Erneut hatte das OLG Celle über Schadensersatzansprüche eines Anlegers des DGI 30 zu entscheiden.
Nachdem das Landgericht Bückeburg die Schadensersatzklage gestützt auf eine ältere Entscheidung des OLG Celle wegen Verjährung abgewiesen hatte, hob das OLG Celle am 10.03.2010 die Entscheidung des Landgerichts auf und verurteilte die Volksbank Hameln-Stadthagen zur Zahlung von € 111.255,08. Steuervorteile wurden nicht in Abzug gebracht.
Auch dieses Urteil wurde erstritten durch den Schweinfurter BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Michael Schulze. Dieser zeigte sich zufrieden mit der Entscheidung. „Die Chancen für geschädigte DG-Anleger waren nie so gut wie heute“, so Dr. Schulze.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Donnerstag, März 18, 2010
Mittwoch, März 17, 2010
Neueste Rechtsprechung stärkt Rechte von Kapitalanlegern.
In der letzten Zeit gab es eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die geschädigten Kapitalanlegern zu ihrem Recht verholfen haben. Oftmals wurde den Anlegern die vollständige Rückabwicklung ihrer Beteiligungen zugesprochen.
In diesem Zusammenhang möchte die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte auf zwei interessante Entscheidungen hinweisen:
OLG Stuttgart entscheidet zu Gunsten eines Anlegers, dass der Anlageberater von sich aus auf erhaltene Provisionen / Kick Backs hinweisen muss. Fehlt dieser Hinweis kommen grundsätzlich Ansprüche auf Schadenersatz in Betracht. Der Kläger des oben genannten Verfahrens hatte sich 1999 und 2000 an den Falk Fonds 68 und 75 beteiligt. Sein Berater hatte ihn nicht darüber aufgeklärt, dass er Rückvergütungen (Kickbacks) für den Vertrieb erhalten hatte. Aufgrund des Verschweigens dieser Provisionszahlungen sprach ihm das Gericht mit Urteil vom 04.März 2010 nun Schadensersatz in Höhe von Euro 74 684,24 zu.
Der Kläger wurde zudem von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Darlehen freigestellt, das er zur Finanzierung der Anteile aufgenommen hatte. Der Anlageberater konnte sich, so die Begründung des Oberlandesgerichts, weder auf einen Rechtsirrtum noch auf die Verjährung der Ansprüche berufen, auch ein Mitverschulden des Anlegers wurde Seitens des Gerichts verneint. Die Aufklärungsbedürftigkeit eines Kunden entfalle - so das OLG weiter- auch nicht schon deshalb, weil der Kunde damit rechnen müsse, dass der Berater eine Provision erhält.
Nach der Entscheidung des OLG Stuttgart sind alle Sachverhalte im Zusammenhang mit einer fehlenden Aufklärung über die Seitens des Anlageberaters erhaltenen Provisionen / Kickbacks grundsätzlich aus den vergangenen 30 Jahren bis heute unverjährt.
Auch LG München verurteilt Anlageberatungsgesellschaft wegen verschwiegener Provisionszahlungen / Kickbackzahlungen zu Schadenersatz auf vollständige Rückabwicklung der Beteiligung.
Auch das LG München I hat in einer aktuellen Entscheidung die Rechtsauffassung des OLG Stuttgart bestätigt. In dem vom LG München entschiedenen Verfahren (Az.: 22 O 1787/09) hatte der der Anlageberater einen seiner Kunden im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Beteiligung am Falk-Fonds 60 ebenfalls nicht über die erhaltenen Provisionen / Kick Backs aufgeklärt, berichtet die Süddeutsche Zeitung in Ihrer Ausgabe vom 12.03.2010. Auch in diesem Verfahren, lag die zu Grunde liegende Beratung weit zurück. Die Seitens der Anlageberatungsgesellschaft vermittelte Beteiligung am Falk-Fonds 60 wurde schon im Jahr 1997 erworben. Dennoch sah das Gericht die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Beratungsgesellschaft als gegeben an.
Auch das LG München I bestätigte somit die ständige Rechtsauffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, wonach auch Ansprüche aus "Altfällen" noch nicht verjährt sind, sofern der Anleger im konkreten Einzelfall nicht über die Provisionen / Kickbacks aufgeklärt wurden.
Anwendungsbereich der Entscheidungen des OLG Stuttgart und LG München I
Die oben genannten Entscheidungen sind grundsätzlich auf alle Arten der Anlageberatung anwendbar, in denen der Anlageberater nicht auf die erhaltenen Provisionen hingewiesen hat. Insbesondere für Fondsbeteiligungen, wie Falk-Fonds, Apollo-Fonds, KGAL, Hannover Leasing, DLF, aber auch atypisch stille Beteiligungsformen, wie ALAG, Garbe und weitere Beteiligungen, sind diese Entscheidungen von Bedeutung.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
In diesem Zusammenhang möchte die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte auf zwei interessante Entscheidungen hinweisen:
OLG Stuttgart entscheidet zu Gunsten eines Anlegers, dass der Anlageberater von sich aus auf erhaltene Provisionen / Kick Backs hinweisen muss. Fehlt dieser Hinweis kommen grundsätzlich Ansprüche auf Schadenersatz in Betracht. Der Kläger des oben genannten Verfahrens hatte sich 1999 und 2000 an den Falk Fonds 68 und 75 beteiligt. Sein Berater hatte ihn nicht darüber aufgeklärt, dass er Rückvergütungen (Kickbacks) für den Vertrieb erhalten hatte. Aufgrund des Verschweigens dieser Provisionszahlungen sprach ihm das Gericht mit Urteil vom 04.März 2010 nun Schadensersatz in Höhe von Euro 74 684,24 zu.
Der Kläger wurde zudem von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Darlehen freigestellt, das er zur Finanzierung der Anteile aufgenommen hatte. Der Anlageberater konnte sich, so die Begründung des Oberlandesgerichts, weder auf einen Rechtsirrtum noch auf die Verjährung der Ansprüche berufen, auch ein Mitverschulden des Anlegers wurde Seitens des Gerichts verneint. Die Aufklärungsbedürftigkeit eines Kunden entfalle - so das OLG weiter- auch nicht schon deshalb, weil der Kunde damit rechnen müsse, dass der Berater eine Provision erhält.
Nach der Entscheidung des OLG Stuttgart sind alle Sachverhalte im Zusammenhang mit einer fehlenden Aufklärung über die Seitens des Anlageberaters erhaltenen Provisionen / Kickbacks grundsätzlich aus den vergangenen 30 Jahren bis heute unverjährt.
Auch LG München verurteilt Anlageberatungsgesellschaft wegen verschwiegener Provisionszahlungen / Kickbackzahlungen zu Schadenersatz auf vollständige Rückabwicklung der Beteiligung.
Auch das LG München I hat in einer aktuellen Entscheidung die Rechtsauffassung des OLG Stuttgart bestätigt. In dem vom LG München entschiedenen Verfahren (Az.: 22 O 1787/09) hatte der der Anlageberater einen seiner Kunden im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Beteiligung am Falk-Fonds 60 ebenfalls nicht über die erhaltenen Provisionen / Kick Backs aufgeklärt, berichtet die Süddeutsche Zeitung in Ihrer Ausgabe vom 12.03.2010. Auch in diesem Verfahren, lag die zu Grunde liegende Beratung weit zurück. Die Seitens der Anlageberatungsgesellschaft vermittelte Beteiligung am Falk-Fonds 60 wurde schon im Jahr 1997 erworben. Dennoch sah das Gericht die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Beratungsgesellschaft als gegeben an.
Auch das LG München I bestätigte somit die ständige Rechtsauffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, wonach auch Ansprüche aus "Altfällen" noch nicht verjährt sind, sofern der Anleger im konkreten Einzelfall nicht über die Provisionen / Kickbacks aufgeklärt wurden.
Anwendungsbereich der Entscheidungen des OLG Stuttgart und LG München I
Die oben genannten Entscheidungen sind grundsätzlich auf alle Arten der Anlageberatung anwendbar, in denen der Anlageberater nicht auf die erhaltenen Provisionen hingewiesen hat. Insbesondere für Fondsbeteiligungen, wie Falk-Fonds, Apollo-Fonds, KGAL, Hannover Leasing, DLF, aber auch atypisch stille Beteiligungsformen, wie ALAG, Garbe und weitere Beteiligungen, sind diese Entscheidungen von Bedeutung.
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Ponaxis AG heißt jetzt loginet3 AG – Alter Wein in neuen Schläuchen?
Hamburg/Dieburg, 16.03.2010. Die Ponaxis AG wurde umbenannt und heißt jetzt loginet3 AG. Die Umfirmierung wurde bereits auf der Hauptversammlung am 29.12.2009 beschlossen, aber erst im Februar 2010 auf der Internetseite der Ponaxis AG bekannt gegeben.
Viele Anleger haben von der Umfirmierung erst aufgrund eines Schreibens ihrer depotführenden Bank erfahren. Einige Anleger teilten der BSZ e.V. Vertrauenskanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte Hamburg Rechtsanwältin Cátia Sofia das Neves Sequeira mit, dass sie beunruhigt sind, weil sie nicht verstehen, was es mit der Umfirmierung auf sich habe. Sie befürchten, dass die Ponaxis AG sich auf diese Art und Weise ihrer Verpflichtungen gegenüber der Anleihegläubiger entziehen will.
BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte Hamburg Rechtsanwältin Cátia Sofia das Neves Sequeira: „Es ist nicht erkennbar, weshalb eine Umfirmierung beschlossen worden ist. Leider hat sich die Ponaxis AG dazu nicht geäußert. Allerdings bleiben bei einer Umfirmierung die Ansprüche der Anleihegläubiger gegenüber der Gesellschaft gemäß § 25 Abs. 1 HGB bestehen. Nur der Name der Gesellschaft ändert sich.“
Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Ponaxis AG" anzuschließen.
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BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte Hamburg Rechtsanwältin Cátia Sofia das Neves Sequeira: „Es ist nicht erkennbar, weshalb eine Umfirmierung beschlossen worden ist. Leider hat sich die Ponaxis AG dazu nicht geäußert. Allerdings bleiben bei einer Umfirmierung die Ansprüche der Anleihegläubiger gegenüber der Gesellschaft gemäß § 25 Abs. 1 HGB bestehen. Nur der Name der Gesellschaft ändert sich.“
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Caviar Creator: Ex-Vorstand Schäfer in U-Haft! BSZ e.V.-Anwälte betreuen Anleger!
Ehemaliger Chef des Kaviar-Produzenten Caviar Creator in Untersuchungshaft! Anklage wegen Kapitalanlagebetrugs! BSZ e.V.-IG Caviar Creator betreut Anleger!
Der ehemalige Chef des Kaviar-Produzenten Caviar Creator Frank Schäfer ist diversen Medienberichten zufolge in den letzten Tagen in Untersuchungshaft genommen worden, dies hat Medienberichten zufolge ein Sprecher des Düsseldorfer Landgerichts bestätigt. Schäfer sei in den USA festgenommen worden und an die deutsche Justiz ausgeliefert worden. Schäfer sei wegen Kapitalanlagebetrugs angeklagt, die Staatsanwaltschaft wirft ihm Medienberichten zufolge vor, ein Schneeballsystem betrieben zu haben. Schäfer selbst bestreitet seine Schuld und sieht sich als "Opfer eines Justizskandals".
Mit der Verhaftung von Schäfer erreicht auch das Drama für die ca. 5.000 Anleger, die insgesamt ca. 50 Mio. Euro bei Caviar Creator investierten, seinen vorläufigen Höhepunkt. Der Berliner BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, der bereits zahlreiche Caviar Creator-Anleger betreut, befürchtet, "dass die Anleger schlimmstenfalls wohl einem Totalverlust ihres eingesetzten Kapitals ins Auge sehen müssen."
Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Caviar Creator anschließen, die IG wird von namhaften BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien betreut.
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Mit der Verhaftung von Schäfer erreicht auch das Drama für die ca. 5.000 Anleger, die insgesamt ca. 50 Mio. Euro bei Caviar Creator investierten, seinen vorläufigen Höhepunkt. Der Berliner BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, der bereits zahlreiche Caviar Creator-Anleger betreut, befürchtet, "dass die Anleger schlimmstenfalls wohl einem Totalverlust ihres eingesetzten Kapitals ins Auge sehen müssen."
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Montag, März 15, 2010
Medienfonds der Hannover Leasing: Dilemma für Anleger.
Die vor kurzem durchgeführten Informationsveranstaltungen der Hannover Leasing GmbH & Co. KG brachten für die betroffenen Medienfondsanleger wenig Erhellendes.
Diesen Informationsveranstaltungen vorausgegangen war die Mitteilung der Bayerischen Finanzverwaltung, die steuerliche Bewertung der Filmfonds mit Schuldübernahmekonstrutkion zu ändern. Die nunmehr vertretene Auffassung der Finanzbehörden hat zur Folge, dass den Anlegern dieser Medienfonds sehr hohe Steuernachforderungen drohen. Zum Teil sind mittlerweile die Betriebsprüfungen der betroffenen Filmfonds schon abgeschlossen und deren Anleger zu Steuernachzahlungen aufgefordert worden.
Auch wenn die geänderten Grundlagenbescheide von der Fondsgesellschaft gerichtlich angegriffen werden, ist keineswegs sicher gestellt, dass sich deren Auffassung vor den Finanzgerichten letztlich durchsetzen wird und die Verlustzuweisungen steuerlich vollständig anerkannt werden.
Die Anleger der betroffenen Medienfonds stecken daher in einem Dilemma: Die Fondsverantwortlichen stellten im Rahmen der Informationsveranstaltungen unmissverständlich klar, nicht auf die Beteiligten, wie beispielsweise den Treuhänder und die das jeweilige Fondsprodukt vermittelnden Banken dergestalt einzuwirken, dass diese Verjährungsverzichte zu Gunsten der Anleger abgeben.
