Mittwoch, März 23, 2016

Hannover Leasing 165: Hiobsbotschaften aus Bratislava

Kurz vor absoluter Verjährung evtl. Ansprüche wg. fehlerhafter Anlageberatung: das Fondsobjekt ist einsturzgefährdet. Was ein Anleger noch tun kann


Knapp 10 Jahre nach Auflegung des Fonds „Wachstum Neues Europa 2“ erreichte die Anleger Ende 2015 die unfassbare Nachricht von derart schwerwiegenden Baumängel, dass das Fondsobjekt, das „Apollo Business Center“ in Bratislava (Tschechien), nach behördlicher Anordnung aufgrund von Einsturzgefahr nicht weiter genutzt werden kann. Die Mieter mussten ausziehen.

Ein solches Szenario ist für die Anleger und die Fondsgesellschaft eine finanzielle Katastrophe. Hohe Kosten für die Sanierung sind zu befürchten. Statt Mieteinnahmen stehen Schadensersatzforderungen der (ehemaligen) Mieter zu befürchten, die das Gebäude Hals über Kopf verlassen mussten. Daneben bestehen erhebliche Darlehensverbindlichkeiten, bei denen geklärt werden muss, ob und wie diese ohne Mieteinnahmen weiter bedient werden können.

Auch dürfte das finanzierende Bankhaus aufgrund eines Wertverfalls der Sicherheiten mutmaßlich die Möglichkeit haben, das Darlehen zu kündigen und zur sofortigen Rückzahlung fällig zu stellen. Eine solche Rückzahlung könnte die Fondsgesellschaft wohl kaum leisten, so dass über eine Insolvenz der Fondsgesellschaft spekuliert wird.

In der jetzigen Situation empfiehlt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hendrik Bombosch betroffenen Anlegern eine sofortige Überprüfung ihrer individuellen rechtlichen Möglichkeiten.

 Zunächst rät er eine Überprüfung durchführen zu lassen, ob Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung in Betracht kommen. Ein Anlageberater muss seine Kunden über die mit einer von ihm empfohlenen Kapitalanlage verbundenen Risiken aufklären. Eine solche Aufklärung muss rechtzeitig, vollständig und verständlich erfolgen, bestehende Risiken dürfen dabei nicht verharmlost werden. So muss einem Anleger deutlich gemacht werden, dass es sich bei einem geschlossenen Immobilienfonds um eine unternehmerische Kapitalanlage handelt, deren Risiken bis hin zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals reichen können.

„Viele Anleger, denen der Erwerb derartiger geschlossener Immobilienbeteiligungen empfohlen worden ist, berichten uns, dass ihnen derartige geschlossene Fonds als sichere Anlagen angepriesen wurden,“ so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Sichere Anlagen sind sie definitiv nicht, wie das Schicksal HL 165 dokumentiert.

Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung sind darauf gerichtet, die Anleger so zu stellen, als hätten sie die Kapitalanlage nie erworben. Sie erhalten unter Anrechnung geflossener Ausschüttungen ihr eingesetztes Kapital zurück. Im Gegenzug übertragen sie Ihre Rechte an der Beteiligung an den Anlageberater bzw. an die hinter diesem stehende Anlageberatungsgesellschaft.

Sollte der Erwerb des geschlossenen Immobilienfonds durch eine Bank vermittelt worden sein, so war diese zudem verpflichtet, dem Anleger etwaig für die Vermittlung als sogenannte Kick-back-Zahlungen vereinnahmte Provisionen offenzulegen. Sollte die Bank dies versäumt haben, können auch auf Grundlage der sogenannten Kick-back-Rechtsprechung  gestützte Schadensersatzansprüche in Betracht kommen, die ebenfalls auf eine Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gerichtet sind.

 Unter Umständen übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und – Durchsetzung.

Besonders wichtig für die Anleger: etwaige derartige Schadensersatzansprüche drohen spätestens taggenau 10 Jahre nach Zeichnung der Anlage zu verjähren. Versierte Anwälte können betroffene Anleger beraten, mit welchen rechtlichen Maßnahmen der Eintritt der absoluten Verjährung eventueller derartiger Ansprüche verhindert werden kann.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Hannover Leasing anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Hannover Leasing können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Anlegerfreundliche Entscheidung im Zusammenhang mit Swap-Geschäften! Ansprüche aus riskanten Zinswetten jetzt rechtlich prüfen lassen!

Bundesgerichtshof entscheidet erneut zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss von Zinssatz-Swap-Verträgen mit einer Kommune in Nordrhein-Westfalen.


Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des  Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit den Pflichten von Banken  beschäftigt, die eigene Zinssatz-Swap-Verträge empfehlen.  Die Klägerin, eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen mit rund 16.000  Einwohnern, und die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die WestLB (künftig  einheitlich: Beklagte), vereinbarten unter anderem am 9. November 2006  einen "Kündbaren Zahler-Swap" mit einem Bezugsbetrag in Höhe von  3.779.573,89 Euro.  Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung eines festen  Zinses von 6,44% p.a. Die Beklagte übernahm die Zahlung eines Zinses in  Höhe des 3-Monats-Euribors.

Weiter einigten sich die Parteien am 12.  März 2008 auf einen "Digitalen Zinsumfeld-Swap". Danach schuldete die  Klägerin zunächst einen festen und sodann einen Zins von entweder 2,25%  p.a. oder 6,95% p.a., wobei die Zahlungspflicht davon abhing, ob eine "Digitalbedingung" erfüllt war. Die Beklagte verpflichtete sich zur  Zahlung eines festen Zinses in Höhe von 3% p.a. aus dem Bezugsbetrag von  3 Mio. ?. Zugleich mit dem Abschluss des Zinssatz-Swap-Geschäfts  einigten sich die Parteien darauf, einen anderen Swap-Vertrag  aufzulösen, und preisten die aus diesem Vertrag resultierende negative  Vertragsposition der Klägerin in das neue Geschäft ein.

