Montag, August 13, 2018

Kapitalanlagen auf Beratungsfehler überprüfen lassen - klagen ohne finanzielles Risiko.

Viele Menschen nutzen Kapitalanlagen, beispielsweise investieren sie in Aktien, Immobilien, Gold, Zertifikate und vieles mehr. Das bietet sich zur Altersvorsorge und zur Anlage ihres hart erarbeiteten Geldes an. Aber was ist, wenn sich die Kapitalanlage als fatale Fehlinvestition entpuppt?

Solche wichtigen Anlage-Entscheidungen müssen im Vorhinein gut vorbereitet sein. Es ist auch eine seriöse sowie anlegergerechte Beratung nötig. Hier kann es schnell zu folgenschweren Fehlern kommen, wenn man beispielsweise von seinem Bankberater falsch beraten wird.

Eine Falschberatung kann nämlich schnell passieren, beispielsweise wenn ein Anlageberater oder Anlagevermittler nicht auf das Risiko eines Totalverlustes hinweist. Außerdem werden in Anlagenprospekten oft utopische Angaben zu erwarteten Gewinnen einer Kapitalanlage gemacht – besonders dann sollte man genauer hinsehen. Auch kann sich eine als Traumhaus angepriesene Immobilie schnell als Schrottimmobilie herausstellen. Viele Anleger investieren so ihr Kapital in Gesellschaften, welche schon kurze Zeit später pleite gehen, und müssen in so einem Fall um ihr Erspartes fürchten.

Hier lohnt es sich, seine Kapitalanlage auf fehlerhafte Beratungen sowie mögliche Schadensersatzansprüche einschätzen zu lassen. Eine solche Ersteinschätzung von Kapitalanlagen nehmen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte mit einem speziellen Service für Fördermitglieder des BSZ e.V. kostenlos vor.

Hierzu müssen die Anleger nur ihre Vertragsunterlagen, also beispielsweise Kaufverträge, Beitrittserklärungen sowie vergleichbare Unterlagen, an die entsprechende Kanzlei schicken. Sie sollten auch eine kurze Schilderung von jeweiligem Beratungs- beziehungsweise Kaufvorgang per Post, Fax oder E-Mail an die Anwälte schicken. Hier sehen sich spezialisierte Rechtsanwälte Ihre Unterlagen kostenfrei an und geben Ihnen eine unverbindliche Ersteinschätzung, ob bei Ihrer Kapitalanlage eine Fehlberatung vorliegt.

Ergibt die Prüfung, dass ein weiteres Vorgehen notwendig ist und es soll  ein Rechtsanspruch gegenüber einem Dritten geltend gemacht werden, ohne selbst das Prozesskostenrisiko zu tragen, dann kann eine Finanzierungsanfrage bei der mit dem  BSZ e.V. kooperierenden Prozessfinanzierungsgesellschaft gestellt werden.

Auf Basis der dann der Prozessfinanzierungsgesellschaft übermittelten Informationen, prüfen und beurteilen  unabhängige und renommierte Anwälte fallbezogen und unter Berücksichtigung örtlicher Rechtssprechungsgepflogenheiten die Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsanspruchs sowie die Bonität des Anspruchsgegners. Ist der Anspruch erfolgversprechend und die Bonität des Anspruchsgegners gewährleistet, so steht einer Finanzierung des Prozesses nichts mehr im Weg und Sie erhalten von der Prozessfinanzierungsgesellschaft ein verbindliches Vertragsangebot zur Übernahme Ihrer Prozessfinanzierungskosten.

Auch Sie wollen Ihre rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.08.2018 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.




Donnerstag, August 09, 2018

Ist der Rechtsanwalt als Mitglied im Gläubigerausschuss der bessere Anlegervertreter?

Die Insolvenz des Containeranbieters P&R verunsichert zehntausende Investoren.

Wenn es im Kapitalanlagebereich zu Insolvenzverfahren kommt, ist mitunter zu beobachten, dass Anlegeranwälte bei betroffenen Mandanten versuchen den Anschein zu erwecken, sie seien der bessere Anlegervertreter, weil sie Mitglied im Gläubigerausschuss sind.

„Der Rechtsanwalt als Gläubigerausschussmitglied verspricht seinen potenziellen Mandanten zwar keine direkten Vorteile, wirbt aber mit seiner Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss, weil er sich der Wirkung die er damit bei den betroffenen Anlegern erzielt durchaus bewusst ist und sich  davon gegenüber anderen Anwälten auch noch einen Vorteil verspricht“, berichtet Horst Roosen, Vorstand des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. und seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig.

Wahr ist: Wenn Ihr Anwalt im Gläubigerausschuss sitzt, haben Sie als Gläubiger davon keinen einzigen direkten Vorteil!

Der Rechtsanwalt als Gläubigerausschussmitglied ist gegenüber seinem Mandanten zwar nicht grundsätzlich zum Stillschweigen verpflichtet (BGH v. 22.4.1981 VIII ZR 34/80, ZIP 1981, 1001), er darf aber in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt die während seiner Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied erlangten Informationen im Interesse der vorrangig zu wahrenden Belange der Gläubigergesamtheit nicht im Zusammenwirken mit seinem Mandanten zum Nachteil der übrigen Gläubiger verwerten.