Wartet der Anleger nun den Ausgang des finanzgerichtlichen Verfahrens ab, so besteht die begründete Gefahr, dass Schadenersatzansprüche beispielsweise gegen die beratende Bank zwischenzeitlich verjähren.
„Dies vor allem deshalb, weil das finanzgerichtliche Verfahren durchaus vier bis sieben Jahre dauern kann. Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlegerberatung verjähren aber grundsätzlich in drei Jahren zum Jahresende, nachdem der Anleger von der Falschberatung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Sorgfalt von der Falschberatung hätte Kenntnis erlangen können", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich.
Auf Grund der im Jahre 2007 erfolgten Rundschreiben der Fondsgesellschaft droht daher u.U. bereits ab dem 31.12.2010 eine Verjährung von Schadenersatzansprüchen. Jene Anleger, die sich ausschließlich auf das Verfahren vor dem Finanzgericht verlassen, laufen daher Gefahr, bei einem negativen Ausgang keine Ansprüche gegen Dritte mehr geltend machen zu können.
„Die gleiche Gefahr droht auch jenen Anlegern, die sich an einzelnen Filmfondsfonds mit Schuldübernahmekonstrutkion der Anbieter LHI und KGAL beteiligt haben", so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei CLLB Rechtsanwälte weiter. Betroffene Anleger sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um Schadenersatzansprüche und mögliche Handlungsalternativen einer genauen Prüfung unterziehen zu lassen.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Hannover Leasing" anschließen.
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Diesen Informationsveranstaltungen vorausgegangen war die Mitteilung der Bayerischen Finanzverwaltung, die steuerliche Bewertung der Filmfonds mit Schuldübernahmekonstrutkion zu ändern. Die nunmehr vertretene Auffassung der Finanzbehörden hat zur Folge, dass den Anlegern dieser Medienfonds sehr hohe Steuernachforderungen drohen. Zum Teil sind mittlerweile die Betriebsprüfungen der betroffenen Filmfonds schon abgeschlossen und deren Anleger zu Steuernachzahlungen aufgefordert worden.
Auch wenn die geänderten Grundlagenbescheide von der Fondsgesellschaft gerichtlich angegriffen werden, ist keineswegs sicher gestellt, dass sich deren Auffassung vor den Finanzgerichten letztlich durchsetzen wird und die Verlustzuweisungen steuerlich vollständig anerkannt werden.
Die Anleger der betroffenen Medienfonds stecken daher in einem Dilemma: Die Fondsverantwortlichen stellten im Rahmen der Informationsveranstaltungen unmissverständlich klar, nicht auf die Beteiligten, wie beispielsweise den Treuhänder und die das jeweilige Fondsprodukt vermittelnden Banken dergestalt einzuwirken, dass diese Verjährungsverzichte zu Gunsten der Anleger abgeben.
Wartet der Anleger nun den Ausgang des finanzgerichtlichen Verfahrens ab, so besteht die begründete Gefahr, dass Schadenersatzansprüche beispielsweise gegen die beratende Bank zwischenzeitlich verjähren.
„Dies vor allem deshalb, weil das finanzgerichtliche Verfahren durchaus vier bis sieben Jahre dauern kann. Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlegerberatung verjähren aber grundsätzlich in drei Jahren zum Jahresende, nachdem der Anleger von der Falschberatung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Sorgfalt von der Falschberatung hätte Kenntnis erlangen können", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich.
Auf Grund der im Jahre 2007 erfolgten Rundschreiben der Fondsgesellschaft droht daher u.U. bereits ab dem 31.12.2010 eine Verjährung von Schadenersatzansprüchen. Jene Anleger, die sich ausschließlich auf das Verfahren vor dem Finanzgericht verlassen, laufen daher Gefahr, bei einem negativen Ausgang keine Ansprüche gegen Dritte mehr geltend machen zu können.
„Die gleiche Gefahr droht auch jenen Anlegern, die sich an einzelnen Filmfondsfonds mit Schuldübernahmekonstrutkion der Anbieter LHI und KGAL beteiligt haben", so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei CLLB Rechtsanwälte weiter. Betroffene Anleger sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um Schadenersatzansprüche und mögliche Handlungsalternativen einer genauen Prüfung unterziehen zu lassen.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Hannover Leasing" anschließen.
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Samstag, März 13, 2010
Lehman-Zertifikate: Lehman Brothers schönte Bilanzen! Achtung: Es droht Verjährung!
Lehman Brothers kaschierte Probleme mit Bilanztricks und führte so Anleger in die Irre! Weitere Erfolge der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte!
Medienberichten der letzten Tage zufolge kommt ein 2200 Seiten starker Untersuchungsbericht, den der zuständige Insolvenzrichter am Donnerstag bekannt gab, zu dem Schluss, dass die US-Investmentbank Lehman Brothers mit Bilanztricks einen Teil der Probleme aus den Büchern verschwinden ließ, um nach außen hin als gesundes Institut dazustehen.
„Anscheinend wurden hier Geschäftspartner und Anleger bewusst in dem Glauben gelassen, dass mit Lehman Brothers alles in Ordnung ist, um diese noch dazu zu bewegen, mit Lehman Brothers Geschäfte zu machen,“ so der Berliner BSZ e.V.-Anlegeranwalt Dr. Walter Späth, MSc, dessen BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth ca. 180 Lehman-Geschädigte vertritt. Durch die Insolvenz des Bankhauses verloren ca. 40.000 – 50.000 deutsche Anleger, die in Lehman-Zertifikaten ihr Geld angelegt hatten, teilweise einen Großteil ihrer Ersparnisse.
Umso schöner ist es, dass die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte inzwischen diverse Erfolge für geschädigte Anleger erzielen konnten, so z.B. in einem aktuellen Verfahren gegen die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank, das am 20.01.2010 vom Landgericht Potsdam entschieden wurde.
In dem mit Datum vom 20.01.2010 gesprochenen Urteil vor dem LG Potsdam wurde die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank, die der Klägerin die Zertifikate vermittelt hatte, zu vollumfänglichem Schadensersatz in Höhe von 107.955,74 € nebst der Übernahme außergerichtlicher Kosten verurteilt (Urteil des LG Potsdam vom 20.01.2010, Az.: 8 O 277/09, noch nicht rechtskräftig).
Damit konnten von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten bereits 2 vollumfänglich Klage stattgebende Urteile gegen zwei verschiedene Banken erstritten werden, ebenso wie bereits zahlreiche Vergleiche mit diversen vermittelnden Banken in den letzten Wochen. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, sobald dies der Fall sein wird, werden wir diese umfänglich erläutern.
Für das Berufungsverfahren des vor dem LG Potsdam am 24.06.2009 entschiedenen Verfahrens gegen die Postbank ist der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG Brandenburg übrigens am 28.04.2010 zu erwarten.
Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte konnten inzwischen auch diverse Vergleiche für geschädigte Lehman-Anleger mit den diversen Banken schließen. Auch für Anleger von Cobold-Anleihen konnten die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte inzwischen einen ersten Erfolg verzeichnen, über den der BSZ e.V. demnächst berichten wird.
BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, hierzu: „Wir freuen uns über diese weiteren Erfolge für die Lehman-Geschädigten“ und weist Geschädigte darauf hin, dass „speziell im Fall von der Dresdner Bank vermittelten Lehman Zertifikaten in den nächsten Wochen Verjährung drohen könnte, da zahlreiche Lehman-Zertifikate im Frühjahr 2007 vermittelt wurden und aufgrund der Vorschrift des § 37 a WpGH a.F. Verjährung drei Jahre nach Anspruchsentstehung eintritt.“ Auch für von anderen Banken vermittelte Lehman-Zertifikate droht in den nächsten Wochen Verjährung, so dass Geschädigte auch hier prüfen sollten, ob die Verjährung nicht gehemmt werden soll.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lehman Brothers" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Medienberichten der letzten Tage zufolge kommt ein 2200 Seiten starker Untersuchungsbericht, den der zuständige Insolvenzrichter am Donnerstag bekannt gab, zu dem Schluss, dass die US-Investmentbank Lehman Brothers mit Bilanztricks einen Teil der Probleme aus den Büchern verschwinden ließ, um nach außen hin als gesundes Institut dazustehen.
„Anscheinend wurden hier Geschäftspartner und Anleger bewusst in dem Glauben gelassen, dass mit Lehman Brothers alles in Ordnung ist, um diese noch dazu zu bewegen, mit Lehman Brothers Geschäfte zu machen,“ so der Berliner BSZ e.V.-Anlegeranwalt Dr. Walter Späth, MSc, dessen BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth ca. 180 Lehman-Geschädigte vertritt. Durch die Insolvenz des Bankhauses verloren ca. 40.000 – 50.000 deutsche Anleger, die in Lehman-Zertifikaten ihr Geld angelegt hatten, teilweise einen Großteil ihrer Ersparnisse.
Umso schöner ist es, dass die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte inzwischen diverse Erfolge für geschädigte Anleger erzielen konnten, so z.B. in einem aktuellen Verfahren gegen die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank, das am 20.01.2010 vom Landgericht Potsdam entschieden wurde.
In dem mit Datum vom 20.01.2010 gesprochenen Urteil vor dem LG Potsdam wurde die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank, die der Klägerin die Zertifikate vermittelt hatte, zu vollumfänglichem Schadensersatz in Höhe von 107.955,74 € nebst der Übernahme außergerichtlicher Kosten verurteilt (Urteil des LG Potsdam vom 20.01.2010, Az.: 8 O 277/09, noch nicht rechtskräftig).
Damit konnten von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten bereits 2 vollumfänglich Klage stattgebende Urteile gegen zwei verschiedene Banken erstritten werden, ebenso wie bereits zahlreiche Vergleiche mit diversen vermittelnden Banken in den letzten Wochen. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, sobald dies der Fall sein wird, werden wir diese umfänglich erläutern.
Für das Berufungsverfahren des vor dem LG Potsdam am 24.06.2009 entschiedenen Verfahrens gegen die Postbank ist der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG Brandenburg übrigens am 28.04.2010 zu erwarten.
Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte konnten inzwischen auch diverse Vergleiche für geschädigte Lehman-Anleger mit den diversen Banken schließen. Auch für Anleger von Cobold-Anleihen konnten die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte inzwischen einen ersten Erfolg verzeichnen, über den der BSZ e.V. demnächst berichten wird.
BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, hierzu: „Wir freuen uns über diese weiteren Erfolge für die Lehman-Geschädigten“ und weist Geschädigte darauf hin, dass „speziell im Fall von der Dresdner Bank vermittelten Lehman Zertifikaten in den nächsten Wochen Verjährung drohen könnte, da zahlreiche Lehman-Zertifikate im Frühjahr 2007 vermittelt wurden und aufgrund der Vorschrift des § 37 a WpGH a.F. Verjährung drei Jahre nach Anspruchsentstehung eintritt.“ Auch für von anderen Banken vermittelte Lehman-Zertifikate droht in den nächsten Wochen Verjährung, so dass Geschädigte auch hier prüfen sollten, ob die Verjährung nicht gehemmt werden soll.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lehman Brothers" anzuschließen.
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Montag, März 08, 2010
Landgericht Darmstadt bestätigt: BSZ e.V. betreibt keine unerlaubte Rechtsberatung
Dieburg/Stuttgart, den 08.03.2010 - Mit Urteil vom 09.02.2010 (nicht rechtskräftig) stellte das LG Darmstadt fest, dass die Tätigkeit des Bundes für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (BSZ e.V.) keine unerlaubte Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetz darstellt.
Hintergrund des Verfahrens war eine Abmahnung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt a.M., die in der Tätigkeit des BSZ e.V. eine unzulässige Rechtsberatung sah. Sie wollte dem BSZ e.V. daher unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis € 250.000,00 gerichtlich verbieten lassen, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen ohne Erlaubnis zu erbringen.
Grundsätzlich gilt, dass Rechtsberatung nur Rechtsanwälten vorbehalten ist. Nur in wenigen eng umgrenzten Ausnahmefällen ist es auch anderen Personen oder Vereinigungen ebenfalls erlaubt, Rechtsberatung zu erbringen. Erbringt eine hierzu nicht befugte Person oder Verein Rechtsberatung, so stellt dies einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz dar.
Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt a.M. war nun der Ansicht, dass der BSZ e.V. durch seine Tätigkeit gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt.
„Dieser Vorwurf war aus unserer Sicht völlig haltlos“, so BSZ-Vertrauensanwalt Florian Hitzler von der Stuttgarter Kanzlei BRÜLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil für den BSZ erstritten hat. „Rechtsberatung für die BSZ-Mitglieder wird ausschließlich von den BSZ-Vertrauensanwälten erbracht. Der BSZ e.V. seinerseits bündelt die Interessen geschädigter Anleger und trägt Informationen zusammen“.
„Unsere Einschätzung wurde nun vom LG Darmstadt vollumfänglich bestätigt und die Klage der Rechtsanwaltskammer abgewiesen“, so Rechtsanwalt Florian Hitzler weiter. In den Entscheidungsgründen führt das LG Darmstadt aus: „Vereinszweck der Beklagten [BSZ e.V.] ist es, mehrere durch die gleichen Vorfälle betroffenen Personen zusammenzubringen und in einer Interessengemeinschaft zu bündeln. Rechtsberatung in dem Sinne, wie sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz untersagt wird, übernimmt der Beklage nicht“
„Wir sehen in diesem Urteil eine schöne Bestätigung und weiteren Ansporn für unsere Arbeit im Sinne der Anleger“, so der Vorstand des BSZ e.V. Horst Roosen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Hintergrund des Verfahrens war eine Abmahnung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt a.M., die in der Tätigkeit des BSZ e.V. eine unzulässige Rechtsberatung sah. Sie wollte dem BSZ e.V. daher unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis € 250.000,00 gerichtlich verbieten lassen, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen ohne Erlaubnis zu erbringen.
