe, sich der IG „Lehman-Zertifikate“ im BSZ e.V. anzuschließen.
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Rechtsanwalt Dr. Späth: Es ist sehr traurig, dass das Oberlandesgericht Hamburg die anlegerfreundliche Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg nicht weiterverfolgt hat, sondern eine andere Meinung vertreten hat. Allerdings haben die dortigen Kläger wohl bereits angekündigt, in Berufung gehen zu wollen, letztendlich wird also wohl der BGH entscheiden müssen, ob die Anleger richtig beraten wurden. Allerdings ist auch nicht ausgeschlossen, dass das OLG Hamburg andere Fälle anders beurteilen wird, denn im dortigen Fall handelte sich wohl um Anleger, die bereits über Erfahrungen mit riskanteren Wertpapieren verfügten und von der Hamburger Sparkasse über die Möglichkeit des Totalverlustes aufgeklärt wurden. Es bleibt somit auch hier die Hoffnung, dass auch das OLG Hamburg in anderen Fällen, in denen dies nicht der Fall war, anders- nämlich zugunsten der geschädigten Anleger- entscheiden wird.
BSZ e.V.: Sie vertreten ebenfalls zahlreiche Geschädigte Lehman-Zertifikate-Geschädigte. Welche Erfahrungen haben Sie selber mit den Gerichten in Sachen Lehman-Zertifikate gemacht?
Dr. Späth: Bisher recht gute Erfahrungen. Wir vertreten zur Zeit ca. 180 Geschädigte vor diversen Gerichten in ganz Deutschland, viele davon auch aus Berlin. Zwei Urteile zugunsten der Geschädigten konnten von unserer Kanzlei inzwischen in der ersten Instanz vor dem Landgericht Potsdam erstritten werden, einmal gegen die Postbank und einmal gegen die Commerzbank, ehemals Dresdner Bank, die Urteile sind aber noch nicht rechtskräftig, und zahlreiche Vergleiche konnten von uns erzielt werden.
BSZ e.V.: Haben die geschädigten Lehman-Zertfikate-Anleger nun also gute oder schlechte Chancen vor Gericht?
Dr. Späth: Um es klar zu sagen: Es kommt auf den Einzelfall an, Pauschalisierungen verbieten sich:
Die bisherigen Gerichtstermine, auch vor dem OLG Hamburg, zeigen, dass die Richter schon ganz genau schauen, ob der Anleger sicherheitsorientiert war oder spekulativ eingestellt war und sich vor allem auch das bisherige Depot des Anlegers ansehen, um zu ermitteln, welche Risikobereitschaft der Anleger hatte und welche Rendite er erzielen wollte.
Um konkret zu werden: Gute Chancen haben meiner Ansicht nach konservative, vielleicht auch ältere Anleger, die eine sichere Anlage wollten und bei denen vielleicht sogar noch sog. „Kick-backs“ geflossen sind, meiner Ansicht nach ca. 40 -50 % der Lehman-Geschädigten.
Mittlere Chancen haben Anleger, die von der Risikobereitschaft ausgewogen waren, meiner Beobachtung nach ca. 30-40 % der Anleger.
Schlechtere Chancen haben meiner Ansicht nach Anleger, die eine höhere Risikobereitschaft hatten, vielleicht schon vorher spekulativere Anlagen wie z.B. Aktien in größerem Umfang erworben haben und bei denen keine „Kick-backs“ geflossen sind, ca. 20 – 30 % der Anleger.
BSZ e.V.: Müssen die Anleger auf das Emittentenrisiko hingewiesen werden?
Dr. Späth: Dies wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt: Während einige Gerichte der Ansicht sind, dass über das abstrakte Emittentenrisiko nicht aufgeklärt werden müsse, so z.B. auch das OLG Hamburg in den aktuellen Fällen, sehen andere Gerichte dies anders, so z.B. das Landgericht Potsdam und teilweise auch das Landgericht Berlin.
Ob über das konkrete Emittentenrisiko aufgeklärt werden muss, also nachdem es diverse Warnhinweise gab, z.B. ab März 2008, und nachdem eventuell ein neuer Beratungsvertrag z.B. durch Nachfrage des Anlegers bei der Bank zustande kam, wird ebenfalls unterschiedlich beurteilt, dafür sind z.B. das Landgericht Hamburg, dagegen z.B. das Landgericht Berlin, das davon ausgeht, dass die Pleite von Lehman Brothers bis zur Insolvenz nicht vorhersehbar war.
BSZ e.V.: Bietet die „Kick-back“-Rechtsprechung des BGH den Anlegern Möglichkeiten für Schadensersatz?
Dr. Späth: Ja, allerdings nur teilweise. Zunächst muss klar gesagt werden, dass nicht in allen Fällen „Kick-backs“ verschwiegen wurden. In anderen Fällen lag ein sog. „Festpreisgeschäft“ vor, auch hier ist bei den Gerichten bisher leider noch keine klare Linie erkennbar, ob über die „Margen“ im Festpreisgeschäft aufgeklärt werden muss. Man sollte also schon genau prüfen, ob „echte Kick-backs“ geflossen sind oder vergleichbare Fallgruppen vorliegen.
BSZ e.V: Was ist mit den Fällen, in denen Anleger bestätigten, dass ein „Kauf auf ausdrücklichen Kundenwunsch“ vorlag?
Dr. Späth: Wir freuen uns, dass es uns in vielen Fällen gelungen ist, die Gerichte davon zu überzeugen, dass eben gerade kein „Kauf auf ausdrücklichen Kundenwunsch“ vorlag, sondern hier teilweise auf sehr unseriöse Art und Weise von diversen Banken versucht wurde, sich hier ihrer Beraterhaftung zu entziehen.
BSZ e.V: Geben Rechtsschutzversicherungen Kostenschutz?
Dr. Späth: In der Regel ja. In einigen wenigen Fällen wurde bei uns Kostenschutz abgelehnt, die Rechtsschutzversicherungen können sich meiner Ansicht nach auch nicht zu Recht auf den Risikoausschluss „Spiel und Wette“ oder „Spekulationsgeschäft“ berufen. In einigen Fällen half uns auch das „Ombudsmannverfahren“.
BSZ e.V.: Was müssen die Geschädigten noch wissen?
Dr. Späth: Meiner Beobachtung nach ist die Vergleichsbereitschaft in den Lehman-Fällen durchaus hoch und es wurden bereits in der Vergangenheit, auch von unserer Kanzlei, zahlreiche Vergleiche in der Angelegenheit geschlossen. Die Vergleichsquote schwankt dabei in den von uns betreuten Fällen in der Regel zwischen ca. 30 % und 80 %, je nach den Chancen im Einzelfall.
Unbedingt beachten sollten geschädigte Lehman-Zertifikate-Anleger auch, dass nach der Vorschrift des § 37a WpHG alter Form 3 Jahre ab Anspruchsentstehung, und daher in der Regel ab Kauf der Zertifikate, Verjährung eintritt und somit oftmals dringend gehandelt werden muss, denn auf eine verjährte Forderung wird eine Bank mit Sicherheit keine Zahlungen mehr leisten.
BSZ e.V.: Herr Dr. Späth, wir danken Ihnen für dieses Gespräch.
Fazit: Geschädigte Lehman-Zertifikate-Anleger haben also mehrere gute Gründe, sich der IG „Lehman-Zertifikate“ im BSZ e.V. anzuschließen.
