Schadensersatzforderungen wegen Beratungsfehlleistungen von
Kreditinstituten sind eines der zentralen Themen der Tätigkeit der BSZ e.V.
Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte. Diese Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der
Beurteilung solcher Fallgestaltungen und ist auf die Durchsetzung von
Schadensersatzansprüchen auf dem Verhandlungswege, wie vor staatlichen
Gerichten und in Schiedsverfahren, spezialisiert. Sie ist unabhängig,
zugelassen an allen Land - und Oberlandesgerichten und steht in Kontakt mit
namhaften Prozessfinanzierern.
Die Erfahrungen der Klientel dieser Kanzlei mit sog.
Zinsbegrenzungsgeschäften lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Unternehmen und Kommunen nehmen auf den Kapitalmärkten umfangreich Kredite in Anspruch. Banken und
Sparkassen empfahlen ihnen Finanztermingeschäfte, wie Swap - und CAP -
Geschäfte in unterschiedlicher Ausgestaltung.
Die in der Erwartung einer Verringerung der Zinsbelastung
und Begrenzung von Risiken eingegangenen Zinsswaps und CAPs führen in der
gegenwärtigen Zinssituation aber oft zu exorbitanten Verlusten.
Zinsbegrenzungsgeschäfte sind für den nicht ständig mit ihnen befassten
Entscheidungsträger nicht ohne eingehende Detailinformationen zu überblicken.
Daher gehen diese Transaktionen regelmäßig einher mit einem erhöhten
Informations- und Beratungsbedarf.
Viele Unternehmen und Verwaltungen werden erst jetzt darauf
aufmerksam, zu welch riskanten Spekulation sie unfreiwillig verleitet wurden.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach Schadensersatzpflichten der
beteiligten Kreditinstitute, die oft die Hausbanken waren und über intime
Kenntnisse des wirklichen Bedarfs der Vertragspartner verfügten. Nach einem
Urteil des OLG Naumburg und einem Beschluss des BGH wird es für die
Beurteilung, ob Regressmöglichkeiten gegeben sind, auf eine genaue Betrachtung
des Einzelfalls ankommen.
In Streitfällen wird zu prüfen sein, ob einem beratenden Kreditinstitut
ein Fehler unterlaufen ist, der für den Schaden ursächlich gewesen ist. Eine
Falschberatung wird vorliegen, wenn in diesen Gestaltungen wenig erfahrene
Vertragspartner von der Bank nicht ausreichend über den spekulativen Charakter
des konkreten Zinsbegrenzungsgeschäfts aufgeklärt wurden.
Versetzt nämlich ein Kreditinstitut den oder die
Verantwortlichen des Kunden, die selbst nicht über ausreichende Vorkenntnisse
verfügen, nicht in die Lage, verantwortlich und im Bewusstsein aller
wesentlichen mit dem in Rede stehenden Zinsbegrenzungsgeschäft verbundenen
Risiken und Probleme über Abschluss oder Nichtabschluss des empfohlenen
Produktes zu entscheiden, macht es sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig.
Das kann etwa anzunehmen sein, wenn mit dem
Wechselkursrisiko oder Zinssatzveränderungen zusammenhängende Auswirkungen in
den Beratungsgesprächen vom Kreditinstitut nicht so deutlich herausgestellt
wurden, wie es im Rahmen einer anleger- und anlagegerechten Beratung geboten
ist. Bei der Empfehlung zum Abschluss etwa von Spread Ladder Swaps wurde häufig
die fehlende Risikobereitschaft der Kunden ignoriert. Oft war eine
Zinsverbilligung objektiv nicht erforderlich und das Eingehen einer
unbegrenzten Risikoposition nicht im Interesse des Kreditnehmers.
Selbst wenn Risiken thematisiert wurden, dann nicht
ausreichend. Die Angaben blieben vage und hinter der Betonung der
Beherrschbarkeit dank ständiger Betreuung durch das Kreditinstitut zurück. Im
Gegensatz dazu sicherten sich Banken und Sparkassen vertraglich weitgehende
Risikobegrenzungen und einseitige Kündigungsrechte ohne Ausgleichszahlung. Die
Folge war bei nur noch theoretischer Gewinnerwartung des Kunden, aber
unbeschränktem Verlustrisiko, eine völlig unausgewogene Verschiebung der Nach -
und Vorteile der Vertragsparteien einseitig zu Gunsten der Bank, oft
einhergehend mit gänzlich fehlenden oder undurchschaubaren Angaben zu Gebühren
und Provisionen.
Ob Schadensersatzansprüche gegeben sind, kann der Betroffene
meist nicht selbst beurteilen. Es empfiehlt sich, spätestens beim Auftreten von
Verlusten externen Rat von auf das Kapitalanlagenrecht spezialisierten
Rechtsanwälten einzuholen, zumal die kurze Verjährungsfist des § 37 a WpHG von
lediglich drei Jahren ab Beratungssituation einschlägig sein kann. Sollten
betroffene Anleger annehmen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von
Swapverträgen schlecht oder gar falsch beraten worden zu sein, stehen ihnen die
BSZ e.V. Vertrauensanwälte für eine erste Einschätzung ihrer Ansprüche und
Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung von Schadenersatz gerne zur Verfügung.
Wenn es um die Verfolgung
oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage
geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ
e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen,
die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten
Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist
gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden
können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen
Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die
Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Prozessfinanzierung
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht
auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu
haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende
Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von
geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei einem Streitwert
ab 50. 000.- Euro gerne, ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt
der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht
- geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche
Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! -
Sie haben nicht das geringste Risiko!
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht,
gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier
die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten
BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch
mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen
Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können
gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft
Zinswetten/Swap-Geschäfte anschließen.
Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die
BSZ e.V. Interessengemeinschaft Zinswetten/Swap-Geschäfte können kostenlos und
unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost
bei dem BSZ e.V. angefordert werden
Direkter Link zum Kontaktformular:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
jg
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durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche
Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und
glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir
gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier
aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.01.2017 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.