Bereits mit Beschluss vom 24.01.2008 –IX ZB 222/05  hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Rechtsanwalt der in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gläubigerausschusses gewonnene Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gläubigern gehörenden Mandanten ausnutzt, kann er aus wichtigem Grund entlassen werden. Da der Gläubigerausschuss die Interessen der gesamten Gläubigerschaft wahrzunehmen habe, könne die Verfolgung von Sonderinteressen oder die Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit die Entlassung begründen. Die Weitergabe von Informationen durch einen dem Gläubigerausschuss angehörenden Rechtsanwalt an seinen Mandanten dürfe nicht zu einer Begünstigung dieses Gläubigers oder einer Benachteiligung anderer Gläubiger führen.

  • Wenn ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gläubigerausschusses gewonnene Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gläubigern gehörenden Mandanten ausnutzt; so ist das eine unzulässige Begünstigung. Wegen der von dem Gläubigerausschuss vorrangig zu wahrenden Belange der Gläubigergesamtheit darf der Rechtsanwalt nämlich in seiner Eigenschaft als Mitglied des Gläubigerausschusses erlangte Informationen nicht im Zusammenwirken mit einem Mandanten zum Nachteil der übrigen Gläubiger verwerten.

Gläubiger und Insolvenzverwalter stehen im Konkurrenzverhältnis.

Der Gläubiger strebt eine zeitnahe Realisierung seiner Forderung an. Die Bemühungen des Insolvenzverwalters zielen auf Anreicherung der Masse, auf einfach umsetzbare Verwertungs-  sowie Restrukturierungmaßnahmen und aus dem wirtschaftlichen Interesse des Insolvenzverwalters heraus, auf Deckung der eigenen Kosten und Gebührenansprüche.

Der Gläubigerausschuss ist ein unabhängiges und eigenständiges Organ der Insolvenzverwaltung. Seine allgemeine Aufgabenstellung wird in der Weise bestimmt, dass die Mitglieder den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen haben. Der Gläubigerausschuss hat als Sachwalter der Gläubigerinteressen das Gesamtinteresse der Gläubigergemeinschaft wahrzunehmen. Die Mitglieder, die keinen Weisungen der Gläubigerversammlung und lediglich einer Rechtskontrolle durch das Insolvenzgericht unterliegen, sind zu einer unabhängigen, allein an den Zielen des Verfahrens orientierten Amtsführung verpflichtet.

Die Insolvenz des Containeranbieters P&R verunsichert zehntausende Investoren.

Ein Insolvenzverwalter rät am 8. 8. 2018 in FONDS Professionell online, die Unterstützung eines Anwalts in Anspruch zu nehmen, damit die Forderungsanmeldung fehlerfrei ist.

Die Anleger erhalten jetzt vorausgefüllte Formular zur Anmeldung ihrer Forderungen. Wie wahrscheinlich ist es, dass Anleger mit den Formularen zurechtkommen und ohne anwaltliche Unterstützung alles richtig ausfüllen, fragt FONDS Professionell online den Insolvenzrechtler Frank-Rüdiger Scheffler.

Er meint, Forderungsanmeldungen aus rechtlich komplexeren Anspruchsgrundlagen, zum Beispiel aus unerlaubten Handlungen, sogenannte "deliktische Schadenersatzansprüche", seien kompliziert. Der Forderungsgrund müsse vollständig benannt und belegt werden. Das könnten oftmals nur Rechtskundige bewerkstelligen. Die ordnungsgemäße Anmeldung sei aber wichtig, weil nur diese Forderungen vom Insolvenzverwalter festgestellt werden und nur dann die Verjährung gehemmt werden kann.

Scheffler äußert sich in FONDS Professionell online auch zur wichtigen Frage der Eigentumsübertragung bei P&R-Containern. "Die Übersendung des Eigentumszertifikats begründet kein Eigentum. Außerdem wurden diese Zertifikate in allen mir bekannten Fällen erst weit nach der Einigung über den Eigentumsübergang ausgetauscht."

Für die Anmeldung Ihrer Forderung zur Insolvenztabelle beim Insolvenzverwalter sowie zur Vertretung Ihrer Rechte im Gläubigerausschuss und auf den Gläubigerversammlungen ist eine BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei die richtige Adresse. Bitte vergessen Sie nicht: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!

Nur wenn Sie jetzt schnell sind, haben Sie als Anleger noch Chancen, trotz der Insolvenzen Ihr Investment zu retten.

Sie haben möglicherweise Ansprüche gegen den Vertrieb und gegen Anlageberater. Die Anlagen sind auch durch Kreditinstitute, zum Beispiel die Sparkassen, vertrieben worden. Wurde von dort nicht korrekt über Risiken aufgeklärt, machen diese Anwälte als spezialisierte Fachanwälte für Bank-und Kapitalmarktrecht mit jahrelanger Erfahrung Schadensersatz für Sie geltend.

Warten Sie nicht weiter, auch wenn es heißt, "Ruhe bewahren", es werde sich schon alles zum Guten wenden. Das wird ganz sicher nicht passieren.

Handeln Sie jetzt!

Wenn Sie weiter warten, steigt nur das Risiko des Totalverlustes Ihres Investments.

Das in Auszügen zitierte Interview finden Sie  HIER. http://bit.ly/2Muyl7x

Wenn Sie finanziell bei der P&R Gruppe engagiert sind oder Direktinvestments in Container getätigt haben, sollten Sie jetzt unbedingt schnell handeln. Warten Sie auf keinen Fall jetzt noch länger. Das erhöht nur das Risiko, dass Sie Ihr investiertes Kapital völlig verlieren.