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Dienstag, April 20, 2010
Nauerz & Noell AG meldet Insolvenz an / Vorstand in Untersuchungshaft.
Die Nauerz & Noell AG mit Sitz in Frankfurt, die sich nach eigener Darstellung auf der Unternehmenshomepage als „sachkundiger Partner für institutionelle und private Anleger" vorstellte, wurde im Jahr 2000 als Investmentboutique gegründet.
Zu dem Unternehmen gehörten zuletzt mehrere Niederlassungen in Österreich, der Schweiz und Großbritannien. Am 25. März 2010 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Unternehmen angeordnet (Aktenzeichen 810 IN 295/10 N), zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner bestellt. Wie dieser mitteilte, wurden Vermögenswerte der Nauerz & Noell AG bereits sichergestellt, betroffen von der Insolvenz sind demnach bis zu 1.000 Anleger.
Wie nun bekannt wurde, befindet sich ein Vorstand der Nauerz & Noell AG wegen des Vorwurfes des Betruges in Untersuchungshaft. Die ermittelnde Staatsanwaltschaft wollte hierzu keine Stellungnahme abgeben.
„Wir haben daher bereits Antrag auf Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft gestellt.", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Zu prüfen wird in diesem Zusammenhang sein, inwiefern Schadensersatzansprüche geschädigter Anleger gegen den Vorstand der Nauerz & Noell AG bestehen."
Darüber hinaus sollten Anleger ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden lassen, empfiehlt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber, der bereits Geschädigte der Nauerz & Noell AG vertritt. Da Vermögenswerte der Nauerz & Noell AG gesichert wurden, besteht die Möglichkeit, dass die geschädigten Anleger zumindest einen Teil ihrer Anlagesumme zurückerhalten.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Nauerz & Noell AG" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.04.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Zu dem Unternehmen gehörten zuletzt mehrere Niederlassungen in Österreich, der Schweiz und Großbritannien. Am 25. März 2010 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Unternehmen angeordnet (Aktenzeichen 810 IN 295/10 N), zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner bestellt. Wie dieser mitteilte, wurden Vermögenswerte der Nauerz & Noell AG bereits sichergestellt, betroffen von der Insolvenz sind demnach bis zu 1.000 Anleger.
Wie nun bekannt wurde, befindet sich ein Vorstand der Nauerz & Noell AG wegen des Vorwurfes des Betruges in Untersuchungshaft. Die ermittelnde Staatsanwaltschaft wollte hierzu keine Stellungnahme abgeben.
„Wir haben daher bereits Antrag auf Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft gestellt.", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Zu prüfen wird in diesem Zusammenhang sein, inwiefern Schadensersatzansprüche geschädigter Anleger gegen den Vorstand der Nauerz & Noell AG bestehen."
Darüber hinaus sollten Anleger ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden lassen, empfiehlt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber, der bereits Geschädigte der Nauerz & Noell AG vertritt. Da Vermögenswerte der Nauerz & Noell AG gesichert wurden, besteht die Möglichkeit, dass die geschädigten Anleger zumindest einen Teil ihrer Anlagesumme zurückerhalten.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Nauerz & Noell AG" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.04.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Montag, April 19, 2010
Goldman Sachs, Betrugsvorwürfe: BSZ e.V. prüft Ansprüche europäischer Investoren!
US-Börsenaufsicht verklagt Goldman Sachs wegen Betruges! Groß-Investoren sollen eine Milliarde Dollar verloren haben! BSZ e.V. prüft Ansprüche institutioneller Investoren!
Schwere Betrugsvorwürfe gegen die amerikanische Bank Goldman Sachs: Die US-Börsenaufsicht wirft dem Geldinstitut Medienberichten der letzten Tage zufolge Betrug bei einem Finanzprodukt vor, bei dem Großinvestoren Medienberichten der letzten Tage zufolge ca. 1 Milliarde Dollar verloren haben dürften.
Einer Meldung von Reuters vom 17.04.2010 zufolge habe die amerikanische Börsenaufsicht SEC erklärt, dass Goldman Anlegern „wesentliche Informationen“ bei der Vermarktung eines verbrieften Hypothekenkredits vorenthalten habe, daher werde die Bank vor einem Gericht in New York verklagt. Analysten zufolge könne auf Goldman unter Umständen eine Strafe in Milliardenhöhe zukommen. Der SEC zufolge hätten die Anleger darüber informiert werden müssen, dass der Hedgefonds Paulson & Co an der Zusammensetzung des Goldman-CDO, das den Namen Abacus hat, beteiligt war. Auch habe der Paulson-Fonds mit Leerverkäufen auf einen Wertverlust des CDO gewettet.
Der SEC zufolge hat, so Reuters in seiner Meldung vom 17.04.2010 Paulson & Co Goldman dafür bezahlt, die CDO zusammenzusetzen und zu vermarkten. Neun Monate später seien Medienberichten zufolge 99 % der in den CDO enthaltenen Werte herab gestuft worden. Paulson habe, so Reuters in seiner Meldung vom 17.04.2010, mit dem Geschäft der SEC zufolge eine Milliarde Dollar verdient. Investoren hätten mit dem streitgegenständlichen Papier mehr als eine Milliarde Dollar verloren.
Mit dem Produkt sollen auch zahlreiche institutionelle Anleger Millionensummen verloren haben, so auch die Mittelstandsbank IKB, die im Sommer 2007 massiv in Bedrängnis geraten war, nachdem sie Milliarden in US-Ramschhypotheken investiert hatte. Die IKB soll mit dem von Goldman vertriebenen Produkt zufolge ca. 150 Mio. € verloren haben.
Schon seit langem wurde von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten die Geschäftspraxis bei der Vermarktung der US-Hypothekenkredite kritisiert und hierbei bereits Ansprüche gerichtlich geltend gemacht: „Bereits Ende April 2009 haben wir gegen den damaligen Hauptversammlungsbeschluss der IKB Bank AG Anfechtungsklage vor dem zuständigen Landgericht Düsseldorf - Kammer für Handelssachen-, eingereicht, um die in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25.03.2009 gefassten Beschlüsse über die Aufhebung der Durchführung der Sonderprüfung für nichtig zu erklären, und den Sonderprüfer wieder einsetzen zu lassen und die Kreditkaufpraxis de IKB-Bank hinsichtlich der US-Subprime-Kredite untersuchen zu lassen,“ so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Dr. Rohde & Dr. Späth.
Im dortigen Rechtsstreit, der von zahlreichen Klägern geführt wird, hat, nachdem die IKB-Bank bereits vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf Anfang Februar erfolglos war, der BGH bereits Anfang März dieses Jahres entschieden, dass die Sonderprüfung bei der IBK Bank fortgesetzt werden kann (Beschluss des BGH vom 1. März 2010, Az. II ZB 1/10).
Mit dem BSZ e.V. bzw. den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten steht betroffenen institutionellen Anlegern somit ein erfahrener Partner zur Seite, der mit der Spezialmaterie der Vergabe von US-Subprimekrediten bereits vertraut ist. Somit können mögliche Ersatzansprüche auch in der Angelegenheit Goldman Sachs optimal für betroffene Investoren geprüft werden.
Für betroffene Investoren gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Goldman Sachs“ anzuschließen.
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Schwere Betrugsvorwürfe gegen die amerikanische Bank Goldman Sachs: Die US-Börsenaufsicht wirft dem Geldinstitut Medienberichten der letzten Tage zufolge Betrug bei einem Finanzprodukt vor, bei dem Großinvestoren Medienberichten der letzten Tage zufolge ca. 1 Milliarde Dollar verloren haben dürften.