Am 16. November  2009 schlossen die Parteien einen "CHF-Plus-Swap". Nach diesem Vertrag war die Beklagte zur Zahlung eines festen Zinses in Höhe von 3% p.a. auf den Bezugsbetrag von 8 Mio. Euro verpflichtet. Die Klägerin schuldete einen  variablen Zins, der ausgehend von einem EUR/CHF-Wechselkurs von 1,4350  an dessen weitere Entwicklung gekoppelt war. Unterschritt der  Wechselkurs zu bestimmten Stichtagen diese Grenze, ergab sich ein  Aufschlag auf den in jedem Fall zu zahlenden Zinssatz von 2,5% p.a.  Zeitgleich lösten die Parteien einen weiteren Swap-Vertrag ab. Dabei  berücksichtigten sie den Umstand, dass die Klägerin der Beklagten aus  dem abgelösten Swap-Vertrag zur Leistung einer Ausgleichszahlung  verpflichtet gewesen wäre, bei der Gestaltung der Vertragspositionen im  Rahmen des "CHF-Plus-Swaps". Bei allen drei streitgegenständlichen  Zinssatz-Swap-Verträgen war der Marktwert bei Abschluss aus Sicht der  Klägerin in Höhe von mindestens rund 2,9% des jeweiligen Bezugsbetrags  negativ. Jedenfalls über die Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts  unterrichtete die Beklagte die Klägerin nicht.

Dem Antrag der Klägerin auf Zahlung und Feststellung hat das Landgericht  teilweise, das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin (von einem  geringen Teil der geltend gemachten Forderung abgesehen) in Gänze  entsprochen. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht
zurückgewiesen. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben,  soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, und  die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 

Der Bundesgerichtshof hat dabei die Annahme des Berufungsgerichts bestätigt, zwischen den Parteien seien im Zuge des Abschlusses der Zinssatz-Swap-Verträge Kapitalanlageberatungsverträge zustande gekommen. In Übereinstimmung mit seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. Pressemitteilungen Nr. 46/2011, Nr. 8/2015 und Nr. 70/2015) hat der Bundesgerichtshof indessen nochmals bekräftigt, dass entgegen der Annahme des Berufungsgerichts die beratende Bank über das Einpreisen eines anfänglichen negativen Marktwerts in einen mit ihr selbst geschlossenen Zinssatz-Swap-Vertrag nicht unter dem Gesichtspunkt einer objektgerechten Beratung, sondern aufgrund eines schwerwiegenden  Interessenkonflikts aufklären muss. Er hat weiter dahin erkannt, das Berufungsgericht habe Vorbringen der Beklagten nicht als unbeachtlich beiseitelassen dürfen, die für die Klägerin verantwortlich Handelnden hätten, was die Klage unbegründet gemacht hätte, in Kenntnis des Einpreisens eines anfänglichen negativen Marktwerts als solchem die Zinssatz-Swap-Verträge mit der Beklagten abgeschlossen, ohne an dessen konkreter Höhe interessiert zu sein. 

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom heutigen Tag die Grundsätze aus seinem Urteil vom 28.April 2015 zur Verjährung wiederholt (vgl. Pressemitteilung Nr. 70/2015). Er hat außerdem zwei weitere für die Praxis relevante Fragen entschieden. 

Zum einen hat er Ausführungen dazu gemacht, wann ein Zinssatz-Swap-Vertrag konnex auf einen Darlehensvertrag bezogen ist, so dass die beratende Bank ausnahmsweise nicht auf einen schwerwiegenden Interessenkonflikt hinweisen muss. Um konnex zu sein, muss der Zinssatz-Swap-Vertrag mit der Bank geschlossen werden, die zugleich Darlehensgeberin des Kunden ist. Der Bezugsbetrag des  Zinssatz-Swap-Vertrags muss der zur Rückzahlung ausstehenden Valuta eines bereits bestehenden oder zeitgleich abgeschlossenen Darlehensvertrags entsprechen oder darf ihn jedenfalls nicht übersteigen. Die Laufzeit des Zinssatz-Swap-Vertrags muss bei variabel verzinslichen Darlehen der des Darlehensvertrags und bei Festzinsdarlehen der Laufzeit der Zinsbindung gleichstehen oder darf sie  jedenfalls nicht überschreiten. Die Zahlungspflichten der Bank müssen sich mit dem vom Kunden in dem zugeordneten Darlehensvertrag  übernommenen variablen oder festen Zins mindestens im Sinne einer  partiellen Absicherung gegenläufiger Zinsrisiken decken. Die Bank muss  jeweils zum gleichen Stichtag entweder den auf denselben Basiswert, etwa  einen Referenzzinssatz, bezogenen variablen Zinssatz des Kunden aus dem  Darlehensvertrag im Tausch gegen einen festen Zins übernehmen oder dem Kunden den von ihm aus dem Darlehensvertrag geschuldeten Festzins gegen  einen variablen Zins zahlen. Konnex sind mithin Zinssatz-Swap-Verträge,  die wirtschaftlich betrachtet zumindest partiell entweder ein variabel verzinsliches Darlehen in ein synthetisches Festzinsdarlehen oder ein Festzinsdarlehen in ein synthetisch variabel verzinsliches Darlehen umwandeln. 

