Montag, August 06, 2018

Urteil: Commerzbank muss Fonds rückabwickeln und Schadensersatz leisten.

Das Urteil beruht auf mehreren Pflichtverletzungen der beratenden Bank.  Die Richter stellten fest, dass der von der hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  vertretene Kläger nicht anlegergerecht beraten wurde: die Empfehlung eines Schiffsfonds passte nicht für dessen Anlageziel.

Interessant ist, dass die von der beklagten Commerzbank erhobene Einrede der Verjährung abgewiesen wurde. Es reichte dem Landgericht Frankfurt nicht für die Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis, dass der Kläger erst im Laufe eines vor Jahren geführten Rechtsstreits zu anderen Fonds erfuhr, dass dort sogenannte Kick-Backs an die Bank flossen, ein Totalverlustrisiko besteht und dass Ausschüttungen zurückgefordert werden können.

Dieser Umstand ließe nicht den Umkehrschluss zu, dass der Kläger ohne grobe Fahrlässigkeit hätte schließen müssen, dass solche Risiken und Besonderheiten auch beim von ihm gezeichneten Schiffsfonds bestanden, urteilte das Gericht. Die Commerzbank muss dem Anleger nun sein Investment plus Zinsen zurückzahlen.

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen fehlgeschlagener Investitionen in Fondsanlagen ist das "Tagesgeschäft" vieler BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien.

Zu Recht sehen sich viele Anleger angesichts des erschreckend häufig desolaten Verlaufs einer Fondsbeteiligung massiv geschädigt und in ihrer Lebensplanung beeinträchtigt. Sie werden sich eher heute als morgen wünschen, die Beteiligung wieder los zu sein.

So sind zum Beispiel wegen der anhaltenden Schifffahrtskrise zahlreiche Schiffsfonds in Insolvenz oder finanzielle Not geraten.

  • Besonders bei einer Insolvenz besteht für den Anleger die finanzielle Bedrohung durch erhebliche Verluste bis hin zum Totalverlust. Dazu kann der Insolvenzverwalter im Rahmen seines Aufgabenkreises die Ausschüttungen zur Insolvenzmasse ziehen.

Für Anleger denen beim Abschluss der Investition in den Schiffsfonds versichert wurde, dass es sich bei Schiffsfonds generell um eine sichere Kapitalanlage handelt, ist die aktuelle Entwicklung überraschend und katastrophal. Viele Anleger hatten die Anlage im Schiffsfonds als Altersversorgung gedacht. Möglicherweise geschädigte Anleger sind dem Geschehen aber nicht rechtlos ausgeliefert!

  • Der Bundesgerichtshof (BGH) verpflichtete mit seiner Rechtsprechung bereits vor einiger Zeit Banken, Sparkassen, Volksbanken und Anlageberater zu einer umfassenden Risikoaufklärung.

Daraus abgeleitet müssen Berater vor einer Anlageempfehlung, in einen Schiffsfonds zu investieren, genau prüfen, ob die Anlage in einen Schiffsfonds mit den Anlagezielen des Bankkunden überhaupt vereinbar ist. Es kommt also auf das Risiko an, welches der Kunde bereit ist einzugehen. Weiter müssen die Anlageberater ihren Kunden ausführlich über die Funktionsweise und die Risiken eines Schiffsfonds aufklären. Es handelt sich dabei um das Pflichtenpaar der Anlageberater, welches mit anlagegerechter und anlegergerechter Beratung umschrieben wird

Und in der Tat sind die Aussichten dafür oft vielversprechend.

Beim Vertrieb solcher Beteiligungen gegenüber einem typischen Anleger dürfte es sich meist um einen „klassischen Fall“ für eine Haftung der beratenden Bank oder Sparkasse handeln. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen in fast allen Fällen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Zeichnung von Fondsbeteiligungen. Oft ist eine Haftung auf Schadensersatz schon wegen verheimlichter Interessenkonflikte (Stichwort "Rückvergütungen") gegeben. Häufig treten weitere Beratungsfehler hinzu, die ebenfalls den Schadensersatzanspruch auslösen können. So wurden Anlagen oft unzutreffend als „sicher“ beschrieben und allgemeine Risiken, etwa des Totalverlusts oder mangelnder Veräußerbarkeit der Beteiligung, verschwiegen. Diese und weitere Themen können, wenn und soweit sie konkret relevant sind, in einer Auseinandersetzung als zusätzliche Argumente genutzt werden.

Eine Klage vor Gericht führen kann grundsätzlich jeder Anleger, der sich von seiner Bank und/oder Anbieter bzw. dessen Vermittler falsch beraten fühlt, etwa weil der Berater ihm verschwiegen hat, dass das Institut Rückvergütungen, sogenannte Kickbacks, vom Anbieter kassiert hat. Dies gilt unabhängig davon, um welche Anlageform es sich handelt, etwa um einen geschlossenen Fonds, ein Zertifikat oder eine stille Beteiligung.

  • Der durch jede fehlerhafte Beratung entstandene Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden.

Sie ist vollständig rück ab zu wickeln. Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie von Ausschüttungen, die zurückgezahlt werden mussten. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.

Insbesondere Geschädigte, welche über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten nicht länger zögern sondern zumindest überprüfen lassen, ob ihnen nicht noch Ansprüche zustehen, um diese ggf. im Rahmen der Verjährungsfristen durchzusetzen zu können. Aber auch Betroffene ohne eine Rechtsschutzversicherung sollten wenigstens eine Beratung über die BSZ e.V. Vertrauensanwälte suchen, um ihre Chancen realistisch einschätzen zu lassen. Nicht immer hat der Satz: „Ich werfe schlechtem Geld nicht noch gutes Geld nach“ seine Richtigkeit. Manchmal macht es sogar gerade Sinn, den eigenen Anspruch ggf. auf eigene Kosten weiterzuverfolgen.

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hh 

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.08.2018 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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