Einer Meldung von Reuters vom 17.04.2010 zufolge habe die amerikanische Börsenaufsicht SEC erklärt, dass Goldman Anlegern „wesentliche Informationen“ bei der Vermarktung eines verbrieften Hypothekenkredits vorenthalten habe, daher werde die Bank vor einem Gericht in New York verklagt. Analysten zufolge könne auf Goldman unter Umständen eine Strafe in Milliardenhöhe zukommen. Der SEC zufolge hätten die Anleger darüber informiert werden müssen, dass der Hedgefonds Paulson & Co an der Zusammensetzung des Goldman-CDO, das den Namen Abacus hat, beteiligt war. Auch habe der Paulson-Fonds mit Leerverkäufen auf einen Wertverlust des CDO gewettet.
Der SEC zufolge hat, so Reuters in seiner Meldung vom 17.04.2010 Paulson & Co Goldman dafür bezahlt, die CDO zusammenzusetzen und zu vermarkten. Neun Monate später seien Medienberichten zufolge 99 % der in den CDO enthaltenen Werte herab gestuft worden. Paulson habe, so Reuters in seiner Meldung vom 17.04.2010, mit dem Geschäft der SEC zufolge eine Milliarde Dollar verdient. Investoren hätten mit dem streitgegenständlichen Papier mehr als eine Milliarde Dollar verloren.
Mit dem Produkt sollen auch zahlreiche institutionelle Anleger Millionensummen verloren haben, so auch die Mittelstandsbank IKB, die im Sommer 2007 massiv in Bedrängnis geraten war, nachdem sie Milliarden in US-Ramschhypotheken investiert hatte. Die IKB soll mit dem von Goldman vertriebenen Produkt zufolge ca. 150 Mio. € verloren haben.
Schon seit langem wurde von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten die Geschäftspraxis bei der Vermarktung der US-Hypothekenkredite kritisiert und hierbei bereits Ansprüche gerichtlich geltend gemacht: „Bereits Ende April 2009 haben wir gegen den damaligen Hauptversammlungsbeschluss der IKB Bank AG Anfechtungsklage vor dem zuständigen Landgericht Düsseldorf - Kammer für Handelssachen-, eingereicht, um die in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25.03.2009 gefassten Beschlüsse über die Aufhebung der Durchführung der Sonderprüfung für nichtig zu erklären, und den Sonderprüfer wieder einsetzen zu lassen und die Kreditkaufpraxis de IKB-Bank hinsichtlich der US-Subprime-Kredite untersuchen zu lassen,“ so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Dr. Rohde & Dr. Späth.
Im dortigen Rechtsstreit, der von zahlreichen Klägern geführt wird, hat, nachdem die IKB-Bank bereits vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf Anfang Februar erfolglos war, der BGH bereits Anfang März dieses Jahres entschieden, dass die Sonderprüfung bei der IBK Bank fortgesetzt werden kann (Beschluss des BGH vom 1. März 2010, Az. II ZB 1/10).
Mit dem BSZ e.V. bzw. den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten steht betroffenen institutionellen Anlegern somit ein erfahrener Partner zur Seite, der mit der Spezialmaterie der Vergabe von US-Subprimekrediten bereits vertraut ist. Somit können mögliche Ersatzansprüche auch in der Angelegenheit Goldman Sachs optimal für betroffene Investoren geprüft werden.
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Freitag, April 16, 2010
Global View Riesenradfonds – Staatsanwalt ermittelt wegen dem Verdacht der Untreue
Dieburg/Frankfurt am Main, 16.04.2010 – Die Anleger, die ihr Geld in den so genanten Riesenradfonds Global View investiert haben, kommen nicht zur Ruhe. Nach aktueller Berichterstattung ermittelt nunmehr die Staatsanwaltschaft gegen Manager der Unternehmensgruppe Great Wheel Corp.
Es besteht der Verdacht, dass Geld mithilfe fingierter Verträge ins Ausland transferiert worden ist. Unter anderem ist die Rede von einem Servicevertrag mit einem Unternehmen in Singapur, aufgrund dessen monatlich € 40.000,00 gezahlt worden sein soll, ohne dass ein entsprechender Gegenwert erkennbar gewesen sei, so ein Bericht der Berliner Zeitung vom 15.04.2010.
Den ca. 10.000 Anlegern des Riesenradfonds wurde zuletzt für ihre wohl wertlose Beteiligung von der Aurasio GmbH ein Ankaufsangebot unterbreitet. Danach können die Anleger 60 % ihrer Einlage sofort, oder aber 85 % im Jahr 2018 erhalten. Bezeichnend für dieses Angebot ist, dass die Anleger dadurch unter Zeitdruck gesetzt werden, da das Angebot mit einer viel zu kurz bemessenen Annahmefrist versehen ist.
BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte, Stuttgart: „Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung müssen wir den betroffenen Anlegern dringend abraten, das Angebot der Aurasio GmbH anzunehmen. Denn mit der Annahme des Angebots geben die Anleger auch sämtliche weitergehenden Ansprüche auf Schadensersatz aus der Hand.“
Offensichtlich ist es das Ziel, mit dem kurz befristeten Angebot möglichst viele Anleger „einzusammeln“, um diese davon abzuhalten, Schadensersatzansprüche in voller Höhe geltend zu machen.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Global View" (Riesenrad-Fonds) anzuschließen.
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Es besteht der Verdacht, dass Geld mithilfe fingierter Verträge ins Ausland transferiert worden ist. Unter anderem ist die Rede von einem Servicevertrag mit einem Unternehmen in Singapur, aufgrund dessen monatlich € 40.000,00 gezahlt worden sein soll, ohne dass ein entsprechender Gegenwert erkennbar gewesen sei, so ein Bericht der Berliner Zeitung vom 15.04.2010.
Den ca. 10.000 Anlegern des Riesenradfonds wurde zuletzt für ihre wohl wertlose Beteiligung von der Aurasio GmbH ein Ankaufsangebot unterbreitet. Danach können die Anleger 60 % ihrer Einlage sofort, oder aber 85 % im Jahr 2018 erhalten. Bezeichnend für dieses Angebot ist, dass die Anleger dadurch unter Zeitdruck gesetzt werden, da das Angebot mit einer viel zu kurz bemessenen Annahmefrist versehen ist.
BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte, Stuttgart: „Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung müssen wir den betroffenen Anlegern dringend abraten, das Angebot der Aurasio GmbH anzunehmen. Denn mit der Annahme des Angebots geben die Anleger auch sämtliche weitergehenden Ansprüche auf Schadensersatz aus der Hand.“
Offensichtlich ist es das Ziel, mit dem kurz befristeten Angebot möglichst viele Anleger „einzusammeln“, um diese davon abzuhalten, Schadensersatzansprüche in voller Höhe geltend zu machen.
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EuGH entscheidet zu Schrottimmobilienfällen
Mit aktuellem Urteil des EuGH vom 15. April 2010 in der Rechtssache C 215/08 hat der Europäische Gerichtshof zu der für viele Anleger spannenden Frage entschieden, dass auch in Sachen "Schrottimmobilien" eine Rückabwicklung der Beteiligung an einem Immobilienfonds als so genanntes Haustürgeschäft möglich ist, wenn die Beteiligung außerhalb von Geschäftsräumen erworben wurde und die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Diese grundsätzlich für betroffene Fondsinhaber positive Entscheidung des EuGH hat zur Folge, dass mit Widerruf der Beteiligung eine Rückabwicklung des Beitritts eingefordert werden kann.