Grundsätzlich gilt, dass Rechtsberatung nur Rechtsanwälten vorbehalten ist. Nur in wenigen eng umgrenzten Ausnahmefällen ist es auch anderen Personen oder Vereinigungen ebenfalls erlaubt, Rechtsberatung zu erbringen. Erbringt eine hierzu nicht befugte Person oder Verein Rechtsberatung, so stellt dies einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz dar.
Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt a.M. war nun der Ansicht, dass der BSZ e.V. durch seine Tätigkeit gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt.
„Dieser Vorwurf war aus unserer Sicht völlig haltlos“, so BSZ-Vertrauensanwalt Florian Hitzler von der Stuttgarter Kanzlei BRÜLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil für den BSZ erstritten hat. „Rechtsberatung für die BSZ-Mitglieder wird ausschließlich von den BSZ-Vertrauensanwälten erbracht. Der BSZ e.V. seinerseits bündelt die Interessen geschädigter Anleger und trägt Informationen zusammen“.
„Unsere Einschätzung wurde nun vom LG Darmstadt vollumfänglich bestätigt und die Klage der Rechtsanwaltskammer abgewiesen“, so Rechtsanwalt Florian Hitzler weiter. In den Entscheidungsgründen führt das LG Darmstadt aus: „Vereinszweck der Beklagten [BSZ e.V.] ist es, mehrere durch die gleichen Vorfälle betroffenen Personen zusammenzubringen und in einer Interessengemeinschaft zu bündeln. Rechtsberatung in dem Sinne, wie sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz untersagt wird, übernimmt der Beklage nicht“
„Wir sehen in diesem Urteil eine schöne Bestätigung und weiteren Ansporn für unsere Arbeit im Sinne der Anleger“, so der Vorstand des BSZ e.V. Horst Roosen.
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Freitag, März 05, 2010
IVG Fonds Euroselect 14 in der Krise
Für Zeichner dieses Fonds sind schlechte Zeiten angebrochen. Die vorgesehenen 5,5 % Ausschüttungen mussten bereits eingestellt werden. Fondsobjekt ist das vom Stararchitekten Norman Foster entworfene Gebäude, das wegen seiner extravaganten Form „The Gherkin" (zu Deutsch „Die Gurke") genannt wird.
Bereits 2007 urteilte die FTD, dass es sich nicht um ein günstiges Objekt handelt. Die 5,5 % Ausschüttung war nur möglich, weil ein Teil der Mieten in Schweizer Franken gezahlt wird und man so an ein zinsgünstiges Darlehen in Schweizer Währung gelangte. Damit die ursprüngliche Kalkulation aufgeht, hätten die Mieten bis 2019 gegenüber den Mieten 2007 erheblich steigen müssen. Tatsächlich jedoch kam es zu einem erheblichen Absinken der Londoner Büromieten und einem deutlichen Preisverfall auf dem englischen Immobilienmarkt.
Problematisch ist, dass das Fondsobjekt zu rund 50 % über Bankdarlehen finanziert wurde. Der Fonds hatte sich gegenüber der BayernLB verpflichtet, den Bürokomplex mit nicht mehr als 67 % seines Wertes zu beleihen. Da dieser Wert nun gesunken ist, wurde diese Quote deutlich überschritten und die BayernLB verlangt höhere Zinsen sowie eine Erhöhung der Liquidität.
Bis zur 2011 vorgesehenen erneuten Bewertung des Gebäudes wurde zwischen Bank und Fonds eine Ausschüttungsaussetzung vereinbart. Ob die Ausschüttungen dann wieder aufgenommen werden können und eine vorgesehene Sonderausschüttung möglich sein wird, hängt primär von der weiteren Entwicklung des Immobilienmarktes in Großbritannien ab.
Dasselbe Problem steht möglicherweise beim IVG Fonds Euroselect 12 bevor. Hier steht Ende dieses Jahres eine Neubewertung des Fondsobjekts an.
Betroffenen Anlegern rät Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte einen spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren und prüfen zu lassen, ob ihnen insoweit Schadensersatzansprüche zustehen.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „IVG Fonds Euroselect 14" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Bereits 2007 urteilte die FTD, dass es sich nicht um ein günstiges Objekt handelt. Die 5,5 % Ausschüttung war nur möglich, weil ein Teil der Mieten in Schweizer Franken gezahlt wird und man so an ein zinsgünstiges Darlehen in Schweizer Währung gelangte. Damit die ursprüngliche Kalkulation aufgeht, hätten die Mieten bis 2019 gegenüber den Mieten 2007 erheblich steigen müssen. Tatsächlich jedoch kam es zu einem erheblichen Absinken der Londoner Büromieten und einem deutlichen Preisverfall auf dem englischen Immobilienmarkt.
Problematisch ist, dass das Fondsobjekt zu rund 50 % über Bankdarlehen finanziert wurde. Der Fonds hatte sich gegenüber der BayernLB verpflichtet, den Bürokomplex mit nicht mehr als 67 % seines Wertes zu beleihen. Da dieser Wert nun gesunken ist, wurde diese Quote deutlich überschritten und die BayernLB verlangt höhere Zinsen sowie eine Erhöhung der Liquidität.
Bis zur 2011 vorgesehenen erneuten Bewertung des Gebäudes wurde zwischen Bank und Fonds eine Ausschüttungsaussetzung vereinbart. Ob die Ausschüttungen dann wieder aufgenommen werden können und eine vorgesehene Sonderausschüttung möglich sein wird, hängt primär von der weiteren Entwicklung des Immobilienmarktes in Großbritannien ab.
Dasselbe Problem steht möglicherweise beim IVG Fonds Euroselect 12 bevor. Hier steht Ende dieses Jahres eine Neubewertung des Fondsobjekts an.
Betroffenen Anlegern rät Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte einen spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren und prüfen zu lassen, ob ihnen insoweit Schadensersatzansprüche zustehen.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „IVG Fonds Euroselect 14" anzuschließen.
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Juragent Prozesskostenfonds KG: erfolgreiche Klagen
BSZ e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte erstreiten Urteile gegen Juragent KG, Juragent AG und den ehemaligen Vorstand Mirko H.
Gericht spricht Anlegern Anspruch auf Zahlung der Garantieausschüttung sowie Ersatz der vollen Zeichnungssumme abzgl. bisher erhaltener Ausschüttungen zu!
Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, mit Sitz in München, Berlin und Zürich hat bereits vor einigen Monaten für Anleger der diversen Juragent Prozessfinanzierungsfonds Klagen bei den zuständigen Gerichten eingereicht. Die ersten Anleger wurden nun vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg und dem Landgericht Berlin für ihre frühe Entschlossenheit belohnt.
Mit einer Vielzahl von Urteilen hat das Amtsgericht Berlin Charlottenburg die Juragent KG zur Zahlung der ausstehenden Garantieausschüttungen an die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger verurteilt. Zudem muss die Juragent KG nach den nun vorliegenden Entscheidungen auch die den Klägern entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in voller Höhe ersetzen. Die Anleger können im Rahmen der Vollstreckung dieser Urteile auf sämtliche Ansprüche zugreifen, die dem jeweiligen Juragent Fonds (PKF II bis PKF IV) gegenüber der Initiatorin, der Juragent AG und weiteren Personen zustehen.
Darüber hinaus waren nun auch die ersten Rückabwicklungsverfahren der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Anleger erfolgreich. Mit Urteil des LG Berlin vom 12.01.2010 wurde die Juragent AG erstmals zur Zahlung von Schadenersatz an einen von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger verurteilt. Das Gericht folgte der Argumentation des Anlegers, wonach dieser sich durch die Ausführungen im Anlageprospekt zum PKF IV getäuscht fühlte.
Mit Urteil vom 03.03.2010 wurde die Juragent AG von einer weiteren Zivilkammer des LG Berlin ebenfalls zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Das Urteil bejahte auch einen direkten Schadenersatzanspruch des Anlegers gegen den ehemaligen Vorstand der Juragent AG, Herrn Mirko H. Auch hier sah das LG Berlin die Voraussetzungen für den begehrten Schadenersatz in Höhe der Beteiligungssumme abzgl. der erhaltenen Ausschüttungen für gegeben an. Der Anleger muss nach den Entscheidungen des LG Berlin nun so gestellt werden, als hätte er die Beteiligung an der Juragent AG nie gezeichnet. Die Juragent AG und Herr Mirko H. müssen dem Anleger nach dem Urteil des LG Berlin vom 03.03.2010 sämtliche bisherige Aufwendungen aus der Beteiligung (Zeichnungssumme abzgl. Ausschüttungen) sowie die ihm entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten erstatten.
"Die nun vorliegenden Urteile machen Hoffnung, dass die geschädigten Anleger der Juragent Fonds nicht völlig leer ausgehen und sich das entschlossene Vorgehen einzelner Anleger am Ende doch noch auszahlt", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die in der Angelegenheit Juragent bereits eine Vielzahl von Klageverfahren vor dem LG Berlin betreut.
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Gericht spricht Anlegern Anspruch auf Zahlung der Garantieausschüttung sowie Ersatz der vollen Zeichnungssumme abzgl. bisher erhaltener Ausschüttungen zu!
Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, mit Sitz in München, Berlin und Zürich hat bereits vor einigen Monaten für Anleger der diversen Juragent Prozessfinanzierungsfonds Klagen bei den zuständigen Gerichten eingereicht. Die ersten Anleger wurden nun vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg und dem Landgericht Berlin für ihre frühe Entschlossenheit belohnt.
Mit einer Vielzahl von Urteilen hat das Amtsgericht Berlin Charlottenburg die Juragent KG zur Zahlung der ausstehenden Garantieausschüttungen an die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger verurteilt. Zudem muss die Juragent KG nach den nun vorliegenden Entscheidungen auch die den Klägern entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in voller Höhe ersetzen. Die Anleger können im Rahmen der Vollstreckung dieser Urteile auf sämtliche Ansprüche zugreifen, die dem jeweiligen Juragent Fonds (PKF II bis PKF IV) gegenüber der Initiatorin, der Juragent AG und weiteren Personen zustehen.
Darüber hinaus waren nun auch die ersten Rückabwicklungsverfahren der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Anleger erfolgreich. Mit Urteil des LG Berlin vom 12.01.2010 wurde die Juragent AG erstmals zur Zahlung von Schadenersatz an einen von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger verurteilt. Das Gericht folgte der Argumentation des Anlegers, wonach dieser sich durch die Ausführungen im Anlageprospekt zum PKF IV getäuscht fühlte.
Mit Urteil vom 03.03.2010 wurde die Juragent AG von einer weiteren Zivilkammer des LG Berlin ebenfalls zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Das Urteil bejahte auch einen direkten Schadenersatzanspruch des Anlegers gegen den ehemaligen Vorstand der Juragent AG, Herrn Mirko H. Auch hier sah das LG Berlin die Voraussetzungen für den begehrten Schadenersatz in Höhe der Beteiligungssumme abzgl. der erhaltenen Ausschüttungen für gegeben an. Der Anleger muss nach den Entscheidungen des LG Berlin nun so gestellt werden, als hätte er die Beteiligung an der Juragent AG nie gezeichnet. Die Juragent AG und Herr Mirko H. müssen dem Anleger nach dem Urteil des LG Berlin vom 03.03.2010 sämtliche bisherige Aufwendungen aus der Beteiligung (Zeichnungssumme abzgl. Ausschüttungen) sowie die ihm entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten erstatten.
"Die nun vorliegenden Urteile machen Hoffnung, dass die geschädigten Anleger der Juragent Fonds nicht völlig leer ausgehen und sich das entschlossene Vorgehen einzelner Anleger am Ende doch noch auszahlt", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die in der Angelegenheit Juragent bereits eine Vielzahl von Klageverfahren vor dem LG Berlin betreut.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Juragent" anzuschließen.
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Donnerstag, März 04, 2010
Neues Prospekthaftungsurteil des Oberlandesgerichts München zum VIP Medienfonds 4.
Entscheidung hat Signalwirkung für alle steuerlich gefloppten Medienfonds, die mit einer Schuldübernahme ausgestattet sind.
Nach zahlreichen Haftungsurteilen, die auf verschwiegene Kick-Backs gestützt wurden, hat das OLG München die Commerzbank nunmehr auch aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung zu Schadensersatz verurteilt. Die Bank hatte dem Kläger eine Beteiligung in Höhe von EUR 50.000,00 an dem VIP Medienfonds 4 unter der Bezeichnung Garantiefonds empfohlen, obwohl das Fondskonzept gar keine echte Garantie vorsieht.
Im Urteil vom 08.02.2010 (Az. 17 U 2966/09, nicht rechtskräftig) kommen die Münchner Richter zu dem Ergebnis, dass die Commerzbank ihre Pflicht, das Kapitalkonzept des Medienfonds anhand der ihr zur Verfügung stehenden Prospekte auf Plausibilität zu prüfen, verletzt hat. Die Überschrift "Garantiefonds" auf dem Prospekt sei objektiv unrichtig und habe beim Anleger falsche Vorstellungen über seine Beteiligung erweckt. Der Kläger erhalte nach dem im Prospekt dargestellten Konzept gar keine Garantie. Es gebe lediglich eine Schuldübernahme durch eine Bank, deren Zahlungen an die Fondsgesellschaft und nicht an den Anleger fließen würden. Außerdem enthalte diese Schuldübernahme keine Garantie, dass der Anleger sein eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalte. Den Widerspruch zwischen der Überschrift auf dem Deckblatt und dem Inhalt des Prospektes habe die Bank im Rahmen ihrer Plausibilitätsprüfung erkennen müssen. Im Rahmen dieser Plausibilitätsprüfung hätte sich die Bank auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Absicherung durch eine Schuldübernahme steuerrechtliche Auswirkungen haben könne. Anhand der im Prospekt abgedruckten Regelungen über die Schuldübernahme hätte eine ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung ergeben, dass das Anlagekonzept fragwürdig und nicht schlüssig ist.