Zum anderen hat der Bundesgerichtshof Ausführungen zur Vorteilsausgleichung gemacht. Danach kann ein Vorteil anzurechnen sein,  der daraus resultiert, dass der geschädigte Anleger aufgrund eines auf  demselben Beratungsfehler beruhenden Willensentschlusses zugleich mit dem und wegen des Abschlusses eines (neuen) Zinssatz-Swap-Vertrags, bei  dem er nicht über das Einpreisen eines anfänglichen negativen Marktwerts  unterrichtet worden ist, einen anderen ihm nachteiligen Swap-Vertrag  ablöst. Dieser Vorteil, der dem negativen Marktwert des Altvertrags im Zeitpunkt seiner Auflösung entspricht, ist unter Wertungsgesichtspunkten allerdings dann nicht anzurechnen, wenn der Anleger schon zum Abschluss des Altgeschäfts durch eine schuldhafte Pflichtverletzung der beratenden Bank veranlasst worden ist, ohne dass es darauf ankäme, ob Ansprüche wegen der früheren Beratungspflichtverletzung verjährt sind. 
Urteil vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14 

Vorinstanzen:
LG Köln - Urteil vom 12. März 2013 - 21 O 472/11 
OLG Köln - Urteil vom 13. August 2014 - 13 U 128/13 

Quelle: Mitteilung Nr. 060/2016 vom 22.03.2016 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Fazit des BSZ e.V.:

Trotz klarer Rechtssprechung gibt es immer noch viele Swap-Kunden, die sich nicht gegen ihre Verluste wehren. Die Rechtssprechung zu Gunsten der Kunden ist eindeutig.  Kaum eine Bank, die ihren Kunden ein Zinsswap-Geschäft verkauft hat, ist ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im April 2015 in einem Urteil (Az.: IX ZR 378/13) fest. Darin hatten die Richter noch einmal klargestellt, dass eine Bank, die einen Zinssatz-Swapvertrag empfiehlt, grundsätzlich verpflichtet ist, darüber aufzuklären, dass sie ihre Kosten und ihren Netto-Gewinn bereits in das Produkt einstrukturiert hat. Das hat nämlich zur Folge, dass der Marktwert bei Vertragsabschluss für den Kunden negativ ist. Dieses Urteil, so der BGH, gelte grundsätzlich und unabhängig von der Komplexität der Swap-Verträge. Die Verpflichtung zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert umfasst, so der Bundesgerichtshof, die Verpflichtung zur Information auch über seine Höhe. Nur bei Kenntnis auch der Höhe des anfänglichen negativen Marktwertes kann der Kunde das eigene Interesse der Bank an der Empfehlung des Swap-Vertrages richtig einschätzen.

„Alle Kunden, die über diesen negativen Marktwert bei Vertragsabschluss nicht aufgeklärt wurden“, so die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte „können somit aus diesem Vertrag aussteigen. Denn die Erfüllung der Aufklärungspflicht der Bank, die zugleich Vertragspartner des Swaps ist, dürfte eher die Ausnahme gewesen sein.“

Wie sich jetzt wieder zeigt so lohnt es sich, derartige Geschäfte gegebenenfalls auch gerichtlich überprüfen zu lassen.  Viele Anleger, die solche Swap Geschäfte abgeschlossen haben, scheuen das Kostenrisiko. Zu beachten ist aber, dass nur derjenige, der vor Gericht unterliegt, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat"

Ansprüche der Anleger können verjähren, so dass eine vorherige Prüfung in solchen Fällen sinnvoll ist. Nach Mitteilung der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte sollten derartige Fragestellungen immer vorab möglichst zeitnah geklärt werden, damit nicht mögliche Fristen versäumt werden.

Sollten betroffene Anleger annehmen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Swapverträgen schlecht oder gar falsch beraten worden zu sein, stehen ihnen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte für eine erste Einschätzung ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung von Schadenersatz gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Zinswetten/Swap-Geschäfte können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.03.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Dienstag, März 22, 2016

„GRAUER KAPITALMARKT - Anwälte als Abzocker.“ Wahrheit oder kalkulierte Falschinformation?

In fast regelmäßigen Abständen erscheinen in Wirtschaftsblättern und großen Tageszeitungen Beiträge die sich mit der Arbeit von Anlegerschutzanwälten und Anlegerschutzvereinen befassen. Jetzt wieder am 17. März 2016 in der Frankfurter Rundschau.  „GRAUER KAPITALMARKT - Anwälte als Abzocker- Die Politik muss ein Schlupfloch stopfen.


Der Autor dieses Beitrags, Wirtschafts-Kolumnist Wolf Brandes stellt fest, dass die Pleiten am Grauen Kapitalmarkt kein Ende nehmen und die Anleger große Summen mit unrentablen oder unseriösen Investments in Genussrechte, Beteiligungen, Direktinvestments und weitere Anlagemöglichkeiten verlieren.

Statt den Sumpf des Grauen Kapitalmarkts an den Pranger zu stellen, wird aber ein seit Jahren eingeübtes Ritual wiederholt, denn Wiederholung macht Meinung!   
http://bit.ly/1XJNGzN

Der arme Anleger klammert sich an jeden Strohalm in der Hoffnung, doch noch einen Teil des Geldes zurückzubekommen. Angegriffen werden dann die Anlegerschutzanwälte und Anlegerschutzvereine die mit den betroffenen Anlegern via Mailing Kontakt aufnehmen. Die Verbraucher würden dann oft übersehen, dass sie mit dem Formular eine Vollmacht geben und die Kanzlei beauftragen, tätig zu werden und abzukassieren. Wenige Tage nach Rücksendung der Antwort würden nutzlose Formbriefe, die sich nur im Namen der Geschädigten unterscheiden, in die Welt geschickt. Praktisch gleichzeitig bekämen die Geschädigten die Rechnung für die Anwaltsgebühren über mehrere hundert Euro. Es würde sogar Fälle geben, in denen die Kosten höher sein sollen als das verloren gegangene Geld.