Im Einzelfall ist jedoch zu prüfen, ob eine solche Rückabwicklung dem Betroffenen immer nutzt. So hatte dies im entschiedenen Fall sogar zur Folge, dass der aussteigende Anleger aufgrund eines negativen Kapitalkontos noch eine Zahlung an die Fondsgesellschaft zu leisten hat. Ein unüberlegter Fondsausstieg kann damit auch sehr teuer werden.
"Entscheidend ist, in welcher Rechtsform der Gesellschafter sich an der Fondsgesellschaft beteiligt hat." so wertet BSZ-Vertrauensanwalt Torsten Geißler aus Jena die aktuelle Entscheidung. "Der EuGH hat für eine Beteiligung an einem Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft (GbR-Gesellschaft bürgerl. Rechts) ausdrücklich entschieden, dass der Gesellschafter im Fall des Widerrufs nur sein Auseinandersetzungsguthaben zurückfordern kann. Dieses Guthaben kann im Einzelfall negativ sein, so dass dem Gesellschafter sogar eine Nachzahlung droht."
Ob diese Art der Abwicklung auch für andere Beteiligungsformen wie Personenhandelsgesellschaften oder Genossenschaften gilt, hat der EuGH jedoch ausdrücklich offen gelassen. "Da es sich bei Kommanditgesellschaften und Genossenschaften um andere Konstellationen mit unterschiedlichen Rechtspflichten für die Beteiligten handelt, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass die aktuelle Entscheidung auch für diese Rechtsformen übertragbar ist." so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler zu den Auswirkungen der neuen Entscheidung. "Eine fachkundige Einzelfallprüfung ist daher dringend zu empfehlen".
Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Schrottimmobilien + Immobilien-Rückabwicklung" anzuschließen.
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Diese grundsätzlich für betroffene Fondsinhaber positive Entscheidung des EuGH hat zur Folge, dass mit Widerruf der Beteiligung eine Rückabwicklung des Beitritts eingefordert werden kann.
Im Einzelfall ist jedoch zu prüfen, ob eine solche Rückabwicklung dem Betroffenen immer nutzt. So hatte dies im entschiedenen Fall sogar zur Folge, dass der aussteigende Anleger aufgrund eines negativen Kapitalkontos noch eine Zahlung an die Fondsgesellschaft zu leisten hat. Ein unüberlegter Fondsausstieg kann damit auch sehr teuer werden.
"Entscheidend ist, in welcher Rechtsform der Gesellschafter sich an der Fondsgesellschaft beteiligt hat." so wertet BSZ-Vertrauensanwalt Torsten Geißler aus Jena die aktuelle Entscheidung. "Der EuGH hat für eine Beteiligung an einem Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft (GbR-Gesellschaft bürgerl. Rechts) ausdrücklich entschieden, dass der Gesellschafter im Fall des Widerrufs nur sein Auseinandersetzungsguthaben zurückfordern kann. Dieses Guthaben kann im Einzelfall negativ sein, so dass dem Gesellschafter sogar eine Nachzahlung droht."
Ob diese Art der Abwicklung auch für andere Beteiligungsformen wie Personenhandelsgesellschaften oder Genossenschaften gilt, hat der EuGH jedoch ausdrücklich offen gelassen. "Da es sich bei Kommanditgesellschaften und Genossenschaften um andere Konstellationen mit unterschiedlichen Rechtspflichten für die Beteiligten handelt, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass die aktuelle Entscheidung auch für diese Rechtsformen übertragbar ist." so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler zu den Auswirkungen der neuen Entscheidung. "Eine fachkundige Einzelfallprüfung ist daher dringend zu empfehlen".
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Gesellschafterversammlung der Multi Advisor Fund I GbR am 10.05.2010
Zahlreiche Gerichte bestätigen Kündigungsrechte der Anleger unter bestimmten Voraussetzungen
Die Anleger der Multi Advisor Fund I GbR haben in den vergangenen Tagen die Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung am 10.05.2010 im Theresiensaal der Gaststätte "Der Pschorr" in 80331 München erhalten. Der Einladung ist u. a. eine Beschlussvorlage beigefügt.
Unter "Beschluss 3" der Beschlussvorlage heißt es: "Die Geschäftsführung der Multi Advisor Fund I GbR schlägt der Gesellschafterversammlung vor, im Hinblick auf die aussichtsreichen Klagen gegen säumige Mit-Gesellschafter und dem daraus erwarteten Kapitalzufluss mit den Funktionsträger-Gesellschafter eine abschließende Regelung in Form eines Vergleiches zu treffen, wobei die Belastung der Fondsgesellschaft einen Betrag in Höhe von Euro 300.000,00 nicht überschreiten darf."
Der Eindruck, der durch diese Formulierung erweckt wird, Klagen gegen "säumige Mit-Gesellschafter" seien per se erfolgreich, kann von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, die zahlreiche Anleger der Multi Advisor Fund I GbR vertritt, in dieser Form nicht bestätigt werden.
Zahlreiche Anleger der Multi Advisor Fund I GbR haben in der Vergangenheit - oftmals über ihre Rechtsanwälte - ihren Beteiligungsvertrag außerordentlich gekündigt bzw. den Widerruf der auf Abschluss der Beteiligung gerichteten Willenserklärung erklärt und die Beitragszahlungen eingestellt. Vor Gericht von der Multi Advisor Fund I GbR auf Bezahlung der "vermeintlichen" Rückstände in Anspruch genommen, bekommen in letzter Zeit immer mehr Anleger Recht.
Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte berichtet, konnten in den vergangenen Wochen diverse Urteile zugunsten der verklagten Anleger erstritten werden. So haben beispielsweise neben dem Amtsgericht Augsburg auch das Amtsgericht Erding und das Amtsgericht Stade Klagen der Multi Advisor Fund I GbR gegen Anleger kostenpflichtig abgewiesen.
"Die einzelnen Gerichte haben in diesen Fällen die Klageabweisung im Wesentlichen auf eine fehlerhafte Beratung der konkreten Anleger gestützt. Die in diesen erfolgreich verlaufenden Verfahren durchgeführten Beweisaufnahmen haben ergeben, dass die konkreten Anleger im Zusammenhang mit dem Beitritt zur Multi Advisor Fund I GbR nicht ordnungsgemäß beraten und aufgeklärt wurden", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.
Auch wenn diese Urteile noch nicht rechtskräftig sind und grundsätzlich immer der konkrete Einzelfall zu überprüfen ist, sollten Anleger der Multi Advisor Fund I GbR, die sich im Zusammenhang mit ihrer Beitrittserklärung fehlerhaft beraten fühlen, eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei aufsuchen, um sich über ihre Rechte zu informieren.
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Unter "Beschluss 3" der Beschlussvorlage heißt es: "Die Geschäftsführung der Multi Advisor Fund I GbR schlägt der Gesellschafterversammlung vor, im Hinblick auf die aussichtsreichen Klagen gegen säumige Mit-Gesellschafter und dem daraus erwarteten Kapitalzufluss mit den Funktionsträger-Gesellschafter eine abschließende Regelung in Form eines Vergleiches zu treffen, wobei die Belastung der Fondsgesellschaft einen Betrag in Höhe von Euro 300.000,00 nicht überschreiten darf."
