Die proconkurs AG, bietet Privatinvestoren eine Beteiligung an der Gesellschaft in Form von Genussrechten an. Häufig wissen Anleger jedoch nicht, dass es sich bei Genussrechten um eine Unternehmensbeteiligung handelt, welche grundsätzlich auch mit einem Totalverlustrisiko einhergeht.
Die proconkurs AG, deren Gegenstand des Unternehmens der Erwerb und Wiederverkauf sowie die Verwaltung und Vermietung von Bestandsimmobilien mit dem Schwerpunkt Insolvenzimmobilien ist, hält ihr Unternehmenskonzept selbst für eine profitable Nische, die bisher nur den Profis und Großanlegern vorbehalten war.
Der markante Slogan, mit dem die proconkurs AG wirbt, nämlich das „Im Einkauf der Gewinn liegt!“ kann sich aber auch sehr schnell als ein Trugschluss herausstellen. Das Konzept, Immobilien günstig aus Zwangsversteigerungen anzukaufen und dann kurze Zeit später wieder mit Gewinn zu verkaufen, geht häufig nicht auf.
Macht die Gesellschaft Verluste, dann geht das Risiko zu Lasten der Anleger. Obwohl die Genussrechtsinhaber praktisch das gesamte Risiko zu tragen haben, stehen Ihnen auf der anderen Seite laut § 9 der Genussrechtsbedingungen keine Teilnahme-, Mitwirkungs-, und Stimmrechte in der Hauptversammlung zu. Im Insolvenzfall der Gesellschaft stellt ihre Forderung aus dem Genussrechten lediglich eine nachrangige Forderung dar.
Rechtsanwalt Marcel Seifert von der BSZ e.V Vertrauenskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte berichtet dass „Anlegern, in dem Moment, in dem sie eine solche Beteiligung, die zum grauen Kapitalmarkt gehört, erwerben, meist nicht bewusst ist, dass dies mit Risiken, die bis zum Totalverlust reichen, einhergeht.“
Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs müssen Anleger vor dem Erwerb richtig und vollständig aufgeklärt werden. Ist dies nicht der Fall, so stehen Ihnen Schadensersatzansprüche zu. BSZ e.V. Vertrauensanwalt Seifert rät betroffenen Anlegern vor dem Hintergrund der anlegerfreundlichen Rechtsprechung daher, sich von einem erfahrenen Anwalt beraten zu lassen.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „proconkurs AG " anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 31.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Mittwoch, März 31, 2010
Dienstag, März 30, 2010
Schiffsfonds: MS Appen Paula von Insolvenz bedroht
Nachdem in den letzten Monaten bereits ein gutes Dutzend Schiffsfonds Insolvenz anmelden musste, befindet sich nun mit der MS Paula Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. KG ein weiterer Fonds in akuten wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Nach Einschätzung der Geschäftsführung ist eine „dauerhafte Fortführung der Gesellschaft nicht möglich", sodass „akute Insolvenzgefahr" bestehe. Zur Vermeidung einer Insolvenz werden daher die Gesellschafter um aktive Mitwirkung an dem Restrukturierungskonzept gebeten. Wie diese aussehen soll, erfährt man aus einem Schreiben der MS Paula Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. KG vom 19.02.2010: Wenig überraschend werden die Gesellschafter aufgefordert, ihr Beteiligungskapital zu erhöhen, andernfalls drohe der „Totalverlust der Einlage".
„Betroffene Anleger befinden sich somit in einer schwierigen Situation. Wenn sie der Nachzahlungsaufforderung nicht nachkommen, besteht das Risiko, dass sie auch das bereits investierte Kapital aufgrund der Insolvenz der Schiffsgesellschaft verlieren. Andererseits haben Anleger aber auch keine Garantie, dass eine Nachzahlung zur nachhaltigen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Fonds führt." so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben."
Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.
Ferner kann man sich auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Nutze machen. Demnach müssen Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Innenprovisionen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ MS Appen Paula" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
„Betroffene Anleger befinden sich somit in einer schwierigen Situation. Wenn sie der Nachzahlungsaufforderung nicht nachkommen, besteht das Risiko, dass sie auch das bereits investierte Kapital aufgrund der Insolvenz der Schiffsgesellschaft verlieren. Andererseits haben Anleger aber auch keine Garantie, dass eine Nachzahlung zur nachhaltigen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Fonds führt." so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben."
Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.
Ferner kann man sich auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Nutze machen. Demnach müssen Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Innenprovisionen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ MS Appen Paula" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Die Schlinge zieht sich zu
Derzeit findet eine massive Treibjagd auf Steuersünder statt. Der Hintergrund dafür sind die von den Bundesländern, hier vor allem Nordrhein-Westfalen (der Bund hält sich mangels Zuständigkeit vornehm heraus), gekauften und von Dritten rechtswidrig erlangten Bankdaten über eine Vielzahl von Bundesbür-gern, welche Konten im Ausland unterhalten.
Viele der potentiell Betroffenen haben die Möglichkeit der Selbstanzeige genutzt, um im günstigsten Falle Steuerfreiheit zu erlangen. Welche Hürden dabei im Einzelnen zu bewältigen sind, wurde von dem BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Axel Widmaier bereits in seinem letzten Beitrag dargelegt. Mittlerweile haben nach vorsichtigen Schätzungen mehr als 10.000 Bundesbürger diesen Weg beschritten. Dies ergab eine Umfrage des Wirtschaftsmagazins Kapital bei allen Oberfinanzdirektionen und den Finanzministerien.
Wegen der gestohlenen Bankdaten hat laut einer Nachricht der „Neuen Zürcher Zeitung“ die Credit Suisse Strafanzeige eingereicht. Danach habe die CS jedoch keine offizielle Mitteilung bekommen, und die Bank habe auch keine internen Indizien für einen Datendiebstahl. Man wisse immer noch nicht, ob es überhaupt eine CD mit CS-Kundendaten gibt. Trotzdem habe die Bank vor einigen Tagen Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht. Vor kurzem hatte die Bank auf die Ermittlungen deutscher Behörden in der Datenklau-Affäre reagiert, indem sie die Reisen von Kundenberatern ins Nachbarland stark einschränkte.
Aufgrund mehrerer mit Steuerfahndern geführten Gespräche ergibt sich nun das Bild, dass über das Warten auf Selbstanzeigen hinaus, die Steuerfahndung aktiv mit Hausdurchsuchungen tätig wird. Mittlerweile wurden erste Steuerdaten aus der von Nordrhein-Westfalen erworbenen CD an verschiedenen Finanzministerien, u.a. auch Baden- Württemberg, bzw. dem Saarland übermittelt. Nach einem Pressebericht vom 24.03.2010 bei Panorama haben die Ermittler im Saarland bereits die Wohnung eines Verdächtigen durchsucht, auch das Handelsblatt berichtete, dass es im Zuge der Ermittlungen bereits zu ersten Durchsuchungen kam. Es erschienen Beamte der Steuerfahndung (Steufa) bei Privatleuten in Süddeutschland, die keine Selbstanzeige abgegeben hatten und eben darauf spekulierten, nicht auf der CD gespeichert zu sein. Für die Fahnder ist es nun ein Leichtes abzugleichen, wer auf der CD erscheint und noch keine Selbstanzeige eingereicht hat.
Wie in verschiedenen Presseveröffentlichungen zu lesen ist, hat sich mittlerweile auch ein Wiesbadener Multimillionär selbst angezeigt. Er soll insgesamt eine halbe Milliarde Euro auf Schweizer Konten gebunkert haben. Der Steuersünder soll der Finanzverwaltung bereits eine erste Zahlung auf die zu erwartende Steuer in Höhe von zehn Millionen Euro überwiesen haben.
Bei einigen der noch nicht ausgewerteten CD`s besteht unter Umständen noch die Möglichkeit, rechtzeitig die Straffreiheit zu erlangen. Man denke z.B. an die Baden-Württemberg angebotene CD, welche von diesem Bundesland nicht angekauft worden ist, sondern man versuchte das Ganze dem Bund zu überantworten, der mit dem Hinweis auf seine fehlende Zuständigkeit nun ein willigeres Bundesland suchte, und es mit Nordrhein-Westfalen gefunden hat. Es wird also im Hinblick auf die anderen CD`s bald mit entsprechenden Ermittlungen zu rechnen sein.
Unabhängig von der Frage einer drohenden Entdeckung sollte man sich ernsthaft überlegen, ob es weiter ratsam ist, überhaupt noch derartige Konten in der Schweiz oder anderswo zu unterhalten. Gerade bei der älteren Generation darf auch die Überlegung nicht außer Acht bleiben, dass man ein solch zweifelhaftes Erbe nicht unbedingt seinen Nachkommen hinterlassen sollte, die sich dann plötzlich im Falle des Versterbens des Familienangehörigen sich mit einer unbequemen Last herumschlagen müssen. Das Erbe ist in einem solchen Fall mit dem Makel behaftet, dass es sich zum einen um Schwarzgeld handeln kann, zum anderen, dass die Erträgnisse nicht versteuert worden sind, wobei in einem solchen Fall der steuerlich relevante Zeitraum von zehn Jahren gleichfalls gilt. Im Übrigen ist der Erbe dann gehalten, um Straffreiheit zu erlangen, schnellstens etwas zu unternehmen, denn sollte er dies nicht tun, ist er schneller als gedacht selbst in eine Steuerhinterziehung verstrickt.
Ein weiteres Argument ist zumindest bei Nummernkonten darin zu sehen, dass es durchaus sein kann, dass aufgrund des Alters möglicherweise die Nummer vergessen wird, bzw. Belege nachher nicht mehr auffindbar sind und keiner mehr weiß, wo sich das Konto überhaupt befindet. Hier stehen zwar nicht steuerliche Aspekte im Vordergrund sondern die bange Frage, komme ich überhaupt noch an das Geld.
Ein weiterer Punkt ist sicherlich auch der Umstand, dass vielfach Bankkunden feststellen mussten, dass die ausländischen „Banker“ sich nicht immer an die gemachten Vorgaben gehalten haben und das Vermögen oder die Erträgnisse weniger Wert sind, als erwartet.
Auch aus diesen Gründen sollte ebenfalls erwogen werden den Weg in die Steuerehrlichkeit zu suchen. In diesem Fall sollte man eine sachgerechte Beratung in Anspruch nehmen, da die Durchführung der Selbstanzeige bzw., die zu beachtenden Hindernisse nicht gerade gering sind. Will man sich diesen Vorteil nicht verscherzen, müssen die Spielregeln eingehalten werden. Gerade die abgestufte Selbstanzeige, oder besser gesagt die Nacherklärung, bedarf einer sorgfältigen Bearbeitung. Wie die Anforderungen genau sind, erläutert der BSZ e.V. Fachanwalt für Steuerrecht gerne in einem ausführlichen Beratungsgespräch.
Die erfahrenen Steuerexperten des BSZ e.V. stehen Ihnen bei dieser schwierigen und komplexen Materie gern hilfreich zur Seite. Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Steuerehrlichkeit" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Viele der potentiell Betroffenen haben die Möglichkeit der Selbstanzeige genutzt, um im günstigsten Falle Steuerfreiheit zu erlangen. Welche Hürden dabei im Einzelnen zu bewältigen sind, wurde von dem BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Axel Widmaier bereits in seinem letzten Beitrag dargelegt. Mittlerweile haben nach vorsichtigen Schätzungen mehr als 10.000 Bundesbürger diesen Weg beschritten. Dies ergab eine Umfrage des Wirtschaftsmagazins Kapital bei allen Oberfinanzdirektionen und den Finanzministerien.
Wegen der gestohlenen Bankdaten hat laut einer Nachricht der „Neuen Zürcher Zeitung“ die Credit Suisse Strafanzeige eingereicht. Danach habe die CS jedoch keine offizielle Mitteilung bekommen, und die Bank habe auch keine internen Indizien für einen Datendiebstahl. Man wisse immer noch nicht, ob es überhaupt eine CD mit CS-Kundendaten gibt. Trotzdem habe die Bank vor einigen Tagen Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht. Vor kurzem hatte die Bank auf die Ermittlungen deutscher Behörden in der Datenklau-Affäre reagiert, indem sie die Reisen von Kundenberatern ins Nachbarland stark einschränkte.
Aufgrund mehrerer mit Steuerfahndern geführten Gespräche ergibt sich nun das Bild, dass über das Warten auf Selbstanzeigen hinaus, die Steuerfahndung aktiv mit Hausdurchsuchungen tätig wird. Mittlerweile wurden erste Steuerdaten aus der von Nordrhein-Westfalen erworbenen CD an verschiedenen Finanzministerien, u.a. auch Baden- Württemberg, bzw. dem Saarland übermittelt. Nach einem Pressebericht vom 24.03.2010 bei Panorama haben die Ermittler im Saarland bereits die Wohnung eines Verdächtigen durchsucht, auch das Handelsblatt berichtete, dass es im Zuge der Ermittlungen bereits zu ersten Durchsuchungen kam. Es erschienen Beamte der Steuerfahndung (Steufa) bei Privatleuten in Süddeutschland, die keine Selbstanzeige abgegeben hatten und eben darauf spekulierten, nicht auf der CD gespeichert zu sein. Für die Fahnder ist es nun ein Leichtes abzugleichen, wer auf der CD erscheint und noch keine Selbstanzeige eingereicht hat.
Wie in verschiedenen Presseveröffentlichungen zu lesen ist, hat sich mittlerweile auch ein Wiesbadener Multimillionär selbst angezeigt. Er soll insgesamt eine halbe Milliarde Euro auf Schweizer Konten gebunkert haben. Der Steuersünder soll der Finanzverwaltung bereits eine erste Zahlung auf die zu erwartende Steuer in Höhe von zehn Millionen Euro überwiesen haben.