Bei der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Direktinvestment haben sich durch die beinahe tägliche Berichterstattung bereits eine sehr große Zahl betroffener Anleger gemeldet.

Die Interessengemeinschaft wird durch vier hochqualifizierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien betreut. Die Fachanwälte dieser Kanzleien verfügen in ihrem Fachgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen. „Wir können damit allen betroffenen Anlegern eine qualifizierte Beratung durch Fachanwälte anbieten“, sagt Roosen. Es werden Anleger aus dem gesamten Bundesgebiet betreut. 

Durch Kooperationen mit Fachanwälten für Steuerrecht, Wirtschaftsprüfern sowie externen Beratungsunternehmen erreichen diese Kanzleien einen wichtigen Kompetenzvorsprung in der Prozess- und Verhandlungsstrategie.

Anleger die sich nicht mit der nunmehr eingetretenen Entwicklung ihrer Containerbeteiligung abfinden möchten, können eine rechtliche und steuerrechtliche Überprüfung ihrer Kapitalanlage und der sich daraus ergebenden Schadensersatzmöglichkeiten  durch Beitritt zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Direktinvestment vornehmen lasse.

Wenn Sie finanziell bei der P&R Gruppe engagiert sind oder Direktinvestments in Container getätigt haben, schließen Sie sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Direktinvestment an.

Flankierend zu unserer Online Berichterstattung http://bit.ly/2IpGWGO  bieten wir jeden Sonntag den BSZ e.V. Newsletter „recht§billig“ damit sie keinen Artikel über P&R Transport-Container verpassen

 Sie wollen weiterhin informiert bleiben!

Dann melden Sie sich hier zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Investments an!

Auch Sie wollen Ihre rechtlichen und steuerrechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Investments anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaf P&R Container-Investments kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


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Weitere Beiträge zu diesem Fall können Sie hier lesen: http://bit.ly/2IpGWGO

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Mittwoch, August 08, 2018

P&R Container: Ordnungsgemäße fehlerfreie Forderungs-Anmeldung ist für Rechtsunkundige kaum zu bewältigen.

Insolvenzrechtler zu P&R: "Anleger sind nicht Containereigentümer". Die Insolvenz des Containeranbieters P&R verunsichert zehntausende Investoren. Ein Insolvenzverwalter rät am 8. 8. 2018 in FONDS Professionell online, die Unterstützung eines Anwalts in Anspruch zu nehmen, damit die Forderungsanmeldung fehlerfrei ist.

Das Gericht hat kürzlich die Insolvenzverfahren über die deutschen P&R-Gesellschaften eröffnet. Die Anleger erhalten jetzt vorausgefüllte Formular zur Anmeldung ihrer Forderungen. Wie wahrscheinlich ist es, dass Anleger mit den Formularen zurechtkommen und ohne anwaltliche Unterstützung alles richtig ausfüllen, fragt FONDS Professionell online den Insolvenzrechtler Frank-Rüdiger Scheffler.

Er meint, Forderungsanmeldungen aus rechtlich komplexeren Anspruchsgrundlagen, zum Beispiel aus unerlaubten Handlungen, sogenannte "deliktische Schadenersatzansprüche", seien kompliziert. Der Forderungsgrund müsse vollständig benannt und belegt werden. Das könnten oftmals nur Rechtskundige bewerkstelligen. Die ordnungsgemäße Anmeldung sei aber wichtig, weil nur diese Forderungen vom Insolvenzverwalter festgestellt werden und nur dann die Verjährung gehemmt werden kann.

Scheffler äußert sich in FONDS Professionell online auch zur wichtigen Frage der Eigentumsübertragung bei P&R-Containern. "Die Übersendung des Eigentumszertifikats begründet kein Eigentum. Außerdem wurden diese Zertifikate in allen mir bekannten Fällen erst weit nach der Einigung über den Eigentumsübergang ausgetauscht."

Außerdem bewertet der Insolvenzexperte die Frage, ob Anwälte die besseren Anlegervertreter sein, wenn sie Mitglieder der Gläubigerausschüsse sind. "Ein Gläubigerausschussmitglied ist zur Verschwiegenheit hinsichtlich der Informationen verpflichtet, die er bei seiner Tätigkeit im Gläubigerausschuss erhält. Insofern bringt diese Stellung den von ihm vertretenen Mandanten grundsätzlich keinen Vorteil, wenn sich der Anwalt an die Verpflichtung hält. ... Im Übrigen hat ein Gläubigerausschussmitglied nicht nur die Interessen seiner Mandanten, sondern aller Gläubiger zu wahren."

Für die Anmeldung Ihrer Forderung zur Insolvenztabelle beim Insolvenzverwalter sowie zur Vertretung Ihrer Rechte im Gläubigerausschuss und auf den Gläubigerversammlungen ist die hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei die richtige Adresse. Bitte vergessen Sie nicht: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!

Nur wenn Sie jetzt schnell sind, haben Sie als Anleger noch Chancen, trotz der Insolvenzen Ihr Investment zu retten.

Sie haben möglicherweise Ansprüche gegen den Vertrieb und gegen Anlageberater. Die Anlagen sind auch durch Kreditinstitute, zum Beispiel die Sparkassen, vertrieben worden. Wurde von dort nicht korrekt über Risiken aufgeklärt, machen diese Anwälte als spezialisierte Fachanwälte für Bank-und Kapitalmarktrecht mit jahrelanger Erfahrung Schadensersatz für Sie geltend.