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst, der den Kläger vertreten hat, ist mit dem Richterspruch sehr zufrieden: "Wir sind schon seit langem der Auffassung, dass bei den VIP Medienfonds 3 und 4 nicht das drin ist, was auf dem Prospekt drauf steht. Dass das Oberlandesgericht München das nunmehr genauso sieht, freut uns natürlich."
Bedeutung hat die Entscheidung über den Einzelfall hinaus. Das Oberlandesgericht München beanstandet, dass in dem Prospekt nichts zu der Frage steht, wie die Schuldübernahme steuerlich zu behandeln ist. Genau dieser Aspekt hatte aber dazu geführt, dass die Finanzverwaltung Ende 2006 den Grundlagenbescheid der Fondsgesellschaft geändert hat. Dadurch verloren mehrere tausend Anleger ihre ursprünglich gewährten Steuervorteile.
Nach Ansicht von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf v. Buttlar hat das Urteil deshalb eine große Signalwirkung für andere Fälle: "Die Bayerische Finanzverwaltung hat im vergangenen Jahr angekündigt, zahlreichen Medienfonds, deren Einnahmen durch Schuldübernahmen abgesichert sind, die anfänglichen Steuervorteile abzuerkennen. Ich habe bisher aber noch keinen Prospekt gelesen, in dem das Problem der steuerlichen Behandlung der Schuldübernahme ordentlich dargestellt wurde. Deshalb ist das Urteil auch für all diejenigen Anleger von Bedeutung, die in einen solchen Medienfonds investiert haben und denen aktuell erhebliche Steuernachzahlungen drohen."
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „VIP" anzuschließen.
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Nach zahlreichen Haftungsurteilen, die auf verschwiegene Kick-Backs gestützt wurden, hat das OLG München die Commerzbank nunmehr auch aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung zu Schadensersatz verurteilt. Die Bank hatte dem Kläger eine Beteiligung in Höhe von EUR 50.000,00 an dem VIP Medienfonds 4 unter der Bezeichnung Garantiefonds empfohlen, obwohl das Fondskonzept gar keine echte Garantie vorsieht.
Im Urteil vom 08.02.2010 (Az. 17 U 2966/09, nicht rechtskräftig) kommen die Münchner Richter zu dem Ergebnis, dass die Commerzbank ihre Pflicht, das Kapitalkonzept des Medienfonds anhand der ihr zur Verfügung stehenden Prospekte auf Plausibilität zu prüfen, verletzt hat. Die Überschrift "Garantiefonds" auf dem Prospekt sei objektiv unrichtig und habe beim Anleger falsche Vorstellungen über seine Beteiligung erweckt. Der Kläger erhalte nach dem im Prospekt dargestellten Konzept gar keine Garantie. Es gebe lediglich eine Schuldübernahme durch eine Bank, deren Zahlungen an die Fondsgesellschaft und nicht an den Anleger fließen würden. Außerdem enthalte diese Schuldübernahme keine Garantie, dass der Anleger sein eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalte. Den Widerspruch zwischen der Überschrift auf dem Deckblatt und dem Inhalt des Prospektes habe die Bank im Rahmen ihrer Plausibilitätsprüfung erkennen müssen. Im Rahmen dieser Plausibilitätsprüfung hätte sich die Bank auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Absicherung durch eine Schuldübernahme steuerrechtliche Auswirkungen haben könne. Anhand der im Prospekt abgedruckten Regelungen über die Schuldübernahme hätte eine ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung ergeben, dass das Anlagekonzept fragwürdig und nicht schlüssig ist.
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst, der den Kläger vertreten hat, ist mit dem Richterspruch sehr zufrieden: "Wir sind schon seit langem der Auffassung, dass bei den VIP Medienfonds 3 und 4 nicht das drin ist, was auf dem Prospekt drauf steht. Dass das Oberlandesgericht München das nunmehr genauso sieht, freut uns natürlich."
Bedeutung hat die Entscheidung über den Einzelfall hinaus. Das Oberlandesgericht München beanstandet, dass in dem Prospekt nichts zu der Frage steht, wie die Schuldübernahme steuerlich zu behandeln ist. Genau dieser Aspekt hatte aber dazu geführt, dass die Finanzverwaltung Ende 2006 den Grundlagenbescheid der Fondsgesellschaft geändert hat. Dadurch verloren mehrere tausend Anleger ihre ursprünglich gewährten Steuervorteile.
Nach Ansicht von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf v. Buttlar hat das Urteil deshalb eine große Signalwirkung für andere Fälle: "Die Bayerische Finanzverwaltung hat im vergangenen Jahr angekündigt, zahlreichen Medienfonds, deren Einnahmen durch Schuldübernahmen abgesichert sind, die anfänglichen Steuervorteile abzuerkennen. Ich habe bisher aber noch keinen Prospekt gelesen, in dem das Problem der steuerlichen Behandlung der Schuldübernahme ordentlich dargestellt wurde. Deshalb ist das Urteil auch für all diejenigen Anleger von Bedeutung, die in einen solchen Medienfonds investiert haben und denen aktuell erhebliche Steuernachzahlungen drohen."
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „VIP" anzuschließen.
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Mittwoch, März 03, 2010
Eurohypo AG drohen Klagen von Genussscheininhaber.
Im Hinblick auf den von der Eurohypo AG angekündigten Ausfall der Zinszahlungen für das Geschäftsjahr 2009 sowie der Beteiligung der Genussscheine am Verlust der Eurohypo AG, rät die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Inhabern von Genussscheinen der Eurohypo AG (WKN 805976, WKN 556838 und WKN 810109) das Bestehen etwaiger Ansprüche gegenüber der Eurohypo AG rechtlich von einer spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.
Zum Hintergrund:
Die Eurohypo AG bzw. deren Rechtsvorgängerinnen, die Hypothekenbank in Essen AG und die Rheinhypo AG, haben in den Jahren 1997 bis 2000 verschiedene Genussscheine emittiert. Die Bedingungen dieser Genussscheine sehen allesamt vor, dass die Genussscheininhaber aus dem Bilanzgewinn der Gesellschaft jährliche Ausschüttungen erhalten, begrenzt durch das Entstehen eines Bilanzverlustes sowie, dass sich im Falle des Ausweises eines Bilanzverlustes der Rückzahlungsanspruch der Genussscheininhaber entsprechend vermindert.
Im Jahr 2007 schloss die Eurohypo AG mit der Commerzbank Inlandsbank Holding GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Der Vertrag sah für außenstehende Aktionäre während der Dauer des Vertrages einen jährlichen Ausgleichsanspruch (EUR 1,24 je Aktie) sowie eine Barabfindung (EUR 24,32 je Aktie) vor, um die Folgen des Vertrages für diese zu kompensieren. Für Genussscheininhaber sah der Vertrag keinen derartigen Ausgleichsanspruch vor.
Auf Grund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages und der damit verbunden Pflicht zur Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme ist der Ausweis eines Bilanzverlustes/Bilanzgewinnes sowie eines Jahresfehlbetrages/Jahresüberschusses bei der Eurohypo AG bilanztechnisch nicht mehr möglich. Dennoch hat die Eurohypo AG die Bedingungen der Genussscheine bis heute nicht angepasst.
Mit Ad-hoc-Mitteilung vom 02. November 2009 teilte die Eurohypo AG nun mit, dass "für das Geschäftsjahr 2009 sowohl im Konzern als auch in der Eurohypo AG ein negatives Jahresergebnis (Jahresfehlbetrag) erwartet wird. Für die Genussscheine der Eurohypo AG bedeutet dies, dass keine Kuponzahlungen für das Jahr 2009 zu erwarten sind".
Am 03. Februar 2010 gab die Eurohypo AG in einer weiteren Ad-hoc-Mitteilung bekannt "dass aufgrund des für das Geschäftsjahr 2009 zu erwartenden Jahresfehlbetrages der Eurohypo AG die Nennwerte sämtlicher von der Eurohypo AG ausgegebenen Genussscheine um ein niedrigen, einstelligen Prozentsatz herabgesetzt werden".
Aus diesen beiden Ad-hoc-Mitteilungen der Eurohypo AG lässt sich schließen, dass die Eurohypo AG die Auffassung vertritt, dass die Genusscheinbedingungen dahingehend ausgelegt werden können, dass Ausschüttungen auf die Genussscheine ausfallen und eine Kürzung des Rückzahlungsanspruches der Genussscheine erfolgt, wenn bei der Eurohypo AG ein Jahresfehlbetrag vor Verlustausgleich eintritt.
Nach Ansicht der Rechtsanwälte und BSZ e.V. Vertrauensanwälte Franz Braun und Nikola Breu der Kanzlei CLLB ist diese Auslegung jedoch unzulässig. Denn zum einen ist sie mit dem Wortlaut der Genussscheinbedingungen nicht vereinbar und geht außerdem zu Lasten der Genussscheingläubiger. Zum anderen lässt diese Auslegung die negativen Folgen des bestehenden Beherrschungsvertrages für die Genussscheine, nämlich die Einflussnahme der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH auf die Gewinnerwirtschaftung der Eurohypo AG, unberücksichtigt.
Nach Auffassung der Rechtsanwälte der Kanzlei CLLB muss den Inhabern von Genussscheinen der Eurohypo AG während der Dauer des Bestehens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ein jährlicher fester Ausgleichsanspruch gewährt werden, um die negativen Folgen des Beherrschungsvertrages für diese zu kompensieren. Denn ein solcher Ausgleichsanspruch ist auch den außenstehenden Aktionären gewährt worden. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs der Genussscheininhaber richtet sich nach dem gemäß den Genussscheinbedingungen geschuldeten Zinssatzes. Ferner darf nach Auffassung der Rechtsanwälte von CLLB eine Kürzung des Rückzahlungsanspruches der Genussscheine während der Dauer des Bestehens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nicht erfolgen.
Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Eurohypo AG" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Zum Hintergrund:
Die Eurohypo AG bzw. deren Rechtsvorgängerinnen, die Hypothekenbank in Essen AG und die Rheinhypo AG, haben in den Jahren 1997 bis 2000 verschiedene Genussscheine emittiert. Die Bedingungen dieser Genussscheine sehen allesamt vor, dass die Genussscheininhaber aus dem Bilanzgewinn der Gesellschaft jährliche Ausschüttungen erhalten, begrenzt durch das Entstehen eines Bilanzverlustes sowie, dass sich im Falle des Ausweises eines Bilanzverlustes der Rückzahlungsanspruch der Genussscheininhaber entsprechend vermindert.
Im Jahr 2007 schloss die Eurohypo AG mit der Commerzbank Inlandsbank Holding GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Der Vertrag sah für außenstehende Aktionäre während der Dauer des Vertrages einen jährlichen Ausgleichsanspruch (EUR 1,24 je Aktie) sowie eine Barabfindung (EUR 24,32 je Aktie) vor, um die Folgen des Vertrages für diese zu kompensieren. Für Genussscheininhaber sah der Vertrag keinen derartigen Ausgleichsanspruch vor.
Auf Grund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages und der damit verbunden Pflicht zur Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme ist der Ausweis eines Bilanzverlustes/Bilanzgewinnes sowie eines Jahresfehlbetrages/Jahresüberschusses bei der Eurohypo AG bilanztechnisch nicht mehr möglich. Dennoch hat die Eurohypo AG die Bedingungen der Genussscheine bis heute nicht angepasst.
Mit Ad-hoc-Mitteilung vom 02. November 2009 teilte die Eurohypo AG nun mit, dass "für das Geschäftsjahr 2009 sowohl im Konzern als auch in der Eurohypo AG ein negatives Jahresergebnis (Jahresfehlbetrag) erwartet wird. Für die Genussscheine der Eurohypo AG bedeutet dies, dass keine Kuponzahlungen für das Jahr 2009 zu erwarten sind".
Am 03. Februar 2010 gab die Eurohypo AG in einer weiteren Ad-hoc-Mitteilung bekannt "dass aufgrund des für das Geschäftsjahr 2009 zu erwartenden Jahresfehlbetrages der Eurohypo AG die Nennwerte sämtlicher von der Eurohypo AG ausgegebenen Genussscheine um ein niedrigen, einstelligen Prozentsatz herabgesetzt werden".
Aus diesen beiden Ad-hoc-Mitteilungen der Eurohypo AG lässt sich schließen, dass die Eurohypo AG die Auffassung vertritt, dass die Genusscheinbedingungen dahingehend ausgelegt werden können, dass Ausschüttungen auf die Genussscheine ausfallen und eine Kürzung des Rückzahlungsanspruches der Genussscheine erfolgt, wenn bei der Eurohypo AG ein Jahresfehlbetrag vor Verlustausgleich eintritt.
Nach Ansicht der Rechtsanwälte und BSZ e.V. Vertrauensanwälte Franz Braun und Nikola Breu der Kanzlei CLLB ist diese Auslegung jedoch unzulässig. Denn zum einen ist sie mit dem Wortlaut der Genussscheinbedingungen nicht vereinbar und geht außerdem zu Lasten der Genussscheingläubiger. Zum anderen lässt diese Auslegung die negativen Folgen des bestehenden Beherrschungsvertrages für die Genussscheine, nämlich die Einflussnahme der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH auf die Gewinnerwirtschaftung der Eurohypo AG, unberücksichtigt.