Bei einigen der noch nicht ausgewerteten CD`s besteht unter Umständen noch die Möglichkeit, rechtzeitig die Straffreiheit zu erlangen. Man denke z.B. an die Baden-Württemberg angebotene CD, welche von diesem Bundesland nicht angekauft worden ist, sondern man versuchte das Ganze dem Bund zu überantworten, der mit dem Hinweis auf seine fehlende Zuständigkeit nun ein willigeres Bundesland suchte, und es mit Nordrhein-Westfalen gefunden hat. Es wird also im Hinblick auf die anderen CD`s bald mit entsprechenden Ermittlungen zu rechnen sein.
Unabhängig von der Frage einer drohenden Entdeckung sollte man sich ernsthaft überlegen, ob es weiter ratsam ist, überhaupt noch derartige Konten in der Schweiz oder anderswo zu unterhalten. Gerade bei der älteren Generation darf auch die Überlegung nicht außer Acht bleiben, dass man ein solch zweifelhaftes Erbe nicht unbedingt seinen Nachkommen hinterlassen sollte, die sich dann plötzlich im Falle des Versterbens des Familienangehörigen sich mit einer unbequemen Last herumschlagen müssen. Das Erbe ist in einem solchen Fall mit dem Makel behaftet, dass es sich zum einen um Schwarzgeld handeln kann, zum anderen, dass die Erträgnisse nicht versteuert worden sind, wobei in einem solchen Fall der steuerlich relevante Zeitraum von zehn Jahren gleichfalls gilt. Im Übrigen ist der Erbe dann gehalten, um Straffreiheit zu erlangen, schnellstens etwas zu unternehmen, denn sollte er dies nicht tun, ist er schneller als gedacht selbst in eine Steuerhinterziehung verstrickt.
Ein weiteres Argument ist zumindest bei Nummernkonten darin zu sehen, dass es durchaus sein kann, dass aufgrund des Alters möglicherweise die Nummer vergessen wird, bzw. Belege nachher nicht mehr auffindbar sind und keiner mehr weiß, wo sich das Konto überhaupt befindet. Hier stehen zwar nicht steuerliche Aspekte im Vordergrund sondern die bange Frage, komme ich überhaupt noch an das Geld.
Ein weiterer Punkt ist sicherlich auch der Umstand, dass vielfach Bankkunden feststellen mussten, dass die ausländischen „Banker“ sich nicht immer an die gemachten Vorgaben gehalten haben und das Vermögen oder die Erträgnisse weniger Wert sind, als erwartet.
Auch aus diesen Gründen sollte ebenfalls erwogen werden den Weg in die Steuerehrlichkeit zu suchen. In diesem Fall sollte man eine sachgerechte Beratung in Anspruch nehmen, da die Durchführung der Selbstanzeige bzw., die zu beachtenden Hindernisse nicht gerade gering sind. Will man sich diesen Vorteil nicht verscherzen, müssen die Spielregeln eingehalten werden. Gerade die abgestufte Selbstanzeige, oder besser gesagt die Nacherklärung, bedarf einer sorgfältigen Bearbeitung. Wie die Anforderungen genau sind, erläutert der BSZ e.V. Fachanwalt für Steuerrecht gerne in einem ausführlichen Beratungsgespräch.
Die erfahrenen Steuerexperten des BSZ e.V. stehen Ihnen bei dieser schwierigen und komplexen Materie gern hilfreich zur Seite. Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Steuerehrlichkeit" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Freitag, März 26, 2010
Delta Korona: Landgericht Köln verurteilt Verantwortliche und Anlageberater zu Schadensersatz!
Das Landgericht Köln hat in einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Verfahren mit Urteil vom 11.02.2010 die Verantwortlichen der Delta Korona S.L. und zwei Anlageberater zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Geklagt hatte ein Anleger, der im Jahr 2006 Geschäftsbeteiligungen an der Delta Korona S.L. gezeichnet hatte. Die Anlageberater hatten hierzu mit der Sicherheit der Kapitalanlage bei gleichzeitig hoher Rendite geworben.
Wie dem Kläger aber nicht mitgeteilt worden war, handelt es sich bei der Beteiligung um eine hochriskante Anlageform, die das Risiko des Totalverlustes beinhaltet. Hierüber hätten die Berater aufklären müssen. Stattdessen bezeichneten sie die Anlagen als eine sichere Sache. Da somit die Beratung weder anleger- noch anlagegerecht war, haften die Anlageberater nach dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Köln auf Schadensersatz.
Auch die drei Verantwortlichen der Delta Korona. S.L. wurden zu Schadensersatz verurteilt. Auch hier folgte das Gericht der Argumentation der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, wonach die Delta Korona S.L. Bankgeschäfte ohne die nötige Erlaubnis der BaFin getätigt hat.
Neben der Anlagesumme müssen die Beklagten auch Alternativzinsen i.H.v. 4 % p.a. an den Kläger bezahlen.
„Das Urteil ist ein weiterer Schritt für die Anleger der Delta Korona S.L. zur Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Christian Luber, LL.M., M.A., der das Verfahren für die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich betreut hat. „Aufgrund des Umstandes, dass fünf Beklagte gemeinschaftlich zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurden, sehen wir auch gute Chancen, die Ansprüche auch tatsächlich durchsetzen zu können.“
Anleger der Delta Korona sollten daher ebenfalls etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler und gegen die Verantwortlichen des Unternehmens anwaltlich prüfen lassen.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Delta Korona S.L" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Wie dem Kläger aber nicht mitgeteilt worden war, handelt es sich bei der Beteiligung um eine hochriskante Anlageform, die das Risiko des Totalverlustes beinhaltet. Hierüber hätten die Berater aufklären müssen. Stattdessen bezeichneten sie die Anlagen als eine sichere Sache. Da somit die Beratung weder anleger- noch anlagegerecht war, haften die Anlageberater nach dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Köln auf Schadensersatz.
Auch die drei Verantwortlichen der Delta Korona. S.L. wurden zu Schadensersatz verurteilt. Auch hier folgte das Gericht der Argumentation der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, wonach die Delta Korona S.L. Bankgeschäfte ohne die nötige Erlaubnis der BaFin getätigt hat.
Neben der Anlagesumme müssen die Beklagten auch Alternativzinsen i.H.v. 4 % p.a. an den Kläger bezahlen.
„Das Urteil ist ein weiterer Schritt für die Anleger der Delta Korona S.L. zur Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Christian Luber, LL.M., M.A., der das Verfahren für die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich betreut hat. „Aufgrund des Umstandes, dass fünf Beklagte gemeinschaftlich zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurden, sehen wir auch gute Chancen, die Ansprüche auch tatsächlich durchsetzen zu können.“
Anleger der Delta Korona sollten daher ebenfalls etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler und gegen die Verantwortlichen des Unternehmens anwaltlich prüfen lassen.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Delta Korona S.L" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Donnerstag, März 25, 2010
Global View-Fonds: BSZ e.V.-Anwälte raten Anlegern zur Klage!
Steht der Riesenrad-Fonds vor der Pleite? Kassierten die Banken hohe Provisionen? BSZ e.V.-Expertengutachten bejaht Prospektfehler!
Der Riesenrad-Fonds "Global View" kommt nicht aus den Schlagzeilen! Einem Bericht der Berliner Morgenpost vom 21. März 2010 zufolge sind die von den Investoren beschafften 208 Millionen Euro nahezu aufgebraucht. Insgesamt sind dabei laut Berliner Morgenpost gemäß einem Bericht des "Spiegel" 57,31 Mio. € an die Banken geflossen- und somit mehr als 25 %.
Das Bankhaus Delbrück Maffei z.B. soll laut Berliner Morgenpost 22,1 Mio. € erhalten haben, obwohl nur 48 Mio. € eingesammelt worden sein sollen, auch andere Bankhäuser hätten hohe Provisionen erhalten.
Schlimmer noch: Ein eigens vom BSZ e.V. in Auftrag gegebenes Experten-Gutachten eines renommierten Immobilien-Beratungsunternehmens kommt zu dem Schluss, dass in dem Prospekt zur Anlage nur unzureichend auf die Risiken hingewiesen worden sei.
Insbesondere bemängelt das vom BSZ e.V. in Auftrag gegebene Expertengutachten, dass in dem Prospekt an keiner Stelle auf das Risiko hingewiesen worden sei, dass eine bei der Investition geplante Fremdfinanzierung ausfallen könne bzw. nicht erreicht werden könne. Im Gegenteil würden sich im Prospekt deutliche Hinweise darauf finden lassen, die eine Investition der Fondsgesellschaft in eine Projektgesellschaft erst dann möglich erscheinen ließen, wenn auch die komplette Finanzierung abgesichert sei. Weitere mögliche Ansatzpunkte für Prospektfehler werden in dem Prospektgutachten genannt und vom BSZ e.V. demnächst bekannt gegeben.
Für den BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Immobilienökonom (ebs) Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Dr. Rohde & Dr. Späth sind "dies schlechte Nachrichten für die Anleger. Wir befürchten ganz klar die Insolvenz des Fonds. Wir werden u.a. versuchen, die vermittelnden Banken zur Verantwortung zu ziehen. Die vermittelnden Banken sind unserer Ansicht nach der ihr obliegenden Verpflichtung zur Plausibilitätsprüfung nur unzureichend nachgekommen. Auch die sog. "Kick-Back"-Rechtsprechung des BGH, wonach auf die erhaltenen Rückvergütungen hinzuweisen ist, dürfte in diesem Fall gute Ansatzpunkte für die Anleger bieten.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Global View" (Riesenrad-Fonds) anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Der Riesenrad-Fonds "Global View" kommt nicht aus den Schlagzeilen! Einem Bericht der Berliner Morgenpost vom 21. März 2010 zufolge sind die von den Investoren beschafften 208 Millionen Euro nahezu aufgebraucht. Insgesamt sind dabei laut Berliner Morgenpost gemäß einem Bericht des "Spiegel" 57,31 Mio. € an die Banken geflossen- und somit mehr als 25 %.
Das Bankhaus Delbrück Maffei z.B. soll laut Berliner Morgenpost 22,1 Mio. € erhalten haben, obwohl nur 48 Mio. € eingesammelt worden sein sollen, auch andere Bankhäuser hätten hohe Provisionen erhalten.
Schlimmer noch: Ein eigens vom BSZ e.V. in Auftrag gegebenes Experten-Gutachten eines renommierten Immobilien-Beratungsunternehmens kommt zu dem Schluss, dass in dem Prospekt zur Anlage nur unzureichend auf die Risiken hingewiesen worden sei.
Insbesondere bemängelt das vom BSZ e.V. in Auftrag gegebene Expertengutachten, dass in dem Prospekt an keiner Stelle auf das Risiko hingewiesen worden sei, dass eine bei der Investition geplante Fremdfinanzierung ausfallen könne bzw. nicht erreicht werden könne. Im Gegenteil würden sich im Prospekt deutliche Hinweise darauf finden lassen, die eine Investition der Fondsgesellschaft in eine Projektgesellschaft erst dann möglich erscheinen ließen, wenn auch die komplette Finanzierung abgesichert sei. Weitere mögliche Ansatzpunkte für Prospektfehler werden in dem Prospektgutachten genannt und vom BSZ e.V. demnächst bekannt gegeben.
Für den BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Immobilienökonom (ebs) Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Dr. Rohde & Dr. Späth sind "dies schlechte Nachrichten für die Anleger. Wir befürchten ganz klar die Insolvenz des Fonds. Wir werden u.a. versuchen, die vermittelnden Banken zur Verantwortung zu ziehen. Die vermittelnden Banken sind unserer Ansicht nach der ihr obliegenden Verpflichtung zur Plausibilitätsprüfung nur unzureichend nachgekommen. Auch die sog. "Kick-Back"-Rechtsprechung des BGH, wonach auf die erhaltenen Rückvergütungen hinzuweisen ist, dürfte in diesem Fall gute Ansatzpunkte für die Anleger bieten.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Global View" (Riesenrad-Fonds) anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Mittwoch, März 24, 2010
Die Erlanger Solar Millennium kommt nicht aus den Schlagzeilen.
Am 23.3.2010 schrieb die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ): "Anlegern, die Anleihen des Solarthermiekonzerns Solar Millennium gekauft haben, könnte angesichts der jüngsten Entwicklungen um das Unternehmen schwül zumute werden." Vorangegangen war ein Bericht in der Wirtschaftswoche, wonach der Kauf der Hälfte der Anteile an einem Kraftwerk durch den Industriedienstleister Ferrostaal möglicherweise gescheitert sei.
Dies wurde zwar umgehend dementiert, aber dann - so die FAZ - brach das "Chaos": Nach nur zehn Wochen legte der Vorstandsvorsitzende Utz Claasen, ehemals Chef der EnBW, sein Amt völlig unerwartet nieder. Nachdem zunächst keine Erklärung dafür abgegeben wurde, hieß es, dass private Gründe ursächlich seien. Kurze Zeit später ließ Claasen dann über seinen Anwalt mitteilen, er sei wegen abweichender Meinungen zu Governance und Unternehmenskultur ausgeschieden.
Am Montag kündigte das Unternehmen an, von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte alle Abschlüsse seit dem Geschäftsjahr 2004/05 überprüfen zu lassen. Zu Jahresbeginn waren Vorwürfe laut geworden, es gebe Unregelmäßigkeiten in der Bilanzierung, die das Unternehmen zurückgewiesen hatte.
Die FAZ schrieb weiter unter der Überschrift "Wachstumsfinanzierung durch Graumarkt-Anleihen": Den Projekt-Finanzierungsbedarf hat das Unternehmen in der Vergangenheit nicht zuletzt durch die Auflage von insgesamt 6 Anleihen gedeckt, die an keiner Börse notiert und deswegen auch kaum handelbar sind. "Sollten die Bilanzen nicht korrekt sein, könnte dies die Rückzahlung der Anleihen gefährden."