Warten Sie nicht weiter, auch wenn es heißt, "Ruhe bewahren", es werde sich schon alles zum Guten wenden. Das wird ganz sicher nicht passieren.

Handeln Sie jetzt!

Wenn Sie weiter warten, steigt nur das Risiko des Totalverlustes Ihres Investments.

Das in Auszügen zitierte Interview finden Sie  HIER. http://bit.ly/2Muyl7x

Wenn Sie finanziell bei der P&R Gruppe engagiert sind oder Direktinvestments in Container getätigt haben, sollten Sie jetzt unbedingt schnell handeln. Warten Sie auf keinen Fall jetzt noch länger. Das erhöht nur das Risiko, dass Sie Ihr investiertes Kapital völlig verlieren.

Bei der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Direktinvestment haben sich durch die beinahe tägliche Berichterstattung bereits eine sehr große Zahl betroffener Anleger gemeldet.

Die Interessengemeinschaft wird durch vier hochqualifizierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien betreut. Die Fachanwälte dieser Kanzleien verfügen in ihrem Fachgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen. „Wir können damit allen betroffenen Anlegern eine qualifizierte Beratung durch Fachanwälte anbieten“, sagt Roosen. Es werden Anleger aus dem gesamten Bundesgebiet betreut. 

Durch Kooperationen mit Fachanwälten für Steuerrecht, Wirtschaftsprüfern sowie externen Beratungsunternehmen erreichen diese Kanzleien einen wichtigen Kompetenzvorsprung in der Prozess- und Verhandlungsstrategie.

Anleger die sich nicht mit der nunmehr eingetretenen Entwicklung ihrer Containerbeteiligung abfinden möchten, können eine rechtliche und steuerrechtliche Überprüfung ihrer Kapitalanlage und der sich daraus ergebenden Schadensersatzmöglichkeiten  durch Beitritt zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Direktinvestment vornehmen lasse.

Wenn Sie finanziell bei der P&R Gruppe engagiert sind oder Direktinvestments in Container getätigt haben, schließen Sie sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Direktinvestment an.

Flankierend zu unserer Online Berichterstattung http://bit.ly/2IpGWGO  bieten wir jeden Sonntag den BSZ e.V. Newsletter „recht§billig“ damit sie keinen Artikel über P&R Transport-Container verpassen

 Sie wollen weiterhin informiert bleiben!

Dann melden Sie sich hier zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Investments an!

Auch Sie wollen Ihre rechtlichen und steuerrechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Investments anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaf P&R Container-Investments kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


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Weitere Beiträge zu diesem Fall können Sie hier lesen: http://bit.ly/2IpGWGO

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Geschädigte Anleger können berechtigte Forderung auf Erfolgsbasis geltend machen.

In letzter Zeit fand durch eine Reihe spektakulärer Anlagepleiten eine ungeheuere Geldvernichtung statt. Die Geschädigten sind oft Kleinanleger, die dabei nicht selten ihre komplette Altersvorsorge verlieren.

In vielen Fällen sind es auch die Unternehmen des „seriösen Finanzmarkts“ die  Millionen von Menschen mit dem Abschluss von Bausparverträgen, Kapital-Lebensversicherungen, Sparbuchverträgen und Anlagen in Fonds sowie überteuerten und unnötigen Versicherungen das Geld kübelweise zum Fenster hinauswerfen lassen. Schlechte Anlageberatung findet übrigens nicht nur am Bankschalter sondern auch  im Wohnzimmer statt

Den Unternehmen des Kapitalmarkts gelingt es immer wieder  mittels raffinierter Vermittlungs- und Werbemethoden den Wunsch der Menschen nach Sicherheit und Altersvorsorge schamlos auszunutzen. Keine Festung ist so stark, dass Geld sie nicht einnehmen kann. Cicero (106–43 v. Chr.)

So konzentrieren sich die Vorwürfe geschädigter Anleger auch überwiegend darauf, dass eine unqualifizierte, weder anleger- noch anlagegerechte Beratung stattfindet und sich die Anlageberatung von Versicherungs- und/oder Finanzprodukten eher an der Zusage der Vermittlerprovisionen orientiert, statt an einer auf den Kunden zugeschnittenen Produktpalette.

Besonders frustrierend für geschädigte Kapitalanleger ist, wenn sie im Rahmen von Sanierungskonzepten und Insolvenzen geschlossener Beteiligungen mit der Rückforderung der bereits vor Jahren vereinnahmten Ausschüttungen konfrontiert werden. Immer öfter werden diese Ansprüche durch Inkassoinstitute geltend gemacht. Banken, Fonds- und Vertriebsgesellschaften wollen damit offensichtlich die Zahlungsbereitschaft der betroffenen Anleger steigern.

Immer mehr geschädigte Kapitalanleger  resignieren wegen hoher Anwalts- und Gerichtskosten und verzichten darauf ihr Geld zurückzuholen. 

Hohe Anwalts- und Gerichtskosten sind nach Befürchtungen des BSZ e.V. zu einer Hürde geworden, Rechtsansprüche notfalls auch vor Gericht durch zu setzen. Vor allem Haushalte mit mittlerem Einkommen ohne private Rechtsschutzversicherung sind betroffen. Da ist auch die Mahnung des Bundesverfassungsgerichts, dass der grundgesetzlich garantierte gleiche Zugang zum Recht nicht auf der Finanzierungsseite in Gefahr geraten darf, für die Betroffenen ein Muster ohne Wert. Denn wer heute klagt oder verklagt wird und verliert, dessen Existenz ist bedroht.