Nach Auffassung der Rechtsanwälte der Kanzlei CLLB muss den Inhabern von Genussscheinen der Eurohypo AG während der Dauer des Bestehens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ein jährlicher fester Ausgleichsanspruch gewährt werden, um die negativen Folgen des Beherrschungsvertrages für diese zu kompensieren. Denn ein solcher Ausgleichsanspruch ist auch den außenstehenden Aktionären gewährt worden. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs der Genussscheininhaber richtet sich nach dem gemäß den Genussscheinbedingungen geschuldeten Zinssatzes. Ferner darf nach Auffassung der Rechtsanwälte von CLLB eine Kürzung des Rückzahlungsanspruches der Genussscheine während der Dauer des Bestehens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nicht erfolgen.
Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Eurohypo AG" anzuschließen.
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Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Quo vadis Anlegerschützer?
Ist der Kapitalanleger ein Lebewesen dem man mehrmals das Fell über die Ohren ziehen kann? Nirgendwo wird Unwissenheit so bestraft wie in Geldangelegenheiten. Jedes Jahr verlieren Anleger in Deutschland Milliardenbeträge durch dubiose Geldanlagen. Es sind gut klingende Versprechungen oder was noch viel schlimmer ist: die Empfehlung aus dem Bekannten- oder Verwandtenkreis mit der Meinung, das >non plus ultra< im Anlagedickicht gefunden zu haben. Auch in den Medien finden sich überwiegend Jubelartikel über die renditeträchtigen Angebote der Finanzbranche. Jahr für Jahr werden Milliardenbeträge für windige Anlagemodelle aufgewendet, die eigentlich sinnvoller investiert werden könnten.
Der private Anleger ist heute fast außerstande, auf dem breitgefächerten Markt von Tarifen, Verträgen, Bestimmungen, anfänglichen und effektiven Jahreszinsen, voraussichtlichen Gewinnentwicklungen und Agios, Disagios, Sonderbestimmungen, Gewinnbeteiligungen, Rückvergütungen, Beitragsbefreiungen und sonstigen durch Fachchinesisch verkompliziertem Angebotsspektrum zu wissen, wo eigentlich vorne und wo hinten ist. Das traurige Ergebnis: Es wird Geld gleich kübelweise zum Fenster hinausgeworfen.
Die Ernüchterung kommt meist sehr spät. Die Aussicht auf riesige Gewinne, Unerfahrenheit in Finanzangelegenheiten, Leichtgläubigkeit und die dreiste Überzeugungskraft so mancher Anlageberater führen dazu, dass gebildete Leute ihren gesunden Menschenverstand ausschalten und jegliches kaufmännisches und rationales Denken vergessen. Und dann sind die Ersparnisse weg - oft für immer.
Um zu retten was noch zu retten ist, wäre eine Interessengemeinschaft mit anderen Betroffenen im Zusammenwirken mit im Anlagerecht erfahrenen Anwaltskanzleien die einzige richtige Adresse. Aber da auch „Hilfe“ ein lukrativer Markt ist, kämpfen renommierte Anlegerschutzkanzleien um Mandanten, wie der Hund um den Knochen. Dabei erweisen sich diese Kanzleien gegenseitig und nicht zuletzt dem Anlegerschutz einen Bärendienst. Mitunter wird auch die Erstattung einer Strafanzeige als Rekrutierungsinstrument missbraucht. Der geschädigte Anleger wird kaum erkennen, dass dies oft nur ein medienwirksamer Schnellschuss mit wenig Substanz ist. Wird die Anzeige dann abgewiesen, ist das natürlich wieder Munition für die anderen Anlegerschützer.
Mitunter entsteht der Eindruck, und dazu tragen nach Ansicht des BSZ e.V. auch die Verbraucherzentralen bei, dass es viel wichtiger sei, die Anlegerschützer statt die eigentlichen Schadensverursacher zu bekämpfen.
Aus der Sicht des BSZ® e.V. ist so eine Vorgehensweise äußerst schädlich und ärgerlich. Wenn sich Anlegerschützer gegenseitig mit Schmutz bewerfen, leidet der Ruf der ganzen Branche. Muss doch danach verstärkt gegen „verbrannte Erde“ und Vorurteile angekämpft werden.
Aktuell kann dazu ein Vorgang dienen der dem BSZ e.V. jetzt zur Kenntnis gelangt ist: Da wird ein für die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. tätiger Honoraranwalt wegen Beleidigung und Verleumdung angezeigt.
Dürfen Rechtsanwälte, die für eine Verbraucherzentrale arbeiten, andere Rechtsanwälte negativ darstellen, um geschädigte Kapitalanleger dann an eine spezielle Kanzlei zu verweisen? „Nein“ meint Horst Roosen, Vorstand des Bundes für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
Zum Hintergrund: Der BSZ e.V. hofft, dass es nicht das Interesse Mitbewerber zu schädigen war, dass sich ein für die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen am Standort Düsseldorf tätiger Honoraranwalt gegenüber Beratung suchenden abfällig und beleidigend über Ostanwälte geäußert haben soll. Dem BSZ liegt eine Strafanzeige vor, die ein in Ostdeutschland tätiger Rechtsanwalt gegen eben diesen Honoraranwalt wegen Beleidigung und Verleumdung bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf erstattet hat.
Der angezeigte Honorarberater ist selbst Rechtsanwalt in einer großen Anlegerkanzlei in Nordrhein-Westfalen, was ihm nach Auffassung des BSZ e.V. scheinbar Grund genug dafür war, Rechtsanwälte aus dem Osten vor seinen Beratungsklienten mit Falschbehauptungen zu diffamieren, um anschließend den Versuch zu unternehmen, diese als Mandanten für eine andere Kanzlei zu gewinnen.
Darüber soll der für die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. tätige Honoraranwalt selbst schon seine Visitenkarte an Beratungsklienten nach einem Gespräch in der Verbraucherzentrale weiter gegeben haben, um diese als Mandanten für seine eigene Kanzlei zu akquirieren.
„Dieses Verhalten, wenn es dann tatsächlich so gewesen ist, kann nicht toleriert werden. Es ist unmöglich, dass private Interessen mit den heeren Zielen des Verbraucherschutzes vermischt werden“, meint Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. Der BSZ® e.V. ist seit über 10 Jahren ein unabhängiger, weisungsfreier eingetragener Verbraucherschutzverein und eine eingetragene Schutzmarke der mit seinem Anlegerschutzprogramm mit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland beiträgt, das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt stärkt und die Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze schützt.
Durch ein operatives Netzwerk unabhängiger Anlegerschutzanwälte werden die Rechte der Anleger innerhalb der BSZ® Interessengemeinschaften wesentlich gestärkt und die bestmögliche rechtliche Vertretung gewährleistet. Der BSZ® e.V. beobachtet permanent den Grauen Kapitalmarkt und vertritt, kompetent und rechtzeitig die Geschädigten bei unseriösen und für den Anleger nachteiligen Angeboten. Aufgrund erstklassiger Kontakte und guter Zusammenarbeit mit Behörden, Anlegerschutzanwälten und Informanten der Szene kommt unser Informationsvorsprung auf diesem Gebiet voll den geschädigten Anlegern zugute.
Die Stärke einer Interessengemeinschaft besteht darin, durch konzentriertes Vorgehen das gemeinsame Anliegen voranzutreiben und notwendige Zusatzkosten auf möglichst viele Schultern zu verteilen. Darüber hinaus profitiert der Einzelne auch davon, dass mit rechtschutzversicherten Mitbetroffenen, sofern erforderlich, Musterprozesse geführt werden können, deren Ergebnisse allen zu Gute kommen. Damit wird das Kostenrisiko für alle Betroffenen minimiert.
Die BSZ® Interessengemeinschaften werden ausschließlich durch renommierte Anlegerschutzanwälte vertreten. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist ein Konzept, in dem mit guter Organisation, Vernetzung und geschickter Kooperation, die eigenen Machtquellen zur Rechtsdurchsetzung optimal genutzt werden. Daraus ergibt sich nicht nur mehr Chancengleichheit sondern auch eine neue Qualität der Zusammenarbeit zwischen den Betroffenen und ihren Rechtsvertretern und den Institutionen und Akteuren der Gegenseite.
Der BSZ® e.V. bietet Betroffenen, gegen eine einmalige Aufnahmegebühr von 75.00 Euro die Aufnahme bei einer "BSZ® Interessengemeinschaft " und eine entsprechende Prüfung durch die BSZ® Vertragsanwälte. Nach intensivem Studium der entscheidungsrelevanten Unterlagen bildet sich der Anlegerschutzanwalt eine Meinung, prüft ob eine außergerichtliche Einigung möglich erscheint oder initiiert eine Klagegemeinschaft zur Durchsetzung des Anliegens.
Grundsätzlich ist zu sagen, Anleger die sich mit ihrem Verlust einfach abfinden, haben auch keine Chance ihr Geld wieder zu bekommen. Anleger die das zwar gerne möchten, aber glauben, dass man gute Helfer zum Nulltarif findet, werden ihr Geld auch abschreiben müssen. Ohne einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt, der nicht über eine mit Beweisen gespickte Argumentationskette verfügt, ist der geschädigte Anleger vor Gericht ohne Chance seinen Anspruch durchzusetzen! Gerade solche Anwälte arbeiten oft mit Geschädigtengemeinschaften zusammen. Denn diese Experten wissen ganz genau, dass eine Informationsbündelung viele neue Erkenntnisse bringt und stets einen Wissensvorsprung garantiert.
Nach Erfahrung des BSZ® e.V. ist es für Geschädigte immer von Vorteil sich einer fallbezogenen Interessengemeinschaft anzuschließen oder eine solche selbst zu initiieren. Dies hat sich zum Informationsaustausch der Geschädigten und der Bündelung von Beweismaterial bewährt. Nur sollte man darauf achten wo man beitritt, damit man nicht den Bock zum Gärtner macht.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Der private Anleger ist heute fast außerstande, auf dem breitgefächerten Markt von Tarifen, Verträgen, Bestimmungen, anfänglichen und effektiven Jahreszinsen, voraussichtlichen Gewinnentwicklungen und Agios, Disagios, Sonderbestimmungen, Gewinnbeteiligungen, Rückvergütungen, Beitragsbefreiungen und sonstigen durch Fachchinesisch verkompliziertem Angebotsspektrum zu wissen, wo eigentlich vorne und wo hinten ist. Das traurige Ergebnis: Es wird Geld gleich kübelweise zum Fenster hinausgeworfen.
Die Ernüchterung kommt meist sehr spät. Die Aussicht auf riesige Gewinne, Unerfahrenheit in Finanzangelegenheiten, Leichtgläubigkeit und die dreiste Überzeugungskraft so mancher Anlageberater führen dazu, dass gebildete Leute ihren gesunden Menschenverstand ausschalten und jegliches kaufmännisches und rationales Denken vergessen. Und dann sind die Ersparnisse weg - oft für immer.
Um zu retten was noch zu retten ist, wäre eine Interessengemeinschaft mit anderen Betroffenen im Zusammenwirken mit im Anlagerecht erfahrenen Anwaltskanzleien die einzige richtige Adresse. Aber da auch „Hilfe“ ein lukrativer Markt ist, kämpfen renommierte Anlegerschutzkanzleien um Mandanten, wie der Hund um den Knochen. Dabei erweisen sich diese Kanzleien gegenseitig und nicht zuletzt dem Anlegerschutz einen Bärendienst. Mitunter wird auch die Erstattung einer Strafanzeige als Rekrutierungsinstrument missbraucht. Der geschädigte Anleger wird kaum erkennen, dass dies oft nur ein medienwirksamer Schnellschuss mit wenig Substanz ist. Wird die Anzeige dann abgewiesen, ist das natürlich wieder Munition für die anderen Anlegerschützer.
Mitunter entsteht der Eindruck, und dazu tragen nach Ansicht des BSZ e.V. auch die Verbraucherzentralen bei, dass es viel wichtiger sei, die Anlegerschützer statt die eigentlichen Schadensverursacher zu bekämpfen.
Aus der Sicht des BSZ® e.V. ist so eine Vorgehensweise äußerst schädlich und ärgerlich. Wenn sich Anlegerschützer gegenseitig mit Schmutz bewerfen, leidet der Ruf der ganzen Branche. Muss doch danach verstärkt gegen „verbrannte Erde“ und Vorurteile angekämpft werden.
Aktuell kann dazu ein Vorgang dienen der dem BSZ e.V. jetzt zur Kenntnis gelangt ist: Da wird ein für die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. tätiger Honoraranwalt wegen Beleidigung und Verleumdung angezeigt.
Dürfen Rechtsanwälte, die für eine Verbraucherzentrale arbeiten, andere Rechtsanwälte negativ darstellen, um geschädigte Kapitalanleger dann an eine spezielle Kanzlei zu verweisen? „Nein“ meint Horst Roosen, Vorstand des Bundes für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
Zum Hintergrund: Der BSZ e.V. hofft, dass es nicht das Interesse Mitbewerber zu schädigen war, dass sich ein für die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen am Standort Düsseldorf tätiger Honoraranwalt gegenüber Beratung suchenden abfällig und beleidigend über Ostanwälte geäußert haben soll. Dem BSZ liegt eine Strafanzeige vor, die ein in Ostdeutschland tätiger Rechtsanwalt gegen eben diesen Honoraranwalt wegen Beleidigung und Verleumdung bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf erstattet hat.