Die Wirtschaftswoche schrieb bereits im letzten Jahr: "ermitteln Staatsanwälte gegen Personen aus dem Unternehmen und dessen Umfeld. Dabei geht es um einen der größten Skandale des unregulierten so genannten grauen Kapitalmarktes, von dem zwar Solar Millennium nicht direkt betroffen ist, jedoch Akteure, die mit dem Unternehmen eng verbunden sind."
Bei den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen geht es - so die Wirtschaftswoche - um die Pleite der Düsseldorfer DM Beteiligungen AG, die gemeinsam mit der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West- AG zu einem 2006 geplatzten Schneeballsystem gehört haben soll. Die BSZ-Vertrauensanwälte können diese personelle Verbindungen bestätigen.
Die Wirtschaftwoche schrieb weiter, dass auch bei Solar Millennium Anleger "stark engagiert" seien; rund 170 Millionen Euro sollen private Investoren allein über Anleihen in das Unternehmen gesteckt haben - "in der Hoffnung auf Rückzahlung und jährliche Zinsen von 6,75 Prozent."
Zu hoffen ist, dass Anleger nicht ähnliche - schmerzliche - Erfahrungen wie in den Fällen DM Beteiligungen AG, Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG, VG VermögensGarant AG oder GlobalSwissCapital AG machen; gerade bei den Unternehmen DM Beteiligungen AG und Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG blieb ein enormer Schuldenberg zurück - mit einer nennenswerten Insolvenzquote braucht hier nicht gerechnet zu werden.
Eine frühzeitige Beratung hätte hier wohl viel verhindern können. Im Fall der Solar Millennium AG ist in der Tat bedenklich, wer hier alles mitmischt. Der schnelle Ausstieg des Utz Claasen vergrößert die Bedenken.
Die FAZ schrieb im Juni 2009 bereits: "Der Erlanger Spezialist für solarthermische Kraftwerke, Solar Millenium, bewirbt seit Mai eine neue fünfjährige Unternehmensanleihe mit einem Kupon von 6,75 Prozent. Deutlich mehr als zwei Drittel der Emission seien platziert, wobei die Gläubiger alle durchweg schon frühere Anleihen des Unternehmens gezeichnet hatten, deren erste jetzt fällig geworden ist."
Ob dies so ist, kann der BSZ e.V. so jetzt noch nicht bestätigen; sollte dies aber der Fall sein, würde auch dies bedenklich stimmen. Auch bei den späteren großen und immer noch nicht vollständig aufgearbeiteten Insolvenzfällen DM Beteiligungen AG und Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG zeichneten Alt-Anleger neue Anleihen und mussten dann erleben, dass sie am Ende nur noch fast völlig wertlose Papiere in der Hand hatten.
Für betroffene Anleger können, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Solar Millennium" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Dies wurde zwar umgehend dementiert, aber dann - so die FAZ - brach das "Chaos": Nach nur zehn Wochen legte der Vorstandsvorsitzende Utz Claasen, ehemals Chef der EnBW, sein Amt völlig unerwartet nieder. Nachdem zunächst keine Erklärung dafür abgegeben wurde, hieß es, dass private Gründe ursächlich seien. Kurze Zeit später ließ Claasen dann über seinen Anwalt mitteilen, er sei wegen abweichender Meinungen zu Governance und Unternehmenskultur ausgeschieden.
Am Montag kündigte das Unternehmen an, von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte alle Abschlüsse seit dem Geschäftsjahr 2004/05 überprüfen zu lassen. Zu Jahresbeginn waren Vorwürfe laut geworden, es gebe Unregelmäßigkeiten in der Bilanzierung, die das Unternehmen zurückgewiesen hatte.
Die FAZ schrieb weiter unter der Überschrift "Wachstumsfinanzierung durch Graumarkt-Anleihen": Den Projekt-Finanzierungsbedarf hat das Unternehmen in der Vergangenheit nicht zuletzt durch die Auflage von insgesamt 6 Anleihen gedeckt, die an keiner Börse notiert und deswegen auch kaum handelbar sind. "Sollten die Bilanzen nicht korrekt sein, könnte dies die Rückzahlung der Anleihen gefährden."
Die Wirtschaftswoche schrieb bereits im letzten Jahr: "ermitteln Staatsanwälte gegen Personen aus dem Unternehmen und dessen Umfeld. Dabei geht es um einen der größten Skandale des unregulierten so genannten grauen Kapitalmarktes, von dem zwar Solar Millennium nicht direkt betroffen ist, jedoch Akteure, die mit dem Unternehmen eng verbunden sind."
Bei den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen geht es - so die Wirtschaftswoche - um die Pleite der Düsseldorfer DM Beteiligungen AG, die gemeinsam mit der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West- AG zu einem 2006 geplatzten Schneeballsystem gehört haben soll. Die BSZ-Vertrauensanwälte können diese personelle Verbindungen bestätigen.
Die Wirtschaftwoche schrieb weiter, dass auch bei Solar Millennium Anleger "stark engagiert" seien; rund 170 Millionen Euro sollen private Investoren allein über Anleihen in das Unternehmen gesteckt haben - "in der Hoffnung auf Rückzahlung und jährliche Zinsen von 6,75 Prozent."
Zu hoffen ist, dass Anleger nicht ähnliche - schmerzliche - Erfahrungen wie in den Fällen DM Beteiligungen AG, Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG, VG VermögensGarant AG oder GlobalSwissCapital AG machen; gerade bei den Unternehmen DM Beteiligungen AG und Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG blieb ein enormer Schuldenberg zurück - mit einer nennenswerten Insolvenzquote braucht hier nicht gerechnet zu werden.
Eine frühzeitige Beratung hätte hier wohl viel verhindern können. Im Fall der Solar Millennium AG ist in der Tat bedenklich, wer hier alles mitmischt. Der schnelle Ausstieg des Utz Claasen vergrößert die Bedenken.
Die FAZ schrieb im Juni 2009 bereits: "Der Erlanger Spezialist für solarthermische Kraftwerke, Solar Millenium, bewirbt seit Mai eine neue fünfjährige Unternehmensanleihe mit einem Kupon von 6,75 Prozent. Deutlich mehr als zwei Drittel der Emission seien platziert, wobei die Gläubiger alle durchweg schon frühere Anleihen des Unternehmens gezeichnet hatten, deren erste jetzt fällig geworden ist."
Ob dies so ist, kann der BSZ e.V. so jetzt noch nicht bestätigen; sollte dies aber der Fall sein, würde auch dies bedenklich stimmen. Auch bei den späteren großen und immer noch nicht vollständig aufgearbeiteten Insolvenzfällen DM Beteiligungen AG und Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG zeichneten Alt-Anleger neue Anleihen und mussten dann erleben, dass sie am Ende nur noch fast völlig wertlose Papiere in der Hand hatten.
Für betroffene Anleger können, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Solar Millennium" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Dienstag, März 23, 2010
Global Real Estate AG (GRE): Anleger klagen mit Erfolg.
Zwei weitere Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte können Erfolge gegen die Global Real Estate AG (GRE) verbuchen – GRE nimmt Berufungen zurück.
In zwei weiteren Fällen haben Anleger der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte Grund zur Freude: Nachdem die Anleger bereits in erster Instanz vor dem Landgericht Rostock Recht bekamen, die GRE jedoch Berufung gegen die Urteile eingelegt hatte, sind beide Entscheidungen jetzt rechtskräftig geworden! Die GRE hat ihre Berufungen zurückgenommen, nachdem das Oberlandesgerichts Rostock der GRE deutlich zu verstehen gegeben hat, dass diese keine Erfolgsaussichten haben.
„Aus unserer Sicht“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jakob F. Brüllmann von BRÜLLMANN Rechtsanwälte, „war dies die einzig richtige Entscheidung, schließlich folgen zahlreiche Oberlandesgerichte der von uns vertretenen Auffassung, welche offensichtlich auch das OLG Rostock teilt.“ „Bemerkenswert an den Urteilen ist zudem“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert, von BRÜLLMANN Rechtsanwälte, „dass das Landgericht Rostock von einem Beratungsvertrag zwischen dem Anleger und der GRE ausgeht – und nicht nur zwischen Anleger und Berater –, wodurch die GRE weitreichende Aufklärungspflichten treffen, der sie nicht nachgekommen ist.“
Lehrbuchmäßig führt das Landgericht Rostock in seinen Urteilen weiter aus, dass dem Erwerber einer Kapitalanlage “sei es durch ein Prospekt, sei es im Wege der mündlichen oder schriftlichen Beratung, ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden“ muss, was in den beiden Fällen nach Überzeugung des Gerichts nicht geschehen ist, auch nicht durch die Übergabe des Emissionsprospektes.
Zwar hatten die Anleger im Zeichnungsschein den Erhalt des Emissionsprospektes bestätigt, doch diese Unterschrift, so das Gericht „würde (...) allein bestätigen, dass der [Anleger] den Prospekt [erst] mit Datum der Unterschrift erhalten hat“. Zutreffend weist das Gericht darauf hin, dass „die Überreichung eines über 70 Seiten starken Prospektes in einem Beratungsgespräch, in dem dann auch eine Kapitalanlage gezeichnet wird, nicht rechtzeitig“ ist und dadurch einen Anspruch auf Schadensersatz begründen kann.
In Folge der nunmehr rechtskräftigen Urteile des Landgerichts Rostock erhalten die Anleger ihre gesamte bisher an die GRE geleistete Einlage als Schadensersatz ersetzt. Auch müssen sich die Anleger, anders als von der GRE gefordert, keine (etwaigen) Steuervorteile anrechnen lassen.
Fazit: Wurden Anleger nicht über die Risiken einer atypischen Beteiligung z.B. an der GRE aufgeklärt (Totalverlustrisiko) oder wurde ihnen ein Prospekt nicht oder erst am Tag der Unterschrift übergeben, dann sind die Aussichten, sich erfolgreich von der Beteiligung zu lösen, grundsätzlich als gut zu bezeichnen.
Dem stehen auch eventuelle Erklärungen auf einem Zeichnungsschein nicht entgegen. Diese sind nach Auffassung vieler Gerichte als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzustufen und als solche unwirksam, da sie zu einer unzulässigen Beweislastumkehr zu Lasten des Anlegers führen.
Betroffene Anleger, welche sich ebenfalls über ihre Beteiligung und die damit verbundenen Risiken getäuscht fühlen, sollten sich daher mit einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung setzen.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Global Real Estate AG" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
In zwei weiteren Fällen haben Anleger der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte Grund zur Freude: Nachdem die Anleger bereits in erster Instanz vor dem Landgericht Rostock Recht bekamen, die GRE jedoch Berufung gegen die Urteile eingelegt hatte, sind beide Entscheidungen jetzt rechtskräftig geworden! Die GRE hat ihre Berufungen zurückgenommen, nachdem das Oberlandesgerichts Rostock der GRE deutlich zu verstehen gegeben hat, dass diese keine Erfolgsaussichten haben.
„Aus unserer Sicht“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jakob F. Brüllmann von BRÜLLMANN Rechtsanwälte, „war dies die einzig richtige Entscheidung, schließlich folgen zahlreiche Oberlandesgerichte der von uns vertretenen Auffassung, welche offensichtlich auch das OLG Rostock teilt.“ „Bemerkenswert an den Urteilen ist zudem“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert, von BRÜLLMANN Rechtsanwälte, „dass das Landgericht Rostock von einem Beratungsvertrag zwischen dem Anleger und der GRE ausgeht – und nicht nur zwischen Anleger und Berater –, wodurch die GRE weitreichende Aufklärungspflichten treffen, der sie nicht nachgekommen ist.“
Lehrbuchmäßig führt das Landgericht Rostock in seinen Urteilen weiter aus, dass dem Erwerber einer Kapitalanlage “sei es durch ein Prospekt, sei es im Wege der mündlichen oder schriftlichen Beratung, ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden“ muss, was in den beiden Fällen nach Überzeugung des Gerichts nicht geschehen ist, auch nicht durch die Übergabe des Emissionsprospektes.
Zwar hatten die Anleger im Zeichnungsschein den Erhalt des Emissionsprospektes bestätigt, doch diese Unterschrift, so das Gericht „würde (...) allein bestätigen, dass der [Anleger] den Prospekt [erst] mit Datum der Unterschrift erhalten hat“. Zutreffend weist das Gericht darauf hin, dass „die Überreichung eines über 70 Seiten starken Prospektes in einem Beratungsgespräch, in dem dann auch eine Kapitalanlage gezeichnet wird, nicht rechtzeitig“ ist und dadurch einen Anspruch auf Schadensersatz begründen kann.
In Folge der nunmehr rechtskräftigen Urteile des Landgerichts Rostock erhalten die Anleger ihre gesamte bisher an die GRE geleistete Einlage als Schadensersatz ersetzt. Auch müssen sich die Anleger, anders als von der GRE gefordert, keine (etwaigen) Steuervorteile anrechnen lassen.
Fazit: Wurden Anleger nicht über die Risiken einer atypischen Beteiligung z.B. an der GRE aufgeklärt (Totalverlustrisiko) oder wurde ihnen ein Prospekt nicht oder erst am Tag der Unterschrift übergeben, dann sind die Aussichten, sich erfolgreich von der Beteiligung zu lösen, grundsätzlich als gut zu bezeichnen.
Dem stehen auch eventuelle Erklärungen auf einem Zeichnungsschein nicht entgegen. Diese sind nach Auffassung vieler Gerichte als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzustufen und als solche unwirksam, da sie zu einer unzulässigen Beweislastumkehr zu Lasten des Anlegers führen.