Der Eindruck, der durch diese Formulierung erweckt wird, Klagen gegen "säumige Mit-Gesellschafter" seien per se erfolgreich, kann von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, die zahlreiche Anleger der Multi Advisor Fund I GbR vertritt, in dieser Form nicht bestätigt werden.
Zahlreiche Anleger der Multi Advisor Fund I GbR haben in der Vergangenheit - oftmals über ihre Rechtsanwälte - ihren Beteiligungsvertrag außerordentlich gekündigt bzw. den Widerruf der auf Abschluss der Beteiligung gerichteten Willenserklärung erklärt und die Beitragszahlungen eingestellt. Vor Gericht von der Multi Advisor Fund I GbR auf Bezahlung der "vermeintlichen" Rückstände in Anspruch genommen, bekommen in letzter Zeit immer mehr Anleger Recht.
Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte berichtet, konnten in den vergangenen Wochen diverse Urteile zugunsten der verklagten Anleger erstritten werden. So haben beispielsweise neben dem Amtsgericht Augsburg auch das Amtsgericht Erding und das Amtsgericht Stade Klagen der Multi Advisor Fund I GbR gegen Anleger kostenpflichtig abgewiesen.
"Die einzelnen Gerichte haben in diesen Fällen die Klageabweisung im Wesentlichen auf eine fehlerhafte Beratung der konkreten Anleger gestützt. Die in diesen erfolgreich verlaufenden Verfahren durchgeführten Beweisaufnahmen haben ergeben, dass die konkreten Anleger im Zusammenhang mit dem Beitritt zur Multi Advisor Fund I GbR nicht ordnungsgemäß beraten und aufgeklärt wurden", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.
Auch wenn diese Urteile noch nicht rechtskräftig sind und grundsätzlich immer der konkrete Einzelfall zu überprüfen ist, sollten Anleger der Multi Advisor Fund I GbR, die sich im Zusammenhang mit ihrer Beitrittserklärung fehlerhaft beraten fühlen, eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei aufsuchen, um sich über ihre Rechte zu informieren.
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K1-Fonds/Helmut Kiener: Weitere Verhaftungen!
Staatsanwaltschaft Würzburg verhaftet weitere Verdächtige!
„Internationale Anwaltsallianz im Fall K1“ fordert Verantwortliche zum Schadensersatz auf!
Dieburg/Berlin/Zürich/Wien/Vaduz/Tortola-Virgin Islands, 15.04.2010: Im Fall K1/Helmut Kiener kam es in den letzten Tagen Medienberichten zufolge zu weiteren Verhaftungen und die Staatsanwaltschaft Würzburg hat weitere Verdächtigte verhaftet. Dabei seien laut Oberstaatsanwalt Geuder auch Objekte im Ausland durchsucht worden.
Nach dem aktuellen Ermittlungsstand sei mit einem Gesamtschaden bei Anlegern und Banken von ca. 300 Mio. € zu rechnen.Der Chef der Würzburger Staatsanwaltschaft wurde mit folgenden Worten zitiert: „Bei den Anlagegesellschaften hat es sich nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen um Schneeballsysteme ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt.“
Die „Internationale Anwaltsallianz im Fall K1 mit Mitgliedskanzleien in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Liechtenstein und den Virgin Islands hofft durch die Verhaftungen auf neue Erkenntnisse. Der Berliner BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, dessen Kanzlei Rohde & Späth Mitglied der „Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1“ ist, hierzu: „Unter Umständen konnten durch die Verhaftungen weitere Dokumente wie PC`s oder Angaben zu dem verzweigten Firmennetz im Fall K1 gesichert werden. Wir hoffen hierbei auf neue Informationen und Erkenntnisse für die Anleger. Wir rechnen in der nächsten Zeit durchaus auch noch mit weiteren Verhaftungen. Der Kreis der Anspruchsgegner könnte sich vergrößern.“
Der Liquidator der K1 Fonds hat bisher noch keine nennenswerten Vermögenswerte bei den verschiedenen Fonds gefunden. Die „Internationale Anwaltsallianz im Fall K1“, die mit der Staatsanwaltschaft und dem Liquidator in engem Kontakt steht, wird versuchen, weitere Informationen für die Anleger zu gewinnen.
Geschädigte aus Deutschland, Österreich und der Schweiz haben also gute Argumente, um sich dem BSZ e.V. anzuschließen und somit Zugang zur „Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" zu erhalten.
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„Internationale Anwaltsallianz im Fall K1“ fordert Verantwortliche zum Schadensersatz auf!
Dieburg/Berlin/Zürich/Wien/Vaduz/Tortola-Virgin Islands, 15.04.2010: Im Fall K1/Helmut Kiener kam es in den letzten Tagen Medienberichten zufolge zu weiteren Verhaftungen und die Staatsanwaltschaft Würzburg hat weitere Verdächtigte verhaftet. Dabei seien laut Oberstaatsanwalt Geuder auch Objekte im Ausland durchsucht worden.
Nach dem aktuellen Ermittlungsstand sei mit einem Gesamtschaden bei Anlegern und Banken von ca. 300 Mio. € zu rechnen.Der Chef der Würzburger Staatsanwaltschaft wurde mit folgenden Worten zitiert: „Bei den Anlagegesellschaften hat es sich nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen um Schneeballsysteme ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt.“
Die „Internationale Anwaltsallianz im Fall K1 mit Mitgliedskanzleien in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Liechtenstein und den Virgin Islands hofft durch die Verhaftungen auf neue Erkenntnisse. Der Berliner BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, dessen Kanzlei Rohde & Späth Mitglied der „Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1“ ist, hierzu: „Unter Umständen konnten durch die Verhaftungen weitere Dokumente wie PC`s oder Angaben zu dem verzweigten Firmennetz im Fall K1 gesichert werden. Wir hoffen hierbei auf neue Informationen und Erkenntnisse für die Anleger. Wir rechnen in der nächsten Zeit durchaus auch noch mit weiteren Verhaftungen. Der Kreis der Anspruchsgegner könnte sich vergrößern.“
Der Liquidator der K1 Fonds hat bisher noch keine nennenswerten Vermögenswerte bei den verschiedenen Fonds gefunden. Die „Internationale Anwaltsallianz im Fall K1“, die mit der Staatsanwaltschaft und dem Liquidator in engem Kontakt steht, wird versuchen, weitere Informationen für die Anleger zu gewinnen.
Geschädigte aus Deutschland, Österreich und der Schweiz haben also gute Argumente, um sich dem BSZ e.V. anzuschließen und somit Zugang zur „Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" zu erhalten.
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Donnerstag, April 15, 2010
K1-Fonds: „Internationale Anwaltsallianz im Fall K1“ fordert Verantwortliche zum Ersatz des Schadens auf!
„Internationale Anwaltsallianz im Fall K1“ fordert Verantwortliche zur Aufklärung auf! Erste Anspruchsschreiben an Anspruchsgegner werden verfasst.
Im Fall K1 Global hat der Liquidator Grant Thornton in seinem Protokoll zu der Gläubigerversammlung vom 01.02.2010 mitgeteilt, dass die einzigen identifizierbaren Vermögenswerte ein Bankguthaben von ca. 20.000,- € bei einer niederländischen Bank seien sowie Investments, die der Treuhänder von K1 Global halte mit einem Wert von ca. 4,9 Mio. €.
