Mittwoch, April 02, 2008

EECH AG-Insolvenz: Was müssen Geschädigte jetzt wissen?

BSZ® e.V. befragt BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte Istvan Cocron von CLLB Rechtsanwälte und Dr. Walter Späth von Dres. Rohde & Späth, um betroffenen Anlegern Rat und Hilfe im Insolvenzverfahren der EECH Energy Consult Holding AG zu geben.

BSZ® e.V.: Herr Cocron, was für Neuigkeiten gibt es bzgl. der EECH Energy Consult Holding AG und was ist für Geschädigte nun wichtig zu wissen?

Rechtsanwalt Cocron: Über die EECH Energy Consult Holding AG wurde am 25.03.2008 beim zuständigen Insolvenzgericht Hamburg Insolvenzantrag gestellt. Das Insolvenzverfahren wird unter dem Aktenzeichen 67a IN 68/08 geführt. Seitens des Insolvenzgerichts wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das ist für viele Geschädigte ein schwerer Schock. Geschädigte sollten unbedingt ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Zur möglichen Insolvenzquote können noch keine vernünftigen Angaben gemacht werden.
Allerdings ist zu erwarten, dass allein durch das Insolvenzverfahren nur ein Teil der Anlegergelder zurückgeführt werden kann. Das Insolvenzverfahren wird auch wahrscheinlich lange Zeit, unter Umständen sogar Jahre, in Anspruch nehmen. Wir prüfen daher gerade auch intensiv Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen. Dass dies berechtigt ist, beweist unter anderem auch die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg vor einiger Zeit gegenüber dem Vorstand Yoleri Ermittlungen wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs aufgenommen hat.

BSZ® e.V.: Herr Dr. Späth, es gab teilweise in der Presse den Ratschlag, dass Anleger ihre Forderungen alleine zur Insolvenztabelle anmelden sollten und keine Anwälte einschalten sollten, sogar Kritik, was sagen Sie dazu?

Rechtsanwalt Dr. Späth: Hier muss klar getrennt werden zwischen dem Insolvenzverfahren und der Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen. Bzgl. des Insolvenzverfahrens ist es prinzipiell richtig, dass Anleger generell ihre Forderungen alleine zur Insolvenztabelle anmelden könnten, es ist auch richtig, dass Anleger im Insolvenzverfahren allein durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts keine höhere Insolvenz-Quote zu erwarten haben als andere Anleger, die keinen Anwalt mit der Forderungsanmeldung beauftragen. Ob deshalb jedoch generell geschlussfolgert werden sollte, dass für das Insolvenzverfahren kein Anwalt beauftragt werden sollte, ist eine andere Frage.
Viele Anleger haben uns schon für das Insolvenzverfahren beauftragt, weil sie sich hiermit nicht befassen wollen, sondern dies lieber in professionelle Hände legen wollen. Bei der Forderungsanmeldung können auch durchaus Fehler passieren, die zum Verlust oder der Beeinträchtigung der Forderungen der Anleger führen können. Dies sollte berücksichtigt werden. Wenn ein Anwalt die Forderungsanmeldung übernimmt, können Fehler somit minimiert werden. Teilweise sind auch enge Fristen für die Forderungsanmeldung zu beachten.
Auch können wir an der Gläubigerversammlung, die in einiger Zeit stattfinden wird, für die Geschädigten teilnehmen und diese somit schriftlich über den Sachstand informieren, auch dieses hat zahlreiche Geschädigte dazu bewogen, uns im Insolvenzverfahren zu beauftragen, die selber keine Lust oder Zeit haben, an der Gläubigerversammlung teilzunehmen.

Auch aus einem weiteren Grund ist es meiner Meinung nach sehr empfehlenswert, einen Anwalt zu beauftragen: Die Erfahrung aus anderen Fällen zeigt, dass alleine über das Insolvenzverfahren nur ein Teil, vielleicht sogar nur ein Bruchteil der angelegten Gelder zurück geführt werden kann. Umso wichtiger ist es meiner Ansicht nach für Anleger, die einen Großteil ihres eingesetzten Kapitals zurück erhalten wollen, mögliche Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen zu prüfen. Hier sollten auf jeden Fall Schadensersatzansprüche geprüft werden, z.B. gegenüber dem Vorstand der EECH Energy Consult Holding AG, Ansprüche aus einer möglichen Konzernhaftung, eventuell Schadensersatzansprüche gegenüber den Wirtschaftsprüfern, die die Testate abgegeben haben, usw.
Alleine aus diesem Grunde ist es meiner Meinung nach sehr empfehlenswert, einen Anwalt zu beauftragen, denn die Erfahrung aus anderen Fällen zeigt, dass hier unter Umständen zum Teil durchaus für die Geschädigten Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können, so z.B. aktuell im Fall der ebenfalls insolventen Vermögensgarant AG, die ebenfalls Inhaberteilschuldverschreibungen herausgegeben hat.

BSZ® e.V.: Herr Cocron, welche Erfolge kann Ihre Kanzlei im Fall EECH Energy Consult Holding AG vorweisen?

Rechtsanwalt Cocron: Als eine der ersten Kanzleien in Deutschland sind wir seit dem Jahr 2006 für Geschädigte gegenüber der EECH Energy Consult Holding AG tätig. Als erste Kanzlei in Deutschland überhaupt konnten wir für Geschädigte hierbei Urteile gegenüber der EECH AG vor dem Landgericht Hamburg erstreiten, bis zum Zeitpunkt der Insolvenz konnten von unserer Kanzlei über 150 Urteile erstritten werden, wenigstens für einen Teil der Geschädigten konnte von uns noch erfolgreich die Vollstreckung durchgeführt werden. Gegenwärtig werden von uns über 600 Anleger in der Angelegenheit betreut.

BSZ® e.V.: Herr Dr. Späth, ist es für Anleger daher sinnvoll, einer Interessengemeinschaft wie dem BSZ® e.V. beizutreten?

Rechtsanwalt Dr. Späth: Meiner Meinung nach auf jeden Fall, und zwar vor allem aus zwei wichtigen Gründen. Einerseits können Anlegern hierbei teilweise, weil eine große Anzahl von Geschädigten vertreten wird, Sonderkonditionen eingeräumt werden, und zwar sowohl für das Insolvenzverfahren, als auch bei einer möglichen gerichtlichen und außergerichtlichen Verfolgung eventueller Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen. Dies ist ein wichtiger Vorteil von betroffenen Anlegern, die sich einer Interessengemeinschaft anschließen.

Ein weiterer wichtiger Grund ist der Informationsvorsprung, der durch eine Interessengemeinschaft erzielt werden kann. Wie die beeindruckende Erfolgsbilanz von Herrn Kollegen Cocron beweist, können eben gerade durch eine Interessengemeinschaft wie den BSZ® e.V. zahlreiche Informationen zusammen getragen werden, die andernfalls niemals für die Geschädigten verfügbar gewesen wären. Nicht umsonst ist es Herrn Kollegen Cocron nur durch diesen Informationsvorsprung gelungen, als erste Kanzlei derartige Erfolge zu erzielen. Dies kommt uns auch nach der Insolvenz sehr zugute, denn hier kann auf einen reichen Erfahrungsschatz zurückgegriffen werden, der unter Umständen bei einem Vorgehen gegen die Verantwortlichen von erheblichem Vorteil ist.

BSZ® e.V.: Wie gehen Sie weiter in der Angelegenheit vor?

Rechtsanwalt Cocron, Rechtsanwalt Dr. Späth: Wir werden auch weiterhin so viele Informationen zu der Angelegenheit zusammen tragen wie nur möglich. Sollten wir zu dem Ergebnis kommen, dass ein Vorgehen gegen einen oder mehrere Verantwortliche Sinne macht, werden wir dies den zahlreichen von uns vertretenen Geschädigten unverzüglich mitteilen. Dann – und nur dann, werden wir den von uns Vertretenen zum Handeln raten.

BSZ® e.V.: Herr Cocron, Herr Dr. Späth, vielen Dank für das Gespräch.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.04.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Juragent AG: Merkwürdige Ereignisse! Hauptversammlung am 31.03.08 lässt Fragen offen!

Schlechte Zahlen des Prozessfinanzierers werfen Fragen auf. BSZ® e.V. nimmt an Hauptversammlung im Hotel Steigenberger teil. Es werden nicht alle Fragen beantwortet.

Die Berliner Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft Juragent AG bleibt auf Ihrer Hauptversammlung, die am 31.03.2008 im Hotel Steigenberger in Berlin stattfand, und bei der auch der BSZ e.V. anwesend war, Antworten auf wesentliche Fragen schuldig.
Chronologie der Ereignisse:

22.02.2008: Durchaus bemerkenswert war, dass auf der Homepage der Juragent AG mit diesem Datum mitgeteilt wurde, dass zwei Einladungen mit unterschiedlichen Terminen für die Abhaltung einer außerordentlichen Hauptversammlung veröffentlicht worden seien. Eine Aktionärin sei mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 5.02.2008 dazu ermächtigt worden, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen und habe diese für den 17.03.2008 anberaumt. Parallel dazu habe die Unternehmensleitung der Juragent AG zu der Hauptversammlung am 31.03.2008 eingeladen.

13.03.2008: In einer Mitteilung auf der Homepage der Juragent AG vom 13.03.2008 wird mitgeteilt, dass gemäß Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 12. März 2008 die auf den 17. März anberaumte außerordentliche Hauptversammlung abgesagt worden sei. Die HV finde gemäß Einladung der Juragent AG am 31. März 2008 ab 15.00 Uhr im Hotel Steigenberger in Berlin statt.

17.03.2008: In einer Ad-hoc-Mitteilung mit Datum vom 17.03.2008 teilt die Juragent AG mit, dass Herr Claudius Lang und Herr Stefan Kopf mit sofortiger Wirkung ihre Ämter niedergelegt hätten. Eine Begründung für das Ausscheiden wurde von der Juragent AG nicht mitgeteilt.

31.03.2008: Erschienen waren auf der Hauptversammlung der Juragent AG ca. 60 Aktionäre, die der Veranstaltung beiwohnten. Auch einige Vertreter von Aktionärsvereinigungen wohnten der Versammlung bei. Auch der BSZ® e.V., seit nahezu 10 Jahren einer der führenden Anlegerschutzvereine in Deutschland, ließ sich auf der Hauptversammlung durch einen BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt vertreten.

Auf der Versammlung wurde von einem Großaktionär angeregt, den Aufsichtsrat zu verkleinern.

Der gegenwärtige Vorstandsvorsitzende Heinen wurde auf der Hauptversammlung als krank entschuldigt. Auf Fragen diverser Aktionäre, in welchem Umfang und wie viele Prozesse denn nun tatsächlich von der Juragent AG finanziert worden seien, erfolgten leider keine konkreten Angaben. Auch, warum für ein Aufsichtsratsmitglied bei Juragent, gegen das ein Straf-Verfahren eingeleitet worden war, das zwischenzeitlich zwar wieder eingestellt wurde, eine Kaution in großer Höhe auf Kosten der Gesellschaft hinterlegt worden war, wurde nicht vollständig beantwortet.