Geschröpfte Anleger die nicht mehr die innere Kraft oder auch nicht mehr die finanziellen Möglichkeiten ihre berechtigten Forderungen einzutreiben haben, denn Gerichtsprozess Gerichtskostenvorschüsse, Anwaltsgebühren, Gutachterkosten, das kann sich summieren, können jetzt als Fördermitglied der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Solidarservice“ beitreten. Sie können dann prüfen lassen ob die berechtigte Forderung ganz ohne eigenes finanzielles Risiko zu realisieren ist.  

Bedenken Sie, Anlegerklagen können sehr teuer werden!
Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte raten daher zuerst außergerichtliche Schritte prüfen zu lassen. Juristische Auseinandersetzungen mit Finanzdienstleistern vor Gericht sollten immer nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn alle außergerichtlichen Möglichkeiten nicht zum gewünschten Ergebnis geführt haben, oder juristische Erwägungen diesen Weg ausschließen. Alleine schon wegen der drohenden hohen Kosten lohnt sich die außergerichtliche Vorgehensweise immer. Das gilt auch für den Personenkreis der über eine Rechtsschutzversicherung verfügt.

Die BSZ® e.V. Solidargemeinschaft nimmt Ihnen das Kostenrisiko ab.

Der BSZ e.V. Solidar-Service bietet seinen Fördermitgliedern über BSZ Vertrauensanwälte kostenlos die Prüfung von Schadensersatzansprüchen und die Durchführung erster außergerichtlicher Schritte. Möglich macht das die Kooperation zwischen dem BSZ e.V., dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung, Prozessfinanzierungsgesellschaften, Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwälten für Steuerrecht.

Die Informationen, welche die Rechtsanwälte den eingereichten Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um einen ersten und falls erforderlich auch einen zweiten außergerichtlichen Schritt einzuleiten. Oft reicht dies aus, um die Angelegenheit erfolgreich zu beenden. Als Mitglied der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice zahlen Sie dann im Erfolgsfall von der beigetriebenen Summe lediglich  einen Förderbeitrag an die BSZ e.V. Fördergemeinschaft.

Führen die außergerichtlichen Bemühungen nicht zum Erfolg entstehen dem Mitglied der Fördergemeinschaft keine Kosten.
Der mit dem Fall betraute Rechtsanwalt kann aber durch den damit verbundenen Erkenntnisgewinn eine fundierte Empfehlung für die weitere Vorgehensweise aussprechen. Das Fördermitglied erhält in diesen Fällen kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte, welches Sie dann annehmen oder ablehnen können. Außerdem wird die Kostenübernahme durch den Prozessfinanzierer geprüft. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Sie können Ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen - die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten Sie beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass Sie eigenes Geld einsetzen.

Fazit:

Die Aussichten, mit versierter anwaltlicher Unterstützung erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen, darf man grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bezeichnen. Wenn Sie fallbezogen verlässlich wissen möchten, welche konkreten Möglichkeiten für Sie selbst tatsächlich bestehen, können Sie  gerne den Beitritt zu der „BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice“ beantragen..

Wenn Sie fallbezogen verlässlich wissen möchten, welche konkreten Möglichkeiten für Ihre Anlage tatsächlich bestehen, können Sie wie folgt vorgehen:

  • Beantragen Sie die BSZ® e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft mit Einmal-Förderbeitrag. Den einmaligen Förderbeitrag bestimmen Sie selbst, er sollte aber 150.- Euro nicht unterschreiten.
  • Senden Sie uns, zur Weiterleitung an den BSZ e.V. Vertrauensanwalt, unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien der betreffenden Anlage zu, die Sie vor oder anlässlich der Anteilszeichnung oder des – Erwerbs erhalten haben.
  • Sollte der Anschaffung eine Beratung vorangegangen sein, wäre eine (soweit erinnerlich) kurze Schilderung der Beratungssituation hilfreich.
  • Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie uns die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den die Rechtsanwälte gern vorab mit der Versicherung abklären.

Die Informationen, die die Rechtsanwälte den Unterlagen und den gemachten Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung auszusprechen.

Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an der Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Beantragen Sie die BSZ® e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft mit Einmal-Förderbeitrag. Den einmaligen Förderbeitrag bestimmen Sie selbst, er sollte aber 150.- Euro nicht unterschreiten.
Um eine vertrauliche Überprüfung Ihres Falls zu vereinbaren, können Sie den Beitritt zu der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice hier beantragen.
Direkter Link zum Aufnahmeantrag
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Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-mail: bsz-ev@t-online.de
Internet: www.sammelklagen.de
Rechtshinweis
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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
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Montag, August 06, 2018

Urteil: Commerzbank muss Fonds rückabwickeln und Schadensersatz leisten.

Das Urteil beruht auf mehreren Pflichtverletzungen der beratenden Bank.  Die Richter stellten fest, dass der von der hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  vertretene Kläger nicht anlegergerecht beraten wurde: die Empfehlung eines Schiffsfonds passte nicht für dessen Anlageziel.

Interessant ist, dass die von der beklagten Commerzbank erhobene Einrede der Verjährung abgewiesen wurde. Es reichte dem Landgericht Frankfurt nicht für die Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis, dass der Kläger erst im Laufe eines vor Jahren geführten Rechtsstreits zu anderen Fonds erfuhr, dass dort sogenannte Kick-Backs an die Bank flossen, ein Totalverlustrisiko besteht und dass Ausschüttungen zurückgefordert werden können.

