Argentinien hat ganz aktuell seit 20.9.2016 ein Rückzahlungsangebot für die weitaus größte Anleihegläubiger-Gruppe in Deutschland unterbreitet, nämlich für solche Anleiheinhaber, die in Deutschland ein Zahlungsurteil gegen Argentinien erstritten haben bzw. ein Gerichtsverfahren gegen Argentinien eingeleitet haben. Anleihegläubiger sollten dies u.E. nun nutzen.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte denken, dass eine Annahme
des Angebots sinnvoll ist, denn damit wird ein wirtschaftlich vertretbarer
Schlussstrich unter eine andernfalls rechtlich nicht enden wollende
Streitigkeit gezogen.
Die technischen Details des Rückzahlungsangebots sind weiter
unten skizziert. Eine BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei übernimmt für eine ganze
Reihe von Anleiheinhabern die Annahme des Angebots und die technische
Abwicklung. Denn das Angebot von Argentinien ist auf Englisch und für
Normalsterbliche kaum verständlich.
Gerne helfen die Anwälte auch Ihnen weiter! Der Umtausch ist
kompliziert – die Beauftragung von Fachleuten scheint sinnvoll.
Für die Annahme und die Abwicklung des argentinischen
Vorschlags sollten Sie kapitalmarkterfahrene Rechtsanwälte beauftragen. Hierfür
steht BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Marc Liebscher, LL.M. zur Verfügung.
Herr Rechtsanwalt Dr. Liebscher verfügt über umfassende Erfahrung im Bereich
von Anleihen und Staatsanleihen, auch im internationalen Kontext.
Diese BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei bietet an, für den
einzelnen Anleihegläubiger die Annahme und die Abwicklung des argentinischen
Settlement-Vorschlags zu übernehmen. Hierfür wird die Kanzlei pauschal 3 %
zuzüglich Mehrwertsteuer des erzielten Betrags in Rechnung stellen, mindestens
aber 500 € zuzüglich Mehrwertsteuer.
Zur Beauftragung der Kanzlei ist die Erteilung einer
Vollmacht und der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, sowie bei einem Wert
von über 2,5 Million € die Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung notwendig. Die
dafür notwendigen Unterlagen können unter Angabe des Namens und der Adresse des
Anleiheninhabers und Beifügung des rechtskräftigen Urteils und der Anleihen
(bzw. eines Depotauszugs) in Kopie per E-Mail angefordert werden.
Zur Durchführung des Settlement Vorschlags ist notwendig,
dass diese Unterlagen bei der Anwaltskanzlei vorliegen, sowie die erlassenen
Urteile und die Anleihen in Kopie (keine Originale zusenden). Die Übersendung
der Originale von Anleihen und Urteilen an die Rechtsanwälte soll nicht
erfolgen. Die Originale werden voraussichtlich in den kommenden Wochen durch
den Anleihegläubiger direkt per Boten an die noch zu bestimmende
Abwicklungsstelle zu senden sein. Auch hierzu hilft Rechtsanwalt Dr. Marc
Liebscher sodann weiter.
Das argentinische Rückzahlungsangebot ist insgesamt in drei Ober-Gruppen
unterteilt, abhängig davon, ob die Anleihen in Global-Verwahrung gehalten
werden und abhängig davon, ob ein Anleiheinhaber ein stattgebendes
Zahlungsurteil gegen Argentinien erstritten hat. Für jede dieser Gruppen bietet
Argentinien gleichermaßen an, zur Abgeltung von Anleihenominale, aufgelaufenen
Zinsen und Kosten (einschließlich Gerichts– und Anwaltskosten) 150 % der
Anleihenominale zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn in einem etwaigen
Gerichtsurteil (oder Schiedsspruch o.ä.) ein niedrigerer Betrag festgelegt ist.
Dann bietet Argentinien an, nur diesen niedrigeren Betrag zu zahlen, zuzüglich
der titulierten, weitergelaufenen und unverjährten Zinsen.