Betroffene Anleger, welche sich ebenfalls über ihre Beteiligung und die damit verbundenen Risiken getäuscht fühlen, sollten sich daher mit einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung setzen.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Global Real Estate AG" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Montag, März 22, 2010
Deltoton und CSA zur Rückabwicklung von Beteiligungen verurteilt
Mit Urteil vom 24.02.2010 (noch nicht rechtskräftig) gab das Landgericht Tübingen einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte vertretenen Anleger recht und verurteilte die Deltoton AG und die CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG (CSA 5), dem Anleger jeweils Schadensersatz zu leisten.
Nach Auffassung des Landgerichts Tübingen haben beide Gesellschaften dem Anleger danach sämtliche auf die insgesamt drei atypisch stillen Beteiligungen geleisteten Einlagen zurück zu erstatten – Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligungen. Ferner stellte das Gericht fest, dass den beklagten Gesellschaften keine Ansprüche aus den jeweiligen Beteiligungsverträgen mehr zustehen und dass diese mit Zugang der Kündigungen wirksam beendet wurden. Zudem wurden die Deltoton AG und die CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG verurteilt, dem Kläger nicht nur den entgangenen Gewinn, sondern auch seine außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen.
Im Einzelnen: Der Kläger hatte Anfang 2002 zwei atypisch stille Beteiligungen an der Frankonia Sachwert AG (jetzt: Deltoton AG) erworben (eine Einmalanlage und eine Ratenanlage) von denen im Jahr 2004 im Rahmen eines sog. Aufbauprogramms die Ratenanlage stillgelegt und anstelle dessen eine (dritte) Raten-Beteiligung an der CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG abgeschlossen wurde (sog. Steigermodell).
Bei der Vermittlung der Beteiligungen war der Kläger nach Überzeugung des Gerichts nicht zutreffend, verständlich und vollständig über die mit den Beteiligungen verbundenen Nachteilen und Risiken aufgeklärt worden. Selbst der Vermittler, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, war „mit seiner Aufgabe überfordert und (hat) nicht recht verstanden (...), um was es überhaupt bei diesem Anlagemodell ging. Offenbar waren ihm bei den Schulungen lediglich einige Schlagworte eingehämmert worden...“. Für das Gericht stellt die „als sicher dargestellte, jedoch in keiner Weise zu begründende, ins Blaue hinein abgegebenen Gewinnaussicht (...) einen schweren Beratungsfehler dar“, welchen sich die Beklagten zurechnen lassen müssen.
„Schlecht geschulte Vermittler sind leider keine Seltenheit“ so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann von BRÜLLMANN Rechtsanwälte. „Ebenso wie der Umstand, dass für die Vermittler in der Regel allein die Aussicht auf eine hohe Provision zählt und Anleger dadurch regelmäßig keine objektiv richtige Beratung erhalten“, ergänzt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hansjörg Looser von BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Wie dieses Urteil erneut zeigt, sollten betroffene Anleger keinesfalls ihr investiertes Geld einfach abschreiben, sondern sich auf jeden Fall an einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Deltoton" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Nach Auffassung des Landgerichts Tübingen haben beide Gesellschaften dem Anleger danach sämtliche auf die insgesamt drei atypisch stillen Beteiligungen geleisteten Einlagen zurück zu erstatten – Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligungen. Ferner stellte das Gericht fest, dass den beklagten Gesellschaften keine Ansprüche aus den jeweiligen Beteiligungsverträgen mehr zustehen und dass diese mit Zugang der Kündigungen wirksam beendet wurden. Zudem wurden die Deltoton AG und die CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG verurteilt, dem Kläger nicht nur den entgangenen Gewinn, sondern auch seine außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen.
Im Einzelnen: Der Kläger hatte Anfang 2002 zwei atypisch stille Beteiligungen an der Frankonia Sachwert AG (jetzt: Deltoton AG) erworben (eine Einmalanlage und eine Ratenanlage) von denen im Jahr 2004 im Rahmen eines sog. Aufbauprogramms die Ratenanlage stillgelegt und anstelle dessen eine (dritte) Raten-Beteiligung an der CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG abgeschlossen wurde (sog. Steigermodell).
Bei der Vermittlung der Beteiligungen war der Kläger nach Überzeugung des Gerichts nicht zutreffend, verständlich und vollständig über die mit den Beteiligungen verbundenen Nachteilen und Risiken aufgeklärt worden. Selbst der Vermittler, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, war „mit seiner Aufgabe überfordert und (hat) nicht recht verstanden (...), um was es überhaupt bei diesem Anlagemodell ging. Offenbar waren ihm bei den Schulungen lediglich einige Schlagworte eingehämmert worden...“. Für das Gericht stellt die „als sicher dargestellte, jedoch in keiner Weise zu begründende, ins Blaue hinein abgegebenen Gewinnaussicht (...) einen schweren Beratungsfehler dar“, welchen sich die Beklagten zurechnen lassen müssen.
„Schlecht geschulte Vermittler sind leider keine Seltenheit“ so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann von BRÜLLMANN Rechtsanwälte. „Ebenso wie der Umstand, dass für die Vermittler in der Regel allein die Aussicht auf eine hohe Provision zählt und Anleger dadurch regelmäßig keine objektiv richtige Beratung erhalten“, ergänzt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hansjörg Looser von BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Wie dieses Urteil erneut zeigt, sollten betroffene Anleger keinesfalls ihr investiertes Geld einfach abschreiben, sondern sich auf jeden Fall an einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Deltoton" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Donnerstag, März 18, 2010
Juragent AG zahlt an einen Anleger mehr als € 45.000,00 zurück!
Zweite Juragent KG erkennt Klageforderung auf Zahlung von Garantieausschüttung in Höhe von € 3.000,00 an. Juragent AG zahlt an einen von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertreten Anleger mehr als € 45.000,00 zurück!
Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, mit Sitz in München, Berlin und Zürich hat bereits vor einigen Monaten für Anleger der diversen Juragent Prozessfinanzierungsfonds Klagen bei den zuständigen Gerichten eingereicht. Mit einer Vielzahl von Urteilen hat das Amtsgericht Berlin Charlottenburg diverse Juragent KGs (PKF II bis PKF IV) zur Zahlung der seit März 2009 ausstehenden Garantieausschüttungen verurteilt.
Nun hat die Zweite Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG (Zweite Juragent KG) erstmals den klageweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer ausstehenden Garantieausschüttung in Höhe von € 3.000,00 auch vor Gericht anerkannt. (AG Berlin Charlottenburg, Anerkenntnisurteil vom 10.03.2010)
„Durch dass Anerkenntnis gibt es nun auch für die weiteren Anleger der diversen Juragent-Fonds Hoffnung, dass zeit- und kostenintensive Verteidigung gegen die Garantieausschüttungsklagen aufgegeben wird, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB. Es ist überhaupt nicht mehr vollziehbar, warum nun nicht in allen Verfahren die Ansprüche anerkannt werden, obwohl bereits mehr als 30 Urteile vorliegen, durch welche die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte bestätigt wird, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich die diversen Juragent Fonds in den weiteren Klagverfahren verhalten.
Darüber hinaus waren nun auch die ersten Rückabwicklungsverfahren der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Anleger erfolgreich.
Mit Urteil des LG Berlin vom 12.01.2010 wurde die Juragent AG erstmals zur Zahlung von Schadenersatz an einen von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger verurteilt. Weitere Urteile des LG Berlin haben die Rechtsauffassung der 2. Zivilkammer bestätigt.
Doch was nützt das beste Urteil, wenn daraus nicht vollstreckt werden kann, oder der Gegner schlichtweg zahlungsunfähig ist, sind die berechtigten Bedenken der Anleger. Seitens der Juragent AG wurde nun erstmals ein Betrag in Höhe von mehr als € 45.000,00 überwiesen, um die Klageforderung aus dem Urteil vom 12.01.2010 zu erfüllen. Der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertretene Anleger hatte bei Gericht eine entsprechende Sicherheit hinterlegt, um unmittelbar nach Zustellung des Urteils vollstrecken zu können.
„Die nun vorliegenden Urteile machen Hoffnung, dass die geschädigten Anleger der Juragent Fonds nicht völlig leer ausgehen und sich das entschlossene Vorgehen einzelner Anleger am Ende doch noch auszahlt“, erklärt Rechtsanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die in der Angelegenheit Juragent bereits eine Vielzahl von Klageverfahren vor dem LG Berlin betreut.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Juragent" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, mit Sitz in München, Berlin und Zürich hat bereits vor einigen Monaten für Anleger der diversen Juragent Prozessfinanzierungsfonds Klagen bei den zuständigen Gerichten eingereicht. Mit einer Vielzahl von Urteilen hat das Amtsgericht Berlin Charlottenburg diverse Juragent KGs (PKF II bis PKF IV) zur Zahlung der seit März 2009 ausstehenden Garantieausschüttungen verurteilt.
Nun hat die Zweite Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG (Zweite Juragent KG) erstmals den klageweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer ausstehenden Garantieausschüttung in Höhe von € 3.000,00 auch vor Gericht anerkannt. (AG Berlin Charlottenburg, Anerkenntnisurteil vom 10.03.2010)
„Durch dass Anerkenntnis gibt es nun auch für die weiteren Anleger der diversen Juragent-Fonds Hoffnung, dass zeit- und kostenintensive Verteidigung gegen die Garantieausschüttungsklagen aufgegeben wird, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB. Es ist überhaupt nicht mehr vollziehbar, warum nun nicht in allen Verfahren die Ansprüche anerkannt werden, obwohl bereits mehr als 30 Urteile vorliegen, durch welche die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte bestätigt wird, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich die diversen Juragent Fonds in den weiteren Klagverfahren verhalten.
Darüber hinaus waren nun auch die ersten Rückabwicklungsverfahren der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Anleger erfolgreich.
Mit Urteil des LG Berlin vom 12.01.2010 wurde die Juragent AG erstmals zur Zahlung von Schadenersatz an einen von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger verurteilt. Weitere Urteile des LG Berlin haben die Rechtsauffassung der 2. Zivilkammer bestätigt.
Doch was nützt das beste Urteil, wenn daraus nicht vollstreckt werden kann, oder der Gegner schlichtweg zahlungsunfähig ist, sind die berechtigten Bedenken der Anleger. Seitens der Juragent AG wurde nun erstmals ein Betrag in Höhe von mehr als € 45.000,00 überwiesen, um die Klageforderung aus dem Urteil vom 12.01.2010 zu erfüllen. Der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertretene Anleger hatte bei Gericht eine entsprechende Sicherheit hinterlegt, um unmittelbar nach Zustellung des Urteils vollstrecken zu können.
„Die nun vorliegenden Urteile machen Hoffnung, dass die geschädigten Anleger der Juragent Fonds nicht völlig leer ausgehen und sich das entschlossene Vorgehen einzelner Anleger am Ende doch noch auszahlt“, erklärt Rechtsanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die in der Angelegenheit Juragent bereits eine Vielzahl von Klageverfahren vor dem LG Berlin betreut.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Juragent" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Anleger des DGI 30 obsiegt vor dem OLG Celle.
Erneut hatte das OLG Celle über Schadensersatzansprüche eines Anlegers des DGI 30 zu entscheiden.
Nachdem das Landgericht Bückeburg die Schadensersatzklage gestützt auf eine ältere Entscheidung des OLG Celle wegen Verjährung abgewiesen hatte, hob das OLG Celle am 10.03.2010 die Entscheidung des Landgerichts auf und verurteilte die Volksbank Hameln-Stadthagen zur Zahlung von € 111.255,08. Steuervorteile wurden nicht in Abzug gebracht.
Auch dieses Urteil wurde erstritten durch den Schweinfurter BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Michael Schulze. Dieser zeigte sich zufrieden mit der Entscheidung. „Die Chancen für geschädigte DG-Anleger waren nie so gut wie heute“, so Dr. Schulze.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Nachdem das Landgericht Bückeburg die Schadensersatzklage gestützt auf eine ältere Entscheidung des OLG Celle wegen Verjährung abgewiesen hatte, hob das OLG Celle am 10.03.2010 die Entscheidung des Landgerichts auf und verurteilte die Volksbank Hameln-Stadthagen zur Zahlung von € 111.255,08. Steuervorteile wurden nicht in Abzug gebracht.
Auch dieses Urteil wurde erstritten durch den Schweinfurter BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Michael Schulze. Dieser zeigte sich zufrieden mit der Entscheidung. „Die Chancen für geschädigte DG-Anleger waren nie so gut wie heute“, so Dr. Schulze.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Mittwoch, März 17, 2010
Neueste Rechtsprechung stärkt Rechte von Kapitalanlegern.
In der letzten Zeit gab es eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die geschädigten Kapitalanlegern zu ihrem Recht verholfen haben. Oftmals wurde den Anlegern die vollständige Rückabwicklung ihrer Beteiligungen zugesprochen.
In diesem Zusammenhang möchte die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte auf zwei interessante Entscheidungen hinweisen:
OLG Stuttgart entscheidet zu Gunsten eines Anlegers, dass der Anlageberater von sich aus auf erhaltene Provisionen / Kick Backs hinweisen muss. Fehlt dieser Hinweis kommen grundsätzlich Ansprüche auf Schadenersatz in Betracht. Der Kläger des oben genannten Verfahrens hatte sich 1999 und 2000 an den Falk Fonds 68 und 75 beteiligt. Sein Berater hatte ihn nicht darüber aufgeklärt, dass er Rückvergütungen (Kickbacks) für den Vertrieb erhalten hatte. Aufgrund des Verschweigens dieser Provisionszahlungen sprach ihm das Gericht mit Urteil vom 04.März 2010 nun Schadensersatz in Höhe von Euro 74 684,24 zu.