Bereits in dem empfehlenswerten „Aktionärsreport“ mit dem Sonderthema „Schwarzbuch Börse 2007“ vom Januar/Februar 2008 kam die Schutzvereinigung der Kapitalanleger – SdK e.V., zu dem Ergebnis, dass dem Ergebnis, dass das Geschäft bei der Juragent AG weit hinter den Prognosen zurück liege, was die Auflage neuer Fonds erheblich erschweren dürfte. So hätten sich die Umsätze der AG im Geschäftsjahr 2006 auf 14,6 Mio. € halbiert und das Jahresergebnis habe sich in der Folge um drei Viertel auf nur noch 0,6 Mio. € reduziert. Auch im ersten Halbjahr 2007 sei der Umsatz auf nur noch 1,8 Mio. € zurück gegangen und gleichzeitig ein Verlust von fast 3 Mio. € angefallen. Im Ergebnis, so die SdK wörtlich in ihrem „Schwarzbuch Börse 2007“, wackele das gesamte Geschäftsmodell und es erscheine fraglich, ob die deutlich rückläufige Ergebnistendenz in den kommenden Jahren umgekehrt und nachhaltig Geld verdient werden könne.

Vor diesem Hintergrund fragen wir uns auch, ob es wirklich nur Zufall ist, dass der renommierte Kapitalanlagerechtler Prof. Dr. Schwintowski, der zeitweise als Aufsichtsratsmitglied bei der Juragent AG tätig war, im Jahr 2007 sein Aufsichtsratsmandat niedergelegt hat?

Ergebnis: Die gegenwärtigen Ereignisse bei der Juragent AG können durchaus als „bemerkenswert“ bezeichnet werden. Der BSZ e.V. wird für Sie weiter „am Ball“ bleiben, um für die Anleger Licht ins Dunkel zu bringen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Juragent" anschließen.

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Dienstag, April 01, 2008

CMS Ladder-Swaps (Zinsgeschäfte): Deutsche Bank zu Teil-Schadensersatz verurteilt

Landgericht Würzburg entscheidet, dass Deutsche Bank der Stadt Würzburg aus riskanten Zinsgeschäften teilweise Schadensersatz in Höhe von 960.000 € bezahlen muss. Signalwirkung auch für andere Fälle.

In einem aktuellen Urteil vom Montag, den 31.03.2008, verurteilte das Landgericht Würzburg die Deutsche Bank dazu, der Stadt Würzburg Schadensersatz aus missglückten Zinsgeschäften, den sog. CMS-Ladder-Swaps, in Höhe von 960.000 € zu bezahlen. Die Richter waren einem Bericht von Focus online vom 31.03.2008 zufolge der Ansicht, dass die Deutsche Bank zu einem Drittel und die Würzburger Versorgungs- und Verkehrs-GmbH zu zwei Dritteln für die Verluste verantwortlich sind. Gefordert hatte die WVV 2,7 Mio. € von der Deutschen Bank.

Die Verluste waren entstanden durch den Abschluss sog. Spread-Ladder-Swaps, einem hochspekulativen Anlageprodukt, das unter anderem von der Deutschen Bank und anderen Großbanken an zahlreiche Kommunen und Mittelständler vermittelt worden war. Nach Ansicht des Landgerichts Würzburg habe die Deutsche Bank das Unternehmen nicht ausreichend über alle wesentlichen Details der Swap-Geschäfte informiert. So wurde laut Focus money nur beiläufig erwähnt, dass es in den vergangenen vier Jahrzehnten zu einer anderen Zinsstruktur gekommen war, was nicht ausreichend gewesen sei.

Zwar will die Deutsche Bank nach eigenen Angaben Berufung einlegen, grundsätzlich zeigt das Urteil des Landgerichts Würzburg jedoch, dass Betroffene durchaus – wenn auch im konkreten Fall nur zum Teil – die Chance haben, ihren Schaden ersetzt zu bekommen. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Stadt Würzburg um eine erfahrene Anlegerin gehandelt haben dürfte, was in anderen Fällen, in denen die Produkte z.B. an Mittelständler vermittelt wurden, nicht immer der Fall gewesen sein dürfte.

Geschädigte können mit der Aufnahmegebühr in Höhe von 75 € zunächst äußerst günstig eine Erstberatung über ihren konkreten Fall erhalten. Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien sind über das gesamte Bundesgebiet verteilt und langjährig im Bereich Kapitalanlagerecht tätig und zählen mit zu den Marktführern in diesem Bereich in Deutschland, so dass die optimale Betreuung und Vertretung Geschädigter gewährleistet ist.


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Samstag, März 29, 2008

Durch miese Tricks zur Schrottimmobilie: Schrottimmobilienfalle Nr. 1


Seriösen Schätzungen zufolge investierten mehrere hunderttausend Anleger in Deutschland in Immobilien, deren Rendite weit hinter den Erwartungen zurück blieb, in sog. Schrottimmobilien.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg) nimmt dies zum Anlass in loser Folge über die miesen Tricks der dafür Verantwortlichen zu berichten damit potentielle Anleger nicht in die Schrottimmobilienfallen tappen. Viele Texte dieser Reihe sind mit freundlicher Genehmigung des Berliner SKVS Verlags dem Buch „Schrottimmobilien“ von Rechtsanwalt und Immobilienökonom Dr. Walter Späth entnommen.

„Das was uns der Vermittler in dem Beratungsgespräch erzählt hat, klang so plausibel und schön, dass wir gar nicht mehr auf die Idee gekommen sind, uns die Immobilie selber anzusehen.“ So oder ähnlich äußern sich Immobilienkäufer, wenn Sie später merken, dass man ihnen eine Schrottimmobilie untergejubelt hat.

So ist es zum Beispiel eine beliebte Masche, dass Verkäufer, die Anlegern eine Immobilie verkaufen wollen, Kunden, die im Süden der Republik wohnen, eine Immobilie anbieten, die im Norden Deutschlands gelegen ist, und Anlegern, die in Norddeutschland wohnen, eine Immobilie in Süddeutschland. Man hofft darauf, dass Anleger aus Bequemlichkeit die lange Anreise scheuen würden und daher von einer Besichtigung absehen würden. Man sollte sich nicht aus purer Bequemlichkeit von der Möglichkeit abbringen lassen, die Immobilie vor Ort zu besichtigen.

Es wäre einfach zu leichtfertig, auf eine Besichtigung der Immobilie, die einem viele wertvolle Informationen liefern kann, zu verzichten. Es wird einem also eine Immobilie angeboten, die sich weit von dem jetzigen Wohnort entfernt befindet und für deren Besichtigung der Anleger eine lange, teure und anstrengende Anreise auf sich nehmen müsste? Von dem Erwerb einer derartigen Immobilie sollte man Abstand nehmen. Andererseits sollte man auch nicht fahrlässig handeln, auf eine Besichtigung verzichten und die „Katze im Sack“ kaufen.

Auch aus einem weiteren Grund ist es bei der Direktimmobilienanlage empfehlenswert, sich für eine Immobilie zu entscheiden, die in der Nähe gelegen ist: In der späteren Betriebsphase, also wenn die Immobilie dann tatsächlich vermietet ist, ist es unter Umständen, selbst wenn man einen Verwalter hat, hin und wieder doch erforderlich, nach dem Rechten zu sehen. Eventuell stehen im Laufe der Zeit größere Reparaturen an, die in Auftrag gegeben werden müssen und über die man sich vor Ort ein Bild machen muss. Hier ist man mit Sicherheit froh, wenn der Anreiseweg zu der Immobilie nicht zu lang wird.

Am besten sollte man versuchen, eine Immobilie in der Stadt oder in der Gegend, in der man wohnt, zu erwerben. Abgesehen davon, dass die Anreise für die Besichtigung hier wesentlich vereinfacht wird, kennt man sich in der eigenen Stadt mit Sicherheit am besten aus. Wahrscheinlich kann man hier am besten beurteilen, welche Lagen gefragt sind und welche Lagen nicht und bei welchen Stadtteilen es sich um bekannte Problembezirke handelt, in denen man auch nicht unbedingt eine Immobilie zur Kapitalanlage erwerben sollte. Der Berater rät davon ab, die Immobilie zu besichtigen?
Man kümmere sich um alles. Hier sollten die Alarmglocken schrillen.

BSZ® e.V. Empfehlung:
Anleger, die bereits eine Schrottimmobilie erworben haben, erhalten mit der Buchneuerscheinung „Schrottimmobilien“ von Dr. Walter Späth wichtige Hinweise auf die aktuellen Ausstiegs- und Schadensersatzmöglichkeiten nach aktueller Rechtsprechung. Die Rechtsprechung der Jahre 2004 bis 2007 wurde dabei intensiv ausgewertet.
Anleger, die eine Immobilie oder einen geschlossenen Immobilienfonds als Kapitalanlagemodell erwerben wollen, erhalten zahlreiche Hinweise, worauf sie beim Immobilienerwerb achten müssen, wie somit die Spreu vom Weizen getrennt werden kann und so der Erwerb einer Schrottimmobilie vermieden werden kann. Ergänzt wird dies durch Checklisten, worauf beim Erwerb von Immobilien und Immobilienfonds geachtet werden sollte.

Das Buch bietet eine ausführliche Darstellung der Rechtsentwicklung auf dem Gebiet der Schrottimmobilien seit dem Jahr 2004 unter Nennung und Besprechung wichtiger aktueller Urteile, An Anleger wie Fachleute gleichermaßen richtet sich das umfangreiche Kapitel, in dem der Frage nachgegangen wird, ob die Anleger die Bundesrepublik Deutschland im Wege der Staatshaftung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können. Checklisten, ein umfangreiches Rechtsprechungsverzeichnis sowie viele Leitsätze zu den wichtigsten Urteilen runden das Werk ab.

Das Buch von Dr. Walter Späth, Schrottimmobilien, 1. Auflage, 2008 ISBN 978-3-9812175-0-6, SKVS Verlag, Berlin kann zum Preis von € 39,90 bezogen werden bei:


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Donnerstag, März 27, 2008

EECH AG – Insolvenzantrag beim AG Hamburg –

Anleger der „Anleihe Solar“ und „Anleihe Frankreich“ fürchten um ihr Geld -
Über das Vermögen der EECH Energy Consult Holding AG wurde am 25.03.2008 beim zuständigen Insolvenzgericht Hamburg Insolvenzantrag gestellt. Das Insolvenzverfahren wird unter dem Aktenzeichen 67a IN 68/08 geführt.

Seitens des Insolvenzgerichts wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestimmt. Durch das Insolvenzgericht wurde verfügt, dass sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt werden. Dies bedeutet, dass Anleger, die bereits ein Urteil gegen die EECH AG erstritten haben, keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen mehr einleiten lassen können. Die laufenden Klageverfahren werden voraussichtlich unterbrochen.