Dieser Umstand ließe nicht den Umkehrschluss zu, dass der Kläger ohne grobe Fahrlässigkeit hätte schließen müssen, dass solche Risiken und Besonderheiten auch beim von ihm gezeichneten Schiffsfonds bestanden, urteilte das Gericht. Die Commerzbank muss dem Anleger nun sein Investment plus Zinsen zurückzahlen.

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen fehlgeschlagener Investitionen in Fondsanlagen ist das "Tagesgeschäft" vieler BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien.

Zu Recht sehen sich viele Anleger angesichts des erschreckend häufig desolaten Verlaufs einer Fondsbeteiligung massiv geschädigt und in ihrer Lebensplanung beeinträchtigt. Sie werden sich eher heute als morgen wünschen, die Beteiligung wieder los zu sein.

So sind zum Beispiel wegen der anhaltenden Schifffahrtskrise zahlreiche Schiffsfonds in Insolvenz oder finanzielle Not geraten.

  • Besonders bei einer Insolvenz besteht für den Anleger die finanzielle Bedrohung durch erhebliche Verluste bis hin zum Totalverlust. Dazu kann der Insolvenzverwalter im Rahmen seines Aufgabenkreises die Ausschüttungen zur Insolvenzmasse ziehen.

Für Anleger denen beim Abschluss der Investition in den Schiffsfonds versichert wurde, dass es sich bei Schiffsfonds generell um eine sichere Kapitalanlage handelt, ist die aktuelle Entwicklung überraschend und katastrophal. Viele Anleger hatten die Anlage im Schiffsfonds als Altersversorgung gedacht. Möglicherweise geschädigte Anleger sind dem Geschehen aber nicht rechtlos ausgeliefert!

  • Der Bundesgerichtshof (BGH) verpflichtete mit seiner Rechtsprechung bereits vor einiger Zeit Banken, Sparkassen, Volksbanken und Anlageberater zu einer umfassenden Risikoaufklärung.

Daraus abgeleitet müssen Berater vor einer Anlageempfehlung, in einen Schiffsfonds zu investieren, genau prüfen, ob die Anlage in einen Schiffsfonds mit den Anlagezielen des Bankkunden überhaupt vereinbar ist. Es kommt also auf das Risiko an, welches der Kunde bereit ist einzugehen. Weiter müssen die Anlageberater ihren Kunden ausführlich über die Funktionsweise und die Risiken eines Schiffsfonds aufklären. Es handelt sich dabei um das Pflichtenpaar der Anlageberater, welches mit anlagegerechter und anlegergerechter Beratung umschrieben wird

Und in der Tat sind die Aussichten dafür oft vielversprechend.

Beim Vertrieb solcher Beteiligungen gegenüber einem typischen Anleger dürfte es sich meist um einen „klassischen Fall“ für eine Haftung der beratenden Bank oder Sparkasse handeln. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen in fast allen Fällen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Zeichnung von Fondsbeteiligungen. Oft ist eine Haftung auf Schadensersatz schon wegen verheimlichter Interessenkonflikte (Stichwort "Rückvergütungen") gegeben. Häufig treten weitere Beratungsfehler hinzu, die ebenfalls den Schadensersatzanspruch auslösen können. So wurden Anlagen oft unzutreffend als „sicher“ beschrieben und allgemeine Risiken, etwa des Totalverlusts oder mangelnder Veräußerbarkeit der Beteiligung, verschwiegen. Diese und weitere Themen können, wenn und soweit sie konkret relevant sind, in einer Auseinandersetzung als zusätzliche Argumente genutzt werden.

Eine Klage vor Gericht führen kann grundsätzlich jeder Anleger, der sich von seiner Bank und/oder Anbieter bzw. dessen Vermittler falsch beraten fühlt, etwa weil der Berater ihm verschwiegen hat, dass das Institut Rückvergütungen, sogenannte Kickbacks, vom Anbieter kassiert hat. Dies gilt unabhängig davon, um welche Anlageform es sich handelt, etwa um einen geschlossenen Fonds, ein Zertifikat oder eine stille Beteiligung.

  • Der durch jede fehlerhafte Beratung entstandene Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden.

Sie ist vollständig rück ab zu wickeln. Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie von Ausschüttungen, die zurückgezahlt werden mussten. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.

Insbesondere Geschädigte, welche über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten nicht länger zögern sondern zumindest überprüfen lassen, ob ihnen nicht noch Ansprüche zustehen, um diese ggf. im Rahmen der Verjährungsfristen durchzusetzen zu können. Aber auch Betroffene ohne eine Rechtsschutzversicherung sollten wenigstens eine Beratung über die BSZ e.V. Vertrauensanwälte suchen, um ihre Chancen realistisch einschätzen zu lassen. Nicht immer hat der Satz: „Ich werfe schlechtem Geld nicht noch gutes Geld nach“ seine Richtigkeit. Manchmal macht es sogar gerade Sinn, den eigenen Anspruch ggf. auf eigene Kosten weiterzuverfolgen.

Auch Sie wollen Ihre rechtlichen und steuerrechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.08.2018 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

EN-Storage war ein Schneeballsystem: Anleger sollen erhaltenes Geld zurückzahlen.