Der Kläger wurde zudem von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Darlehen freigestellt, das er zur Finanzierung der Anteile aufgenommen hatte. Der Anlageberater konnte sich, so die Begründung des Oberlandesgerichts, weder auf einen Rechtsirrtum noch auf die Verjährung der Ansprüche berufen, auch ein Mitverschulden des Anlegers wurde Seitens des Gerichts verneint. Die Aufklärungsbedürftigkeit eines Kunden entfalle - so das OLG weiter- auch nicht schon deshalb, weil der Kunde damit rechnen müsse, dass der Berater eine Provision erhält.
Nach der Entscheidung des OLG Stuttgart sind alle Sachverhalte im Zusammenhang mit einer fehlenden Aufklärung über die Seitens des Anlageberaters erhaltenen Provisionen / Kickbacks grundsätzlich aus den vergangenen 30 Jahren bis heute unverjährt.
Auch LG München verurteilt Anlageberatungsgesellschaft wegen verschwiegener Provisionszahlungen / Kickbackzahlungen zu Schadenersatz auf vollständige Rückabwicklung der Beteiligung.
Auch das LG München I hat in einer aktuellen Entscheidung die Rechtsauffassung des OLG Stuttgart bestätigt. In dem vom LG München entschiedenen Verfahren (Az.: 22 O 1787/09) hatte der der Anlageberater einen seiner Kunden im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Beteiligung am Falk-Fonds 60 ebenfalls nicht über die erhaltenen Provisionen / Kick Backs aufgeklärt, berichtet die Süddeutsche Zeitung in Ihrer Ausgabe vom 12.03.2010. Auch in diesem Verfahren, lag die zu Grunde liegende Beratung weit zurück. Die Seitens der Anlageberatungsgesellschaft vermittelte Beteiligung am Falk-Fonds 60 wurde schon im Jahr 1997 erworben. Dennoch sah das Gericht die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Beratungsgesellschaft als gegeben an.
Auch das LG München I bestätigte somit die ständige Rechtsauffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, wonach auch Ansprüche aus "Altfällen" noch nicht verjährt sind, sofern der Anleger im konkreten Einzelfall nicht über die Provisionen / Kickbacks aufgeklärt wurden.
Anwendungsbereich der Entscheidungen des OLG Stuttgart und LG München I
Die oben genannten Entscheidungen sind grundsätzlich auf alle Arten der Anlageberatung anwendbar, in denen der Anlageberater nicht auf die erhaltenen Provisionen hingewiesen hat. Insbesondere für Fondsbeteiligungen, wie Falk-Fonds, Apollo-Fonds, KGAL, Hannover Leasing, DLF, aber auch atypisch stille Beteiligungsformen, wie ALAG, Garbe und weitere Beteiligungen, sind diese Entscheidungen von Bedeutung.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
In diesem Zusammenhang möchte die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte auf zwei interessante Entscheidungen hinweisen:
OLG Stuttgart entscheidet zu Gunsten eines Anlegers, dass der Anlageberater von sich aus auf erhaltene Provisionen / Kick Backs hinweisen muss. Fehlt dieser Hinweis kommen grundsätzlich Ansprüche auf Schadenersatz in Betracht. Der Kläger des oben genannten Verfahrens hatte sich 1999 und 2000 an den Falk Fonds 68 und 75 beteiligt. Sein Berater hatte ihn nicht darüber aufgeklärt, dass er Rückvergütungen (Kickbacks) für den Vertrieb erhalten hatte. Aufgrund des Verschweigens dieser Provisionszahlungen sprach ihm das Gericht mit Urteil vom 04.März 2010 nun Schadensersatz in Höhe von Euro 74 684,24 zu.
Der Kläger wurde zudem von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Darlehen freigestellt, das er zur Finanzierung der Anteile aufgenommen hatte. Der Anlageberater konnte sich, so die Begründung des Oberlandesgerichts, weder auf einen Rechtsirrtum noch auf die Verjährung der Ansprüche berufen, auch ein Mitverschulden des Anlegers wurde Seitens des Gerichts verneint. Die Aufklärungsbedürftigkeit eines Kunden entfalle - so das OLG weiter- auch nicht schon deshalb, weil der Kunde damit rechnen müsse, dass der Berater eine Provision erhält.
Nach der Entscheidung des OLG Stuttgart sind alle Sachverhalte im Zusammenhang mit einer fehlenden Aufklärung über die Seitens des Anlageberaters erhaltenen Provisionen / Kickbacks grundsätzlich aus den vergangenen 30 Jahren bis heute unverjährt.
Auch LG München verurteilt Anlageberatungsgesellschaft wegen verschwiegener Provisionszahlungen / Kickbackzahlungen zu Schadenersatz auf vollständige Rückabwicklung der Beteiligung.
Auch das LG München I hat in einer aktuellen Entscheidung die Rechtsauffassung des OLG Stuttgart bestätigt. In dem vom LG München entschiedenen Verfahren (Az.: 22 O 1787/09) hatte der der Anlageberater einen seiner Kunden im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Beteiligung am Falk-Fonds 60 ebenfalls nicht über die erhaltenen Provisionen / Kick Backs aufgeklärt, berichtet die Süddeutsche Zeitung in Ihrer Ausgabe vom 12.03.2010. Auch in diesem Verfahren, lag die zu Grunde liegende Beratung weit zurück. Die Seitens der Anlageberatungsgesellschaft vermittelte Beteiligung am Falk-Fonds 60 wurde schon im Jahr 1997 erworben. Dennoch sah das Gericht die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Beratungsgesellschaft als gegeben an.
Auch das LG München I bestätigte somit die ständige Rechtsauffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, wonach auch Ansprüche aus "Altfällen" noch nicht verjährt sind, sofern der Anleger im konkreten Einzelfall nicht über die Provisionen / Kickbacks aufgeklärt wurden.
Anwendungsbereich der Entscheidungen des OLG Stuttgart und LG München I
Die oben genannten Entscheidungen sind grundsätzlich auf alle Arten der Anlageberatung anwendbar, in denen der Anlageberater nicht auf die erhaltenen Provisionen hingewiesen hat. Insbesondere für Fondsbeteiligungen, wie Falk-Fonds, Apollo-Fonds, KGAL, Hannover Leasing, DLF, aber auch atypisch stille Beteiligungsformen, wie ALAG, Garbe und weitere Beteiligungen, sind diese Entscheidungen von Bedeutung.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Ponaxis AG heißt jetzt loginet3 AG – Alter Wein in neuen Schläuchen?
Hamburg/Dieburg, 16.03.2010. Die Ponaxis AG wurde umbenannt und heißt jetzt loginet3 AG. Die Umfirmierung wurde bereits auf der Hauptversammlung am 29.12.2009 beschlossen, aber erst im Februar 2010 auf der Internetseite der Ponaxis AG bekannt gegeben.
Viele Anleger haben von der Umfirmierung erst aufgrund eines Schreibens ihrer depotführenden Bank erfahren. Einige Anleger teilten der BSZ e.V. Vertrauenskanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte Hamburg Rechtsanwältin Cátia Sofia das Neves Sequeira mit, dass sie beunruhigt sind, weil sie nicht verstehen, was es mit der Umfirmierung auf sich habe. Sie befürchten, dass die Ponaxis AG sich auf diese Art und Weise ihrer Verpflichtungen gegenüber der Anleihegläubiger entziehen will.
BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte Hamburg Rechtsanwältin Cátia Sofia das Neves Sequeira: „Es ist nicht erkennbar, weshalb eine Umfirmierung beschlossen worden ist. Leider hat sich die Ponaxis AG dazu nicht geäußert. Allerdings bleiben bei einer Umfirmierung die Ansprüche der Anleihegläubiger gegenüber der Gesellschaft gemäß § 25 Abs. 1 HGB bestehen. Nur der Name der Gesellschaft ändert sich.“
Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Ponaxis AG" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Viele Anleger haben von der Umfirmierung erst aufgrund eines Schreibens ihrer depotführenden Bank erfahren. Einige Anleger teilten der BSZ e.V. Vertrauenskanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte Hamburg Rechtsanwältin Cátia Sofia das Neves Sequeira mit, dass sie beunruhigt sind, weil sie nicht verstehen, was es mit der Umfirmierung auf sich habe. Sie befürchten, dass die Ponaxis AG sich auf diese Art und Weise ihrer Verpflichtungen gegenüber der Anleihegläubiger entziehen will.
BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte Hamburg Rechtsanwältin Cátia Sofia das Neves Sequeira: „Es ist nicht erkennbar, weshalb eine Umfirmierung beschlossen worden ist. Leider hat sich die Ponaxis AG dazu nicht geäußert. Allerdings bleiben bei einer Umfirmierung die Ansprüche der Anleihegläubiger gegenüber der Gesellschaft gemäß § 25 Abs. 1 HGB bestehen. Nur der Name der Gesellschaft ändert sich.“
Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Ponaxis AG" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Caviar Creator: Ex-Vorstand Schäfer in U-Haft! BSZ e.V.-Anwälte betreuen Anleger!
Ehemaliger Chef des Kaviar-Produzenten Caviar Creator in Untersuchungshaft! Anklage wegen Kapitalanlagebetrugs! BSZ e.V.-IG Caviar Creator betreut Anleger!
Der ehemalige Chef des Kaviar-Produzenten Caviar Creator Frank Schäfer ist diversen Medienberichten zufolge in den letzten Tagen in Untersuchungshaft genommen worden, dies hat Medienberichten zufolge ein Sprecher des Düsseldorfer Landgerichts bestätigt. Schäfer sei in den USA festgenommen worden und an die deutsche Justiz ausgeliefert worden. Schäfer sei wegen Kapitalanlagebetrugs angeklagt, die Staatsanwaltschaft wirft ihm Medienberichten zufolge vor, ein Schneeballsystem betrieben zu haben. Schäfer selbst bestreitet seine Schuld und sieht sich als "Opfer eines Justizskandals".
Mit der Verhaftung von Schäfer erreicht auch das Drama für die ca. 5.000 Anleger, die insgesamt ca. 50 Mio. Euro bei Caviar Creator investierten, seinen vorläufigen Höhepunkt. Der Berliner BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, der bereits zahlreiche Caviar Creator-Anleger betreut, befürchtet, "dass die Anleger schlimmstenfalls wohl einem Totalverlust ihres eingesetzten Kapitals ins Auge sehen müssen."
Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Caviar Creator anschließen, die IG wird von namhaften BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien betreut.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Der ehemalige Chef des Kaviar-Produzenten Caviar Creator Frank Schäfer ist diversen Medienberichten zufolge in den letzten Tagen in Untersuchungshaft genommen worden, dies hat Medienberichten zufolge ein Sprecher des Düsseldorfer Landgerichts bestätigt. Schäfer sei in den USA festgenommen worden und an die deutsche Justiz ausgeliefert worden. Schäfer sei wegen Kapitalanlagebetrugs angeklagt, die Staatsanwaltschaft wirft ihm Medienberichten zufolge vor, ein Schneeballsystem betrieben zu haben. Schäfer selbst bestreitet seine Schuld und sieht sich als "Opfer eines Justizskandals".
Mit der Verhaftung von Schäfer erreicht auch das Drama für die ca. 5.000 Anleger, die insgesamt ca. 50 Mio. Euro bei Caviar Creator investierten, seinen vorläufigen Höhepunkt. Der Berliner BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, der bereits zahlreiche Caviar Creator-Anleger betreut, befürchtet, "dass die Anleger schlimmstenfalls wohl einem Totalverlust ihres eingesetzten Kapitals ins Auge sehen müssen."
Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Caviar Creator anschließen, die IG wird von namhaften BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien betreut.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Montag, März 15, 2010
Medienfonds der Hannover Leasing: Dilemma für Anleger.
Die vor kurzem durchgeführten Informationsveranstaltungen der Hannover Leasing GmbH & Co. KG brachten für die betroffenen Medienfondsanleger wenig Erhellendes.
Diesen Informationsveranstaltungen vorausgegangen war die Mitteilung der Bayerischen Finanzverwaltung, die steuerliche Bewertung der Filmfonds mit Schuldübernahmekonstrutkion zu ändern. Die nunmehr vertretene Auffassung der Finanzbehörden hat zur Folge, dass den Anlegern dieser Medienfonds sehr hohe Steuernachforderungen drohen. Zum Teil sind mittlerweile die Betriebsprüfungen der betroffenen Filmfonds schon abgeschlossen und deren Anleger zu Steuernachzahlungen aufgefordert worden.
Auch wenn die geänderten Grundlagenbescheide von der Fondsgesellschaft gerichtlich angegriffen werden, ist keineswegs sicher gestellt, dass sich deren Auffassung vor den Finanzgerichten letztlich durchsetzen wird und die Verlustzuweisungen steuerlich vollständig anerkannt werden.
Die Anleger der betroffenen Medienfonds stecken daher in einem Dilemma: Die Fondsverantwortlichen stellten im Rahmen der Informationsveranstaltungen unmissverständlich klar, nicht auf die Beteiligten, wie beispielsweise den Treuhänder und die das jeweilige Fondsprodukt vermittelnden Banken dergestalt einzuwirken, dass diese Verjährungsverzichte zu Gunsten der Anleger abgeben.
Wartet der Anleger nun den Ausgang des finanzgerichtlichen Verfahrens ab, so besteht die begründete Gefahr, dass Schadenersatzansprüche beispielsweise gegen die beratende Bank zwischenzeitlich verjähren.
„Dies vor allem deshalb, weil das finanzgerichtliche Verfahren durchaus vier bis sieben Jahre dauern kann. Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlegerberatung verjähren aber grundsätzlich in drei Jahren zum Jahresende, nachdem der Anleger von der Falschberatung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Sorgfalt von der Falschberatung hätte Kenntnis erlangen können", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich.