Das Insolvenzverfahren ist für viele Anleger ein Schock, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits mehr als 600 Anleger der EECH AG vertritt und bereits mehr als 150 Urteile gegen die EECH AG erstritten hat. Die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, wonach den Anlegern der EECH AG sofortige Rückzahlungsansprüche zustehen, wurde zuletzt auch vom zuständigen Oberlandesgericht Hamburg bestätigt. (Az.: 14 U 245/07). Die Insolvenz kommt umso überraschender, als die EECH noch mit Schreiben vom 19.03.2008 ihre Anleger darüber informierte, dass die EECH ihren Verbindlichkeiten nachkommen möchte, sofern die Anleger die ihnen zustehenden Zinsforderungen zunächst stunden würden. Wörtlich führte die EECH AG in Ihrem Schreiben vom 19.03.2008 aus:
„Allerdings sind wir zuversichtlich, dass die Bedienung sämtlicher Verpflichtungen (..) möglich sein wird.“

Aufgrund der Insolvenz können und müssen sämtliche Anleger der "Anleihe Solar" und der "Anleihe Frankreich" nun ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Nach Informationen der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte sind mehr als 10.000 Anleger von der Insolvenz betroffen. Die Gesamtforderung sämtlicher Gläubiger dürfte sich auf einen Betrag von mehr als € 60.000.000,00 belaufen.

Der Insolvenzverwalter wird nun die noch vorhandenen Vermögenswerte der EECH Energy Consult Holding AG erfassen und prüfen, ob das Insolvenzverfahren eröffnet, oder mangels Masse eingestellt wird. Sofern Vermögenswerte festgestellt werden, wird der Insolvenzverwalter diese nach Abschluss des Verfahrens unter den Gläubigern der EECH Energy Consult Holding AG verteilen.
Ob die Anleger seitens des Insolvenzverwalters Zahlungen erwarten können, ist jedoch völlig offen und kann derzeit mangels Informationen über die vorhandenen Vermögenswerte auf Seiten der EECH AG nicht eingeschätzt werden.

Anleger sollten beachten, dass ihre Ansprüche vom Insolvenzverwalter nur dann berücksichtigt werden können, wenn diese rechtzeitig angemeldet werden. Nach Auffassung der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte kommen für Anleger der EECH Energy Consult Holding AG aber auch Haftungsansprüche gegen den Vorstand der EECH in Betracht , wenn die von den Gerichten festgestellte vertragswidrige Mittelverwendung für die Verantwortlichen von vornherein in Betracht gekommen, wenn nicht sogar von Anfang an geplant war. Die Ansprüche werden derzeit nach den Grundsätzen der Prospekthaftung, sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines Kapitalanlagebetrugs geprüft.

Wie bereits der Presse zu entnehmen ist, werden auch seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft Hamburg bereits umfassende Ermittlungen gegen die Verantwortlichen der EECH geführt. „Sollten diese Ermittlungen in einer Verurteilung der Verantwortlichen münden, sehen wir darin zusätzliche Argumente für Schadenersatzansprüche“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits mehr als 600 Anleger der EECH betreut.
Sollten die Ansprüche gegen die Verantwortlichen der EECH AG gerichtlich erfolgreich durchgesetzt werden können, haften diese für die Ihnen zustehenden Schadenersatzansprüche persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen. Anleger sollten diese Haftungsansprüche unbedingt prüfen lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.03.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Mittwoch, März 26, 2008

ISS Immobilien Schutz und Service AG / CLLB reicht weitere Klagen ein

Entgegen eigenen Bekundungen ist die ISS Immobilien Schutz und Service AG weiterhin mit Zahlungen in Verzug

Die Immobilienfirma ISS Immobilien Schutz und Service AG (ISS AG) hat Anlegern hoch verzinste Inhaber-Teilschuldverschreibungen angeboten und konnte wiederholt in vielen Fällen die die versprochenen Zinsen nicht fristgerecht ausbezahlen. Darüber hinaus ist die ISS AG mit der Auszahlung gekündigter Anleihen in Verzug.

Mit Schreiben vom 20.11.2007 erklärte die ISS AG gegenüber einigen Anlegern, dass sie die Zinszahlungen zum 3. Quartal aufgrund von Liquiditätsschwierigkeiten nicht fristgerecht zum 30.09.2007 anweisen konnte. Die ISS AG versprach in dem Schreiben, die Zahlungen bis 15.12.2007 nachzuholen.

In vielen Fällen konnte die ISS AG jedoch auch diese selbst gesetzte Frist nicht einhalten. Ende Dezember 2007 erklärte schließlich der Vorstand der ISS AG, Elmar Kühnen, dass nunmehr gegenüber allen Anlegern die ausstehenden Zahlungen geleistet wurden. Diese Aussage ist falsch. Denn weiter müssen einige Anleger, die von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertreten werden, auf die Auszahlung von zum Teil seit 30.09.2007 fälligen Zinsen warten. Darüber hinaus warten Anleger weiter auf die Auszahlung der seit 30.06.2007 fälligen Inhaber-Teilhaberschuldverschreibungen.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat nunmehr weitere Klagen auf Auszahlung der Inhaber-Teilschuldverschreibungen gegen die ISS AG beim Landgericht Mönchengladbach eingereicht.

Die Stiftung Warentest hatte wegen der hohen Kosten der Anleihen vor ISS Immobilien gewarnt. Ferner berichtete die FAZ.net im Juli 2005, dass die ISS AG in der Vergangenheit mehrmals die Umsatzzahlen nachgebessert hatte, ohne hierüber die Anleger zu informieren. Im November 2007 informierte ferner die Süddeutsche Zeitung über erhebliche Zahlungsschwierigkeiten der ISS AG.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner, LL.M., von der Münchener Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, rät den Anlegern der ISS Immobilien Schutz und Service AG, ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.03.08 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

OLG und LG Nürnberg stärken Anlegerschutz mit neuen Urteilen

Vermittler von Kapitalanlagen können eine Schadensersatzverpflichtung nur in Ausnahmefällen auf die Vermittlungsgesellschaft abwälzen und haften grundsätzlich persönlich.

Die auch in der „BSZ® TOPliste Kapitalanlagerecht“ geführte Kanzlei Bögelein und Dr. Axmann Rechtsanwälte konnten für ein Dutzend Anleger in zwei „Sammelverfahren“ vor dem OLG Nürnberg (Az. 2 U 2413/06) und dem LG Nürnberg (Az. 9 O 7977/05) Schadensersatzansprüche von € 106.054 und € 133.762 gegen Top-Vermittler einer Kapitalanlagegesellschaft sicherstellen.

In den Verfahren berief sich der Vermittler erfolglos auf seine Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter einer Vermittlungsgesellschaft, um seiner persönlichen Haftung zu entgehen. Die Gesellschaft hatte mit betrügerischen Anlagegeschäften einen Gesamtschaden im dreistelligen Millionenbereich verursacht.

In den vorgenannten Urteilen schoben die Gerichte dem Ansinnen des Vermittlers jedoch einen Riegel vor und setzten hohe Hürden für eine Haftungsverschiebung auf die Vermittlungs-GmbH. Die Beweislast für ein Auftreten für das Unternehmen liege alleine beim Anlagevermittler. Die Übergabe von Gesprächsprotokollen und Finanz- und Subventionsanalysen auf dem Briefpapier der Vermittlungsgesellschaft mit entsprechenden Unterschriften der Anleger reichten für den Beweis des Auftretens im Namen der Gesellschaft nicht aus. Ebenso wenig könne die Vorlage von Provisionsabrechnungen das Auftreten für die Firma im Außenverhältnis beweisen.

„Das OLG Nürnberg hat damit einen weiteren Meilenstein für den Anlegerschutz gesetzt und der vielfachen Praxis der Vorschaltung einer Kapitalvermittlungsgesellschaft zur Haftungsbegrenzung des Vermittlers eine Absage erteilt“, so Rechtsanwalt Bögelein, der die Anleger erfolgreich vertreten hatte.

Die in der „BSZ® TOPliste Kapitalanlagerecht“ geführte Kanzlei Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte betreut eine Vielzahl von Mandanten, überwiegend im Bank- und Kapitalmarktrecht, Erbrecht, Familienrecht und Verwaltungsrecht. In diesen Bereichen konnten bereits einige wichtige und wegweisende Urteile erwirkt werden. Das Handeln der Kanzlei ist durch hohe Zielorientierung, Kreativität, vertrauensvolle Zusammenarbeit und individuelle Betreuung der Mandanten geprägt.

Quelle:
Rechtsanwalt Mario Bögelein
Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte
Luitpoldstraße 3
91301 Forchheim
Telefon: (0 91 91) 61688-0
Telefax: (0 91 91) 61688-20
info@boegelein-axmann.com
www.boegelein-axmann.com

Mitgeteilt durch:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.03.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Dienstag, März 25, 2008

EECH AG: 30Tagesfrist bei der Anleihe „Frankreich“ abgelaufen.

EECH bittet Anleger um Stundung ihrer Ansprüche. Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen begründet sofortiges Kündigungsrecht der Anleger.

Mit Schreiben der EECH Energy Consult Holding AG, vom 19.03.2008 teilte die EECH den ohnehin schon stark verunsicherten Anlegern der Anleihe „Invest France“ mit, dass sich die bereits am 20.02.2008 fällige Zinszahlung weiter verzögern werde. Grund für die Verzögerung seien u.a. „die negative Medienberichterstattung und imageschädigende Anschuldigungen vermeintlicher Anlegerschützer“, so die EECH AG.

Mit Schreiben vom 19.Februar 2008 versicherte die EECH ihren Anlegern noch die Zinszahlung innerhalb der vertraglich vereinbarten Kulanzfrist von 30 Tagen. „Nachdem diese Frist nun abgelaufen ist, können grundsätzlich alle Anleger der Anleihe „Frankreich“, die ihre Zinsen bis heute nicht erhalten haben, vorzeitig kündigen und die Rückzahlung des Nennbetrags fordern“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte in München, die bereits mehr als 560 Anleger der EECH AG vertritt.

Die EECH bittet ihre Anleger, die nun seit über 30 Tagen fälligen Zinszahlungen zunächst zu stunden und keine Kündigungen zu erklären.

Anleger sollten sich gut überlegen, ob Sie dieser Bitte der EECH nachkommen möchten.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Cocron, sollten die Anleger der EECH als Gegenleistung für die Stundung der Ansprüche entsprechende Sicherheiten einfordern. Sollte die EECH AG nicht in der Lage sein, werthaltige Sicherheiten zu stellen, könnten ggf. auch die Vorstände der EECH AG persönliche Bürgschaftserklärungen für die Anleger abgeben. Dies hätte zur Folge, dass die jeweils bürgenden Vorstände zusätzlich zur EECH AG mit ihrem Privatvermögen für die Zahlungsverbindlichkeiten haften. Ob die EECH AG oder ihre Vorstände bereit sind, entsprechende Sicherheiten zu stellen, bleibt abzuwarten.

