Schneeballsysteme sind für Anleger oft nicht zu erkennen. Das Konzept, Menschen mit leicht zu
verdienendem Geld anzulocken scheint immer noch zu funktionieren. EN-Storage hatte
Kapitalanlagen angeboten, die zum Kauf von Daten-Speicher-Systemen verwendet
werden sollten. Man würde „sinnvoll in die Wirtschaft“ investieren. Alles sei
„lukrativ – planbar – erfolgreich“. 8,43 Prozent Rendite bei einer Laufzeit von
drei Jahren lautete eines der Versprechen, mit dem über 80 Millionen Euro
eingesammelt wurden.
Da solche
Betrugssysteme große Renditen in kurzer Zeit versprechen, gibt es immer wieder
Nachfolgetäter.
Die Betrüger erzählen, sie hätten eine neue Regelung, die
andere übersehen hätten, und dass dadurch das System nicht mehr zusammenbrechen
könne. Aber auch heute ist diese Betrugsmasche weit verbreitet und viele
Anleger haben in ein Schneeballsystem investiert ohne es zu wissen geschweige
denn, bemerken.
Das System ist jedes Mal das Gleiche, indem jemand hohe
Zinssätze verspricht und Kapital einsammelt, meistens von gutgläubigen
Anlegern. Aus dem Kapital und dem Kapital weiterer Anleger werden dann die
versprochenen Zinsen bezahlt. Von einer Investition des eingesetzten Kapitals
kann normalerweise keine Rede sein und problematisch wird es dann, wenn zu
einem späteren Zeitpunkt das Geld stehen gelassen und die Zinsen in das System
wieder re-investiert werden. Genau hier schlägt dann der Fiskus mit den
Einkünften aus Kapitalvermögen zu.
Der BSZ e.V. veröffentlicht auf seiner Internetseite www.fachanwalt-hotline.eu täglich interessante Neuigkeiten für
Kapitalanleger. Nachstehend geben wir Ihnen mit freundlicher Empfehlung des Autors
den aktuellen Bericht vom 06. 08. 2018 auf www.investmentcheck.de wieder:
Anfechtungen in
Millionenhöhe.
Geprellte Anleger bei
EN-Storage sollen erhaltene Gelder zurückzahlen.
Mai 2017 wurde unter dem Aktenzeichen 6 IN 190/17 des
Amtsgerichts Stuttgart das Insolvenzverfahren über die EN Storage GmbH
eröffnet. Diese Firma hatte Kapitalanlagen angeboten, die zum Kauf von
Daten-Speicher-Systemen verwendet werden sollten. Man würde „sinnvoll in die Wirtschaft“
investieren. Alles sei „lukrativ – planbar – erfolgreich“. 8,43 Prozent Rendite
bei einer Laufzeit von drei Jahren lautete eines der Versprechen, mit dem über
80 Millionen Euro eingesammelt wurden. Doch wer dem glaubte, der hat nun nicht
nur sein Geld verloren. Der Insolvenzverwalter fordert von Anlegern erhaltene
Zahlungen in den vier Jahren vor Insolvenzeröffnung zurück
Musterverfahren.
Bevor er den Brief an tausende von Anlegern verschickt, hat
sich Dr. Holger Leichtle von Schultze & Braun ein paar Musteranleger
ausgesucht. Bei ihnen seien die Ermittlungen darüber abgeschlossen, wie viel
Geld sie seit dem 5. März 2013 von der EN Storage GmbH zu Unrecht erhalten
haben. Zu Unrecht deshalb, weil es sich um ein Schneeballsystem gehandelt hat:
„Das vorgebliche Geschäftsmodell der Insolvenzschuldnerin, welches im
Wesentlichen eine Zwischenvermietung von für Investoren erworbene IT-Systeme
zur Datenspeicherung vorsah, hatte tatsächlich nie existiert. Weder wurden für
die Investoren konkrete IT-Systeme angekauft noch hatte die
Insolvenzschuldnerin Kunden für solche Systeme, die angeblich bei den Kunden
betrieben werden sollten.“ Daraus folgert Leichtle, dass alle Zahlungen an
Anleger in der Vergangenheit aus neu eingeworbenen Geldern geleistet wurden, „um
das Schneeballsystem aufrecht zu erhalten und es nicht auffliegen zu lassen.“
Untermauert werden diese Feststellungen durch ein Geständnis des
geschäftsführenden Gesellschafters Edwin N., gegen den ein Strafverfahren beim
Landgericht Stuttgart läuft.
Insolvenzrecht.
Das Zauberwort für Insolvenzverwalter, von der geprellte
Anleger Alpträume bekommen können, lautet „Anfechtung“. Die Insolvenzordnung
regelt in Paragraph 129 und 134 die Anfechtbarkeit unentgeltlicher Leistungen,
die vier Jahre vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung von der Schuldnerin
bezahlt wurden. „Der Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren der EN Storage
GmbH hat beschlossen, dass in ausermittelten Fällen Musterklagen erhoben werden
sollen.“ Wer von den Anlegern das Pech hat, bereits „ausermittelt“ zu sein,
muss alle aus dem Schneeballsystem finanzierten und ohne tatsächliche
Gegenleistung erhaltenen Zahlungen innerhalb weniger Wochen zurückzahlen. Und
damit ein Anleger sieht, wie ernst es dem Insolvenzverwalter mit seiner
Ankündigung ist, hat er dem Anschreiben bereits einen Klageentwurf mit der
darin aufgeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Schneeballsystemen
beigefügt.
Klageentwurf.