Der angezeigte Honorarberater ist selbst Rechtsanwalt in einer großen Anlegerkanzlei in Nordrhein-Westfalen, was ihm nach Auffassung des BSZ e.V. scheinbar Grund genug dafür war, Rechtsanwälte aus dem Osten vor seinen Beratungsklienten mit Falschbehauptungen zu diffamieren, um anschließend den Versuch zu unternehmen, diese als Mandanten für eine andere Kanzlei zu gewinnen.
Darüber soll der für die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. tätige Honoraranwalt selbst schon seine Visitenkarte an Beratungsklienten nach einem Gespräch in der Verbraucherzentrale weiter gegeben haben, um diese als Mandanten für seine eigene Kanzlei zu akquirieren.
„Dieses Verhalten, wenn es dann tatsächlich so gewesen ist, kann nicht toleriert werden. Es ist unmöglich, dass private Interessen mit den heeren Zielen des Verbraucherschutzes vermischt werden“, meint Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. Der BSZ® e.V. ist seit über 10 Jahren ein unabhängiger, weisungsfreier eingetragener Verbraucherschutzverein und eine eingetragene Schutzmarke der mit seinem Anlegerschutzprogramm mit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland beiträgt, das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt stärkt und die Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze schützt.
Durch ein operatives Netzwerk unabhängiger Anlegerschutzanwälte werden die Rechte der Anleger innerhalb der BSZ® Interessengemeinschaften wesentlich gestärkt und die bestmögliche rechtliche Vertretung gewährleistet. Der BSZ® e.V. beobachtet permanent den Grauen Kapitalmarkt und vertritt, kompetent und rechtzeitig die Geschädigten bei unseriösen und für den Anleger nachteiligen Angeboten. Aufgrund erstklassiger Kontakte und guter Zusammenarbeit mit Behörden, Anlegerschutzanwälten und Informanten der Szene kommt unser Informationsvorsprung auf diesem Gebiet voll den geschädigten Anlegern zugute.
Die Stärke einer Interessengemeinschaft besteht darin, durch konzentriertes Vorgehen das gemeinsame Anliegen voranzutreiben und notwendige Zusatzkosten auf möglichst viele Schultern zu verteilen. Darüber hinaus profitiert der Einzelne auch davon, dass mit rechtschutzversicherten Mitbetroffenen, sofern erforderlich, Musterprozesse geführt werden können, deren Ergebnisse allen zu Gute kommen. Damit wird das Kostenrisiko für alle Betroffenen minimiert.
Die BSZ® Interessengemeinschaften werden ausschließlich durch renommierte Anlegerschutzanwälte vertreten. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist ein Konzept, in dem mit guter Organisation, Vernetzung und geschickter Kooperation, die eigenen Machtquellen zur Rechtsdurchsetzung optimal genutzt werden. Daraus ergibt sich nicht nur mehr Chancengleichheit sondern auch eine neue Qualität der Zusammenarbeit zwischen den Betroffenen und ihren Rechtsvertretern und den Institutionen und Akteuren der Gegenseite.
Der BSZ® e.V. bietet Betroffenen, gegen eine einmalige Aufnahmegebühr von 75.00 Euro die Aufnahme bei einer "BSZ® Interessengemeinschaft " und eine entsprechende Prüfung durch die BSZ® Vertragsanwälte. Nach intensivem Studium der entscheidungsrelevanten Unterlagen bildet sich der Anlegerschutzanwalt eine Meinung, prüft ob eine außergerichtliche Einigung möglich erscheint oder initiiert eine Klagegemeinschaft zur Durchsetzung des Anliegens.
Grundsätzlich ist zu sagen, Anleger die sich mit ihrem Verlust einfach abfinden, haben auch keine Chance ihr Geld wieder zu bekommen. Anleger die das zwar gerne möchten, aber glauben, dass man gute Helfer zum Nulltarif findet, werden ihr Geld auch abschreiben müssen. Ohne einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt, der nicht über eine mit Beweisen gespickte Argumentationskette verfügt, ist der geschädigte Anleger vor Gericht ohne Chance seinen Anspruch durchzusetzen! Gerade solche Anwälte arbeiten oft mit Geschädigtengemeinschaften zusammen. Denn diese Experten wissen ganz genau, dass eine Informationsbündelung viele neue Erkenntnisse bringt und stets einen Wissensvorsprung garantiert.
Nach Erfahrung des BSZ® e.V. ist es für Geschädigte immer von Vorteil sich einer fallbezogenen Interessengemeinschaft anzuschließen oder eine solche selbst zu initiieren. Dies hat sich zum Informationsaustausch der Geschädigten und der Bündelung von Beweismaterial bewährt. Nur sollte man darauf achten wo man beitritt, damit man nicht den Bock zum Gärtner macht.
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Dienstag, März 02, 2010
Weiterer Erfolg für Anleger der ApolloMedia GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG
Anleger erhält Schadensersatz in Höhe von € 40.000,00 aus Vergleich vor dem OLG Köln.
BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erzielen einen weiteren Erfolg für einen Anleger der Apollo Media GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG.
CLLB Rechtsanwälte konnten für einen Anleger wegen der fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an dem Medienfonds Apollo Media GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG erneut Schadensersatzansprüche durchsetzen.
Nachdem der Bundesgerichtshof in den beiden von CLLB Rechtsanwälte vor den Instanzgerichten betreuten Verfahren Vergleiche zugunsten unserer Mandanten auf Basis von Schadensersatzzahlungen von rund 2/3 vorgeschlagen hatte, welche so auch abgeschlossen wurden, konnte nunmehr erneut vor dem Oberlandesgericht Köln eine erhebliche Schadensersatzzahlung wegen fehlerhafter Anlageberatung zugunsten eines Anlegers der Apollomedia GmbH & Co. 5. Filmproduktion GmbH durchgesetzt werden.
Der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Anleger hatte sich mit einer Beteiligungssumme in Höhe von € 50.000,00 an der ApolloMedia GmbH & Co. KG beteiligt und war von der Beratungsgesellschaft nicht darüber aufgeklärt word3en, dass das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen bereits 1997 vor dem Erlösausfallversicherer NEIS gewarnt hatte.
Der Anleger hat nunmehr aufgrund des vor dem OLG Köln geschlossenen Vergleiches eine Schadensersatzzahlung in Höhe von € 40.000,00 von der SProFinanz KölnBonn GmbH, einer Tochtergesellschaft der Sparkasse KölnBonn erhalten.
Zwischenzeitlich konnten im Sog der positiven Vergleiche vor dem Bundesgerichtshof sowie dem Oberlandesgericht Köln mit weiteren Banken Vergleiche im Zusammenhang mit unterbliebener Aufklärung über die negativen Pressemeldungen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen betreffend den Erlösausfallversicherer NEIS erzielt werden.
In einem Fall wurden 70 % des unseren Mandanten entstandenen Schadens (Volle Beteiligungssumme nebst Agio sowie entgangenem Gewinn und ohne Anrechnung von Steuervorteilen) ersetzt, in einem weiteren Fall 50 %. In immer mehr Fällen werden zwischenzeitlich auch von Gerichten in frühen Verfahrensstadien wirtschaftlich sehr attraktive Einigungsvorschläge unterbreitet.
Vor diesem Hintergrund, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, ist jedem Anleger der ApolloMedia GmbH & Co. 3., 4. und 5. Filmproduktion KG, der seine Beteiligung auf Empfehlung eines Anlageberaters erworben hat und nicht über die Warnung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen auf dem Jahr 1997 aufgeklärt wurde zu raten, aktiv zu werden und seine Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Apollo Medienfonds" anzuschließen.
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erzielen einen weiteren Erfolg für einen Anleger der Apollo Media GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG.
CLLB Rechtsanwälte konnten für einen Anleger wegen der fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an dem Medienfonds Apollo Media GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG erneut Schadensersatzansprüche durchsetzen.
Nachdem der Bundesgerichtshof in den beiden von CLLB Rechtsanwälte vor den Instanzgerichten betreuten Verfahren Vergleiche zugunsten unserer Mandanten auf Basis von Schadensersatzzahlungen von rund 2/3 vorgeschlagen hatte, welche so auch abgeschlossen wurden, konnte nunmehr erneut vor dem Oberlandesgericht Köln eine erhebliche Schadensersatzzahlung wegen fehlerhafter Anlageberatung zugunsten eines Anlegers der Apollomedia GmbH & Co. 5. Filmproduktion GmbH durchgesetzt werden.
Der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Anleger hatte sich mit einer Beteiligungssumme in Höhe von € 50.000,00 an der ApolloMedia GmbH & Co. KG beteiligt und war von der Beratungsgesellschaft nicht darüber aufgeklärt word3en, dass das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen bereits 1997 vor dem Erlösausfallversicherer NEIS gewarnt hatte.
Der Anleger hat nunmehr aufgrund des vor dem OLG Köln geschlossenen Vergleiches eine Schadensersatzzahlung in Höhe von € 40.000,00 von der SProFinanz KölnBonn GmbH, einer Tochtergesellschaft der Sparkasse KölnBonn erhalten.
Zwischenzeitlich konnten im Sog der positiven Vergleiche vor dem Bundesgerichtshof sowie dem Oberlandesgericht Köln mit weiteren Banken Vergleiche im Zusammenhang mit unterbliebener Aufklärung über die negativen Pressemeldungen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen betreffend den Erlösausfallversicherer NEIS erzielt werden.
In einem Fall wurden 70 % des unseren Mandanten entstandenen Schadens (Volle Beteiligungssumme nebst Agio sowie entgangenem Gewinn und ohne Anrechnung von Steuervorteilen) ersetzt, in einem weiteren Fall 50 %. In immer mehr Fällen werden zwischenzeitlich auch von Gerichten in frühen Verfahrensstadien wirtschaftlich sehr attraktive Einigungsvorschläge unterbreitet.
Vor diesem Hintergrund, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, ist jedem Anleger der ApolloMedia GmbH & Co. 3., 4. und 5. Filmproduktion KG, der seine Beteiligung auf Empfehlung eines Anlageberaters erworben hat und nicht über die Warnung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen auf dem Jahr 1997 aufgeklärt wurde zu raten, aktiv zu werden und seine Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
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Montag, März 01, 2010
Lehman-Geschädigte: Rechtsschutzversicherungen müssen Deckungszusage erteilen.
Lehman-Geschädigte: Rechtsschutzversicherungen müssen Kosten für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die beratenden Banken übernehmen.
Schätzungsweise 50.000 Anleger haben von ihren Banken Lehman-Zertifikate als sichere Kapitalanlagen angeboten bekommen. Ein großer Teil von ihnen ist dabei falsch beraten worden und hat möglicher Weise Schadenersatzansprüche gegen seine Bank. Die Durchsetzung dieser Ansprüche scheiterte bislang oftmals daran, dass die Anleger ihre gesamten Ersparnisse in die Zertifikate investiert hatten und die Kosten für einen Prozess nicht aufbringen konnten. Auch die Rechtsschutzversicherungen lehnten nur allzu oft die Kostenübernahme ab. Zu Unrecht, wie nun das Amtsgericht Mannheim feststellte (Az. 12 C 374/09).
Die Klägerin hatte Lehman-Zertifikate für etwa 4.000 € gekauft und beabsichtigte, ihre Bank auf Schadenersatz zu verklagen. Die Rechtsschutzversicherung lehnte es ab, die Kosten hierfür zu übernehmen. Begründet wurde dies damit, dass nach den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen für „Termin- und vergleichbare Spekulationsgeschäfte“ kein Deckungsschutz bestünde. Eine Auffassung, die das Gericht nicht teilte.
Bei den Lehman-Zertifikaten handele es sich nicht um Geschäfte, denen die typischen Gefahren von Termingeschäften innewohnten. Die Rechtsschutzversicherung ist daher zur Übernahme der Kosten für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der Bank verpflichtet.
Geschädigte Lehman-Anleger sollten daher unbedingt von einem spezialisierten Fachanwalt prüfen lassen, ob ihre Rechtsschutzversicherungen für Schadenersatzprozesse gegen die beratende Bank eintrittspflichtig sind.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lehman Brothers" anzuschließen.
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Schätzungsweise 50.000 Anleger haben von ihren Banken Lehman-Zertifikate als sichere Kapitalanlagen angeboten bekommen. Ein großer Teil von ihnen ist dabei falsch beraten worden und hat möglicher Weise Schadenersatzansprüche gegen seine Bank. Die Durchsetzung dieser Ansprüche scheiterte bislang oftmals daran, dass die Anleger ihre gesamten Ersparnisse in die Zertifikate investiert hatten und die Kosten für einen Prozess nicht aufbringen konnten. Auch die Rechtsschutzversicherungen lehnten nur allzu oft die Kostenübernahme ab. Zu Unrecht, wie nun das Amtsgericht Mannheim feststellte (Az. 12 C 374/09).
Die Klägerin hatte Lehman-Zertifikate für etwa 4.000 € gekauft und beabsichtigte, ihre Bank auf Schadenersatz zu verklagen. Die Rechtsschutzversicherung lehnte es ab, die Kosten hierfür zu übernehmen. Begründet wurde dies damit, dass nach den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen für „Termin- und vergleichbare Spekulationsgeschäfte“ kein Deckungsschutz bestünde. Eine Auffassung, die das Gericht nicht teilte.
Bei den Lehman-Zertifikaten handele es sich nicht um Geschäfte, denen die typischen Gefahren von Termingeschäften innewohnten. Die Rechtsschutzversicherung ist daher zur Übernahme der Kosten für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der Bank verpflichtet.
Geschädigte Lehman-Anleger sollten daher unbedingt von einem spezialisierten Fachanwalt prüfen lassen, ob ihre Rechtsschutzversicherungen für Schadenersatzprozesse gegen die beratende Bank eintrittspflichtig sind.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lehman Brothers" anzuschließen.