Wie bereits mehrfach berichtet, konnte die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte bereits mehrere Anerkenntnisurteile gegen die EECH erstreiten. Die EECH AG hatte die Ansprüche der Anleger vor Gericht als begründet akzeptiert. Die Urteile sind damit rechtskräftig und können seitens der EECH AG nicht mehr angegriffen werden.

Trotz dieser rechtskräftigen Anerkenntnisse ist bislang in keinem dieser Verfahren eine Zahlung erfolgt. Eine Erklärung für die Nichtzahlung dieser unstreitig geschuldeten Urteilsbeträge liegt bislang nicht vor. Die EECH AG zwingt daher auch diese Anleger, weitere kostenintensive Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage der EECH in ihrem Schreiben vom 19.03.2008 fraglich, wonach diese ihren Verbindlichkeiten „selbstverständlich“ nachkommen will.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.03.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Samstag, März 22, 2008

Rente auf Pump

Kreditfinanzierte Renten- und Lebensversicherungen mit hohem Risiko

„Ich sollte eine Lebenslange Rente ohne Risiko bekommen, jetzt habe ich nur noch Schulden!“, bekamen wir kürzlich von einem Anleger zu hören, der sich wegen seiner finanzierten britischen Lebensversicherung an den BSZ® e.V. wandte. Er sollte ein zinsgünstiges Darlehen aufnehmen und dieses in eine Rentenversicherung investieren. Da deren Rendite über den Kreditzinsen liege, bezahlten sich die Kreditzinsen von selbst und er erziele noch einen Überschuss. Zahle er diesen regelmäßig in einen Investmentsparplan ein, könne er mit diesem später das Darlehen tilgen. Die lebenslange Rente hätte er so ohne eigene Zahlungen erworben. Dass es sich um ein hoch spekulatives Geschäft auf Kredit mit enormen Verlustrisiken handelte, hatte ihm sein Anlageberater nicht gesagt. Wie wir mittlerweile von zahlreichen Mitgliedern der BSZ® e.V.-Anlegerschutzgemeinschaft „Kreditfinanzierte Renten- und Lebensversicherungen“ wissen, handelte es sich dabei um keinen Einzelfall.

Derartige Modelle wurden und werden noch immer unter Bezeichnungen wie Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) der Schneegruppe oder Schnee-Rente, LEX-Konzept Rente, System-Rente, Novarent, Europlan oder Sparenta Kombi-Rente angeboten. Auch wenn sie sich in den Details unterscheiden, basieren sie dem Grunde nach auf einem komplexen Modell. Der Anleger nimmt einen Kredit auf, dafür bezahlt er für die Laufzeit von 10 oder 15 Jahren Zinsen. Den Kredit investiert er in eine Lebens- oder Rentenversicherung. Die Rentenzahlungen beginnen sofort. Mit der Rente werden zunächst die Kreditzinsen beglichen. Erst nach der Laufzeit des Darlehens tilgt der Anleger die Schuld – auf einen Schlag. So fallen permanent hohe laufende Kreditzinsen an, die der Versicherte als Werbungskosten steuermindernd geltend machen kann. Auch vorab gezahlte Zinsen in Form eines Disagios lassen sich steuerlich mit anderen Einkünften verrechnen. Die Rente ist dagegen altersabhängig nur mit ihrem Ertragsanteil zu versteuern.

Auf den ersten Blick klangen diese Modelle plausibel. Nicht zuletzt aufgrund der in den uns bekannten Beratungen hervorgehobenen, in der Vergangenheit von Clerical Medical, einem Anbieter von britischen Lebensversicherungen mit Einmalzahlung, dessen Policen in derartigen Modellen in besonders starkem Maße vertreten sind, erwirtschafteten Renditen. Auch in schwierigen Jahren, so die Werbung, seien immer Bonuszahlungen geleistet worden.

Durch die Bayerische Landesbank, die Baden-Württembergische Landesbank, die Schleswig-Holsteinische Landesbank (heute HSH Nordbank) und die Landesbank Hessen-Thüringen sowie diverse Tochtergesellschaften dieses Instituts (LB Swiss, Landeskreditkasse) sowie zahlreiche weitere Banken und Sparkassen im In- und Ausland wurden die Lebens- oder Rentenversicherungen größtenteils zu 100 % finanziert. Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank kreditierte derartige Modelle für Ärzte und Apotheker.

Viele dieser Modelle entwickelten sich für die uns bekannten Anleger nicht so, wie es bei der Beratung vorhergesagt wurde. Die desaströse Entwicklung auf dem Aktienmarkt von 1999 – 2002 führte zu massiven Einbrüchen bei den Renditen der abgeschlossenen Versicherungsprodukte und Investmentfonds. Manche Pools von Clerical Medical verloren in dem Börsencrash rund 45 % des Vermögenswertes. Kreditzinsen sind nur noch mit erheblichen Zuzahlungen aus eigenen Mitteln der Anleger erbracht worden. Angesichts der hohen Kredite, die im Vertrauen auf die Sicherheit der Konzepte und der Versicherungen aufgenommen wurden, können die massiv gesunkenen Renditen der Renten- oder Lebensversicherungen für die Anleger existenzbedrohende Dimensionen annehmen. Statt kalkulierter Renditen von 7,5 % - 8,5 % bei Clerical Medical beläuft sich der deklarierte Wertzuwachs seit 2005 auf lediglich 0,5 %. Wie hoch die abschließende Überschussbeteiligung ausfallen wird, ist aufgrund des nicht nachvollziehbaren Berechnungsmodus nicht vorhersehbar. Auch Generali hat ihre Rentenzahlungen gesenkt, ohne zufrieden stellende Begründung. Auch die Performance von CMI lässt seitdem zu wünschen übrig. Während beispielsweise der FTSE Europe-Index von Mitte 2002 bis Mitte 2007 eine durchschnittliche jährliche 5-Jahres-Rendite von 12 % aufweist, kommen einige CMI-Pools mit garantiertem Wertzuwachs nach eigenen Angaben von CMI auf mickrige 4,2 %.

Viele Anleger sind heute schon nicht mehr in der Lage, die fälligen Zinsen zu zahlen. Die weit hinter den Erwartungen zurückbleibende Entwicklung des Wertes und der Ausschüttungen der Renten- und Lebensversicherungen sowie Investmentfonds lässt darüber hinaus bereits jetzt befürchten, dass die Rückführung der Kredite entgegen der Zusicherungen allein aus den Ablaufleistungen nicht möglich sein wird. Statt eine zusätzliche Altersvorsorge zu schaffen, werden hier möglicher Weise bestehende Altersvorsorgen aufgelöst werden und in die Darlehenstilgung fließen müssen.

Welche Angriffspunkte gibt es für betroffene Anleger?

Die Anbahnung der Geschäfte fand häufig in einer Privatwohnung oder am Arbeitsplatz des Anlegers statt. Hier besteht grundsätzlich die Möglichkeit eines Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz, was je nach Einzelfall eine weitgehende Rückabwicklung zur Folge haben kann.

Die Informationen zu den Renten- bzw. Lebensversicherungen waren in vielen der uns bekannten Fällen nach Ansicht der von uns konsultierten BSZ® e.V.-Anlegerschutzanwälte unserer Anwälte unzureichend. Es wurde regelmäßig mit den in der Vergangenheit erzielten Renditen geworben, ohne in entsprechender Deutlichkeit auf die Risiken für die Zukunft hinzuweisen. Dies kann insbesondere Verträge mit Clerical Medical betreffen, die ab dem Jahr 2002 abgeschlossen wurden, also zu einer Zeit, in der aufgrund des Börsencrashs bereits erhebliche Wertverluste zu verzeichnen waren, bei denen nach unserer Ansicht bereits damals vorherzusehen war, dass sie nicht ohne Auswirkungen auf die künftig zu erzielenden Renditen bleiben konnten. Wenn dennoch uneingeschränkt mit den in der Vergangenheit erzielten Renditen geworben und diese zur Grundlage des Finanzierungsmodells gemacht wurden, können hieraus gegebenenfalls Schadenersatzansprüche resultieren.

Können aufgrund ungenügender Information der Anleger Schadensersatzansprüche gegenüber Clerical Medical geltend gemacht werden, können diese darüber hinaus im Falle eines verbundenen Geschäfts, welches nach unserer Meinung in der Regel zu bejahen sein wird, der finanzierenden Bank im Wege des so genannten Einwendungsdurchgriffs entgegengehalten werden.

Ferner verstoßen die abgeschlossenen Kreditverträgen oftmals gegen Vorschriften des Verbraucherkreditrechts. So ist in einem großen Teil der Fälle (Bayerische Landesbank, Apotheker und Ärztebank) der Gesamtbetrag aller von den Kreditnehmern zu erbringenden Leistungen fehlerhaft oder gar nicht angegeben. Dies allein hat eine erhebliche Reduzierung der Zinsbelastung für die Vergangenheit und die Zukunft sowie Ansprüche auf Rückzahlung zu viel geleisteter Zinsen zur Folge. Wir haben hier bereits außergerichtlich zufrieden stellende Lösungen erzielt. So reduzierte Deutsche Apotheker- und Ärztebank den Zinssatz auf 4 % und erteilte Gutschriften für die in der Vergangenheit überzahlten Zinsen.

Wir raten daher, gerade im Hinblick auf mögliche Verjährungsprobleme, die bei weiterem Abwarten eintreten können, den Betroffenen umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kreditfinanzierte Renten- und Lebensversicherungen“ anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.03.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, März 21, 2008

Aquis-Fonds: Treuhandgesellschafter haften nicht für Darlehensverbindlichkeiten

Gute Nachricht für die zahlreichen Anleger der Fonds der Aquis GmbH: Wenn sie sich über die Treuhänderin B.O.G.E.N. an dem jeweiligen Fonds beteiligt haben, haften sie nach einer Entscheidung des OLG München nicht für Darlehensverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.

Die von finanzierenden Banken gegen die Anleger erhobenen Klagen haben, wie BSZ® e.V.-Anlegerschutzanwalt Mathias Nittel von der Kanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte mitteilt, danach wohl keine Aussicht auf Erfolg mehr.

In den Jahren 1993-1998 errichtete die Initiatoren-Gruppe Groth & Graalfs in der Drewitzer Heide bei Berlin ein komplett neues Wohngebiet, bestehend aus Öffentlich geförderten Mietwohnungen, frei finanzierten Wohnungen und Häusern, einem Ortszentrum mit Handels- und Gewerbeflächen sowie verschiedener Infrastruktureinrichtungen. Das Investitionsvolumen betrug insgesamt mehr als 1 Mrd. Euro. Etwa 460 Mio. Euro wurden über 18 geschlossene Immobilienfonds in der Rechtsform der OHG finanziert, wobei die Anleger ca. 150 Mio. Euro als Eigenkapital einbrachten. Der Rest wurde von den Fonds über Kredite finanziert.

Die Mehrzahl der Fonds der Aquis GmbH geriet schnell in eine Schieflage, da die den Prospekten zu Grunde gelegten Mieten nicht erzielt wurden. Die Fonds sind teilweise nicht mehr in der Lage, die fälligen Zahlungen an die finanzierenden Banken, allen voran die Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG zu erbringen. Hunderte von Gesellschaftern sehen sich mit Nachschussforderungen der Fonds sowie einer persönlichen Inanspruchnahme durch die Finanzierungsbanken konfrontiert.