Wem hilft eine solche Berichterstattung und was hat der Autor dieses Beitrags für ein Bild von Rechtsanwälten die ja immerhin ein Organ der öffentlichen Rechtspflege sind, fragt man sich bei dem BSZ e.V. Die Finanzunternehmen freuen sich natürlich, wenn die geprellten Anleger die Füße still halten. Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.  vertreten durch seinen Vorstand Horst Roosen  stellt fest, dass vor allem die Macher der Massenmedien sich zunehmend scheuen, das kriminelle Abkassieren der Finanzbranche  bei Kleinanlegern  auch nur zu erwähnen, um ja nicht als “wirtschaftsfeindlich” oder gar “rechtspopulistisch” zu erscheinen. So hat sich nach unserer Wahrnehmung eine überwiegend unkritische Haltung gegenüber der in den letzten Jahrzehnten praktizierten Anlegerschutzpolitik durchgesetzt.

Sind die Schreiben von eigens installierten Aktionsbündnissen an Kapitalanleger  noch als unverblümte Werbung um Aufträge zu erkennen und der offensichtliche Versuch, Geschädigte einer bestimmten Rechtsanwaltskanzlei zuzuführen, schreiben diese nunmehr immer öfter selbst die Geschädigten an, auch soweit sie bereits rechtsanwaltlich vertreten sind. Weiterhin ist aber oft unbekannt, wie die zahlreichen Adressen Geschädigter in deren Hände gelangt sind.

Entgegen dem vermittelten Eindruck, man informiere selbstlos zu "wichtigen" eigenen Erkenntnissen im Interesse der Anleger, handelt es sich bei diesen „Informationsschreiben“ um nichts anderes als den Versuch der Akquise möglichst vieler weiterer Mandanten. Es ist unwahrscheinlich, dass die in den Vordergrund gestellten Informationen den Anlegern oder deren Rechtsanwälten nicht schon bekannt wären und mehr als nur angerissen werden. Sie betreffen darüber hinaus in der Regel komplexe Vorgänge und Sachverhalte, die sich schwerlich erschöpfend in einem Werbeschreiben abhandeln lassen. Die besorgte Nachfrage von verunsicherten Anlegern ob man Schaden erleide wenn man diesen Anwalt nicht beauftrage, unterstreicht die manchmal bewusste Missverständlichkeit der Formulierung dieser Rundschreiben. In der Regel  wird niemand Schaden erleiden, der solche „Informationsrundschreiben“  unbeachtet lässt sagt Horst Roosen vom BSZ e.V. Man kann diese Post nahtlos einreihen in die sonst noch im Briefkasten  vorzufindenden Werbeschreiben. Einige Empfänger befassen sich damit, andere wiederum öffnen direkt die blaue Tonne.

Unhaltbar und politisch unverantwortlich ist allerdings, dass bis heute ein halbwegs geregelter, ,weißer' Finanzmarkt und ein fast unregulierter Grauer Kapitalmarkt nebeneinander bestehen. Daran haben bis heute alle gesetzgeberischen Maßnahmen nichts geändert. Exemplarisch für die enorme strukturelle Schieflage zwischen Grauem und halbwegs geregeltem Kapitalmarkt steht zum Beispiel der Fall Prokon.

Bei dem BSZ e.V. hält man nichts davon jede Geld- und Vermögensanlage sowie jedes Kreditgeschäft zu regulieren. Die Sparer werden auf der einen Seite ständig damit konfrontiert Vorsorge für das Alter zu treffen. Auf der anderen Seite hat die Europäische Zentralbank (EZB) den Zins auf 0% Prozent gesenkt. Mit Zinsen können die Sparer in absehbarer Zeit also nicht rechnen. Die Bringschuld für die Anleger liegt hier eindeutig bei der Regierung. „Die Rente ist sicher!“ „Jeder kann mit Riester vorsorgen“! Alles Seifenblasen!!  Wo sind die mutigen Journalisten die dafür sorgen, dass die Verstrickung von Finanzunternehmen und Politik an die Öffentlichkeit kommt?

Im Gegensatz zu einigen Verbraucherschützern glaubt man bei dem BSZ e.V. nicht, dass die miese Zinssituation für Anleger ein Anreiz darstellt ihr Geld in spekulative Anlagen zu stecken.

Leider gibt es im Bereich der Kapitalanlage auch Personen und Unternehmen, deren einziges Ziel es ist, zum Nachteil der Anleger den eigenen Gewinn zu maximieren. Die Zahl der Schadensfälle auf dem deutschen Kapitalmarkt nimmt ständig zu. Ganze Heerscharen betroffener Anleger, die oft von provisionsgetriebener Beratung getäuscht wurden, sind Opfer dieser katastrophalen Situation. Der Bogen der Unkorrektheiten spannt sich vom kleinen Anlageberater bis zu den renommierten Versicherungsgesellschaften und Banken.

Ein besserer Verbraucherschutz, davon ist man bei dem BSZ e.V. überzeugt, ist nur durch ständige Berichterstattung über heikle Anlageangebote zu erreichen. Dies wird vom BSZ e.V. in enger Zusammenarbeit mit den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten seit über 17 Jahren bereits praktiziert. Der BSZ® e.V. ist einer der "aktivsten" Vereine im Bereich Anleger- und Verbraucherschutz. Mehrmals wöchentlich werden im Internet auf den Seiten www.rechtsboerse.de , www.kapitalanleger-echo.de und auf der Portalseite www.fachanwalt-hotline.eu   neue Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz eingestellt und den Beteiligten somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können - ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht!!

Allerdings macht man sich mit solch einer engagierten Berichterstattung nicht nur Freunde sagt BSZ Vorstand Horst Roosen. Die Finanz-Anbieter nutzen gerne die Abmahnkeule und beherrschen die Methoden der Diffamierung bestens. Die Kriegskassen sind mit dem Anlegergeld gut gefüllt, so dass man sich teure Anwälte leisten kann.