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Commerzbank muss 85-jähriger Rentnerin Schadenersatz leisten
Mit dem Slogan „Die Beraterbank“ warb die Dresdner Bank seinerzeit um das Vertrauen ihrer Kunden. Einer 85-jährige Rentnerin aus Heidelberg kam das Vertrauen teuer zu stehen: Rund 15.000 € Verlust brachten ihr hochriskante Zertifikate ein, eine Empfehlung ihres Bankberaters. Jetzt hat das Landgericht Heidelberg ihr diesen Betrag als Schadenersatz zugesprochen.
Die damals 82-jährige Frau verfügte Anfang des Jahres 2006 unter anderem über einen Betrag von 57 000,00 €, der zunächst auf einem Sparbuch und später in einem Geldmarktfonds sicher angelegt war. Die Sicherheit der Anlage war für sie besonders wichtig. Da sie lediglich über eine geringe Rente verfügte, wollte sie ihre Ersparnisse liquide halten, um auch in unvorhergesehenen Fällen zeitnah über das Kapital verfügen zu können. Eine Investition in Aktien und vergleichbar riskante Anlagen komme nicht in Betracht, ließ die Seniorin ihre Bank wissen.
Auf Empfehlung ihrer Bank investierte sie in 450 „Global Champion“ Zertifikate der Dresdner Bank, die heute Teil der Commerzbank ist. Die Beraterin der Bank stellte das Zertifikat als äußerst sichere Anlage dar, bei der das Verlustrisiko sicher ausgeschlossen werden könne. Dabei hätte die Bankberaterin der Kundin das Zertifikat gar nicht empfehlen dürfen, so das Heidelberger Landgericht. Das Interesse der Klägerin an einer "sicheren" Anlage konnte von der Beklagten nur dahin verstanden werden, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben sollte, urteilte das Gericht. Tino Ebermann, Rechtsanwalt der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte, der die Klägerin vor Gericht vertrat: „Das empfohlene Zertifikat war keine sichere Geldanlage, denn es war nicht vom Einlagensicherungsfonds abgesichert. Daher war es für meine Mandantin nicht geeignet.“
Der Fall seiner 86-jährigen Mandantin ist für den Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel kein Einzelfall: „Insbesondere Zertifikate wurden in den vergangenen Jahren massenhaft als sichere Geldanlage an unerfahrene Anleger verkauft. Hintergrund waren die schnell verdienten Provisionen“, so der Anlegeranwalt, „die für die Banken mehr Gewinn versprachen, als Festgeldanlagen“. Die damit für die Anleger verbundenen hohen Verlustrisiken hätten viele Banken nicht interessiert. „Die Pleite der Lehman Brothers und der damit verbundene Totalverlust für viele Anleger, die Zertifikate erworben haben, ist dabei kein Einzelfall“, weiß der Fachanwalt. „Wir klagen derzeit für Anleger gegen eine Vielzahl von Banken, die ihren Kunden hochriskante Produkte verkauft haben, bei denen sie viele Provisionen verdient haben.“ Die Chancen für die geschädigten Anleger, den entstandenen Schaden ersetzt zu erhalten, stünden dabei in der Regel sehr gut.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.
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Die damals 82-jährige Frau verfügte Anfang des Jahres 2006 unter anderem über einen Betrag von 57 000,00 €, der zunächst auf einem Sparbuch und später in einem Geldmarktfonds sicher angelegt war. Die Sicherheit der Anlage war für sie besonders wichtig. Da sie lediglich über eine geringe Rente verfügte, wollte sie ihre Ersparnisse liquide halten, um auch in unvorhergesehenen Fällen zeitnah über das Kapital verfügen zu können. Eine Investition in Aktien und vergleichbar riskante Anlagen komme nicht in Betracht, ließ die Seniorin ihre Bank wissen.
Auf Empfehlung ihrer Bank investierte sie in 450 „Global Champion“ Zertifikate der Dresdner Bank, die heute Teil der Commerzbank ist. Die Beraterin der Bank stellte das Zertifikat als äußerst sichere Anlage dar, bei der das Verlustrisiko sicher ausgeschlossen werden könne. Dabei hätte die Bankberaterin der Kundin das Zertifikat gar nicht empfehlen dürfen, so das Heidelberger Landgericht. Das Interesse der Klägerin an einer "sicheren" Anlage konnte von der Beklagten nur dahin verstanden werden, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben sollte, urteilte das Gericht. Tino Ebermann, Rechtsanwalt der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte, der die Klägerin vor Gericht vertrat: „Das empfohlene Zertifikat war keine sichere Geldanlage, denn es war nicht vom Einlagensicherungsfonds abgesichert. Daher war es für meine Mandantin nicht geeignet.“
Der Fall seiner 86-jährigen Mandantin ist für den Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel kein Einzelfall: „Insbesondere Zertifikate wurden in den vergangenen Jahren massenhaft als sichere Geldanlage an unerfahrene Anleger verkauft. Hintergrund waren die schnell verdienten Provisionen“, so der Anlegeranwalt, „die für die Banken mehr Gewinn versprachen, als Festgeldanlagen“. Die damit für die Anleger verbundenen hohen Verlustrisiken hätten viele Banken nicht interessiert. „Die Pleite der Lehman Brothers und der damit verbundene Totalverlust für viele Anleger, die Zertifikate erworben haben, ist dabei kein Einzelfall“, weiß der Fachanwalt. „Wir klagen derzeit für Anleger gegen eine Vielzahl von Banken, die ihren Kunden hochriskante Produkte verkauft haben, bei denen sie viele Provisionen verdient haben.“ Die Chancen für die geschädigten Anleger, den entstandenen Schaden ersetzt zu erhalten, stünden dabei in der Regel sehr gut.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Samstag, Februar 27, 2010
Ideenkapital: Anleger drohen Nachzahlungen in Millionenhöhe!
Rückzahlung in Höhe von 150 Mio. € an das Finanzamt droht! BSZ e.V. gründet Anlegerallianz und prüft Schadensersatzansprüche betroffener Anleger!
Einem Zeitungsbericht der Financial Times Deutschland vom 26.02.2010 zufolge drohen Investoren des Emissionshauses Ideenkapital Nachforderungen der Finanzämter in Höhe von 150 Mio. €. Der FTD zufolge erwartet das Unternehmen bis Ende März 2010 einen endgültigen Bescheid über den steuerlichen Charakter der Fonds Mediastream I, II, und III.
Wenn die Finanzämter sich für eine Nachzahlung aussprechen sollten, was Medienberichten der letzten Tage zufolge recht wahrscheinlich sein dürfte, drohen den Anlegern der FTD zufolge inkl. Zinsen Nachzahlungen in Höhe von ca. 150 Mio. €. Ideenkapital gehört zum Versicherungskonzern Ergo.
Diese Entwicklung hat den BSZ e.V. dazu bewogen, die betroffenen Anleger im Rahmen der Interessengemeinschaften „Ideenkapital“ sowie „Ergo“ und „Mediastream“ zu betreuen und zu überprüfen, was die Anleger unternehmen können, um Schäden zu begrenzen. Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Dres. Rohde & Späth rät Anlegern dazu, „eventuelle Schadensersatzansprüche gegenüber den jeweiligen Vermittlern oder gegenüber den Prospektverantwortlichen zu prüfen.“
Auch sollte nach Ansicht des Steuerexperten im BSZ e.V., Rechtsanwalt Dr. André Morgenstern, LLM (Taxation) von der Jenaer Kanzlei MGH Rechtsanwälte „geprüft werden, ob nicht gegen die eventuellen Steuerbescheide des Finanzamtes vorgegangen werden sollte.“
Betroffene Anleger haben also mehrere gute Argumente, sich den BSZ e.V.-Interessengemeinschaften „Ideenkapital“ oder „Mediastream“ anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.02.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Einem Zeitungsbericht der Financial Times Deutschland vom 26.02.2010 zufolge drohen Investoren des Emissionshauses Ideenkapital Nachforderungen der Finanzämter in Höhe von 150 Mio. €. Der FTD zufolge erwartet das Unternehmen bis Ende März 2010 einen endgültigen Bescheid über den steuerlichen Charakter der Fonds Mediastream I, II, und III.
Wenn die Finanzämter sich für eine Nachzahlung aussprechen sollten, was Medienberichten der letzten Tage zufolge recht wahrscheinlich sein dürfte, drohen den Anlegern der FTD zufolge inkl. Zinsen Nachzahlungen in Höhe von ca. 150 Mio. €. Ideenkapital gehört zum Versicherungskonzern Ergo.
Diese Entwicklung hat den BSZ e.V. dazu bewogen, die betroffenen Anleger im Rahmen der Interessengemeinschaften „Ideenkapital“ sowie „Ergo“ und „Mediastream“ zu betreuen und zu überprüfen, was die Anleger unternehmen können, um Schäden zu begrenzen. Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Dres. Rohde & Späth rät Anlegern dazu, „eventuelle Schadensersatzansprüche gegenüber den jeweiligen Vermittlern oder gegenüber den Prospektverantwortlichen zu prüfen.“
Auch sollte nach Ansicht des Steuerexperten im BSZ e.V., Rechtsanwalt Dr. André Morgenstern, LLM (Taxation) von der Jenaer Kanzlei MGH Rechtsanwälte „geprüft werden, ob nicht gegen die eventuellen Steuerbescheide des Finanzamtes vorgegangen werden sollte.“
Betroffene Anleger haben also mehrere gute Argumente, sich den BSZ e.V.-Interessengemeinschaften „Ideenkapital“ oder „Mediastream“ anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Freitag, Februar 26, 2010
Die Verwendung eines fehlerhaften Anlageprospekts im Rahmen der Beratung
Fondsberatung mit fehlerhaftem Anlageprospekt führt trotz Prospektprüfungsgutachten zum Schadensersatz.
Anlageberater, die einem Kunden zur Beteiligung an einem geschlossenen Fonds raten, müssen den Fondsprospekt auf Plausibilität prüfen. Sie können sich dazu Dritter bedienen, die sie selbst beauftragt haben müssen. Enthält der Prospekt Fehler, die der Prospektprüfer nicht erkannt hat, haftet der Berater dennoch auf Schadenersatz, wenn er gegenüber dem Kunden den Prospektfehler nicht richtig stellt.
Dies Urteilte der BGH in einer unlängst ergangenen Entscheidung (BGH, Urteil vom 17.09.2009 - BGH XI ZR 264/08).
Die Verwendung eines fehlerhaften Prospekts im Rahmen der Beratung stellt eine Pflichtverletzung des Anlagebraters dar. Der Anlageberater muss alles dafür tun, um den Prospektfehler zu berichtigen. Versäumt es ein Anlageberater, diese Obliegenheiten zu erfüllen, kann der pflichtwidrig beratene Anleger Schadensersatz geltend machen.
Geschädigte Anleger sollten sich von ihrem spezialisierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.
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Anlageberater, die einem Kunden zur Beteiligung an einem geschlossenen Fonds raten, müssen den Fondsprospekt auf Plausibilität prüfen. Sie können sich dazu Dritter bedienen, die sie selbst beauftragt haben müssen. Enthält der Prospekt Fehler, die der Prospektprüfer nicht erkannt hat, haftet der Berater dennoch auf Schadenersatz, wenn er gegenüber dem Kunden den Prospektfehler nicht richtig stellt.
Dies Urteilte der BGH in einer unlängst ergangenen Entscheidung (BGH, Urteil vom 17.09.2009 - BGH XI ZR 264/08).
Die Verwendung eines fehlerhaften Prospekts im Rahmen der Beratung stellt eine Pflichtverletzung des Anlagebraters dar. Der Anlageberater muss alles dafür tun, um den Prospektfehler zu berichtigen. Versäumt es ein Anlageberater, diese Obliegenheiten zu erfüllen, kann der pflichtwidrig beratene Anleger Schadensersatz geltend machen.
Geschädigte Anleger sollten sich von ihrem spezialisierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.
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Donnerstag, Februar 25, 2010
Anleger müssen auf möglichen Totalverlust ihrer Kapitalanlage hingewiesen werden.
Ein auf Sicherheit bedachter Anleger muss auf die Möglichkeit eines nahezu vollständigen Kapitalverlustes hingewiesen werden.
Das LG Hechingen (LG Hechingen, Urteil vom 13.11.2009, Az. 1 O 28/09) hatte vorliegend einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger von seiner Hausbank Schadensersatz wegen verlustreicher Geldanlagen aus einem Anlageberatungsvertrag begehrte.
Der Kläger wandte sich im Frühjahr 2007 an seine Hausbank, um 100.000€ zu investieren. Der Kläger hatte hierbei die Prämisse aufgestellt seine Investitionssumme konservativ und übersichtlich und ohne erhöhtes Risiko anzulegen. Die Hausbank empfahl ihm daraufhin sog. Cobold-Anleihen. Der Kläger ist hierbei nicht über die möglichen Risiken aufgeklärt worden, welche bei überschreiten des Referenzwertes eintreten können.
Das LG Hechingen entschied zugunsten des Klägers. In seiner Entscheidungsbegründung führte es aus, dass die Hausbank den ihr obliegenden Pflichten im Rahmen des Anlagebratungsvertrages nicht nachgekommen ist. Das ist insbesondere deswegen der Fall, weil die Anlage nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers zugeschnitten war. Die Beklagte hatte verkannt, das Kapital Wert erhaltend anzulegen, so wie es der Kläger beabsichtigte und zu Unrecht den Beklagten in Risikoklasse 5 eingestuft. Eine tatsächliche Grundlage, aufgrund der die Anlageberater ohne weitere Ermittlung von einer erhöhten Risikobereitschaft ausgehen durften, wurde nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere darf ein Anleger nicht per se als risikobereit eingestuft werden, nur weil er in der Vergangenheit bei seinen Anlageentscheidungen risikofreudiger war.