Wichtige Voraussetzung für die Anfechtbarkeit erhaltener
Zahlungen ist eine objektive Gläubigerbenachteiligung. Diese ist laut
höchstrichterlicher Rechtsprechung anzunehmen, wenn entweder die Schuldenmasse
vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt wurde. Bei Zahlungen ist dies unabhängig
vom Kontostand des Emittenten anzunehmen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob eine
Unentgeltlichkeit vorliegt. Dies sahen die BGH-Richter in 2017 als gegeben an,
wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person
aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert
vereinbarungsgemäß zufließen soll. Dies gilt selbst dann als gegeben, wenn
keine Einigung für die Unentgeltlichkeit vorliegt. Vereinfacht ausgedrückt
interpretiert die Kanzlei Schulze & Braun die Rechtsprechung so, dass eine
Anfechtung notwendig ist, auch wenn die Anleger vom Schneeballsystem nichts
wussten und von einer entgeltlichen Zahlung ausgingen.
Zertifikate.
Wie häufig bei Direktinvestments hat auch EN Storage zur
Verkaufsförderung Eigentumszertifikate ausgestellt. Mit diesen Urkunden sollte
den Investoren bestätigt werden, dass sie Eigentümer bestimmter Storage-Systeme
wurden. Ein investmentcheck in Kopie vorliegendes Zertifikat wurde von
Geschäftsführer Lutz Beier und dem Wirtschaftsprüfer Rolf Breyer von der
Kanzlei vsbb unterschrieben.
Testate.
Aus Anlegersicht große Fragezeichen werfen auch die Testate
der Abschlussprüfer auf. Sowohl den Jahresabschluss per 31. März 2015 als auch
per 31. März 2016 haben die Wirtschaftsprüfer Gerhard Platz und Dr. Niko
Kleinmann unterschrieben. Angeblich haben sie die Prüfungen so geplant und
durchgeführt, „dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden.“ Einwendungen gab es nicht. Angeblich haben die Abschlüsse ein
„den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage der Gesellschaft“ abgegeben. Dazu befragt hat sich die Kanzlei
gegenüber investmentcheck nicht geäußert.
BaFin.
Im Geschäftsjahr 2015/2016 hat die
Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin gegenüber EN Storage den Vorwurf des
unerlaubten Einlagengeschäfts erhoben. Auf ein förmliches Einschreiten hat die
Aufsichtsbehörde allerdings verzichtet, da der Anbieter seine Finanzierung
durch den Verkauf von Direktinvestments auf Inhaberschuldverschreibungen
umstellte. Angeblich wurden über 40 Vermittler angestellt, die den Vertrieb
sicherstellen sollten. Außerdem mussten Wertpapierprospekte erstellt werden,
was der Anbieter natürlich sofort werblich nutzte: „Beachten Sie unseren
BaFin-genehmigten Wertpapierprospekt“, hieß es in einer Werbebroschüre. Getan
hat die Aufsichtsbehörde hingegen nichts, um die Betrügereien gegenüber den
Privatanlegern zu verhindern.
Loipfinger’s Meinung.
Alle Käufer von Storage-Systemen müssen mit Rückzahlungen
rechnen. Ein Insolvenzverwalter würde sich schadensersatzpflichtig machen, wenn
er diese zu Gunsten anderer Gläubiger nicht durchsetzt. Deshalb ist über die
bisherigen Musterverfahren hinaus mit weiteren Rückforderungen zu rechnen. Für
die Gläubiger ist das alles eine große Umverteilung. Die Masse wird erhöht und
nach Abzug aller Kosten neu verteilt. Manche Anleger gewinnen, manche Anleger
verlieren bei dem Umverteilungsprozess. Für den Insolvenzverwalter ist es viel
Arbeit und bringt erheblichen Gebühreneinnahmen. Auch das ist ein Grund, warum
bei solchen Insolvenzverfahren zukünftig im Zweifel eher mit Anfechtungen zu
rechnen ist.
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„Achtung, Anlegerfallen!“
Seit 27.02.2018 ist das neue Buch „Achtung, Anlegerfallen!“
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verständlich die Fallstricke der verbal einfallsreichen und immer komplexeren
Kreationen von Banken und Versicherungen auf.
***
Bei den BSZ e.V. Interessengemeinschaften melden sich durch die tägliche
Berichterstattung viele Anleger die mit den unterschiedlichsten Kapitalanlagen
Verluste erlitten haben.
Die BSZ e.V. Interessengemeinschaften werden durch
hochqualifizierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien betreut. Die Fachanwälte
dieser Kanzleien verfügen in ihrem Fachgebiet über besondere theoretische
Kenntnisse und praktische Erfahrungen. „Wir können damit allen betroffenen
Anlegern eine qualifizierte Beratung durch Fachanwälte anbieten“, sagt Roosen.
Es werden Anleger aus dem gesamten Bundesgebiet betreut.
Durch Kooperationen mit Fachanwälten für Steuerrecht,
Wirtschaftsprüfern sowie externen Beratungsunternehmen erreichen diese
Kanzleien einen wichtigen Kompetenzvorsprung in der Prozess- und
Verhandlungsstrategie.
Anleger die sich nicht mit der Entwicklung ihrer Kapitalanlage
abfinden möchten, können eine rechtliche und steuerrechtliche Überprüfung ihrer
Kapitalanlage und der sich daraus ergebenden Schadensersatzmöglichkeiten durch Beitritt zu der jeweils betreffenden BSZ
e.V. Interessengemeinschaft vornehmen
lasse.
Wenn Sie finanziell bei EN-Storage
engagiert sind schließen Sie sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft EN-Storage an.
Flankierend zu unserer Online Berichterstattung bieten wir
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Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V.
verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern
bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne
Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V.
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Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
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kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch
per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
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Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ
e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste
rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen
lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und
glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir
gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier
aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
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