Für den BSZ e.V. stellt sich die spannende Frag:" Kann man Anleger tatsächlich vor Kapitalverlust schützen?"

Jeder möchte bei seiner Geldanlage selbstverständlich die höchstmögliche Rendite bei Ausschluss aller Risiken erzielen, sonst bleibt es unterm Kopfkissen. Jedoch und das wird meist ausgeblendet, ist dies ein höchstgefährliches Unterfangen. Es kann gestohlen werden, es kann bei einem Brand vernichtet werden. Räuber können es bei einem Überfall erbeuten. Und was ganz sicher ist es verzehrt sich selbst, Jahr für Jahr ist der Batzen weniger wert. Also doch Risiko!

Die Angst vor der Altersarmut wird von vielen "Finanzberatern" massiv zur Neukundenwerbung genutzt. Gerne bietet man da eine kostenlose Rentenberechnung an. Sie soll die Deckungslücke offen legen, für welche eine private Altersversorgung notwendig ist. Natürlich hat der Berater das passende Angebot in seinem Aktenköfferchen parat. Da kommen die Geldanlageangebote "garantiert ohne Risiko" doch gerade recht.  Kann das stimmen? Mit dem Geld der Investoren soll ja ein noch größerer Vermögenswert geschaffen werden. Aus diesem neuen Vermögenswert soll das investierte Kapital und der Gewinnanteil zurückbezahlt werden. Egal wie das Investment genannt wird, egal was der Anlageberater verspricht, das Grundmuster bleibt immer das gleiche. Mit dem Geld der Investoren wird versucht neues Vermögen aufzubauen  und diese Aktivität kann nicht ohne Risiko durchgeführt werden.

Das Risiko kann darin liegen, dass die versprochene Rendite wesentlich niedriger ausfällt. Es kann aber auch sein, dass das gesamte eingesetzte Kapital verloren geht. Es kann sogar sein, dass Nachschüsse zu erbringen sind oder der Fiskus auch noch Ansprüche anmeldet. Es kann aber auch sein, dass man von seiner Hausbank zu einer fragwürdigen Investition gedrängt wird.

Die Geldhäuser haben zum Beispiel ihren Kunden Schiffsfonds als sehr lukratives und sicheres  Investment dargestellt. Die Bankberater sind damit immer noch auf Kundenfang gegangen als schon klar war, dass einfach zu viele Schiffe in den Markt gedrückt wurden. Die Initiatoren und Vertriebe verdienten ihr Geld nicht mit den Schiffen sondern an den Schiffen. Eine klassische Blase wurde geschaffen. Als diese platzte wurde der Mythos einer Krise aufgebaut. Mit einer Krise hat das aktuelle Schiffsdebakel jedoch nichts zu tun. Hier wird mit dem Wort der Krise ein Mythos aufgebaut, weil einfach zu viele Schiffe in den Markt gedrückt wurden. Es wurde über den Fonds gutes Geld verdient. Es wird auch von anderen über einen pyramidenartigen Aufbau von Schiffen gesprochen, der nie eine wirtschaftliche Chance gehabt habe.

Aus Geld Geld zu machen ist ein komplexes Unterfangen mit vielen wenn und aber und in seiner Entwicklung kaum sicher vorhersehbar. Mit komplexen Entscheidungen die eine schier unübersehbare Menge von Variablen beinhalten sind die Anleger überfordert. Also wird die Entscheidung ausschließlich nach Faustregeln getroffen. Zinsen realistisch, Berater ist freundlich und macht einen kompetenten Eindruck, Produkt hört sich gut an, Arbeitskollege findet es auch gut. Also Ja!

Ausgeblendet wird, dass die schönsten Pläne scheitern können, auch am Markt gut positionierte Unternehmen plötzlich zusammenbrechen können. Falls dies doch kritisch hinterfragt wird, hat der geschulte Berater noch sein Ass im Ärmel: Das Angebot mit Kapitalschutz und fester Rendite!

Mit diesem Argument und dem ständig wiederkehrenden Wort "sicher" im Anlageprospekt werden sogar windige Schneeballsysteme an die Frau und den Mann gebracht. Das passt wunderbar in das Anlegerbedürfnis nach einfachen Regeln und Sicherheit.

Der Anleger hinterfragt in der Regel auch nicht mit welchem Geld die Anbieter denn eigentlich ihre aufwendigen und kostenintensiven Werbeaktionen zur Neukundengewinnung finanzieren. Wenn in einem Fußballstadion die gesamte Bandenwerbung von einem einzigen Anbieter belegt wird - aus welcher Kasse wird das wohl bezahlt. Die Überschwemmung Deutscher Briefkästen mit Prokon Werbebriefen und Prospekten wurde auch nicht aus der Portokasse finanziert.

Ein wirksamer Schutz für Anleger wäre die Sammelklage. Jetzt ist es doch so, wenn von einer Anlagepleite 50 000 Anleger betroffen sind, müssen alle Anleger einzeln ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Wenn Anbieter windiger Kapitalanlagen von vornherein befürchten müssen, dass sie mit einer Sammelklage überzogen werden könnten, würde so manches Angebot vom Markt verschwinden oder gar nicht erst angeboten werden. Und die betroffenen Anleger müssten finanziell nicht Kopf und Kragen riskieren um zu ihrem Recht zu kommen.

So lange aber die Anleger mehr Zeit in die Planung ihres  Urlaubs oder in einen Autokauf investieren als für ihre Kapitalanlage, wird es immer wieder zu sogenannten Anlageskandalen kommen.  Jeder Anleger hat die Anlage die er verdient!

