Die BSZ Vertrauensanwälte der auf das Kapitalanlagerecht ausgerichteten Kanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena verweisen auf ein gerade erstrittenes Urteil vom 13. November 2009 vor dem LG Gera (Az. 3 O 851/08), bei dem der Insolvenzverwalter der Phoenix Kapitaldienst GmbH angebliche Scheingewinne von einem geschädigten Anleger des Phoenix Managed Account forderte und vollständig verloren hat.
Die Klage wurde, nachdem das Gericht dem Insolvenzverwalter bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Rücknahme der Klage geraten hatte, in vollem Umfang abgewiesen. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Morgenstern aus der Kanzlei MHG Rechtsanwälte weist darauf hin, dass dieses Verfahren in mehrfacher Hinsicht besonders für die noch anhängigen Verfahren bzw. Berufungsinstanzen entscheidend sein kann.
So konnte im Laufe des Verfahrens nachgewiesen werden, dass die von dem Insolvenzverwalter erstellte und der konkreten Forderung gegen den Anleger zugrunde gelegte Kontoaufstellung zu den Ein- und Auszahlungen und damit auch die „Neuberechnung des Kontostandes der Beklagten unter Berücksichtigung aller Handelsergebnisse“, schlichtweg falsch war.
Zusätzlich urteilte das Gericht eindeutig: „Ergänzend ist noch auszuführen, dass der Kläger seine Klageforderung von XXXXX ¬ nicht auf die reale Gewinn- und Verlustverteilung (Anlage K 11) stützen kann. Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich die geleistete Einlage der Beklagten nicht auf der Grundlage der Bestimmungen des Beitrittsvertrages zu dem Phoenix Managed Account vermindert.“
Aufgrund des ausführlichen Vortrages der Prozessvertreter führt das Gericht dann aus, dass der Beitritt zu dem Phoenix Managed Account einen Beitritt zu einem Schneeballsystem darstellen würde und der Beitritt daher nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gem. § 138 BGB nichtig sei. Diese Nichtigkeit wirkt vom Beginn der Beteiligung an und der Insolvenzverwalter kann im Ergebnis daher die zurückgeforderten Anlegergelder nicht beanspruchen.
Diese klaren Ausführungen des Gerichtes stellen einen großen Sieg für die geschädigten Phoenix-Anleger dar. Die Auswirkungen werden sich bis in das laufende Insolvenzverfahren erstrecken und können sich sehr positiv auf die Ansprüche des einzelnen Anlegers auswirken. Daher rät Dr. Morgenstern allen betroffenen Anlegern dazu, so schnell wie möglich durch spezialisierte Rechtsanwälte Ihre Ansprüche prüfen und gegebenenfalls durchsetzen zu lassen. Nur so lassen sich die Verluste für den Einzelnen minimieren.
Für geschädigte Phoenixanleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Phoenix Managed Accounts" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Die Klage wurde, nachdem das Gericht dem Insolvenzverwalter bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Rücknahme der Klage geraten hatte, in vollem Umfang abgewiesen. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Morgenstern aus der Kanzlei MHG Rechtsanwälte weist darauf hin, dass dieses Verfahren in mehrfacher Hinsicht besonders für die noch anhängigen Verfahren bzw. Berufungsinstanzen entscheidend sein kann.
So konnte im Laufe des Verfahrens nachgewiesen werden, dass die von dem Insolvenzverwalter erstellte und der konkreten Forderung gegen den Anleger zugrunde gelegte Kontoaufstellung zu den Ein- und Auszahlungen und damit auch die „Neuberechnung des Kontostandes der Beklagten unter Berücksichtigung aller Handelsergebnisse“, schlichtweg falsch war.
Zusätzlich urteilte das Gericht eindeutig: „Ergänzend ist noch auszuführen, dass der Kläger seine Klageforderung von XXXXX ¬ nicht auf die reale Gewinn- und Verlustverteilung (Anlage K 11) stützen kann. Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich die geleistete Einlage der Beklagten nicht auf der Grundlage der Bestimmungen des Beitrittsvertrages zu dem Phoenix Managed Account vermindert.“
Aufgrund des ausführlichen Vortrages der Prozessvertreter führt das Gericht dann aus, dass der Beitritt zu dem Phoenix Managed Account einen Beitritt zu einem Schneeballsystem darstellen würde und der Beitritt daher nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gem. § 138 BGB nichtig sei. Diese Nichtigkeit wirkt vom Beginn der Beteiligung an und der Insolvenzverwalter kann im Ergebnis daher die zurückgeforderten Anlegergelder nicht beanspruchen.
Diese klaren Ausführungen des Gerichtes stellen einen großen Sieg für die geschädigten Phoenix-Anleger dar. Die Auswirkungen werden sich bis in das laufende Insolvenzverfahren erstrecken und können sich sehr positiv auf die Ansprüche des einzelnen Anlegers auswirken. Daher rät Dr. Morgenstern allen betroffenen Anlegern dazu, so schnell wie möglich durch spezialisierte Rechtsanwälte Ihre Ansprüche prüfen und gegebenenfalls durchsetzen zu lassen. Nur so lassen sich die Verluste für den Einzelnen minimieren.
Für geschädigte Phoenixanleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Phoenix Managed Accounts" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.12.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.