Die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung zeigen, so BSZ-Anlegerschutzanwalt Mathias Nittel, dass durchaus gute Chancen bestehen, diese Ansprüche abzuwehren. Gegen eine Nachschusspflicht spricht nach seiner Ansicht, dass sich die Voraussetzungen und der Umfang der Nachschussverpflichtung nicht aus dem Gesellschaftsvertrag entnehmen lassen. Außerdem könnten einer solchen Forderung im Einzelfall auch Ansprüche aus einer Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Abschluss der Beteiligung entgegengehalten werden, zum Beispiel eine unterlassene Aufklärung über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken.

Darüber hinaus haften Gesellschafter, die nicht unmittelbar sondern über so genannte Treuhänder, hier die B.O.G.E.N., an einer Fondsgesellschaft in der Rechtsform der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) beteiligt sind, nicht für die Verbindlichkeiten des Fonds. Das OLG Nürnberg und das OLG München haben in Bezug auf AQUIS-Kirchsteigfeld-Fonds die Haftung der Gesellschafter, die über Treuhänder beteiligt waren, für Bankverbindlichkeiten des Fonds verneint. Die Treuhänderin darf eventuell im Innenverhältnis zu den Anlegern/Treugebern bestehende Ansprüche auch nicht an Dritte abtreten.
Anleger die sich Forderungen von Gläubigern der Fondsgesellschaft, wie beispielsweise finanzierenden Banken der des Treuhänders gegenübersehen, sollten unbedingt den Rat eines spezialisierten Anwalts einholen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „AQUIS Fonds " anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.03.08 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Geschlossene Fonds: Treuhandgesellschafter haften nicht für Bankkredite der Fonds.

Die Zahl geschlossener Fonds, die ihre Verbindlichkeiten gegenüber den finanzierenden Banken nicht mehr bedienen können, wächst ständig weiter an. Immer häufiger versuchen die Kreditinstitute daher, die Ansprüche gegen die Fondsgesellschaften unmittelbar gegenüber den Anlegern durchzusetzen.

In Bezug auf Gesellschafter, die nicht unmittelbar sondern über so genannte Treuhänder an den Fondsgesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) beteiligt sind, hat die Rechtsprechung der vergangenen Monate eine Haftung der Anleger abgelehnt, wie BSZ® e.V. -Vertrauensanwalt Mathias Nittel von der Kanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte in Heidelberg mitteilte.

So entschied das OLG Karlsruhe vor einigen Monaten in einem von Witt Nittel, Rechtsanwälte geführten Verfahren, dass der an einem HAT-Fonds (HAT-Gewerbefonds 43 Büro- und Geschäftshaus Elbkontor Dresden GbR) über einen Treuhänder beteiligte Anleger nicht für die Darlehensverbindlichkeiten des Fonds gegenüber der Societé Générale haftet. (Urteil vom 4. September 2007 – Az. 17 U 34/06)

Das OLG Nürnberg und das OLG München haben nunmehr in gleichem Sinn für Anleger eines Fonds in der Rechtsform der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) entschieden. In letzterem Fall handelte es sich um einen Rechtsstreit, der gegen einen Gesellschafter eines AQUIS-Kirchsteigfeld-Fonds geführt wurde. Das OLG München hat in seinem Urteil eine Haftung eines Gesellschafters für Bankverbindlichkeiten des Fonds verneint, der dem Fonds nur indirekt über den Treuhänder B.O.G.E.N. beigetreten waren. Diese haften gegenüber den Gläubigern der OHG, also auch den finanzierenden Banken, nicht. Die Treuhänderin darf eventuell im Innenverhältnis zu den Anlegern/Treugebern bestehende Ansprüche auch nicht an Dritte abtreten.

Auch bei Fonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft (KG) dürfte die nur treuhänderische Beteiligung von Anlegern nach Ansicht von BSZ® e.V. -Vertrauensanwalt Nittel im Insolvenzfall Vorteile für die Anleger bringen. Viele dieser Gesellschaften haben Ausschüttungen an die Anleger geleistet, die nicht von Gewinnen gedeckt waren. Dies führte zu einem Wideraufleben der Verpflichtung zur Leistung der Einlage, das heißt, dass die Ausschüttungen im Falle der Insolvenz vom Anleger an die Gesellschaft zurückzuzahlen sind. Allerdings gilt dies nur für den Treuhänder, der unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt ist. Ein Anspruch der Gesellschaft bzw. des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegenüber den treuhänderisch beteiligten Anlegern dürfte auch dann nicht bestehen.

Anleger die sich Forderungen von Gläubigern der Fondsgesellschaft, wie beispielsweise finanzierenden Banken, oder aber des Insolvenzverwalters gegenübersehen, sollten unbedingt den Rat eines spezialisierten Anwalts einholen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Geschlossene Fonds" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.03.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, März 19, 2008

„Schrottimmobilien“: Interview mit Dr. Walter Späth, Autor der Buchneuerscheinung „Schrottimmobilien“


BSZ® e.V. befragt den Autor, Rechtsanwalt Dr. Walter Späth zu seinem Buch „Schrottimmobilien - Anlegerschutz nach aktueller Rechtsprechung - Anlegerschutz beim Immobilienerwerb - Staatshaftung“, das beim BSZ® e.V. zum Preis von 39,90 € bestellt werden kann.

BSZ® e.V.: Herr Dr. Späth, was hat Sie dazu bewogen, ein Buch zum Themenkomplex „Schrottimmobilien“ zu schreiben, und für wen?

Rechtsanwalt Dr. Späth: Durch meine im Laufe der Jahre gemachten Erfahrungen als Anwalt, der zahlreiche Schrottimmobiliengeschädigte vertritt, habe ich festgestellt, dass der Aufklärungsbedarf in dem Bereich nach wie vor sehr groß ist. Das liegt zum einen sicherlich daran, dass der Leidensdruck für viele Betroffene nach wie vor sehr stark ist, manche wurden mit diesen Schrottimmobilien derart geschädigt, dass sie wirtschaftlich bis in den Ruin getrieben wurden, in Einzelfällen sahen die Geschädigten keinen anderen Ausweg als den Suizid.

Ein weiterer Grund liegt darin, dass die Anzahl der Geschädigten einfach sehr groß ist, seriöse Schätzungen sprechen von ca. 300.000 Menschen in Deutschland, die eine derartige Schrottimmobilie erworben haben, andere Fachleute kommen sogar zu dem Ergebnis, dass es bis zu 1 Million Betroffene gibt. Auch hat die wechselhafte Rechtsprechung der letzten Jahre zu dem Themenkomplex dazu beigetragen, dass viele Betroffene nach wie vor sehr verunsichert sind, und durch widersprüchliche Angaben nach wie vor nicht wissen, ob sie gute oder schlechte Schadensersatzchancen haben. Hier soll das Buch Betroffenen, aber vor allem auch Fachleuten, wie z.B. Rechtsanwälten oder Anlegerschützern, Hilfestellung geben.

BSZ® e.V.: Wie sind die ersten Erfahrungen mit dem Buch und was sagen die Leser dazu?

Dr. Späth: Die große Anzahl an Vorbestellungen im Rahmen der Subskriptionspreis-Frist bestätigt meine Annahme, dass die Betroffenen dankbar für vernünftige Informationsquellen sind und jede seriöse Hilfestellung dankbar annehmen. Die Resonanz ist bisher ganz überwiegend äußerst positiv, denn mehrere Betroffene haben sich schon bei mir für das Buch bedankt und mich beauftragt, ihren Fall zu übernehmen. Auch viele Kollegen, also Rechtsanwälte, machen übrigens rege von den Bestellmöglichkeiten Gebrauch und bestätigen mir, dass das Buch ihnen eine große Hilfe für ihre tägliche Arbeit ist. Ein Kollege meinte gar, dass das Buch in den Bücherschrank jeder Person gehört, die mit Schrottimmobilien konfrontiert wurde, ob nun als Geschädigter oder als Fachmann. Das freut mich und zeigt mir, dass wir mit dem Buch richtig liegen. Dass das Buch durchaus einen gewissen Qualitätsanspruch erfüllt, bestätigt auch die Tatsache, dass es inzwischen von einer großen Buchhandlung mit bundesweitem Filialnetz Nachbestellungen gab. Das ist schön!

BSZ® e.V.: Wie beurteilen Sie zur Zeit die rechtliche Situation der Geschädigten bzw. die Möglichkeit, vor den Gerichten Hilfe zu erhalten?

Dr. Späth: Die Rechtsprechung der deutschen Gerichte, insbesondere des BGH, war in den letzten Jahren wechselhaft. Die bedingungslos anlegerfreundliche Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH aus dem Jahr 2004 wurde seit dem Jahr 2005 vom XI. Zivilsenat des BGH teilweise wieder relativiert, so dass wirklich jede Fallgruppe für sich und jeder Einzelfall betrachtet werden muss, um zu sehen, ob die Geschädigten erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend machen können. In manchen Bereichen kam es zu einer Verschlechterung der Situation der Betroffenen, in manchen Fallgruppen bestehen nach wie vor gute Schadensersatzchancen für diese, bei der Entscheidung dafür soll mein Buch Hilfestellung geben. Als positiv ist es z.B. anzusehen, dass der XI. Zivilsenat des BGH in der Frage der Verjährung, die lange Zeit wie ein „Damoklesschwert“ über den Geschädigten schwebte, nun endlich klare Worte dahin gehend gesprochen hat, dass die Verjährung kenntnisabhängig zu laufen beginnt. Das kommt zahlreichen Geschädigten sehr entgegen. Als „Dammbruch“ für die Geschädigten ist die Rechtsprechung der letzten Jahre aber – ehrlich gesagt – noch nicht zu werten. Es kommt somit immer auf den Einzelfall an, in welchen Fallgruppen gute, in welchen Fallgruppen eher weniger gute Schadensersatzchancen bestehen, darüber soll mein Buch aufklären.

BSZ® e.V.: Ist die Staatshaftung, die Sie in Ihrem Buch ausführlich beleuchten, eine Alternative für die Geschädigten?

Dr. Späth: Zahlreiche Experten sind der Ansicht, dass die gegenwärtige Rechtsprechung des BGH europarechtswidrig ist. Das Kapitel Staatshaftung ist jedoch unter Fachleuten sehr umstritten. Staatshaftungsklagen mit Vorlagen an den EuGH und Klärung der europarechtlichen Fragen könnten jedoch auch dazu beitragen, dass auch die nationalen Gerichte wieder auf eine anlegerfreundlichere Linie einschwenken, das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.

BSZ® e.V.: Handelt es sich beim Thema „Schrottimmobilien“ nur um ein dunkles Kapitel der Vergangenheit?