Schneeballsysteme sind für Anleger oft nicht zu erkennen. Das Konzept, Menschen mit leicht zu verdienendem Geld anzulocken scheint immer noch zu funktionieren. EN-Storage hatte Kapitalanlagen angeboten, die zum Kauf von Daten-Speicher-Systemen verwendet werden sollten. Man würde „sinnvoll in die Wirtschaft“ investieren. Alles sei „lukrativ – planbar – erfolgreich“. 8,43 Prozent Rendite bei einer Laufzeit von drei Jahren lautete eines der Versprechen, mit dem über 80 Millionen Euro eingesammelt wurden.

Da solche Betrugssysteme große Renditen in kurzer Zeit versprechen, gibt es immer wieder Nachfolgetäter.

Die Betrüger erzählen, sie hätten eine neue Regelung, die andere übersehen hätten, und dass dadurch das System nicht mehr zusammenbrechen könne.  Aber auch heute ist diese Betrugsmasche weit verbreitet und viele Anleger haben in ein Schneeballsystem investiert ohne es zu wissen geschweige denn, bemerken.

Das System ist jedes Mal das Gleiche, indem jemand hohe Zinssätze verspricht und Kapital einsammelt, meistens von gutgläubigen Anlegern. Aus dem Kapital und dem Kapital weiterer Anleger werden dann die versprochenen Zinsen bezahlt. Von einer Investition des eingesetzten Kapitals kann normalerweise keine Rede sein und problematisch wird es dann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt das Geld stehen gelassen und die Zinsen in das System wieder re-investiert werden. Genau hier schlägt dann der Fiskus mit den Einkünften aus Kapitalvermögen zu.

Der BSZ e.V. veröffentlicht auf seiner Internetseite www.fachanwalt-hotline.eu     täglich interessante Neuigkeiten für Kapitalanleger. Nachstehend geben wir Ihnen mit freundlicher Empfehlung des Autors den aktuellen Bericht vom 06. 08. 2018 auf www.investmentcheck.de   wieder:

Anfechtungen in Millionenhöhe.
Geprellte Anleger bei EN-Storage sollen erhaltene Gelder zurückzahlen.

Mai 2017 wurde unter dem Aktenzeichen 6 IN 190/17 des Amtsgerichts Stuttgart das Insolvenzverfahren über die EN Storage GmbH eröffnet. Diese Firma hatte Kapitalanlagen angeboten, die zum Kauf von Daten-Speicher-Systemen verwendet werden sollten. Man würde „sinnvoll in die Wirtschaft“ investieren. Alles sei „lukrativ – planbar – erfolgreich“. 8,43 Prozent Rendite bei einer Laufzeit von drei Jahren lautete eines der Versprechen, mit dem über 80 Millionen Euro eingesammelt wurden. Doch wer dem glaubte, der hat nun nicht nur sein Geld verloren. Der Insolvenzverwalter fordert von Anlegern erhaltene Zahlungen in den vier Jahren vor Insolvenzeröffnung zurück

Musterverfahren.

Bevor er den Brief an tausende von Anlegern verschickt, hat sich Dr. Holger Leichtle von Schultze & Braun ein paar Musteranleger ausgesucht. Bei ihnen seien die Ermittlungen darüber abgeschlossen, wie viel Geld sie seit dem 5. März 2013 von der EN Storage GmbH zu Unrecht erhalten haben. Zu Unrecht deshalb, weil es sich um ein Schneeballsystem gehandelt hat: „Das vorgebliche Geschäftsmodell der Insolvenzschuldnerin, welches im Wesentlichen eine Zwischenvermietung von für Investoren erworbene IT-Systeme zur Datenspeicherung vorsah, hatte tatsächlich nie existiert. Weder wurden für die Investoren konkrete IT-Systeme angekauft noch hatte die Insolvenzschuldnerin Kunden für solche Systeme, die angeblich bei den Kunden betrieben werden sollten.“ Daraus folgert Leichtle, dass alle Zahlungen an Anleger in der Vergangenheit aus neu eingeworbenen Geldern geleistet wurden, „um das Schneeballsystem aufrecht zu erhalten und es nicht auffliegen zu lassen.“ Untermauert werden diese Feststellungen durch ein Geständnis des geschäftsführenden Gesellschafters Edwin N., gegen den ein Strafverfahren beim Landgericht Stuttgart läuft.

Insolvenzrecht.

Das Zauberwort für Insolvenzverwalter, von der geprellte Anleger Alpträume bekommen können, lautet „Anfechtung“. Die Insolvenzordnung regelt in Paragraph 129 und 134 die Anfechtbarkeit unentgeltlicher Leistungen, die vier Jahre vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung von der Schuldnerin bezahlt wurden. „Der Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren der EN Storage GmbH hat beschlossen, dass in ausermittelten Fällen Musterklagen erhoben werden sollen.“ Wer von den Anlegern das Pech hat, bereits „ausermittelt“ zu sein, muss alle aus dem Schneeballsystem finanzierten und ohne tatsächliche Gegenleistung erhaltenen Zahlungen innerhalb weniger Wochen zurückzahlen. Und damit ein Anleger sieht, wie ernst es dem Insolvenzverwalter mit seiner Ankündigung ist, hat er dem Anschreiben bereits einen Klageentwurf mit der darin aufgeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Schneeballsystemen beigefügt.

Klageentwurf.