Grant Thornton teilt mit, dass die Beteiligungen, die zum Zeitpunkt der Bestellung der Liquidatoren vom Treuhänder von K1 Global gehalten wurden, aus fremdfinanzierten Optionsrechtsvereinbarungen bestanden hätten, die alle keinen Wert aufweisen würden, diese Optionsrechtsvereinbarungen seien von K1 Global mit einer Vielzahl von Banken eingegangen worden. Die Banken hätten auch ein Fremdfinanzierungsverhältnis von 3:1 oder 4:1 verschafft.
Weiter teilt der Liquidator Grant Thorton mit, dass keiner der Beteiligten einen Überblick darüber gehabt habe, in was K1 Global gerade investierte und wo die Investitionen gehalten wurden. Administrator, Direktor und Investment Manager hätten alle auf Herrn Kiener als denjenigen verwiesen, der als einziger den Überblick behalten habe und scheinen alle seinen Aussagen vertraut zu haben. „Eine wirksame Kontrolle hat hier offensichtlich nicht stattgefunden“ so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Späth von der Kanzlei Rohde & Späth, „jeder der Beteiligten hat sich wohl auf Herrn Kiener verlassen.“
Die „Internationale Anwaltsallianz im Fall K1“ mit Mitgliedskanzleien in Berlin und München, Deutschland, Wien, Österreich, Zürich, Schweiz, Vaduz, Liechtenstein und Tortola, British Virgin Islands versucht inzwischen auch Licht ins Dunkel zu bringen, wo die Gelder genau geblieben sind. Hierzu wurde inzwischen Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragt, mit dem Liquidator Grant Thornton Kontakt aufgenommen, die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers wird überprüft und das Handeln der Vermittler der Anlage wird überprüft. „Unseren Erkenntnissen zufolge sind bei der Vermittlung der K1-Fonds weit überdurchschnittliche Provisionen an die jeweiligen Vermittler geflossen. Wir versuchen hier gerade Licht ins Dunkel zu bringen, wie hoch die Provisionen tatsächlich waren, die an die Vermittler bezahlt wurden. Gemäß aktueller BGH-Rechtsprechung zu den sog. „Kick-Backs“ könnten sich hier unter Umständen Schadensersatzansprüche der Anleger ergeben,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth.
„Wir haben inzwischen die ersten Anspruchsschreiben an diverse Verantwortliche verfasst und diese zum Ersatz der Schäden der einzelnen Anleger aufgefordert“ so Dr. Späth.
Geschädigte aus Deutschland, Österreich und der Schweiz haben also gute Argumente, um sich dem BSZ e.V. anzuschließen und somit Zugang zur „Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1“ zu erhalten.
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Im Fall K1 Global hat der Liquidator Grant Thornton in seinem Protokoll zu der Gläubigerversammlung vom 01.02.2010 mitgeteilt, dass die einzigen identifizierbaren Vermögenswerte ein Bankguthaben von ca. 20.000,- € bei einer niederländischen Bank seien sowie Investments, die der Treuhänder von K1 Global halte mit einem Wert von ca. 4,9 Mio. €.
Grant Thornton teilt mit, dass die Beteiligungen, die zum Zeitpunkt der Bestellung der Liquidatoren vom Treuhänder von K1 Global gehalten wurden, aus fremdfinanzierten Optionsrechtsvereinbarungen bestanden hätten, die alle keinen Wert aufweisen würden, diese Optionsrechtsvereinbarungen seien von K1 Global mit einer Vielzahl von Banken eingegangen worden. Die Banken hätten auch ein Fremdfinanzierungsverhältnis von 3:1 oder 4:1 verschafft.
Weiter teilt der Liquidator Grant Thorton mit, dass keiner der Beteiligten einen Überblick darüber gehabt habe, in was K1 Global gerade investierte und wo die Investitionen gehalten wurden. Administrator, Direktor und Investment Manager hätten alle auf Herrn Kiener als denjenigen verwiesen, der als einziger den Überblick behalten habe und scheinen alle seinen Aussagen vertraut zu haben. „Eine wirksame Kontrolle hat hier offensichtlich nicht stattgefunden“ so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Späth von der Kanzlei Rohde & Späth, „jeder der Beteiligten hat sich wohl auf Herrn Kiener verlassen.“
Die „Internationale Anwaltsallianz im Fall K1“ mit Mitgliedskanzleien in Berlin und München, Deutschland, Wien, Österreich, Zürich, Schweiz, Vaduz, Liechtenstein und Tortola, British Virgin Islands versucht inzwischen auch Licht ins Dunkel zu bringen, wo die Gelder genau geblieben sind. Hierzu wurde inzwischen Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragt, mit dem Liquidator Grant Thornton Kontakt aufgenommen, die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers wird überprüft und das Handeln der Vermittler der Anlage wird überprüft. „Unseren Erkenntnissen zufolge sind bei der Vermittlung der K1-Fonds weit überdurchschnittliche Provisionen an die jeweiligen Vermittler geflossen. Wir versuchen hier gerade Licht ins Dunkel zu bringen, wie hoch die Provisionen tatsächlich waren, die an die Vermittler bezahlt wurden. Gemäß aktueller BGH-Rechtsprechung zu den sog. „Kick-Backs“ könnten sich hier unter Umständen Schadensersatzansprüche der Anleger ergeben,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth.
„Wir haben inzwischen die ersten Anspruchsschreiben an diverse Verantwortliche verfasst und diese zum Ersatz der Schäden der einzelnen Anleger aufgefordert“ so Dr. Späth.
Geschädigte aus Deutschland, Österreich und der Schweiz haben also gute Argumente, um sich dem BSZ e.V. anzuschließen und somit Zugang zur „Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1“ zu erhalten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
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Samstag, April 10, 2010
Urteile: Im Internet oft unpräzise und mitunter schlichtweg falsch zitiert.
Nach Erfahrung des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) kommt es regelmäßig vor, dass im Internet von Institutionen, die sich dazu berufen fühlen, aktuelle Urteile zur Vermögensanlage Fragen und sonstigen erläutert und deren positive Auswirkungen angepriesen werden.
Hierbei ist immer wieder das Phänomen festzustellen, dass die Urteilszitate schlichtweg falsch sind. Oft handelt es sich um Zahlendreher, bei denen nicht feststeht, ob sie bewusst oder unbewusst „Eingebaut“ worden sind.
Beides ist gleichermaßen unerfreulich, denn eine bewusste Falschangabe ist auch eine bewusste Irreführung und ein Zahlendreher lässt erkennen, dass die quellenbezeichnende Stelle nicht präzise arbeitet. Noch unerfreulicher ist, dass sich das falsche Zitat durch vermutliches Abschreiben der ursprünglichen Quelle auch noch in Windeseile als „Das Zitat“ im Internet ausbreitet. Wird das falsche Zitat verwendet, entlarvt es den Verwender als denjenigen, der die Entscheidung gar nicht gelesen haben kann, eben weil es unter der zitierten Fundstelle gar nicht existiert.
Zuverlässiger erscheinen dann schon Kanzleien, welche über die Urteilsinhalte und deren Konsequenzen, wobei sie die Aktenzeichen zu den Entscheidungen nicht zitieren, weil sie -aus wirtschaftlich verständlichen Gründen- es vorziehen, dass der Mandant das Fachwissen bei ihnen abfragt.