Dr. Späth: Leider nein! Im Gegenteil werden zur Zeit wieder verstärkt minderwertige Immobilien an Anleger verkauft, der Betrug mit den „Schrottimmobilien“ hat zur Zeit wieder Hochkonjunktur und kommt wieder ganz groß in Mode. Der Grund hierfür ist zum Teil darin zu sehen, dass die Gewinnspannen bei dem Verkauf von Schrottimmobilien ganz erheblich sein können, wenn eine Immobilie z.B. an einen Anleger zu einem überhöhten Preis verkauft wird, dann können Verkäufer und Vertrieb extrem hohe Gewinnspannen einstreichen. Ein weiterer Grund liegt z.B. darin, dass in den letzten Jahren in Deutschland viele Immobilienpakete von institutionellen Investoren gekauft wurden, die im Anschluss in kleinere Immobilienpakete aufgeteilt wurden und mit Gewinn weiterveräußert werden sollten.
Nicht in allen Fällen ging die Rechnung der Investoren, die die Immobilienpakete teilweise ohne Besichtigung kauften, auf, so dass hier manchmal versucht wird, die übrig gebliebenen Einheiten, also den minderwertigen „Schrott“, an unbedarfte Privatanleger, die über wenig Erfahrung verfügen, zu veräußern.

BSZ® e.V.: Das Spiel mit den Schrottimmobilien wiederholt sich also gerade?

Dr. Späth: Wenn Sie so wollen - ja! Allerdings fällt mir persönlich auf, dass sich die Machart etwas verändert hat. Früher waren zum Großteil Kleinanleger die Opfer, die auf einen hohen Fremdkapitalanteil und somit einen hohen Kredit einer Bank angewiesen waren. Heute spricht man verstärkt Anleger mit hohem Einkommen an, die einen hohen Eigenkapitalanteil einbringen können. Ein Grund hierfür liegt mit Sicherheit darin, dass die Banken teilweise aus ihren schlechten Erfahrungen in der Vergangenheit gelernt und die „Notbremse“ gezogen haben und mit der Vergabe von Krediten eher vorsichtiger geworden sind. Ein weiterer Grund liegt natürlich auch darin, dass man hofft, durch das Ansprechen von einkommensstarken Anlegern noch größere Objekte vermitteln zu können und so die Gewinnspanne zu erhöhen.

BSZ® e.V.: Wie kann ich mich als Anleger nun vor dem Erwerb einer derartigen „Schrottimmobilie“ schützen?

Dr. Späth: Es ist teilweise gar nicht so schwierig, den Erwerb einer „Schrottimmobilie“ zu vermeiden, wenn einige Grundregeln beachtet werden. Ein wichtiger Ratschlag, den ich geben kann: Eigeninitiative ist gefragt! Verlassen Sie sich nicht nur auf die Aussagen des Anlagevermittlers- oder Beraters oder auf irgendwelche Hochglanzprospekte oder schöne Renditeberechnungen, sondern gehen Sie den Dingen selber auf den Grund! So kommt dem Wert der Immobilie entscheidende Bedeutung zu, so dass Sie in der Lage sein sollten, den Kaufpreis und die Mieteinnahmen zu überprüfen. In den Schrottimmobilienfällen der Vergangenheit war es eben oftmals gerade so, dass den Anlegern weit überteuerte Immobilien verkauft worden waren, womit die Rendite- und Wertsteigerungen somit von vorneherein nicht eintreten konnten. Ein weiterer wichtiger Ratschlag: Kaufen Sie nur eine Immobilie, die Sie selber besichtigt haben. Beim Gebrauchtwagenkauf würden Sie auch nicht auf eine Probefahrt verzichten. Bei der Entscheidung von so enormer finanzieller Tragweite wie dem Immobilienkauf sollte daher erst recht eigenes Überprüfen an der Tagesordnung sein. Weitere wichtige Ratschläge, auch für geschlossene Immobilienfonds, finden Sie in meinem Buch.

BSZ® e.V.: Was hat Sie als Rechtsanwalt dazu bewogen, sich selber intensiver mit der Materie „Schrottimmobilien“ auseinander zu setzen und für Geschädigte tätig zu werden?

Dr. Späth: Es handelt sich beim Kapitalanlagerecht einfach um eine sehr spannende Materie, die mich immer wieder aufs Neue fasziniert. Ein weiterer Grund, Sie werden erstaunt sein, sind zum Teil eigene schlechte Erfahrungen, die ich gemacht habe! Vor über 10 Jahren, noch etwas blauäugiger als heute, habe ich mich selber einmal überreden lassen, eine Immobilie im Osten Deutschlands zu erwerben. Die Anlage hat sich für mich leider als absolute Fehlinvestition erwiesen, die Rendite blieb völlig aus, inzwischen musste der „Schrott“ von mir abgerissen werden. Heute schlage ich die Hände über dem Kopf zusammen, wie naiv ich damals war. Ich kann mich daher sehr gut in die Situation der Betroffenen hinein versetzen. Insofern sind das Buch und meine tägliche Arbeit auch ein Stück Vergangenheitsbewältigung für mich – ich will, dass andere Leute diese leidvollen Erfahrungen nicht machen müssen. Vermittelt wurde mir die Immobilie übrigens von einem Kollegen aus dem süddeutschen Raum, der als Mietrechtler tätig ist und heute ebenfalls im Bereich Anlegerschutz Fuß zu fassen versucht.

BSZ® e.V.: Haben Sie sonst noch gute Ratschläge?

Dr. Späth: Es gibt mehrere schöne Sprichwörter, die in dem Bereich zutreffend sind, eines lautet: „Wenn eine Anlage als sicher dargestellt wird, fragt sich immer, für wen?“ Anleger sollten sich immer darüber im klaren sein, dass auch eine Immobilienanlage nicht unbedingt ein sicheres Investment ist, wie vielfach angepriesen, vor allem dann nicht, wenn der Kaufpreis der Immobilie weit über dem fairen Wert liegt. Die schmerzhafte Erfahrung, die die Schrottimmobilienkäufer der Vergangenheit gemacht haben, sollten aktuelle Anleger nach Möglichkeit vermeiden. Ein weiteres Sprichwort, das Anleger beherzigen sollen, lautet: „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.“ Als Anleger sollten Sie sich immer darüber im Klaren sein, dass der Verkäufer oder der Vermittler der Immobilie Ihnen die Immobilie nicht aus Nächstenliebe vermittelt, sondern dass in der Regel handfeste finanzielle Interessen dahinter stehen, und der Verkäufer der Immobilie hier in der Regel auf einen satten Verkaufserlös und der Vermittler auf eine satte Provision hofft. Insofern sollte man nicht alles bedingungslos glauben, was einem erzählt wird, sondern selber versuchen, den Dingen auf den Grund zu gehen. Ein weiterer Ratschlag lautet: „Lieber noch einmal eine Nacht darüber schlafen.“ In der Regel besteht kein Grund zur Eile, auch wenn der Vermittler oder Verkäufer einem anderes suggerieren wollen. Im Zweifelsfall, d.h., wenn man sich nicht sicher ist, oder nicht 100%ig sicher ist, ob das Geld sicher angelegt ist, sollte man von dem Angebot einfach Abstand nehmen und sich nicht unter Druck setzen lassen.

BSZ® e.V.: Was muss sich in Zukunft ändern, um Anleger wirksam zu schützen?

Dr. Späth: Ich denke, dass vor allem die Politik wesentlich stärker gefragt ist, um in Zukunft den Betrug mit den Schrottimmobilien wirksam einzudämmen. Die bisherigen Maßnahmen der Politik sind meiner Meinung nach keinesfalls ausreichend, um die Verbraucher wirksam zu schützen. Gerade gab es z.B. eine Meldung aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages vom 30.01.2008, in der mitgeteilt wurde, dass mit Gesetzesänderungen auf Vorfälle mit Schrottimmobilien reagiert wurde, und somit jetzt für Neuverträge eine klare und eindeutige Regelung bestehen würde. Da macht man es sich meiner Meinung nach viel zu leicht und in einigen Jahren wird man die Quittung dafür bekommen, wenn zig-tausende von Anlegern, unter dem Druck, etwas für ihre Altersvorsorge zu tun, mit untauglichen Kapitalanlageprodukten wie z.B. Schrottimmobilien um ihre Ersparnisse gebracht werden. Einen ersten Vorgeschmack auf das, was kommen wird, wenn man jetzt die Weichen nicht richtig stellt, hat meiner Ansicht nach die Insolvenz der „Göttinger Gruppe“ gezeigt, wo –trotz meiner Meinung nach deutlicher Warnhinweise- Politik und Staatsanwaltschaft einfach zu lange weggeschaut haben und nun mehr als 100.000 Anleger vor einem Trümmerhaufen stehen. Diese Falle wird meiner Ansicht nach ohne stärkere staatliche Kontrolle immer wieder zuschnappen, da Anleger im Vertrauen auf eine hohe Rendite Risiken – die sie teilweise auch nicht erkennen können – ausblenden. Auch die BaFin muss endlich mit mehr Kompetenzen ausgestattet werden, die seit dem Jahr 2005 bestehende Prospektprüfung hat sich meiner Ansicht nach als teilweiser Fehlschlag erwiesen, da Anlegern hiermit eine vermeintliche Sicherheit vorgegaukelt wird – eine Plausibilitätsprüfung damit aber gerade nicht einher geht.
Zu guter letzt ist auch der Anleger selber gefragt, sich zu informieren- z.B. durch mein Buch!

BSZ® e.V.: Herr Dr. Späth, vielen Dank für das Gespräch.

Dr. Späth: Danke auch und frohe Ostern an alle BSZ® e.V.-Mitglieder und -Leser und alle Anleger.

Bezugsmöglichkeit:
Das Buch von Dr. Walter Späth „Schrottimmobilien“, 287 Seiten, DIN A5, Offsetdruck, Anlegerschutz nach aktueller Rechtsprechung – Anlegerschutz beim Immobilienerwerb – Staatshaftung´“ aus dem Berliner SKVS Verlag kann für 39,90 € inkl. MwSt, Porto und Verpackung sofort geliefert werden.
Hier können Sie sich Ihr Exemplar online bestellen bestellen.
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Montag, März 17, 2008

EECH Group AG - BSZ® e.V. Vertrauensanwälte reichen weitere Klagen für Anleger der Art Invest ein.

Anleger der Anleihe Frankreich (EECH AG) warten weiter auf ihre Zinsen.

Wie die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte bereits mehrfach berichtete, können Anleger der EECH Energy Consult Holding AG (EECH) nach Auffassung des zuständigen Landgerichts Hamburg die sofortige Rückzahlung ihrer Inhaberschuldverschreibungen verlangen. Betroffen sind die so genannte „Solaranleihe“ mit einer Laufzeit bis zum 15.11.2010 und einer Verzinsung in Höhe von 8,25% p.a. sowie die Anleihe „Windkraft Frankreich“.