Da jede Kapitalanlage mit Risiken behaftet ist, sollte der Anleger für sich alleine klären, ob er das Risiko tragen möchte, ob das Risiko vermeidbar oder zu minimieren ist. Er sollte bei seinen Überlegungen stets daran denken, dass auch sogenannte seriöse Anbieter in der Vergangenheit  durch zügellose Skrupellosigkeit und Betrug aufgefallen sein könnten.  Man sollte nie vergessen, dass sich hinter jeder Geldanlage eine Betrügerei verbergen kann. Daran ändert auch nichts wenn sich der Graumarktanbieter der werblichen Unterstützung durch  Prominente aus Politik und Wirtschaft bedient. Diese prominenten Köpfe und deren im Anlageprospekt abgedruckten "Anlage-Lyrik" buhlen nur um das Vertrauen der Anleger. Die Herrschaften die hier ihre Stimme -natürlich gegen Honorar- hergeben, haften den Anlegern für eventuell später eintretende Schäden natürlich nicht. Daher ist diese "vertrauensbildende Maßnahme" gleichzusetzen mit der Werbung für Tütensuppen oder Gummibärchen.

Als Anleger sollte man sich  nie unter Zeitdruck setzen lassen. Stattdessen gilt es die eigene Gier im Zaum zu halten und zunächst einmal alle Details sorgfältig zu prüfen. Der beste Schutz: Misstrauen!
Für den Schutz der eigenen Person und des persönlichen Eigentums wie Haus und Auto treiben die Bürger teilweise erheblichen technischen und finanziellen Aufwand. Mit Erfolg - wie viele Polizeidienststellen berichten können. Einbruchmeldeanlagen und Diebstahlsicherungen haben die Zahl der Wohnungseinbrüche und des Autodiebstahls drastisch reduziert.  Wenn es jedoch darum geht sein Geld gewinnbringend anzulegen, wird meist auf jeden Schutz verzichtet. Man rechnet auch nicht damit, dass man Opfer eines Anlagebetruges werden könnte,  berichtet der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Der heiße Anlagetipp aus dem Bekannten- oder Kollegenkreis, die Telefonofferte über  die einmalige Gelegenheit sein Geld zu vervielfachen oder die auswendig gelernte Anlagelyrik eines Allfinanz-Strukkis reichen in der Regel aus, um die Anlegerbrieftasche weit zu öffnen.

 Auch der Philosoph Schopenhauer ist dem Irrtum unterlegen, dass man einem Anleger nur einmall das Fell über die Ohren ziehen kann. (Kein Geld ist vorteilhafter angelegt als das, um welches wir uns haben prellen lassen; denn wir haben dafür unmittelbar Klugheit eingehandelt. Artur Schopenhauer, Philosoph (1788-1860).)

Wenn Anleger glauben, dass Sie bei Ihrer Anlage nicht richtig beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mir Rechten Dingen zugeht,  kann der Rechtsweg die beste Option sein. Die BSZ e.V. Interessengemeinschaften bieten einen fokussierten Ansatz, der den Anlegern eine ehrliche Einschätzung ihrer Chancen zum Ausgleich ihres  finanziellen Schadens vermittelt.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte sind hochqualifizierte und seit vielen Jahren am Markt tätige Anwaltskanzleien, die von zahlreichen Dritten, also nicht nur vom BSZ® e.V., als bundesweit renommierte Anwaltskanzleien empfohlen werden. Diese Kanzleien haben nachweislich weit überdurchschnittliche Erfolge seit vielen Jahren im Bereich des Kapitalanlagerechts zu verzeichnen.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrechtsspezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Anlage gescheitert was nun?" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

Fazit:

Ein wehrhafter Anleger ist der beste Anlegerschutz und ein engagierter Anlegerschutzanwalt ist kein Abzocker sondern der tatkräftige Helfer seines Mandanten.


Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anlage gescheitert was nun? können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.03.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

 







German Pellets GmbH wird zum Fall für die Staatsanwaltschaft – Möglichkeiten der Anleger

Was mit dem Kursverfall und einer geplanten Laufzeitverlängerung der German Pellets-Anleihe begann, beschäftigt immer mehr die Staatsanwaltschaft. Inzwischen wird wegen des Verdachts auf Unterschlagung, Insolvenzverschleppung, Untreue und Bankrott ermittelt.


Ebenfalls ins Visier der Ermittler ist der Wirtschaftsprüfer der German Pellets GmbH geraten. Es besteht der Verdacht auf Beihilfe zur Steuerhinterziehung.

Über zwei verbundene Gesellschaften in Italien und Dänemark soll der Chef der German Pellets Erträge im zweistelligen Millionenbereich generiert haben ohne die fällige Umsatz- und Kapitalertragssteuer abzuführen, berichtet das Handelsblatt. Die Staatsanwaltschaft hat diese Angaben bislang nicht bestätigt. „Auch wenn natürlich die Unschuldsvermutung gilt, tun sich immer mehr Abgründe rund um die German Pellets GmbH und ihre verantwortlichen Personen auf. Vor diesem Hintergrund kann man zunächst froh sein, dass das Gericht die Insolvenz in Eigenverwaltung abgelehnt hat“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Florian Hitzler.

Für die Anleger ist das jedoch nur ein schwacher Trost. Für sie haben sich die schlechten Nachrichten weiter gehäuft. So wurden Ende Februar auch die vorläufigen Insolvenzverfahren über

  • die German Pellets Sachsen GmbH,
  • die German Pellets Genussrechte GmbH,
  • die German Pellets Beteiligungs GmbH
  • und die German Pellets Supply GmbH

eröffnet.

Am 11. März reihten sich auch noch

  • die German Pellets Horse Pellets GmbH
  • und die German Pellets Trading GmbH

in die Liste der Insolvenzen ein.