Auf Grund der im Jahre 2007 erfolgten Rundschreiben der Fondsgesellschaft droht daher u.U. bereits ab dem 31.12.2010 eine Verjährung von Schadenersatzansprüchen. Jene Anleger, die sich ausschließlich auf das Verfahren vor dem Finanzgericht verlassen, laufen daher Gefahr, bei einem negativen Ausgang keine Ansprüche gegen Dritte mehr geltend machen zu können.
„Die gleiche Gefahr droht auch jenen Anlegern, die sich an einzelnen Filmfondsfonds mit Schuldübernahmekonstrutkion der Anbieter LHI und KGAL beteiligt haben", so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei CLLB Rechtsanwälte weiter. Betroffene Anleger sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um Schadenersatzansprüche und mögliche Handlungsalternativen einer genauen Prüfung unterziehen zu lassen.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Hannover Leasing" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular
Diesen Informationsveranstaltungen vorausgegangen war die Mitteilung der Bayerischen Finanzverwaltung, die steuerliche Bewertung der Filmfonds mit Schuldübernahmekonstrutkion zu ändern. Die nunmehr vertretene Auffassung der Finanzbehörden hat zur Folge, dass den Anlegern dieser Medienfonds sehr hohe Steuernachforderungen drohen. Zum Teil sind mittlerweile die Betriebsprüfungen der betroffenen Filmfonds schon abgeschlossen und deren Anleger zu Steuernachzahlungen aufgefordert worden.
Auch wenn die geänderten Grundlagenbescheide von der Fondsgesellschaft gerichtlich angegriffen werden, ist keineswegs sicher gestellt, dass sich deren Auffassung vor den Finanzgerichten letztlich durchsetzen wird und die Verlustzuweisungen steuerlich vollständig anerkannt werden.
Die Anleger der betroffenen Medienfonds stecken daher in einem Dilemma: Die Fondsverantwortlichen stellten im Rahmen der Informationsveranstaltungen unmissverständlich klar, nicht auf die Beteiligten, wie beispielsweise den Treuhänder und die das jeweilige Fondsprodukt vermittelnden Banken dergestalt einzuwirken, dass diese Verjährungsverzichte zu Gunsten der Anleger abgeben.
Wartet der Anleger nun den Ausgang des finanzgerichtlichen Verfahrens ab, so besteht die begründete Gefahr, dass Schadenersatzansprüche beispielsweise gegen die beratende Bank zwischenzeitlich verjähren.
„Dies vor allem deshalb, weil das finanzgerichtliche Verfahren durchaus vier bis sieben Jahre dauern kann. Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlegerberatung verjähren aber grundsätzlich in drei Jahren zum Jahresende, nachdem der Anleger von der Falschberatung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Sorgfalt von der Falschberatung hätte Kenntnis erlangen können", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich.
Auf Grund der im Jahre 2007 erfolgten Rundschreiben der Fondsgesellschaft droht daher u.U. bereits ab dem 31.12.2010 eine Verjährung von Schadenersatzansprüchen. Jene Anleger, die sich ausschließlich auf das Verfahren vor dem Finanzgericht verlassen, laufen daher Gefahr, bei einem negativen Ausgang keine Ansprüche gegen Dritte mehr geltend machen zu können.
„Die gleiche Gefahr droht auch jenen Anlegern, die sich an einzelnen Filmfondsfonds mit Schuldübernahmekonstrutkion der Anbieter LHI und KGAL beteiligt haben", so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei CLLB Rechtsanwälte weiter. Betroffene Anleger sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um Schadenersatzansprüche und mögliche Handlungsalternativen einer genauen Prüfung unterziehen zu lassen.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Hannover Leasing" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular
Samstag, März 13, 2010
Lehman-Zertifikate: Lehman Brothers schönte Bilanzen! Achtung: Es droht Verjährung!
Lehman Brothers kaschierte Probleme mit Bilanztricks und führte so Anleger in die Irre! Weitere Erfolge der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte!
Medienberichten der letzten Tage zufolge kommt ein 2200 Seiten starker Untersuchungsbericht, den der zuständige Insolvenzrichter am Donnerstag bekannt gab, zu dem Schluss, dass die US-Investmentbank Lehman Brothers mit Bilanztricks einen Teil der Probleme aus den Büchern verschwinden ließ, um nach außen hin als gesundes Institut dazustehen.
„Anscheinend wurden hier Geschäftspartner und Anleger bewusst in dem Glauben gelassen, dass mit Lehman Brothers alles in Ordnung ist, um diese noch dazu zu bewegen, mit Lehman Brothers Geschäfte zu machen,“ so der Berliner BSZ e.V.-Anlegeranwalt Dr. Walter Späth, MSc, dessen BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth ca. 180 Lehman-Geschädigte vertritt. Durch die Insolvenz des Bankhauses verloren ca. 40.000 – 50.000 deutsche Anleger, die in Lehman-Zertifikaten ihr Geld angelegt hatten, teilweise einen Großteil ihrer Ersparnisse.
Umso schöner ist es, dass die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte inzwischen diverse Erfolge für geschädigte Anleger erzielen konnten, so z.B. in einem aktuellen Verfahren gegen die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank, das am 20.01.2010 vom Landgericht Potsdam entschieden wurde.
In dem mit Datum vom 20.01.2010 gesprochenen Urteil vor dem LG Potsdam wurde die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank, die der Klägerin die Zertifikate vermittelt hatte, zu vollumfänglichem Schadensersatz in Höhe von 107.955,74 € nebst der Übernahme außergerichtlicher Kosten verurteilt (Urteil des LG Potsdam vom 20.01.2010, Az.: 8 O 277/09, noch nicht rechtskräftig).
Damit konnten von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten bereits 2 vollumfänglich Klage stattgebende Urteile gegen zwei verschiedene Banken erstritten werden, ebenso wie bereits zahlreiche Vergleiche mit diversen vermittelnden Banken in den letzten Wochen. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, sobald dies der Fall sein wird, werden wir diese umfänglich erläutern.
Für das Berufungsverfahren des vor dem LG Potsdam am 24.06.2009 entschiedenen Verfahrens gegen die Postbank ist der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG Brandenburg übrigens am 28.04.2010 zu erwarten.
Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte konnten inzwischen auch diverse Vergleiche für geschädigte Lehman-Anleger mit den diversen Banken schließen. Auch für Anleger von Cobold-Anleihen konnten die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte inzwischen einen ersten Erfolg verzeichnen, über den der BSZ e.V. demnächst berichten wird.
BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, hierzu: „Wir freuen uns über diese weiteren Erfolge für die Lehman-Geschädigten“ und weist Geschädigte darauf hin, dass „speziell im Fall von der Dresdner Bank vermittelten Lehman Zertifikaten in den nächsten Wochen Verjährung drohen könnte, da zahlreiche Lehman-Zertifikate im Frühjahr 2007 vermittelt wurden und aufgrund der Vorschrift des § 37 a WpGH a.F. Verjährung drei Jahre nach Anspruchsentstehung eintritt.“ Auch für von anderen Banken vermittelte Lehman-Zertifikate droht in den nächsten Wochen Verjährung, so dass Geschädigte auch hier prüfen sollten, ob die Verjährung nicht gehemmt werden soll.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lehman Brothers" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Medienberichten der letzten Tage zufolge kommt ein 2200 Seiten starker Untersuchungsbericht, den der zuständige Insolvenzrichter am Donnerstag bekannt gab, zu dem Schluss, dass die US-Investmentbank Lehman Brothers mit Bilanztricks einen Teil der Probleme aus den Büchern verschwinden ließ, um nach außen hin als gesundes Institut dazustehen.
„Anscheinend wurden hier Geschäftspartner und Anleger bewusst in dem Glauben gelassen, dass mit Lehman Brothers alles in Ordnung ist, um diese noch dazu zu bewegen, mit Lehman Brothers Geschäfte zu machen,“ so der Berliner BSZ e.V.-Anlegeranwalt Dr. Walter Späth, MSc, dessen BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth ca. 180 Lehman-Geschädigte vertritt. Durch die Insolvenz des Bankhauses verloren ca. 40.000 – 50.000 deutsche Anleger, die in Lehman-Zertifikaten ihr Geld angelegt hatten, teilweise einen Großteil ihrer Ersparnisse.
Umso schöner ist es, dass die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte inzwischen diverse Erfolge für geschädigte Anleger erzielen konnten, so z.B. in einem aktuellen Verfahren gegen die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank, das am 20.01.2010 vom Landgericht Potsdam entschieden wurde.
In dem mit Datum vom 20.01.2010 gesprochenen Urteil vor dem LG Potsdam wurde die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank, die der Klägerin die Zertifikate vermittelt hatte, zu vollumfänglichem Schadensersatz in Höhe von 107.955,74 € nebst der Übernahme außergerichtlicher Kosten verurteilt (Urteil des LG Potsdam vom 20.01.2010, Az.: 8 O 277/09, noch nicht rechtskräftig).
Damit konnten von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten bereits 2 vollumfänglich Klage stattgebende Urteile gegen zwei verschiedene Banken erstritten werden, ebenso wie bereits zahlreiche Vergleiche mit diversen vermittelnden Banken in den letzten Wochen. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, sobald dies der Fall sein wird, werden wir diese umfänglich erläutern.
Für das Berufungsverfahren des vor dem LG Potsdam am 24.06.2009 entschiedenen Verfahrens gegen die Postbank ist der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG Brandenburg übrigens am 28.04.2010 zu erwarten.
Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte konnten inzwischen auch diverse Vergleiche für geschädigte Lehman-Anleger mit den diversen Banken schließen. Auch für Anleger von Cobold-Anleihen konnten die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte inzwischen einen ersten Erfolg verzeichnen, über den der BSZ e.V. demnächst berichten wird.
BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, hierzu: „Wir freuen uns über diese weiteren Erfolge für die Lehman-Geschädigten“ und weist Geschädigte darauf hin, dass „speziell im Fall von der Dresdner Bank vermittelten Lehman Zertifikaten in den nächsten Wochen Verjährung drohen könnte, da zahlreiche Lehman-Zertifikate im Frühjahr 2007 vermittelt wurden und aufgrund der Vorschrift des § 37 a WpGH a.F. Verjährung drei Jahre nach Anspruchsentstehung eintritt.“ Auch für von anderen Banken vermittelte Lehman-Zertifikate droht in den nächsten Wochen Verjährung, so dass Geschädigte auch hier prüfen sollten, ob die Verjährung nicht gehemmt werden soll.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lehman Brothers" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Montag, März 08, 2010
Landgericht Darmstadt bestätigt: BSZ e.V. betreibt keine unerlaubte Rechtsberatung
Dieburg/Stuttgart, den 08.03.2010 - Mit Urteil vom 09.02.2010 (nicht rechtskräftig) stellte das LG Darmstadt fest, dass die Tätigkeit des Bundes für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (BSZ e.V.) keine unerlaubte Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetz darstellt.
Hintergrund des Verfahrens war eine Abmahnung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt a.M., die in der Tätigkeit des BSZ e.V. eine unzulässige Rechtsberatung sah. Sie wollte dem BSZ e.V. daher unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis € 250.000,00 gerichtlich verbieten lassen, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen ohne Erlaubnis zu erbringen.
Grundsätzlich gilt, dass Rechtsberatung nur Rechtsanwälten vorbehalten ist. Nur in wenigen eng umgrenzten Ausnahmefällen ist es auch anderen Personen oder Vereinigungen ebenfalls erlaubt, Rechtsberatung zu erbringen. Erbringt eine hierzu nicht befugte Person oder Verein Rechtsberatung, so stellt dies einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz dar.
Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt a.M. war nun der Ansicht, dass der BSZ e.V. durch seine Tätigkeit gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt.
„Dieser Vorwurf war aus unserer Sicht völlig haltlos“, so BSZ-Vertrauensanwalt Florian Hitzler von der Stuttgarter Kanzlei BRÜLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil für den BSZ erstritten hat. „Rechtsberatung für die BSZ-Mitglieder wird ausschließlich von den BSZ-Vertrauensanwälten erbracht. Der BSZ e.V. seinerseits bündelt die Interessen geschädigter Anleger und trägt Informationen zusammen“.
„Unsere Einschätzung wurde nun vom LG Darmstadt vollumfänglich bestätigt und die Klage der Rechtsanwaltskammer abgewiesen“, so Rechtsanwalt Florian Hitzler weiter. In den Entscheidungsgründen führt das LG Darmstadt aus: „Vereinszweck der Beklagten [BSZ e.V.] ist es, mehrere durch die gleichen Vorfälle betroffenen Personen zusammenzubringen und in einer Interessengemeinschaft zu bündeln. Rechtsberatung in dem Sinne, wie sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz untersagt wird, übernimmt der Beklage nicht“
„Wir sehen in diesem Urteil eine schöne Bestätigung und weiteren Ansporn für unsere Arbeit im Sinne der Anleger“, so der Vorstand des BSZ e.V. Horst Roosen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Hintergrund des Verfahrens war eine Abmahnung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt a.M., die in der Tätigkeit des BSZ e.V. eine unzulässige Rechtsberatung sah. Sie wollte dem BSZ e.V. daher unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis € 250.000,00 gerichtlich verbieten lassen, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen ohne Erlaubnis zu erbringen.
Grundsätzlich gilt, dass Rechtsberatung nur Rechtsanwälten vorbehalten ist. Nur in wenigen eng umgrenzten Ausnahmefällen ist es auch anderen Personen oder Vereinigungen ebenfalls erlaubt, Rechtsberatung zu erbringen. Erbringt eine hierzu nicht befugte Person oder Verein Rechtsberatung, so stellt dies einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz dar.
Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt a.M. war nun der Ansicht, dass der BSZ e.V. durch seine Tätigkeit gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt.