Mit 16 Urteilen von 08.10.2007 wurde die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte erstmals auch formal gerichtlich bestätigt. Zwischenzeitlich wurden seitens der Kanzlei CLLB mehr als 150 erstinstanzliche Urteile gegen die EECH Energy Consult Holding erstritten. Der Gesamtbetrag der titulierten Forderungen beläuft sich zwischenzeitlich auf mehr als € 1,7 Mio. Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits mehr als 530 Anleger der EECH vertritt, sprach für ihre Mandanten die Kündigung der Inhaberteilschuldverschreibungen aus und forderte die sofortige Rückzahlung.

Mittlerweile sorgen sich auch weitere Anleger der Anleihe „Windkraft Frankreich“ um ihr Geld. „Ein Grossteil unserer Mandanten hat bis heute die zuletzt fälligen Zinsen nicht erhalten“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB. Es ist daher zu erwarten, dass nun auch weitere Anleger von Ihren Kündigungsrechten Gebrauch machen und ihre Forderungen gerichtlich durchsetzen werden. „Eine nachvollziehbare Erklärung für den weiteren Zinszahlungsverzug liegt uns nicht vor“, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.

EECH Group AG – Anleihe „Art Invest“

Zwischenzeitlich kam es auch bei der von der EECH Group AG ausgegebenen Inhaberteilschuldverschreibung „Art Invest“ zu Zahlungsschwierigkeiten. Mehr als 50 Mandanten der Kanzlei CLLB haben die Januar 2008 fälligen Zinsen bis heute nicht erhalten. Teilweise wurde die zunächst am 24.01.2008 überwiesenen Zinsen wieder storniert. Die EECH Group wurde daher bereits in mehreren Fällen mit anwaltlichen Schreiben nebst Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert. Die Fristen sind zum Teil bereits abgelaufen. Zahlungen sind bislang nicht erfolgt.

Die Gesamtforderung der von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte in München vertretenen Anleger gegenüber der EECH Group AG beläuft sich zwischenzeitlich auf mehr als € 600.000,00.

Ein Teil der von der Kanzlei CLLB – Rechtsanwälte vertretenen Anleger hat daraufhin die sich aus dem Verzug ergebenden weiteren Rechte gegenüber der EECH Group geltend gemacht und die Rückforderung der jeweiligen Nennbeträge verlangt. Auch diese weitere Fristsetzung ist zwischenzeitlich fruchtlos verstrichen, so dass heute weitere Klagen gegen die EECH Group AG eingereicht wurden. Die Anleger fordern aufgrund des Zahlungsverzugs und anschließend erklärten Rücktritts die sofortige Rückzahlung des Anlagebetrags nebst angefallener Zinsen und Anwaltskosten.

Es ist aus unserer Sicht nicht mehr verständlich, warum die EECH Group Ihren vertraglichen Verpflichtungen trotz anwaltlicher Fristsetzung nicht nachkommt, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl von Anlegern der Anleihe „Art Invest“ vertritt.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.03.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Sonntag, März 16, 2008

Thielert AG: Droht eine Klagewelle von Aktionären?

Landgericht Hamburg erklärt mit Urteil vom 06.03.08 Jahresabschlüsse 2003-2005 für nichtig. BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte Dres. Rohde & Späth prüfen Schadensersatzansprüche von Anlegern.

Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 6. März 2008 die Jahresabschlüsse 2003, 2004 und 2005 der Thielert AG für nichtig erklärt. Das Landgericht Hamburg begründet dies nach einer ad-hoc-Meldung der Thielert AG mit einem Verstoß gegen Bewertungsvorschriften. Nach einem Bericht des Handelsblatts vom 7.03.2008 wird Thielert zwar in Berufung gehen.

Firmenangaben zufolge seien wichtige Beweismittel „in anderen Verfahren gebunden“ gewesen und hätten daher dem Landgericht nicht rechtzeitig vorgelegt werden können. Sollte sich die Einschätzung des Landgerichts Hamburg jedoch auch im Berufungsverfahren bestätigen, so müsste Thielert wohl mit einer großen Anzahl von Schadensersatzklagen enttäuschter Aktionäre rechnen. Wie Markus Straub von der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) in einem Bericht der Euro am Sonntag vom 7.3.2008 mitteilt, war „der Jahresabschluss 2004 auch Basis des Börsenprospekts. Wenn der Abschluss für nichtig erklärt wird, dürfte auch der Prospekt in Teilen nichtig sein.“ In dem Fall könnten Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen.

Laut Euro am Sonntag wirft die SdK der Thielert AG seit längerem vor, die Bilanzen mit unzulässigen Buchungen geschönt zu haben. „Thielert lebt seit Jahren von Einnahmen, die in Zukunft kommen sollen,“ so Markus Straub von der SdK. Im Handelsblatt vom 7.03.2008 wird ein Händler mit den Worten zitiert: „Wenn ich mir Bilanzen anschaue, die zur Hälfte aus Forderungen bestehen, wird mir als BWLer schlecht.“

Spannend werde nun die Bilanzvorlage am 26. März. Straub bezeichnet Euro am Sonntag zufolge die geschäftliche Entwicklung der Thielert AG als „mehr als furchteinflößend.“ Die im SDax notierte Thielert AG brach am Donnerstag nach Bekanntwerden des Urteils um über 40 % ein, konnte jedoch inzwischen einen Teil der Verluste wieder gut machen. BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, dazu: „Die aktuellen Entwicklungen bei der Thielert AG bewegen auch uns dazu, mögliche Schadensersatzansprüche für Aktionäre der Thielert AG zu prüfen.“

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.03.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, März 15, 2008

Schrottimmobilien – Das Buch von Dr. Walter Späth: Auslieferung angelaufen.


Die ersten Bestellungen für das Buch „Schrottimmobilien“ werden gerade ausgeliefert.
Anleger und Fachleute können nunmehr zum günstigen Buchpreis von 39,90 € sofort bedient werden.

BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc schreibt Buch zum Thema „Schrottimmobilien – Anlegerschutz nach aktueller Rechtsprechung – Anlegerschutz beim Immobilienerwerb – Staatshaftung“. Das Buch hat einen Umfang von 287 Seiten im DIN A5-Format, hat einen hochwertigen Hardcovereinband, ist im hochwertigen Offsetdruckverfahren gedruckt und gibt Anlegern und Fachleuten wichtige Hinweise zu aktuellen Urteilen im Bereich der Schrottimmobilien der letzten Jahre, einer möglichen Staatshaftung der Bundesrepublik Deutschland und interessierte Anleger, die eine Immobilie/einen Immobilienfonds als Kapitalanlagemodell erwerben wollen, erhalten zahlreiche Hinweise und Tipps, worauf beim Immobilienerwerb zu achten ist und somit der Erwerb einer Schrottimmobilie vermieden werden kann.

Die erste Auflage des wertvollen und interessanten Buches wurde gerade von der Druckerei fertig gedruckt und wird jetzt vom BSZ® e.V. ausgeliefert. Die zahlreichen Bestellungen im Rahmen der Subskriptionspreisfrist bis 15.03.2008 zeigen uns, dass in dem Bereich „Schrottimmobilien“ nach wie vor viel Aufklärungsbedarf besteht, an dieser Stelle möchten wir uns bei Ihnen für die Vorbestellungen und die Geduld bedanken. Wir sind sicher, dass sich das Warten gelohnt hat und Sie mit dem Buch eine wichtige Informationsquelle erhalten werden.

Auch bei den Journalisten der diversen Presseorgane möchten wir uns ausdrücklich für die Anforderung der Rezensionsexemplare bedanken, auf mehrfache Nachfrage teilen wir Ihnen hierzu mit, dass selbstverständlich auch weiterhin Rezensionsexemplare angefordert werden können, bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass unser Vorrat an kostenlosen Rezensionsexemplaren nur sehr begrenzt ist und es daher sehr empfehlenswert ist, möglichst bald das Buch anzufordern!

Interessierte, die im Rahmen der Subskriptionspreis-Frist noch nicht die Gelegenheit hatten, das Buch zu erwerben, können das Buch zum günstigen Buchhandelspreis von 39,90 € inkl. MwSt, Porto und Verpackung beim BSZ® e.V. gegen Vorauskasse oder zzgl. 5 € per Nachnahme bestellen.

Freuen Sie sich jetzt auf Ihr persönliches Exemplar des Buches „Schrottimmobilien“ von BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth.
Hier können Sie sich Ihr Exemplar bestellen.
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Montag, März 10, 2008

Caviar Creator erneut im Visier der Staatsanwaltschaft!

Handelte es sich bei dem mexikanischen Investor nur um einen „Strohmann“?
Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs!

Erneuter Wirbel um die Investmentfirma „Caviar Creator“: Das Unternehmen, das laut eigenen Angaben mit der Zucht von Kaviar sein Geld verdienen will und bei Investoren ca. 50 Mio. an Anlegergeldern eingesammelt haben dürfte, steht erneut im Visier der Staatsanwaltschaft: So war vor einigen Monaten den Anlegern von dem Unternehmen mitgeteilt worden, dass sich ein mexikanischer Finanzinvestor mit einem Betrag in Höhe von 150 Mio. € an der Firma beteiligen soll. So habe die mexikanische Beteiligungsgesellschaft Garci-Crespo knapp 20 Prozent der Anteile an Caviar Creator erworben, wurde von einem Unternehmenssprecher am 24.10.2007 der Publikation MVregio mitgeteilt.

Wie in einem Bericht der „Euro am Sonntag“ vom 09.03.2008 mitgeteilt wurde, hat die Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs aufgenommen.
So soll es laut „Euro am Sonntag“ in einem Fragebogen an die Aktionäre heißen: „… kristallisiert sich heraus, dass CC offensichtlich mit unvollständigen und teilweisen Falschinformationen zur angeblichen Investition“ eines mutmaßlichen mexikanischen Großinvestors an die Öffentlichkeit gegangen ist.

Laut Euro am Sonntag soll es sich Gerüchten zufolge bei dem angeblichen Investor, der auf der letzten Hauptversammlung von Caviar Creator anwesend gewesen sein soll, nur um einen Strohmann gehandelt haben. Hatte Caviar Creator also den Anlegern nur einen Einstieg eines Großinvestors vorgetäuscht? Der vorbestrafte Firmenchef Frank Schäfer verlangt den Anlegern dabei sehr viel Geduld ab: Der Firmensprecher von Caviar Creator räumte im Oktober 2007 gegenüber MVregio ein, dass die Demminer Anlage das geplante Jahresziel von vier Tonnen Kaviar nicht erreichen werde. Begründet wurde dies damit, dass die mechanische Filterung mittels Lamellen sich angesichts des gewachsenen Störbestands als nicht leistungsstark genug erwiesen habe. - Eine stichhaltige Erklärung?

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Caviar Creator" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.03.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Global Swiss Capital AG: Kapitalanlagebetrug sehr wahrscheinlich!

Staatsanwaltschaft nimmt Ermittlungen auf! BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth:
„Finger weg von Übernahmeangebot von den Marschallinseln“.