1. Anleihen in Global-Verwahrung mit deutschem
Gerichtsurteil (neu)
Am 20.9.2016 hat Argentinien ein Angebot veröffentlicht
(sog. Individual Settlement, central custody), welches bis 15. November 2016
läuft. Bis zu diesem Zeitpunkt können (1) Inhaber von in Deutschland
ausgegebenen Argentinien Anleihen, welche diese Anleihen in (2) Global-Verwahrung
halten und ein stattgebendes (3a) Zahlungsurteil eines deutschen Gerichts gegen
Argentinien erstritten haben oder (3b) ein verjährungshemmend wirkendes
Gerichtsverfahren gegen Argentinien eingeleitet haben, dieses Angebot annehmen.
Das Angebot gilt für die Anleihen mit den ISIN
DE0001300200;
DE0001308609;
DE0001340909;
DE0003527966;
DE0003538914;
DE0001904308;
Nach Einschätzung der Kanzlei ist dies der weit überwiegende
Anteil der in Deutschland von Individualgläubigern gehaltenen Anleihen, Volumen
ca. 600-700 Mio. €.
2. Anleihen in Sammelverwahrung ohne Gerichtsurteil
Ein weiteres Angebot (sog. Fast Track Settlement) gilt für
Anleihen in Sammelverwahrung ohne Gerichtsurteil, und ist bis zum 30.9.2016
anzunehmen. Es betrifft die Anleihen mit den ISIN
DE0001319507;
DE0001325017;
DE0001340917;
DE0001348100;
DE0001354751;
DE0001767101;
DE0001954907;
DE0001974608;
DE0002466208;
DE0002483203;
DE0002488509;
DE0002923851;
DE0002929452;
DE0002966900;
DE0002998952;
DE0003045357;
DE0004103007;
DE0004103015;
DE0004500558;
DE0004509005;
DE0005450258;
Hier gilt das Rückzahlungsangebot auch ohne dass ein
Gerichtsurteil erstritten wurde. Die Kanzlei schätzt das von diesen
unverjährten Anleihen in Sammelverwahrung ohne Gerichtsurteil 10-20 Mio. EUR
auf dem Markt sind, diese werden nach unserer Einschätzung vor allem von
(semi-)professionellen Anleihegläubigern gehalten.
3. Anleihen in effektiv ausgelieferten Urkunden
Für Anleihen, die in effektiv ausgelieferten Urkunden
vorliegen, ist eine dritte Angebotsgruppe gebildet, sog. Individual Settlement,
definitive form. Hier zögert sich die Abwicklung heraus, da die effektiv
ausgelieferten Urkunden an einem noch nicht bestimmten Ort physisch präsentiert
werden müssen, damit Argentinien diese Urkunden gegen eine Quittung zur Prüfung
hereinnehmen kann. Derzeit ist noch nicht klar, wie dies technisch
vonstattengehen soll, so dass dafür derzeit noch kein Angebot vorliegt. Dieser
Vorgang wird voraussichtlich kompliziert. Es ist aber zu erwarten, dass das
Angebot der Höhe nach dem übrigen Angebot von Argentinien gleich sein wird.
Für diese dritte Gruppe steht schon jetzt fest: Je nach
Anleihen-ISIN wird unterschieden, ob der Anleiheinhaber über eine sog.
Vorlegungsbescheinigung verfügt oder ein verjährungshemmendes Gerichtsverfahren
eingeleitet hat oder ein Zahlungsurteil gegen Argentinien erwirkt hat.
Für die Anleihen mit der ISIN
DE0001354751;
DE0001319507;
DE0002488509;
DE0004500558
beabsichtigt Argentinien, ein Angebot vorzulegen, wenn ein
Anleihegläubiger über eine Vorlegungsbescheinigung verfügt oder ein
verjährungshemmendes Gerichtsverfahren eingeleitet hat.
Für Anleihen mit der ISIN
DE0001300200;
DE0001308609;
DE0001340909;
DE0001904308
beabsichtigt Argentinien, ein Angebot vorzulegen, wenn ein
Anleihegläubiger ein Zahlungsurteil gegen Argentinien erstritten hat oder ein
verjährungshemmendes Gerichtsverfahren eingeleitet hat. Wie gesagt steht
derzeit noch nicht fest, wie der technische Ablauf für diese Anleihen sein
wird.
Für alle übrigen Fallgestaltungen beabsichtigt Argentinien
(derzeit) nicht, ein Rückzahlungsangebot vorzulegen.
Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V.
verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen
Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können
gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Argentinien
Anleihen anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Argentinien Anleihen kann kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
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Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den
Beitrag vom 23.09.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.