„Dieser Vorwurf war aus unserer Sicht völlig haltlos“, so BSZ-Vertrauensanwalt Florian Hitzler von der Stuttgarter Kanzlei BRÜLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil für den BSZ erstritten hat. „Rechtsberatung für die BSZ-Mitglieder wird ausschließlich von den BSZ-Vertrauensanwälten erbracht. Der BSZ e.V. seinerseits bündelt die Interessen geschädigter Anleger und trägt Informationen zusammen“.
„Unsere Einschätzung wurde nun vom LG Darmstadt vollumfänglich bestätigt und die Klage der Rechtsanwaltskammer abgewiesen“, so Rechtsanwalt Florian Hitzler weiter. In den Entscheidungsgründen führt das LG Darmstadt aus: „Vereinszweck der Beklagten [BSZ e.V.] ist es, mehrere durch die gleichen Vorfälle betroffenen Personen zusammenzubringen und in einer Interessengemeinschaft zu bündeln. Rechtsberatung in dem Sinne, wie sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz untersagt wird, übernimmt der Beklage nicht“
„Wir sehen in diesem Urteil eine schöne Bestätigung und weiteren Ansporn für unsere Arbeit im Sinne der Anleger“, so der Vorstand des BSZ e.V. Horst Roosen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Freitag, März 05, 2010
IVG Fonds Euroselect 14 in der Krise
Für Zeichner dieses Fonds sind schlechte Zeiten angebrochen. Die vorgesehenen 5,5 % Ausschüttungen mussten bereits eingestellt werden. Fondsobjekt ist das vom Stararchitekten Norman Foster entworfene Gebäude, das wegen seiner extravaganten Form „The Gherkin" (zu Deutsch „Die Gurke") genannt wird.
Bereits 2007 urteilte die FTD, dass es sich nicht um ein günstiges Objekt handelt. Die 5,5 % Ausschüttung war nur möglich, weil ein Teil der Mieten in Schweizer Franken gezahlt wird und man so an ein zinsgünstiges Darlehen in Schweizer Währung gelangte. Damit die ursprüngliche Kalkulation aufgeht, hätten die Mieten bis 2019 gegenüber den Mieten 2007 erheblich steigen müssen. Tatsächlich jedoch kam es zu einem erheblichen Absinken der Londoner Büromieten und einem deutlichen Preisverfall auf dem englischen Immobilienmarkt.
Problematisch ist, dass das Fondsobjekt zu rund 50 % über Bankdarlehen finanziert wurde. Der Fonds hatte sich gegenüber der BayernLB verpflichtet, den Bürokomplex mit nicht mehr als 67 % seines Wertes zu beleihen. Da dieser Wert nun gesunken ist, wurde diese Quote deutlich überschritten und die BayernLB verlangt höhere Zinsen sowie eine Erhöhung der Liquidität.
Bis zur 2011 vorgesehenen erneuten Bewertung des Gebäudes wurde zwischen Bank und Fonds eine Ausschüttungsaussetzung vereinbart. Ob die Ausschüttungen dann wieder aufgenommen werden können und eine vorgesehene Sonderausschüttung möglich sein wird, hängt primär von der weiteren Entwicklung des Immobilienmarktes in Großbritannien ab.
Dasselbe Problem steht möglicherweise beim IVG Fonds Euroselect 12 bevor. Hier steht Ende dieses Jahres eine Neubewertung des Fondsobjekts an.
Betroffenen Anlegern rät Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte einen spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren und prüfen zu lassen, ob ihnen insoweit Schadensersatzansprüche zustehen.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „IVG Fonds Euroselect 14" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Bereits 2007 urteilte die FTD, dass es sich nicht um ein günstiges Objekt handelt. Die 5,5 % Ausschüttung war nur möglich, weil ein Teil der Mieten in Schweizer Franken gezahlt wird und man so an ein zinsgünstiges Darlehen in Schweizer Währung gelangte. Damit die ursprüngliche Kalkulation aufgeht, hätten die Mieten bis 2019 gegenüber den Mieten 2007 erheblich steigen müssen. Tatsächlich jedoch kam es zu einem erheblichen Absinken der Londoner Büromieten und einem deutlichen Preisverfall auf dem englischen Immobilienmarkt.
Problematisch ist, dass das Fondsobjekt zu rund 50 % über Bankdarlehen finanziert wurde. Der Fonds hatte sich gegenüber der BayernLB verpflichtet, den Bürokomplex mit nicht mehr als 67 % seines Wertes zu beleihen. Da dieser Wert nun gesunken ist, wurde diese Quote deutlich überschritten und die BayernLB verlangt höhere Zinsen sowie eine Erhöhung der Liquidität.
Bis zur 2011 vorgesehenen erneuten Bewertung des Gebäudes wurde zwischen Bank und Fonds eine Ausschüttungsaussetzung vereinbart. Ob die Ausschüttungen dann wieder aufgenommen werden können und eine vorgesehene Sonderausschüttung möglich sein wird, hängt primär von der weiteren Entwicklung des Immobilienmarktes in Großbritannien ab.
Dasselbe Problem steht möglicherweise beim IVG Fonds Euroselect 12 bevor. Hier steht Ende dieses Jahres eine Neubewertung des Fondsobjekts an.
Betroffenen Anlegern rät Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte einen spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren und prüfen zu lassen, ob ihnen insoweit Schadensersatzansprüche zustehen.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „IVG Fonds Euroselect 14" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Juragent Prozesskostenfonds KG: erfolgreiche Klagen
BSZ e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte erstreiten Urteile gegen Juragent KG, Juragent AG und den ehemaligen Vorstand Mirko H.
Gericht spricht Anlegern Anspruch auf Zahlung der Garantieausschüttung sowie Ersatz der vollen Zeichnungssumme abzgl. bisher erhaltener Ausschüttungen zu!
Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, mit Sitz in München, Berlin und Zürich hat bereits vor einigen Monaten für Anleger der diversen Juragent Prozessfinanzierungsfonds Klagen bei den zuständigen Gerichten eingereicht. Die ersten Anleger wurden nun vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg und dem Landgericht Berlin für ihre frühe Entschlossenheit belohnt.
Mit einer Vielzahl von Urteilen hat das Amtsgericht Berlin Charlottenburg die Juragent KG zur Zahlung der ausstehenden Garantieausschüttungen an die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger verurteilt. Zudem muss die Juragent KG nach den nun vorliegenden Entscheidungen auch die den Klägern entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in voller Höhe ersetzen. Die Anleger können im Rahmen der Vollstreckung dieser Urteile auf sämtliche Ansprüche zugreifen, die dem jeweiligen Juragent Fonds (PKF II bis PKF IV) gegenüber der Initiatorin, der Juragent AG und weiteren Personen zustehen.
Darüber hinaus waren nun auch die ersten Rückabwicklungsverfahren der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Anleger erfolgreich. Mit Urteil des LG Berlin vom 12.01.2010 wurde die Juragent AG erstmals zur Zahlung von Schadenersatz an einen von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger verurteilt. Das Gericht folgte der Argumentation des Anlegers, wonach dieser sich durch die Ausführungen im Anlageprospekt zum PKF IV getäuscht fühlte.
Mit Urteil vom 03.03.2010 wurde die Juragent AG von einer weiteren Zivilkammer des LG Berlin ebenfalls zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Das Urteil bejahte auch einen direkten Schadenersatzanspruch des Anlegers gegen den ehemaligen Vorstand der Juragent AG, Herrn Mirko H. Auch hier sah das LG Berlin die Voraussetzungen für den begehrten Schadenersatz in Höhe der Beteiligungssumme abzgl. der erhaltenen Ausschüttungen für gegeben an. Der Anleger muss nach den Entscheidungen des LG Berlin nun so gestellt werden, als hätte er die Beteiligung an der Juragent AG nie gezeichnet. Die Juragent AG und Herr Mirko H. müssen dem Anleger nach dem Urteil des LG Berlin vom 03.03.2010 sämtliche bisherige Aufwendungen aus der Beteiligung (Zeichnungssumme abzgl. Ausschüttungen) sowie die ihm entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten erstatten.
"Die nun vorliegenden Urteile machen Hoffnung, dass die geschädigten Anleger der Juragent Fonds nicht völlig leer ausgehen und sich das entschlossene Vorgehen einzelner Anleger am Ende doch noch auszahlt", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die in der Angelegenheit Juragent bereits eine Vielzahl von Klageverfahren vor dem LG Berlin betreut.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Juragent" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Gericht spricht Anlegern Anspruch auf Zahlung der Garantieausschüttung sowie Ersatz der vollen Zeichnungssumme abzgl. bisher erhaltener Ausschüttungen zu!
Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, mit Sitz in München, Berlin und Zürich hat bereits vor einigen Monaten für Anleger der diversen Juragent Prozessfinanzierungsfonds Klagen bei den zuständigen Gerichten eingereicht. Die ersten Anleger wurden nun vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg und dem Landgericht Berlin für ihre frühe Entschlossenheit belohnt.
Mit einer Vielzahl von Urteilen hat das Amtsgericht Berlin Charlottenburg die Juragent KG zur Zahlung der ausstehenden Garantieausschüttungen an die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger verurteilt. Zudem muss die Juragent KG nach den nun vorliegenden Entscheidungen auch die den Klägern entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in voller Höhe ersetzen. Die Anleger können im Rahmen der Vollstreckung dieser Urteile auf sämtliche Ansprüche zugreifen, die dem jeweiligen Juragent Fonds (PKF II bis PKF IV) gegenüber der Initiatorin, der Juragent AG und weiteren Personen zustehen.
Darüber hinaus waren nun auch die ersten Rückabwicklungsverfahren der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Anleger erfolgreich. Mit Urteil des LG Berlin vom 12.01.2010 wurde die Juragent AG erstmals zur Zahlung von Schadenersatz an einen von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger verurteilt. Das Gericht folgte der Argumentation des Anlegers, wonach dieser sich durch die Ausführungen im Anlageprospekt zum PKF IV getäuscht fühlte.
Mit Urteil vom 03.03.2010 wurde die Juragent AG von einer weiteren Zivilkammer des LG Berlin ebenfalls zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Das Urteil bejahte auch einen direkten Schadenersatzanspruch des Anlegers gegen den ehemaligen Vorstand der Juragent AG, Herrn Mirko H. Auch hier sah das LG Berlin die Voraussetzungen für den begehrten Schadenersatz in Höhe der Beteiligungssumme abzgl. der erhaltenen Ausschüttungen für gegeben an. Der Anleger muss nach den Entscheidungen des LG Berlin nun so gestellt werden, als hätte er die Beteiligung an der Juragent AG nie gezeichnet. Die Juragent AG und Herr Mirko H. müssen dem Anleger nach dem Urteil des LG Berlin vom 03.03.2010 sämtliche bisherige Aufwendungen aus der Beteiligung (Zeichnungssumme abzgl. Ausschüttungen) sowie die ihm entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten erstatten.
"Die nun vorliegenden Urteile machen Hoffnung, dass die geschädigten Anleger der Juragent Fonds nicht völlig leer ausgehen und sich das entschlossene Vorgehen einzelner Anleger am Ende doch noch auszahlt", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die in der Angelegenheit Juragent bereits eine Vielzahl von Klageverfahren vor dem LG Berlin betreut.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Juragent" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Donnerstag, März 04, 2010
Neues Prospekthaftungsurteil des Oberlandesgerichts München zum VIP Medienfonds 4.
Entscheidung hat Signalwirkung für alle steuerlich gefloppten Medienfonds, die mit einer Schuldübernahme ausgestattet sind.
Nach zahlreichen Haftungsurteilen, die auf verschwiegene Kick-Backs gestützt wurden, hat das OLG München die Commerzbank nunmehr auch aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung zu Schadensersatz verurteilt. Die Bank hatte dem Kläger eine Beteiligung in Höhe von EUR 50.000,00 an dem VIP Medienfonds 4 unter der Bezeichnung Garantiefonds empfohlen, obwohl das Fondskonzept gar keine echte Garantie vorsieht.
Im Urteil vom 08.02.2010 (Az. 17 U 2966/09, nicht rechtskräftig) kommen die Münchner Richter zu dem Ergebnis, dass die Commerzbank ihre Pflicht, das Kapitalkonzept des Medienfonds anhand der ihr zur Verfügung stehenden Prospekte auf Plausibilität zu prüfen, verletzt hat. Die Überschrift "Garantiefonds" auf dem Prospekt sei objektiv unrichtig und habe beim Anleger falsche Vorstellungen über seine Beteiligung erweckt. Der Kläger erhalte nach dem im Prospekt dargestellten Konzept gar keine Garantie. Es gebe lediglich eine Schuldübernahme durch eine Bank, deren Zahlungen an die Fondsgesellschaft und nicht an den Anleger fließen würden. Außerdem enthalte diese Schuldübernahme keine Garantie, dass der Anleger sein eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalte. Den Widerspruch zwischen der Überschrift auf dem Deckblatt und dem Inhalt des Prospektes habe die Bank im Rahmen ihrer Plausibilitätsprüfung erkennen müssen. Im Rahmen dieser Plausibilitätsprüfung hätte sich die Bank auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Absicherung durch eine Schuldübernahme steuerrechtliche Auswirkungen haben könne. Anhand der im Prospekt abgedruckten Regelungen über die Schuldübernahme hätte eine ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung ergeben, dass das Anlagekonzept fragwürdig und nicht schlüssig ist.
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst, der den Kläger vertreten hat, ist mit dem Richterspruch sehr zufrieden: "Wir sind schon seit langem der Auffassung, dass bei den VIP Medienfonds 3 und 4 nicht das drin ist, was auf dem Prospekt drauf steht. Dass das Oberlandesgericht München das nunmehr genauso sieht, freut uns natürlich."