Im Fall der insolventen Global Swiss Capital AG überschlagen sich die Ereignisse:
Während der Insolvenzverwalter versucht, die verbliebenen Gelder, die wohl nur im geringen Umfang vorhanden sein dürften, für die Anleger zu sichern, hat inzwischen auch die Staatsanwaltschaft Freiburg unter dem Aktenzeichen 420 Js 3549 607 die Ermittlungen aufgenommen, weil man vermutet, dass ein Fall von Kapitalanlagebetrug vorliegen könnte.

Während inzwischen auch von den BSZ® e.V.-Vertrauensanwälten die ersten Schadensersatz-Klagen gegen Verantwortliche eingereicht wurden, sollten Anleger extreme Vorsicht walten lassen bei einem Kaufangebot, das ihnen gerade gemacht wird:
Eine „Astoria Capital AG“ mit angeblichem Sitz auf Majuro auf den Marschall-Inseln, European Office: Leginglenstraße 12 c, 7320 Sargans, Schweiz, macht Anlegern zur Zeit ein Kaufangebot, wonach Anlegern der Nennwert aus dem Zeichnungsschein abzüglich eines Bearbeitungsentgelts in Höhe von 5 – 10 % ausbezahlt werden soll, außerdem soll eine erste Zinszahlung in Höhe von 5,25 % zum 30.06.2008 bezahlt werden. Was zunächst bei manchen Anlegern Hoffnungen wecken mag, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen als völlig unbrauchbares Angebot, denn eine Zahlung des Nennwertes soll erst in den Jahren 2011 bis 2013 erfolgen, ob es die „Astoria Capital AG“ dann noch gibt, ist äußerst zweifelhaft.

„Im Gegenteil haben wir ganz erhebliche Zweifel, ob die Astoria Capital AG überhaupt existent ist, denn es dürfte schon rein gesellschaftsrechlich nicht möglich sein, eine Aktiengesellschaft auf den Marschall-Inseln zu installieren, da im internationalen Gebrauch andere Gesellschaftsformen gebraucht werden. Den Initiatoren dieses Angebots scheint auch nicht die Vorschrift des § 80 Aktiengesetz bekannt zu sein, wonach auf allen Geschäftsbriefen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft, alle Vorstandsmitglieder und weitere Angaben angegeben werden müssen,“ so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Kanzlei Dres. Rohde & Späth.

Es besteht daher der ganz konkrete Verdacht, dass es die „Astoria Capital AG“ überhaupt nicht gibt, sondern dass den geschädigten Anlegern hier erneut ein betrügerisches Angebot unterbreitet werden soll. Auch sollten Geschädigte sich immer darüber im Klaren sein, dass sie, wenn sie auf dieses Angebot eingehen würden, sie wahrscheinlich sämtliche Rechte gegenüber den Verantwortlichen der Global Swiss Capital AG, gegenüber denen sehr gute Chancen auf Schadensersatz bestehen, verlieren dürften. Aus diesem Grunde lautet die Meinung der BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte zu diesem Angebot nur: „Finger weg!“

Eingeworfen, also zur Post gegeben, wurden die die Angebote der „Astoria Capital AG“ an die Anleger übrigens teilweise, man kann es kaum fassen, in Hannover, also genau in der Stadt, in der sich die Zahlstelle der „Global Swiss Capital AG“ befinden sollte. Es steht also ganz klar zu befürchten, dass die Verantwortlichen der Global Swiss Capital AG hier eine neue Idee ausgeheckt haben, um Anleger erneut um den Finger zu wickeln.

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Donnerstag, März 06, 2008

EECH AG – LG Hamburg verurteilt EECH AG zur Zahlung von weiteren € 248.000,00

EECH muss zudem die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen. Das Landgericht Hamburg gab in 17 weiteren von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte betreuten Verfahren den Anlegerklagen statt. Die EECH AG wurde zur vorzeitigen Rückzahlung der Inhaberteilschuldverschreibungen sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt.

Wie die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte bereits mehrfach berichtete, können Anleger der EECH Energy Consult Holding AG (EECH) nach Auffassung des zuständigen Landgerichts Hamburg die sofortige Rückzahlung ihrer Inhaberschuldverschreibungen verlangen. Betroffen sind die „Solaranleihe“ mit einer Laufzeit bis zum 15.11.2010 und einer Verzinsung in Höhe von 8,25% p.a. sowie die Anleihe „Windkraft Frankreich“, mit einer Laufzeit bis August 2008.

Mit 16 Urteilen von 08.10.2007 wurde die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte erstmals gerichtlich bestätigt. Am 15.10.2007 folgten weitere Urteile, mit denen die EECH AG zur Zahlung eines Betrags in Höhe von € 910.000,00 verurteilt wurde. Am heutigen Donnerstag, den 06.03.2008 konnte die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte aus München/Berlin einen weiteren Erfolg für die von ihr vertretenen Anleger erreichen: Das LG Hamburg sprach in 17 Klageverfahren den Anlegern einen sofort fälligen Rückzahlungsanspruch in Höhe von € 248.000,00 zu. Darüber hinaus wurde die EECH AG verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits mehr als 525 Anleger der EECH vertritt, sprach für ihre Mandanten die Kündigung der Inhaberteilschuldverschreibungen aus und forderte die sofortige Rückzahlung. Nachdem sich die EECH AG außergerichtlich nicht auf eine sofortige Rückzahlung eingelassen hatte, wurde für zahlreiche Anleger Klage beim Landgericht Hamburg eingereicht. Derzeit sind noch über 200 Klageverfahren gegen die EECH AG vor dem LG Hamburg anhängig.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte konnte für ihre Mandanten in Sachen „EECH“ bisher einen Gesamtbetrag in Höhe von über € 1.558.000,00 erfolgreichen titulieren. Die nun verkündeten Urteile haben die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vollumfänglich bestätigt, wonach Anleihengläubiger der EECH ihre Anleihen vorzeitig kündigen können. Für Freitag, den 14.02.2008 sind weitere Urteile angekündigt.

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Mittwoch, März 05, 2008

Frankonia/ Deltoton: Bundesgerichtshof stärkt Anlegerrechte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss die Haftung der Futura Finanz AG wegen der Vermittlung einer Beteiligung an der Frankonia Sachwert AG bestätigt (Beschluss vom 28.11.2007, Az. III ZR 214/06).

In dieser Entscheidung beschäftigt sich der BGH erneut mit stillen Beteiligungen. Die Karlsruher Richter hatten bereits in früheren Entscheidungen die Rechte von Anlegern gestärkt, denen derartige Beteiligungen zu Anlagezwecken oder zur Altersvorsorge verkauft worden waren. Dabei ging es unter anderem um Beteiligungen an Gesellschaften der Göttinger Gruppe.

In der neuen Frankonia-Entscheidung bleibt das Gericht seiner bisherigen Linie treu und stellt sich auf die Seite der betroffenen Anlegerin. Damit bestätigt es die Urteile des Landgerichts Heilbronn und des Oberlandesgerichts Stuttgart, die der Klägerin bereits Recht gegeben hatten. Die Richter der Vorinstanzen sahen es als erwiesen an, dass die Anlegerin bei dem Erwerb der stillen Beteiligung an der Frankonia Sachwert AG unzureichend aufgeklärt wurde. Danach hat der Außendienstmitarbeiter die Beteiligung als sicher dargestellt, ohne objektive Informationen über die Bonität der Frankonia Sachwert AG zu besitzen. Außerdem hat er nicht über die Nachschusspflicht und über das Totalverlustrisiko informiert.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar Partner der Stuttgarter Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar: „Die gerichtlichen Feststellungen zum Sachverhalt entsprechen auch unseren Beobachtungen in Hunderten von Fällen mit stillen Beteiligungen. Durch höchstrichterliche Entscheidungen wie der Frankonia-Beschluss erhöht sich der Druck auf die Initiatoren und Vermittler von derartigen Beteiligungen.“

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Gunter Mickert fügt hinzu: „Diese anlegerfreundliche Rechtsprechung setzen wir konsequent um. In der Vergangenheit haben wir auf dieser Basis einer dreistelligen Zahl von stillen Gesellschaftern den Ausstieg aus ihren riskanten Beteiligungen ermöglicht.“

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Analysis-Finanz GmbH – Unternehmensbeteiligungen mit Totalverlustrisiko!

Die Analysis Finanz Immobilienverwaltungs GmbH aus Markgröningen bot für Kleinanleger so genannte atypisch stille Beteiligungen an. Die Anleger konnten dabei wählen, ob sie ihre Einlageverpflichtung per Einmalzahlung oder per Ratenzahlung erfüllen. In den meisten Fällen haben sich die Anleger verpflichtet, der Analysis-Finanz GmbH das Kapital langfristig zur Verfügung zu stellen, oft über 20 Jahre.

Viele Anleger, die nach Einschätzung von BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte mit in Aussicht gestellten Steuervorteilen zum Abschluss derartiger Verträge bewogen wurden, wissen nicht, welche Risiken sie mit einer atypisch stillen Beteiligung eingegangen sind. Dass das Risiko bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals reicht, ist für die Anleger in der Regel eine schockierende Erkenntnis.

Wegen der Risiken, insbesondere des Totalverlustrisikos bei atypisch stillen Beteiligungen, sind diese in der Regel nicht für den sicheren Vermögensaufbau oder die Altersvorsorge geeignet. Dennoch, so die Erfahrung von Brüllmann Rechtsanwälte, werden atypisch stille Beteiligungen immer wieder als zur zusätzlichen Altersvorsorge geeignet empfohlen. Für Anleger, die sich schlecht beraten fühlen, stellt sich mithin die Frage, was sie unternehmen können, denn eine vorzeitige Kündigung ist meist vertraglich ausgeschlossen. Es gibt jedoch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz zu fordern und so eine Rückabwicklung der Verträge zu erreichen.

Im Rahmen der Beratung ist ein Anlageberater gegenüber dem Anleger verpflichtet, diesen über alle für den Anlageentschluss wesentlichen Umstände umfassend aufzuklären. Zudem muss der Berater die empfohlene Anlage so vorschlagen, dass diese dem individuellen Anlageziel des Anlegers entspricht.

Ein Anlageberater verstößt gegen die ihm aus dem Beratungsvertrag obliegende Pflicht, eine geeignete Anlage vorzuschlagen, in der Regel dann, wenn er eine atypisch stille Beteiligung als für die Altersvorsorge geeignet empfiehlt ohne auf die Risiken hinzuweisen. Der Anleger hat dann gute Chancen, Schadensersatz zu bekommen. Den Schadensersatzanspruch kann der Anleger dabei meist auch gegenüber der Beteiligungsgesellschaft selbst geltend machen, da der Anlageberater als deren „Erfüllungsgehilfe“ anzusehen ist, für dessen Fehlverhalten die Beteiligungsgesellschaft gemäß § 278 BGB haftet.

Anleger, die über die tatsächlichen Risiken einer atypisch stillen Beteiligung nicht aufgeklärt wurden, sollten mit einem auf dem Gebiet des Anlegerrechts erfahrenen Anwalt im Rahmen einer Erstberatung besprechen, ob und gegen welchen Anspruchsgegner ein Vorgehen möglich ist.

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