Daneben hat die Bank ihrem Kunden nicht deutlich gemacht, dass die Möglichkeit eines nahezu vollständigen Kapitalverlustes bei Insolvenz auch nur eines der Referenzunternehmen besteht. Der Anleger, besonders wenn er unerfahren ist, muss darüber aufgeklärt werden, dass das eingesetzte Kapital im schlimmsten Fall zu einem wirtschaftlich nahezu wertlosen Anspruch wird.
„Allen Anlegern, die von ihrer Hausbank nicht über Risiken ihrer Geldanlage und insbesondere das Risiko eines Totalverlustes aufgeklärt wurden, ist zu empfehlen, den Rat eines spezialisierten Fachanwalts einzuholen“ empfiehlt BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel von der Heidelberger Kanzlei Witt & Nittel.
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Das LG Hechingen (LG Hechingen, Urteil vom 13.11.2009, Az. 1 O 28/09) hatte vorliegend einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger von seiner Hausbank Schadensersatz wegen verlustreicher Geldanlagen aus einem Anlageberatungsvertrag begehrte.
Der Kläger wandte sich im Frühjahr 2007 an seine Hausbank, um 100.000€ zu investieren. Der Kläger hatte hierbei die Prämisse aufgestellt seine Investitionssumme konservativ und übersichtlich und ohne erhöhtes Risiko anzulegen. Die Hausbank empfahl ihm daraufhin sog. Cobold-Anleihen. Der Kläger ist hierbei nicht über die möglichen Risiken aufgeklärt worden, welche bei überschreiten des Referenzwertes eintreten können.
Das LG Hechingen entschied zugunsten des Klägers. In seiner Entscheidungsbegründung führte es aus, dass die Hausbank den ihr obliegenden Pflichten im Rahmen des Anlagebratungsvertrages nicht nachgekommen ist. Das ist insbesondere deswegen der Fall, weil die Anlage nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers zugeschnitten war. Die Beklagte hatte verkannt, das Kapital Wert erhaltend anzulegen, so wie es der Kläger beabsichtigte und zu Unrecht den Beklagten in Risikoklasse 5 eingestuft. Eine tatsächliche Grundlage, aufgrund der die Anlageberater ohne weitere Ermittlung von einer erhöhten Risikobereitschaft ausgehen durften, wurde nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere darf ein Anleger nicht per se als risikobereit eingestuft werden, nur weil er in der Vergangenheit bei seinen Anlageentscheidungen risikofreudiger war.
Daneben hat die Bank ihrem Kunden nicht deutlich gemacht, dass die Möglichkeit eines nahezu vollständigen Kapitalverlustes bei Insolvenz auch nur eines der Referenzunternehmen besteht. Der Anleger, besonders wenn er unerfahren ist, muss darüber aufgeklärt werden, dass das eingesetzte Kapital im schlimmsten Fall zu einem wirtschaftlich nahezu wertlosen Anspruch wird.
„Allen Anlegern, die von ihrer Hausbank nicht über Risiken ihrer Geldanlage und insbesondere das Risiko eines Totalverlustes aufgeklärt wurden, ist zu empfehlen, den Rat eines spezialisierten Fachanwalts einzuholen“ empfiehlt BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel von der Heidelberger Kanzlei Witt & Nittel.
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Dienstag, Februar 23, 2010
BBV Immobilien-Fonds Nr. 11 GmbH & Co. KG – Sanierungslösung als taktisches Manöver?
Für die BBV Immobilien-Fonds Nr. 11 GmbH & Co. KG ist mittlerweile ein Sanierungsvertrag u.a. zwischen der BBV Immobilien-Fonds GmbH und der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG als Konsortialführerin der Gläubigerbanken abgeschlossen worden.
Nach dieser Sanierungslösung wird von der BBV Immobilien-Fonds GmbH aus einem Patronat ein bis zum 31.03.2012 zinsloses Darlehen in Höhe von 6,6 Mio. EURO gewährt. Ab April 2012 ist das Darlehen mit 5% p.a. zu verzinsen, was zu einer zusätzlichen Belastung für die Fondsgesellschaft in Höhe von 327.500 EURO p.a. führt. Nach den Befürchtungen des Beirates sei damit in 2012 die nächste Insolvenz vorprogrammiert.
Warum ausgerechnet das Jahr 2012 für das Auslaufen der Zinsfreiheit gewählt wird, gibt Anlass zu Spekulationen. Die zeitliche Ausrichtung von Sanierungslösungen auf Ende 2011 bzw. 2012 ist oftmals kein Zufall. Nach den Erfahrungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte werden Sanierungskonzepte oftmals auf das Ende des Jahres 2011 oder 2012 ausgerichtet. Oft verbirgt sich dahinter eine Hinhaltetaktik, um den Fonds über das kritische Jahr 2011 hinwegzuretten. Denn: Spätestens dann, wenn der Anleger realisiert, was für ihn unter`m Strich übrigen bleibt, wird er nach Verantwortlichen suchen und möglichen Schadensersatzansprüchen fragen.
Schadensersatzansprüche aus Altverträgen vor dem 01.01.2002 verjähren nach dem neuen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz spätestens zum 01.01.2012. Wir vermuten daher auch beim BBV Immobilien-Fonds Nr. 11 KG entsprechende taktische Überlegungen. Wer bis zum 31.12.2011 Schadensersatzansprüche nicht verjährungshemmend geltend gemacht hat, wird schlussendlich diese Ansprüche nicht mehr durchsetzen können.
Nach Prüfung von der BSZ e.V. Vertrauenskanzlei Hahn Rechtsanwälte bestehen gute Chancen gegen die beratenden Banken auf Schadensersatz wegen nicht offen gelegter Rückvergütungen (sog. kick-backs). Nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs haben Anlageberater offenzulegen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen - Provisionen – für die Vermittlung der Beteiligung erhalten. Für die Vermittlung des Beteiligungskapitals sind beim BBV Immobilienfonds Nr. 11 Vermittlungsgebühren in Höhe von mindestens 15% der Beteiligungssumme gezahlt worden. Sollte der Berater nicht darüber informiert haben, in welcher Höhe die Bank für die Vermittlung der Beteiligung Rückvergütungen erhält, begründet dieses eine Schadensersatzhaftung. Der Anleger ist danach so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. Er kann also die Beteiligungssumme zzgl. Agio und entgangenen Gewinn ersetzt verlangen, muss sich allerdings Steuervorteile und erhaltene Ausschüttungen anrechnen lassen.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „BBV Immobilien-Fonds" anschließen.
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Nach dieser Sanierungslösung wird von der BBV Immobilien-Fonds GmbH aus einem Patronat ein bis zum 31.03.2012 zinsloses Darlehen in Höhe von 6,6 Mio. EURO gewährt. Ab April 2012 ist das Darlehen mit 5% p.a. zu verzinsen, was zu einer zusätzlichen Belastung für die Fondsgesellschaft in Höhe von 327.500 EURO p.a. führt. Nach den Befürchtungen des Beirates sei damit in 2012 die nächste Insolvenz vorprogrammiert.
Warum ausgerechnet das Jahr 2012 für das Auslaufen der Zinsfreiheit gewählt wird, gibt Anlass zu Spekulationen. Die zeitliche Ausrichtung von Sanierungslösungen auf Ende 2011 bzw. 2012 ist oftmals kein Zufall. Nach den Erfahrungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte werden Sanierungskonzepte oftmals auf das Ende des Jahres 2011 oder 2012 ausgerichtet. Oft verbirgt sich dahinter eine Hinhaltetaktik, um den Fonds über das kritische Jahr 2011 hinwegzuretten. Denn: Spätestens dann, wenn der Anleger realisiert, was für ihn unter`m Strich übrigen bleibt, wird er nach Verantwortlichen suchen und möglichen Schadensersatzansprüchen fragen.
Schadensersatzansprüche aus Altverträgen vor dem 01.01.2002 verjähren nach dem neuen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz spätestens zum 01.01.2012. Wir vermuten daher auch beim BBV Immobilien-Fonds Nr. 11 KG entsprechende taktische Überlegungen. Wer bis zum 31.12.2011 Schadensersatzansprüche nicht verjährungshemmend geltend gemacht hat, wird schlussendlich diese Ansprüche nicht mehr durchsetzen können.
Nach Prüfung von der BSZ e.V. Vertrauenskanzlei Hahn Rechtsanwälte bestehen gute Chancen gegen die beratenden Banken auf Schadensersatz wegen nicht offen gelegter Rückvergütungen (sog. kick-backs). Nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs haben Anlageberater offenzulegen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen - Provisionen – für die Vermittlung der Beteiligung erhalten. Für die Vermittlung des Beteiligungskapitals sind beim BBV Immobilienfonds Nr. 11 Vermittlungsgebühren in Höhe von mindestens 15% der Beteiligungssumme gezahlt worden. Sollte der Berater nicht darüber informiert haben, in welcher Höhe die Bank für die Vermittlung der Beteiligung Rückvergütungen erhält, begründet dieses eine Schadensersatzhaftung. Der Anleger ist danach so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. Er kann also die Beteiligungssumme zzgl. Agio und entgangenen Gewinn ersetzt verlangen, muss sich allerdings Steuervorteile und erhaltene Ausschüttungen anrechnen lassen.
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Global Real Estate AG vom Oberlandesgericht Dresden zu Schadensersatz verurteilt
Weiter gute Nachrichten für Kapitalanleger! Nachdem die Global Real Estate AG erst jüngst vom Landgericht Zwickau rechtskräftig zum Schadensersatz verurteilt wurde, hat nunmehr auch das Oberlandesgericht Dresden die Global Real Estate AG, ebenfalls in einem von der Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Rechtsanwälte Gröpper Köpke geführten Gerichtsverfahren, rechtskräftig zur vollständigen Rückzahlung der Einlagen verurteilt.
Hintergrund der Entscheidung war, dass nach der Überzeugung des OLG Dresden der Kläger nicht vollständig und ausreichend über die Risiken der Beteiligung an der Global Real Estate AG aufgeklärt wurde. Hierin sah das Gericht eine Pflichtverletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht. Denn die Anleger der Global Real Estate AG tragen viele Risiken. Beispielsweise tragen die Anleger ein Totalverlustrisiko und können daher ihr gesamtes eingezahltes Geld verlieren. Zudem haben die Anleger keine gesicherte Renditeaussicht und können ihre Beteiligung im Regelfall weder vorläufig beenden noch verkaufen. Daher sind die Beteiligungen an der Global Real Estate AG auch grundsätzlich nicht zur Altersvorsorge geeignet.
Nach der Überzeugung des Oberlandesgerichts hat der Kläger des weiteren den Prospekt der Global Real Estate AG nicht rechtzeitig erhalten. Hierbei sind nach der Auffassung des OLG Dresden die Erklärungen des Klägers auf dem Zeichnungsschein, dass er den Prospekt erhalten und ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei, unwirksam.
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Andreas Köpke von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke: „Dieses Urteil setzt ein wichtiges Zeichen für den Anlegerschutz. Wie schon zuvor das Landgericht Zwickau hat auch das Oberlandesgericht die vielen weiteren Erklärungen auf den Zeichnungsscheinen der Global Real Estate AG für unwirksam erachtet. Diese Erklärungen erschweren regelmäßig die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche von Anlegern, die falsch beraten wurden sind. Damit ist nun Schluss!“
Nach diesem Urteil gilt somit umso mehr, dass Anlegern der Global Real Estate AG, denen die Beteiligungen als risikolose Altersvorsorgen vermittelt wurden, grundsätzlich Schadenersatzansprüche gegen die Global Real Estate AG haben. Betroffene Anleger sollten insofern ihre Ansprüche von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt überprüfen lassen.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Global Real Estate AG" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.02.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Hintergrund der Entscheidung war, dass nach der Überzeugung des OLG Dresden der Kläger nicht vollständig und ausreichend über die Risiken der Beteiligung an der Global Real Estate AG aufgeklärt wurde. Hierin sah das Gericht eine Pflichtverletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht. Denn die Anleger der Global Real Estate AG tragen viele Risiken. Beispielsweise tragen die Anleger ein Totalverlustrisiko und können daher ihr gesamtes eingezahltes Geld verlieren. Zudem haben die Anleger keine gesicherte Renditeaussicht und können ihre Beteiligung im Regelfall weder vorläufig beenden noch verkaufen. Daher sind die Beteiligungen an der Global Real Estate AG auch grundsätzlich nicht zur Altersvorsorge geeignet.
Nach der Überzeugung des Oberlandesgerichts hat der Kläger des weiteren den Prospekt der Global Real Estate AG nicht rechtzeitig erhalten. Hierbei sind nach der Auffassung des OLG Dresden die Erklärungen des Klägers auf dem Zeichnungsschein, dass er den Prospekt erhalten und ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei, unwirksam.
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Andreas Köpke von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke: „Dieses Urteil setzt ein wichtiges Zeichen für den Anlegerschutz. Wie schon zuvor das Landgericht Zwickau hat auch das Oberlandesgericht die vielen weiteren Erklärungen auf den Zeichnungsscheinen der Global Real Estate AG für unwirksam erachtet. Diese Erklärungen erschweren regelmäßig die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche von Anlegern, die falsch beraten wurden sind. Damit ist nun Schluss!“
Nach diesem Urteil gilt somit umso mehr, dass Anlegern der Global Real Estate AG, denen die Beteiligungen als risikolose Altersvorsorgen vermittelt wurden, grundsätzlich Schadenersatzansprüche gegen die Global Real Estate AG haben. Betroffene Anleger sollten insofern ihre Ansprüche von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt überprüfen lassen.
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