Wichtige Voraussetzung für die Anfechtbarkeit erhaltener Zahlungen ist eine objektive Gläubigerbenachteiligung. Diese ist laut höchstrichterlicher Rechtsprechung anzunehmen, wenn entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt wurde. Bei Zahlungen ist dies unabhängig vom Kontostand des Emittenten anzunehmen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob eine Unentgeltlichkeit vorliegt. Dies sahen die BGH-Richter in 2017 als gegeben an, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll. Dies gilt selbst dann als gegeben, wenn keine Einigung für die Unentgeltlichkeit vorliegt. Vereinfacht ausgedrückt interpretiert die Kanzlei Schulze & Braun die Rechtsprechung so, dass eine Anfechtung notwendig ist, auch wenn die Anleger vom Schneeballsystem nichts wussten und von einer entgeltlichen Zahlung ausgingen.

Zertifikate.

Wie häufig bei Direktinvestments hat auch EN Storage zur Verkaufsförderung Eigentumszertifikate ausgestellt. Mit diesen Urkunden sollte den Investoren bestätigt werden, dass sie Eigentümer bestimmter Storage-Systeme wurden. Ein investmentcheck in Kopie vorliegendes Zertifikat wurde von Geschäftsführer Lutz Beier und dem Wirtschaftsprüfer Rolf Breyer von der Kanzlei vsbb unterschrieben.

Testate.

Aus Anlegersicht große Fragezeichen werfen auch die Testate der Abschlussprüfer auf. Sowohl den Jahresabschluss per 31. März 2015 als auch per 31. März 2016 haben die Wirtschaftsprüfer Gerhard Platz und Dr. Niko Kleinmann unterschrieben. Angeblich haben sie die Prüfungen so geplant und durchgeführt, „dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden.“ Einwendungen gab es nicht. Angeblich haben die Abschlüsse ein „den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft“ abgegeben. Dazu befragt hat sich die Kanzlei gegenüber investmentcheck nicht geäußert.

BaFin.

Im Geschäftsjahr 2015/2016 hat die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin gegenüber EN Storage den Vorwurf des unerlaubten Einlagengeschäfts erhoben. Auf ein förmliches Einschreiten hat die Aufsichtsbehörde allerdings verzichtet, da der Anbieter seine Finanzierung durch den Verkauf von Direktinvestments auf Inhaberschuldverschreibungen umstellte. Angeblich wurden über 40 Vermittler angestellt, die den Vertrieb sicherstellen sollten. Außerdem mussten Wertpapierprospekte erstellt werden, was der Anbieter natürlich sofort werblich nutzte: „Beachten Sie unseren BaFin-genehmigten Wertpapierprospekt“, hieß es in einer Werbebroschüre. Getan hat die Aufsichtsbehörde hingegen nichts, um die Betrügereien gegenüber den Privatanlegern zu verhindern.

Loipfinger’s Meinung.

Alle Käufer von Storage-Systemen müssen mit Rückzahlungen rechnen. Ein Insolvenzverwalter würde sich schadensersatzpflichtig machen, wenn er diese zu Gunsten anderer Gläubiger nicht durchsetzt. Deshalb ist über die bisherigen Musterverfahren hinaus mit weiteren Rückforderungen zu rechnen. Für die Gläubiger ist das alles eine große Umverteilung. Die Masse wird erhöht und nach Abzug aller Kosten neu verteilt. Manche Anleger gewinnen, manche Anleger verlieren bei dem Umverteilungsprozess. Für den Insolvenzverwalter ist es viel Arbeit und bringt erheblichen Gebühreneinnahmen. Auch das ist ein Grund, warum bei solchen Insolvenzverfahren zukünftig im Zweifel eher mit Anfechtungen zu rechnen ist.


NEU: Das Buch „Achtung, Anlegerfallen!“

Seit 27.02.2018 ist das neue Buch „Achtung, Anlegerfallen!“ von investmentcheck-Herausgeber Stefan Loipfinger im Buchhandel erhältlich.  Es zeigt auch für Laien verständlich die Fallstricke der verbal einfallsreichen und immer komplexeren Kreationen von Banken und Versicherungen auf.

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Bei den  BSZ e.V. Interessengemeinschaften  melden sich durch die tägliche Berichterstattung viele Anleger die mit den unterschiedlichsten Kapitalanlagen Verluste erlitten haben.

Die BSZ e.V. Interessengemeinschaften werden durch hochqualifizierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien betreut. Die Fachanwälte dieser Kanzleien verfügen in ihrem Fachgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen. „Wir können damit allen betroffenen Anlegern eine qualifizierte Beratung durch Fachanwälte anbieten“, sagt Roosen. Es werden Anleger aus dem gesamten Bundesgebiet betreut.

Durch Kooperationen mit Fachanwälten für Steuerrecht, Wirtschaftsprüfern sowie externen Beratungsunternehmen erreichen diese Kanzleien einen wichtigen Kompetenzvorsprung in der Prozess- und Verhandlungsstrategie.

Anleger die sich nicht mit der Entwicklung ihrer Kapitalanlage abfinden möchten, können eine rechtliche und steuerrechtliche Überprüfung ihrer Kapitalanlage und der sich daraus ergebenden Schadensersatzmöglichkeiten  durch Beitritt zu der jeweils betreffenden BSZ e.V. Interessengemeinschaft  vornehmen lasse.

Wenn Sie finanziell bei EN-Storage engagiert sind schließen Sie sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft EN-Storage an.

Flankierend zu unserer Online Berichterstattung bieten wir jeden Sonntag den BSZ e.V. Newsletter „recht§billig“ damit sie keinen Artikel verpassen

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Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft EN-Storage anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaf EN-Storage kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


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