Montag, März 22, 2010

Deltoton und CSA zur Rückabwicklung von Beteiligungen verurteilt

Mit Urteil vom 24.02.2010 (noch nicht rechtskräftig) gab das Landgericht Tübingen einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte vertretenen Anleger recht und verurteilte die Deltoton AG und die CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG (CSA 5), dem Anleger jeweils Schadensersatz zu leisten.

Nach Auffassung des Landgerichts Tübingen haben beide Gesellschaften dem Anleger danach sämtliche auf die insgesamt drei atypisch stillen Beteiligungen geleisteten Einlagen zurück zu erstatten – Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligungen. Ferner stellte das Gericht fest, dass den beklagten Gesellschaften keine Ansprüche aus den jeweiligen Beteiligungsverträgen mehr zustehen und dass diese mit Zugang der Kündigungen wirksam beendet wurden. Zudem wurden die Deltoton AG und die CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG verurteilt, dem Kläger nicht nur den entgangenen Gewinn, sondern auch seine außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen.

Im Einzelnen: Der Kläger hatte Anfang 2002 zwei atypisch stille Beteiligungen an der Frankonia Sachwert AG (jetzt: Deltoton AG) erworben (eine Einmalanlage und eine Ratenanlage) von denen im Jahr 2004 im Rahmen eines sog. Aufbauprogramms die Ratenanlage stillgelegt und anstelle dessen eine (dritte) Raten-Beteiligung an der CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG abgeschlossen wurde (sog. Steigermodell).

Bei der Vermittlung der Beteiligungen war der Kläger nach Überzeugung des Gerichts nicht zutreffend, verständlich und vollständig über die mit den Beteiligungen verbundenen Nachteilen und Risiken aufgeklärt worden. Selbst der Vermittler, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, war „mit seiner Aufgabe überfordert und (hat) nicht recht verstanden (...), um was es überhaupt bei diesem Anlagemodell ging. Offenbar waren ihm bei den Schulungen lediglich einige Schlagworte eingehämmert worden...“. Für das Gericht stellt die „als sicher dargestellte, jedoch in keiner Weise zu begründende, ins Blaue hinein abgegebenen Gewinnaussicht (...) einen schweren Beratungsfehler dar“, welchen sich die Beklagten zurechnen lassen müssen.

„Schlecht geschulte Vermittler sind leider keine Seltenheit“ so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann von BRÜLLMANN Rechtsanwälte. „Ebenso wie der Umstand, dass für die Vermittler in der Regel allein die Aussicht auf eine hohe Provision zählt und Anleger dadurch regelmäßig keine objektiv richtige Beratung erhalten“, ergänzt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hansjörg Looser von BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Wie dieses Urteil erneut zeigt, sollten betroffene Anleger keinesfalls ihr investiertes Geld einfach abschreiben, sondern sich auf jeden Fall an einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Deltoton" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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