Bedeutung hat die Entscheidung über den Einzelfall hinaus. Das Oberlandesgericht München beanstandet, dass in dem Prospekt nichts zu der Frage steht, wie die Schuldübernahme steuerlich zu behandeln ist. Genau dieser Aspekt hatte aber dazu geführt, dass die Finanzverwaltung Ende 2006 den Grundlagenbescheid der Fondsgesellschaft geändert hat. Dadurch verloren mehrere tausend Anleger ihre ursprünglich gewährten Steuervorteile.
Nach Ansicht von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf v. Buttlar hat das Urteil deshalb eine große Signalwirkung für andere Fälle: "Die Bayerische Finanzverwaltung hat im vergangenen Jahr angekündigt, zahlreichen Medienfonds, deren Einnahmen durch Schuldübernahmen abgesichert sind, die anfänglichen Steuervorteile abzuerkennen. Ich habe bisher aber noch keinen Prospekt gelesen, in dem das Problem der steuerlichen Behandlung der Schuldübernahme ordentlich dargestellt wurde. Deshalb ist das Urteil auch für all diejenigen Anleger von Bedeutung, die in einen solchen Medienfonds investiert haben und denen aktuell erhebliche Steuernachzahlungen drohen."
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „VIP" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Nach zahlreichen Haftungsurteilen, die auf verschwiegene Kick-Backs gestützt wurden, hat das OLG München die Commerzbank nunmehr auch aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung zu Schadensersatz verurteilt. Die Bank hatte dem Kläger eine Beteiligung in Höhe von EUR 50.000,00 an dem VIP Medienfonds 4 unter der Bezeichnung Garantiefonds empfohlen, obwohl das Fondskonzept gar keine echte Garantie vorsieht.
Im Urteil vom 08.02.2010 (Az. 17 U 2966/09, nicht rechtskräftig) kommen die Münchner Richter zu dem Ergebnis, dass die Commerzbank ihre Pflicht, das Kapitalkonzept des Medienfonds anhand der ihr zur Verfügung stehenden Prospekte auf Plausibilität zu prüfen, verletzt hat. Die Überschrift "Garantiefonds" auf dem Prospekt sei objektiv unrichtig und habe beim Anleger falsche Vorstellungen über seine Beteiligung erweckt. Der Kläger erhalte nach dem im Prospekt dargestellten Konzept gar keine Garantie. Es gebe lediglich eine Schuldübernahme durch eine Bank, deren Zahlungen an die Fondsgesellschaft und nicht an den Anleger fließen würden. Außerdem enthalte diese Schuldübernahme keine Garantie, dass der Anleger sein eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalte. Den Widerspruch zwischen der Überschrift auf dem Deckblatt und dem Inhalt des Prospektes habe die Bank im Rahmen ihrer Plausibilitätsprüfung erkennen müssen. Im Rahmen dieser Plausibilitätsprüfung hätte sich die Bank auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Absicherung durch eine Schuldübernahme steuerrechtliche Auswirkungen haben könne. Anhand der im Prospekt abgedruckten Regelungen über die Schuldübernahme hätte eine ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung ergeben, dass das Anlagekonzept fragwürdig und nicht schlüssig ist.
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst, der den Kläger vertreten hat, ist mit dem Richterspruch sehr zufrieden: "Wir sind schon seit langem der Auffassung, dass bei den VIP Medienfonds 3 und 4 nicht das drin ist, was auf dem Prospekt drauf steht. Dass das Oberlandesgericht München das nunmehr genauso sieht, freut uns natürlich."
Bedeutung hat die Entscheidung über den Einzelfall hinaus. Das Oberlandesgericht München beanstandet, dass in dem Prospekt nichts zu der Frage steht, wie die Schuldübernahme steuerlich zu behandeln ist. Genau dieser Aspekt hatte aber dazu geführt, dass die Finanzverwaltung Ende 2006 den Grundlagenbescheid der Fondsgesellschaft geändert hat. Dadurch verloren mehrere tausend Anleger ihre ursprünglich gewährten Steuervorteile.
Nach Ansicht von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf v. Buttlar hat das Urteil deshalb eine große Signalwirkung für andere Fälle: "Die Bayerische Finanzverwaltung hat im vergangenen Jahr angekündigt, zahlreichen Medienfonds, deren Einnahmen durch Schuldübernahmen abgesichert sind, die anfänglichen Steuervorteile abzuerkennen. Ich habe bisher aber noch keinen Prospekt gelesen, in dem das Problem der steuerlichen Behandlung der Schuldübernahme ordentlich dargestellt wurde. Deshalb ist das Urteil auch für all diejenigen Anleger von Bedeutung, die in einen solchen Medienfonds investiert haben und denen aktuell erhebliche Steuernachzahlungen drohen."
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „VIP" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Mittwoch, März 03, 2010
Eurohypo AG drohen Klagen von Genussscheininhaber.
Im Hinblick auf den von der Eurohypo AG angekündigten Ausfall der Zinszahlungen für das Geschäftsjahr 2009 sowie der Beteiligung der Genussscheine am Verlust der Eurohypo AG, rät die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Inhabern von Genussscheinen der Eurohypo AG (WKN 805976, WKN 556838 und WKN 810109) das Bestehen etwaiger Ansprüche gegenüber der Eurohypo AG rechtlich von einer spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.
Zum Hintergrund:
Die Eurohypo AG bzw. deren Rechtsvorgängerinnen, die Hypothekenbank in Essen AG und die Rheinhypo AG, haben in den Jahren 1997 bis 2000 verschiedene Genussscheine emittiert. Die Bedingungen dieser Genussscheine sehen allesamt vor, dass die Genussscheininhaber aus dem Bilanzgewinn der Gesellschaft jährliche Ausschüttungen erhalten, begrenzt durch das Entstehen eines Bilanzverlustes sowie, dass sich im Falle des Ausweises eines Bilanzverlustes der Rückzahlungsanspruch der Genussscheininhaber entsprechend vermindert.
Im Jahr 2007 schloss die Eurohypo AG mit der Commerzbank Inlandsbank Holding GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Der Vertrag sah für außenstehende Aktionäre während der Dauer des Vertrages einen jährlichen Ausgleichsanspruch (EUR 1,24 je Aktie) sowie eine Barabfindung (EUR 24,32 je Aktie) vor, um die Folgen des Vertrages für diese zu kompensieren. Für Genussscheininhaber sah der Vertrag keinen derartigen Ausgleichsanspruch vor.
Auf Grund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages und der damit verbunden Pflicht zur Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme ist der Ausweis eines Bilanzverlustes/Bilanzgewinnes sowie eines Jahresfehlbetrages/Jahresüberschusses bei der Eurohypo AG bilanztechnisch nicht mehr möglich. Dennoch hat die Eurohypo AG die Bedingungen der Genussscheine bis heute nicht angepasst.
Mit Ad-hoc-Mitteilung vom 02. November 2009 teilte die Eurohypo AG nun mit, dass "für das Geschäftsjahr 2009 sowohl im Konzern als auch in der Eurohypo AG ein negatives Jahresergebnis (Jahresfehlbetrag) erwartet wird. Für die Genussscheine der Eurohypo AG bedeutet dies, dass keine Kuponzahlungen für das Jahr 2009 zu erwarten sind".
Am 03. Februar 2010 gab die Eurohypo AG in einer weiteren Ad-hoc-Mitteilung bekannt "dass aufgrund des für das Geschäftsjahr 2009 zu erwartenden Jahresfehlbetrages der Eurohypo AG die Nennwerte sämtlicher von der Eurohypo AG ausgegebenen Genussscheine um ein niedrigen, einstelligen Prozentsatz herabgesetzt werden".
Aus diesen beiden Ad-hoc-Mitteilungen der Eurohypo AG lässt sich schließen, dass die Eurohypo AG die Auffassung vertritt, dass die Genusscheinbedingungen dahingehend ausgelegt werden können, dass Ausschüttungen auf die Genussscheine ausfallen und eine Kürzung des Rückzahlungsanspruches der Genussscheine erfolgt, wenn bei der Eurohypo AG ein Jahresfehlbetrag vor Verlustausgleich eintritt.
Nach Ansicht der Rechtsanwälte und BSZ e.V. Vertrauensanwälte Franz Braun und Nikola Breu der Kanzlei CLLB ist diese Auslegung jedoch unzulässig. Denn zum einen ist sie mit dem Wortlaut der Genussscheinbedingungen nicht vereinbar und geht außerdem zu Lasten der Genussscheingläubiger. Zum anderen lässt diese Auslegung die negativen Folgen des bestehenden Beherrschungsvertrages für die Genussscheine, nämlich die Einflussnahme der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH auf die Gewinnerwirtschaftung der Eurohypo AG, unberücksichtigt.
Nach Auffassung der Rechtsanwälte der Kanzlei CLLB muss den Inhabern von Genussscheinen der Eurohypo AG während der Dauer des Bestehens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ein jährlicher fester Ausgleichsanspruch gewährt werden, um die negativen Folgen des Beherrschungsvertrages für diese zu kompensieren. Denn ein solcher Ausgleichsanspruch ist auch den außenstehenden Aktionären gewährt worden. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs der Genussscheininhaber richtet sich nach dem gemäß den Genussscheinbedingungen geschuldeten Zinssatzes. Ferner darf nach Auffassung der Rechtsanwälte von CLLB eine Kürzung des Rückzahlungsanspruches der Genussscheine während der Dauer des Bestehens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nicht erfolgen.
Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Eurohypo AG" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Zum Hintergrund:
Die Eurohypo AG bzw. deren Rechtsvorgängerinnen, die Hypothekenbank in Essen AG und die Rheinhypo AG, haben in den Jahren 1997 bis 2000 verschiedene Genussscheine emittiert. Die Bedingungen dieser Genussscheine sehen allesamt vor, dass die Genussscheininhaber aus dem Bilanzgewinn der Gesellschaft jährliche Ausschüttungen erhalten, begrenzt durch das Entstehen eines Bilanzverlustes sowie, dass sich im Falle des Ausweises eines Bilanzverlustes der Rückzahlungsanspruch der Genussscheininhaber entsprechend vermindert.
Im Jahr 2007 schloss die Eurohypo AG mit der Commerzbank Inlandsbank Holding GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Der Vertrag sah für außenstehende Aktionäre während der Dauer des Vertrages einen jährlichen Ausgleichsanspruch (EUR 1,24 je Aktie) sowie eine Barabfindung (EUR 24,32 je Aktie) vor, um die Folgen des Vertrages für diese zu kompensieren. Für Genussscheininhaber sah der Vertrag keinen derartigen Ausgleichsanspruch vor.
Auf Grund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages und der damit verbunden Pflicht zur Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme ist der Ausweis eines Bilanzverlustes/Bilanzgewinnes sowie eines Jahresfehlbetrages/Jahresüberschusses bei der Eurohypo AG bilanztechnisch nicht mehr möglich. Dennoch hat die Eurohypo AG die Bedingungen der Genussscheine bis heute nicht angepasst.
Mit Ad-hoc-Mitteilung vom 02. November 2009 teilte die Eurohypo AG nun mit, dass "für das Geschäftsjahr 2009 sowohl im Konzern als auch in der Eurohypo AG ein negatives Jahresergebnis (Jahresfehlbetrag) erwartet wird. Für die Genussscheine der Eurohypo AG bedeutet dies, dass keine Kuponzahlungen für das Jahr 2009 zu erwarten sind".
Am 03. Februar 2010 gab die Eurohypo AG in einer weiteren Ad-hoc-Mitteilung bekannt "dass aufgrund des für das Geschäftsjahr 2009 zu erwartenden Jahresfehlbetrages der Eurohypo AG die Nennwerte sämtlicher von der Eurohypo AG ausgegebenen Genussscheine um ein niedrigen, einstelligen Prozentsatz herabgesetzt werden".
Aus diesen beiden Ad-hoc-Mitteilungen der Eurohypo AG lässt sich schließen, dass die Eurohypo AG die Auffassung vertritt, dass die Genusscheinbedingungen dahingehend ausgelegt werden können, dass Ausschüttungen auf die Genussscheine ausfallen und eine Kürzung des Rückzahlungsanspruches der Genussscheine erfolgt, wenn bei der Eurohypo AG ein Jahresfehlbetrag vor Verlustausgleich eintritt.
Nach Ansicht der Rechtsanwälte und BSZ e.V. Vertrauensanwälte Franz Braun und Nikola Breu der Kanzlei CLLB ist diese Auslegung jedoch unzulässig. Denn zum einen ist sie mit dem Wortlaut der Genussscheinbedingungen nicht vereinbar und geht außerdem zu Lasten der Genussscheingläubiger. Zum anderen lässt diese Auslegung die negativen Folgen des bestehenden Beherrschungsvertrages für die Genussscheine, nämlich die Einflussnahme der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH auf die Gewinnerwirtschaftung der Eurohypo AG, unberücksichtigt.
Nach Auffassung der Rechtsanwälte der Kanzlei CLLB muss den Inhabern von Genussscheinen der Eurohypo AG während der Dauer des Bestehens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ein jährlicher fester Ausgleichsanspruch gewährt werden, um die negativen Folgen des Beherrschungsvertrages für diese zu kompensieren. Denn ein solcher Ausgleichsanspruch ist auch den außenstehenden Aktionären gewährt worden. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs der Genussscheininhaber richtet sich nach dem gemäß den Genussscheinbedingungen geschuldeten Zinssatzes. Ferner darf nach Auffassung der Rechtsanwälte von CLLB eine Kürzung des Rückzahlungsanspruches der Genussscheine während der Dauer des Bestehens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nicht erfolgen.
Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Eurohypo AG" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Abonnieren
Posts (Atom)