Ein Beispiel: eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts München zur Kickback Offenlegungspflicht auch für Anlageberater wurde im Internet-Pressemitteilungen mit dem Az.: 22 O 1997/09 und ohne Datumsbenennung zitiert, während das richtige Az.: lautet 22 O 1797/09, Urteil vom 20.02.2010.
Für die Mitglieder des BSZ besteht die Möglichkeit, auf das das richtige Zitat und eine erste. Bewertung der Auswirkungen der zitierten Entscheidung über ausgewählte Rechtsanwälte zuzugreifen.
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Hierbei ist immer wieder das Phänomen festzustellen, dass die Urteilszitate schlichtweg falsch sind. Oft handelt es sich um Zahlendreher, bei denen nicht feststeht, ob sie bewusst oder unbewusst „Eingebaut“ worden sind.
Beides ist gleichermaßen unerfreulich, denn eine bewusste Falschangabe ist auch eine bewusste Irreführung und ein Zahlendreher lässt erkennen, dass die quellenbezeichnende Stelle nicht präzise arbeitet. Noch unerfreulicher ist, dass sich das falsche Zitat durch vermutliches Abschreiben der ursprünglichen Quelle auch noch in Windeseile als „Das Zitat“ im Internet ausbreitet. Wird das falsche Zitat verwendet, entlarvt es den Verwender als denjenigen, der die Entscheidung gar nicht gelesen haben kann, eben weil es unter der zitierten Fundstelle gar nicht existiert.
Zuverlässiger erscheinen dann schon Kanzleien, welche über die Urteilsinhalte und deren Konsequenzen, wobei sie die Aktenzeichen zu den Entscheidungen nicht zitieren, weil sie -aus wirtschaftlich verständlichen Gründen- es vorziehen, dass der Mandant das Fachwissen bei ihnen abfragt.
Ein Beispiel: eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts München zur Kickback Offenlegungspflicht auch für Anlageberater wurde im Internet-Pressemitteilungen mit dem Az.: 22 O 1997/09 und ohne Datumsbenennung zitiert, während das richtige Az.: lautet 22 O 1797/09, Urteil vom 20.02.2010.
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Donnerstag, April 08, 2010
Capital Garantiefonds 02 – Verlustreiche Jahresbilanz 2008
Die Fondsgesellschaft Capital Garantiefonds 02 mit Sitz in Augsburg hat den Jahresabschluss 2008 veröffentlicht und damit das zu befürchtende Szenario eines weiteren dramatischen Verlustes enthüllt.
Nachdem bereits in den Vorjahren keine Gewinne erwirtschaftet werden konnten, sondern Verluste in Millionenhöhe zu verbuchen waren, liegt nunmehr auch im Geschäftsjahr 2008 der ausgewiesene Jahresfehlbetrag mit 871.854,29 € fast wieder im Millionenbereich.
Damit konnte die Fondsgesellschaft auch im zweiten Jahr nach ihrer Fondsschließung den freien Fall nicht stoppen. Wenn das so weiter geht, zehren die alljährlichen Verluste über kurz oder lang das verbliebene Fondsvermögen auf. Ob im Jahr 2009 ein Gewinn erzielt werden konnte, ist angesichts der prekären Situation auf den Finanzmärkten fraglich. Mit jedem weiterem Verlust jedenfalls verringern sich auch die Kapitalkonten der Gesellschafter und damit die Aussicht, das angelegte Kapital ganz oder teilweise wieder zu sehen.
Da die Fondsgesellschaft Capital Garantiefonds 02 vor Erzielung von Gewinnen zuerst die alljährlichen Kosten für Geschäftsführung, Treuhänderin und sonstige Betriebskosten aus dem verbliebenem Kapital erwirtschaften muss, das zur Gewinnerwirtschaftung notwenige Fondsvermögen durch die bisherigen Verluste jedoch immer mehr abschmilzt, ist zu befürchten, dass die anfallenden Kosten das Fondsvermögen letztendlich aufzehren. Für die Anleger steht zu befürchten, dass ihr Guthaben auf ihrem Kapitalkonto immer weiter Richtung Nullpunkt sinkt und sie letztlich mit leeren Händen dastehen könnten. Ein Albtraum besonders für Anleger, die auf eine sichere Altersvorsorge hofften.
„Aus unserer Sicht ist daher jedem Anleger anzuraten, sich mit seinem Anlageberater oder einem neutralen Finanzfachmann in Verbindung zu setzen, die Bilanzzahlen zu analysieren und sein weiteres Engagement bei der Fondsgesellschaft kritisch auf den Prüfstand zu stellen. So kann im Einzelfall eine Kündigung der Beteiligung durchaus ratsam sein, um nicht weitere Vermögensverluste hinnehmen zu müssen“ so BSZ-Vertrauensanwalt Steffen Hielscher aus Jena. „Viele Anleger glauben, dass es sich hier um einen Garantiefonds handelt, bei dem ihr angelegtes Kapital zu 100 % durch ein Schuldscheindarlehen abgesichert wäre. Das ist jedoch nach dem Ergebnis unserer Recherchen nicht der Fall.“
Auch gehen bei den BSZ-Vertrauensanwälten Anfragen von besorgten Vermittlern ein, die ihren Kunden ein Engagement bei dem Capital Garantiefonds 02 empfohlen hatten und denen die Entwicklung des Fonds Sorge über die weitere Zukunft der Finanzanlagen ihrer Kunden bereitet.
BSZ-Vertrauensanwalt Steffen Hielscher: „Nach unserer Einschätzung ist es für die Vermittler oftmals besser, sich rechtzeitig mit ihren Kunden in Verbindung zu setzen und sich über das weitere Vorgehen gemeinsam zu beraten.“
So wurden Vermittler von unseren BSZ-Vertrauensanwälten schon wegen Fehlberatung in Sachen Capital Garantiefonds 02 erfolgreich gerichtlich in Anspruch genommen. Wenn die Kunden jedoch rechtzeitig und zutreffend von ihrem Berater informiert werden und gemeinsam ein weiteres Vorgehen zur Schadensminimierung vereinbart wird, kann die wichtige Vertrauensbasis zu den Kunden auch zukünftig erhalten bleiben.
Anleger, die sich beraten lassen möchten, steht eine Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. offen.
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Nachdem bereits in den Vorjahren keine Gewinne erwirtschaftet werden konnten, sondern Verluste in Millionenhöhe zu verbuchen waren, liegt nunmehr auch im Geschäftsjahr 2008 der ausgewiesene Jahresfehlbetrag mit 871.854,29 € fast wieder im Millionenbereich.
Damit konnte die Fondsgesellschaft auch im zweiten Jahr nach ihrer Fondsschließung den freien Fall nicht stoppen. Wenn das so weiter geht, zehren die alljährlichen Verluste über kurz oder lang das verbliebene Fondsvermögen auf. Ob im Jahr 2009 ein Gewinn erzielt werden konnte, ist angesichts der prekären Situation auf den Finanzmärkten fraglich. Mit jedem weiterem Verlust jedenfalls verringern sich auch die Kapitalkonten der Gesellschafter und damit die Aussicht, das angelegte Kapital ganz oder teilweise wieder zu sehen.