Noch schwerwiegender für die Anleger dürften die Insolvenzmeldungen aus den USA sein. Wie „Die Zeit“ berichtet wurde auch Tochterfirma German Pellets Louisiana und für die konzernnahe Louisiana Pellets im Februar Insolvenz angemeldet. Damit dürfte auch Geld deutscher Anleger, dass in diese Firmen geflossen ist, verbrannt sein.

Über Anleihen und Genussrechte der German Pellets GmbH haben die Anleger rund 260 Millionen Euro investiert. Das Geld könnte verloren sein. Denn bisher ist die vorläufige Insolvenzverwalterin noch auf keine nennenswerten Beträge gestoßen. Offenbar wollen nun windige Investoren von der Notlage der Anleger profitieren und geben ein Übernahmeangebot für die Anleihe 2014/19 ab. „Das Angebot beträgt gerade mal 0,7 Prozent des Nominalwerts. Es ist kaum der Rede wert und liegt sogar noch unter dem ohnehin schon niedrigen Kurs der Anleihe. Auch wenn die Lage schwierig ist, sollten die Anleger sich genau überlegen, ob Sie dieses - dubios erscheinende Angebot - wirklich annehmen wollen“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hitzler. Denn in einem Insolvenzverfahren wäre für die Anleger wahrscheinlich immer noch mehr drin. „Derzeit können zwar noch keine seriösen Aussagen zur Insolvenzquote getroffen werden. Aber mehr als 0,7 Prozent dürften es schon sein“, sagt Rechtsanwalt Hitzler.

Allerdings sollten die Anleger ihre Hoffnungen auch nicht ausschließlich auf ein mögliches Insolvenzverfahren setzen, sondern auch Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen. Diese können sich gegen die Unternehmensverantwortlichen z.B. wegen Prospektfehlern als auch gegen die Vermittler richten, falls sie im Beratungsgespräch nicht ausführlich über die Risiken der Geldanlage informiert haben.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft German Pellets Anleihe anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft German Pellets Anleihe können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

brüllhitz

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Hitzler

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Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.



Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.03.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, März 21, 2016

Widerruf von bereits abbezahlten Darlehen.

Widerrufsjoker:  Altverträge können nur noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden.


 „Altverträge sind nicht nur die Darlehensverträge, die jetzt noch laufen und abbezahlt werden oder Kreditverträge, die bereits unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst wurden. Altverträge sind auch die Immobilienfinanzierungen, die seit 2002 abgeschlossen und inzwischen vollständig abbezahlt wurden. Auch diese Verträge können unter Umständen noch widerrufen werden“, sagt  BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Simon Kanz.

Und auch für die Verbraucher, die ihre Darlehen bereits abgezahlt haben, kann der Widerruf durchaus lohnenswert sein. „Denn heute ist ein vergleichbarer Kredit zu wesentlich günstigeren Konditionen zu haben als noch vor zehn, zwölf oder mehr Jahren“, so Rechtsanwalt Kanz.

Die Voraussetzungen für den Widerruf sind die gleichen wie bei noch laufenden Darlehensverträgen: Hat die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, kann der Kredit in vielen Fällen auch heute noch widerrufen werden, da dann die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde. Bei Immobiliendarlehen haben die Kreditinstitute zwischen 2002 und 2010 vielfach fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Häufig reichen schon geringe Abweichungen von der jeweils gültigen Musterbelehrung aus, um einen Widerruf durchsetzen zu können. „Den Argumenten der Banken wie Verwirkung des Widerrufsrechts oder treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts haben verschiedene Gerichte inzwischen den Boden entzogen“, sagt Rechtsanwalt Kanz. Daher stünden die Chancen für einen erfolgreichen Widerruf in vielen Fällen gut.

Bei dem BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.  ist man darüber erstaunt wie wenige Kunden sich die wirklich kundenfreundliche Rechtsprechung der Gerichte zu Nutze machen und ihre teilweise erheblichen Rückforderungsansprüche bei ihrer Bank nicht geltend machen. Das betrifft nicht nur den Einsatz des  Widerrufsjokers auch bei bereits getilgten Darlehen, sondern auch die Rückforderung von Gebühren und Verwaltungskosten der Förderbanken bei bankseitig gekündigten Immobiliendarlehen. Ganz zu schweigen von zu Unrecht erhobenen Bearbeitungsentgelten, zu hohen Verzugszinsen, falsch berechneten Vorfälligkeitsentschädigungen.  Die Kunden welche Ihr Darlehen bereits zurückgezahlt haben, wissen vielleicht nicht, dass sie mit einem Widerruf den Kredit  rückabwickeln lassen können. Hier kann es um beträchtliche Summen aus Zinskosten und eventuell geleisteter Vorfälligkeitsentschädigung gehen.

Angesichts des nahenden Endes des „ewigen“ Widerrufsrechts muss allerdings damit gerechnet werden, dass die Banken oder Sparkassen aufgrund der hohen Summen sowie der Anzahl der betroffenen Verbraucher und es somit um sehr viel Geld geht, einen Widerruf nicht so einfach akzeptieren werden. Davon sollten sich die Verbraucher aber nicht einschüchtern lassen, sondern ihr Widerrufsrecht ausüben so lange es noch möglich ist,

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben Erfahrungen mit vielen Banken und helfen Ihnen weiter! Für Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf prüfen BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte zunächst kostenfrei die Widerrufsbelehrung.

Weitere Informationen und einen Antrag zur Fördermitgliedschaft der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
cp

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Simon Kanz

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Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke!
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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird ausschließlich von BSZ e.V. Vertragsanwälten erbracht. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch die BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.


Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass von beiden Seiten aktiver Anlegerschutz betrieben wird!