Da die Fondsgesellschaft Capital Garantiefonds 02 vor Erzielung von Gewinnen zuerst die alljährlichen Kosten für Geschäftsführung, Treuhänderin und sonstige Betriebskosten aus dem verbliebenem Kapital erwirtschaften muss, das zur Gewinnerwirtschaftung notwenige Fondsvermögen durch die bisherigen Verluste jedoch immer mehr abschmilzt, ist zu befürchten, dass die anfallenden Kosten das Fondsvermögen letztendlich aufzehren. Für die Anleger steht zu befürchten, dass ihr Guthaben auf ihrem Kapitalkonto immer weiter Richtung Nullpunkt sinkt und sie letztlich mit leeren Händen dastehen könnten. Ein Albtraum besonders für Anleger, die auf eine sichere Altersvorsorge hofften.
„Aus unserer Sicht ist daher jedem Anleger anzuraten, sich mit seinem Anlageberater oder einem neutralen Finanzfachmann in Verbindung zu setzen, die Bilanzzahlen zu analysieren und sein weiteres Engagement bei der Fondsgesellschaft kritisch auf den Prüfstand zu stellen. So kann im Einzelfall eine Kündigung der Beteiligung durchaus ratsam sein, um nicht weitere Vermögensverluste hinnehmen zu müssen“ so BSZ-Vertrauensanwalt Steffen Hielscher aus Jena. „Viele Anleger glauben, dass es sich hier um einen Garantiefonds handelt, bei dem ihr angelegtes Kapital zu 100 % durch ein Schuldscheindarlehen abgesichert wäre. Das ist jedoch nach dem Ergebnis unserer Recherchen nicht der Fall.“
Auch gehen bei den BSZ-Vertrauensanwälten Anfragen von besorgten Vermittlern ein, die ihren Kunden ein Engagement bei dem Capital Garantiefonds 02 empfohlen hatten und denen die Entwicklung des Fonds Sorge über die weitere Zukunft der Finanzanlagen ihrer Kunden bereitet.
BSZ-Vertrauensanwalt Steffen Hielscher: „Nach unserer Einschätzung ist es für die Vermittler oftmals besser, sich rechtzeitig mit ihren Kunden in Verbindung zu setzen und sich über das weitere Vorgehen gemeinsam zu beraten.“
So wurden Vermittler von unseren BSZ-Vertrauensanwälten schon wegen Fehlberatung in Sachen Capital Garantiefonds 02 erfolgreich gerichtlich in Anspruch genommen. Wenn die Kunden jedoch rechtzeitig und zutreffend von ihrem Berater informiert werden und gemeinsam ein weiteres Vorgehen zur Schadensminimierung vereinbart wird, kann die wichtige Vertrauensbasis zu den Kunden auch zukünftig erhalten bleiben.
Anleger, die sich beraten lassen möchten, steht eine Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. offen.
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Mittwoch, April 07, 2010
Dubai-Fonds: Skandalöse Entwicklung der Dubai Direkt Fonds I und II
Noch immer ist bei der Liquidation der Dubai Direkt Fonds ein Ende nicht abzusehen. Zwar steht zwischenzeitlich fest, dass trotz geschlossener Kaufverträge das Eigentum an den Wohnungen noch immer nicht auf die Fonds übertragen wurde, gleichwohl ist eine Rückzahlung an die Anleger bis heute nicht erfolgt.
BSZ e. V. - Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze, Schweinfurt, sieht gute Chancen hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Vermittlern der Dubai Direkt Fonds I und II.
Zwar wurde der Anleger wohl zutreffend anhand der Prospekte über die geflossenen Vertriebsprovisionen aufgeklärt. Nicht aufgeklärt wird der Anleger jedoch, dass die Fonds vorliegend nicht wirksame Wohnungskaufverträge, sondern allein Bauträgerverträge erworben haben. Offenbar war nicht mal dem Fondsgeschäftsführer bewusst, dass vorliegend allein Bauträgerverträge und nicht etwa Wohnungen erworben wurden. Hierüber wurden die Anleger jedoch in keinem derzeit bekannten Fall tatsächlich aufgeklärt.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Dubai Fonds" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Zwar wurde der Anleger wohl zutreffend anhand der Prospekte über die geflossenen Vertriebsprovisionen aufgeklärt. Nicht aufgeklärt wird der Anleger jedoch, dass die Fonds vorliegend nicht wirksame Wohnungskaufverträge, sondern allein Bauträgerverträge erworben haben. Offenbar war nicht mal dem Fondsgeschäftsführer bewusst, dass vorliegend allein Bauträgerverträge und nicht etwa Wohnungen erworben wurden. Hierüber wurden die Anleger jedoch in keinem derzeit bekannten Fall tatsächlich aufgeklärt.
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Sonntag, April 04, 2010
Yukos-Aktionäre: BSZ prüft Ansprüche europäischer Betroffener!
BSZ e.V. ruft Interessengemeinschaft „Yukos-Aktionäre“ ins Leben. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg verhandelt Klagen!
Seit einiger Zeit wird vor dem Europäischen Gerichtshof in Straßburg die Frage geklärt, ob Russland die Rechte ehemaliger Aktionäre des ehemaligen Ölkonzerns Yukos verletzt haben könnte. Chodorkowski, der ehemalige Chef des Unternehmens und ehemals einer der reichsten Männer Russlands, sitzt nach wie vor in Haft, ihm drohen noch weitere langjährige Haftstrafen.
Teilweise geben die betroffenen Anleger dem Kreml die Schuld, sie sind zum Teil der Ansicht, dass Russland rechtswidrig in ihre Eigentumsrechte eingegriffen hätte. So sei Jukos mit einer unter Umständen ungerechtfertigten Steuernachforderung in Milliardenhöhe in Konkurs getrieben und das Unternehmen weit unter Wert veräußert worden. Dagegen klagen die früheren Yukos-Aktionäre vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.
Betroffen sind neben einer großen Anzahl US-amerikanischer Anleger auch zahlreiche europäische Anleger. Diese Tatsache hat den BSZ e.V. dazu bewogen, mit sehr renommierten Kanzleien für Bank- und Kapitalmarktrecht eine Interessengemeinschaft „Yukos-Aktionäre“ ins Leben zu rufen, um die Rechte Geschädigter zu prüfen.
Betroffene ehemalige Yukos-Aktionäre können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Yukos-Aktionäre“ anschließen.
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Seit einiger Zeit wird vor dem Europäischen Gerichtshof in Straßburg die Frage geklärt, ob Russland die Rechte ehemaliger Aktionäre des ehemaligen Ölkonzerns Yukos verletzt haben könnte. Chodorkowski, der ehemalige Chef des Unternehmens und ehemals einer der reichsten Männer Russlands, sitzt nach wie vor in Haft, ihm drohen noch weitere langjährige Haftstrafen.
Teilweise geben die betroffenen Anleger dem Kreml die Schuld, sie sind zum Teil der Ansicht, dass Russland rechtswidrig in ihre Eigentumsrechte eingegriffen hätte. So sei Jukos mit einer unter Umständen ungerechtfertigten Steuernachforderung in Milliardenhöhe in Konkurs getrieben und das Unternehmen weit unter Wert veräußert worden. Dagegen klagen die früheren Yukos-Aktionäre vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.
Betroffen sind neben einer großen Anzahl US-amerikanischer Anleger auch zahlreiche europäische Anleger. Diese Tatsache hat den BSZ e.V. dazu bewogen, mit sehr renommierten Kanzleien für Bank- und Kapitalmarktrecht eine Interessengemeinschaft „Yukos-Aktionäre“ ins Leben zu rufen, um die Rechte Geschädigter zu prüfen.
Betroffene ehemalige Yukos-Aktionäre können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Yukos-Aktionäre“ anschließen.
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