"Erste-Hilfe-Station für geschädigte Kapitalanleger"

Bei Kapitalanlagen wird oft Ausgeblendet, dass die schönsten Pläne sich nicht so verwirklichen, wie man sich dies als Anleger vorgestellt hat oder auch völlig scheitern können,  denn auch am Markt gut positionierte Unternehmen können  plötzlich zusammenbrechen.


Leider gibt es im Bereich der Kapitalanlage auch Personen und Unternehmen, deren einziges Ziel es ist, zum Nachteil der Anleger den eigenen Gewinn zu maximieren. Die Zahl der Schadensfälle auf dem deutschen Kapitalmarkt nimmt ständig zu. Ganze Heerscharen betroffener Anleger, die oft von provisionsgetriebener Beratung getäuscht wurden, sind Opfer dieser katastrophalen Situation. Der Bogen der Unkorrektheiten spannt sich vom kleinen Anlageberater bis zu den renommierten Versicherungsgesellschaften und Banken.

Vertraglich zugesicherte Leistungen werden nicht erbracht? Zinsen werden nicht ausgezahlt? Vertrag gekündigt und Geld wird nicht ausgezahlt? Was nun? Kapitalanleger ohne Rechtsschutzversicherung wehren sich gegen solche Machenschaften oft nicht, weil Sie hohe Anwalts- und Gerichtkosten scheuen. Auf der anderen Seite ist aber ein wehrhafter Anleger der beste Kapitalanlageschutz. Motto: Wehren! - Nicht Jammern!

Wenn Anleger glauben, dass Sie bei Ihrer Anlage nicht richtig beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mir Rechten Dingen zugeht,  kann der Rechtsweg die beste Option sein. Die BSZ e.V. Interessengemeinschaften bieten einen fokussierten Ansatz, der den Anlegern eine ehrliche Einschätzung ihrer Chancen zum Ausgleich ihres  finanziellen Schadens vermittelt.

Der BSZ® e.V. hat für geschädigte Anleger die kein GUTES GELD dem SCHLECHTEN GELD hinterherwerfen wollen in Kooperation mit Rechtsanwälten und Finanzierungspartnern  eine  "Erste-Hilfe-Station für geschädigte Kapitalanleger" -  eingerichtet. Wer Verluste bei einer Kapitalanlage - hierzu zählen auch die Versicherungsprodukte mit Kapitalanlagecharakter - erlitten hat oder  befürchtet, kann als Fördermitglied des BSZ e.V.  erste außergerichtliche  Schritte ohne eigenes Kostenrisiko veranlassen.

Bleiben die außergerichtlichen Bemühungen der Rechtsanwälte ohne Erfolg, entstehen dem nicht Rechtschutzversicherten  Auftraggeber bis dahin keine Kosten. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte, welches er dann annehmen oder ablehnen kann.

Betroffene Anleger welche dieses Angebot wahrnehmen möchten, können gerne einen Antrag auf Beitritt als Fördermitglied zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ohne eigenes finanzielles Risiko“ anfordern. Der Förderbeitrag ist einmalig und wird von Ihnen selbst bestimmt.

Die Fördermitgliedschaft in der BSZ e.V. - Interessengemeinschaft „ohne eigenes finanzielles Risiko“  bringt dabei viel, kostet aber wenig: Ständig- mehrmals wöchentlich- aktualisierte Topinfos zu aktuellen Kapitalanlage- und Verbraucherthemen, Bündelung der Interessen in zielgerichteten Interessengemeinschaften, Kontakt zu führenden Anwaltskanzleien im Bereich Kapitalanlagerecht und last but not least die Mitgliedschaft in einer starken Gemeinschaft. Der BSZ® ist somit einer der "aktivsten" Vereine im Bereich Anleger- und Verbraucherschutz.

Weitere Informationen und einen Antrag zur Fördermitgliedschaft der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ohne eigenes finanzielles Risiko“ können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Donnerstag, März 17, 2016

German Pellets: Staatsanwaltschaft weitet Ermittlung aus.

Staatsanwaltschaft Rostock ermittelt nun auch gegen Hans-Dieter Alt, Abschlussprüfer bei German Pellets.


Die zuständige Staatsanwaltschaft Rostock hat nunmehr auch ein Ermittlungsverfahren gegen den Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Hans-Dieter Alt eingeleitet. Es läge der Verdacht auf Beihilfe zur Steuerhinterziehung vor. Das Drama um die Pleite des bis Dato weltgrößten Holzpellet-Herstellers erreicht damit eine neue Stufe.

Hans-Dieter Alt ist seit Jahren der Abschlussprüfer von German Pellets. Nun steht er im Verdacht dabei geholfen zu haben, rund 12 Mio. Euro über interne Abrechnungen im German-Pellets-Konzern an verbundene Unternehmen im europäischen Ausland verschoben zu haben, ohne zuvor Kapitalertragssteuer bzw. Umsatzsteuer abzuführen.

Bisher richteten sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft um German Pellets auf die Tatbestände Bankrott, Untreue und Insolvenzverschleppung. Wenn sich der Verdacht gegen Herrn Alt erhärten sollte, wird wohl auch der Tatbestand des Steuerbetrugs hinzu kommen.

In seiner Funktion als Abschlussprüfer für German Pellets trägt Herr Alt eine Mitverantwortung für die richtige Erstellung der Emissionsprospekte für die jetzt wertlosen Unternehmensanleihen und Genussscheine. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte prüfen derzeit, ob auch Ansprüche gegen Herrn Alt geltend gemacht werden können. Er wäre dann ein weiterer Verantwortlicher der persönlich in die Haftung genommen werden könnte.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft German Pellets Anleihe anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft German Pellets Anleihe können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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